{"id":"bgbl1-1994-49-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":49,"date":"1994-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/49#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_49.pdf#page=29","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1994-07-22T00:00:00Z","page":1829,"pdf_page":29,"num_pages":11,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                  1829\nErste Verordnung\nzur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung\nvon Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 22. Juli 1994\nAuf Grund des§ 24a Abs. 4 und des§ 53c Nr. 1 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082)\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\n§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die\nErrichtung einer Zweigstelle in der Republik Finnland, der Republik Island, dem\nKönigreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden.\n§2\nDie Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf\nUnternehmen mit Sitz in der Republik Finnland, der Republik Island, der Republik\nOsterreich und dem Königreich Schweden nach Maßgabe des § 53b des Geset-\nzes über das Kreditwesen anzuwenden.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. Juli 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1830                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)\nVom 25. Juli 1994\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und des § 4 Satz 1                   1. In § 1 wird der Schlußpunkt durch ein Semikolon\nund 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g, jeweils in Verbindung                     ersetzt, und folgende Nummern werden angefügt:\nmit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep-                         „3. Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen\ntember 1986 (BGBI. 1S. 1505), von denen die §§ 4 und 5                               Gemeinschaft, für das zum Schutz gegen die\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993                                   Gefahr der Einschleppung bestimmter Schad-\n(BGBI. 1 S. 1917) geändert worden sind, verordnet das\norganismen besondere Verbote oder Beschrän-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                                  kungen festgelegt worden sind;\nForsten:\n4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;\n5. lnnergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen\nArtikel 1                                          von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989                                   nissen und sonstigen Gegenständen innerhalb\n(BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 74 des                             der Europäischen Gemeinschaft einschließlich\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 1529, 2436),                           des Inlandes;\nwird wie folgt geändert:                                                        6. Durchfuhr:\na) Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen,\nPflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-\n; Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                           ständen aus einem Drittland oder\n1. Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur\nÄnderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz                   b) innergemeinschaftliches Verbringen von Schad-\ngegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und                        organismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen\nPflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 376                    und sonstigen Gegenständen, die aus einem\nS.29);\n2. Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vorn 2. September 1992\nDrittland in einen Mitgliedstaat eingeführt wor-\nüber den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von                  den sind\neinem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-,\nDokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können                  mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland.\"\n(ABI. EG Nr. L 275 S. 24);\n3. Richtlinie 92fl6/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur          2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt\nAnerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit beson-            gefaßt:\nderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABI. EG Nr. L 305 S. 12);\n4. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über                               „zweiter Abschnitt\ndie Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflan-\nzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Ein-                  Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr\".\nzelheiten ihrer Registrierung (ABI. EG Nr. L 344 S. 38);\n5. Richtlinie 92/98/EWG des Rates vom 16. November 1992 zur Ände-       3. In § 2 werden nach dem Wort „dürfen\" die Worte „aus\nrung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum\nSchutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbrei-            einem Drittland\" eingefügt.\ntung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse\n(ABI. EG Nr. L 352 S. 1);\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n6. Richtlinie 92/103/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1992 zur\nÄnderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates        a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „dürfen\" die\nüber Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-\nWorte „aus einem Drittland\" eingefügt.\nschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen\nund Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 363 S. 1);                       b) In Absatz 2 werden\n7. Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vorn 3. Dezember 1992\nüber eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung               aa) in Satz 1 nach dem Wort „dürfen\" und\nbestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegen-\nstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzen-                 bb) in Satz 2 nach dem Wort „Pflanzenerzeug-\npässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der              nissen\"\nKriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABI. EG\nNr. L 4 S. 22);                                                             jeweils die Worte „aus einem Drittland\" eingefügt.\n8. Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die\namtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V       c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendung\" die\nTeil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen             Worte „aus einem Drittland\" eingefügt.\nbzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung\n(ABI. EG Nr. L 205 S. 22);\n9. Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vor-\n5. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzener-\n,,§4\nzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über\ndas Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und               Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\nanderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutz-\ngebieten (ABI. EG Nr. L 205 S. 24);                                                    und sonstige Gegenstände\n10. Richtlinie 93/106/EG der Kommission vom 29. November 1993 zur              Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,\nÄnderung der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission zur Anerken-\nnung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen              Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit\npflanzengesundheitlichen Risiken (ABI. EG Nr. L 298 S. 34);            Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2\n11. Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 zur            jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Dritt-\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates          land nicht eingeführt werden; soweit in Spalte 1\nüber Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-\nschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen            jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur\nund Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 303 S. 19).                     bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                               1831\n6. In § 5 werden                                               10. § 9 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\na) die Angabe ,,Anlage 4 Spalte 1\" durch die Angabe                                          \"§9\n,,Anlage 4 Teil I Spalte 1\" ersetzt und                                            Maßnahmen\nb) nach dem Wort \"dürfen\" die Worte „aus einem                      Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen\nDrittland\" eingefügt.                                        nach § 8 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ein-\nschleppung oder Ausbreitung der in Anlage 1 oder 2\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                    aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so\nhat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere\n,,(1) Die in Anlage 5 Teil I aufgeführten Pflanzen,       1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,\nPflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände\ndürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden,           2. die Zurückweisung der Befallsgegenstände von\nwenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis                   der Einfuhr oder\noder einem Weiterversendungszeugnis (Pflan-                 3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegen-\nzensanitären Weiterversendungszeugnis, Pflan-                   stände\nzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr)                anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Qua-\nbegleitet sind, das die Anforderungen des Interna-          rantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und son-\ntionalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt.\"             stige Gegenstände anordnen, bis feststeht, daß die\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die                Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in\nAngabe „Anlage 4 Teil B\" durch die Angabe                   Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen nicht\n,,Anlage 4 Teil! Buchstabe E Nr. 2.2\" ersetzt.              besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nsoweit die zuständige Behörde feststellt, daß die in\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Anlagen 1 und 2\"                Anlage 4 Teil I Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflan-\ndurch die Angabe „Anlage 1 oder 2\" ersetzt.                 zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den in\nSpalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen nicht\n8. In § 7 Abs. 1 werden                                            entsprechen.\"\na) die Angabe „Anlage 5\" durch die Angabe \"An-\nlage 5 Teil I\" und                                      11. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) das Wort \"Bundesminister'' jeweils durch das Wort            a) Die Angabe\"§§ 5 bis 9\" wird durch die Angabe\n,,Bundesministerium\"                                            ,,§§ 5 bis 8\" ersetzt.\nb) In Nummer 3 Buchstabe b werden\nersetzt.\naa) das Wort \"nichtgewerblichen\" durch das Wort\n„nichterwerbsmäßigen\" ersetzt und\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) die Angabe „Anlage 5 Teil A Nr. 2 und 3\" durch\na) In Absatz 1 werden                                                    die Angabe \"Anlage 5 Teil I Buchstabe A Nr. 2\"\naa) im einleitenden Satzteil die Angabe \"Anlage 5\"                   ersetzt.\ndurch die Angabe \"Anlage 5 Teil 1\" und\n12. Nach § 11 wird die Angabe \"Dritter Abschnitt - Aus-\nbb) in Nummer 3 die Angabe „Anlage 4\" durch die\nfuhr und Durchfuhr'' gestrichen.\nAngabe \"Anlage 4 Teil 1\"\nersetzt.                                                13. § 12 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n14. § 13 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden\na) In Satz 1 wird die Angabe ,,Anlagen 3 und 4 Teil B\naaa) nach den Worten „Pflanzenerzeugnissen               Nr. 1.1 bis 1.5\" durch die Angabe \"Anlagen 3 und 4\naus einem\" die Worte „Mitgliedstaat                Teil! Buchstabe E Nr. 2.2\" ersetzt.\noder anderen\" gestrichen und                   b) In Satz 2 werden die Worte „über die Einfuhr und\nbbb) nach dem Wort \"Wirtschaftsraum\" die                 Ausfuhr'' gestrichen.\nWorte\"' der nicht Mitgliedstaat ist,\" ein-\ngefügt.                                    15. Nach dem Zweiten Abschnitt werden folgende\nAbschnitte eingefügt:\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen                                \"Dritter Abschnitt\nBefall mit Schadorganismen schließen                        lnnergemeinschaftliches Verbringen\nlassen, oder''.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Anlagen 1 und 2\"                                    Unterabschnitt 1\ndurch die Angabe ,,Anlage 1 oder 2\" ersetzt.                                 Allgemeine Vorschriften\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                     für das innergemeinschaftliche Verbringen\n,,(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige                                     § 13a\nGegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil I aufgeführt\nVerbringungsverbot\nsind, können untersucht werden, wenn Tatsachen\nvorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 auf-            (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen\ngeführten Schadorganismen schließen lassen.\"                 dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.","1832                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige             1. die Bezeichnung „EWG-Pflanzenpaß\";\nGegenstände, die von einem der in Anlage 1 aufge-\nführten Schadorganismen befallen sind, dürfen inner-           2. die Angabe „D\";\ngemeinschaftlich nicht verbracht werden.                       