{"id":"bgbl1-1994-5-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":5,"date":"1994-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_5.pdf#page=9","order":3,"title":"Neufassung des Parteiengesetzes","law_date":"1994-01-31T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":9,"num_pages":11,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                  149\nBekanntmachung\nder Neufassung des Parteiengesetzes\nVom 31. Januar 1994\nAuf Grund des Artikels 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteien-\ngesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 142) wird\nnachstehend der Wortlaut des Parteiengesetzes In der seit 1. Januar 1994\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 1989 (BGBI. 1\ns. 327),\n2. den teils mit Wirkung vom 10. April 1992, teils mit Wirkung vom 1. Januar 1994\nin Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 31. Januar 1994\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","150                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die politischen Parteien\n(Parteiengesetz)\nErster Abschnitt                        2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.\nAllgemeine Bestimmungen\n§1                                                            §3\nVerfassungsrechtliche Stellung                                  Aktiv- und Passivlegitimation\nund Aufgaben der Parteien                        Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt\n(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendi-    werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der\nger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grund-        jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei\nordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mit-          nichts anderes bestimmt.\nwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine\nihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm                                            §4\nverbürgte öffentliche Aufgabe.                                                              Name\n(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen         (1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen\nWillens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen          einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden;\nLebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung           das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahl-\nder öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische         werbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungs-\nBildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der         mäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt\nBürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme              werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen\nöffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden,        werden.\nsich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen In\nBund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die poli-              (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei\nunter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für\ntische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß\nGebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig.\nnehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in\nIn der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung\nden Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und\nkann der Zusatz weggelassen werden.\nfür eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem\nVolk und den Staatsorganen sorgen.                                 (3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden,\nverlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.\n·(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Program-\nEin neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz\nmen nieder.\nzu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt\n(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für   für Kurzbezeichnungen.\ndie ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz\nobliegenden Aufgaben.                                                                         §5\nGleichbehandlung\n§2\n(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien\nBegriff der Partei\nEinrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche\n(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dau-        Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt\nernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder       werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der\neines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß           Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung\nnehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen             ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft\nBundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn              werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich ins-\nsie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse,          besondere auch nach den Ergebnissen vorausgegan-\ninsbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisa-          gener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die\ntion, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervor-      im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der\ntreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für        Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für\ndie Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder        jede andere Partei sein.\neiner Partei können nur natürliche Personen sein.                   (2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zu-\n(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als       sammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der\nPartei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundes-        Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvor-\ntagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahl-           schläge eingereicht haben.\nvorschlägen teilgenommen hat.                                      (3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an\n(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn      bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende\n1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in      Voraussetzungen gebunden werden.\nder Mehrheit Ausländer sind oder                              (4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                                 151\nZweiter Abschnitt                                                   §7\nInnere Ordnung                                                Gliederung\n(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe\n§6                              und Umfang der Gebietsverbände werden durch die\nSatzung und Programm                      Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß\nsoweit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine\n(1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein\nangemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei\nschriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände            möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei\nregeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen,         auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine\nsoweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebiets-       Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses\nverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.              Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehre-\n(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten          rer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau\nüber                                                        der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen,\nsind zulässig.\n1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche\nverwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,     (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht be-\nstehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände\n2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,                   getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden\n3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,                   nächstniedrigen Gebietsverbände.\n4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder                                          §8\nund ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),\nOrgane\n5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsver-\nbände,                                                   (1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind not-\nwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände.\n6. allgemeine Gliederung der Partei,                       Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den\n7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes           überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederver-\nund der übrigen Organe,                               sammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglie-\nder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder\n8. der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Ver-      Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände\ntreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angele-     gewählt werden. Landesparteien ohne Gebietsverbände\ngenheiten,                                            (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung\n9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der       durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr\nMitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Be-      als 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen kön-\nurkundung der Beschlüsse,                             nen auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern\noder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.\n1O. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung\n(Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu       (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung\nVolksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine   des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen\ngesetzlichen Vorschriften bestehen,                   (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich\nals solche zu bezeichnen.\n11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren,\nwenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des                                 §9\nGebietsverbandes oder die Verschmelzung mit ande-                Mitglieder- und Vertreterversammlung\nren Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der                  (Parteitag, Hauptversammlung)\nBeschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung\nals bestätigt, geändert oder aufgehoben,                  (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Partei-\ntag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jewei-\n12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vor-       ligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden\nschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes     höherer Stufen die Bezeichnung „Parteitag\", bei Gebiets-\ngenügt.                                               verbinden der untersten Stufe die Bezeichnung „Haupt-\n(3) Der Vorstand hat dem BundeswahUeiter                 versammlung\"; die nachfolgenden Bestimmungen über\nden Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die\n1. Satzung und Programm der Partei,                         Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalender-\n2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der         jahr einmal zusammen.\nLandesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,                (2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des\n3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes          Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2\ngenannten Personenkreises können einer Vertreterver-\nmitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum  sammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in\n31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen.      diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen\nDie Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jeder-      Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht\nmann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen       ausgestattet sein.\nsind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.\n(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständig-\n(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet keiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die\neines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in     Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die\ndiesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für     Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Ver-\nden Landesverband.                                          schmelzung mit anderen Parteien.","152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebiets-     Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstands-\nverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder   mitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatz-\ndes Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe       meister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahe-\nund die Vertreter in den Organen höherer Gebietsver-         stehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen\nbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelas-       ausüben.\nsen ist.                                                       (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt\n(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre        dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den\neinen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt     Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt\nüber ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen\nder Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von         Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende\ndem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.                 Regelung trifft.\n(4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes\nsowie zur Erledigung der laufenden und der besonders\n§10                              dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des\nRechte der Mitglieder                     Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium)\n(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach    gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vor-\nnäherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme        stand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.\nvon Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages\nbraucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch\nbefristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Per-                                     §12\nsonen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder                     Allgemeine Parteiausschüsse\ndas Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder          (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen\neiner Partei sein.                                           und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung um-\n(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den    fassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entschei-\nParteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung        dung politischer und organisatorischer Fragen der Partei\ndes Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der             besitzen, können auch von nachgeordneten Gebiets-\nSatzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mit-          verbänden gewählt werden.\nglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist\n(2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2\njederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.\ngenannten Personenkreises können einem solchen Organ\n(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über      kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten\n1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,        Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des\nOrgans nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder\n2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,         mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch\n3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen          auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitglieder-\nkönnen.                                                 zahl des Organs liegen.\nIm Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aber-          (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1\nkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der            genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.\nBeschluß zu begründen.\n(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausge-\nschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung                                   §13\noder erheblich _gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei         Zusammensetzung der Vertreterversammlungen\nverstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.\nDie Zusammensetzung einer Vertreterversammlung\n(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der          oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil\nSchiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die        aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der\nBerufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu          Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebiets-\ngewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu        verbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen\nbegründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen,         Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen,\ndie sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der   daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte\nPartei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der     der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des\nAusübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des             Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu\nSchiedsgerichts ausschließen.                               Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die\nGebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des\nStimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht\n§ 11                             des Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.\nVorstand\n(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten\n§14\nKalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mit-\ngliedern bestehen.                                                             Parteischiedsgerichte\n(2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere              (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten\nPersönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören,     der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen\nwenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten     Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und An-\nhaben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten        wendung der Satzung sind zumindest bei der Partei","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                                 153\nund den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe                                Dritter Abschnitt\nSchiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände                    Aufstellung von Wahlbewerbern\nder Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte ge-\nbildet werden.                                                                            §17\n(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höch-                 Aufstellung von Wahlbewerbern\nstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines\nVorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein,         Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksver-\nin einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem           tretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Auf-\nGebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Ein-        stellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der\nkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen         Parteien.\nnicht gebunden.\n(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte\nallgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden,                       Vierter Abschnitt\ndie von den Streitteilen paritätisch benannt werden.\nStaatliche Finanzierung\n(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine\nSchiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten                                   §18\nrechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ableh-\nGrundsätze und Umfang\nnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befan-\nder staatlichen Finanzierung\ngenheit gewährleistet.\n(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teilfinan-\nzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz oblie-\n§15                             genden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staat-\nlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den\nWillensbildung in den Organen                  Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen\n(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher       erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der\nStimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder              Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.\nSatzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.             (2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das\n(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Ver-       allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt\ntreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höhe-        im Zeitpunkt des lnkrafttretens der Regelung 230 Millio-\nnen Deutsche Mark (absolute Obergrenze).\nrer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen\nkann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen            (3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staat-\nkein Widerspruch erhebt.                                     lichen Teilfinanzierung\n(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demo-  1. eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste\nkratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbeson-         abgegebene gültige Stimme oder\ndere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur       2. eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahl- oder\nErörterung bringen können. In den Versammlungen höhe-            Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in\nrer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der            einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen\nGebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein            war, und\nAntragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmun-          3. 