{"id":"bgbl1-1994-5-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":5,"date":"1994-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_5.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1994-01-28T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze\nVom 28. Januar 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Die Parteien erhalten abweichend von den Num-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  mern 1 und 2 für die von.ihnen jeweils erzielten bis zu\n5 Millionen gültigen Stimmen 1,30 Deutsche Mark\nje Stimme.\nArtikel 1\n(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3\nÄnderung des Parteiengesetzes                        Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen\nWahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bun-\nDas Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntma-\ndestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer\nchung vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 327) wird wie folgt\nLandtagswahl 1,0 vom Hundert der für Listen ab-\ngeändert:\ngegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für\nZahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muß\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen\n\"(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließ-         Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel\nlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem            gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem\nGesetz obliegenden Aufgaben.\"                                 endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in\neinem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen\n2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                           Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\nnicht für Parteien nationaler Minderheiten.\n\"(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.\"\n(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf\n3. In § 6 Abs. 2 Nr. 12 wird das Wort \"sechsten\" durch           bei einer Partei die Summe ihrer jährlich selbst erwirt-\ndas Wort \"Fünften\" ersetzt.                                   schafteten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7)\nnicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe\nder Finanzierung aller Parteien darf die absolute Ober-\n4. Der Vierte Abschnitt erhält folgende Fassung:\ngrenze nicht überschreiten.\n\"Vierter Abschnitt                            (6) Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten\nStaatliche Finanzierung                      dieses Gesetzes eine Kommission unabhängiger\n§18                               Sachverständiger. Diese Kommission hat zu Beginn\nihrer Tätigkeit einen Warenkorb für diejenigen Güter\nGrundsätze und Umfang                        und Leistungen der für die Parteien typischen Auf-\nder staatlichen Finanzierung                   gaben festzulegen. Anhand dieses Warenkorbes\n(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teil-       stellt die Kommission jährlich, erstmalig im Jahr 1995\nfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grund-              bezogen auf das Jahr 1991, die Preissteigerung bei\ngesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Ver-           den für die Parteien bedeutsamen Ausgaben fest.\nteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den         Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Kommission\neine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundes-              dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor.\ntags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer             Die Kommission wird jeweils für die Amtszeit des\nMitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr ein-           Bundespräsidenten berufen.\ngeworbenen Spenden.                                               (7) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der\n(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel,       staatlichen Finanzierung, die über die Feststellung\ndas allen Parteien höchstens ausgezahlt werden                von Preissteigerungen nach Absatz 6 hinausgehen,\ndarf, beträgt im Zeitpunkt des lnkrafttretens der             legt die in Absatz 6 genannte Kommission dem Deut-\nRegelung 230 Millionen Deutsche Mark (absolute                schen Bundestag Empfehlungen vor. Das gilt ins-\nObergrenze).                                                  besondere für die Beurteilung der Frage, ob sich die\nVerhältnisse einschneidend geändert haben und im\n(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der          Hinblick darauf eine Anpassung des Gesamtvolumens\nstaatlichen Teilfinanzierung                                  oder eine Veränderung der Struktur der staatlichen\n1. eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste       Teilfinanzierung angemessen ist.\nabgegebene gültige Stimme oder                               (8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten,\n2. eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahl-         scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der\noder Stimmkeis abgegebene gültige Stimme, wenn           staatlichen Teilfinanzierung aus.\nin einem Land eine Liste für diese Partei nicht\n§19\nzugelassen war, und\nFestsetzungsverfahren\n3. 