3. den Namen oder ein amtlich bekanntgemachtes\n(3) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und              Kennzeichen der für die Ausstellung des Pflanzen-\nPflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2                 passes oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1\njeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind,                Satz 1 zuständigen Behörde;\ndürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.\n4. die Registriernummer des Erzeugers oder des-\nDie zuständige Behörde kann verbieten, daß die in\njenigen, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\nAnlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen\noder sonstigen Gegenstände innergemeinschaft-\nallein oder auf anderen als den in dieser Anlage auf-\nlich verbringt;\ngeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen inner-\ngemeinschaftlich verbracht werden.                             5. die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partie-\n(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so dürfen die          nummer oder die Nummer der Woche, in der die\nübrigen Teile innergemeinschaftlich nur verbracht                  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen\nwerden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und                Gegenstände innergemeinschafttich verbracht\neine Ausbreitung des Schadorganismus beim Tren-                    werden;\nnen der Teile ausgeschlossen erscheint.                        6. die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache;\n(5) Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,\nPflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit              7. die Stückzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\nUrsprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2 auf-               und sonstigen Gegenstände oder deren Masse;\ngeführten Gebiet dürfen imergemeinschaftlich nicht             8. soweit der Pflanzenpaß einen anderen Pflanzen-\nverbracht werden; soweit in Spalte 1 jeweils Voraus-               paß ersetzt, die Buchstaben „RP\" und eine\nsetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen             Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieb-\ndieser Voraussetzungen.                                            licher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu\ndem registrierten Erzeuger oder demjenigen regi-\n§13b                                   strierten Einführer ermöglicht, der die Pflanzen,\nAnforderungen                               Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände\nerstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat;\nDie in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführten Pflan-\nzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemein-                9. soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und\nschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in                   sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in einem\nSpalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen ent-                   Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes\nsprechen.                                                          oder des Versandlandes.\n§13c                               § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.\nPflanzen paß                              (4) Besteht der Pflanzenpaß aus einem Etikett und\n(1) Die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen,         einem Warenbegleitpapier, muß das Etikett die Anga-\nPflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände                  ben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Waren-\ndürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden,             begfeitpapier die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1\nwenn sie von einem Pflanzenpaß begleitet sind, der             bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier mit einer\nden Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a            Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seri-\nund Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommis-               ennummer des Pflanzenpasses verwandt werden.\nsion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte                     (5) Der Pflanzenpaß darf nur zur Begleitung von\nVereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter           Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegen-             Gegenständen einer Sendung verwendet werden;\nstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden              eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist\nPflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre         unzulässig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen,\nAusstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens             Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen,\nbetreffend Austauschpässe (ABI. EG Nr. L 4 S. 22)              ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel anzu-\ngenügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzen-      bringen.\nerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund\neines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zustän-            (6) Ein Pflanzenpaß kann durch einen anderen\ndige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort                 Pflanzenpaß ersetzt werden, wenn die Pflanzen,\noder an einem anderen geeigneten Ort vor der zoll-            Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände\namtlichen Abfertigung untersucht werden sollen.\n1. einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt\n(2) Der Pflanzenpaß wird auf Antrag durch die                  werden,\nzuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen,\nPflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände                 2. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer\nkeinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen                  Sendung zusammengefaßt werden oder\nund den Anforderungen nach § 13b entsprechen.\n3. von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet\n(3) Der Pflanzenpaß nach Absatz 2 besteht aus                  gültigen Pflanzenpaß begleitet worden sind und\neinem Etikett oder einem Etikett und einem Waren-                  den Anforderungen nach § 13i nicht mehr ent-\nbegleitpapier und muß folgende Angaben enthalten:                  sprechen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                               1833\n§ 13d                                  besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für\nGenehmigung                                die Dauer eines Jahres aufzubewahren und\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das           2. Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis\nAusstellen von Pflanzenpässen für bestimmte, in                  auf den zugehörigen Pflanzenpaß zu führen.