0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die sie\ngen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe                als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig\nunzulässig.                                                      erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur\nZuwendungen bis zu 6 000 Deutsche Mark je natür-\nliche Person berücksichtigt.\n§16                             Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1\nMaßnahmen gegen Gebietsverbände                   und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu 5 Millionen\n(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter        gültigen Stimmen 1,30 Deutsche Mark je Stimme.\nGebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer                  (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1\nOrgane derselben sind nur wegen schwerwiegender              und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahl-\nVerstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der           ergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl\nPartei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,            mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl\n1,0 vom Hundert der für Listen abgegebenen gültigen\n1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,          Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3\n2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches          Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muß die Partei diese Voraus-\nOrgan dieses Verbandes sie treffen können.               setzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf\ndie staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Par-\n(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten     teien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom\nGebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Ab-           Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebe-\nsatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maß-     nen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2\nnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf      gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.\ndem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.\n(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei\n(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung        einer Partei die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschaf-\neines Schiedsgerichts zuzulassen.                            teten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7) nicht über-","154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzie-      zwischen der vorläufigen und der endgültigen Fest-\nrung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht        setzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind mit der\nüberschreiten.                                                nächsten Abschlagszahlung an die Parteien zu verrech-\n(6) Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten          nen oder, wenn keine Verrechnungslage gegeben ist, aus-\ndieses Gesetzes eine Kommission unabhängiger Sach-            zugleichen.\nverständiger. Diese Kommission hat zu Beginn ihrer Tätig-        (5) Der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18\nkeit einen Warenkorb für diejenigen Güter und Leistungen      Abs. 5) sind die in den Rechenschaftsberichten des je-\nder für die Parteien typischen Aufgaben festzulegen.          weils vorangegangenen Jahres veröffentlichten selbst\nAnhand dieses Warenkorbes stellt die Kommission jähr-         erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu legen.\nlich, erstmalig im Jahr 1995 bezogen auf das Jahr 1991,          (6) Bei der Festsetzung ist zunächst die absolute Ober-\ndie Preissteigerung bei den für die Parteien bedeutsamen      grenze (§ 18 Abs. 2) und sodann für jede Partei die relative\nAusgaben fest. Das Ergebnis dieser Erhebung legt die          Obergrenze (§ 18 Abs. 5) einzuhalten. Überschreitet die\nKommission dem Präsidenten des Deutschen Bundes-              Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute\ntages vor. Die Kommission wird jeweils für die Amtszeit       Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staat-\ndes Bundespräsidenten berufen.                                liche Mittel nur in der Höhe, der ihrem Anteil an dieser\n(7) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der staat-     Summe entspricht.\nlichen Finanzierung, die über die Feststellung von Preis-        (7) Abschlagszahlungen nach§ 20 sind auf den fest-\nsteigerungen nach Absatz 6 hinausgehen, legt die in           gesetzten Betrag anzurechnen.\nAbsatz 6 genannte Kommission dem Deutschen Bundes-\ntag Empfehlungen vor. Das gilt insbesondere für die Beur-        (8) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei\nteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse einschneidend     Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an\ngeändert haben und im Hinblick darauf eine Anpassung          den jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von\ndes Gesamtvolumens oder eine Veränderung der Struktur         1,00 Deutsche Mark je Stimme; etwaige Kürzungen nach\nder staatlichen Teilfinanzierung angemessen ist               Absatz 6 bleiben außer Betracht. Die Auszahlung der\nübrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bundesverband\n(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten,      der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.\nscheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der\nstaatlichen Teilfinanzierung aus.\n§20\n§19                                                   Abschlagszahlungen\nFestsetzungsverfahren                         (1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf\nAntrag Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten\n(1) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen     des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag\nMittel sind von den Parteien schriftlich zum 30. September    zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die im voran-\ndes jeweils laufenden Jahres beim Präsidenten des             gegangenen Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die\nDeutschen Bundestages zu beantragen. Danach ein-              Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai\ngehend~ Anträge bleiben unberücksichtigt.                     sowie zum 15. August zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom\n(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt          Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die\njährlich zum 1. Dezember die Höhe der staatlichen Mittel      jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten.\nfür jede anspruchsberechtigte Partei für das laufende Jahr    liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß es zu einer Rückzah-\nfest.                                            ·            lungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung\nvon einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.\n(3) Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe\nder staatlichen Mittel sind die von den anspruchs-               (2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei\nberechtigten Parteien bis einschließlich zum 31. Oktober     dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum\ndes laufenden Jahres erzielten gültigen Stimmen bei der        15. Tag des jeweiligen Vormonats zu stellen. Danach ein-\njeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie bei der      gehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag\njeweils letzten Landtagswahl und die in den Rechen-           kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig\nschaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen (§ 18          gestellt werden.