0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die\nsie als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder recht-              (1) Die Festsetzung und die Auszahlung der staat-\nmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei              lichen Mittel sind von den Parteien schriftlich zum\nwerden nur Zuwendungen bis zu 6 000 Deutsche             30. September des jeweils laufenden Jahres beim\nMark je natürliche Person berücksichtigt.                 Präsidenten des Deutschen Bundestages zu bean-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                                143\ntragen. Danach eingehende Anträge bleiben un-               zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die im\nberücksichtigt.                                             vorangegangenen Jahr für jede Partei festgesetzten\nMittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar,\n(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages\nzum 15. Mai sowie, zum 15. August zu zahlen; sie\nsetzt jährlich zum 1. Dezember die Höhe der staat-\ndürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der\nlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für\nfür das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten\ndas laufende Jahr fest.\nMittel nicht überschreiten. liegen Anhaltspunkte\n(3) Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der         dafür vor, daß es zu einer Rückzahlungsverpflichtung\nHöhe der staatlichen Mittel sind die von den an-            kommen könnte, kann die Gewährung von einer\nspruchsberechtigten Parteien bis einschließlich zum         Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.\n31. Oktober des laufenden Jahres erzielten gültigen\n(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schrift-\nStimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundes-\nlich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundes-\ntagswahl sowie bei der jeweils letzten Landtagswahl\ntages bis zum 15. Tag des jeweiligen Vormonats zu\nund die in den Rechenschaftsberichten veröffentlich-\nstellen. Danach eingehende Anträge bleiben unbe-\nten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3) des jeweils vor-\nrücksichtigt. Der Antrag kann für mehrere Abschläge\nangegangenen Jahres. Der Präsident des Deutschen\ndes Jahres gleichzeitig gestellt werden.\nBundestages faßt die erzielten, nach § 18 Abs. 4 be-\nrücksichtigungsfähigen, gültigen Stimmen jeder Partei          (3) Die Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen,\nin einem Stimmenkonto zusammen und schreibt                 soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten\ndieses fort.                                                oder ein Anspruch nicht entstanden ist.\n(4) Liegt der Rechenschaftsbericht einer Partei für         (4) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.\ndas vorangegangene Jahr nicht so rechtzeitig vor,\ndaß er für die Festsetzung nach Absatz 2 berück-                                       §21\nsichtigt werden kann, werden die Zuwendungen aus                       Bereitstellung von Bundesmitteln\ndem zuletzt vorgelegten Rechenschaftsbericht vor-                          und Auszahlungsverfahren\nläufig zugrunde gelegt. Die endgültige Festsetzung\nerfolgt nach Vortage des Rechenschaftsberichts für             (1) Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden\ndas vorangegangene Jahr. Wird dieser bis zum                Im Falle des § 19 Abs. 8 Satz 1 von den Ländern,\n31. Dezember des laufenden Jahres nicht eingereicht,        im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des\nerfolgt die endgültige Festsetzung ohne Berück-             Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt.\nsichtigung der Zuwendungen an die Partei, die ihren         Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den\nRechenschaftsbericht nicht eingereicht hat. Die sich        Ländern die auf die Landesverbände der Parteien\nzwischen der vorläufigen und der endgültigen Fest-          entfallenden Beträge verbindlich mit.\nsetzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind mit                (2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsi-\nder nächsten Abschlagszahlung an die Parteien zu            dent des Deutschen Bundestages als mittelverwal-\nverrechnen oder, wenn keine Verrechnungslage ge-            tende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den\ngeben ist, auszugleichen.                                   Vorschriften dieses Abschnitts festgesetzt und aus-\n(5) Der Berechnung der relativen Obergrenze              gezahlt hat.\n(§ 18 Abs. 5) sind die in den Rechenschaftsberichten                                   §22\ndes jeweils vorangegangenen Jahres veröffentlichten\nParteiinterner Finanzausgleich\nselbst erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu legen.\nDie Bundesverbände der Parteien haben für einen\n(6) Bei der Festsetzung ist zunächst die absolute\nangemessenen Finanzausgleich für ihre Landesver-\nObergrenze (§ 18 Abs. 2) und sodann für jede Partei\nbände Sorge zu tragen.\"\ndie relative Obergrenze (§ 18 Abs. 5) einzuhalten.\nÜberschreitet die Summe der errechneten staatlichen\nMittel die absolute Obergrenze, besteht der Anspruch     5. Der fünfte Abschnitt wird aufgehoben.\nder Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe, der\nihrem Anteil an dieser Summe entspricht.\n6. Der bisherige Sechste Abschnitt erhält die Über-\n(7) Abschlagszahlungen nach § 20 sind auf den            schrift:\nfestgesetzten Betrag anzurechnen.                                              „fünfter Abschnitt\n(8) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei                    Rechenschaftslegung\".\nLandtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an\nden jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von\n1,00 Deutsche Mark je Stimme; etwaige Kürzungen          7. § 23 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 6 bleiben außer Betracht. Die Auszah-           a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bun-\ndesverband der Partei, bei Landesparteien an den            b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nLandesverband.                                                  eingefügt:\n„Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18\n§ 20                                  Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann\nAbschlagszahlungen                            der Rechenschaftsbericht auch von einem ver-\n(1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf              eidigten Buchprüfer geprüft werden.\"\nAntrag Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten           c) In Absatz 3 wird das Wort „Sechsten\" durch das\ndes Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag                Wort „Fünften\" ersetzt.","144                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                              5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von\nDruckschriften und Veröffentlichungen und\n,,(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages\nsonstiger mit Einnahmen verbundener Tätig-\ndarf staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18\nkeit,\nund 19 nicht festsetzen, solange ein den Vor-\nschriften des Fünften Abschnitts entsprechender                6. staatliche Mittel,\nRechenschaftsbericht nicht eingereicht worden                  7. sonstige Einnahmen,\nist. Maßgeblich für Zahlungen nach § 18 ist jeweils\nder für das vorangegangene Jahr vorzulegende                   8. Zuschüsse von Gli,ederungen,\nRechenschaftsbericht, für Zahlungen nach § 20                  9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.\njeweils der im vorangegangenen Jahr vorgelegte\nRechenschaftsbericht. Hat eine Partei diesen                      (3) Die Ausgaberechnung umfaßt:\nRechenschaftsbericht bis zum 31. Dezember des\n1. Personalausgaben,\nfolgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie den\nAnspruch auf staatliche Mittel; die Festsetzungen              2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,\nund Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben\n3. Ausgaben für allgemeine politische Arbeit,\nunverändert.\"\n4. Ausgaben für Wahlkämpfe,\n8. § 23 a wird wie folgt geändert:                                   5. Zinsen,\n6. sonstige Ausgaben,\na) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n7. Zuschüsse an Gliederungen,\n,,(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt\noder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes ent-               8. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7.\nsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht\n(§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf staat-            (4) Die Vermögensrechnung umfaßt:\nliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechts-                1. Besitzposten:\nwidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses\nGesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages.                     1. Anlagevermögen\nDie rechtswidrig angenommenen Spenden sind                              1. Haus- und Grundvermögen,\nan das Präsidium des Deutschen Bundestages\n2. Geschäftsstellenausstattung,\nabzuführen.\"\n3. Finanzanlagen;\nb) Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.\nII. Umlaufvermögen\n9. § 24 wird wie folgt geändert:                                              1. Forderungen an Gliederungen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                         2. Forderungen auf staatliche Mittel,\n,,(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer                      3. Geldbestände,\nEinnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer                             4. sonstige Vermögensgegenstände;\nVermögensrechnung. Er ist nach den Grund-\nIII. Gesamtbesitzposten;\nsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter\nBerücksichtigung des Gesetzeszweckes zu er-                    2. Schuldposten:\nstellen. In den Rechenschaftsbericht der Gesamt-                     1. Rückstellungen:\npartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils ge-\ntrennt nach Bundesverband und Landesverband                             1. Pensionsverpflichtungen,\nsowie die Rechenschaftsberichte der nachgeord-                          2. sonstige Rückstellungen;\nneten Gebietsverbände je Landesverband auf-\nzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen                          II. Verbindlichkeiten:\nnachgeordneten Gebietsverbände haben ihren                              1. Verbindlichkeiten gegenüber Gliede-\nRechenschaftsberichten eine lückenlose Auf-                                rungen,\nstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit\nNamen und Anschrift beizufügen. Die Landes-                             2. Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-\nverbände haben die Teilberichte der ihnen nach-                            instituten,\ngeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren                          3. sonstige Verbindlichkeiten;\nRechenschaftsunterlagen aufzubewahren.