{"id":"bgbl1-1994-49-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":49,"date":"1994-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/49#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_49.pdf#page=37","order":6,"title":"Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)","law_date":"1994-07-29T00:00:00Z","page":1837,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                              1837\nVerordnung\nüber den Versicherungsschutz\nin der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\n(Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)\nVom 29. Juli 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Pflichtversicherungs-       4. Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres\ngesetzes vom 5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), der durch          Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1          Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung\nS. 1630) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-           oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-           nur gelegentlich begleiten,\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für      5. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeits-\nVerkehr:                                                        verhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter\ntätig werden,\n§1\n6. Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versiche-\n(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Ver-       rungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit\nsicherungsschutz in Europa sowie in den außereuro-              Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienst-\npäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver-             liche Zwecke gebraucht wird.\ntrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\ngehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen        (3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf\nselbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzu-\nLand gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch\nin der In Deutschland vorgeschriebenen Höhe. Wird eine      räumen.\nErweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Ver-\n§3\nsicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.\n(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch\n(2) Beginn und Ende des Versicherungsschutzes be-\ndie Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen\nstimmen sich nach den §§ 187 und 188 des Bürgerlichen\nAnhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem\nGesetzbuchs.\nKraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des\nGebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung\n§2                              befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die\n(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter    verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte\nund die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche        Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz\nzu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestim-  besteht.\nmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs-      (2) Bei der Versicherung eines Anhängers oder Auf-\nnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden,         liegers kann vereinbart werden, daß der Versicherungs-\nwenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs          schutz nur für Schäden gilt, die durch den Anhänger ver-\n1. Personen verletzt oder getötet worden sind,              ursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht\nverbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst\n2. Sachen beschädigt oder zerstört worden oder ab-\nhat und sich nicht mehr in Bewegung befindet sowie\nhanden gekommen sind oder\nfür Schäden, die den Insassen des Anhängers zugefügt\n3. Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die          werden.\nweder mit einem Personen- noch mit einem Sach-\nschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.                                    §4\n(2) Mitversicherte Personen sind                            Von der Versicherung kann die Haftung nur aus-\ngeschlossen werden\n1. der Halter,\n1. für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Hal-\n2. der Eigentümer,\nters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen\n3. der Fahrer,                                                  wegen Sach- oder Vermögensschäden;","1838                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung            (2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegen-\noder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs         heitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des\nmit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger         Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den\nFahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen         Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung\nim Rahmen üblicher Hilfeleistung;                       gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung ver-\n3. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung         pflichtet.\noder Abhandenkommens von mit dem versicherten              (3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich be-\nFahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die     gangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadens-\nmit Willen des Halters beförderte Personen üblicher-    minderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Ver-\nweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt über-      sicherers auf höchstens zehntausend Deutsche Mark\nwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegen-       beschränkt.\nstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;\n4. für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahr-                                        §7\nzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen\nWird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht\nVeranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer\nbegangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechts-\nHöchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazu-\nwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Lei-\ngehörigen Übungsfahrten;\nstungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen\n5. für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch Vermögensvorteils unbeschränkt. Gleiches gilt hinsicht-\ndie Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs- · lich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer\nfristen;                                                vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder\n6. für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kern- teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine\nenergie.                                                Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem\nVersicherer nicht dessen Führung überläßt.\n§5\n(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-\n§8\nfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,\n(1) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten\n1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versiche-\nRentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital-\nrungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;\nwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach\n2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten         Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Ver-\nFahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf      sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Ver-\ndie Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;      sicherungssumme, so muß die zu leistende Rente nur\n3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder         im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Rest-\nwissentlich gebrauchen zu lassen;                       betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden.\nDer Rentenwert ist auf Grund der allgemeinen Sterbe-\n4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen      tafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R\nzu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer    Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des\nnicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;            Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarkt-\n5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen,        zinsen in Deutschland berücksichtigt, zu berechnen. Hier-\nwenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer      bei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten\nGetränke oder anderer berauschender Mittel dazu         zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand,\nnicht sicher in der Lage ist.                           wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht\n(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter         werden, zugrunde zu legen. Nachträgliche Erhöhungen\noder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung          oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des\nnach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von        ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer auf-\nder Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der       geschobenen Rente nach der genannten Rechnungs-\nHalter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung       grundlage zu berechnen.\nselbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.                  (2) Für die Berechnung von Waisenrenten kann\n(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Ob-  das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart\nliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungs-      werden.\nfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungs-\n(3) Für die Berechnung von Geschädigtenrenten kann\nnehmer und den mitversicherten Personen auf den\nbei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr\nBetrag von höchstens je zehntausend Deutsche Mark\nals Endalter vereinbart werden, sofern nicht durch Urteil,\nbeschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der\nVergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes\ndas Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.\nbestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde\ngelegten Umstände ändern.\n§6                               (4) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der\n(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls     Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen\nvorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegen-        beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver-\nheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers   sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistun-\ndem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der          gen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,\nAbsätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens fünf-         können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag\ntausend Deutsche Mark beschränkt.                            von der Versicherungssumme abgesetzt werden.","- - - - ------·---·--·---··---------------------\nNr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                           1839\n§9                             vertrag bestimmten, mindestens zweiwöchigen Frist ein-\ngelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung\nSagt der Versicherer durch Aushändigung der zur\nzu vertreten hat.\nbehördlichen Zulassung notwendigen Versicherungs-\nbestätigung vorläufigen Deckungsschutz zu, so ist vor-                               §10\nläufiger Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen\nZulassung des Fahrzeuges oder bei einem zugelassenen         Änderungen dieser Verordnung und Änderungen der\nFahrzeug vom Zeitpunkt der Einreichung der Versiche-      Mindesthöhe der Versicherungssumme finden auf be-\nrungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur      stehende Versicherungsverhältnisse von dem Zeitpunkt\nEinlösung des Versicherungsscheins zu gewähren. Sofern    an Anwendung, zu dem die Änderungen in Kraft treten.\ner den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt,\nkann sich der Versicherer vorbehalten, daß die vorläufige                            § 11\nDeckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn bei einem\nunverändert angenommenen Versicherungsantrag der             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVersicherungsschein nicht binnen einer im Versicherungs-  in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leuth eu sser-Sc h narren berge r","1840                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAtt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II 1u verOffeotlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enth41t\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.\nPreis des Anlagebandes: 20,60 DM (18,60 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),          Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,60 DM.                                                  Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertstet1er enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes Ober die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.               vom)              lnkrafttretens\n14. 7. 94          Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Dritten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für\nLuftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes\naußerhalb von Luftfahrtunternehmen)                                   7625       (138         26. 7. 94)                 27. 7.94\n96-1-14-3\n11. 7. 94         Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der\nZwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-\nnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn)               7665       (139         27. 7. 94)                 18. 8. 94\n96-1-2-20\n11. 7. 94         Einhundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung des\nLuftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn)                               7665       (139         27. 7. 94)                 18. 8. 94\nneu: 96-1-2·147"]}