{"id":"bgbl1-1994-49-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":49,"date":"1994-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes","law_date":"1994-07-25T00:00:00Z","page":1802,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["1802                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Ölschadengesetzes\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            1984 (BGBI. 1988 II S. 824)\" durch die Angabe\n\"Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBI. 1994 II\nS. 1152)\" ersetzt.\nArtikel 1\nDas Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBI. 1      3. In§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 1 und 4, § 5\nS. 1770) wird wie folgt geändert                                Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 7\nAbs. 1, § 9 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, § 10 Nr. 2\nBuchstabe b und Nr. 4, § 12 Abs. 1 und 2 und § 14\n1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe \"Fondsübereinkommen            Abs. 1 wird jeweils die Jahreszahl \"1984\" durch die\nvon 1984 (BGBI. 1988 II S. 839)\" durch die Angabe           Jahreszahl „ 1992\" ersetzt.\n\"Fondsübereinkommen von 1992 (BGBI. 1994 II\nS. 1169)\" ersetzt.\nArtikel2\n2. In § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1 Buchstabe a und § 10 Nr. 1         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwird jeweils die Angabe „Haftungsübereinkommen von      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuti,e usser-Sch narren be rg er\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                                        1803\nVerordnung\nüber den Inhalt der Prüfungsberichte\nzu den Jahresabschlüssen und Zwischenabschlüssen der Kreditinstitute\nVom 21. Juli 1994\nAuf Grund des § 29 Abs. 3 des Gesetzes über das                                           Unterabschnitt 2\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            Vermögenslage\n30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) in Verbindung mit § 1 der\n§ 14  Darstellung der Vermögenslage\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von\n§ 15  Haftendes Eigenkapital\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das\n§ 16  Grundsatzkennziffern\nKreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1255) ver-\n§ 17  Währungsgeschäfte\nordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach\n§ 18  Derivate\nAnhörung der Deutschen Bundesbank:\n§ 19  Risikovorsorge\nUnterabschnitt 3\n1n haltsü hersieht                                                       Liquiditätslage\n§20   Darstellung der Liquiditätslage\nAbschnitt 1                              § 21  Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von\nAllgemeine Vorschriften                              Realkreditinstituten\n§22   Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von\n§     Geltungsbereich\nBausparkassen\n§ 2   Art und Umfang der Berichterstattung                         §23   Ergänzende Vorschriften zur Liquiditätslage von\n§ 3 Berichtszeitraum                                                     Wohnungsbaugenossenschaften\n§ 4 Verweisungen und Vergleiche\nUnterabschnitt 4\nErtragslage\nAbschnitt2\n§24   Darstellung der Ertragslage\nAllgemeiner Teil des Prüfungsberichts                  §25   Ergänzende Vorschriften zur Ertragslage von\nBausparkassen\nUnterabschnitt 1                           §26   Ergänzende Vorschriften zur Ertragslage von\nRealkreditinstituten\nRechtliche, wirtschaftliche und organisatorische\nGrundlagen und geschäftliche Entwicklung                                         Unterabschnitt 5\n§ 5   Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und                                      Kreditgeschäft\norganisatorischen Grundlagen\n§27   Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäfts\n§ 6   Berichterstattung über Kapital- und Gesellschafts-\n§28   Großkredite und Kreditunterlagen\nverhältnisse\n§29   Kredite an Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner\n§ 7 Berichterstattung über Auflagen\n§30   Zins- und Tilgungsrückstände\n§ 8   Berichterstattung Ober Beziehungen zu verbundenen und\n§31   Länderrisiko\nanderen Unternehmen\n§32   Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von\n§ 9   Berichterstattung Ober die Organisation des\nRealkreditinstituten\nRechnungswesens\n§33 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von\n§10   Berichterstattung bei Kreditinstituten, die weder das              Kreditinstituten, die das Factoring-Geschäft betreiben\nEffekten- noch das Depotgeschäft betreiben\n§34 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von\n§ 11  Berichterstattung über Zweigstellen                                Kreditinstituten, die das Leasinggeschäft betreiben\n§12   Darstellung der geschäftlichen Entwicklung im                §35 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von\nBerichtsjahr                                                       Kreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren\n§13   Ergänzende Vorschriften zur geschäftlichen Entwicklung       §36 Ergänzende Vorschriften zum Kreditgeschäft von\nvon Bausparkassen                                                   Bausparkassen","1804                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nUnterabschnitt 6                                                  Abschnitt 1\nAnzeigewesen                                             Allgemeine Vorschriften\n§ 37 Darstellung des Anzeigewesens\n§ 38 Ergänzende Vorschriften zum Anzeigewesen für\n§1\nBausparkassen\nGeltungsbereich\nUnterabschnitt 7\nPflichten aus dem Geldwäschegesetz                     (1) Diese Verordnung gilt, unbeschadet der bestehen-\n§ 39 Darlegung der Einhaltung der dem Kreditinstitut obliegen-   den gesetzlichen Vorschriften über die Jahresabschluß-\nden Pflichten sowie Darstellung und Beurteilung der inter-  prüfung und vorbehaltlich des Absatzes 2, für den Inhalt\nnen Sicherungsmaßnahmen nach§ 14 Abs. 2 des Geld-           der Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und\nwäschegesetzes                                              des Zwischenabschlusses im Sinne des § 1O Abs. 7 des\nGesetzes über das Kreditwesen der Kreditinstitute im\nUnterabschnitt 8\nSinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes (Prüfungsberichte), die\nSonstige Zusatzvorschriften für Bausparkassen            im Besitz einer Er1aubnis zum Betreiben von Bank-\n§ 40 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und       geschäften nach § 32 des Gesetzes sind, sowie für Zweig-\nZwischenfinanzierung von Bausparkassen                      stellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Euro-\npäischen Union, sofern sie nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes\nUnterabschnitt 9\nals Kreditinstitut gelten und im Besitz einer Er1aubnis nach\nZusammenfassende Schlußbemerkung                     § 53 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes sind. Die darüber hinaus-\n§ 41 zusammenfassende Schlußbemerkung                            gehende berufsübliche Berichtspflicht des Prüfers bleibt\nunberührt.\nAbschnitt3                                (2) Diese Verordnung gilt nicht für Prüfungsberichte\nBesonderer Teil des Prüfungsberichts                 der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die Prüfung\nnach § 24a Abs. 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nUnterabschnitt 1O                        schaften auf die Sondervermögen und deren Verwaltung\nErläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten,            sowie auf die Rechenschaftsberichte erstreckt.\nAngaben unter dem Bilanzstrich\nund Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\n§2\n§ 42 Allgemeine Erläuterungen\n§ 43 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz               Art und Umfang der Berichterstattung\n§ 44 Erläuterungen zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz       (1) Der Prüfungsbericht muß so übersichtlich und voll-\n§ 45 Erläuterungen zu Angaben unter dem Bilanzstrich             ständig sein, daß aus ihm die wirtschaftliche Lage des\nKreditinstituts mit hinreichender Klarheit ersichtlich ist.\nUnterabschnitt 11\nDarstellung der bemerkenswerten Kredite                  (2) Der Umfang der Berichterstattung unter1iegt, vor-\nbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflicht-\n§ 46 Bemerkenswerte Kredite\ngemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung\n§ 47 Angaben bei der Kreditbesprechung\nder dargestellten Vorgänge zu entsprechen.\n§ 48 Beurteilung der Werthaltigkeit YOn Krediten\n(3) Außer in den im folgenden genannten Fällen, für\nAbschnitt4                             die eine Berichterstattung in Anlagen ausdrücklich zu-\ngelassen wird, können die in der Verordnung geforderten\nAnlagen zum Prüfungsbericht\nAngaben zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit\n§ 49 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung                in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt\n§ 50 Datenübersicht                                              werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst\nhinreichend dargestellt sind und die Berichterstattung in\nAbschnitts                             Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.\nKonzernprüfungsbericht                        Inhalt von Anlagen können technische Einzelheiten der\n§ 51 Konzernprüfungsbericht                                      Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillie-\nrung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung\nsein.\nAbschnitte\nSchlu8vorschrtften                                                      §3\n§ 52 Inkrafttreten der Verordnung, erstmalige Anwendung und                            Berichtszeitraum\nAufhebung der PrOfungsrichtlinien\n(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt\nAnlage 1 (zu§ 50)                        (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des\nJahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäfts-\nDatenübersicht\njahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden\nBerichtszeiträumen muß der Prüfungsbericht mindestens\nAnlage 2 (zu§ 50)\ndas Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag\nErgänzungen zur Datenübersicht                   endet.\nvon Bausparkassen\n(2) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht\nAnlage 3 (zu§ 50)                         haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts\nErgänzungen zur Datenübersicht                   anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 3, auf den\nvon Realkreditinstituten                     Bilanzstichtag zu beziehen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                                1805\n(3) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage            9. den organisatorischen Aufbau des Kreditinstituts und\nbesonders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanz-                 seine Änderungen,\nstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden           10. die Zahl der Inländischen Zweigstellen,\nsind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.\n11. die Zahl der Zweigstellen im Ausland, getrennt nach\n§4                                     Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union und solchen außerhalb der Europäi-\nVerweisungen und Vergleiche\nschen Union, sowie die Zahl der zu einer Zweigstelle\n(1) Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener                 gehörigen Betriebsstellen,\nPrüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.              12. die Organisation des Rechnungswesens und\n(2) Die Jahresabschlußzahlen sind mit denen des             13. die Ausgestaltung der Innenrevision; die Bericht-\nVorjahres zu vergleichen. Bei Kreditinstituten, die einem           erstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die\ngenossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaft-                 quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innen-\nlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von                  revision den besonderen Anforderungen des geprüf-\nder Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes              ten Geschäftsbetriebes entspricht.\ngeprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung .\nder Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Ver-\n§6\ngleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Institute\noder von Gruppen vergleichbarer Institute des betreffen-                           Berichterstattung\nden Prüfungsverbandes oder des Bereichs der betreffen-               über Kapital- und Gesellschaftsverhiltnisse\nden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzu-           (1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2\nziehen.                                                       Nr. 2 sind die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne\ndes § 1 Abs. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen unter\nAbschnitt2                            Nennung der der Gesellschaft bekannten Anteile anzu-\nAllgemeiner Teil                         geben. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die\ndes Prüfungsberichts                       Komplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesell-\nUnterabschnitt 1                           schafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben,\nsoweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum\nRechtliche, wirtschaftliche\nPrüfungsbericht ergeben. Bei Kredit- und Wohnungs-\nund organisatorische Grundlagen\ngenossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzu-\nund geschäftliche Entwicklung\ngeben.\n§5                                  (2) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2\nDarstenung                            Nr. 2 sind bei Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter die\nder rechtlichen, wirtschaftlichen                Namen der Einleger, deren Einlage fünf vom Hundert der\nund organisatorischen Grundlagen                  gesamten Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter über-\nsteigt, und jeweils die Höhe dieser Einlagen anzugeben\nDie rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen    und Fälligkeiten, Kündigungsfristen sowie die Zurechnung\nGrundlagen des Kreditinstituts sind darzustellen. Ins-        zum haftenden Eigenkapital einzeln anzumerken, soweit\nbesondere ist zu berichten über                               sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum Prüfungs-\n1. die Rechtsform und ihre Änderungen,                      bericht ergeben.\n2. die Kapitalverhältnisse und Gesellschaftsverhältnisse                                 §7\nsowie ihre Änderungen,\nBerichterstattung über Auflagen\n3. die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer perso-\nnellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen            Im Rahmen der Berichterstattung nach§ 5 Satz 2 Nr. 7\nZuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,             ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach § 1\nund § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zulässi-\n4. die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen             gen Geschäfte betrieben und ob die Bestimmungen der\nOrgane sowie Änderungen ihrer personellen Zusam-         Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.\nmensetzung,                                              Bei Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken ist auch\n5. die Besetzung der Positionen der „leitenden Person•      darzustellen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen\nim Sinne des§ 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegeset-       Beschränkungen eingehalten worden sind und inwieweit\nzes und deren Stellvertreters, ihre Stellung in der Auf- vorgeschriebene Kontingente im Berichtszeitraum und am\nbauorganisation des Instituts sowie Ober Änderungen      Bilanzstichtag ausgenutzt waren.\nbei diesen Personen,\n6. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank-                                         §8\ngeschäfte sowie ihre Änderungen, außergewöhnliche                   Berichterstattung Ober Beziehungen\nGeschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer                zu verbundenen und anderen Unternehmen\nGeschäftszweige,\n(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2\n7. die Erfüllung der mit der Erlaubnis zum Betreiben von    Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu an-\nBankgeschäften verbundenen Auflagen,                     deren Unternehmen auch über wirtschaftlich bedeutsame\n8. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu        Verträge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die\nverbundenen Unternehmen sowie die bemerkens-             zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. Dabei sind\nwerten Beziehungen zu anderen Unternehmen,               insbesondere Angaben über Art und Umfang der verein-","1806                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbarten Leistungen zu machen. Die Berichterstattung über        gegenständlich in Urschrift im Inland vorgehalten werden.\ndie rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu ver-         Setzen Kreditinstitute, ausgenommen Zweigstellen von\nbundenen Unternehmen kann entfallen, wenn für den              Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der\nBerichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach§ 312 des        Europäischen Union im Sinne des§ 53b Abs. 1 oder 7 des\nAktiengesetzes aufgestellt und dem Bundesaufsichtsamt          Gesetzes über das Kreditwesen, Datenverarbeitungs-\nfür das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) und der Deut-         anlagen im Ausland ein, ist festzustellen, ob von\nschen Bundesbank eingereicht worden ist.                       buchungsrelevanten Geschäftsvorfällen betroffene Da-\nteien dem Kreditinstitut in Deutschland binnen vierund-\n(2) Bei Bausparkassen, die als rechtlich unselbstän-\nzwanzig Stunden ab Übermittlung des der Buchung\ndige Einrichtung nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über\nzugrundeliegenden Geschäftsvorfalls in aktualisierter\nBausparkassen geführt werden, ist im Rahmen der\nForm vor1iegen und so eine vollständige, richtige, zeitge-\nBerichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 8 auch über die\nrechte, geordnete sowie für einen sachverständigen Drit-\nBeziehungen zu dem Unternehmen zu berichten, dessen\nten innerhalb angemessener Zeit nachvollziehbare, den\nunselbständige Einrichtung sie sind, sowie darüber, ob die\ngesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen ord-\nLeistungen und Gegenleistungen zwischen der Bauspar-\nnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung\nkasse und diesem Unternehmen nicht unangemessen\ngewährleisten.\nsind. Satz 1 gilt für privatrechtliche Bausparkassen, die\nvon anderen Unternehmen abhängig sind, entsprechend.\nIm Falle der Übertragung besonderer Aufgaben für den                                        §10\nWohnungsbau oder sonstiger öffentlicher Aufgaben auf                                 Berichterstattung\neine öffentlich-rechtliche Bausparkasse nach § 1 Abs. 4                       bei Kreditinstituten, die weder\ndes Gesetzes über Bausparkassen ist unter Darstellung              das Effekten- noch das Depotgeschlft betreiben\ndieser Aufgaben darüber zu berichten, welche wirtschaft-\nlichen Auswirkungen die Erfüllung dieser Aufgaben auf die         Bei Kreditinstituten, die weder das Effekten- noch\nBausparkasse hat.                                              das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4\noder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben,\naber anderweitig Geschäfte in Wertpapieren, in Schuld-\n§9                               scheinen, in Namensschuldverschreibungen oder in\nBerichterstattung                        Derivaten tätigen, ist in einem besonderen Abschnitt die\nüber die Organisation des Rechnungswesens              Organisation dieser Geschäfte darzustellen und deren\nOrdnungsmäßigkeit zu beurteilen. Bei diesen Kredit-\n(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2         instituten ist auch über die Einhaltung der Anforderungen\nNr.12                                                          an Mitarbeitergeschäfte in Wertpapieren und Derivaten zu\nberichten.\n1. ist auch auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen\nhinzuweisen,                                                                           § 11\n2. sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen                        Berichterstattung über Zweigstellen\nsowie die organisatorischen, personellen und bau-\nlichen Vorkehrungen zur Sicherung der Integrität und         (1) Über Zweigstellen, die das Kreditinstitut in anderen\nVerfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten       Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterhält, ist in\nsowie die Angemessenheit der technischen und be-          einem besonderen Abschnitt zu berichten. Insbesondere\ntrieblichen Verfahren im Falle eines Ausfalls zu beurtei- sind Angaben zu machen über\nlen und                                                    1. die Leitung der Zweigstelle sowie Änderungen ihrer\n3. ist zum Vorhandensein und zur Ausgestaltung inner-              personellen Zusammensetzung mit Angabe der Han-\nbetrieblicher Steuerungsinstrumente wie Kostenrech-           dels- und Kreditkompetenzen,\nnungs-, Kalkulations-, Prognose- und Planungssysteme      2. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank-\nStellung zu nehmen.                                           geschäfte, Strukturveränderungen, außergewöhnliche\n(2) Wird im Rahmen der Buchführung mit anderen                  Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer\nUnternehmen technisch zusammengearbeitet, ist im                   Geschäftszweige,\nRahmen der Berichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 12           3. den organisatorischen Aufbau der Zweigstelle und\nüber die Gestaltung der Zusammenarbeit zu berichten.              seine Änderungen sowie die Einbindung der Zweig-\nWerden innerbetriebliche oder externe Datenverarbei-               stelle in das interne Kontrollsystem der Gesamtbank,\ntungsanlagen zur Unterstützung der Buchführung ein-\ngesetzt, so ist festzustellen, ob die Grundsätze ordnungs-      4. Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare\nmäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren              Angaben und Anzahl der Mitarbeiter sowie die Zahl der\nbeachtet worden sind. Bei Einsatz externer Daten-                 Betriebsstellen,\nverarbeitungsanlagen ist auch über deren Einbindung            5. die Organisation des Rechnungswesens,\nin die Innenrevision des KreditinstiMes zu berichten.\n6. die Ausgestaltung der Innenrevision und ihre Ein-\nZur Zuverlässigkeit der eingesetzten Datenverarbeitungs-\nbindung in die Innenrevision des Kreditinstituts,\nanlagen und -programme ist Stellung zu nehmen.\n7. die Steuerung der Zweigstelle durch das Kreditinstitut,\n(3) Aus der Berichterstattung nach § 5 Satz 2 Nr. 12\ninsbesondere bezogen auf die vor Ort vorhandene\nmuß sich ergeben, inwieweit für inländische Geschäfts-\nLiquidität und\nvorfälle Datenverarbeitungsanlagen im Ausland einge-\nsetzt werden und ob die dazugehörigen Belege, Handels-         8. Weisungen und Maßnahmen durch die Aufnahme-\nbücher und sonstigen Buchführungsunter1agen und die                landbehörde, insbesondere im Rahmen der Liquidi-\nzu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen             tätskontrolle.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                                 1807\n(2) Über die anderen Zweigstellen, die das Kreditinstitut  6. das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie\naußerhalb der Europäischen Union unterhält, ist in einem         von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum\nanderen besonderen Abschnitt zu berichten. Insbeson-             Bestand an Bauspareinlagen.\ndere sind Angaben zu machen über\n1. die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften                              Unterabschnitt 2\ndurch die Aufnahmelandbehörde,\nVermögenslage\n2. die Struktur der Bankgeschäfte und Nichtbank-\ngeschäfte, Strukturveränderungen, außergewöhnliche\n§14\nGeschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer\nGeschäftszweige,                                                        Darstellung der Vermögenslage\n3. Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare             (1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewand-\nAngaben,                                                  ten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu beurteilen.\n4. die Organisation des Rechnungswesens,                     Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens-\nlage von Bedeutung sind, insbesondere Bilanzierungs-\n5. die Einhaltung der bankaufsichtsspezifischen Vor-         hilfen (erhaltene Barzuschüsse, Bürgschaften, Garantien\nschriften im Aufnahmeland und bemerkenswerte             oder Sicherheitenstellungen zum Ausgleich von Ausfällen\nMaßnahmen der Aufnahmelandbehörde.                       oder zur Abschirmung von akuten Risiken sowie über-\nnahmen ausfallbedrohter Aktiva durch Gesellschafter\n§12                              oder Dritte) sind hervorzuheben.\nDarstellung                             (2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf\nder geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr\n1. Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kurs-\n(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegen-             reserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen\nüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des              Reserven im Sinne des § 340f des Handelsgesetz-\nBerichtsjahres und des Vorjahres zu erläutern.                   buches, Art und Umfang der Verfügungsbeschrän-\n(2) Bei Kreditinstituten mit Geschäftsbereichen, für die       kungen an Wertpapieren oder derer Bewertung wie\nnach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluß              Anlagevermögen und Höhe der dadurch vermiedenen\nerstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die         Abschreibungen,\ngeschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden        2. Bedeutende Verträge, einschließlich von Verträgen, die\nBereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert             die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, und\ndarzustellen.                                                    schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nach-\n§13                                  teilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben\nkönnten, und die Bildung der notwendigen Rück-\nErgänzende Vorschriften\nstellungen,\nzur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen\n3. sämtliche abgegebenen Patronatserklärungen unter\nBei Bausparkassen sind auch darzustellen:                     Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechts-\n1. das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen          verbindlichkeit.\nder Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von\nVertragszusammenlegungen, insgesamt und aufge-                                        §15\nschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung                     Haftendes Eigenkapital\n-  bis 20 000 DM Bausparsumme,                              (1) Darzustellen ist das haftende Eigenkapital nach § 1O\n-  über 20 000 DM bis 50 000 DM Bausparsumme,            Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, bei\n-  über 50 000 DM bis 300 000 DM Bausparsumme,           Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes unter\n-  über 300 000 DM bis 1 000 000 DM Bausparsumme,        Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Abs. 2\n-  über 1 000 000 DM Bausparsumme                        Nr. 4 des Gesetzes, wie es mit der Feststellung der Bilanz\ngemäß § 1O Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden\nunter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des\nwird; Kern- und ergänzendes Eigenkapital sind unter\njeweiligen Gesamtbetrages der Bausparsummen,\nAngabe der einzelnen Eigenkapitalbestandteile sowie der\n2. der Anteil des Neugeschäfts am nicht zugeteilten          einzelnen Abzugsposten, die der Berechnung zugrunde\nBausparsummenbestand insgesamt und gegliedert            liegen, gesondert zu berechnen und als Zwischensummen\nnach Tarifen,                                            auszuweisen. Zum Vergleich ist das am Bilanzstichtag\n3. der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insge-          gemäß der letzten festgestellten Bilanz oder dem letzten\nsamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppen-    Festsetzungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes gel-\neinteilung nach Nummer 1,                                tende haftende Eigenkapital anzugeben. Der Ansatz nicht\nrealisierter Reserven im Sinne des § 10 Abs. 4a des Geset-\n4. die Anzahl und die Bausparsummen des Ver-                 zes ist auf seine Richtigkeit hin zu prüfen, zu erläutern und\ntragsbestands der Bausparvorratsverträge sowie der       zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht\nNeuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen,               realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu\n5. für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die         prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4b\nVertragspartner getrennt nach den Gruppen Kredit-        des Gesetzes beachtet worden ist. Bei der Darstellung der\ninstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen,           vom haftenden Eigenkapital abzuziehenden Posten ist\nBauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine             darauf hinzuweisen, ob nach § 29 zu besprechende Kre-\nAufteilung und Übertragung an Dritte zwingend            dite nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes vorhanden sind. Die\nvorgesehen ist,                                          Sätze 1 bis 5 gelten bei übergeordneten Kreditinstituten","1808                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbezüglich der Darstellung des haftenden Eigenkapitals der     voraussichtlich bis zur Feststellung der nächsten Bilanz\nKreditinstitutsgruppe nach § 10a des Gesetzes ent-            fällig werden oder auf Grund des Vertrages fällig werden\nsprechend mit der Maßgabe, daß die Bestandteile des           können, sind einzeln nach Betrag, Fälligkeit und Kündi-\nhaftenden Eigenkapitals der einzelnen nachgeordneten          gungsfrist anzugeben.\nKreditinstitute in der Höhe dargestellt werden, in der sie in\ndie Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei der Kapital-         (7) Über Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter,\nsituation ausländischer Tochterunternehmen auf wesent-        Genußrechtskapital, nachrangige Verbindlichkeiten sowie\nliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auch auf        Darlehen von persönlich haftenden Gesellschaftern, die\nBestandteile, bei denen Zweifel hinsichtlich ihrer Ent-       nicht dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden,\nsprechung der nach § 10 des Gesetzes anerkannten              ist gesondert zu berichten.\nBestandteile bestehen könnten.\n§16\n(2) Bei Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rück-\nzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das                             Grundsatzkennziffem\nKreditgeschäft betreiben, gilt Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1\nentsprechend für die Berechnung des haftenden Eigen-             (1) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz I der\nkapitals, das das Kreditinstitut oder die Kreditinstituts-    Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der\ngruppe gemäß § 12 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 und Satz 6         Kreditinstitute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der\ndes Gesetzes über das Kreditwesen bei den Grundsätzen         Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen.\nnach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 des           Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, auf die der\nGesetzes über die Angemessenheit des haftenden Eigen-         Grundsatz la der Grundsätze über das Eigenkapital und\nkapitals berücksichtigen darf; die bedeutenden Betei-         die Liquidität der Kreditinstitute anwendbar ist.\nligungen an Unternehmen, die weder Kreditinstitut,               (2) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz I der\nFinanzinstitut oder Versicherungsunternehmen sind noch        Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der\nHilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreiben (bedeu-       Kreditinstitute anwendbar ist, ist die Grundsatzkennziffer\ntende Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors), deren       für das Kreditinstitut und bei übergeordneten Kredit-\nNennbetrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigen-          instituten nach§ 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kredit-\nkapitals des Kreditinstituts übersteigt, sind einzeln unter   wesen auch die Grundsatzkennziffer für die Kreditinstituts-\nAngabe des Nennbetrages darzustellen; über Bestands-          gruppe auf der Basis der vom Kreditinstitut zum Bilanz-\nänderungen gegenüber dem letzten Bilanzstichtag ist zu        stichtag gemeldeten Daten darzustellen und mit den\nberichten.                                                    Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Die Grundsatz-\nkennziffern nach Satz 1 sind sowohl auf der Basis des haf-\n(3) Absatz 1 gilt für die Berechnung des haftenden\ntenden Eigenkapitals, wie es mit Feststellung der Bilanz\nEigenkapitals nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes über das\nnach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden\nKreditwesen entsprechend.\nwird, als auch auf der Basis des am Bilanzstichtag gemäß\n(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich       der letzten festgestellten Bilanz oder dem letzten Fest-\nhaftenden Gesellschafter, das nach § 10 Abs. 6 des            stellungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes geltenden\nGesetzes über das Kreditwesen als haftendes Eigen-            haftenden Eigenkapitals darzustellen. Weichen die dem\nkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung      geprüften Jahresabschluß zugrundeliegenden Risiko-\nbeantragt wird, ist im einzelnen zu prüfen, zu bewerten       aktiva wesentlich von den Werten ab, die das Kreditinstitut\nund zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfaßten Ver-  zum Bilanzstichtag gemeldet hat, so ist dies unter Angabe\nbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers       der Grundsatzkennziffern, die sich anhand der dem\noder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berich-      geprüften Jahresabschluß zugrundeliegenden Risiko-\nten. Darf ein Kreditinstitut nachgewiesenes freies Vermö-     aktiva ergeben, zu erläutern. Auf Unterschreitungen der im\ngen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell-        Grundsatz I festgelegten Grenze während des Berichts-\nschafter nach § 10 Abs. 6 des Gesetzes in einem vom           jahres ist hinzuweisen.\nBundesaufsichtsamt bestimmten Umfang bei der Bemes-\n(3) Bei Kreditinstituten, auf die der Grundsatz la der\nsung des haftenden Eigenkapitals grundsätzlich berück-\nGrundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der\nsichtigen, jedoch nicht in die Relation nach § 12 Abs. 1\nKreditinstitute anwendbar ist, ist die Grundsatzkennziffer\ndes Gesetzes einbeziehen, so ist der Teilbetrag des haf-\nfür das Kreditinstitut auf der Basis der vom Kreditinstitut\ntenden Eigenkapitals, der bei der Relation des § 12 Abs. 1\nzum Bilanzstichtag gemeldeten Daten darzustellen und\ndes Gesetzes berücksichtigt werden darf, anzugeben.\nmit den Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. Die\n(5) Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter      Grundsatzkennziffern nach Satz 1 sind sowohl auf der\nwährend des Berichtszeitraums sind darzustellen. Sofern       Basis des haftenden Eigenkapitals, wie es mit Feststellung\nKredite und Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-        der Bilanz nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das\nschafter zusammengenommen während des Berichts-               Kreditwesen wirksam werden wird, als auch auf der Basis\nzeitraumes wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag        des am Bilanzstichtag gemäß der letzten festgestellten\nlagen, ist dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer       Bilanz oder dem letzten Feststetlungsbescheid des Bun-\nder Beanspruchung anzugeben.                                  desaufsichtsamtes geltenden haftenden Eigenkapitals\ndarzustellen. Weichen die dem geprüften Jahresabschluß\n(6) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Genuß-      zugrundeliegenden Risikopositionen wesentlich von den\nrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die voraus-        Werten ab, die das Kreditinstitut zum Bilanzstichtag\nsichtlich bis zur Feststellung der nächsten Bilanz die Zwei- gemeldet hat, so ist dies unter Angabe der Grundsatz-\njahresgrenze in§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4   kennziffern, die sich anhand der dem geprüften Jahresab-\noder Abs. 5a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen        schluß zugrundeliegenden Risikopositionen ergeben, zu\nunterschreiten sowie nachrangige Verbindlichkeiten, die      erläutern. Es ist darauf einzugehen, ob die Obergrenzen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                                 1809\nwährend des Berichtsjahres eingehalten wurden und ob                           Unterabschnitt 3\ndie Bagatellgrenze nicht überschritten worden ist, wenn\nLiquidititslage\nAnzeigen zu diesem Grundsatz im Berichtsjahr nicht\nabgegeben wurden.\n§20\n§17\nDarstellung der Liqulditltslage\nWährungsgeschifte                           (1) Die Liquiditätslage ist darzustellen und zu beur-\nteilen; vereinbarte Zinsanpassungsfristen sind bei der\nÜber die Art und den Umfang der Währungsgeschäfte,       Bestimmung von Restlaufzeiten zu berücksichtigen. Zur\nüber deren Risiken sowie Ober Vorkehrungen zu ihrer         künftigen Liquiditätsentwicklung und der getroffenen\nBegrenzung ist zu berichten. Über bereits abgewickelte      Liquiditätsvorsorge ist Stellung zu nehmen; bei Hypo-\nGeschäfte ist zu berichten, soweit sich Auffälligkeiten     ttlekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-\nergeben haben. Die Methode zur Bewertung der                rechtlichen Grundkreditanstalten sJnd in jedem Fall auch\nWährungspositionen Ist darzulegen; die Ordnungsmäßig-       die Auszahlungsverpflichtungen aus Darlehenszusagen\nkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob und Laufzeitüberhänge im langfristigen Aktivgeschäft\ndie notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.        zu berOcksichtigen. Ergeben sich während der Prüfung\nDas Kontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und     Anhaltspunkte dafür, daß sich die Liquiditätslage des\ndie Erfassung von Währungsgeschäften per Kassa und          Kreditinstituts nach dem Bilanzstichtag wesentlich ver-\nTermin, insbesondere das Buchungssystem und die             ändert hat oder verändern wird, so ist hierauf einzugehen.\nBefolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung\n(2) Bei Kreditinstituten, auf die die Grundsätze II und III\ndurch die Devisenhändler, ist darzustellen und seine\nder Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität\nWirksamkeit zu beurteilen. Zu Währungsgeschäften mit\nder Kreditinstitute anwendbar sind, sind die Kennziffern\ndeutlich von den Marktgegebenheiten abweichenden\nnach den Grundsätzen II und III aus den Zahlen der\nKursen ist Stellung zu nehmen. Über die Einhaltung der\nJahresbilanz zu errechnen und mit den Kennziffern des\nAnforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Währungen ist\nVorjahres zu vergleichen. Wesentliche Abweichungen von\nzu berichten.\nden Grundsatzkennziffem, die aus den Zahlen der für den\nBilanzstichtag abgegebenen Monatlichen Bilanzstatistik\n§18                              errechnet worden sind, sind zu erläutern. Auf Überschrei-\ntungen der Obergrenzen während des Berichtsjahres ist\nDerivate                           hinzuweisen. Anzugeben ist, in welcher Höhe Wert-\nWenn das Kreditinstitut Options-, Swap-, Finanztermin-   papiere, die bei der Berechnung der Kennziffern nach den\noder vergleichbare bilanzunwirksame Geschäfte abge-         Grundsätzen II und III nicht als Aktivkomponenten erfaßt\nschlossen hat, so ist gesondert für die einzelnen Gruppen   sind, Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder wie\nvon Derivaten sowie getrennt nach Deckungs- und Han-        Anlagevermögen bewertet wurden. Bei Kreditinstituten,\ndelsgeschäften Ober die Art, den Umfang und die Entwick-    auf die die Grundsätze II und III nicht anwendbar sind, die\nlung der Geschäfte, Ober Risiken, insbesondere Bonitäts-,   einen dieser Grundsätze oder beide zum Bilanzstichtag\nZinsänderungs- und Währungsrisiken sowie über Vor-          nicht eingehalten haben oder deren Liquiditätslage nach\nkehrungen zu ihrer Begrenzung zu berichten; über            Meinung des Prüfers Besonderheiten aufweist, ist an-\nDerivate ist auch insoweit zu berichten, als sie am Bilanz- hand einer nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederten\nstichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige           Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und Vermö-\nBewertungsmethode ist darzulegen; die Ordnungsmäßig-        genswerte zur Liquiditätslage Stellung zu nehmen.\nkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen,       (3) Wenn Vermögenswerte verpfändet sind, anderen\nob die notwendigen Rückstellungen gebildet sind. Das        Verfügungsbeschränkungen unterliegen oder Rücküber-\nKontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und         tragungsverpflichtungen bestehen, so ist hierüber zu\ndie Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungs-      berichten. Die Begebung und Wiederbegebung von\nsystem, die Befolgung von Arbeitsanweisungen der            eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit\nGeschäftsleitung zu diesen Geschäften und ob das            sowie ihre Auswirkungen auf die Liquiditätslage sind zu\nSystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte       beurteilen.\nerlaubt, ist darzustellen und seine Wirksamkeit zu be-\n(4) Über die dem Kreditinstitut bei der Deutschen\nurteilen. Über die Einhaltung der Anforderungen an Mit-\nBundesbank und anderen bedeutenden Refinanzierungs-\narbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.\npartnem zugesagten Refinanzlerungsmöglichkeiten so-\nwie ihre Ausnutzung während des Berichtsjahres ist zu\n§19                              berichten.\nRisikovorsorge                            (5) Das Verhältnis der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes\nOber das Kreditwesen angeführten Anlagen zum haften-\nDie Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der die-   den Eigenkapital des Kreditinstituts ist zu errechnen; ein\nsen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteu-      etwaiger Überhang der Anlagen und seine Rückführung\nerten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen       sind in absoluten Zahlen darzustellen. Anzugeben 1st,\nist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch,     inwieweit die Regelungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes\nAuflösung, Zuführung und Endbestand zu er1äutem. Dabei      angewendet worden sind. Ist eine Ausnahmegenehmi-\nist auch auf Umsetzungen von einer Risikovorsorgeart in     gung nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes erteilt worden, so ist\neine andere einzugehen. Die Grundsätze für die Ermittlung   diese in die Darstellung einzubeziehen. Sind Anlagen im\nder Pauschalwertberichtigungen sind darzustellen. Die       Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorhanden, so\nAngemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.        ist dies zu vermerken.","1810                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Im Prüfungsbericht sind der Anteilsbesitz an Kredit-  über das Kreditwesen zusammenzufassenden Kredit-\ninstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapital-        nehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach § 4\nanlagegesellschaften, sowie der zehn vom Hundert über-       Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes über Bausparkassen sind\nsteigende Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen unter       anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Invest-\nAngabe des Buch- und Nennwerts sowie des prozen-             mentfonds und die Kapitalanlagegesellschaften oder\ntualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapi-      die ausländischen Investmentgesellschaften anzugeben.\ntalanteile) und unter Kennzeichnung des als Beteiligungen    Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6\noder Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiese-          des Gesetzes über Bausparkassen ist darzustellen. Die\nnen Anteilsbesitzes zusammenzustellen, wenn sich dies        Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind nach kollek-\nnicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt. Satz 1    tiv und außerkollektiv finanzierten und jeweils nach\ngilt entsprechend für Forderungen aus Vermögensein-          voraussichtlichen Restlaufzeiten von bis zu zwölf, über\nlagen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 1O Abs. 4    zwölf bis vierundzwanzig, über vierundzwanzig bis\ndes Gesetzes über das Kreditwesen, aus Genußrechten          sechsunddreißig, über sechsunddreißig bis achtund-\nim Sinne des § 10 Abs. 5 des Gesetzes sowie aus              vierzig und über achtundvierzig Monaten aufzugliedern,\nnachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 1OAbs. 5a      den ihnen zuzurechnenden Finanzierungsmitteln gegen-\ndes Gesetzes an Unternehmen, an denen das Kreditinsti-       überzustellen und nach liquiditätsmäßigen Gesichts-\ntut Anteile in Höhe von mehr als zehn vom Hundert des        punkten zu beurteilen.\nKapitals dieser Unternehmen hält. Für die Berechnung der\n§23\nBeteiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktien-\ngesetzes entsprechend. Ausnahmen, die das Bundesauf-                          Erglnzende Vorschriften\nsichtsamt gemäß§ 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a                             zur Uquiditltslage\nTeilsatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen zugelassen                 von Wohnungsbaugenossenschaften\nhat, sind zu nennen.\nBei eingetragenen Genossenschaften, die am 31. De-\n(7) Bei Kreditinstituten, die der Mindestreservepflicht   zember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen\nnach der Anweisung der Deutschen Bundesbank über             anerkannt waren und deren Geschäftstätigkeit über-\nMindestreserven unterliegen, ist auf erhebliche oder wie-    wiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre\nderholte Unterschreitungen des Mindestreservesolls im        Mitglieder gerichtet ist, ist auch darüber zu berichten, ob\nBerichtsjahr nach den abgegebenen Reservemeldungen           die Bedingungen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das\nhinzuweisen.                                                 Kreditwesen im Berichtszeitraum erfüllt waren.\n(8) Bei lnterbankkonten sind die Kontrollmaßnahmen\nbei der Disposition zur Reduzierung der Risiken aus\nForderungssalden darzustellen. Ergeben sich Anhalts-                           Unterabschnitt 4\npunkte dafür, daß über lnterbank-Verrechnungskonten                                Ertragslage\nFinanzierungen vorgenommen worden sind, so ist darüber\nzu berichten.                                                                              §24\n§21                                            Darstellung der Ertragslage\nErglnzende Vorschriften                       (1) Die Entwicklung der Ertragslage ist unter Berück-\nzur Liquiditätslage von Realkreditinstituten         sichtigung der Auswirkungen von Zinsänderungen dar-\nBei Hypothekenbanken ist auch darüber zu berichten,      zustellen; die Komponenten des Zinsüberschusses sind\nob die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Hypothekenbank-         zu erläutern. Die ordentlichen und außerordentlichen\ngesetzes beachtet worden ist; bei Schiffspfandbrief-         Aufwendungen und Erträge sind vor ihrer etwaigen\nbanken ist auch darüber zu berichten, ob § 5 Abs. 3 des      Kompensation aufzugliedern und die einzelnen Posten mit\nSchiffsbankgesetzes beachtet worden ist. Bei Hypo-          denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten\nthekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist anzu-           bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind\ngeben, in welchem Umfang im Berichtsjahr Wertpapiere         zu erläutern. Zu berichten ist auch über die Ertragslage\nund Schuldscheindarlehen jeweils erworben oder ver-         der hauptsächlichen Geschäftssparten unter Berück-\näußert wurden.                                              sichtigung der besonderen Geschäftsstruktur des Kredit-\ninstituts und unter gesonderter Darstellung des Eigen-\n§22                              handels; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen\nErglnzende Vorschriften                     gesondert darzustellen. Über steuerbegünstigte und\nzur Liquidititslage von Bausparkassen               steuerfreie Vermögensanlagen, die wesentliche erfolgs-\nwirksame Auswirkungen haben, ist zu berichten.\nBei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob\ndie Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über               (2) Aufgelöste und gebildete Reserven nach § 340f des\nBausparkassen eingehalten worden sind; die Geldanlagen       Handelsgesetzbuches sind anzugeben. Erhaltene und\nsind gegliedert nach den dort genannten Anlagearten          gewährte Bilanzierungshilfen sind anzugeben und zu\nbetragsmäßig unter Angabe der Schuldner und der              erläutern.\nRestlaufzeiten aufzulisten. Geldanlagen, die zehn vom           (3) Das Verfahren, mit dem das Kreditinstitut seine\nHundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse         Zins- und Zinsänderungsrisiken erfaßt, ist darzustellen\nnicht übersteigen, können ohne Angabe der Schuldner          und zu würdigen. Bei Kreditinstituten, die ihr Zinsände-\nnach Restlaufzeiten von bis zu drei, über drei bis zwölf,    rungsrisiko nach einer Zinsbindungsbilanz steuern, sind\nüber zwölf bis sechzig und über sechzig Monate· dar-         die Aktiv- und Passivgeschäfte mit ihren Stichtagsbestän-\ngestellt werden. Bei Geldanlagen nach§ 4 Abs. 3 Nr. 1 des    den nach der Dauer der Zinsbindung in Fristigkeits-\nGesetzes über Bausparkassen gelten für die Bemessung         bereichen einander gegenüberzustellen. Die Fristigkeits-\ndes Anlagebetrages die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes        bereiche sollen in der Regel für die beiden auf den Bilanz-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                                 1811\nstichtag folgenden Jahre Kalenderquartale, für die Folge-    Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung\nzeit Kalenderjahre sein. Anhand der Gegenüberstellung        zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. Fer-\nsollen die in zukünftigen Perioden auf Grund bestehender     ner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter\nVereinbarungen zu erwartenden Ertragseinbußen sowie          Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.\ndie Auswirkungen möglicher Zinsänderungen dargelegt\n(2) Die Organisation des Kreditgeschäfts, insbeson-\nwerden. Dabei ist von den jeweiligen Durchschnittszins-\ndere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die\nsätzen auszugehen. Bei der Beurteilung der Zinsände-\nKreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und\nrungsrisiken sollen auch Risiken berücksichtigt werden,\nsatzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von\ndie auf Grund von Kreditzusagen, Kündigungsmöglich-\nArbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie\nkeiten und, soweit in der Darstellung der Aktiv- und\ndas Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. Die\nPassivgeschäfte nicht bereits erfaßt, zinssatzbezogenen\nHandhabung bei der Verwaltung und Überwachung\nbilanzunwirksamen Geschäften bestehen. Bei Realkredit-\nder Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen\ninstituten sind die Grenzzinssätze, bei denen noch ein\nund zu beurteilen.\nausgeglichenes Zinsergebnis erzielt wird, darzustellen\nund die zugrunde gelegte Bedarfsspanne und ihre Her-            (3) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher\nleitung zu beurteilen.                                       Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kredit-\nnehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie be-\n(4) Bei Kreditinstituten mit getrennt bilanzierenden\nsonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des\nBereichen ist die Ertragslage dieser Bereiche und des\nKreditgeschäfts ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen,\nübrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen.\nwelche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wert-\nberichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung\n§25                              gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. Die\nErgänzende Vorschriften                     Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen\nzur Ertragslage von Bausparkassen                 insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind\nzu erläutern. Über die Vorsorge für Länderrisiken ist\nBei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsauf-\ngesondert zu berichten. Ist für den Zeitraum nach dem\nwendungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus\nBilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt\nBauspardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach\ngeworden, so ist hierüber zu berichten. Erhaltene Bilanzie-\nTarifen gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei\nrungshilfen durch Gesellschafter oder Dritte sind darzu-\neinem mittleren Anlagegrad unter hundert vom Hundert\nlegen. Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen\nauf diesen mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem\ndas Kreditinstitut Zinsen auf abgeschriebene und wertbe-\nmittleren Anlagegrad über hundert vom Hundert ist ein\nrichtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen\nabweichender Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungs-\nerfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder\nmittel zu berücksichtigen. Die Zinserträge aus Vor- und\nwertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Län-\nZwischenfinanzierungskrediten sind den Aufwendungen\nderkredite gesondert zu machen.\nfür die ihnen kollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden\nFinanzierungsmittel gegenüberzustellen und unter ertrags-       (4) Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen „Kre-\nmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vor-         dite ohne erkennbares Risiko\", ,.Kredite mit erhöhten\nhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungs-            latenten Risiken\" und „wertberichtigte Kredite\" zuzuord-\nklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten      nen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2\nist zu berichten.                                            des Gesetzes über das Kreditwesen (Zusage oder höhere\nInanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme\n§26                              (vor Abzug von Wertberichtigungen und nicht nach § 13\nErgänzende Vorschriften                     Abs. 6 des Gesetzes gekürzt) ist gesondert anzugeben.\nzur Ertragslage von Realkredttinstituten               (5) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu\nBei Realkreditinstituten sind die Zinserträge nach      . prüfenden Kredite bestimmt worden sind.\n,.Hypothekendarlehen\", ,.Kommunalkredite\", ,.andere Kre-\ndit- und Geldmarktgeschäfte\" sowie „festverzinsliche                                       §28\nWertpapiere und Schuldbuchforderungen\", die Zins-\naufwendungen nach „Hypothekenpfandbriefe\", ,.öffent-                     Großkredite und Kreditunterlagen\nliche Pfandbriefe\", ,.Schuldverschreibungen ohne die für        (1) Es ist festzustellen, ob im Berichtszeitraum § 18 des\nHypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vor-      Gesetzes über das Kreditwesen beachtet wurde. Soweit\ngeschriebene Deckung\" sowie „andere Bankgeschäfte\"           Kredite nicht einzeln besprochen werden, sind die durch\nzu untergliedern, soweit sich diese Angaben nicht            Stichproben ermittelten Zahlen über die Beachtung des\naus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht         § 18 des Gesetzes anzugeben. Bei Krediten an ver-\nergeben.                                                     bundene Unternehmen, für die ein Konzernabschluß auf-\ngestellt werden muß, sind die Fälle aufzuführen, bei denen\nUnterabschnitt 5                           nicht der Einzelabschluß des kreditnehmenden Unter-\nnehmens und der Konzernabschluß vorgelegen haben. Es\nKredltgeschHt                            ist gegebenenfalls darzulegen, ob das Kreditinstitut nach\n§ 18 Satz 2 des Gesetzes vom Verlangen nach Offen-\n§27\nlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse absehen durfte.\nAllgemeine Darstellung des Kreditgeschäfts\n(2) Die Ausnutzung der Relation nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2\n(1) Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kredit-   des Gesetzes über das Kreditwesen ist zu errechnen. Die\ngeschäfts sind darzustellen. Es ist insbesondere anzu-       Relation ist sowohl auf der Basis des haftenden Eigen-\ngeben, wie es sich nach Kreditarten, nach Branchen der       kapitals, wie es mit der Feststellung der Bilanz gemäß § 1O","1812                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbs. 7 Satz 1 des Gesetzes wirksam werden wird, als auch       und Würdigung haben sich bei übergeordneten Kredit-\nauf der Basis des am Bilanzstichtag gemäß der letzten          instituten im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über\nfestgestellten Bilanz oder dem letzten Festsetzungs-           das Kreditwesen auch auf die Kreditinstitutsgruppe zu\nbescheid des Bundesaufsichtsamtes geltenden haften-            erstrecken. Es ist dabei mindestens darzulegen,\nden Eigenkapitals zu berechnen. Die Kredite, die im Be-\n1. wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die\nrichtsjahr die Kreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes\neinzelnen Länder verteilen,\nüberstiegen haben, sind aufzuführen; wenn es keine\nsolchen Kredite gab, so ist dies ausdrücklich anzugeben.       2. ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz)\nBei übergeordneten Kreditinstituten im Sinne des § 13a             sowie bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung\nAbs. 2 des Gesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die          Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für ein-\nvon gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt ge-              zelne Länderrisiken gebildet worden sind; wurden die\nwährten zusammengefaßten Großkredite nach § 13a des                Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen in der\nGesetzes.                                                          entsprechenden Fremdwährung vorgenommen, ist zu-\nsätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe die\n§29                                  Währungsbeträge eingedeckt worden sind,\nKredite                            3. auf Grund welcher Informationen und nach welchen\nan Inhaber, Gesellschafter oder Anteilseigner                Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikatio-\nnen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem\nKredite an\nKreditinstitut beurteilt wird und\n1. Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit       4. ob und von wem Kredithöchstgrenzen bezogen auf die\nbeschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre\neinzelnen Länder festgelegt werden, wie sie lauten\noder Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffent-\nund inwieweit sie ausgenutzt sind.\nlichen Rechts, denen mehr als fünfundzwanzig vom\nHundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapi-         Wesentliche Abweichungen von den Angaben des Vorjah-\ntalanteile) des Kreditinstituts gehören oder denen mehr    res sowie Zins- und Tilgungsrückstände sind zu erläutern.\nals fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte\nzustehen,                                                                                §32\n2. stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als                       Erginzende Vorschriften\nfünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigen-                  zum Kreditgeschift von Realkredltinstltuten\nkapitals beträgt, und\nBei Hypothekenbanken sind die nach § 28 des Hypo-\n3. Personen und Unternehmen, die mit Inhabern oder             thekenbankgesetzes und bei Schiffspfandbriefbanken die\npersönlich haftenden Gesellschaftern des Kredit-\nnach § 26 des Schiffsbankgesetzes für den Anhang des\ninstituts oder den unter den Nummern 1 und 2 genann-\nJahresabschlusses vorgesehenen Angaben auch im Prü-\nten Anteilseignern eine Kreditnehmereinheit im Sinne\nfungsbericht zu machen. Darüber hinaus sind anzugeben\ndes§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-\nder Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen bei\nwesen bilden,\nanhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-\nsind unter Angabe der Kreditart und der Beträge zu             tungsverfahren und bei im Berichtsjahr zur Verhütung von\nbesprechen; insbesondere sind die Konditionen und              Verlusten an Grundpfandrechten in den eigenen Bestand\nSicherheiten darzulegen. Es ist zu beurteilen, ob die Kre-     übernommenen oder auf Tochtergesellschaften über-\ndite zu marktmäßigen Bedingungen gewährt und ausrei-           tragenen Sicherungsobjekten sowie die Anzahl der auf\nchend gesichert sind.                                          Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekte.\nZu berichten ist auch über Gewinne und Verluste, die sich\n§30                              beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren\nZins- und Tilgungsrückstände                    Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben\nhaben.\nBei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Umfang\nlangfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen                                      §33\ngewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehens-                               Erglnzende Vorschriften\nbeträge auch Ober die Zins- und Tilgungsrückstände zu                  zum Kreditgeschlft von Kreditinstituten,\nberichten. Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins-                     die das Factoring-Geschlft betreiben\nund Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungs-\nbeträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate            Bei Kreditinstituten, die das Factoring-Geschäft be-\nrückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapita-     treiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige\nlisierter Zinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vor-       Anschlußfirmen oder Branchen zu berichten.\njahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben\noder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzu-                                        §34\ngeben. Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.