\nAbs. 3 Nr. 3) des jeweils vorangegangenen Jahres. Der           (3) Die Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen,\nPräsident des Deutschen Bundestages faßt die erzielten,      soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder\nnach § 18 Abs. 4 berücksichtigungsfähigen, gültigen           ein Anspruch nicht entstanden ist.\nStimmen jeder Partei in einem Stimmenkonto zusammen\nund schreibt dieses fort.                                       (4) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.\n(4) Liegt der Rechenschaftsbericht einer Partei für das\nvorangegangene Jahr nicht so rechtzeitig vor, daß er für                                   §21\ndie Festsetzung nach Absatz 2 berücksichtigt werden\nkann, werden die Zuwendungen aus dem zuletzt vor-                         Bereitstellung von Bundesmitteln\ngelegten Rechenschaftsbericht vorläufig zugrunde gelegt.                       und Auszahlungsverfahren\nDie endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorlage des              (1) Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des\nRechenschaftsberichts für das vorangegangene Jahr.            § 19 Abs. 8 Satz 1 von den Ländern, im übrigen vom Bund\nWird dieser bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres         durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an\nnicht eingereicht, erfolgt die endgültige Festsetzung ohne    die Parteien ausgezahlt. Der Präsident des Deutschen\nBerücksichtigung der Zuwendungen an die Partei, die           Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesver-\nihren Rechenschaftsbericht nicht eingereicht hat. Die sich    bände der Parteien entfallenden Beträge verbindlich mit.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den    4. Februar 1994                              155\n(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des                                §23a\nDeutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die                     Rechtswidrig erlangte Spenden\nstaatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses\nAbschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat.                      (1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder\nnicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend\nim Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so\n§22                             verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des\nZweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den\nParteiinterner Finanzausgleich                 Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffent-\nDie Bundesverbände der Parteien haben für einen            lichten Betrages. Die rechtswidrig angenommenen\nangemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände         Spenden sind an das Präsidium des Deutschen Bundes-\nSorge zu tragen.                                             tages abzuführen.\n(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne\ndes§ 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift\ndes § 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsidium des\nFünfter Abschnitt                       Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.\nRechenschaftslegung                           (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die\ninnerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu\n§23                              Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen\nPflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung           weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wis-\nsenschaftlichen Zwecken dienen.\n(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die\nVerwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines         (4) Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen\nKalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie        für den Fall aufnehmen, daß Maßnahmen nach Absatz 1\nüber das Vermögen der Partei zum Ende des Kalender-           durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Ge-\njahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechen-       bietsverbände verursacht werden.\nschaft zu geben.\n(2) Der Rechenschaftsbericht muß vor einem Wirt-                                        §24\nschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft                        Rechenschaftsbericht\nnach den Vorschriften der§§ 29 bis 31 geprüft werden.\nBei Parteien, die die Voraussetzungen des§ 18 Abs. 4             (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ein-\nSatz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der Rechen-       nahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Ver-\nschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer          mögensrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ord-\ngeprüft werden. Er ist bis zum 30. September des dem          nungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des\nRechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des           Gesetzeszweckes zu erstellen. In den Rechenschafts-\nDeutschen Bundestages einzureichen und von diesem als         bericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte\nBundestagsdrucksache zu verteilen. Der Präsident des          jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesver-\nDeutschen Bundestages kann die Frist aus besonderen           band sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeord-\nGründen bis zu drei Monaten verlängern. Der Rechen-           neten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen.\nschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Ver-      Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten\nGebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten\nöffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung\nvorzulegen.                                                   eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zu-\nwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Die Landes-\n(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob      verbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeord-\nder Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften         neten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechen-\nAbschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist. in      schaftsunterlagen aufzubewahren.\nden Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen.\n(2) Die Einnahmerechnung umfaßt:\n(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages darf\n1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,\nstaatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18 und 19\nnicht festsetzen, solange ein den Vorschriften des Fünften    2. Spenden von natürlichen Personen,\nAbschnitts entsprechender Rechenschaftsbericht nicht          3. Spenden von juristischen Personen,\neingereicht worden ist. Maßgeblich für Zahlungen nach\n4. Einnahmen aus Vermögen,\n§ 18 ist jeweils der für das vorangegangene Jahr vorzu-\nlegende Rechenschaftsbericht, für Zahlungen nach § 20         5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druck-\njeweils der im vorangegangenen Jahr vorgelegte Rechen-            schriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Ein-\nschaftsbericht. Hat eine Partei diesen Rechenschafts-             nahmen verbundener Tätigkeit,\nbericht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres nicht       6. staatliche Mittel,\neingereicht, verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel;\n7. sonstige Einnahme,\ndie Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien\nbleiben unverändert.                                          