{"id":"bgbl1-1994-5-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":5,"date":"1994-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/5#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_5.pdf#page=20","order":4,"title":"Verordnung über den Lade- und Löschtag sowie die Lade- und Löschzeiten in der Binnenschiffahrt","law_date":"1994-01-26T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["160                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber den Lade- und Löschtag\nsowie die Lade- und Löschzeiten in der Binnenschiffahrt\nVom 26. Januar 1994\nAuf Grund des § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 48 Abs. 4          (2) Wird an dem Tag, an dem der Frachtführer seine\nund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes      Lade- oder Löschbereitschaft anzeigt, geladen oder\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        gelöscht, wird die Lade- oder Löschzeit mit dem Beginn\nmer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von        des Ladens oder Löschens in Lauf gesetzt. Bei mehreren\ndenen § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 2 und § 48 Abs. 4 zuletzt       aufeinanderfolgenden Lade- oder Löschtagen endet die\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1993             Lade- oder Löschzeit am letzten Lade- oder Löschtag zu\n(BGBI. 1S. 1489) und § 49 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 3 des  derselben Uhrzeit, zu der am ersten Tag mit dem Laden\nGesetzes vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) geändert        oder Löschen begonnen wurde.\nworden sind, verordnet - auf Grund des § 29 Abs. 4 und\n(3) Werden bei der Verfrachtung eines Schiffes im\ndes § 48 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundes-\nganzen Teilladungen im Auftrage eines oder mehrerer\nministerium der Justiz und im Benehmen mit den beteilig-\nAbsender an einen oder mehrere Empfänger befördert,\nten Ländern - das Bundesministerium für Verkehr:\nbeträgt die Lade- oder Löschzeit für jede Teilladung die\nZeit, die dem Anteil der jeweiligen Teilladung an der\ngesamten Ladung entspricht, mindestens jedoch eine\nAbschnitt 1                          Stunde. Bruchteile bis zu einer viertel Stunde sind auf eine\nTrockenschiffahrt                       halbe Stunde nach unten, von mehr als einer viertel\nStunde auf eine halbe Stunde nach oben zu runden. Bei\nder Berechnung der einzelnen Lade- oder Löschzeiten\n§1                               bleiben die Zeiten außer Ansatz, die für die Fahrt zwischen\nLade- und Löschtag                       Lade- oder Löschplätzen des gleichen Hafens oder ver-\n(1) Der Lade- und Löschtag beginnt um 6.00 Uhr und        schiedener Häfen und Orte benötigt werden.\nendet um 20.00 Uhr. Wird - auch nur zeitweise - zwischen\n20.00 Uhr und 6.00 Uhr geladen oder gelöscht, so wird                                     §3\nhierfür ein voller Lade- oder Löschtag angerechnet. Die\nZeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird auch dann als ein                      Berechnung des Liegegeldes\nvoller Lade- oder Löschtag angerechnet, wenn zwar nicht          (1) Wird das Be- oder Entladen eines Schiffes innerhalb\ngeladen- oder gelöscht wird, aber der Absender oder der       der Lade- oder Löschzeit nicht vollendet und wird das\nEmpfänger eine Anweisung zur Lade- oder Löschbereit-          Liegegeld nach Tagen berechnet. gebührt dem Fracht-\nschaft erteilt hat und das Schiff in dieser Zeit lade- oder   führer für jede zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr ange-\nlöschbereit ist.                                              fangene Stunde, um welche die Lade- oder Löschzeit\n(2) Beträgt die Lade- oder Löschzeit mehr als einen Tag   überschritten wird, ein Zehntel des Liegegeldes,· jedoch\nund wird vereinbart, daß über 20.00 Uhr hinaus geladen        insgesamt nicht mehr als ein volles Liegegeld für diesen\noder gelöscht wird, ohne daß dadurch ein neuer Lade-          Tag.\noder Löschtag beginnt, so verkürzt sich die zur Verfügung        (2) Wird nach Überschreitung der Lade- oder Löschzeit\nstehende Lade- oder Löschzeit um die insgesamt zusätz-       in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geladen\nlich gewährten Stunden.                                      oder gelöscht, ist ein volles Liegegeld zu gewähren.\nBeschränkt sich das Laden oder Löschen auf einen Zeit-\nraum zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr, ist ein halbes\n§2\nLiegegeld zu gewähren. Wird das Laden oder Löschen\nLade- und Löschzeiten                     zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr endgültig beendet,\n(1) Abweichend von § 29 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 des        ist für jede angefangene Stunde lediglich ein Zehntel\nBinnenschiffahrtsgesetzes beträgt die Lade- oder Lösch-      Liegegeld zu gewähren.