\nErgänzende Vorschriften\nzum Kreditgeschlft von Kreditinstituten,\n§31\ndie das Leasinggeschift betreiben\nLänderrisiko\nBei Kreditinstituten, die das Leasinggeschäft betreiben,\nDer Umfang der von dem Kreditinstitut eingegangenen         sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertrags-\nLänderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß          typen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Miet-\nder Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Über-          sonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen\nwachung sind darzustellen und zu würdigen. Darstellung        hierfür anzugeben.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                             1813\n§35                                 (2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation\nErgänzende Vorschriften                     des Kreditgeschäfts nach § 27 Abs. 2 sind die Regeln für\nzum Kreditgeschäft von Kreditinstituten,             die Beleihungswertennittlung einzubeziehen. Hierbei\ndie Verbraucherkredite gewähren                  ist insbesondere auf die pauschalierten Quadratmeter-\npreise, Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Be-\n(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Um-   triebskostenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungs-\nfang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucher-      zinsfüße und Sicherungsabschläge einzugehen und\nkredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet        festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der All-\nwerden, zu gliedern nach                                     gemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.\n1. Gesamtbestand,                                               (3) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 27 Abs. 1\n2. laufender Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn-          und 4 sind die Bauspardarlehen nach ihrer Inanspruch-\nabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand),                nahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größen-\n3. Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen         klassen zu gliedern:\nund                                                      -  bis 20 000 DM,\n4. Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach                  -  über 20 000 DM bis 100 000 DM,\na) Gesamtbestand,                                        -  über 100 000 DM bis 500 000 DM,\nb) Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen,           -  über 500 000 DM,\nc) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet           wobei mehrere Bauspardarlehen an einen Kreditnehmer\nsind, und                                             zusammenzufassen sind. Für jede Größenklasse sind\ndie Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen\nd) Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausge-\nund dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand\nschöpft sind,\nder Bauspardarlehen anzugeben. Bei den Vor- und\nwobei jeweils die Anzahl der Kredite, der Gesamtbetrag,      Zwischenfinanzierungskrediten sowie bei den sonstigen\ndie Einzelwertberichtigungen, zu den Nummern 1 bis 3 die     Baudarlehen ist entsprechend zu verfahren.\nRechnungsabgrenzung und die Ratenrückstände und\nzu Nummer 3 die Mahnintervalle anzugeben sind. Der              (4) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist\nRechtsabteilungsbestand ist auch nach Herauslagejahren       zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren\nunter Angabe der Anzahl der Kredite und des Gesamt-          Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr\nbetrages zu gliedern.                                        neu gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren\njeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.\n(2) Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzustellen:\n(5) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes\n1. die jeweils angewandten Methoden der Einzelwert-          über Bausparkassen (ohne Beteiligungen) sowie §§ 3, 4\nberichtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuord-   Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung\nnung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen,              sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige In-\n2. die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende     anspruchnahme anzugeben.\nKredite ausgebucht wurden,\n(6) Es ist festzustellen, ob\n3. die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,\n1. die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über Bauspar-\n4. der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem         kassen bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen\nMahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch              Bedingungen für Bausparkassen über die Sicherung\nProlongation oder Abschluß neuer vertraglicher Ver-          der Forderungen aus Bauspardarlehen und\neinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die\n2. die Regelungen in § 7 des Gesetzes über Bauspar-\nErmäßigung von Raten, in den laufenden Bestand\nkassen sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Bauspar-\nzurückgeführt wurden.\nkassen-Verordnung\nDie Rückstellungen für nicht gedeckte Kosten bei Ver-\neingehalten wurden.\nbraucherkreditgeschäften sind anzugeben.\n(7) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrages der\n(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucher-\nzugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwi-\nkreditgeschäfts ist auch über die Größenstreuung der\nschenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen\nKreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der\nist zu berichten über\nHändlerhaftung zu berichten.\n1. die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs-\n§36                                  und Zwangsverwaltungsverfahren,\nErgänzende Vorschriften                     2. die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen\nzum Kreditgeschäft von Bausparkassen                    und eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.\n(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu glie-\ndern nach                                                                       Unterabschnitt 8\n1. Gesamtbestand,                                                                 Anzeigewesen\n2. laufender Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahn-\nabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand} und                                           §37\n3. Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand,                            Darstellung des Anzeigewesens\nwobei jeweils die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag,        Das Anzeigewesen ist in organisatorischer Hinsicht zu\ndie Einzelwertberichtigungen und die Einzelwertberichtigun-  beurteilen. In die dem Prüfer nach § 29 des Gesetzes über\ngen in vom Hundert des Gesamtbetrages anzugeben sind.        das Kreditwesen obliegende Prüfung der Erfüllung der","1814                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnzeigepflichen ist die Pflicht zur Anzeige von Kredit-                           Unterabschnitt 8\nrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes ein-\nSonstige Zusatzvorschriften\nzubeziehen. Auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und\nfür Bausparkassen\nRechtzeitigkeit der Anzeigen ist einzugehen, festgestellte\nVerstöße sind im einzelnen aufzuführen.                                                   §40\nDarstellung des Kollektivgeschifts\n§38                                      sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung\nErglnzende Vorschriften                                          von Bausparkassen\nzum Anzeigewesen fOr Bausparkassen .\n(1) Über die Zuteilungssituation ist unter Berücksich-\nBei Bausparkassen ist im Rahmen der Beurteilung des tigung der letzten fünf Geschäftsjahre zu berichten; hierbei\nAnzeigewesens auch über die Vollständigkeit, Richtigkeit sind insbesondere für die einzelnen Geschäftsjahre unter\nund Rechtzeitigkeit der Anzeigen                             Angabe der absoluten Beträge der zugrundeliegenden\n1. zum Kreditkontingent aus Zuteilungsmitteln nach § 1 -     Bezugsgrößen      in Tausend  Deutsche Mark die  folgenden\nFaktoren insgesamt sowie getrennt nach Tarifen und nach\nder Bausparkassen-Verordnung,\nZuteilungsmassen darzustellen:\n2. zu den Sonderangaben für Bausparkassen sowie\n1. die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozen-\n3. zu den Meldungen über die Berechnung der für                  tualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts\ndie Zuteilung verfügbaren Mittel                             einschließlich Erhöhungen nach Anzahl und Bauspar-\nzu berichten.                                                     summen der Bausparverträge,\n2. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge ein-\nschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zum\nUnterabschnitt 7                              arithmetischen Mittel aus Jahresanfangs- und Jahres-\nPflichten                                 endbestand der Bausparsummen der nicht zugeteil-\naus dem Geldwlschegesetz                             ten Verträge (Sparintensität Q,\n3. das Verhältnis der geleisteten Bausparbeträge\n§39                                   einschließlich verrechneter Wohnungsbauprämien zu\nden tariflich vorgesehenen Bausparbeträgen (Spar-\nDarlegung der Einhaltung                        intensität II),\nder dem Kreditinstitut obliegenden Pflichten\nsowie Darstellung und Beurteilung                4. das Verhältnis der Tilgungsrückflüsse einschließlich\nder Internen Sicherungsmaßnahmen                      verrechneter Wohnungsbauprämien zum mittleren\nnach§ 14 Abs. 2 des Geldwischegesetzes                    Bestand der Bauspardarlehen (Tilgungsintensität 1),\n(1) Es ist darzulegen, ob die dem Kreditinstitut nach      5. das Verhältnis der geleisteten Tilgungsbeiträge zu den\ndem Geldwäschegesetz obliegenden Pflichten, insbeson-             tariflich vorgesehenen Tilgungsbeiträgen (Tilgungs-\ndere ldentifizlerungspflichten, Aufzeichnungs- und Auf-           intensität II),\nbewahrungspflicht, Pflicht zur Prüfung von Vorgängen, die     6. das Verhältnis sowohl der geleisteten Bauspar-\ninnerhalb des Kreditinstitutes als Verdachtsfälle behandelt       beträge einschließlich verrechneter Wohnungsbau-\nworden sind, erfüllt worden sind.                                 prämien sowie Zinsen auf Bauspareinlagen als auch\n(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen, die das Kre-             der Zuführungen an Tilgungsleistungen einschließlich\nditinstitut nach § 14 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes zu            verrechneter Wohnungsbauprämien zur Zuteilungs-\ntreffen hat, damit es nicht zur Geldwäsche mißbraucht             masse jeweils zu den Gesamtzuführungen zur Zutei-\nwerden kann, sind darzustellen und zu beurteilen. Darzu-          lungsmasse,\nstellen und zu beurteilen sind:                               7. die Anzahl, die Bausparsummen, die Bausparein-\n1. welche Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung               lagen und der durchschnittliche Anspargrad der\nder Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 dieses Geset-           fortgesetzten Verträge und das Verhältnis der Bau-\nzes vom Kreditinstitut entwickelt und welche Änderun-         sparsummen der fortgesetzten Verträge zu den\ngen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden,            Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge,\n2. ob auf Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäsche-        8. die Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren\ngesetz gerichtete Kontrollen in ausreichendem Maße            Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt\nvorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt          worden sind, und der durchschnittliche Anspargrad\nund diese dem Vorstand vorgelegt wurden. Im Zusam-            dieser Verträge,\nmenhang mit der Prüfung der Funktionsfähigkeit der        9. das Verhältnis der Bausparsummen der gekündigten\nInnenrevision (§ 5 Satz 2 Nr. 13) ist auch über deren        Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr\nPrüfungshandlungen zu berichten und diese zu beur-           zurückgezahlt worden sind, zum mittleren Bestand\nteilen,                                                       der Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge\n(Kündigungsquote),\n3. die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mit-\narbeiter des Instituts über bekanntgewordene Er-        10. das Verhältnis der geleisteten Rückzahlungen von\nscheinungsformen (Methoden und Techniken) der                Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen zu den\nGeldwäsche,                                                  Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse (Rück-\n4. die Vorkehrungen, die die im Kreditinstitut zuständige        zahlungsquote),\nStelle getroffen hat, um die Pflicht nach § 14 Abs. 2   11. das Verhältnis der Bausparsummen aus zugeteilten\nNr. 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.                    Verträgen, bei denen auf das gesamte Bauspardar-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                              1815\nlehen verzichtet wurde, zum mittleren Bestand der     3. der Gesamtbetrag der Bausparsummen On Tausend\nBausparsummen der nicht zugeteilten Verträge laut         Deutsche Mark) der Großbausparverträge nach § 2\nden Angaben zur Bestandsbewegung im Geschäfts-            Abs. 1 der Bausparkassen-Verordnung und der inner-\nbericht beziehungsweise Lagebericht (Darlehensver-        halb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Groß-\nzichtsquote) und                                          bausparverträge nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung\n12. das Verhältnis der bereitgestellten, noch nicht ausge-     sowie die Ausnutzung der Kontingente nach § 2 Abs. 2\nzahlten Bauspardarlehen zum Gesamtbestand der             und 3 dieser Verordnung unter Einbeziehung, jedoch\nBauspardarlehen am Bilanzstichtag (Darlehensträg-         jeweils gesonderten Angabe der Bausparverträge, auf\nheit).                                                    die die für die Zuteilung erforderliche Mindestanspar-\nsumme innerhalb des ersten Jahres eingezahlt wurde\n(2) Das Zuteilungsverfahren ist zu erläutern; dabei          (Schnellsparverträge),\nsind auch der Umfang der Zuteilungsangebote und der\nZuteilungsannahmen sowie die Entwicklung der Ziel-         4. die Berechnung des Zuführungsbetrages zum Fonds\nbewertungszahl und die jeweiligen Wartezeiten der              zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Abs. 1\nSoforteinleger des Mindestansparguthabens und der              der Bausparkassen-Verordnung und der Zinssätze\nRegelsparer für die letzten fünf Geschäftsjahre darzu-         nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung sowie der Einsatz\nlegen. Es ist über den Umfang und den Grund der Ein-           des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach\nschleusung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse      § 9 dieser Verordnung.\nzu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt\nwurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Ein-                          Unterabschnitt 9\nschleusung außerkollektiver Mittel zu machen. Die Bewe-\ngungen der Zuteilungsmassen sind auch nach verschie-         Zusammenfassende Sc~lußbemerkung\ndenen Tarifen getrennt darzustellen; für jeden Tarif sind\nAngaben über die Sparer-/Kassen-Leistungsverhältnisse                                  §41\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen\nZusammenfassende Schlußbemerkung\nzu machen.