{"id":"bgbl1-1994-50-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":50,"date":"1994-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des D-Markbilanzgesetzes","law_date":"1994-07-28T00:00:00Z","page":1842,"pdf_page":2,"num_pages":25,"content":["1842                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des D-Markbilanzgesetzes\nVom 28. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanz-\ngesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994\n(BGBI. 1 S. 1682) wird nachstehend der Wortlaut des D-Markbilanzgesetzes in\nder vom 30. Juli 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. I S. 971, 1951),\n2. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2290),\n3. den am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 § 6 des Gesetzes vom\n14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257),\n4. den am 25. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2133),\n5. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 17 § 5 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),\n6. den am 30. Juli 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 28. Juli 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h n a r r e n b e r g er","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                1843\nGesetz\nüber die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung\n(D-Markbilanzgesetz - DMBilG)\n1n haltsübersi c ht\nAbschnitt 1                                                  Unterabschnitt 5\nInventar. Eröffnungsbilanz. Anhang                                        Neufestsetzung\nder Kapitalverhältnisse privater Unternehmen\nUnterabschnitt 1                      § 27  Neufestsetzung\nInventar. Eröffnungsbilanz\n§ 28  Vorläufige Neufestsetzung\n§ 1    Pflicht zur Aufstellung\n§ 29  Gesellschaftsrechtliche Beziehungen\n§ 2    Inventar\n§ 30   Auflösung von Kapitalentwertungskonten\n§ 3    Inventur\n§ 3a Nachholung der Inventur                                                             Unterabschnitt 6\n§ 4   Aufstellung der Eröffnungsbilanz\nVorläufige Gewinnrücklage\n§ 5   Anzuwendende Vorschriften\n§ 31   Vorläufige Gewinnrücklage\nUnterabschnitt 2                                                Abschnitt 4\nBilanzansatz- und Bewertungsvorschriften                            Festsetzung und Anpassung\nvon Leistungen in Deutscher Mark\n§ 6   Allgemeine Anforderungen\n§ 32   Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher\n§ 7   Neubewertung\nMark\n§ 8   lmmateriefle Vermögensgegenstände\n§ 9   Grund und Boden                                                                      Abschnitt5\n§ 10  Bauten und andere Anlagen                                                             Verfahren\n§ 11  Finanzanlagen\nUnterabschnitt 7\n§ 12  Vorräte\nPrüfung\n§ 13  Forderungen\n§33    Prüfung\n§ 14  Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten\n§ 34  Durchführung der Prüfung\n§ 15  Rechnungsabgrenzungsposten\n§ 16  Verbindlichkeiten                                                                  Unterabschnitt 8\n§ 17  Rückstellungen                                                             Feststellung und Berichtigung\n§ 18  Währungsumrechnung                                        § 35  Feststellung\n§ 36  Berichtigung von Wertansätzen\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 9\nAnhang. Vergleichende Darstellung\nOffenlegung\n§ 19  Anhang\n§ 37  Offenlegung\n§ 20  Vergleichende Darstellung\nAbschnitt6\nAbschnitt2                                     Geschäftszweigbezogene Vorschriften\nKonzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz                                   Unterabschnitt 1Oa\n§ 21  Pflicht zur Aufstellung                                                              Vorschriften\n§ 22  Konzernanhang                                                       für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe\n§ 23  Vorlage- und Auskunftspflichten                           § 38  Anwendungsbereich\n§ 39  Eröffnungsbilanz\nAbschnitt3                          § 40  Ausgleichsforderungen\nKapitalausstattung                      § 41  Ausgleichsverbindlichkeiten\n§ 42  Vergleichende Darstellung\nUnterabschnitt 4                       §43   Prüfung\nVermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung                                   Unterabschnitt 1Ob\nvon bisher volkseigenen Unternehmen                                        Abführungspflicht\n§ 24  Ausgleichsforderungen                                               für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe\n§ 25  Ausgleichsverbindlichkeiten                               § 43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen\n§ 26  Eigenkapitalsicherung                                     § 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden","1844                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 43c Fälligkeit                                                  § 53    Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz\n§ 43d Prüfung der Abführung                                       § 54    Pensionsrückstellungen\n§ 43e Außenhandelsbetriebe                                        § 55    Einlagen\n§ 56    Gebühren\nUnterabschnitt 11\nVorschriften für Versicherungsunternehmen\nAbschnitt9\n§ 44     Anwendungsbereich                                                     Verfahren der Kapitalneufestsetzung.\n§ 45     Eröffnungsbilanz                                                               Sonstige Vorschriften\n§ 46     Prüfung. Einreichung                                     § 56a Einfache Mehrheit\n§ 56b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht\nAbschnitt7                          § 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen\nStraf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder             § 56d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten\n§ 47     Strafvorschriften                                                Kapitals\n§ 48     Bußgeldvorschriften                                      § 56e Kredite an Treuhandunternehmen\n§ 49     Festsetzung von Zwangsgeld                               § 57    Auflösung\n§ 58    Geschäftsjahr\nAbschnitt&\nSteuern. Gebühren                                                  Abschnitt 10\n§ 50     Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen                                 Schlußvorschrtften\n§ 51     Umstellungsbedingte Vermögensänderungen                  § 59    Ermächtigung\n§ 52     Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen              § 60    Anwendung\nAbschnitt 1                           5. Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handels-\ngewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs\nInventar. Eröffnungsbilanz. Anhang                         betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handels-\ngesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden ge-\nUnterabschnitt 1                             hören,\nInventar. Eröffnungsbilanz                      6. die Deutsche Post,\n7. die Deutsche Reichsbahn,\n§1\n8. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Unter-\nPflicht zur Aufstellung\nnehmen nach Absatz 1 mit Hauptniederlassung außer-\n(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der               halb der Deutschen Demokratischen Republik.\nDeutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die               (3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf\nals Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs ver-              in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Unternehmen anzu-\npflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und          wenden, die sich in Abwicklung befinden oder über deren\neine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli           Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet\n1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit           worden ist.\nder Eröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die\nihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen,             (4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unter-\nbrauchen einen Anhang nicht aufzustellen.                         nehmen den Geschäftsbetrieb eines in den Absätzen 1\nbis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder\n(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung von         fremden Namen, aber für fremde Rechnung, so hat es\nBüchern verpflichtet sind, gelten auch                            auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;\n1. volkseigene Kombinate, Betriebe, selbständige Ein-             die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend\nrichtungen und wirtschaftsleitende Organe, zwischen-         anzuwenden.\nbetriebliche Einrichtungen und sonstige im Register             (5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen,\nder volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschafts-        die bis 30. Juni 1991 durch Gründung, Umwandlung, Ver-\neinheiten sowie volkseigene Güter,                           schmelzung, Spaltung oder Entflechtung entstehen, kön-\n2. Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit             nen für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990\nbeschränkter Haftung im Aufbau,                              entstanden angesehen werden; auf Unternehmen, die aus\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften her-\n3. Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperati-\nvorgegangen sind, ist diese Regelung bis zum 31. Dezem-\nver Einrichtungen,\nber 1991 und auf kommunale Wohnungsunternehmen, auf\n4. Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit             die Wohnzwecken dienende Grundstücke und sonstiges\ndes Staates, der Länder, Kreise, Städte und Gemein-          Wohnungsvermögen von früher volkseigenen Wohnungs-\nden, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des             wirtschaftsbetrieben oder von Kommunen übertragen\nHandelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den        worden sind, bis zum 31. Dezember 1997 anzuwenden.\n· in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer-            Führen Maßnahmen nach Satz 1 dazu, daß ein Unter-\nbetreibenden gehören,                                        nehmen nicht mehr besteht, so braucht dieses Gesetz","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                1845\nauf das untergegangene Unternehmen nicht angewendet          gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzu-\nzu werden. Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn das Unter-       geben. Bei Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten\nnehmen, das eine Rechtsform im Sinne des Absatzes 2          und Außenhandelsbetrieben ist der Grund für die Kredit-\nNr. 1 oder 3 hat, bis 30. Juni 1991 aufgelöst wird und die   gewährung anzugeben.\nFortsetzung des aufgelösten Unternehmens ausgeschlos-\nsen ist. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn das neue        (5) In besonderen listen sind alle Sachverhalte zu erfas-\nUnternehmen oder die neue Rechtsform bis zum Ablauf          sen, die zu einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1\nder Frist ordnungsgemäß zur Eintragung in das zustän-         des Handelsgesetzbuchs für ungewisse Verbindlichkeiten\ndige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten       oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften\nAnmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt,     führen können oder für die Rückstellungen nach § 249\ngilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese              Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind.\nUnterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung                (6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse,\nzuständigen Gericht nachgereicht werden.                      die nach § 251 des Handelsgesetzbuchs zu vermerken\nsind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu\n§2                              erfassen, über die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu\nInventar                           berichten ist, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 5\nberücksichtigt sind.\nAuf das Inventar zum 1 . Juli 1990 ist§ 240 des Handels-\ngesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar                                       §3a\nsind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen,                              Nachholung der Inventur\ndie dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb\nder Aufstellungsfrist nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröff-       (1) Ist die nach § 3 vorgeschriebene Inventur nicht oder\nnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unent-          nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so ist eine\ngeltlich übertragen werden.                                   den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6 genügende Inven-\ntur auf einen Stichtag innerhalb der Feststellungsfrist nach\n§3                              § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen. Bei prüfungspflichtigen\nUnternehmen muß der Prüfer bei der Inventur anwesend\nInventur\nsein. Das Inventar und die Eröffnungsbilanz für den 1 . Juli\n(1) Für die Aufstellung des Inventars braucht eine Inven-  1990 sind zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sich\ntur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögensgegen-           anhand der neuen Inventur unter Berücksichtigung der\nstände und Schulden nicht durchgeführt zu werden, wenn        seit dem 1. Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsge-\nbei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögensgegen-        setzbuchs geführten Handelsbücher mengen- oder wert-\nstände und Schulden vollständig aufgenommen und die in        mäßige Abweichungen ergeben. Die Änderungen und\nden Absätzen 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet          Ergänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzugeben\nworden sind. Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen       und zu erläutern.\nVermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2                  (2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle des\nSatz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen       Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den Hinweis\nsind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert       auf die Ordnungsmäßigkeit von Inventar und Inventur zu\naufzunehmen. War der Prüfer bei prüfungspflichtigen           erteilen und, soweit er aus anderen Gründen nicht einzu-\nUnternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwe-        schränken oder zu versagen ist, wie folgt zu fassen:\nsend, kann auf eine neue Inventur nur verzichtet werden,\nwenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur            „Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der Anhang\nzum 30. Juni 1990 anerkennt.                                  entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prü-\nfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Eröffnungsbilanz\n(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich kör-       und der Anhang vermitteln unter Beachtung der\nperlich zu erfassen. § 241 des Handelsgesetzbuchs darf        Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tat-\nangewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß         sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-\ndas Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäfts-        mögenslage des Unternehmens. Die Inventur mußte\njahrs aufgestellt werden kann. Die körperliche Bestands-      gemäß§ 3a des D-Markbilanzgesetzes nachgeholt wer-\naufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des               den. Ihre Ordnungsmäßigkeit wird bestätigt.\"\nAnlagevermögens unterbleiben, wenn diese in einer den\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-\nchenden Weise verzeichnet sind und in den letzten zwölf                                    §4\nMonaten eine körperliche Aufnahme stattgefunden hat.                        Aufstellung der Eröffnungsbilanz\n(3) Bei Grundstücken und Gebäuden sind alle gesetz-           (1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind in den\nlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu erfassen,        ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen.\ndie sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwer-        Unternehmen, die in der Eröffnungsbilanz eine Bilanz-\ntung beziehen; es sind außerdem alle bekannten Sachver-       summe von höchstens drei Millionen neunhunderttausend\nhalte festzuhalten, aus denen sich finanzielle Verpflichtun-  Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268\ngen ergeben können.                                           Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am\n1. Juli 1990 höchstens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen,\n(4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonde-\ndürfen die Eröffnungsbilanz und den Anhang in den ersten\nren listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen ord-\nsechs Monaten des Geschäftsjahrs aufstellen, wenn dies\nnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und\neinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.\nWeise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten\ngegenüber dem Staat, der Treuhandanstalt, Gesellschaf-           (2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter\ntern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1) sind         Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-","1846                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-                             Unterabschnitt 2\ndes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2\nBilanzansatz- und Bewertungsvorschriften\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen\nbesondere Umstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz\nein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild                                      §6\nnicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben                        Allgemeine Anforderungen\nzu machen, sofern ein solcher aufzustellen ist.\n(1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz aus-\n(3) Übertragen Unternehmen zum Zwecke der Neu-             gewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt\nstrukturierung oder Privatisierung bis zum 30. Juni 1991       insbesondere folgendes:\nVermögensgegenstände oder Schulden auf andere Unter-           1 . Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unter-\nnehmen, so können die sich daraus ergebenden Änderun-              nehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht\ngen in den Eröffnungsbilanzen und Inventaren der betrof-           tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen-\nfenen Unternehmen, jedoch nur übereinstimmend,                     stehen.\nberücksichtigt werden; ist das übertragende Unterneh-\nmen eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft,        2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum\ntritt an die Stelle des 30. Juni 1991 der 31. Dezember             Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten.\n1991. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn alle Vermögens-         3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vor-\ngegenstände und Schulden eines Unternehmens ein-                   hersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag\nschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Son-               der Eröffnungsbilanz anstanden sind, zu berücksichti-\nderposten übertragen werden. Auf das verbleibende                  gen, selbst wenn diese erst zwischen dem Stichtag\nUnternehmen braucht bei Vermögenslosigkeit dieses                  und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz\nGesetz nicht angewendet zu werden; ist es in einem Regi-           bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berück-\nster eingetragen, so ist es von Amts wegen zu löschen. Die         sichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.