\"\nIII. Gesamte Schuldposten;\nb) Die Absätze 2 bis 7 werden durch die folgenden\nAbsätze 2 bis 9 ersetzt:                                      3. Reinvermögen (positiv oder negativ).\n(5) Im Rechenschaftsbericht sind die Summe\n,,(2) Die Einnahmerechnung umfaßt:\nder Zuwendungen natürlicher Personen bis zu\n1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige                 6 000 Deutsche Mark je Person sowie die Summe\nBeiträge,                                                der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie\nden Betrag von 6 000 Deutsche Mark übersteigen,\n2. Spenden von natürlichen Personen,\ngesondert auszuweisen.\n3. Spenden von juristischen Personen,\n(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusam-\n4. Einnahmen aus Vermögen,                                    menenfassung voranzustellen:","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                                 145\n1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 2                  cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nNr.1 bis 7 und deren Summe,                                      \"5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als\n2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 3                               1 000 Deutsche Mark betragen und deren\nNr. 1 bis 6 und deren Summe,                                         Spender nicht feststellbar sind, oder bei\ndenen es sich erkennbar um die Weiter-\n3. Überschuß- oder Defizitausweis,                                       leitung einer Spende eines nicht genann-\n4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4                          ten Dritten handelt,\".\nNr. 1 1und II 2 bis 4 und deren Summe,                b) In Absatz 2 wird die Zahl „40 000\" durch die Zahl\n5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4               ,,20 000\" ersetzt.\nNr. 2 1und II 2 und 3 und deren Summe,\n6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder        11. § 26 wird wie folgt geändert:\nnegativ),\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von außen\"\n7. Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Über-                     gestrichen.\nschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\ndrei Gliederungsebenen Bundesverband, Lan-\neingefügt:\ndesverbände und der ihnen nachgeordneten\nGebietsverbände.                                            ,,(4) Die Mitarbeit von Bürgern in Parteien erfolgt\ngrundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werk- und\nNeben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1                 Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb\nund 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmen-                   eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unent-\nsumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme                     geltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnah-\nnach Nummer 2 auszuweisen.                                    men unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt\n(7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende               hiervon unberührt.\"\nist zu verzeichnen.                                       c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n(8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht,\ninsbesondere einzelnen seiner Positionen, kurz-\ngefaßte Erläuterungen beifügen.                       12. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(9) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen\nJugendorganisationen zweckgebunden zugewen-                     ,,(1) Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmä-\ndet werden, bleiben bei der Ermittlung der abso-              ßigen Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund\nluten und relativen Obergrenze unberücksichtigt.              satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. Spen-\nSie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen               den sind darüber hinausgehende Zahlungen, ins-\nPartei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei              besondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen\nder Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei                  und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen\nunberücksichtigt.\"                                            aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgelt-\nlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäfts-\n10. § 25 wird wie folgt geändert:                                    betriebes zur Verfügung gestellt werden.•\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 2 Nr. 2\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nund 3\" durch die Angabe,,§ 24 Abs. 2 Nr. 4\n\"1. Spenden von politischen Stiftungen, Par-                    und 5\" ersetzt.\nlamentsfraktionen und -gruppen, •.                  bb) In Satz 2 wird die Angabe\"§ 24 Abs. 2 Nr. 4\"\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                durch die Angabe,,§ 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und\nAbs. 5\" ersetzt.\n(1) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"a) diese Spenden aus dem Vermögen eines\n„Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 7\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes,\nsind aufzugliedern und zu erläutern, soweit\neines Bürgers der Europäischen Union\nsie bei einer der in § 24 Abs. 1 aufgeführten\noder eines Wirtschaftsunternehmens,\nGliederungen mehr als 5 vom Hundert der\ndessen Anteile sich zu mehr als 50 vom\nSumme der Einnahmen aus den Nummern 1\nHundert im Eigentum von Deutschen im\nbis 6 ausmachen.