\nIn einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist zu\n(3) Es ist festzustellen,\nallen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, daß aus ihr\n1. ob die Bausparsummen entsprechend den Allgemei-         selbst ein Überblick über die Lage des Instituts und,\nnen Bedingungen für Bausparverträge zugeteilt und ob    soweit für die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, über die\ndie in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 2a des Gesetzes über        Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewonnen\nBausparkassen bezeichneten Bestimmungen der All-        werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist ins-\ngemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden,        besondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermö-\n2. ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die      gens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie den Umfang der\nBausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 des    nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Aus der\nGesetzes über Bausparkassen nicht nachgekommen ist,     Schlußbemerkung muß auch zu entnehmen sein, ob die\n3. welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4          Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob\nAbs. 5 des Gesetzes über Bausparkassen getroffen        die gebildeten Wertberichtigungen, Rückstellungen und\nworden sind,                                            Rechnungsabgrenzungsposten angemessen sind und ob\ndie Vorschrift des § 18 des Gesetzes über das Kredit-\n4. ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme     wesen, die Vorschrift des § 14 Abs. 2 des Geldwäsche-\nbei Darlehen nach § 1 Abs. 1 und 2 der Bausparkas-      gesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.\nsen-Verordnung bei abgelösten sowie bei laufenden       zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnens-\nDarlehen die als voraussichtlich angenommenen Lauf-     werten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung\nzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Abs. 3 dieser  ergeben haben. Der Schlußbemerkung ist der zu unter-\nVerordnung),                                            zeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.\n5. ob die Zweckbindungsvorschriften in § 6 Abs. 1 und 2\ndes Gesetzes über Bausparl<assen eingehalten wurden,\nAbschnitt3\n6. ob die erforderlichen Maßnahmen nach § 6a des\nGesetzes über Bausparkassen zur Venneidung von                                Besonderer Teil\nWährungsrisiken getroffen worden sind und                                  des Prüfungsberichts\n7. ob die Zuteilungsvoraussetzungen des§ 7 Abs. 2 bis 4\nUnterabschnitt 10\nder Bausparkassen-Verordnung erfüllt sind.\nErlluterungen\n(4) Folgende Sachverhalte sind darzustellen:\nzu den einzelnen BIianzposten,\n1. die betragsmäßige Inanspruchnahme der Vor- und                 Angaben unter dem BIianzstrich\nZwischenfinanzierungskredite nach § 1 der Bauspar-                   und Posten der Gewinn-\nkassen-Verordnung On Tausend Deutsche Mark) und                         und Verlustrechnung\ndie Ausnutzung der Kontingente nach § 1 Abs. 1 und 3\nSatz 2 dieser Verordnung unter Einbeziehung, jedoch                                 §42\njeweils gesonderter Angabe des anrechenbaren Teils\nder rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art                    Allgemeine Erläuterungen\nnach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung,                         (1) Die einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem\n2. der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen          Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\ndurch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen ge-      sind im Vergleich mit den Vorjahreszahlen zu ertäutem.\ngeben wurden,                                           Inwieweit zu erläutern ist, wie sich die einzelnen Posten","1816                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§ 43                   tigungen und über Vorsorgereserven nach § 340f\nbis 45, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter                 des Handelsgesetzbuches,\nBerücksichtigung der relativen Bedeutung des jeweiligen\nb) bei Zuordnung von Wertpapieren zum Anlagever-\nPostens.\nmögen Errechnung des Abschreibungsbedarfs, der\n(2) Auf wesentliche stille Reserven ist hinzuweisen.               bei Erfassung der Wertpapiere im Umlaufvermögen\n(3) Der Anteil der Geschäfte mit Vertragspartnern, die             entstanden wäre;\nihren Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem        5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:\nanderen Staat haben, sowie der Anteil in wesentlichen\nFremdwährungen unter Angabe der Währungen sind bei                a) die Angaben nach Nummer 4,\ndem betreffenden Posten aufzuführen.                              b) Angabe der einzelnen Anteile an Kapitalgesell-\nschaften, die mindestens den zehnten Teil des\n§43                                      Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile)\nErliuterungen                                 oder der Stimmrechte dieser Gesellschaften aus-\nzu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz                     machen sowie Angabe des Buchwerts dieser\nAnteile insgesamt,\nIn die Erläuterungen zu den nachstehend genannten\nAktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebe-           c) Angabe einer Begründung, falls Anteilsbesitz unter\nnen Punkte einzubeziehen:                                             diesem Posten und entgegen der Vermutung des\n§ 271 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches nicht\n1. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur              unter dem Posten „Beteiligungen\" ausgewiesen ist;\nRefinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen\nsind:                                                      6. Beteiligungen:\nzu den unter Diskontabzug hereingenommenen Wech-              Angabe der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen\nseln Angaben über die Abgrenzung des Diskonts;                Beteiligungen unter Nennung des jeweiligen Buch- und\nNennwerts und des prozentualen Anteils am Kapital\n2. Forderungen an Kreditinstitute:\n(Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) sowie der\na) Angaben über den Kreis der Schuldner,                      Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (Zu- und\nb) Angaben über den Anteil der ungesicherten Forde-           Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit diese\nrungen an andere Institute aus bei diesen unterhal-       Angaben nicht in der Zusammenstellung nach § 20\ntenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die         Abs. 6 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus der\nspätestens in drei Monaten fällig sind (Geldhandels-      einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahmten\nkredite),                                                 Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum\nPrüfungsbericht ergibt; bei Bausparkassen außerdem\nc) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abge-               Angabe des prozentualen Anteils am haftenden Eigen-\nsetzte unversteuerte und versteuerte Pauschal-            kapital der Bausparkasse und Feststellung, ob die\nwertberichtigungen und Vorsorgereserven nach              Erfordernisse des§ 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über\n§ 340f des Handelsgesetzbuches,                           Bausparkassen erfüllt sind; bei Hypothekenbanken\nd) Angabe der Höhe der Forderungen an Bauspar-                außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des\nkassen aus Bausparverträgen;                              § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes für den\nErwerb vorlagen einschließlich der Angabe der für den\n3. Forderungen an Kunden:                                         Gesamtbetrag aller Beteiligungen vorgeschriebenen\na) Angaben über Einzelwertberichtigungen, abge-               Höchstgrenze; bei Schiffspfandbriefbanken außer-\nsetzte unversteuerte und versteuerte Pauschal-            dem Feststellung, ob die Voraussetzungen des§ 5\nwertberichtigungen und Vorsorgereserven nach              Abs. 1 Nr. 9 des Schiffsbankgesetzes für den Er-\n§ 340f des Handelsgesetzbuches,                           werb vorlagen einschließlich der für den Gesamt-\nbetrag aller Beteiligungen sowie solcher an ausländi-\nb) Angabe der Forderungen, die nicht aus einer\nschen Schiffsfinanzierungsinstituten vorgeschriebe-\nDarlehensgewährung herrühren, insbesondere von\nnen Höchstgrenzen;\nWarenforderungen und angekauften Forderungen,\nc) bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des          7. Anteile an verbundenen Unternehmen:\n§ 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kre-        Angabe der einzelnen Anteile unter Nennung des\nditwesen Darlegung, ob die betreffenden Kredite           jeweiligen Buch- und Nennwerts und des prozentualen\nden Erfordernissen des § 11 und des § 12 Abs. 1           Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalan-\nund 2 des Hypothekenbankgesetzes sowie des                teile) sowie der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr\n§ 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1      (Zu- und Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit\nund 4 und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset-         diese Angaben nicht in der Zusammenstellung nach\nzes entsprechen, insbesondere, ob der Wertermitt-         § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus\nlung diesen Vorschriften entsprechende Belei-             der einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahm-\nhungsrichtlinien zugrunde liegen,                        ten Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum\nd) bei Bausparkassen Angabe der Forderungen an               Prüfungsbericht ergibt;\nBausparer aus Abschlußgebühren;                       8. Sachanlagen:\n4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche\na) Darstellung der Entwicklung des Bestands an\nWertpapiere:                                                      Grundstücken und Gebäuden unter Angabe von\na) Angaben über ihre Bewertung, über abgesetzte                   Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung,\nunversteuerte und versteuerte Pauschalwertberich-             Abschreibung und Endbestand,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                               1817\nb) bei Bausparkassen Angabe des Bestandes der im               einen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat,\nKreditgeschäft übernommenen Grundstücke und                 sowie Mittel, die dem Kreditinstitut nach bereits\nGebäude sowie Feststellung, ob die Voraussetzun-            durchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzie-\ngen des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Bauspar-               rung zur Verfügung gestellt wurden,\nkassen für den Erwerb vorlagen,\nc) Angabe der Verbindlichkeiten, die durch eigene\nc) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor-              Vermögenswerte oder hereingenommene Sicher-\naussetzungen des§ 5 Abs. 4 des Hypothekenbank-              heiten besichert sind;\ngesetzes für den Erwerb vorlagen,\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:\nd) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die\na) Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c. An-\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs-\ngaben über die Struktur, insbesondere über den\nbankgesetzes für den Erwerb vorlagen,\nKreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz-\ne) Angabe der dem bankfremden Geschäft zuzurech-               partner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen\nnenden Beträge;                                             während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf\n9. sonstige Vermögensgegenstände:                                 den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere\nNamensschuldverschreibungen sowie auf beson-\na) Darstellung der Entwicklung der zur Rettung von             dere Abrufrisiken. Eine Größenklassengliederung\nForderungen erworbenen und dem Umlaufver-                   ist zu erstellen. Hält ein Kunde insgesamt mehr als\nmögen zugerechneten Grundstücke und Gebäude                 zehn vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber\nunter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Ab-                Kunden oder übersteigen bei den dem Einlagen-\ngang, Zuschreibung, Abschreibung, Endbestand,               sicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher\nGewinnen und Verlusten, die sich beim Wieder-               Banken e.V. angeschlossenen Instituten die Ein-\nverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jah-            lagen eines Kunden dreißig vom Hundert des für die\nren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben                 Einlagensicherung statutengemäß maßgeblichen\nhaben,                                                      haftenden Eigenkapitals, so ist hierauf gesondert\nb) bei Bausparkassen Feststellung, ob die Voraus-              hinzuweisen,\nsetzungen des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Bau-\nb) Feststellung, ob die als Spareinlagen ausgewiese-\nsparkassen für den Erwerb vorlagen,\nnen Beträge die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 4\nc) bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Vor-              und des § 39 Abs. 6 der Verordnung über die Rech-\naussetzungen des§ 5 Abs. 4 des Hypothekenbank-              nungslegung der Kreditinstitute erfüllen,\ngesetzes für den Erwerb vorlagen,\nc) bei Kreditinstituten, denen eine inhaltlich begrenzte\nd) bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die            Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffs-           erteilt worden ist, Feststellung, ob die Verbindlich-\nbankgesetzes für den Erwerb vorlagen,                       keiten besichert sind, Angabe von Art und Umfang\ne) Angabe der Schecks, fälligen Schuldverschreibun-            etwaiger über den Umfang der Erlaubnis hinaus-\ngen, Zins- und Gewinnanteilscheine, Inkassowech-            gehender Verbindlichkeiten aus dem Einlagen-\nsel und sonstigen lnkassopapiere, soweit sie inner-         geschäft sowie Erläuterung der übrigen Verbind-\nhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vor1age                lichkeiten;\nbestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrie-     3. verbriefte Verbindlichkeiten:\nben worden sind.\nErläuterung der Entwicklung der verbrieften Verbind-\nlichkeiten (Vorjahresumlauf, Verkäufe, Tilgungen, Rück-\n§44\nnahmen, Umlauf, Rücknahmeverpflichtungen, Liefer-\nErläuterungen                            verpflichtungen); die im Ausland plazierten Emissionen\nzu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz               sind jeweils gesondert darzustellen;\nIn die Erläuterungen zu den nachstehend genannten        4. Rechnungsabgrenzungsposten:\nPassivposten der Jahresbilanz sind die jeweils ange-\nDarstellung und Beurteilung des für die Rechnungsab-\ngebenen Punkte einzubeziehen:\ngrenzung von Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren,\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:              Abschlußgebühren, Disagien, Agien und des Packings\na) Angaben über die Struktur, insbesondere über den        angewandten Verfahrens;\nKreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatz-    5. Rückstellungen:\npartner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen\nwährend des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf         a) Erläuterung der Entwicklung unter Angabe von\nden Namen lautende Einlagenzertifikate und andere           Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung\nNamensschuldverschreibungen sowie auf beson-                und Endbestand,\ndere Abrufrisiken. Hält ein Kreditinstitut insgesamt    b) Beurteilung der Angemessenheit,\nmehr als zehn vom Hundert der Verbindlichkeiten\nc) Angabe, inwieweit von der Bildung von Pensions-\ngegenüber Kreditinstituten, so ist hierauf gesondert\nrückstellungen abgesehen wurde;\nhinzuweisen,\n6. Eigenkapital:\nb) Angabe der Verbindlichkeiten aus zweckgebunde-\nnen Mitteln, insbesondere derjenigen Verbindlich-       a) Erläuterung der Entwicklung der Kapital- und Rück-\nkeiten, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an         lagenposten jeweils unter Angabe von Anfangs-\nim einzelnen bezeichnete Kreditnehmer oder an               bestand, Entnahmen, Zuführungen, Verteilung des\neinen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für              Jahresergebnisses, Endbestand,","1818                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) bei Kreditinstituten im Sinne des § 53 Abs. 1 des      zu berücksichtigen, als sie mit eigenem Risiko gewährt\nGesetzes über das Kreditwesen Angabe, wie oft          werden. Zu den Krediten gehören auch die in Pension\nund in welcher Höhe während des Berichtszeit-          gegebenen Forderungen. Bei der Besprechung der\nraumes aktive Verrechnungssalden im Sinne des          bemerkenswerten Kredite ist auch auf das Risiko ein-\n§ 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes entstanden sind,        zugehen, das für das Kreditinstitut aus der Geschäfts-\nc) Angabe der vorgesehenen Verwendung eines               beziehung zu einem Kunden insgesamt besteht.