\nÜbertragung von Vermögensgegenständen nach Satz 1                 (2) Die auf die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen\nbis zum 31. Dezember 1995 ist stets in der Eröffnungs-         Vermögensgegenstände und Schulden angewandten\nbilanz und im Inventar zu berücksichtigen, wenn die Treu-      Ansatz- und Bewertungsmethoden sind für die folgenden\nhandanstalt die Vermögensänderung von einem Unter-             Bilanzen verbindlich, soweit nicht abgewichen werden\nnehmen verlangt hat, dessen Anteile ihr gehören, und ein       muß oder eine Abweichung nach § 252 Abs. 2 des Han-\nangemessenes Entgelt nicht gewährt wird. Erfolgt die           delsgesetzbuchs zulässig ist; für die erstmalige Abwei-\nÜbertragung des Vermögensgegenstandes auf ein ande-            chung in einem nachfolgenden Abschluß von einem in der\nres Unternehmen, dessen Anteile im Zeitpunkt der Über-         Eröffnungsbilanz ausgeübten Wahlrecht bedarf es eines\ntragung der Treuhandanstalt gehören, so ist die Vermö-         begründeten Ausnahmefalls nicht. Satz 1 gilt auch,_ wenn\ngensänderung auch in der Eröffnungsbilanz und im Inven-        sich die Zulässigkeit der Methode nur aus diesem Gesetz\ntar des übernehmenden Unternehmens zu berücksichti-            ergibt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte\ngen. Die Eröffnungsbilanz gilt als geändert, sobald die        dürfen jedoch in den Folgebilanzen nicht überschritten\nVermögensänderung in dem folgenden Jahresabschluß              werden.\nberücksichtigt worden ist.\n§ 7,\nNeubewertung\n§5\nAnzuwendende Vorschriften                        (1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu\nbewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wieder-\n(1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des   beschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzuset-\nHandelsgesetzbuchs mit Ausnahme von § 243 Abs. 3,              zen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert\n§ 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255         angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert).\nAbs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit           Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier\nsie sich auf die Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine       Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu\nabweichenden Regelungen enthält; Angaben über ver-             berücksichtigen. Die bisherige Nutzung der Vermögens-\nbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu wer-             gegenstände und ihr Zurückbleiben hinter dem techni-\nden. Unternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Perso-         schen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts\nnenhandelsgesellschaft sind, haben außerdem § 265              durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen. Die in der\nAbs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272,        Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folge-\nGenossenschaften die§§ 336, 337 des Handelsgesetz-             zeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit\nbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende             Berichtigungen nach§ 36 nicht vorzunehmen sind.\nRegelungen nicht enthält oder geschäftszweigbezogene              (2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist\nVorschriften über Form und Inhalt der Bilanz nicht zu          § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaf-\nbeachten sind.                                                 fungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von\n(2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerkmale      den Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der\ndes § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs bezüg-          Deuts~hen Mark auszugehen.\nlich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht             (3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist\nüberschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichte-       § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstel-\nrungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs         lungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-\nund mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des           den, daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendun-\n§ 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Auf-       gen einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen\nstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen.             nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendun-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                             1847\ngen für den Verbrauch von Gütern und für bezogene                                          §9\nLeistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß                               Grund und Boden\nAbsatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen für\neigene Leistungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in          (1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzu-\nder Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu            setzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten\nlegen. Erhöhungen der Personalkosten innerhalb der           Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung\nersten vier Monate nach dem Stichtag der Eröffnungs-         der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bil-\nbilanz dürfen berücksichtigt werden.                         dung von selbständigen und unabhängigen Gutachter-\nausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und\n(4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der\nfür sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung\nWertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender\ndes Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft\nAnwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handels-\nempfohlenen Richtwerte herangezogen werden.\ngesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nut-\nzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die            (2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwer-\nZeiten zugrunde zu legen, die für die steuerliche Gewinn-    tungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allge-\nermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutz-      meiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen,\nbaren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche Nut-         so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt\nzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger         auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsver-\nkaufmännischer Beurteilung voraussichtlich überschrei-       pflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Auf-\ntet, darf der Wert unter Berücksichtigung der längeren       wendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd\nNutzungsdauer angesetzt werden, höchstens jedoch mit         berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach\nder Nutzungsdauer, die vor dem 1. Juli 1990 zulässig war.    § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs\ngebildet wird.\n(5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht\nmehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden              (3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unent-\nVerkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten         ziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit\nanzusetzen (Veräußerungswert). Vermögensgegenstän-           dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung ange-\nde, die noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli 1990       setzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und\nbereits vollständig abgeschrieben worden sind, dürfen        Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte\nhöchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden.       Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzu-\ngeben.\n(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem Ver-\nmögensgesetz sind in die Eröffnungsbilanz mit dem Wert                                    §10\naufzunehmen, der dem rückgabepflichtigen Unternehmen\nBauten und andere Anlagen\nnach § 11 oder zurückzugebenden Vermögensgegen-\nständen nach den §§ 8 bis 18 zukommt. In Höhe des               (1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere\naktivierten Betrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine  Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung\nSonderrücklage zu bilden, die bis zur Erfüllung des          sind mit ihren Wiederherstellungskosten(§ 7 Abs. 3) oder\nAnspruchs nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet          mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter\nwerden darf, soweit sie nicht zur Bildung des gezeich-       Berücksichtigung des Wertabschlags für zwischenzeit-\nneten Kapitals benötigt wird.                                liche Nutzung (§ 7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem\nZeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 2) anzusetzen. Unterlassene\nInstandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung sind\n§8                              bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berück-\nImmaterielle Vermögensgegenstände                  sichtigen, soweit eine RücksteHung nach § 249 Abs. 2 des\nHandelsgesetzbuchs nicht gebildet wird.\n(1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Han-\ndelsgesetzbuchs für selbst geschaffene immaterielle Ver-        (2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermö-\nmögensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch,             gensgegenstände kann auch ihr höherer Verkehrswert\nwenn die Vermögensgegenstände im Wege der Umwand-            angesetzt werden. Unterlassene Instandhaltungen und\nlung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind. Ein          Großreparaturen zur Erhaltung des Vermögensgegen-\nunentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf     standes dürfen bei Ansatz des Verkehrswerts nicht wert-\nmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstel-\nnicht angesetzt werden; § 31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\nlung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder\n(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögens-        Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.\ngegenstände des Anlagevermögens, die technisch oder\nwirtschaftlich überholt sind, dürfen höchstens mit ihrem\n§ 11\nVeräußerungswert angesetzt werden.\nFinanzanlagen\n(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der\nentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen-            (1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach\nstände sich ergebenden Beträge kann der Betrag ange-         § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzuset-\nsetzt werden, den ein Käufer bei Fortführung des Unter-      zen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital (§ 26\nnehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die ent-        Abs. 1) in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens ent-\ngeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen-            spricht. Steht dem anderen Unternehmen eine Aus-\nstände insgesamt zu zahlen bereit wäre. Der Betrag ist,      gleichsforderung oder eine Forderung auf Einzahlung von\nsoweit es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände            Eigenkapital gegen das beteiligte Unternehmen zu, so\nhandelt, in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4        sind diese unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbun-\ndes Handelsgesetzbuchs abzuschreiben.                        denen Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere","1848                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBeteiligungen sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen.            (5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht ein-\nSatz 3 darf auch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt       gefordert sind, wie Forderungen zu bewerten, jedoch\nwerden.                                                        nicht abzuzinsen.\n(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Börse\n§14\nzum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zuge-\nlassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit                        Kassenbestand, Schecks,\nihrem Kurswert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzu-                         Guthaben bei Geldinstituten\nsetzen.                                                          (1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokrati-\n(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet        schen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin\nwurden, sind mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzu-           gesetzliche Zahlungsmittel sind.\nstellen, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen          (2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.\nRepublik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.\n(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen\nDemokratischen Republik sind mit dem Betrag anzuset-\n§12                               zen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen\nVorräte                             muß.\n(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wieder-                               §15\nbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzuset-                        Rechnungsabgrenzungsposten\nzen.\nAktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten\n(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige\nnach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis\nErzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten\nvon zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nanzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies\nzu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein\neiner vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungs-\nanderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.\nkosten dient, der Betrag angesetzt werden, der sich\nergibt, wenn von den zu erwartenden Erlösen die Ver-\ntriebskosten und der zu erwartende Gewinn abgesetzt                                         §16\nwerden. Dieses Verfahren darf auch auf unfertige Erzeug-                            Verbindlichkeiten\nnisse und Leistungen angewandt werden, wenn die bis zur\nFertigstellung zusätzlich anfallenden Kosten, die ebenfalls      (1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nabzusetzen sind, zuverlässig berechnet werden können.          lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990\nbegründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts ande-\n(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiter-\nres bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umge-\nveräußerung bestimmt sind, sind mit den Wiederbeschaf-\nrechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokrati-\nfungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entspre-\nschen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.\nchend angewandt werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark\n(4) Vorräte nach den Absätzen 1 bis 3 sind jedoch\nder Deutschen Demokratischen Republik lautende Ver-\nhöchstens mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzu-\nbindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umge-\nsetzen. § 7 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.\nrechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen\nRepublik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:\n§13                               1. Löhne und Gehälter in Höhe der nach dem 1. Mai 1990\nForderungen                               geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach\ndem 30. Juni 1990 fällig werden;\n(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nlautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet       2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden,\nwurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes be-                soweit sich aus Artikel 20 des Vertrages über die\nstimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet,            Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-\ndaß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Repu-              union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nblik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.                           der Deutschen Demokratischen Republik nichts ande-\nres ergibt;\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pach-\nten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlun-           3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wieder-\ngen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit der Wir-       kehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig\nkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark             werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen\nder Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche               aus und in Lebensversicherungen und privaten Renten-\nMark anzusetzen ist.                                              versicherungen.\n(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.        (3) Verbindlichkeiten sind in die Eröffnungsbilanz nicht\nMinderverzinsliche oder unverzinsliche Forderungen             aufzunehmen, wenn eine schriftliche Erklärung des Gläu-\nsowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren        bigers vorliegt, daß er\nbeizulegenden Wert anzusetzen; eingeräumte Sicherhei-          1. Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfüllung aus\nten sind zu berücksichtigen. Pauschalwertberichtigungen           dem Jahresüberschuß möglich ist, und\nwegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamt-\n2. i!\" Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder\nbetrag der Forderungen abzusetzen.\nUberschuldung des Unternehmens hinter alle Gläubi-\n(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach § 16 Abs. 3        ger zurücktritt, die eine solche Erklärung nicht abgege-\nund 4 entsprechen, dürfen nicht angesetzt werden.                ben haben.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                  1849\nDer Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im              wird die Rücklage in Höhe des jeweils aufgelösten Betrags\nAnhang unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen        frei verfügbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines einge-\ngesondert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer          tretenen Verlustes benötigt wird. Der aktivierte Betrag ist\nVereinbarung mit dem Unternehmen als nachrangiges              nicht geeignet, einen nicht durch Eigenkapital gedeckten\nKapital ausgewiesen werden.                                    Fehlbetrag zu beseitigen oder Ausstehende Einlagen zur\nBildung des gezeichneten Kapitals oder das Kapitalent-\n(4) Verbindlichkeiten, die bis zur Feststellung der Eröff-\nwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu ersetzen.\nnungsbilanz erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich\nübernommen werden, sind nicht zu bilanzieren.                     (4a) Wird eine Rückstellung aufgelöst, ohne daß diese in\nAnspruch genommen wurde, wird auch das Sonderver-\n§17                               lustkonto in Höhe des aufgelösten Betrags abgeschrie-\nben. Soweit eine Rückstellung nicht in Anspruch genom-\nRückstellungen                           men wird, weil eine Freistellung, insbesondere nach Arti-\n(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli        kel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes, erfolgt ist\n1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik             oder die Verpflichtung in anderer Weise von einem Dritten\nbegründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche       wirtschaftlich getragen wird, so ist, wenn die Rückstellung\nMark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen.           zu einer Ausgleichsforderung nach § 24 geführt hat, der\naufgelöste Betrag mit der Ausgleichsforderung zu ver-\n(2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwe-          rechnen, wenn diese nach § 36 Abs. 4 nicht mehr geändert\nbenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Han-            werden kann. Ist die Ausgleichsforderung vom Schuldner\ndelsgesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bil-        bereits getilgt oder vom Gläubiger an einen Dritten abge-\nden. Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten      treten oder verpfändet worden, ist der Betrag, der nach\nist, daß ein Absatz- oder Beschaffungsgeschäft nach             Satz 2 hätte verrechnet werden können, von demjenigen,\nErfüllung zu einem Aufwand führt, der die Gegenleistung         der die Rückstellung aufgelöst hat, an den ursprünglichen\nübersteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten     Schuldner zurückzuzahlen. Satz 3 gilt auch, soweit eine\nGegenstand führt.                                              vom Unternehmen geltend gemachte Ausgleichsforde-\n(2a) Rückstellungen für Maßnahmen zur Abwehr von            rung dadurch entfallen ist, daß der Schuldner Altkredite\nGefahren für Mensch und Umwelt, die von Umweltbeein-           des Unternehmens schuldbefreiend übernommen hat.\nträchtigungen ausgehen, und zur Beseitigung von Um-                (4b) Sind eine Ausgleichsforderung oder ein Sonderver-\nweltbeeinträchtigungen sind zu bilden, soweit eine ge-          lustkonto in den Fällen des Absatzes 4 oder 4a den Rück-\nsetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht und die      stellungen nicht eindeutig zuzuordnen, so ist zu vermuten,\nArt und der Umfang der notwendigen und angemessenen            daß Rückstellungen nach Absatz 2a vorweg zu einer Aus-\nMaßnahmen nachgewiesen oder von der zuständigen                gleichsforderung geführt haben.\nVerwaltungsbehörde angeordnet sind. Die Rückstellung\n(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs\nist auch zu bilden, soweit die Durchführung der Maßnah-\nbraucht nicht angewandt zu werden. § 249 des Handels-\nmen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Ver-\ngesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt. An Stelle eines\nmögensgegenstände führt, die nach § 253 Abs. 2 Satz 3\nWertabschlags nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 10 Abs. 1\noder Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs im Zeitpunkt der\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 2 kann eine Rückstellung nach\nAnschaffung oder Herstellung in vollem Umfang abzu-\n§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des\nschreiben sind. Die Rückstellung ist aufzulösen, wenn die\nHandelsgesetzbuchs gebildet werden, wenn die Voraus-\nMaßnahmen nicht bis zum 31. Dezember 1997 begonnen\nsetzungen hierfür erfüllt sind. § 16 Abs. 3·und 4 ist entspre-\nworden sind und für die Zeit danach weder ein Verwal-\nchend anzuwenden.\ntungsakt der zuständigen Behörde noch eine Vereinba-\nrung mit dieser vorliegt, noch das Unternehmen diese vom                                    §18\nVorliegen von Gefahren oder Beeinträchtigungen im Sinne\ndes Satzes 1 unterrichtet hat.                                                    Währungsumrechnung\n(3) Rückstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurech-          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegen-\nnen sind, sind in Höhe des Betrags in Deutscher Mark           stände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten\nanzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beur-         sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-\nteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen.       Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in\nDeutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termin-\n(4) Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen             geschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzu-\nAnwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz-           rechnen. Forderungen und Lieferansprüche sind mit dem\nbuchs in der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des     Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit\nBetrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine      dem Briefkurs umzurechnen.\nAusgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 40\nausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlust-\nkonto aus Rückstellungsbildung gesondert auszuweisen;\ndies gilt nicht für Rückstellungen für ungewisse Rück-\nUnterabschnitt 3\ngabeverpflichtungen nach § 7 Abs. 6. Der aktivierte Betrag                Anhang. Vergleichende Darstellung\nist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Aufwendungen\nabzuschreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Ver-                                  §19\npflichtungen entstehen. In Höhe des Sonderverlustkontos\nAnhang\nist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu\nbilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet             (1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eröffnungs-\nwerden darf; im Falle der Inanspruchnahme oder Auflö-          bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsme-\nsung der Rückstellung in einem späteren Jahresabschluß         thoden, insbesondere die bei der Neubewertung ange-","1850                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nwandten, anzugeben und so zu erläutern, daß ein sach-            8. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und\nverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann; ins-          eines Aufsichtsrats, auch wenn sie nur vorläufig\nbesondere sind bei Schätzungen die Vergleichsmaßstäbe               bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens\ndarzustellen. Bei der Ausübung von Wahlrechten sind                 einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende\nwesentliche Auswirkungen auf die Vermögenslage geson-               eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwai-\ndert darzustellen. Außerdem sind diejenigen Angaben auf-            ger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind\nzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Eröffnungs-               als solche zu bezeichnen;\nbilanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen               9. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das\nsind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die            Unternehmen oder eine für seine Rechnung han-\nEröffnungsbilanz aufgenommen wurden.                                delnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile\n(2) Im Anhang sind die Maßnahmen zu beschreiben, die             besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapi-\nfür die Zeit nach dem 30. Juni 1990 getroffen oder geplant          tal und das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene\nworden sind, um das Unternehmen an die veränderten                  Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital\nBedingungen anzupassen. Dazu gehören insbesondere                   gedeckter Fehlbetrag dieser Unternehmen anzuge-\nÄnderungen des Unternehmenszwecks, Aufgabe oder                     ben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2\nNeuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Aufspal-               und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwen-\nden;         -·-\ntung oder der Zusammenschluß mit anderen Unterneh-\nmen. Die voraussichtlichen Kosten der Umstrukturierung         10. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten\nsind anzugeben.                                                     \"sonstige Rückstellungen• nicht gesondert ausgewie-\nsen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht\n(3) Im Anhang sind ferner anzugeben:                             unerheblichen Umfang haben. Aufwandrückstellun-\n1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten           gen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern;\na) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer       11. Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunterneh-\nRestlaufzeit von mehr als fünf Jahren,                    mens sowie der Ort der Offenlegung der von diesem\nMutterunternehmen aufgestellten Konzerneröffnungs-\nb) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die                 bilanz.\ndurch.Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert\nsind, unter Angabe von Art und Form der Sicher-         (4) Die in den Absätzen 2 und 3 verlangten Angaben und\nheiten;                                              Erläuterungen können unterbleiben, soweit sie\n1. für die Darstellung der Vermögenslage des Unterneh-\n2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten An-\ngaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach            mens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von\nuntergeordneter Bedeutung sind oder\ndem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern\nsich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;          2. in den Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 4 und 9 nach\nvernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet\n3. zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund\nsind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil\nund Boden sowie zu den Gebäuden und anderen\nzuzufügen.\nBauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Ein-\nschränkungen zu vermerken, die sich auf deren Nut-                                       §20\nzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen. Es\nVergleichende Darstellung\nsind außerdem alle Sachverhalte anzugeben, aus\ndenen sich künftige finanzielle Verpflichtungen er-         Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhandelsbe-\ngeben können, insbesondere für Großreparaturen,          triebe sind, haben dem Anhang eine vergleichende Dar-\nRekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen;           stellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in wel-\n4. zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen techni-      chem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni\nschen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen             1990 im Vergleich mit den Posten der D-Markeröffnungs-\nsowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind        bilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben. Die sich aus\nderen Zustand (durchschnittliche Abnutzung, techni-      der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der\nscher Stand) und deren zukünftige Einsatzmöglich-        Schulden ergebenden Differenzen gegenüber der Schluß-\nkeiten zu beschreiben; der voraussichtliche Investiti-   bilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der\nonsbedarf in den nächsten vier Jahren ist, soweit vor-   Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach\nhersehbar, anzugeben;                                    den Posten der D-Markeröffnungsbitanz, darzustellen. Die\nNeubewertungsdifferenzen sind durch Einzelnachweise\n5. Ansprüche, die sich gegen das Unternehmen ergeben         zu dokumentieren.\nkönnen, weil die früheren Eigentümer des Unterneh-\nmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder von\nVermögensgegenständen enteignet worden sind;                                        -Abschnitt 2\n6. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Ver-                          Konzerneröffnungsbilanz.\npflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und                      Gesamteröffnungsbilanz\ndie auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs\noder auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes\n§21\nanzugeben sind, sofern diese Angaben für die Be-\nurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon                             Pflicht zur Aufstellung\nsind Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern\n(1) Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtete\ngesondert anzugeben;\nUnternehmen, die die Mehrheit der Anteile an einem ande-\n7. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer;                  ren Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen (Mutter-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                   1851\nunternehmen), haben spätestens innerhalb von zwei           Eigenkapital ist, soweit er im letzteren Fall nicht auf unter-\nMonaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für kleine       lassene Rückstellungen zurückzuführen ist. § 303 des\nUnternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 für den 1. Juli 1990    Handelsgesetzbuchs über die Schuldenkonsolidierung\neine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie        braucht nur auf Geschäfte zwischen den Mutterunterneh-\neinen Anhang gemäß § 22 aufzustellen, der mit der Kon-      men und ihren jeweiligen Tochteruntemehmen angewandt\nzerneröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein Mutterunter-  zu werden. Auch brauchen Zwischenergebnisse nach\nnehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Konzern-     § 304 des Handelsgesetzbuchs nur herausgerechnet zu\neröffnungsbilanz und des Anhangs befreit, wenn am           werden, wenn sie auf Lieferungen und Leistungen zwi-\nStichtag die Bilanzsummen in den Eröffnungsbilanzen des     schen den aufstellenden Mutterunternehmen und ihren\nMutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochter-        jeweiligen Tochterunternehmen beruhen. Im übrigen sind\nunternehmen nach Abzug von in den Eröffnungsbilanzen        auf die Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenle-\nauf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen insgesamt      gung die nach diesem Gesetz für die Konzerneröffnungs-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten oder     bilanz und den Konzernanhang geltenden Vorschriften\ndie Konzernunternehmen insgesamt nicht mehr als fünf-        entsprechend anzuwenden. § 295 des Handelsgesetz-\nhundert Arbeitnehmer beschäftigen.                           buchs ist nicht anzuwenden.\n(2) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Anhang sind\nklar und übersichtlich aufzustellen. Sie haben unter                                      §22\nBeachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-                                     Konzernanhang\nführung ein den tatsächlich.en Verhältnissen entsprechen-\ndes Bild der Vermögenslage des Konzerns im Sinne des             (1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend an-\nzuwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen\n§ 297 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermit-\nteln. Führen besondere Umstände dazu, daß die Konzern-       sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu\neröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-    übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von\nwesentlicher Bedeutung sind.                  ·\nsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt,\nso sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu                 (2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach§ 313\nmachen.                                                      Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu\nmachen.§ 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzu-\n(3) In die Konzerneröffnungsbilanz sind das Mutterun-     wenden.\nternehmen und alle Tochteruntemehmen ohne Rücksicht\nauf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen,                                        §23\nsofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des                    Vorlage- und Auskunftspflichten\nHandelsgesetzbuchs unterbleibt. Ändert sich die Zusam-\nmensetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist,        (1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochter-\nso sind diese Änderungen so zu behandeln, als wären sie      unternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen,\nbereits zum 1. Juli 1990 eingetreten. Dies gilt auch für     welche die Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und\nUnternehmen, die innerhalb der. Aufstellungsfrist nach       des Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch für Aus-\ndem 1. Juli 1990 gegründet werden.                           künfte, die sich auf andere, dem Mutterunternehmen\ndurch Gesetz übertragene Aufgaben beziehen.\n(4) Auf die Konzerneröffnungsbilanz sind die §§ ·5 bis 19\n(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunter-\ndieses Gesetzes sowie die §§ 295 bis 298, 300, 301, 303,\nnehmen ihre Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und,\n304,307,308,310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und\nwenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre Kon-\n· die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in die\nzerneröffnungsbilanz einschließlich Konzernanhang un-\nKonzerneröffnungsbilanz einbezogenen Unternehmen mit\nverzüglich nach deren Aufstellung und die Prüfungsbe-\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vor-\nrichte unverzüglich nach deren Eingang einzureichen.\nschriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Han-\nWerden die einzureichenden Unterlagen nachträglich\ndelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit sie\ngeändert, so sind die geänderten Fassungen unverzüglich\nsich auf die Bilanz großer Kapitalgesellschaften beziehen\nnach der Änderung einzureichen. Werden die Unterlagen\nund die Konzerneröffnungsbilanz wegen ihrer Eigenart\nvor ihrer Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mit-\nkeine Abweichungen bedingt. Bei der Anwendung des\nzuteilen, sobald diese erfolgt ist.\n§ 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden,\ndaß die Eröffnungsbilanzen von Tochter- und Mutterun-\nternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neinheitlich bewertet sind.                                                           Abschnitt3\nKapitalausstattung\n(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegründeten\nTreuhand-Aktiengesellschaften stellen in den ersten zwei\nMonaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für die Kon-\nUnterabschnitt 4\nzerneröffnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Satz 3 anstatt einer                     Vermögensausgleich\nKonzerneröffnungsbilanz eine Gesamteröffnungsbilanz in                      und Eigenkapitalsicherung\nvereinfachter Form und anstatt eines Konzernanhangs                   von bisher volkseigenen Unternehmen\neinen Gesamtanhang auf. Sie fassen jeweils die Gesamt-\noder Konzerneröffnungsbilanzen ihrer Tochtergesell-                                       §24\nschaften zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung nach\nAusgleichsforderungen\n§ 301 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden,\ndaß ein nach Verrechnung auf der Aktivseite entstehender        (1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen\nUnterschiedsbetrag Geschäfts- oder Firmenwert oder ein       der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunterneh-\nauf der Passivseite entstehender Unterschiedsbetrag           men zur Privatisierung oder dem Staat, den Gemeinden,","1852                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStädten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögensträ-          Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Tilgung\ngern unentgeltlich übertragen wurden und sich am 1. Juli      der Ausgleichsforderung abzuschreiben. In Höhe des\n1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz bftfanden, und    Beteiligungsentwertungskontos ist innerhalb der Gewinn-\ndie nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe oder Ver-       rücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum\nsicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der       Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf; die Son-\nAufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, daß sie einen        derrücklage wird entsprechend der Auflösung des Beteili-\nnicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen       gungsentwertungskontos frei verfügbar, soweit sie nicht\nmüßten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert         zum Ausgleich eines eingetretenen Verlustes benötigt\nauszuweisende verzinsliche Forderung (Ausgleichsforde-        wird. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, Ausstehende\nrung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der Schuldner die         Einlagen zur Bildung des gezeichneten Kapitals oder das\nAusgleichsforderung nicht innerhalb von drei Monaten          Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu\nnach Einreichung der festgestellten Eröffnungsbilanz          ersetzen.\nablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn das Unternehmen\nnicht sanierungsfähig ist. Die Ablehnung ist dem Unter-                                    §25\nnehmen schriftlich mitzuteilen. Die Ausgleichsforderung                       AusgleichsverbindllchkeHen\nund die dazu gehörenden Zinsen entfallen mit dem\nZugang der Ablehnungserklärung.                                  (1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz\nvon in § 24 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen, daß\n(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Höhe des       ein höheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem\nBetrags, um den der Fehlbetrag durch Ausnutzung von           für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag,\nAnsatz- oder Bewertungswahlrechten ausgeglichen wer-          vermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegange-\nden kann. § 36 bleibt unberührt. Die Ausgleichsforderung      nen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, ent-\nist so zu verzinsen, daß eine Abwertung wegen Minderver-      spricht, so werden sie in Höhe des übersteigenden\nzinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.         Betrags mit einer gesondert auszuweisenden Ausgleichs-\nverbindlichkeit belastet. Das für die Rechtsform des\n(3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das\nUnternehmens oder seine Tätigkeit gesetzlich vorge-\nUnternehmen, dem zur Privatisierung und Reorganisation\nschriebene Mindestkapital darf jedoch nicht unterschrit-\ndes volkseigenen Vermögens die Anteilsrechte an dem\nten werden. § 36 bleibt unberührt. Bei der Berechnung der\nberechtigten Unternehmen unentgeltlich übertragen wor-\nAusgleichsverbindlichkeiten sind Sonderrücklagen nach\nden sind. Sind Unternehmen als ehemals volkseigenes\n§ 17 Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 und gezeichnetes\nVermögen dem Staat, den Ländern, Kreisen, Städten,\nKapital, das über Ausstehende Einlagen oder ein Kapital-\nGemeinden oder anderen Vermögensträgern durch\nentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 gebildet wird,\nGesetz übertragen worden, richtet sich die Ausgleichsfor-\nnicht zu berücksichtigen. Vermögensgegenstände des\nderung gegen diese Stellen. Werden der Treuhandanstalt\nSachanlagevermögens, die nach dem Vermögensgesetz\nzustehende Anteilsrechte unentgeltlich auf Tochterunter-\nzurückzugeben sind, und die Verbindlichkeit oder Rück-\nnehmen übertragen, so sind diese Schuldner der Aus-\nstellung für die Rückgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 6\ngleichsforderung. Diese können ihrerseits Ausgleichsfor-\nsind bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit\nderungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt gel-\nebenfalls nicht zu berücksichtigen. § 24 Abs. 2 Satz 1 ist\ntend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunter-\nentsprechend anzuwenden.\nnehmen der Treuhandanstalt sind.\n(2) Gläubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person,\n(4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Aus-\ndie bei Entstehen einer Ausgleichsforderung nach § 24\ngleichsforderung zu unterrichten, sobald sich bei der Auf-\nAbs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung wäre. Auf die\nstellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet.\nVerzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2\nDem Schuldner stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli\nSatz 3 entsprechend anzuwenden. Der Anteilseigner kann\n1990 zu. Die Treuhandanstalt unterrichtet unverzüglich\nals Gläubiger die Ausgleichsverbindlichkeit ganz oder teil-\nden Minister der Finanzen und das Bundesministerium der\nweise erlassen. Der erlassene Betrag ist in der Eröffnungs-\nFinanzen über Ausgleichsforderungen, die gegen die\nbilanz des Mutterunternehmens dem Beteiligungsbuch-\nTreuhandanstalt gerichtet sind.\nwert nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zuzuschreiben.\n(4a) Das Unternehmen hat den Schuldner der Aus-               (3) Das Unternehmen hat den Gläubiger der Ausgleichs-\ngleichsforderung auch zu unterrichten, sobald sich eine       verbindlichkeit zu unterrichten, sobald sich bei der Auf-\nVerrechnung der Ausgleichsforderung oder eine Rückzah-        stellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet.\nlungsverpflichtung nach § 17 Abs. 4a Satz 2 und 3 oder        Dem Gläubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli\n§ 36 Abs. 4 Satz 5 ergibt. Die Einhaltung der Unterrichtung   1990zu.\nist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses\nbestellt~n Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahres-              (4) Mutterunternehmer:,, die Gläubiger einer Ausgleichs-\nabschlusses zu prüfen. Er hat den Bestätigungsvermerk         verbindlichkeit nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe dieses\nnach § 322 des Handelsgesetzbuchs entsprechend zu             Betrags auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz eine ent-\nergänzen, wenn die Unterrichtung nach Satz 1 unterblie-       sprechende Forderung ein. Beträge, die dem Mutterunter-\nben ist.                                                     nehmen zur Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit des\nTochterunternehmens zufließen, werden mit dieser Forde-\n(5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichs-    rung jeweils verrechnet.\nforderung nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe ihrer Ver-\nbindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktiv-       (5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein\nseite ihrer Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungs-     Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich\nkonto ein, soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital          übergegangen, so kann die Treuhandanstalt die Heraus-\ngedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist. Der aktivierte          gabe der Vermögensgegenstände verlangen, wenn sich","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                 1853\ndie Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des                               Unterabschnitt 5\nUnternehmens ergibt oder wenn die Auflösung des Unter-\nNeufestsetzung\nnehmens beschlossen wird. Soweit Gläubiger, deren\nder Kapitalverhältnisse privater Unternehmen\nAnsprüche nach dem 1 . Juli 1990 entstanden sind, durch\ndie Übertragung benachteiligt werden, sind sie von der\nTreuhandanstalt bis zur Höhe des Verkehrswerts der                                        §27\nübertragenen Vermögensgegenstände schadlos zu stel-                               Neufestsetzung\nlen; im Falle der Eröffnung der Gesamtvollstreckung kann\ndieser Anspruch nur vom Verwalter geltend gemacht              (1) Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen anzu-\nwerden.                                                      wenden, auf die§ 24 nach dessen Absatz 1 Satz 1 nicht\nanzuwenden ist, auch wenn sie nach § 1 Abs. 5 als zum\n(6) Die Treuhandanstalt kann von Unternehmen, deren       1. Juli 1990 gegründet angesehen werden oder auf sie\nAnteile ihr gehören und die nicht nach § 6 des Vermögens-   nach § 4 Abs. 3 das gesamte Vermögen eines Unterneh-\ngesetzes zurückzugeben sind, die Übertragung von Ver-       mens als zum 1 . Juli 1990 übergegangen gilt. Als Eigen-\nmögensgegenständen verlangen. In der Zeit vom 1. Juli       kapital ist der in § 26 Abs. 1 bezeichnete Betrag auszu-\n1990 bis zum Zeitpunkt der Übertragung entstandene          weisen.\nAbschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen\n(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften\nsind nach § 36 zu berichtigen. Absatz 5 Satz 2 ist ent-\nauf Aktien haben ihr Grundkapital, Gesellschaften mit\nsprechend anzuwenden.\nbeschränkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Sat-\nzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe,\n§26                             zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen\nEigenkapitalsicherung                    Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapi-\ntal kann mit einem höheren Betrag festgesetzt werden,\n(1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben    wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach\nals Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der         Abzug der Rücklage nach § 31 ein höheres Eigenkapital\nGesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz    ergibt. Der übersteigende Betrag ist bei Aktiengesell-\nausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich           schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der\nder nach diesem Gesetz einzustellenden Sonderposten         gesetzlichen Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränk-\nund der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der        ter Haftung einer Sonderrücklage zuzuweisen, die nur zum\nGesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen          Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus\nSchulden und der Rechnungsabgrenzung.                       Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf. Eine nach\nSatz 3 gebildete gesetzliche Rücklage oder Sonderrück-\n(2) Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechts-       lage kann aufgelöst oder in freie Kapitalrücklagen umge-\nform maßgeblichen Recht die Bildung eines gezeichneten      gliedert werden, soweit diese Rücklage nicht zur Deckung\nKapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Sat-   des in der Bilanz, in der die Auflösung erfolgen soll, ausge-\nzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe,        wiesenen Anlagevermögens benötigt wird. In allen ande-\nzumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen      ren Fällen ist die Auflösung oder Umgliederung in freie\nMindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Kapitalrücklagen in entsprechender Anwendung der für\nAbs. 3 und 7 ist anzuwenden.                                die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über\n(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital     die Kapitalherabsetzung zulässig.\nabzüglich der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3,         (3) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestset-\n§ 24 Abs. 5 Satz 3 und der vorläufigen Gewinnrücklage       zung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung\nnach § 31 Abs. 1 Satz 2 zur Bildung des gezeichneten        zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1\nKapitals nicht aus, so ist der Fehlbetrag als Ausstehende   Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des\nEinlage auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen           Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\ngesondert auszuweisen. Für die Einzahlung des Kapitals      Haftung sind auf die in der Eröffnungsbilanz gebildeten\ngelten die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeb-      Rücklagen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für\nlichen Vorschriften. Ist die Mindesteinzahlung nicht voll-  Maßnahmen der Treuhandanstalt nach § 25 Abs. 5 und 6.\nständig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die\n(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditge-\nForderung entfällt, wenn der Anteilseigner die Auflösung\nsellschaften haben die Kapitaleinlagen ihrer Gesellschaf-\ndes Unternehmens innerhalb der Feststellungsfrist für die   ter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind,\nEröffnungsbilanz beschließt oder innerhalb dieser Frist die und Kommanditgesellschaften zusätzlich die Hafteinlagen\nEröffnung der Gesamtvollstreckung beantragt wird. § 24      ihrer Kommanditisten in entsprechender Anwendung der\nAbs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 19 Abs. 4      Absätze 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnahmerecht\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-          der Gesellschafter nach § 122 des Handelsgesetzbuchs\nschränkter Haftung ist nicht anzuwenden.                    darf nicht dazu führen, daß das in der Eröffnungsbilanz\n(4) Hat der Anteilseigner nach Überführung des Unter-    ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe\nnehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum    der auf der Aktivseite ausgewiesenen Beträge nach § 31 .\n30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Fällen des Absat-   Persönlich haftende Gesellschafter haben zuviel entnom-\nzes 3 ein Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, daß       mene Beträge zurückzuerstatten. Führen Zahlungen an\nauf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz an Stelle der Aus-  Kommanditisten zu einer solchen Minderung des Eigen-\nstehenden Einlage in entsprechender Anwendung des           kapitals, gelten diese als Rückzahlung der Einlage nach\n§ 28 Abs. 1 und 2 unter den dortigen Voraussetzungen        § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs.\nein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist         (5) Genossenschaften haben die Geschäftsguthaben,\nanzuwenden.                                                 die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festzuset-","1854                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzen; Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 sind entspre-            (2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu\nchend anzuwenden.                                             Dritten, die von der Gewinnausschüttung des Unterneh-\n(6) Bei der Neufestsetzung können die Anteile auf die      mens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile oder\nfolgenden Beträge gestellt werden:                            ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von\nden bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhän-\n1 . Aktien auf einen Nennbetrag von fünfzig Deutsche          gen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung\nMark oder auf höhere Nennbeträge, die auf volle hun-      eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen.\ndert Deutsche Mark lauten,                                Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintre-\n2. die Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränk-      tende Kürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich\nter Haftung auf fünfhundert Deutsche Mark oder jeden      gelten zu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der Eröff-\nhöheren Betrag, der durch hundert teilbar ist, und z.war  nungsbilanz das gezeichnete Kapital zu den Rücklagen in\nunabhängig von der Zahl der Gesellschafter,               einem durch die §§ 27 und 28 nicht bedingten ungünsti-\ngeren Verhältnis steht, als dies in der Schlußbilanz der Fall\n3. die Geschäftsanteile bei Genossenschaften auf fünfzig      ist.\nDeutsche Mark oder auf jeden höheren auf volle fünfzig\nDeutsche Mark lautenden Betrag.                              (3) Wird während des Bestehens eines Kapitalentwer-\ntungskontos eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist\n(7) In der Eröffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital   jedem Ante_ilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil\nund die Rücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach       an dem bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender\nder Neufestsetzung bestehen sollen.                           Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein Drit-\n(8) Die Absätze 2 bis 7 sind auf ein Unternehmen in        ter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat, sie\neiner Rechtsform nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 jeweils          den Anteilseignern zum Bezug anzubieten.\nentsprechend anzuwenden, wenn es nach dem für seine\nRechtsform maßgeblichen Recht z.wischen einem ge-\n§30\nzeichneten Kapital und Rücklagen unterscheidet; dabei\nist jeweils die Regelung für diejenige Rechtsform anzu-               Auflösung von Kapitalentwertungskonten\nwenden, die der des Unternehmens am nächsten kommt.              (1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb\nder in § 28 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Frist ausgeglichen,\n§28                              so hat das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des\nVorläufige Neufestsetzung                    Unternehmens spätestens bei der Beschlußfassung über\ndie Verwendung des Etgebnisses aus dem Jahresab-\n(1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung nach        schluß des fünften Geschäftsjahrs nach dem Stichtag der\n§ 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder       Eröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die\nAußenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig       erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf\nin der Weise durchgeführt werden, daß das in der Schluß-      andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch\nbilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik          Ermäßigung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen.\nausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stamm-\nkapital, Einlagen, Genußrechtskapital, Geschäftsgutha-           (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich\nben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die         durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neu-\nEröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um           festsetzung. Auf die Ermäßigung des gezeichneten Kapi-\nden der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der Auf-     tals sind die für die Rechtsform des Unternehmens maß-\nstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital über-   geblichen Vorschriften, von Aktiengesellschaften und\nsteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der    Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236\nEröffnungsbilanz eingestellt wird.                            des Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherab-\nsetzung anzuwenden.