\nAnlage 5 Teil II aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeug-       Besteht der Pflanzenpaß aus einem Etikett und ist\nnisse und sonstige Gegenstände durch einen Betrieb,          eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Ab-\nder nach § 13n registriert worden ist, genehmigen,           schrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Auf-\nsoweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung            zeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von\nnach Absatz 2 ergeben hat, daß die Pflanzen, Pflan-          mindestens drei Jahren aufzubewahren.\nzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem\nVerbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeit-                                   § 13f\npunkt der Untersuchung den Anforderungen nach                                      Untersuchung\n§ 13b entsprechen und zu erwarten ist, daß diese Vor-\naussetzungen künftig erfüllt werden. Soweit dies zur            (1) Die zuständige Behörde kann die in Anlage 4\nEinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erfor-         Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buch-\nderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich,        stabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführten Pflanzenerzeug-\nmit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet            nisse und die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen,\nerteilt werden, soweit dies nach den Umständen, ins-         Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände\nbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der               untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die\nPflanzen, der Befallslage oder der Gefahr einer Aus-         Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen\nbreitung von Schadorganismen erforderlich ist. Die           erforderlich ist,\nzuständige Behörde kann die Genehmigung wider-               1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schad-\nrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Ertei-             organismen,\nlung nachträglich weggefallen ist.\n2. soweit sie in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführt sind, auf\n(2) Die zuständige Behörde untersucht die im                 Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten\nBetrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse                Schadorganismen und\nund sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick\n3. soweit sie in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführt\nauf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach\nsind, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten\n§ 13c Abs. 2, erforderlich ist,\nAnforderungen entsprechen.\n1. auf Befall mit den in den Anlagen 1 und 2 Spalte 2           (2) Untersuchungen während des innergemein-\naufgeführten Schadorganismen und                        schaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb\n2. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse           dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen\nund sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Teil II          werden, ~s sei denn,\nSpalte 1 handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils auf-   1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit\ngeführten Anforderungen entsprechen.                        Schadorganismen schließen lassen oder\nDie Untersuchung ist erneut durchzuführen, wenn              2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mit-\ndies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich               gliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpaß\ndes Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr              oder einem Weiterversendungszeugnis begleitet.\neiner Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich\n(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige\nist; im übrigen hat die Untersuchung mindestens ein-\nGegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil II aufgeführt\nmal jährlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und\nsind, können untersucht werden, wenn Tatsachen\nBeförderungsmittel können in die Untersuchungen\nvorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 aufge-\neinbezogen werden.\nführten Schadorganismen schließen lassen.\n(3) Der Eigentümer oder Besitzer von Pflanzen,\n(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt ent-\nPflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen,\nsprechend.\ndie der Untersuchung unterliegen, hat die zur Durch-\nführung der Untersuchungen erforderlichen Maßnah-                                      § 13g\nmen zu dulden, die mit der Durchführung der Untersu-                                Maßnahmen\nchung beauftragten Personen zu unterstützen sowie               (1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchun-\ndie erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Pflanzen,          gen nach § 13d Abs. 2 oder § 13f Abs. 1 oder 3\nPflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die            Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Ausbreitung\nder Untersuchung unterliegen, sind so zugänglich zu          der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen\nmachen, daß die Untersuchung ordnungsgemäß vor-              schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen\ngenommen werden kann.                                        zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen,\ninsbesondere\n§ 13e\n1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,\nAufbewahrung\n2. das Verbringen der Befallsgegenstände unter amt-\nWer in Anlage 5 Teil II aufgeführte Pflanzen, Pflan-          licher Überwachung\nzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur                      a) in Gebiete, in denen die Gefahr einer Ausbrei-\nerwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat                         tung der Schadorganismen nicht besteht oder\n1. den Pflanzenpaß oder, falls der Pflanzenpaß aus               b) zu Einrichtungen, die der Verarbeitung der\neinem Etikett und einem Warenbegleitpapier                      Befallsgegenstände dienen oder","1834                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegen-                   (3) Der Pflanzenpaß nach Absatz 2 muß zusätzlich\nstände                                                   zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben\nanzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maß-           die Buchstaben „ZP\" und die in Anlage 6 Teil V\nnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b auf-          Spalte 3 aufgeführte Angabe für das jeweilige in Spal-\ngeführten Anforderungen sicherzustellen.                      te 2 aufgeführte Schutzgebiet enthalten. Besteht der\nPflanzenpaß aus einem Etikett und einem Waren-\n(2) Die zuständige Behörde kann das innergemein-          begleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im\nschaftliche Verbringen und das Lagern von Befalls-            Warenbegleitpapier enthalten sein.\ngegenständen an bestimmten Orten ganz oder teil-\nweise untersagen, bis feststeht, daß die Gefahr einer                                   § 13k\nAusbreitung der in Anlage 1 oder 2 aufgeführten                                     Genehmigung\nSchadorganismen nicht mehr besteht.