\nBilanzgewinns,                                           (3) Die Großkredite sind aufzulisten unter Angabe:\nd) Angabe der vorgesehenen Abdeckung eines Bilanz-        1. der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmer-\nverlustes.                                                einheit, der Fundstelle bei der Besprechung sowie der\nZusagen und der lnanspruchnahmen des nicht nach\n§45                                  § 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen\nErläuterungen                             gekürzten Gesamtengagements,\nzu Angaben unter dem Bilanzstrich                 2. der Risikoklasse,\nIn die Erläuterungen zu den nachstehend genannten          3. der Summe der Einzelrisikovorsorge,\nAngaben unter dem Bilanzstrich sind die jeweils angege-       4. des Betrages\nbenen Punkte einzubeziehen:\na) der Zusage,\n1. Eventualverbindlichkeiten:\nb) der Inanspruchnahme,\nzu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und\njeweils vor Kürzung nach § 13 Abs. 6 des Gesetzes\nGewährleistungsverträgen Angabe von Arten und\nüber das Kreditwesen,\nBeträgen sowie Aufgliederung nach Kreditnehmern\n(Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute), bei Kredit-   5. des nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigenden\ngarantiegemeinschaften auch Angabe der noch nicht            Gesamtbetrages der Zusage und der Inanspruch-\nvalutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei           nahme, jeweils nach Kürzung nach § 13 Abs. 6 des\ndie Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht      Gesetzes,\nvorliegen; es ist darzulegen, ob notwendige Rück-         6. des nach § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes anzu-\nstellungen gebildet sind.                                    rechnenden Gesamtbetrages nach Abzug relations-\n2. Andere Verpflichtungen:                                       neutraler Kredite\nzu den Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pen-            a) der Zusage\nsionsgeschäften Gliederung nach Art der in Pension           b) der Inanspruchnahme und\ngegebenen Gegenstände und nach Fristen.\n7. der Nummer und des Datums der letzten Groß-\nkreditanzeige.\nUnterabschnitt 11                          Beträge sind in Tausend Deutsche Mark, je Großkredit nur\nzusammengefaßte Zahlen, anzugeben; außerdem sind\nDarstellung\nhier anzugeben das am Bilanzstichtag geltende haftende\nder bemerkenswerten Kredite\nEigenkapital nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes, der fünfzehn\n§46                               vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 13\nAbs. 8 des Gesetzes (Großkreditgrenze nach § 13 Abs. 1\nBemerkenswerte Kredite                      des Gesetzes) und der fünfzig vom Hundert des haftenden\n(1) Alle bemerkenswerten Kredite sind nach Risiko-         Eigenkapitals nach § 13 Abs. 8 des Gesetzes (Höchst-\ngruppen gegliedert einzeln zu besprechen und alpha-           kreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes) aus-\nbetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der           machende Betrag. Bei übergeordneten Kreditinstituten\nFundstelle aufzuführen.                                       sind die quotal zusammengefaßten Großkredite gleicher-\nmaßen gesondert aufzulisten.\n(2) Als bemerkenswerte Kredite gelten insbesondere\nalle Großkredite im Sinne des § 13 Abs. 1 des Gesetzes          (4) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkredit-\nüber das Kreditwesen sowie bei übergeordneten Kredit-         grenze des § 13 Abs. 1 sowie des § 13a Abs. 1 bis 3 des\ninstituten im Sinne des § 13a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes;      Gesetzes über das Kreditwesen überschritten hat, es zu\ndies gilt auch für Kreditrahmenkontingente im Sinne des       keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes\n§ 13 Abs. 7 des Gesetzes. Wenn Kreditnehmer nach § 19         kam oder kein Großkredit die Höchstkreditgrenze des § 13\nAbs. 2 des Gesetzes zusammenzufassen sind, so ist das         Abs. 4 sowie des § 13a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit\nGesamtengagement zugrunde zu legen. Bei Kreditinsti-          § 13 Abs. 4 des Gesetzes überstiegen hat, so ist dies\nanzugeben.\ntuten mit getrennt bilanzierenden Bereichen ist auch\nüber die zusammengefaßten Kredite an einen Kreditneh-           (5) Als bemerkenswert sind auch zu besprechen:\nmer zu berichten. Ob ein Großkredit vorliegt, richtet sich    1. Kredite, die im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts\ngrundsätzlich nach der Kreditzusage, sofern nicht die            von relativ großer Bedeutung sind, ohne die Groß-\nKreditinanspruchnahme höher ist. Kredite nach § 20                kreditgrenze zu übersteigen,\nAbs. 1 des Gesetzes bleiben unberücksichtigt. § 13 Abs. 6\ndes Gesetzes findet Anwendung. Falls ein Kredit auch          2. Kredite, auf die Wertberichtigungen in erheblichem\nnach Absetzung der nicht oder nur zur Hälfte anzurech-            Umfang, beurteilt nach ihrer Bedeutung im Rahmen\nnenden Kredite oder Kreditteile die Grenze des § 13 Abs. 1        des gesamten Kreditgeschäfts, zu bilden waren,\noder des § 13a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes übersteigt, so       3. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, daß\nist der Berichterstattung der ungekürzte Kreditbetrag            sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kredit-\nzugrunde zu legen. Weiterleitungskredite sind nur insoweit        geschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                              1819\n4. Kredite, bei denen von der Art der Sicherstellung oder   aufsichtsamt für das Kreditwesen stützen. Dies gilt nicht\nder Kreditbearbeitung her gesehen besondere             für\nUmstände vortiegen und                                  1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),\n5. Kredite an Kreditnehmer, die ein einheitliches wirt-     2. leistungsgestörte Kredite,\nschaftliches Risiko bilden, ohne nach § 19 Abs. 2 des\nGesetzes über das Kreditwesen als ein Kreditnehmer      3. Kredite nach § 46 Abs. 2 und 5,\nzu gelten, und deren Kredite insgesamt fünfzehn vom     4. Kredite, die durch Beleihungen von im Ausland gelege-\nHundert des haftenden Eigenkapitals nach § 13 Abs. 8        nen Grundstücken besichert sind,\ndes Gesetzes übersteigen.\n5. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter\nGrundstücke, sofem sie im Einzelfall den Betrag von\n§47                                 vier vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-\nAngaben bei der Kreditbesprechung                    steigen und\n(1) Bei der Besprechung von Krediten sind insbeson-      6. Kredite an Bauuntemehmen, Bauträgergesellschaften\ndere anzugeben:                                                 oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von\nWohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag\n1. Kreditnehmer, Geschäftszweige und Ort,                       von sechs vom Hundert des haftenden Eigenkapitals\n2. Kreditzusage und Inanspruchnahme ungekürzt und               im Sinne des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen\nunter gesonderter Angabe der Kürzungsbeträge nach           übersteigen.\n§ 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen,\ngegliedert nach Kreditarten,                                                        §48\n3. Laufzeiten,                                                     Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten\n4. Sicherheiten,                                               (1) Die Werthaltigkeit der besprochenen Kredite ist auf\nGrund der gesamten Unterlagen des Kreditinstituts ein-\n5. Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,\ngehend zu beurteilen.\n6. ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetre-\n(2) Wenn zur Bewertung eines Kredits von den Sicher-\ntener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungs-\nheiten ausgegangen werden muß, so ist ein Urteil zu ihrer\nbedarf und\nVerwertbarkeit und nach Möglichkeit auch zum voraus-\n7. Beachtung des § 18 des Gesetzes.                         sichtlichen Realisationswert abzugeben.\nDies gilt nicht für Kreditrahmenkontingente. Bei überge-       (3) Es ist darzulegen, ob die gebildeten Wertberichti-\nordneten Kreditinstituten sind die Kredite nach von diesen  gungen ausreichend sind. Falls bei Krediten mit erhöhten\nselbst und nach von der Kreditinstitutsgruppe gewährten     Risiken ein Forderungsausfall wahrscheinlich ist, das\nzu untergliedern.                                           Kreditinstitut jedoch keine oder nur unzureichende Einzel-\n(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingen-       wertberichtigungen gebildet hat, ist dies, unbeschadet\nten sind insbesondere anzugeben:                            möglicher Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk,\nim abschließenden Krediturteil und in der \"zusammen-\n1. Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort,                   fassenden Schlußbemerkung\" nach § 41 zu vermerken.\n2. Kreditlimit und Inanspruchnahme gegliedert nach             (4) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische\nKreditarten,                                            Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu\n3. zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, ins-    beurteilen.\nbesondere Einkaufskredite,                                 (5) liegen dem Urteil des Prüfers nach seiner Auffas-\n4. Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Ver-        sung unvollständige Kreditunterlagen zugrunde, so ist\nträge,                                                  anzugeben, zu welchen Sachverhalten Untertagen fehlen.\nIst dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Kredite der\n5. Höhe des Firmensperrguthabens,\nFall, so ist in der \"zusammenfassenden Schlußbemer-\n6. Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaftung     kung\" nach § 41 darauf hinzuweisen.\nund\n7. Höhe der Rückbelastungen.\n(3) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbrief-                             Abschnitt4\nbanken sind auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut                    Anlagen zum Prüfungsbericht\nermittelte Verkaufswert, Beleihungswert, Sachwert (Bau-\nwert, bei Hypothekenbanken auch der Bodenwert) und                                      §49\nder Ertragswert (einschließlich der Bruttoerträge je\nBerechnungseinheit, der Bewirtschaftungskosten in vom            Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung\nHundert der Bruttoerträge sowie des angewandten Kapi-          Dem Prüfungsbericht sind beizufügen:\ntalisierungssatzes) anzugeben. Bei Hypothekenbanken ist\n1. der Jahresabschluß in der vom Abschlußprüfer\nbei Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter\nbestätigten Fassung und die Anlage zum Jahresab-\nGrundstücke im Berichtsjahr, soweit sie im Einzelfall den\nBetrag von drei vom Hundert des haftenden Eigenkapitals         schluß nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen, soweit diese Anlage vorgeschrieben ist,\nübersteigen, auch über die Höhe und den Zeitpunkt der\nKreditauszahlungen zu berichten. Die Beurteilung einzel-    2. eine Ausfertigung oder Ablichtung der von den Vor-\nner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf          standsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftslei-\ndie Ergebnisse der Deckungsprüfung durch das Bundes-            tung oder dem Inhaber unterschriebenen Vollständig-","1820                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nkeitserklärung und eine Ausfertigung oder Ablichtung        rung des Konzerns und dessen Risikostruktur ergeben.\nder Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung, soweit         Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2, des Unterab-\ndiese Erklärung erforderlich ist.                           schnitts 11 und des Abschnitts 6 gelten entsprechend. Auf\ndie Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen\n§50                               konzernangehörigen Kreditinstituts kann verwiesen wer-\nden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz\nDatenübersicht\nüberwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des\n(1) Die in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten Daten sind       Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst noch hin-\nin der dort aufgeführten Reihenfolge unter Angabe der           reichend dargestellt ist.\nentsprechenden Vorjahresdaten aus dem Prüfungsbericht\nin einer Übersicht zusammenzustellen, die dem Prüfungs-\nbericht beizufügen ist.                                                                 Abschnitt6\n(2) Kreditinstitute, die eingetragene Genossenschaften                           Schlußvorschriften\noder Sparkassen sind, haben der von ihnen nach § 26\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in                                          §52\nVerbindung mit § 1 der Verordnung über die Anlage zum                         Inkrafttreten der Verordnung,\nJahresabschluß von Kreditinstituten, die eingetragene                             erstmalige Anwendung\nGenossenschaften oder Sparkassen sind, dem Bundes-                        und Aufhebung der Prüfungsrichtlinien\naufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen\nBundesbank einzureichenden Anlage eine Ausfertigung                (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nder Datenübersicht beizufügen.                                  dung in Kraft.\n(2) Diese Verordnung ist erstmals auf den Bericht über\nAbschnitt 5                            die Prüfung des Jahresabschlusses anzuwenden, der\nfür das nach dem 30. September 1993 beginnende\nKonzernprüfungsbericht                        Geschäftsjahr erstellt worden ist.\n§51                                  (3) Die Richtlinien für den Inhalt der Prüfungsberichte\nzu den Jahresabschlüssen der Kreditinstitute (Prüfungs-\nKonzernprüfungsbericht\nrichtlinien) der Bekanntmachung Nr. 2/68 des Bundes-\nPrüfungsberichte, die von Konzernabschlußprüfern             aufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 20. Dezember\nnach § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Kredit-           1968 (BAnz. Nr. 3 vom 7. Januar 1969) sowie die Anord-\nwesen erstellt werden, müssen Ausführungen enthalten,           nung zur Anwendung der Prüfungsrichtlinien auf Bau-\ndie einen Überblick über die Lage des Konzerns vermitteln       sparkassen vom 21. Mai 1984 (BAnz. S. 5198) werden\nund aus denen sich die wesentlichen Elemente der Steue-         aufgehoben.