8. Zuschüsse von Gliederungen,\n(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet      9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.\ndem Deutschen Bundestag jährlich über die Entwicklung            (3) Die Ausgaberechnung umfaßt:\nder Parteienfinanzen sowie über die Rechenschafts-\nberichte der Parteien Bericht. Der Bericht wird als           1. Personalausgaben,\nBundestagsdrucksache verteilt.                                2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,","156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Ausgaben für allgemeine politische Arbeit,                Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2\n4. Ausgaben für Wahlkämpfe,                                  auszuweisen.\n5. Zinsen,                                                     (7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende ist zu\nverzeichnen.\n6. sonstige Ausgaben,\n7. Zuschüsse an Gliederungen,                                  (8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, ins-\nbesondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte\n8. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7.                  Erläuterungen beifügen.\n(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:\n(9) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugend-\n1. Besitzposten:                                             organisationen zweckgebunden zugewendet werden,\n1.   Anlagevermögen:                                     bleiben bei der Ermittlung der absoluten und relativen\nObergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschafts-\n1. Haus- und Grundvermögen,                         bericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen\n2. Geschäftsstellenausstattung,                     und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der\nPartei unberücksichtigt.\n3. Finanzanlagen;\nII.  Umlaufvermögen:\n§25\n1. Forderungen an Gliederungen,\nSpenden\n2. Forderungen auf staatliche Mittel,\n(1) Parteien sind 'berechtigt, Spenden anzunehmen.\n3. Geldbestände,                                    Ausgenommen hiervon sind:\n4. sonstige Vermögensgegenstände;                   1. Spenden von politischen Stiftungen, Parlamentsfrak-\nIII. Gesamtbesitzposten;                                    tionen und -gruppen,\n2. Schuldposten:                                             2. Spenden von Körperschaften, Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem\n1.   Rückstellungen:\nStiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und\n1. Pensionsverpflichtungen,                            nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-\n2. sonstige Rückstellungen;                            lich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder\nkirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Ab-\nII.  Verbindlichkeiten:\ngabenordnung).\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,\n3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,       Gesetzes, es sei denn, daß\n3. sonstige Verbindlichkeiten;                         a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deut-\nIII. Gesamte Schuldposten;                                      schen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers\nder Europäischen Union oder eines Wirtschafts-\n3. Reinvermögen (positiv oder negativ).                             unternehmens. dessen Anteile sich zu mehr als\n(5) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der                   50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im\nZuwendungen natürlicher Personen bis zu 6 000 Deutsche              Sinne des Grundgesetzes befinden, unmittelbar\nMark je Person sowie die Summe der Zuwendun-                        einer Partei zufließen,\ngen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von             b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minder-\n6 000 Deutsche Mark übersteigen, gesondert auszu-                   heiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die\nweisen.                                                             diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die\n(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammen-                  Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in\nfassung voranzustellen:                                             denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben,\n1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 2 Nr. 1              c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht\nbis 7 und deren Summe,                                          mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,\n2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 3 Nr. 1            4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der\nbis 6 und deren Summe,                                      Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische\nPartei weiterzuleiten.\n3. Üb~rschuß- oder Defizitausweis,\n5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000 Deut-\n4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 1\nund II 2 bis 4 und deren Summe,                             sche Mark betragen und deren Spender nicht feststell-\nbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die\n5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 21          Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten\nund 112 und 3 und deren Summe,                               Dritten handelt,\n6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),     6. Spenden. die erkennbar in Erwartung eines bestimm-\n7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse                 ten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt\noder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliede-          werden.\nrungsebenen Bundesverband, Landesverbände und             (2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere\nder ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.               ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-\nNeben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2          derjahr (Rechnungsjahr) 20 000 Deutsche Mark über-\nist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach              steigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                                 157\ndes Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im                                             §28\nRechenschaftsbericht zu verzeichnen.                                            Pflicht zur Buchführung\n(3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind von         Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts-\nder Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen        pflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Ver-\nBundestages weiterzuleiten.                                   mögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ord-\nnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des\nGesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsunter-\n§26                              lagen sind sechs Jahre, Bücher, Bilanzen und Rechen-\nBegriff der Einnahme                       schaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren. Die Auf-\n(1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten        bewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.\n(§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei\nzufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als Ein-                                         §29\nnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise                    Prüfung des Rechenschaftsberichts\nentstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme\n(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nvon Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen aus-\nerstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände\ndrücklich für eine Partei geworben wird, durch andere.\nsowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier nach-\n(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der     geordnete Gebietsverbände.\nfür sie vorgesehenen Stelle einzusetzen. § 27 Abs. 2 bleibt\n(2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von\nunberührt.\nihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und\n(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung\nden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder         seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch\nvergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden           zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung\nPreisen anzusetzen.                                           des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke\n(4) Die Mitarbeit von Bürgern in Parteien erfolgt          sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.\ngrundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienst-            (3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes\nleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäfts-     hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem\nbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung           Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Ein-\nstellen, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein          nahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Auf\nKostenersatz bleibt hiervon unberührt.                        die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebiets-\n(5) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mit-         verbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die\ngliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von vorn-          Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zustän-\nherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere      digen Vorstandsmitgliedes.\nGebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle\nausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.                                              §30\nPrüfungsbericht und Prüfungsvermerk\n§27                                 (1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen\nPrüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der\nEinzelne Einnahmearten                      Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsver-\n(1) Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen         bandes zu übergeben ist.\nGeldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrecht-        (2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prü-\nlicher Vorschriften entrichtet. Spenden sind darüber          fung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer\nhinausgehende Zahlungen, insbesondere Aufnahmege-             durch einen Vermerk zu bestätigen, daß nach pflicht-\nbühren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geld-              gemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der\nwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicher-\nPartei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärun-\nweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Ge-       gen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem\nschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden.               geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses\n(2) Bei den in§ 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Ein-       Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so\nnahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. Die Aus-         hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung\nweisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5       zu versagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebiets-\nbleibt unberührt. Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2         verbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.\nNr. 7 sind aufzugliedern und zu erläutern, soweit sie bei\n(3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden\neiner der in§ 24 Abs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr\nRechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut\nals 5 vom Hundert der Summe der Einnahmen aus den\nnach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.\nNummern 1 bis 6 ausmachen.\n(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk-                                         §31\nund Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei außer-\nhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unent-                                         Prüfer\ngeltlich zur Verfügung stellen oder die einen Wert von           (1) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstands-\n1 000 Deutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigen,          mitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses,\nunberücksichtigt bleiben. Für die Übernahme von Veran-        Revisionsbeauftragter oder Angestellter der zu prüfenden\nstaltungen und Maßnahmen der Parteiwerbung gilt Satz 1        Partei oder eines ihrer Gebietsverbände ist oder in den\nentsprechend.                                                 letzten drei Jahren vor der Bestellung war.","158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung        das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine\nmitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesell-       verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43,\nschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahr-          44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesver-\nnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit ver-            fassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten ent-\npflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.          sprechend.\n(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2\ndes Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer ver-\nbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes\nSechster Abschnitt\nentsprechend angewandt.\nVollzug des Verbots\nverfassungswidriger Parteien\n§32                                                    Siebenter Abschnitt\nVollstreckung                                             Schlußbestimmungen\n(1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer\nPartei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für\n§34\nverfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landes-\nregierungen bestimmten Behörden im Rahmen der                             (Änderung des Einkommensteuergesetzes)\nGesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des\nUrteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelun-\ngen des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. Die                                    §35\nobersten Landesbehörden haben zu diesem Zweck unbe-                      (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)\nschränktes Weisungsrecht gegenüber den Behörden und\nDienststellen des Landes, die für die Wahrung der öffent-\nlichen Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.                                              §36\n(2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der             (Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)\nPartei oder des für verfassungswidrig erklärten Teils der\nPartei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der\n§37\nBundesminister des Innern die für eine einheitliche Voll-\nstreckung erforderlichen Anordnungen.                                       