\"\nSinne des Grundgesetzes befinden, un-\nmittelbar einer Partei zufließen,\".\n(2) Buchstabe b erhält folgende Fassung:       13. § 28 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,b) es sich um Spenden an Parteien natio-           ,,Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher,\nnaler Minderheiten in ihrer angestammten       Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre auf-\nHeimat handelt, die diesen aus Staaten         zubewahren.•\nzugewendet werden, die an die Bundes-\nrepublik Deutschland angrenzen und in\ndenen Angehörige ihrer Volkszugehörig-     14. Der Siebente und der Achte Abschnitt werden der\nkeit leben,\".                                  Sechste und der Siebente Abschnitt.","146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n15. § 39 wird wie folgt gefaßt:                                  7. Abschluß- und Chancenausgleichszahlungen wer-\nden auf die absolute Obergrenze (§ 18 Abs. 2 in\n\"§39                                    Verbindung mit § 19 Abs. 6) nicht angerechnet.\nAbschlußregelung                          8. Die Abschlußzahlungen auf Grund von Abschlags-\nzahlungen für Landtagswahlen werden von den\n(1) Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die                Ländern an die Landesverbände der Parteien,\nZahlung von Chancenausgleich nach dem Parteien-                  im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des\ngesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden                Deutschen Bundestages an die Parteien aus-\nFassung sowie nach dem Europawahlgesetz in der                   gezahlt.§ 21 gilt entsprechend.\nbis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung\nwerden wie folgt abgeschlossen:                                 (2) Landesgesetzliche Regelungen auf der Grund-\nlage des bisher geltenden § 22 Satz 1 des Parteien-\n1. Parteien und sonstige politische Vereinigungen            gesetzes haben keine Geltung mehr.\"\nsowie Listenvereinigungen, denen auf Grund ihrer\nWahlergebnisse bei der letzten Europa-, Bundes-\ntags- oder Landtagswahl Abschlagszahlungen          16. § 40 wird wie folgt gefaßt:\ngewährt worden sind nach den bisher geltenden\n\"§40\n§ 28 des Europawahlgesetzes, § 20 des Parteien-\ngesetzes oder nach landesgesetzlichen Rege-                                Übergangsregelung\nlungen im Rahmen des bisher geltenden § 22 des              (1) Für die Festsetzung der staatlichen Mittel für\nParteiengesetzes, erhalten auf Antrag Abschluß-          das Jahr 1994 gilt folgendes:\nzahlungen. Die Abschlußzahlungen sind so zu be-\nmessen, daß sie zusammen mit den Abschlägen              1. Der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 in Ver-\nbei einer vierjährigen Wahlperiode höchstens                 bindung mit § 19 Abs. 3 wird ein Betrag von\n25 vom Hundert, bei einer fünfjährigen Wahl-                 60 vom Hundert des Durchschnittsbetrages zu-\nperiode höchstens 20 vom Hundert der zuletzt                 grunde gelegt, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen\nfestgesetzten Wahlkampfkostenerstattung für jedes            und Spenden ergibt, die In den für die Jahre\nJahr der laufenden Wahlperiode bis zum 31. De-               1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberich-\nzember 1993 betragen; dabei bleibt der auf den               ten ausgewiesen sind.\nSockelbetrag nach dem bisher geltenden § 18              2. Für die Ennittlung der relativen Obergrenze nach\nAbs. 6 des Parteiengesetzes entfallende Anteil               § 18 Abs. 5 wird der Durchschnittsbetrag der selbst-\nunberücksichtigt. Über die sich daraus ergebende             erwirtschafteten Einnahmen zugrunde gelegt, die in\nGrenze hinaus bereits geleistete Zahlungen sind              den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten\nzurückzuzahlen. Wahlperioden, die im Jahre 1993              Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.\nbeginnen, bleiben unberücksichtigt.\n3. Für die Ennittlung der Abschlagszahlungen nach\n2. Der Chancenausgleich ist letztmalig für das Jahr              § 20 gilt Nummer 1 entsprechend.\n1993 durchzuführen.                                      4. Für die Auszahlung der staatlichen Mittel für das\nJahr 1994 genügt ein Rechenschaftsbericht, der\n3. Der Antrag auf Abschlußzahlung ist bis zum                    den Anforderungen des Gesetzes in der bis zum\n30. September 1994 beim Präsidenten des Deut-                31. Dezember 1993 geltenden Fassung entspricht.\nschen Bundestages zu stellen; danach eingehende\nAnträge bleiben unberücksichtigt. Die Abschluß-             (2) Abweichend von§ 24 Abs. 1 Satz 4 brauchen\nzahlungen sind vier Wochen nach Antragstellung           in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 1994\nauszuzahlen.                                             und 1995 die Namen und Anschriften der Zuwender\nbei Zuwendungen bis zur Höhe von 200 Deutsche\n4. Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind                Mark nicht angegeben zu werden, wenn versichert\nim Verhältnis der ihnen zustehenden Beträge zu           wird, daß die Zuwendungen je Zuwender die Grenzen\nkürzen, wenn sie zusammen mit den in den Jahren          der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht überschreiten.