\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das\nAusstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb,\nUnterabschnitt 2                         der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbrin-\nBesondere Vorschriften                       gen bestimmter, in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV\nfür das Verbringen in Schutzgebiete                Spalte 1 aufgeführter Pflanzen und Pflanzenerzeug-\nnisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach\n§ 13h                              Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein\nSchutzgebiet genehmigen, soweit eine im Betrieb\nVerbringungsverbot                         durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben\n(1) Die in Anlage 6 Teil I Spalte 1 aufgeführten          hat, daß die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse kei-\nSchadorganismen dürfen in die in Spalte 2 jeweils             nem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, zum\naufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden.            Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach\n§ 13i entsprechen und zu erwarten ist, daß diese Vor-\n(2) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 aufgeführten         aussetzungen künftig erfüllt werden. Ferner müssen\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der           die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach\nin Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen              § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. § 13d Abs. 1 Satz 2\nbefallen sind, dürfen in die in Spalte 3 jeweils auf-         bis 4 gilt entsprechend.\ngeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden.\n(2) Die zuständige Behörde untersucht die im\n(3) Die in Anlage 6 Teil III Spalte 1 aufgeführten        Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in die in             und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick\nSpalte 2 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht ver-        auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach\nbracht werden. Soweit in Spalte 1 Voraussetzungen             § 13j Abs. 2, erforderlich Ist, zusätzlich zu den Unter-\naufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Vor-      suchungen nach § 13d Abs. 2,\naussetzungen.                                                 1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach\n§13i                                   Anlage 6 Teil I Spalte 2 angezeigt worden ist, auf\nBefall mit den in Spalte 1 jeweils aufgeführten\nBesondere Anforderungen an das Verbringen                   Schadorganismen,\nDie in Anlage 6 Teil IV Spalte 1 aufgeführten Pflan-      2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach\nzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegen-                     Anlage 6 Teil II Spalte 3 angezeigt worden ist, auf\nstände dürfen in die in Spalte 3 jeweils aufgeführten             Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten\nSchutzgebiete nur verbracht werden, wenn sie den                  Schadorganismen, und\nin Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen ent-\nsprechen.                                                     3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach\nAnlage 6 Teil IV Spalte 3 angezeigt worden ist und\n§ 13j                                  es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und\nsonstige Gegenstände nach Spalte 1 handelt, ob\nPflanzenpaß\nsie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforde-\n(1) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV              rungen entsprechen.\nSpalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeug-            Im übrigen gilt § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3\nnisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach                   entsprechend.\nTeil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, dürfen\nin ein in Spalte 3 jeweils aufgeführtes Schutzgebiet                                    § 131\nnur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzen-                                   Maßnahmen\npaß begleitet sind, der den Anforderungen nach\nStellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen\nArtikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3\nnach§ 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall\nAbs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG ge-\nmit den in Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder Teil II Spalte 2\nnügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\naufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so\n(2) Der Pflanzenpaß wird auf Antrag durch die             kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Ein-\nzuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen           schleppung von Schadorganismen in ein Schutz-\nund Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot             gebiet die nach den Umständen erforderlichen Maß-\nnach § 13h unterliegen, den Anforderungen nach § 13i          nahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. Sie kann\nentsprechen und die Voraussetzungen für das Aus-              ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um\nstellen eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 vor-           die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderun-\nliegen.                                                      gen sicherzustellen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                                1835\n§13m                              gemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen\nBefördern durch ein Schutzgebiet                 Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt\ndem Antragsteller eine Registriernummer. Für den\n(1) Wer die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV       Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu\nSpalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeug-            verwenden.\nnisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach\nTeil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch           (3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpaß nach § 13j            stabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen\nAbs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, daß        Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nBuchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das\n1. die verwendete Verpackung und das Beförde-                 amtliche Verzeichnis voraus, daß\nrungsmittel\n1. der zuständigen Behörde\na) frei von den in Anlage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II\nSpalte 2 hinsichtlich des jeweiligen Schutz-               a) ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und\ngebietes aufgeführten Schadorganismen sind,                b) eine Person benannt worden ist, die über die\nb) so beschaffen sind, daß keine Gefahr einer                      Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maß-\nAusbreitung von Schadorganismen nach                           nahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen\nBuchstabe a besteht,                                           Auskünfte geben kann, und\n2. die Nämlichkeit gewahrt bleibt und\n2. sichergestellt ist, daß im Betrieb ein Lageplan zur\nEinsichtnahme durch die zuständige Behörde zur\n3. aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, daß der                  Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher\nUrsprungs- oder Herkunftsort und der Bestim-                   Stelle innerhalb des Betriebes die in der Anlage 5\nmungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebie-                 oder 6 aufgeführten Pflanzen erzeugt oder ange-\ntes liegen.                                                    