\n(2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausge-\nwiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des\ngezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht bei-\nbehalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten                              Unterabschnitt 6\nwerden, soweit diese nach§ 31 gebildet worden ist und                        Vorläufige Gewinnrücklage\nnach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erwartet\nwerden kann, daß das Unternehmen das Kapitalentwer-\n§31\ntungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen\nkann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalent-                       Vorläufige Gewinnrücklage\nwertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach            (1) Unternehmen dürfen, wenn sie nicht Geldinstitute\ndem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Til-     oder Außenhandelsbetriebe sind, folgende Maßnahmen\ngung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung           treffen, um eine Gewinnrücklage bilden zu können:\nvon Wertansätzen nach § 36 sowie die Jahresüber-\nschüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist        1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermö-\nunzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto be-                gensgegenstände des Anlagevermögens dürfen mit\nsteht.                                                             dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des\nUnternehmens bei dessen Fortführung im Rahmen des\n§29\nGesamtkaufpreises für diese Vermögensgegenstände\nGesellschaftsrechtliche Beziehungen                     ansetzen würde. Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf\n(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen             berücksichtigt werden.\nRechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht        2. Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-\nberührt.                                                          rung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Satz 1 des","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                     1855\nHandelsgesetzbuchs dürfen aktiviert werden. Dazu                                    Abschnitt4\ngehören alle Maßnahmen, die nach dem 1. März 1990\nergriffen wurden und geeignet sind, die Wettbewerbs-                     Festsetzung und Anpassung\nfähigkeit des Unternehmens herzustelfen.                             von Leistungen in Deutscher Mark\n3. Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile,                                       §32\ndie ohne Rückzahlungsverpflichtung von Dritten für\nInvestitionen gewährt werden, dürfen aktiviert werden,                    Festsetzung und Anpassung\nsofern der Auftrag für die Investition bis zum Ablauf der             von Leistungen in Deutscher Mark\nAufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz verbindlich        (1) Verweisen Verträge, die erst nach dem 30. Juni 1990\nerteilt worden ist.                                        zu erfüllen sind, auf Preise, die bisher nach staatlichen\nPreisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer Preisbin-\nIn Höhe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Beträge ist\ndung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine\nauf der Passivseite eine Gewinnrücklage zu bilden, die bis\nPreisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefun-\nzur Tilgung der aktivierten Beträge als vorläufige zu\nden hat, von dem Gläubiger durch Erklärung gegenüber\nbezeichnen ist.\ndem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getrof-\n(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist plan-    fene Bestimmung ist für den anderen Teil jedoch nur ver-\nmäßig innerhalb der Zeit abzuschreiben, die der durch-          bindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie\nschnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewer-         nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil\nteten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögens-          getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung ver-\ngegenstände des Unternehmens entspricht. Fehlen Ver-           zögert wird.\ngleichszahlen oder sind die Verhältnisse nicht vergleich-         (2) Führt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990\nbar, so ist der Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu      begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten aus\nmindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.         schwebenden Verträgen, insbesondere aus Dauerschuld-\n(3) Für die Ingangsetzung und Erweiterung des               verhältnissen dazu, daß das ursprüngliche Gleichgewicht\nGeschäftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2 ausgewiesene             von Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben\nBeträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde-        wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder bei-\nstens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.              den Vertragspartnern ein nicht zumutbarer Nachteil, so\nkann jeder Vertragspartner verlangen, daß der andere Ver-\n(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Beträge sind in     tragspartner seine Leistung nach billigem Ermessen neu\nden Folgejahren erfolgsneutral umzubuchen, sobald              festsetzt. Die getroffene Bestimmung ist für den benach-\nderen Bilanzierungsfähigkeit eingetreten ist. Entfällt der     teiligten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der Bil-\nAnspruch nach Absatz 1 Nr. 3 nachträglich, so ist der hier-    ligkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird\nfür angesetzte Betrag unmittelbar mit den Rücklagen zu         die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt,\nverrechnen.                                                    wenn die Bestimmung verzögert wird.\n(5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch        (3) Erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Neube-\ngemacht werden, als nach vernünftiger kaufmännischer           stimmung nach billigem Ermessen innerhalb der Aufstel-\nBeurteilung angenommen werden kann, daß das Unter-             lungsfrist für die Eröffnungsbilanz, so ist eine Rückstellung\nnehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergeben-        nach § 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten ist, daß\nden Aufwendungen und eine Gewinnausschüttung in                auch das neu festgesetzte Entgelt zu einem Verlust führen\nHöhe der Zinserträge aus einer Ausgleichsforderung nach        wird.\n§ 24 aus den laufenden Erträgen ohne Beeinträchtigung\ndes in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals\nzu decken.                                                                              Abschnitts\nVerfahren\n(6) Werden Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert,\nso dürfen bis zu deren Tilgung durch Abschreibung\nGewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der                                  Unterabschnitt 7\nAusschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren                                          Prüfung\nGewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und\nabzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag\n§33\nmindestens entsprechen. Entstehende Verluste sind in\nHöhe der Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3                                         Prüfung\nmit der Gewinnrücklage zu verrechnen. § 36 bleibt un-\n(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne\nberührt.\ndie vergleichende Darstellung nach § 20, sind durch einen\n(7) Beträge nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von       Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so\nAusgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten          kann die Eröffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapi-\nnach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach § 26         talgesellschaften und Genossenschaften, deren Bilanz-\nAbs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26              summe in der Eröffnungsbilanz drei Millionen neunhun-\nAbs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.                  derttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbe-\ntrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht\n(8) Nach Absatz 1 aktivierte Beträge und die in Höhe        übersteigt oder die am Stichtag nicht mehr als fünfzig\ndieser Beträge gebildete Gewinnrücklage sind gesondert         Arbeitnehmer beschäftigen, brauchen die Eröffnungs-\nunter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im            bilanz und den Anhang nicht prüfen zu lassen, soweit\nAnhang zu erläutern.                                           sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe oder","1856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRechtsnachfolger eines prüfungspflichtigen Unterneh-          Aufstellung erforderlich waren. § 323 Abs. 2 des Handels-\nmens nach § 1 Abs. 5 oder§ 4 Abs. 3 sind. Einzelkaufleute     gesetzbuchs über die Haftung bei Fahrlässigkeit ist ent-\nund Personenhandelsgesellschaften brauchen die Eröff-         sprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-\nnungsbilanz nicht prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geld-    sprechend auf die in § 34 Abs. 2 bezeichneten Prüfungs-\ninstitute sind.                                               verbände anzuwenden.\n(2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. März 1990 bis\nzum 30. Juni 1991 gegründet oder durch Gesetz oder auf                                    §34\nGrund eines Beschlusses in eine private Rechtsform\nDurchführung der Prüfung\numgewandelt worden, so kann in die Prüfung der Eröff-\nnungsbilanz auch die Prüfung der Gründung oder                   (1) Prüfer können nach der Wirtschaftsprüferordnung\nUmwandlung einbezogen werden. Dies gilt auch für die          der Bundesrepublik Deutschland bestellte und vereidigte\nPrüfung von Sacheinlagen.                                     Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsge-\nsellschaften sein. Gesellschaften mit beschränkter Haf-\n(3) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzern-\ntung, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz fünf-\nanhang sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine Prü-\nzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark nach\nfung stattgefunden, so kann die Konzerneröffnungsbilanz\nAbzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handels-\nnicht festgestellt werden.\ngesetzbuchs nicht übersteigt oder die am Stichtag der\n(4) Werden die geprüften Unterlagen nach Vorlage des       Eröffnungsbilanz nicht mehr als zweihundertfünfzig\nPrüfungsberichts geändert, so hat der Prüfer diese Unter-     Arbeitnehmer beschäftigen, können ihre Eröffnungsbilanz\nlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert.     auch von nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundes-\nÜber das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der           republik Deutschland bestellten vereidigten Buchprüfern\nBestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.             oder anerkannten Buchprüfungsgesellschaften prüfen\nlassen.\n(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs über Gegenstand\nund Umfang der Prüfung ist mit der Maßgabe anzuwen-              (2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so sind\nden, daß auch das Inventar in die Prüfung einzubeziehen       unter den folgenden Voraussetzungen die nach § 33 vor-\nist. Bei Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist         geschriebenen Prüfungen statt von den in Absatz 1 Satz 1\naußerdem die vergleichende Darstellung nach § 20 zu           bezeichneten Personen von einem Prüfungsverband\nprüfen.                                                       durchzuführen, dem das Prüfungsrecht nach § 63 des\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\n(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 brau-\nsenschaften verliehen worden ist. Der Prüfungsverband\nchen Genossenschaften jeder Art einschließlich koopera-\nist nur prüfungsberechtigt, sofern mehr als die Hälfte der\ntiver Einrichtungen, die nach dem für sie maßgeblichen\nMitglieder seines Vorstands Wirtschaftsprüfer nach\nRecht zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen sind, wenn\nAbsatz 1 Satz 1 ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vor-\nsie nicht umgewandelt werden, und die in ihrer Eröff-\nstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftprüfer\nnungsbilanz eine Bilanzsumme von nicht mehr als einhun-\ndertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen          nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem die\noder am Bilanzstichtag nicht mehr als fünftausend Arbeit-     Genossenschaft als Mitglied angehört, eine Vereinbarung\nnehmer beschäftigen und die nicht Geldinstitute oder          über die Durchführung von Prüfungen mit einem Prü-\nAußenhandelsbetriebe sind, die Eröffnungsbilanz nicht         fungsverband in der Bundesrepublik Deutschland abge-\nprüfen zu lassen, wenn sie die Aufstellung der Eröffnungs-    schlossen, so ist dieser zuständig. § 55 Abs. 3 des Geset-\nbilanz und des Anhangs auf eine Person übertragen             zes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nhaben, die als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprü-    schaften bleibt unberührt.\nfer nach der Wirtschaftsprüferordnung öffentlich bestellt        (3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so dürfen die\noder als Prüfungsgesellschaft anerkannt oder als Steuer-      nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von\nberater oder als Steuerbevollmächtigter nach dem Steuer-      § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der\nberatungsgesetz bestellt oder als Steuerberatungsgesell-      Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands\nschaft anerkannt worden ist oder als Vereinigung zur          durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungs-\nFührung der Bezeichnung \"landwirtschaftliche Buch-            stelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter\nstelle\" befugt oder Fachanwalt für Steuerrecht ist. Die       der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des\nPflicht zur Prüfung entfällt jedoch nur, wenn die aufstel-    Handelsgesetzbuchs erfüllt. Außerdem muß sichergestellt\nlende Person schriftlich erklärt, daß                         sein, daß der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Wei-\n1. die Eröffnungsbilanz auf einer ordnungsgemäßen             sungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands\nInventur beruht oder die Inventur nach § 3a nachgeholt   durchführen kann.\nworden ist und                                               (4) Auf die Bestellung des Prüfers in den Fällen des\n2. die Eröffnungsbilanz und der Anhang von ihr unter          Absatzes 1 ist § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der\nBeachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-           Maßgabe anzuwenden, daß das geschäftsführende Organ\nführung so aufgestellt worden ist, daß diese Unter-       des Unternehmens den Prüfer verläufig bestellen kann,\nlagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-       insbesondere um seine Anwesenheit bei der Inventur zu\nchendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264        erreichen. Die Bestätigung der nach § 318 des Handels-\nAbs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vermitteln.         gesetzbuchs zur Wahl des Prüfers berufenen Personen ist\nunverzüglich nachzuholen.\nDer Eröffnungsbilanz ist die Erklärung nach Satz 2 und\neine Erklärung der Geschäftsführung beizufügen, aus der         (5) Auf die Prüfung sind die§§ 317,318,319 Abs. 2, 3,\nsich ergibt, daß sie der aufstellenden Person alle Unter-    §§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend\nlagen vorgelegt und alle Auskünfte erteilt hat, die für die  anzuwenden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                               1857\nUnterabschnitt 8                                                       §36\nFeststellung und Berichtigung                                  Berichtigung von Wertansätzen\n(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahres-\nabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonder-\n§35                               posten in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu\nFeststellung                          niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu\nUnrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden\n(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sowie di~ Kon-\nsind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz\nzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang bedürfen\nnachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es\nder Feststellung. Die für die Aufstellung dieser Unterlagen   sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch,\ngeltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung         wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am\nanzuwenden. Die Feststellung ist bei Einzelunternehmen        Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für\nvom Inhaber, bei anderen Unternehmen von den Anteils-         den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresab-\neignern oder dem sonst zuständigen Organ in der für           schluß. Der Gewinn ist in eine Sonderrücklage nach§ 27\nBeschlußfassungen nach der Rechtsform des Unterneh-           Abs. 2 Satz 3, bei Aktiengesellschaften vorweg in die\nmens vorgeschriebenen Form unverzüglich nach Vorlage          gesetzliche Rücklage bis zu deren vorgeschriebenen\nder Unterlagen herbeizuführen; die Eröffnungsbilanz und       Höhe, einzustellen, soweit er nicht mit einem Verlust aus\nder Anhang sind spätestens vor Ablauf des zwölften            einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus Rück-\nMonats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs. 1            stellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichs-\nSatz 2 spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats            forderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwer-\nnach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz           tungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Ein-\nund der Konzernanhang spätestens innerhalb von zwei            lage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos\nMonaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21            nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder einem Vertust aus der\nAbs. 1 Satz 1 festzustellen. Die Gesamteröffnungsbilanz        Erhöhung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25\nund der Gesamtanhang sind innerhalb von zwei Monaten           Abs. 1 zu verrechnen ist.\nnach Ablauf der Aufstellungsfrist nach§ 21 Abs. 5 festzu-         (2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahres-\nstellen. Das Geschäftsführungsorgan hat zu diesem              abschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonder-\nZweck die festzustellenden Unterlagen unverzüglich nach        posten in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem\nihrer Aufstellung und den Prüfungsbericht unverzüglich         zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht\nnach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen             oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,\nOrgan vorzulegen. Hat das Unternehmen einen Aufsichts-         so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen\nrat, so hat der Aufsichtsrat die Unterlagen in entsprechen-    oder der unterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich\nder Anwendung des § 171 des Aktiengesetzes zu prüfen           um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch,\nund über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu be-           wenn diese Vermögensgegenstände oder Schulden am\nrichten.                                                       Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für\nden auf die Vermögensänderung folgenden Jahres-\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen\nabschluß. Der Verlust ist offen mit dem Eigenkapital, vor-\nkönnen nicht festgestellt werden, wenn der Bestätigungs-\nweg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnrücklagen,\nvermerk versagt worden ist. Die Eröffnungsbilanz oder die\nzu verrechnen, soweit er nicht mit dem Gewinn aus einer\nKonzerneröffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei beste-\nErhöhung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbil-\nhender Prüfungspflicht nicht in der vorgeschriebenen\ndung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach\nForm geprüft oder nicht festgestellt worden ist. Werden        § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos\ndie Unterlagen nach Prüfung geändert, so wird ein              nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach\nBeschluß über die Feststellung erst wirksam, wenn auf         § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26\nGrund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderun-      Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder dem Gewinn aus einer Verminde-\ngen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wor-        rung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu\nden ist.                                                      verrechnen ist.\n(3) Das Geschäftsführungsorgan hat dem Feststellungs-         (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn\norgan sogleich mit den festzustellenden Unterlagen einen      ein für die Eröffnungsbilanz eingeräumtes Wahlrecht\nBericht vorzulegen, in dem die Vorschläge zur Neufestset-     nachträglich mit Wirkung für diese abweichend ausgeübt\nzung der Kapitalverhältnisse und die wesentlichen Um-         wird. Gewinne nach Absatz 1 können mit Verlusten nach\nstände darzulegen sind, die für die Bewertung der Vermö-      Absatz 2 nur innerhalb des Eigenkapitals verrechnet wer-\ngensgegenstände und für die Vorschläge zur Neufest-           den. Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach Ablauf der\nsetzung maßgebend gewesen sind, soweit sich diese             Feststellungsfrist eine in der Eröffnungsbilanz berücksich-\nErläuterungen nicht aus dem Anhang oder dem Konzern-          tigte Schuld erlassen, von einem Dritten mit befreiender\nanhang ergeben.                                               Wirkung unentgeltlich übernommen oder von diesem wirt-\nschaftlich getragen oder in eine nachrangige Schuld nach\n(4) Wird die Eröffnungs- oder Konzerneröffnungsbilanz      § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 5 Satz 4 umgewandelt wird.\nvor Ablauf einer Frist festgestellt, die die Berücksichtigung Beruht die Wert- oder Bestandsänderung auf Maßnahmen\nvon Bilanz- oder Wertansätzen zu einem späteren Zeit-         der Treuhandanstalt oder ist sie durch Verwaltungsakte\npunkt vorschreibt oder zuläßt, so ist eine sofortige Ände-    zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Be-\nrung nicht erforderlich. Die sich ergebenden Berichti-        einträchtigungen im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 1 oder\ngungen können nachträglich im Rahmen der Aufstellung          Vereinbarungen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde\ndes nächstfolgenden Abschlusses nach § 36 berücksich-         veranlaßt, so gelten diese Maßnahmen als werterhellend\ntigt werden.                                                  im Sinne der Absätze 1 und 2.","1858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt die Eröffnungs- eröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhun-\nbilanz als geändert. Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf   dertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen\nJahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im        und am Bilanzstichtag mehr als fünftausend Arbeitnehmer\nJahre 1994 und, wenn die Berichtigung im Zusammen-            beschäftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handels-\nhang mit Umweltbeeinträchtigungen steht, im Jahre 2000        gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; auf die Be-\nenden; beruht die Berichtigung auf einer nach dem             stimmung der Größenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwen-\n31. Dezember 1994 wirksam gewordenen Abwicklung               den. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht\nvermögensrechtlicher Angelegenheiten in Ausführung der        nicht offengelegt zu werden.§ 4 des Gesetzes über die\nBestimmungen des Einigungsvertrages und der zu dessen         Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepu-\nVollzug erlassenen Vorschriften, insbesondere auf Maß-        blik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Repu-\nnahmen der Vermögenszuordnung, Vermögensrückgabe              blik vom 21. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 34 S. 357) ist nicht anzu-\noder Sachenrechtsbereinigung und damit zusammenhän-           wenden.\ngender Vermögensübertragungen auf die Unternehmen                (2) Das Registergericht prüft bei der Einreichung der\noder auf Maßnahmen in Vollzug des Altschuldenhilfe-           Unterlagen, ob die Unterlagen vollzählig sind und, sofern\ngesetzes, so sind die Absätze 1 bis 3 bis zur Durchführung    vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden\nder jeweiligen Maßnahme anzuwenden. Forderungen und           sind.\nVerbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 kön-\nnen nicht mehr geändert werden, soweit sie im Zeitpunkt          (3) Ist die Prüfung der Gründung, Umwandlung oder von\nder Berichtigung auf eine dritte Person übergegangen          Sacheinlagen in die Prüfung der Eröffnungsbilanz einbe-\nsind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch           zogen worden, so kann das Gericht unterstellen, daß die\nbeeinträchtigt werden oder wenn die Mehrheit der Anteile      Wertansätze für Vermögensgegenstände in der Eröff-\nan dem Unternehmen auf eine andere Person außerhalb           nungsbilanz deren tatsächlichem Wert entsprechen, wenn\ndes Bereiches der Treuhandanstalt und des von ihr             die Eröffnungsbilanz und der Anhang einen uneinge-\nverwalteten Bundesvermögens übertragen worden ist.            schränkten Bestätigungsvermerk erhalten haben.\nForderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25             (4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990\nund 26 Abs. 3 oder den §§ 40, 41 können letztmals in den      gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen\nJahresabschlüssen geändert werden, die zum 31. Dezem-         Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichts-\nber 1994 aufgestellt werden. Führt eine in einer späteren     pflichtig waren, haben die D-Markeröffnungsbilanz unver-\nBilanz erfolgte Berichtigung dazu, daß eine Ausgleichs-       züglich nach ihrer Feststellung der Treuhandanstalt in\nforderung nach § 24 oder § 40 nicht oder nicht in der         zweifacher Ausfertigung einzureichen.\nausgewiesenen Höhe entstanden wäre, so ist ein der\nBerichtigung entsprechender Betrag von demjenigen, der\ndie Berichtigung durchgeführt hat, an den Schuldner der\nAusgleichsforderung zu zahlen; ist der Schuldner dieser                                Abschnitt&\nZahlungsverpflichtung noch Gläubiger der Ausgleichs-                  Geschäftszweigbezogene Vorschriften\nforderung nach§ 24, kann er unabhängig von der Fällig-\nkeit der Ausgleichsforderung die Verrechnung verlangen.                            Unterabschnitt 1Oa\nSatz 5 ist unbeschadet des § 17 Abs. 4a nicht anzuwen-\nden, wenn die Berichtigung nach Satz 3 ausgeschlossen                                  Vorschriften\nist.                                                                für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die Konzerneröffnungs-\nbilanz entsprechend anzuwenden.\n§38\n(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die übernom-                            Anwendungsbereich\nmenen Vermögensgegenstände, Schulden und Sonder-                 (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die\nposten einschließlich der Verfügungsbeschränkungen            Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in die-\nsowie das sich daraus ergebende Eigenkapital in den           sem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dür-\nJahresabschlüssen derjenigen Unternehmen, die nach            fen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen\ndem 1. Juli 1990 durch Gründung, Umwandlung, Ver-             Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. § 19 Abs. 3\nschmelzung, Spaltung oder Entflechtung aus den in § 1         Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und§ 26 des Gesetzes\nAbs. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen unter Fortführung       über das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzu-\nder Buchwerte aus deren D-Markeröffnungsbilanz hervor-        wenden.§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 3 Satz 3 sind\ngegangen sind.                                                auf Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe nicht anzu-\nwenden.\nUnterabschnitt 9\n(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1 . Juli\nOffenlegung                           1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demo-\nkratischen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1\n§37\nAbs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben\nOffenlegung                           haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, be-\nhördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis be-\n(1) Unternehmen haben die Eröffnungsbilanz und den\nruhen.\nAnhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und den Kon-\nzernanhang innerhalb eines Monats nach Ablauf der               (3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor\njeweiligen Feststellungsfrist offenzulegen, wenn sie nach    dem 1 . Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deut-\nihrer Rechtsform oder wegen ihres Geschäftszweigs zur        schen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher\nOffenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind oder    Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamono-\nwenn sie in ihrer Eröffnungsbilanz oder in ihrer Konzern-     pols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                1859\ndes Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokra-         ten Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen oder juristi-\ntischen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch         schen Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich außer-\nUnternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhan-        halb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, in\ndelsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der            der Weise umzustellen, daß für drei Mark der Deutschen\nAbwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzu-         Demokratischen Republik eine Deutsche Mark gut-\nwickelnden Vermögens.                                      geschrieben wird, sofern diese Personen oder Stellen\neinen entsprechenden Antrag gestellt haben.\n(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Geld-\ninstitute und Außenhandelsbetriebe sind spätestens vor\nAblauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag fest-                                    §40\nzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Maßnahmen                             Ausgleichsforderungen\nnach§ 1 Abs. 5 Satz 1 oder§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berück-\nsichtigt werden.                                               (1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, so-\nweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungs-\n§39                            vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur\nEröffnungsbilanz                     Deckung der aus der Einführung der Währung der Deut-\nschen Mark und der Währungsumstellung in der Deut-\n(1) Geldinstitute haben abweichend von§ 247 Abs. 1,     schen Demokratischen Republik hervorgehenden Ver-\n§§ 251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266 bis 268 des Handels-       bindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht\ngesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung       ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzins-\ndie Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über Form-        liche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungs-\nblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kre-   umstellung zugeteilt. Zinseszinsen werden nicht gewährt.\nditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom            (2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzu-\n14. September 1987 (BGBI. 1 S. 2169) aufzust~llen, und      setzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in\nzwar                                                        Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigen-\n1. Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem    kapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens vier\nMuster 1 dieser Verordnung für die Bilanz,             vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des\n2. Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind,     gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom\nnach dem Muster 2 dieser Verordnung für die Bilanz,    Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen\nGrundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geld-      19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. De-\ninstitute des öffentlichen Rechts nach Mustern, die    zember 1985 S. 15 302) höchstens das Dreizehnfache\ndurch Änderung dieser Verordnung festgelegt werden.    beträgt.\n(2) Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pau-        (3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforde-\nschalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderun-      rung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte\ngen aus Bankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und        ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu\nauf Eventualforderungen des Bankgeschäfts aus Bürg-         decken.\nschaften und sonstigen Gewährleistungen in Höhe von\n(4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\n0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an\ndaß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4\nKunden abzusetzen, soweit diese sich nicht gegen eine\nSatz 3 ist nicht anzuwenden.\nGebietskörperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen\nRechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Währungs-        (5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.\ngebiet der Deutschen Mark richten oder von ihnen ver-\nbürgt sind.                                                                               §41\n(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in                      Ausgleichsverbindlichkeiten\nkünftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen\nBewertungsgrundsätzen.                                         (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in\nihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten\n(4) Abweichend von§ 16 Abs. 1 sind die nachstehend       gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung\nbezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen          (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in\nRepublik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute,     der bei GeldinstiMen das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2\ndie vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wir-     genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die\nkung auf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark       Vermögenswerte die Schulden übersteigen.\nder Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche\nMark anzusetzen ist:                                           (2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Ab-\nsatz 4 sind entsprechend anzuwenden.\nVerbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit\nWohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik,                                        §42\n- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zwei-                        Vergleichende Darstellung\ntausend Mark,\nGeldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung\n- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976\nnach § 20 außerdem anzugeben,\ngeboren sind, bis zu viertausend Mark,\n1. für welche Forderungen über zehntausend Deutsche\n- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechs-          Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberich-\ntausend Mark,\ntigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen\nsofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben.          haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und\nFerner sind die nach dem 31. Dezember 1989 begründe-            zu begründen;","1860                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark            ber 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz oder teilweise\nder Deutschen Demokratischen Republik                      aufgelöst worden, weil die Schuld erloschen oder mit einer\na) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis          Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist, hat das\neins zu eins,                                          Geldinstitut einen der Berichtigung entsprechenden\nBetrag an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung\nb) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis          abzuführen. Der Betrag ist vom 1. Juli 1990 an bis zu dem\neins zu eins,                                          Tag der Abführung an den Ausgleichsfonds Währungs-\nc) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis         umstellung mit dem für Ausgleichsforderungen jeweils\neins zu eins                                           geltenden Zinssatz zu verzinsen.\ngutgeschrieben wurden;\n§43c\n3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deut-\nschen Demokratischen Republik, für die ein Umstel-                                 Fälligkeit\nlungsantrag noch gestellt werden kann.                       Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a sind\ninnerhalb von sechs Wochen vom Eingang der Zahlung an\n§43                                gerechnet an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung\nPrüfung                              zu zahlen. Abführungen nach § 43b sind innerhalb von\nsechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung des Jah-\n(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe in der            resabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung\nRechtsform einer Kapitalgesellschaft oder des öffent-           vorgenommen wird, zu leisten.\nlichen Rechts können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von\neinem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs-                                   §43d\ngesellschaft geprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen\nsind.                                                                            Prüfung der Abführung\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei      Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prü-\nder nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben natür-          fung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen\nlicher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5             der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hier-\nAbs. 7 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer        auf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetz-\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der            buchs einzugehen.\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-\n§43e\nkratischen Republik für die Wiedereinsetzung in den vori-\ngen Stand vorlagen.                                                              