Nichtanwendbarkeit von Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Voll-\nstreckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundes-                  § 54 Satz 2 sowie die§§ 61 bis 63 des Bürgerlichen\nverfassungsgericht abweichend von den Vorschriften der          Gesetzbuchs werden bei Parteien nicht angewandt.\nAbsätze 1 und 2 regeln.\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Voll-                                          §38\nstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende\nWirkung. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren                    Zwangsmittel des Bundeswahlleiters\neine Frage, die für die Vollstreckung des Urteils von              Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur\ngrundsätzlicher Bedeutung ist, so ist das Verfahren auszu-      Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein\nsetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungs-              Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-\ngerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht ent-          Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundes-\nscheidet auch über Einwendungen gegen die Art und               wahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Voll-\nWeise der Durchführung der von ihm angeordneten                 zugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt min-\nbesonderen Vollstreckungsmaßnahmen.                             destens 500 Deutsche Mark und höchstens 3 000 Deut-\n(5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die              sche Mark.\n§§ 1O bis 13 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964\n(BGBI. 1 S. 593) entsprechend angewendet. Verbots-                                           §39\nbehörde ist die oberste Landesbehörde, im Fall des                                   Abschlußregelung\nAbsatzes 2 der Bundesminister des Innern.\n(1) Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die\nZahlung von Chancenausgleich nach dem Parteiengesetz\n§33                               in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung\nsowie nach dem Europawahlgesetz in der bis zum\nVerbot von Ersatzorganisationen                  31. Dezember 1993 geltenden Fassung werden wie folgt\n(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die ver-     abgeschlossen:\nfassungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21              1. Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowie\nAbs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des                 Listenvereinigungen, denen auf Grund ihrer Wahl-\nGesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbote-                 ergebnisse bei der letzten Europa-, Bundestags- oder\nnen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorgani-          Landtagswahl Abschlagszahlungen gewährt worden\nsation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorgani-            sind nach den bisher geltenden § 28 des Europa-\nsationen fortzuführen.                                              wahlgesetzes, § 20 des Parteiengesetzes oder nach\n(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor      landesgesetzlichen Regelungen im Rahmen des bisher\ndem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder             geltenden § 22 des Parteiengesetzes, erhalten auf\nim Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt         Antrag Abschlußzahlungen. Die Abschlußzahlungen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                              159\nsind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den              dem an die Landesverbände der Parteien, im übrigen\nAbschlägen bei einer vierjährigen Wahlperiode höch-         vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen\nstens 25 vom Hundert, bei einer fünfjährigen Wahl-          Bundestages an die Parteien ausgezahlt.§ 21 gilt ent-\nperiode höchstens 20 vom Hundert der zuletzt fest-         sprechend.\ngesetzten Wahlkampfkostenerstattung für jedes Jahr\n(2) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage\nder laufenden Wahlperiode bis zum 31. Dezember\ndes bisher geltenden § 22 Satz 1 des Parteiengesetzes\n1993 betragen; dabei bleibt der auf den Sockelbetrag\nhaben keine Geltung mehr.\nnach dem bisher geltenden § 18 Abs. 6 des Parteien-\ngesetzes entfallende Anteil unberücksichtigt. Über die\nsich daraus ergebende Grenze hinaus bereits gelei-\nstete Zahlungen sind zurückzuzahlen. Wahlperioden,                                   §40\ndie im Jahre 1993 beginnen, bleiben unberücksichtigt.                       Übergangsregelung\n2. Der Chancenausgleich ist letztmalig für das Jahr 1993     (1) Für die Festsetzung der staatlichen Mittel für das\ndurchzuführen.                                          Jahr 1994 gilt folgendes:\n3. Der Antrag auf Abschlußzahlung ist bis zum 30. Sep-     1. Der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung\ntember 1994 beim Präsidenten des Deutschen                  mit § 19 Abs. 3 wird ein Betrag von 60 vom Hundert des\nBundestages zu stellen; danach eingehende Anträge           Durchschnittsbetrages zugrunde gelegt, der sich aus\nbleiben unberücksichtigt. Die Abschlußzahlungen sind       den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergibt, die in den\nvier Wochen nach Antragstellung auszuzahlen.               für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechen-\n4. Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind im Ver-        schaftsberichten ausgewiesen sind.\nhältnis der ihnen zustehenden Beträge zu kürzen,        2. Für die Ermittlung der relativen Obergrenze nach § 18\nwenn sie zusammen mit den in den Jahren 1991 bis           Abs. 5 wird der Durchschnittsbetrag der selbsterwirt-\n1993 bereits gewährten Wahlkampfkostenerstat-              schafteten Einnahmen zugrunde gelegt, die in den für\ntungen die Summe von 690 Millionen Deutsche Mark           die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschafts-\nüberschreiten.\nberichten ausgewiesen sind.\n5. Für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 des Parteien-\n3. Für die Ermittlung der Abschlagszahlungen nach § 20\ngesetzes vorgesehene Begrenzung der Wahlkampf-\ngilt Nummer 1 entsprechend.\nkostenerstattung sind die Jahre 1990 bis 1992\nzugrunde zu legen. Sofern die sich daraus ergebende     4. Für die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Jahr\nGrenze überschritten wird, sind geleistete Zahlungen        1994 genügt ein Rechenschaftsbericht, der den Anfor-\nzurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt an Bund und        derungen des Gesetzes in der bis zum 31. Dezember\nLänder in dem Verhältnis, in welchem diese Zahlungen       1993 geltenden Fassung entspricht.\ngeleistet haben.\n(2) Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4 brauchen in den\n6. Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf Listenvereinigungen   Rechenschaftsberichten für die Jahre 1994 und 1995 die\nim Sinne des Artikels 2 des Zehnten Gesetzes zur        Namen und Anschriften der Zuwender bei Zuwendungen\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Oktober          bis zur Höhe von 200 Deutsche Mark nicht angegeben zu\n1990 (BGBI. 1S. 2141 ), geändert durch das Gesetz vom   werden, wenn versichert wird, daß die Zuwendungen je\n21. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1217, 1594), Anwendung.        Zuwender die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit\n7. Abschluß- und Chancenausgleichszahlungen werden         nicht überschreiten.\nauf die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 in Verbindung\nmit § 19 Abs. 6) nicht angerechnet.\n§41\n8. Die Abschlußzahlungen auf Grund von Abschlags-\nzahlungen für Landtagswahlen werden von den Län-                                (Inkrafttreten)"]}