baut oder die in der Anlage 5 oder 6 aufgeführten\n(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen              Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen\nMaßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vor-                     Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise\naussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer                    aufbewahrt werden.\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1                Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Ab-\ndurch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige           satz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zustän-\nSchutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten           digen Behörde von den Personer:i, die eine Tätigkeit\nPflanzenpaß befördern will, hat dies der für seinen           nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.\nBetrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der\n(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden\nBeförderung anzuzeigen, daß die zuständige Behörde\nist, hat\nMaßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.\n1. der zuständigen Behörde unverzüglich das Auf-\nVierter Abschnitt                            treten oder den Verdacht des Auftretens der in\nAnlage 1 oder 2 aufgeführten Schadorganismen\nRegistrierung                               anzuzeigen,\n§13n                              2. Aufzeichnungen über\nRegistrierung                               a) das Empfangsdatum, den Absender sowie Art\n(1) Wer                                                             und Stückzahl oder Masse der in Anlage 5\noder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-\n1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse           und    sonstige             nisse und sonstigen Gegenstände, die zur\nGegenstände,                                                       Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erwor-\na) die in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind, aus einem               ben worden sind, und\nDrittland einführen will,                                  b) Art und Stückzahl oder Masse der in Anlage 5\nb) die in Anlage 5 Teil II aufgeführt sind, inner-                 oder 6 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-\ngemeinschaftlich verbringen will,                              nisse und sonstigen Gegenstände, die im\nc) die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1                   Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben\nSpalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 auf-                 worden sind,\ngeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern               zu führen und mindestens für die Dauer von drei\noder innergemeinschaftlich verbringen will,                Jahren a~ubewahren und\noder                                                  3. innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in den\n2. Pflanzen und Pflanzenerzel:Jgnisse, die in Anlage 6             Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schadorganismen\nTeil II Spalte 1 oder Teil IV Spalte 1 aufgeführt sind,        durchzuführen, soweit die zuständige Behörde\nausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV                   dies anordnet.\nBuchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein in                                 §13o\nSpalte 3 aufgeführtes Schutzgebiet verbringen                              Ruhen der Registrierung\nwill,\nStellt die zuständige Behörde bei registrierten\nmuß von der zuständigen Behörde in ein amtliches              Betrieben fest, daß die Voraussetzungen für die Regi-\nVerzeichnis aufgenommen worden sein (Registrie-               strierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder\nrung).                                                        der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht\n(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde den-           erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur\njenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und son-           Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem\nstige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, inner-             Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb","1836                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1          18. § 15 wird wie folgt geändert:\nerteilten Genehmigungen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird das Wort \"befallene\" ge-\n16. Der bisherige Vierte Abschnitt wird der Fünfte                           strichen.\nAbschnitt; seine Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Nummer 3a wird nach den Worten \"nicht\n\"Fünfter Abschnitt                                   ermöglicht\" das Wort \"oder\" durch ein Komma\nersetzt.\nSchlußbestimmungen\".\ncc) Nummer 4 wird durch folgende Nummern\nersetzt:\n17. § 14 wird wie folgt geändert:                                            „ 4. entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1\na) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 ge-                                 Schadorganismen verbringt,\nstrichen.                                                               5. entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:                            Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h\nAbs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1\n,,(3) Die zuständige Behörde kann bei registrier-\nSatz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\nten Betrieben von den Untersuchungen nach § 13d\noder sonstige Gegenstände verbringt,\nAbs. 2 und § 13k Abs. 2 absehen, soweit keine\nGefahr der Ausbreitung der in Anlage 1, 2 oder 6                        6. entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sen-\nTeil I oder II aufgeführten Schadorganismen                                dung verbringt oder\nbesteht.                                                                7. entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                              nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nvon§ 13c Abs. 1 und§ 13n Abs. 1 zulassen, so-                              erstattet.