Außenhandelsbetriebe\nDie Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außen-\nUnterabschnitt 1Ob                        handelsbetriebe entsprechend anzuwenden.\nAbführungspflicht\nfür Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe                                  Unterabschnitt 11\nVorschriften für Versicherungsunternehmen\n§43a\nAbführungspflicht                                                   §44\nfür wertberichtigte Forderungen\nAnwendungsbereich\n(1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Tilgungs-\n(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften\nbeträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach dem\ndieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unter-\n31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 auf ein\nabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in\nihm vor dem 1. Juli 1990 gewährtes Darlehen leistet, an\ndiesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichte-\nden Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen,\nrungen nicht in Anspruch nehmen. Die§§ 55, 56 Abs. 1\nwenn das Geldinstitut hierfür in seiner D-Markeröff-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwen-\nnungsbilanz eine Wertberichtigung vorgenommen hat.\nden.\nWurde die Forderung nur teilweise wertberichtigt, sind\nZins- und Tilgungsbeträge nur insoweit abzuführen, als sie        (2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die\nnicht zur Bedienung des werthaltigen Teils der Forderung        den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegen-\ndienen.                                                         stand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind.\nDazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versiche-\n(2) Abzuführen sind auch Zins- und Tilgungsbeträge im\nrungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechts-\nSinne des Absatzes 1, die der Schuldner oder ein Dritter\npersönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versiche-\nauf Darlehensforderungen geleistet hat, die das Geld-\nrungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwen-\ninstitut wegen einer Rangrücktrittsvereinbarung gemäß\nden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Ver-\n§ 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht in seine D-Mark-\nsicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwick-\neröffnungsbilanz aufgenommen hat.\nlung befinden.\n§43b                                                           §45\nAbführungspflicht                                            Eröffnungsbilanz\nfür wertberichtigte Schulden\n(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von\nIst eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksichtigte      § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs\nVerbindlichkeit oder Rückstellung nach dem 31. Dezem-           und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröff-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                               1861\nnungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungs-         Unternehmens oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1\nlegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973,      Abs. 2 Satz 1 oder des§ 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember           das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform\n1986 (BGBI. 1987 1S. 2), aufzustellen.                      des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens\n(2) Versicherungsunternehmen haben die Rückstellun-       1. bei der Aufstellung oder Feststellung der Eröffnungs-\ngen gemäß § 56 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsge-             bilanz oder des Anhangs einer Vorschrift\nsetzes zu bilden. § 56 Abs. 4 des Versicherungsaufsichts-\na) des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1\ngesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf ver-\nSatz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2,\nsicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der\n§§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249\nBeitragsüberträge anzuwenden.\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder\n(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zu-                 Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs über\nsätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rech-            Form oder Inhalt,\nnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11 . Juli\nb) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1\n1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1\noder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des\n§46                                     Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 über die\nPrüfung. Einreichung                             Bewertung,\n(1) Versicherungsunternehmen können abweichend von           c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3\n§ 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer              bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 oder § 272 des Han-\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.                     delsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder\ndes § 45 über die Gliederung oder\n(2) Die D-Markeröffnungsbilanz, der Anhang sowie die\nSchlußbilanz zum 30. Juni 1990 sind spätestens vor              d) des § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 oder 22 über die im\nAblauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die               Anhang zu machenden Angaben,\nKonzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang späte-        2. bei der Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz oder\nstens vor Ablauf des siebzehnten Monats dem Bundes-             des Konzernanhangs einer Vorschrift\naufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher\nAusfertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über         a) des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis,\ndie Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens vor          b) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5\nAblauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag, der             bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder 3 oder § 298 Abs. 1\nBericht über die Prüfung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 späte-             des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit\nstens vor Ablauf des neunzehnten Monats dem Bundes-                 § 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244,245,246, 247 Abs. 1\naufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher               oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250\nAusfertigung einzureichen.                                          Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handels-\ngesetzbuchs, über Form oder Inhalt,\nc) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des\nAbschnitt7\nHandelsgesetzbuchs über die Konsolidierungs-\nStraf- und Bußgeldvorschriften.                          grundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,\nZwangsgelder                               d) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311\nAbs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in\n§47                                     Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs,\nStrafvorschriften                              über die Behandlung assoziierter Unternehmen,\noder\n(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Han-\ndelsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den              e) des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden\nAnhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzern-                   Angaben,\nanhang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prü-      3. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfälti-\nfer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht         gung einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\nin der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene          dung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form\nUnternehmen.                                                    oder Inhalt oder\n(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus\n4. der Vorschrift des § 37 Abs. 4 über die Einreichung der\nauch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch\nO-Markeröffnungsbilanz\nden Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer        zuwiderhandelt.\nKapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eröff-\nInhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns\nnungsbilanz oder einem Anhang oder einer Konzerneröff-\nbetriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter\nnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund\nim Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das\ngesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind, einen Vermerk\nKreditwesen.\nnach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl nach\n§48                             § 34 Abs. 5 in Verbindung mit§ 319 Abs. 2 des Handels-\ngesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit\nBußgeldvorschriften\n§ 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die Wirtschafts-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertre- prüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für\ntungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines       die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf.","1862                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis       dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuer-\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                lichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an\ndem die Beteiligung besteht.§ 5 Abs. 2, 3 und 5 des Ein-\n§49                               kommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellungen\nnach§ 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und Rück-\nFestsetzung von Zwangsgeld                       stellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und\nMitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Ein-      Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet\nzelunternehmen der Inhaber, die                                 werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter\nHalbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Auf\n1. § 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröff-     die Bildung von Pensionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1\nnungsbilanz und eines Anhangs,                              bis 3 und 5 entsprechend anzuwenden.\n2. § 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Kon-         (3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu\nzerneröffnungsbilanz und eines Anhangs,                     einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und\n3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 318           etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide er-\nAbs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht       lassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichti-\nzur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,          gung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten\nGewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung\n4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318\nvon Einheitswerten auswirkt.\nAbs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht,\nden Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu          (4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwer-\nstellen,                                                    tungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet\n5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320          werden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermitt-\nlung nicht abgezogen werden.\ndes Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber\ndem Prüfer oder                                                (5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und\n6. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 325 des Han-         regelmäßig Abschlüsse machen, sind die Absätze 1 bis 4\nentsprechend anzuwenden.\ndelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der\nEröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzern-\neröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs                                                 § 51\nnicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch                 Umstellungsbedingte Vermögensänderungen\nFestsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 335 Satz 2\n(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufest-\nbis 8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die\nsetzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergeben-\nFestsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132 bis 139\nden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\n§ 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie\nGerichtsbarkeit.\nderen Gesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die\nSteuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt\ninsbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die Auf-\nAbschnitts                              lösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge\nSteuern. Gebühren                           auf der Neubewertung von Vermögensgegenständen und\nSchulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990\n§50                               Betriebsvermögen gewesen sind oder auf das Unterneh-\nmen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden\nSteuerliche Eröffnungsbilanz                     sind, oder auf dem Erlaß von Schulden beruhen.\nund Folgewirkungen\n(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlen-\n(1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unterneh-       mäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeich-\nmens nach§ 1 sind, haben die Vorschriften dieses Geset-         neten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im\nzes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu           Vermögen der in § 1 bezeichneten Genossenschaften und\nbefolgen. Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines         deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapi-\nUnternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990      talverkehr.\nentstanden angesehen wird, ist mit dem Unternehmen\nvom 1. Juli 1990 an für die Steuern vom Einkommen und                                        §52\nErtrag steuerpflichtig. Wird die Übertragung von Vermö-                         Steuerliche Ausgangswerte\ngensgegenständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3 bereits                                in anderen Fällen\nin der Eröffnungsbilanz der betroffenen Unternehmen zum\n1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch für die Steuer-     (1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4\npflicht der Rechtsträger der betroffenen Unternehmen.           Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten\nals Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt-\n(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz   schaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagever-\naufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abwei-           mögen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit\nchungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz ent-           Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die\nsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder§ 31 Abs. 1 Nr. 1         Werte, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 7\nSatz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten ist nicht         bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind\nanzusetzen; als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer               unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonde-\neines Aktivpostens nach§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein        res Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt\nZeitraum von 15 Jahren. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der          sich bis zum 31. Dezember 1994 einschließlich, daß sie\nMaßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert                zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                1863\nUnrecht nicht oder wesentlich zu hoch oder zu niedrig              des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Bar-\nangesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis inso-          werts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge.\nweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen          Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am\nworden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu           Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhält-\neinem geänderten Gewinn oder Verlust führt.                        nis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der\nkünftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pen-\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Steuerpflichtige mit Ein-     sionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzuset-\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,            zen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag\nVermietung und Verpachtung oder mit anderen Einkünften             ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen,\nnach den §§ 17 und 22 des Einkommensteuergesetzes                  die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nentsprechend anzuwenden. Rückübertragungen nach                    Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pen-\ndem Vermögensgesetz sind keine Anschaffungen. In                   sionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des\ndiesen Fällen gelten als Anschaffungs- oder Herstellungs-          Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.\nkosten die Werte, die sich in entsprechender Anwendung             Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionslei-\ndes Absatzes 1 Satz 1 und 3 ergeben.                               stungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die\nhinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens\noder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Be-\n§53                                   rechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistun-\nWirtschaftsjahre 1990                           gen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen,\nund steuerliche Schlußbilanz                        wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage\nerst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt,\nBei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3             so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahres-\nNr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirt-                 beträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie\nschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom                in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat\n1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum                 das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des\n31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum                 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden,\n31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4                 so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen,\ndes Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrück-                bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das\nstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebil-           30. Lebensjahr vollendet;\ndet werden.