\"\n1991 bis 1993 bereits gewährten Wahlkampf-\nkostenerstattungen die Summe von 690 Millionen\nDeutsche Mark überschreiten.\nArtikel2\n5. Für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 des Par-                 Änderung des Bundeswahlgesetzes\nteiengesetzes vorgesehene Begrenzung der Wahl-\nkampfkostenerstattung sind die Jahre 1990 bis         Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-\n1992 zugrunde zu legen. Sofern die sich daraus     machung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, 1594) wird\nergebende Grenze überschritten wird, sind gelei-   wie folgt geändert:\nstete Zahlungen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung\nerfolgt an Bund und Länder in dem Verhältnis, in   Nach § 49 a wird folgender§ 49 b eingefügt:\nwelchem diese Zahlungen geleistet haben.\n\"§49b\n6. Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf Listenver-\nStaatliche Mittel\neinigungen im Sinne des Artikels 2 des Zehnten\nfür andere Kreiswahlvorschläge\nGesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nvom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2141 ), geändert      (1) Bewerber eines nach Maßgabe ·der§§ 18 und 20\ndurch das Gesetz vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1        von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages,\nS. 1217, 1594), Anwendung.                         die mindestens 10 vom Hundert der In einem Wahlkreis","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1994                                   147\nabgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhal-       1. § 10 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nten je gültige Stimme 4,00 Deutsche Mark. Die Mittel sind\na) In Satz 1 werden die Zahl „60 000\" durch die Zahl\nim Bundeshaushaltsplan auszubringen.\n„3 000\" und die Zahl „ 120 000\" durch die Zahl\n(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen              ,,6 000\" ersetzt.\nMittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten          b) Satz 3 wird gestrichen.\nnach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages\nbeim Präsidenten des Deutschen Bundestages schrift-\nlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben        2. In § 34 g Satz 2 werden die Zahl „600\" durch die Zahl\nunberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten            ,, 1 500\" und die Zahl „ 1 200\" durch die Zahl „3 000\"\ndes Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.            ersetzt.\n(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die ab-\nsolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.\"\nArtikel 5\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nArtikel 3\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nÄnderung des Europawahlgesetzes                    Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 53 des Gesetzes vom\nDas Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI.\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt\nS. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November\ngeändert:\n1993 (BGBI. 1S. 1863), wird wie folgt geändert:\n§ 28 wird wie folgt gefaßt:                                   1. § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-\n,,§28\nter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes-\nStaatliche Mittel                                oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen-\nfür sonstige politische Vereinigungen                        schlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht\nauf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich-\n(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im\nWahlgebiet an der Wahl der Abgeordneten des Europäi-                    tet ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,\nschen Parlaments mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt                   a) soweit die Körperschaften oder Personenver-\nund nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens                            einigungen einen wirtschaftlichen Geschäfts-\n0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gül-                          betrieb unterhalten oder\ntigen Stimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte\ngültige Stimme jährlich 1,00 Deutsche Mark. Abweichend                   b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als\nvon Satz 1 erhalten sie für bis zu 5 Millionen Stimmen                      10 vom Hundert der Einnahmen für die unmittel-\n1,30 Deutsche Mark je Stimme. Die Mittel sind im Bundes-                    bare oder mittelbare Unterstützung oder Förde-\nhaushaltsplan auszubringen.                                                 rung politischer Parteien verwenden.\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammen-\n(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die\nPflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gelten ent-                schlüsse von juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allge-\nsprechend. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt\nmit dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit                meine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer\ndem Jahr, in dem der letzte aus dem Wahlvorschlag der                   Mitglieder wahrnehmen. Verwenden Berufsverbände\nMittel für die unmittelbare oder mittelbare Unter-\nsonstigen politischen Vereinigung gewählte Bewerber aus\ndem Europäischen Parlament ausgeschieden ist.                           stützung oder Förderung politischer Parteien,\nbeträgt die Körperschaftsteuer 50 vom Hundert\n(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die abso-             der Zuwendungen.