\nzeit bei Ladungen\n- bis      300 Tonnen einen Tag,\nAbschnitt2\n- bis      750Tonnen zweiTage,\nTankschiffahrt\n- bis    1 500 Tonnen drei Tage,\n- bis    2 600Tonnen vierTage,                                                            §4\n- über 2 600 Tonnen fünf Tage.                                                  Lade- und Löschtag\nSchub- und Koppelverbände zählen als eine Schiffs-               Der Lade- und Löschtag beträgt 24 Stunden. Der erste\neinheit. Die Lade- oder Löschzeit richtet sich nach der      Lade- oder Löschtag beginnt, sofern nicht etwas anderes\nSumme der Ladetonnen der einzelnen Schiffe des Ver-         vereinbart ist, nicht in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und\nbandes.                                                      7.00 Uhr.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                              161\n§5                             2. gesetzliche Feiertage, soweit sie für das gesamte\nLade- und Löschzeiten                        Bundesgebiet gelten, sowie die Zeit bis zu dem folgen-\nden Werktag 7.00 Uhr,\n(1) Abweichend von § 29 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 des\nBinnenschiffahrtsgesetzes beträgt die Lade- und Lösch-      3. die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 24.00 Uhr am 24. und\nzeit insgesamt bei Ladungen                                    31. Dezember, soweit diese Tage auf einen Werktag\nfallen.\n- bis 1 100 Tonnen 24 Stunden,\n- bis 1 500 Tonnen 26 Stunden,                                                          §6\n- bis 2 000 Tonnen 30 Stunden;                                            Berechnung des Liegegeldes\nje weitere angefangene 500 Tonnen erhöht sich die Lade-       Wird das Be- und Entladen eines Schiffes innerhalb der\nund Löschzeit um vier Stunden.                              Lade- und Löschzeit nicht vollendet und wird das Liege-\n(2) Die für das Laden oder Löschen benötigte Zeit ist    geld nach Tagen bemessen, gebührt dem Frachtführer je\ngetrennt festzustellen; angefangene Stunden, die sich bei   angefangene Stunde ein Vierundzwanzigstel des Liege-\nder Summe der Lade- und der Summe der Löschzeiten           geldes für diesen Tag.\nergeben, sind auf volle Stunden aufzurunden.\n(3) Beträgt die Mindestpumpenkapazität eines Tank-                                   §7\nschiffes weniger als 200 Kubikmeter pro Stunde, erhöht                        Anwendungsbereich\nsich die Lade- und Löschzeit nach Absatz 1 um die effek-\nDie §§ 4 bis 6 finden auf die Beförderung gasförmiger\ntive Stundenleistung während des Lade- und Lösch-\nvorgangs.                                                   Güter in Tankschiffen keine Anwendung.\n(4) Schub- und Koppelverbände zählen als eine\nSchiffseinheit. Die Lade- und Löschzeit richtet sich nach\nder Summe der Ladetonnen der einzelnen Schiffe des\nVerbandes.\nAbschnitt3\n(5) Die erforderliche Aufheizzeit wird auf die Lade- und\nInkrafttreten\nLöschzeit angerechnet.\n§8\n(6) Auf die Lade- oder Löschzeit sind nicht anzurechnen:\nInkrafttreten\n1. die Zeit zwischen Samstag 13.00 Uhr und Montag\n7.00 Uhr, sofern bis Samstag 13.00 Uhr die Lade- und      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nLöschzeit noch nicht abgelaufen ist,                    Kraft.\nBonn, den 26. Januar 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","162                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBerichtigung\nder Zollverordnung\nVom 18. Januar 1994\nDie Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2449) ist wie folgt zu\nberichtigen:\n1. In§ 4Abs. 3 Nr. 2 ist\na) nach den Worten \"des Zollkodex der Gemeinschaften\" ein Komma einzu-\nfügen und\nb) die Klammer um die Fundstelle „ABI. EG Nr. L 302 S. 1\" zu streichen.\n2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g sind die Worte „im nicht gewerblichen Ver-\nkehr'' durch die Worte „im nichtgewerblichen Verkehr\" zu ersetzen.\n3. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 sind\na) nach den Worten „in den Fällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungs-\nverordnung zum Zollkodex die\" die Worte „Zollstellen bei den\" einzufügen\nund\nb) die Worte „bezeichneten Zollflugplätze\" durch die Worte „bezeichneten\nZollflugplätzen\" zu ersetzen.\n4. In§ 14 Abs. 6 ist der Bindestrich nach dem Wort „Wangen\" zu streichen.\n5. In Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1) sind\na) in Absatz 1 das Wort „Signalsteg\" durch das Wort „Signalstag\" und das\nWort „Sailing\" durch das Wort „Saling\" und\nb) in Absatz 2 die Worte „unterbrochenes Licht\" durch die Worte „ununter-\nbrochenes Licht\" und die Worte „rechts achteraus\" durch die Worte „recht\nachteraus\"\nzu ersetzen.\nBonn,den18.Januar1994\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nLichtenberg"]}