\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\n§54                                   sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-\nsionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-\nPensionsrückstellungen\nfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-           Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt\nlung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn              sinngemäß.\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf            Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich-\neinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,            tung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert\nund die anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die        matik anzuwenden.\nPensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge-\nmindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher           (4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den\nVorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren    Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsver-\nVorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter         pflichtung am Schluß des am 31. Dezember 1990 enden-\nBeachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein       den Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn des Wirt-\nEntzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensions-         schaftsjahrs erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des\nleistung zulässig ist, und                                 Erstjahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs\nder Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\nals 25 vom Hundert, so kann die für das Erstjahr zulässige\n(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet         Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-\nwerden                                                         schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre\ngleichmäßig verteilt werden. Darf am Schluß des Erstjahrs\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-      mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen\njahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens   werden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts\njedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der    der Pensionsverpflichtung am Schluß dieses Wirtschafts-\nPensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,          jahrs gebildet werden. Diese Rückstellung kann auf das\nErstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich-\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-     mäßig verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des\njahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.                 Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner\n(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem         Pensionsanwartschaft im Erstjahr oder tritt der Versor-\nTeilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als       gungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensions-\nTeilwert einer Pensionsverpflichtung gilt                      rückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pen-\nsionsverpflichtung gebildet werden. Die für dieses Wirt-\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-             schaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung\nsionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensions-      kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirt-\nleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich        schaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.","1864                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzu-                                    Abschnitt9\nwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensions-\nverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als                  Verfahren der Kapitalneufestsetzung.\neinem Dienstverhältnis steht.                                                   Sonstige Vorschriften\n§56a\n§55\nEinfache Mehrheit\nEinlagen\n(1) Für den Beschluß der Hauptversammlung oder der\nWerden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach        Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften\ndem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt,     über die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und\ndie vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt wor-    die Einziehung von Anteilen genügt die einfache Mehrheit\nden sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in     des bei der Beschlußfassung vertretenen gezeichneten\neiner Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen        Kapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines\nkönnen, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.            Sonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen\nbedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung\noder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.\n§56\nFür eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene\nGebühren                              Erhöhung -des gezeichneten Kapitals gelten die für die\n(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungs-          Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapital-\ngebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungs-      erhöhung nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigen-\nkapital erfolgt.\nbilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse\nnach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig          (2) Für den Beschluß der Mitgliederversammlung von\nvom Hundert. übersteigt die nach Satz 1 zu berechnende        Genossenschaften, durch den die Geschäftsguthaben,\nGebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüs-          die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt\nsen zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der           werden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen\nzweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um             Stimmen, auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das\nweitere fünfundzwanzig vom Hundert. Fließen die Ge-           Statut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neufest-\nbühren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren       setzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu festgesetzten\nentsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten        Geschäftsanteile beschlossen, so sind die Vorschriften\nin Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kosten-  des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\nordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der im Bun-        genossenschaften nur anzuwenden, wenn die Erhöhung\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-        nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701 ).                                §56b\n(2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei                        Inhalt der Anmeldung.\neiner Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern                          Prüfung durch das Gericht\ndie Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung\n(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neu-\nbeschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das\nfestsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und\nNennkapital einhunderttausend Deutsche Mark nicht\nder Bericht des Vorstands oder der Geschäftsführer zum\nerreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktien-\nHandelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzu-\ngesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien\nreichen; dies gilt bei Genossenschaften entsprechend für\neinhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene\ndie Anmeldung zum Genossenschaftsregister. Bei der\nEigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nAnmeldung haben der Vorstand oder die Geschäftsführer\nfünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßi-\nzu erklären, daß die Beschlüsse über die Feststellung der\ngung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich\nEröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefoch-\ndes Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos ent-\nten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewie-\nstehen.\nsen ist.\n(3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die             (2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be-\nGebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit        schränkter Haftung haben eine von ihnen unterschriebene\nanderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen be-        Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vor-\nurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine      name, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre\neinheitliche Gebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der      Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Einzah-\nTeilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das      lungen hervorgehen.\nnicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter\nVornahme zu erheben wäre, übersteigt.                            (3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neu-\nfestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestäti-\n(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatz-    gungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben.\ngebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle\nund für fremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die         (4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden, so\nBeurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch          kann das Gericht die Prüfung anordnen und einen Prüfer\nden Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden          bestellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei\n(ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen.                        der Aufstellung der Eröffnungsbilanz die gesetzlichen Vor-\nschriften nicht beachtet wurden oder Unredlichkeiten vor-\n(5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben        gekommen sind. Vor der Anordnung sind der Vorstand\nunberührt.                                                    oder die Geschäftsführer zu hören.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1994                                 1865\n(5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer haben auch       die Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor\neine vorläufige Neufestsetzung nach § 28 zur Eintragung       der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung oder\nin das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister       danach auf Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt.\nanzumelden. Die Durchführung des Ausgleichs des Kapi-         leitet die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapital-\ntalentwertungskontos durch Tilgung oder durch andere          gesellschaft vor der Beschlußfassung über die Kapital-\nMaßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzumelden. In       neufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Verbindung mit\nder Anmeldung ist zu erklären, in welcher Weise der Aus-      Satz 1 bis zum Abschluß der Liquidation anzuwenden.\ngleich durchgeführt ist.\n§56e\n(6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald sie in\ndas Handelsregister oder Genossenschaftsregister des                       Kredite an Treuhandunternehmen\nSitzes des Unternehmens eingetragen ist.\nDie §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesell-\nschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwen-\n§56c\nden auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsver-\nUmtausch und Zusammenlegung von Anteilen                trages und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der\n(1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu-        Gesellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung\nblik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf Deutsche Mark    bestellt oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite,\nlauten, umzutauschen oder abzustempeln. Müssen Aktien          welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer\nzusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und             Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für\ndie Abstempelung § 226 des Aktiengesetzes entspre-             die sie nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder\nchend anzuwenden.                                              sich verbürgt.\n(2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister                                    §57\noder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, dür-                               Auflösung\nfen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile\nnicht gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung           (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf\nder Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder            Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wel-\nGenossenschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rech-          che die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach die-\nnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die       sem Gesetz nicht bis zum 31. Dezember 1994 ordnungs-\nanstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden          gemäß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet\nneuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten            haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der\ndurch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der         Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember\nöffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den     1994 angefochten worden, so tritt an die Stelle des\nBeteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder,            31. Dezember 1994 der sechs Monate nach dem Tag der\nwenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.       Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.\n(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf\n§56d                               Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\nderen Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger\nÜberschuldung\nals die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge\noder Verlust des halben gezeichneten Kapitals            lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlos-\n(1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur     sen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember\nBeschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung durch           1992 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf\ndas dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer     den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeit-\nbei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden           punkt nicht ordnungsgemäß zur Eintragung in das Han-\nÜberschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengeset-         delsregister angemeldet worden ist.\nzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die               (3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf\nGesellschaften mit beschränkter Haftung oder§ 99 Abs. 1        Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die\nSatz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-          von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bil-\nschaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvoll-          den, Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des\nstreckungsverfahrens zu beantragen; dies gilt auch für         31. Dezember 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des\nAbwickler oder Liquidatoren. Während dieser Zeit sind der      Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handels-\nVorstand und die Geschäftsführer auch von der Pflicht zur      register eingetragen worden ist.\nEinberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des\nAktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend           (4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines        Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die\nVerlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Auf-     notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum\nstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.                 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das\nGenossenschaftsregister angemeldet worden sind. Auf\n(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handels-         die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist das am\nregister eingetragen, so sind der Vorstand oder die Ge-        1. Juli 1990 geltende Statut der Genossenschaft mit den\nschäftsführer wegen eines Verlustes des gezeichneten           danach beschlossenen Änderungen anzuwenden.\nKapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz\nergibt, für die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwer-                                 §58\ntungskontos vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einbe-\nrufung einer Versammlung der Gesellschafter oder Mit-                                Geschäftsjahr\nglieder befreit.                                                  (1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu fest-\n(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall, daß bei einer Kapital- zusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von\ngesellschaft, deren Anteile der Treuhandanstalt gehören,       § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu acht-","1866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunter-    und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechts-\nnehmen bis zu zwölf Monate umfassen. Der Beschluß          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nüber die Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis     ten zur Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt\nzum Ablauf des 30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Ände-    der nach den§§ 1, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unter-\nrung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf    lagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie\nes nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf Grund die-  über die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und\nser Vorschrift verlängert wird.                            Offenlegung dieser Unterlagen und des dabei einzuhal-\n(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen,       tenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften\nmüssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß      erforderlich sind, um die Durchführung der Währungs-\nnach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handels-    umstellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung\nrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jah- einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der\nresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu      Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.\nwerden.\n§60\nAbschnitt 10                                               Anwendung\nSchlußvorschriften                         Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im\ngesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestimmungen\n§59                            des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. März 1991 an. Für\ndas in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nErmächtigung\nsind die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Ausnahme\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im     des§ 48 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 29. September\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen        1990 anzuwenden."]}