\"\nlute Obergrenze finden keine Anwendung; die Vorschriften\nüber die relative Obergrenze gelten entsprechend.\n2. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über das Aus-\nzahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen gelten                                            ,,§9\nentsprechend.\"                                                                      Abziehbare Aufwendungen\n(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:\n1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil\nArtikel4                                    des Gewinns, der an persönlich haftende Gesell-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                           schafter auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-\nmachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                   die Geschäftsführung verteilt wird;\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,\n1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 52 des      2. vorbehaltlich des§ 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förde-\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird                 rung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissen-\nwie folgt geändert:                                                   schaftlicher Zwecke und der als besonders förde-","148                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nrungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke             Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwen-\nbis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des              dungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen\nEinkommens oder 2 vom Tausend der Summe der               steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haf-\ngesamten Umsätze und der im Kalenderjahr auf-             tet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom\ngewendeten Löhne und Gehälter. Für wissenschaft-          Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen.•\nliche, mildtätige und als besonders förderungs-\nwürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich       3. In § 54 werden die Absätze 7 und 7 a durch folgenden\nder Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hun-            neuen Absatz 7 ersetzt:\ndert. Überschreitet eine Einzelzuwendung von min-\ndestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung                 \"(7) § 9 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung\nwissenschaftlicher oder als besonders förderungs-         vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638) ist letztmals für den\nwürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchst-       Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.\"\nsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im\nJahr der Zuwendung und in den folgenden sieben\nVeranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10 d Abs. 2                                 Artikel&\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinn-                        Überprüfung der Neuregelung\ngemäß.\nDie vom Bundespräsidenten zu berufende Kommission\n(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt      unabhängiger Sachverständiger (§ 18 Abs. 6 Parteien-\ndas Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in      gesetz) hat bis zum 31. März 1999 die Berechnungs-\n§ 1Od des Einkommensteuergesetzes bezeichneten            grundlagen und die Auswirkungen der Neuregelung der\nAusgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt     staat1ichen Parteienfinanzierung zu Oberprüfen und dem\nauch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-         Deutschen Bundestag hierüber zu berichten.\nnahme von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der\nAusgabe ist nach§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 des\nEinkommensteuergesetzes zu ermitteln. Aufwendungen\nzugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugs-                                       Artikel7\nfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind           Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\nnur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung    den Wortlaut des Parteiengesetzes in der vom Tage des\nder Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung ein-         lnkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\ngeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.    Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.\nDer Anspruch darf nicht unter der Bedingung des\nVerzichts eingeräumt worden sein.\n(3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der                             Artikel&\nBestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge                                    Inkrafttreten\nvertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1\nunlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder\nNr. 10 Buchstabe b am 1. Januar 1994 in Kraft.\ndaß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt\noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.       (2) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\nWer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige     10. April 1992 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Januar 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}