\"\nweit die in Anlage 5 Teil II Buchstabe A und B               b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absat-\naufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und                   zes 1\" die Angabe „Nr. 1 bis 3a\" eingefügt.\nsonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf\nWochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbe-            19. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen.\nordnung abgegeben werden und für Empfänger\nbestimmt sil'ld, die weder Pflanzenerzeugung zu        20. Die Anlagen 1 bis 6 werden in der Anlage*) zu dieser\nerwerbsmäßigen Zwecken betreiben, noch Pflan-                Verordnung neu gefaßt.\nzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-\nstände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr           21. Anlage 9 wird gestrichen.\nbringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von\nSchadorganismen besteht. Für Saat- und Pflanz-\ngut der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) bleibt                                     Artikel 2\nAnlage 5 Teil II Buchstabe A Nr. 1 unberührt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gel-  Kraft. Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 4. Februar\nten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen       1995 an jeweils wieder in ihrer am 3. August 1994 maß-\nund Pflanzenerzeugnisse bis 10 kg, soweit             gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\na) Verbringungsverbote nach § 13a nicht entge-        Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\ngenstehen und\nb) die Befallsgegenstände zu nichterwerbsmäßi-        \") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesettblattes Teil I wird\ngen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht         der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nwerden.\"                                            Verlags übersandt.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                              1837\nVerordnung\nüber den Versicherungsschutz\nin der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\n(Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)\nVom 29. Juli 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Pflichtversicherungs-       4. Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres\ngesetzes vom 5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), der durch          Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1          Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung\nS. 1630) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-           oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-           nur gelegentlich begleiten,\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für      5. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeits-\nVerkehr:                                                        verhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter\ntätig werden,\n§1\n6. Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versiche-\n(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Ver-       rungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit\nsicherungsschutz in Europa sowie in den außereuro-              Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienst-\npäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Ver-             liche Zwecke gebraucht wird.\ntrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\ngehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen        (3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf\nselbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzu-\nLand gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch\nin der In Deutschland vorgeschriebenen Höhe. Wird eine      räumen.\nErweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Ver-\n§3\nsicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.\n(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch\n(2) Beginn und Ende des Versicherungsschutzes be-\ndie Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen\nstimmen sich nach den §§ 187 und 188 des Bürgerlichen\nAnhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem\nGesetzbuchs.\nKraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des\nGebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung\n§2                              befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die\n(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter    verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte\nund die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche        Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz\nzu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestim-  besteht.\nmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs-      (2) Bei der Versicherung eines Anhängers oder Auf-\nnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden,         liegers kann vereinbart werden, daß der Versicherungs-\nwenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs          schutz nur für Schäden gilt, die durch den Anhänger ver-\n1. Personen verletzt oder getötet worden sind,              ursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht\nverbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst\n2. Sachen beschädigt oder zerstört worden oder ab-\nhat und sich nicht mehr in Bewegung befindet sowie\nhanden gekommen sind oder\nfür Schäden, die den Insassen des Anhängers zugefügt\n3. Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die          werden.\nweder mit einem Personen- noch mit einem Sach-\nschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.                                    §4\n(2) Mitversicherte Personen sind                            Von der Versicherung kann die Haftung nur aus-\ngeschlossen werden\n1. der Halter,\n1. für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Hal-\n2. der Eigentümer,\nters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen\n3. der Fahrer,                                                  wegen Sach- oder Vermögensschäden;","1838                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung            (2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegen-\noder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs         heitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des\nmit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger         Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den\nFahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen         Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung\nim Rahmen üblicher Hilfeleistung;                       gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung ver-\n3. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung         pflichtet.\noder Abhandenkommens von mit dem versicherten              (3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich be-\nFahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die     gangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadens-\nmit Willen des Halters beförderte Personen üblicher-    minderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Ver-\nweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt über-      sicherers auf höchstens zehntausend Deutsche Mark\nwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegen-       beschränkt.\nstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;\n4. für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahr-                                        §7\nzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen\nWird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht\nVeranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer\nbegangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechts-\nHöchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazu-\nwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Lei-\ngehörigen Übungsfahrten;\nstungsfreiheit hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen\n5. für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch Vermögensvorteils unbeschränkt. Gleiches gilt hinsicht-\ndie Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungs- · lich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer\nfristen;                                                vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz oder\n6. für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kern- teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt, eine\nenergie.                                                Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem\nVersicherer nicht dessen Führung überläßt.\n§5\n(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-\n§8\nfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,\n(1) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten\n1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versiche-\nRentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital-\nrungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;\nwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach\n2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten         Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Ver-\nFahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf      sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Ver-\ndie Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;      sicherungssumme, so muß die zu leistende Rente nur\n3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder         im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Rest-\nwissentlich gebrauchen zu lassen;                       betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden.\nDer Rentenwert ist auf Grund der allgemeinen Sterbe-\n4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen      tafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R\nzu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer    Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des\nnicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;            Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarkt-\n5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen,        zinsen in Deutschland berücksichtigt, zu berechnen. Hier-\nwenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer      bei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten\nGetränke oder anderer berauschender Mittel dazu         zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand,\nnicht sicher in der Lage ist.                           wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht\n(2) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter         werden, zugrunde zu legen. Nachträgliche Erhöhungen\noder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung          oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des\nnach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von        ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer auf-\nder Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der       geschobenen Rente nach der genannten Rechnungs-\nHalter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung       grundlage zu berechnen.\nselbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.                  (2) Für die Berechnung von Waisenrenten kann\n(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Ob-  das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart\nliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungs-      werden.\nfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungs-\n(3) Für die Berechnung von Geschädigtenrenten kann\nnehmer und den mitversicherten Personen auf den\nbei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr\nBetrag von höchstens je zehntausend Deutsche Mark\nals Endalter vereinbart werden, sofern nicht durch Urteil,\nbeschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der\nVergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes\ndas Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.\nbestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde\ngelegten Umstände ändern.\n§6                               (4) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der\n(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls     Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen\nvorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegen-        beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver-\nheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers   sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistun-\ndem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der          gen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,\nAbsätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens fünf-         können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag\ntausend Deutsche Mark beschränkt.                            von der Versicherungssumme abgesetzt werden.","- - - - ------·---·--·---··---------------------\nNr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                           1839\n§9                             vertrag bestimmten, mindestens zweiwöchigen Frist ein-\ngelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung\nSagt der Versicherer durch Aushändigung der zur\nzu vertreten hat.\nbehördlichen Zulassung notwendigen Versicherungs-\nbestätigung vorläufigen Deckungsschutz zu, so ist vor-                               §10\nläufiger Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen\nZulassung des Fahrzeuges oder bei einem zugelassenen         Änderungen dieser Verordnung und Änderungen der\nFahrzeug vom Zeitpunkt der Einreichung der Versiche-      Mindesthöhe der Versicherungssumme finden auf be-\nrungsbestätigung bei der Zulassungsstelle an bis zur      stehende Versicherungsverhältnisse von dem Zeitpunkt\nEinlösung des Versicherungsscheins zu gewähren. Sofern    an Anwendung, zu dem die Änderungen in Kraft treten.\ner den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt,\nkann sich der Versicherer vorbehalten, daß die vorläufige                            § 11\nDeckung rückwirkend außer Kraft tritt, wenn bei einem\nunverändert angenommenen Versicherungsantrag der             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVersicherungsschein nicht binnen einer im Versicherungs-  in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leuth eu sser-Sc h narren berge r"]}