\nBerlin, den 21. Juli 1994\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                           1821\nAnlage1\n{zu§ 50)\nDatenübersicht\n(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)\n1. Daten zu den o r g an i s a t o r i s c h e n G r u n d I a gen\nPersonalbestand 1)\n2. Daten zur Vermögenslage\na) Nicht als haftendes Eigenkapital anerkannte stille Reserven nach § 340f des Handelsgesetzbuches 2)\nb) Kursreserven bei Anleihen und Schuldverschreibungen sowie bei anderen Wertpapieren\nc) Vermiedene Abschreibungen auf Anleihen und Schuldverschreibungen sowie andere Wertpapiere durch Über-\nnahme in das Anlagevermögen\nd) Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit als haftendes\nEigenkapital nach § 10 Abs. 4a Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt)\ne) Haftendes Eigenkapital, wie es mit Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen wirksam werden wird\naa) Kernkapital\nbb) Ergänzungskapital\ncc) Haftendes Eigenkapital nach § 10 oder§ 53 des Gesetzes über das Kreditwesen insgesamt\ndd) Bei den Grundsätzen I und la gemäß § 12 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 2 und Satz 6 des Gesetzes über das Kredit-\nwesen berücksichtigungsfähiges haftendes Eigenkapital\nf) Grundsatz-Kennziffern auf Basis des unter 2 e) dd) angegebenen haftenden Eigenkapitals\naa) GrS 1- Kennziffer des Einzelinstituts\nbb) GrS !-Kennziffer der lnstitutsgruppe 3)\ncc) GrS la Abs. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts\ndd) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts\nee) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - Kennziffer des Einzelinstituts\nff)  GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 - Kennziffer des Einzelinstituts\ng) Grundsatz-Kennziffern auf Basis des am Bilanzstichtag geltenden haftenden Eigenkapitals\naa) GrS J - Kennziffer des Einzelinstituts\nbb) GrS 1- Kennziffer der lnstitutsgruppe 3)\ncc) GrS la Abs. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts\ndd) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - Kennziffer des Einzelinstituts\nee) GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - Kennziffer des Einzelinstituts\nff)  GrS la Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 - Kennziffer des Einzelinstituts\n3. Daten zur Li q u i d i t ä t und zur Re f i n an zier u n g\na) Einlagen von Kreditinstituten, die zehn vom Hundert der \"Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\" über-\nschreiten\nb) Einlagen von Kunden, die zehn vom Hundert der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden\" überschreiten\nc) Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank\naa) Zusagen\nbb) Inanspruchnahme\nd) Relation nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\ne) Grundsatzkennziffern\naa) GrS II - Kennziffer\nbb) GrS III - Kennziffer","1822                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Daten zur Ertrag s I a g e\na) Zinsergebnis\naa) Zinserträge 4)\nbb) Zinsaufwendungen\ncc) darunter: für stille Einlagen, für Genußrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten\ndd) Zinsergebnis\nb) Provisionsergebnis5)\nc) Nettoergebnis aus Finanzgeschäften nach § 340c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches\naa) aus Geschäften mit Wertpapier~n des Handelsbestandes\nbb) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 6)\ncc) aus Geschäften mit Derivaten\nd) Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 7)\ne) allgemeiner Verwaltungsaufwand\naa) Personalaufwand 8)\nbb} andere Verwaltungsaufwendungen 9)\nf) Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen\naa) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft\nbb) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kredit-\ngeschäft\ncc) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen\nWertpapieren\ndd) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen\nWertpapieren\nee) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus\nGeschäften mit diesen Gegenständen\nff) Andere sonstige und außerordentliche Erträge 10)\ngg) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte\nsowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen\nhh) Andere sonstige und außerordentlicheAufwendungen 11 )\ng) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\nh) Erträge aus Verlustübernahmen und erhaltene bare Bilanzierungshilfen\ni) Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach§ 340f und § 3409 des Handelsgesetzbuches\nj) Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach§ 340f und§ 340g des Handelsgesetzbuches2)\nk) Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages\nabgeführte Gewinne\n1) Gewinnvortrag aus dem Vorjahr\nm) Verlustvortrag aus dem Vorjahr\nn) Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen\no) Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen\np) Entnahmen aus Genußrechtskapital\nq) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals\n5. Angaben zum Zinsänderungsrisiko 12}\na) Festzinsaktiva zum Bilanzstichtag 13)\nb) Durchschnittszinssatz der Festzinsaktiva\n13\nc) Festzinspassiva zum Bilanzstichtag        )\nd) Durchschnittszinssatz der Festzinspassiva","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                      1823\n6. Daten zum Kr e d i t g es c h ä f t\na) Höhe des Kreditvolumens 14)\nb) darunter: Kredite an Nichtbanken\nc) Geprüftes Kreditvolumen 14)\nd) Risikogruppierung des geprüften Kreditvolumens 14)\naa) Kredite ohne erkennbares Risiko\nbb) Kredite mit erhöhten latenten Risiken\ncc) Wertberichtigte Kredite\ne) Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 15)\naa) Bestand in der Vorjahresbilanz\nbb) Neuer Bestand\nf) Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft 16)\naa) Bestand in der Vorjahresbilanz\nbb) Verbrauch\ncc) Auflösung\ndd) Bildung\nee) Neuer Stand\ng) Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung\nh) Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude\ni) Anmerkungsbedürftige Großkredite\nj) Zahl der Überschreitungen der Höchstkreditgrenze nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen\naa) des geprüften Einzelinstituts\nbb) der lnstitutsgruppe3)\n7. Bilanzierungshilfen\na) Bare Bilanzierungshilfen\naa) im Berichtsjahr\nbb) Bestand am Jahresende\nb) Unbare Bilanzierungshilfen\naa) im Berichtsjahr\nbb) Bestand am Jahresende\n8. Ergänzende Angaben\na) Abweichungen im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches\naa) von Bilanzierungsmethoden ja - nein\nbb) von Bewertungsmethoden         ja - nein\nb) Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne des § 36 der Verordnung über die Rechnungslegung der\nKreditinstitute 17)\naa) Termingeschäfte in fremden Währungen\nbb) darunter: zur Deckung von Wechselkursschwankungen\ncc) darunter: Handelsgeschäfte\ndd) zinsbezogene Termingeschäfte\nee) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen\nff)  darunter: Handelsgeschäfte\ngg) Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken\nhh) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen\nii)  darunter: Handelsgeschäfte\nc) Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4\nSatz 4 des Handelsgesetzbuches)","1824                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nd) Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten\n(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute)\naa) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)\nbb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6)\ne) Leasinggeschäft\naa) Gesamtbetrag der aktivierten Leasinggegenstände\nbb) Im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigun-\ngen auf Leasinggegenstände\ncc) Im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasinggeschäften\nf) Nachrangige Vermögensgegenstände\naa) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute\nbb) Nachrangige Forderungen an Kunden\ncc) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände\ng) Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren\n(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute)\naa) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)\nbb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6)\ncc) Beteiligungen (Aktivposten Nr. 7)\ndd) Anteile an verbundenen Unternehmen {Aktivposten Nr. 8)\nh) Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d des Handelsgesetzbuches in Verbindung\nmit § 9 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute18)\n1)   Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftsleitung; Teilzeit-\nbeschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 des Handelsgesetzbuches zu erfolgen.\n2) Einschließlich der nach Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche fortgeführten nach § 26a Abs. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen oder nach § 253 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches gebildeten Vorsorgen.\n3) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.\n4)   Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n5) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.\n6) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen\noder Erträge handelt.\n7) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft\neinzuordnen, die nicht unter Nummer 4 Buchstabe b oder c fallen.\n8) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers.\nAufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n9) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n10) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht\niedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus erhaltenen baren Bilanzierungshilfen.\n1 1)  Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen,\nnicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.\n12) Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.\n13) Die Höhe der Festzinsaktiva oder Festzinspassiva ist insgesamt sowie aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren - analog zur Zinsbindungsbilanz -\nanzugeben.\n1 4)  Ungekürzte Inanspruchnahme unter Beachtung des§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und vor Abzug von Wertberichtigungen.\n15) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.\n18) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer 6 Buchstabe e anzugeben.\n17) Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen; bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten\nabzustellen.\n18)    Bis Bilanzstichtag 31. Dezember 1997 Angabe der Ursprungslaufzeiten gemäß§ 39 Abs. 5 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit-\ninstitute in der in dieser Vorschrift verwendeten Reihenfolge.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                       1825\nAnlage2\n(zu§ 50)\nErgänzungen zur Datenübersicht von Bausparkassen\n(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)\n1. Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft\na) Zins- und Tilgungsrückstände\nb) Tilgungsstreckungsdarlehen\naa) Anzahl\nbb) Gesamtbetrag\nc) Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden\nd) Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren\naa) Anzahl\nbb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen\ne) Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren\naa) Anzahl\nbb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen\nf) Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke\naa) Anzahl\nbb) Bilanzwert\ncc) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben\ndd) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben\ng) Größenklassengliederung\naa) Bauspardarlehen bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der Bauspardarlehen\nbb) Bauspardarlehen über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der Bauspardarlehen\ncc) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der\nVor- und Zwischenfinanzierungskredite\ndd) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der\nVor- und Zwischenfinanzierungskredite\nee) Sonstige Baudarlehen bis 100 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen\nff)  Sonstige Baudarlehen über 500 000 DM in vom Hundert am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen\n2. Bauspartechnische Daten\na) Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge\naa) Anzahl\nbb) Bausparsumme\nb) NeuabschlOsse von Bausparvorratsverträgen\naa) Anzahl\nbb) Bausparsumme\nc) Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite\naa) kollektiv\nbb) außerkollektiv\nd) Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite\naa) kollektiv\nbb) außerkollektiv\ne) Wartezeitverändemde Faktoren\naa) Sparintensität 1\nbb) Sparintensität II\ncc) Tilgungsintensität 1\ndd) Tilgungsintensität II","1826                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nf) Fortgesetzte Bausparverträge\naa) Anzahl\nbb) Bausparsumme\ncc) Bauspareinlage\ng) Umfang der Zuteilungsangebote\nh) Umfang der Zuteilungsannahmen\nQ Wartezeiten der Soforteinleger in Monaten\naa)  Tarif 1\nbb) Tarif 2\ncc)  Tarif 3\ndd) Tarif 4\nee)  Tarif 5\nff)  Tarif 6\ngg) Tarif 7\nhh)  Tarif 8\nii)  Tarif 9\nü)   Tarif 10\nkk)  Tarif 11\nII)  Tarif 12\nmm) Tarif 13\nnn)  Tarif 14\noo) Tarif 15\nj) Wartezeiten der Regelsparer in Monaten\naa)  Tarif 1\nbb) Tarif 2\ncc)  Tarif3\ndd) Tarif 4\nee)  Tarif5\nff)  Tarif 6\ngg) Tarif 7\nhh)  Tarif 8\nii)  Tarif 9\njj)  Tarif 10\nkk)  Tarif 11\nII)  Tarif 12\nmm) Tarif 13\nnn)  Tarif 14\noo) Tarif 15\nk) Zielbewertungszahl\naa)  Tarif 1\nbb) Tarif 2\ncc)  Tarif3\ndd) Tarif4\nee)  TarifS\nff)  Tarif6\ngg) Tarif 7\nhh)  Tarif8\nii)  Tarif9","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1994                           1827\nli)  Tarif 10\nkk)  Tarif 11\nII)  Tarif 12\nmm) Tarif 13\nnn)  Tarif 14\noo) Tarif 15\n1) Betragsmäßige Inanspruchnahme für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Bausparkassen\naa) für das Kontingent für den Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und die Gewähr-\nleistungen nach Absatz 1 Nr. 4\nbb) für das Kontingent für den Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2, die durch\nGrundpfandrechte im Rahmen der ersten zwei Fünftel des Beleihungswertes gesichert sind\nm) Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung\naa) Gesamtbetrag der Großbausparverträge\nbb) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge\ncc) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind\ndd) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind\nn) Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der Bausparkassen-Verordnung\naa) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3\nbb) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Abs. 1\ncc) für das Kontingent für Darlehen gegen Ersatzsicherheiten nach § 5\no) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 der Bausparkassen-Verordnung\naa) Vor- und Zwischenfinanzierungskontingent nach Absatz 1 Satz 1\nbb) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen mit einer voraussichtli-\nchen Laufzeit bis zu 36 Monaten\ncc) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2\ndd) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu 36 Mona-\nten und mehr als 24 Monaten","1828                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage3\n(zu§ 50)\nErgänzungen zur Datenübersicht von RealkreditinstiMen\n(Beträge in Deutsche Mark, aufgerundet)\n1. Zusätzliche Daten zum Kr e d i t g es c h ä f t von Hypothekenbanken\na) Hypothekendarlehen\naa) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 11 des Hypothekenbankgesetzes)\nbb) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)\ncc) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgesetzes\ndd) Deckungshypotheken insgesamt\nee) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten\nff)  Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Hypothekenbankgesetzes\ngg) Deckungshypotheken an Bauplätzen\nhh) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Hypothekenbankgesetzes\nb) Kommunalkredite\naa) Kommunalkreditbestand insgesamt\nbb) Kommunalverbürgte Darlehen\ncc) Kommunalkredite an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und unterstaatliche Stellen im Sinne\ndes§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes insgesamt\ndd) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes\nc) Beteiligungen\naa) Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes\nbb) Höchstgrenze des Gesamtbetrages solcher Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes\n2. Zusätzliche Daten zum Kredit g es c h ä f t von Schiffspfandbriefbanken:\na) Schiffshypothekendarlehen\naa) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 10 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes)\nbb) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)\nb) Schiffskommunalkredite\nc) Gewährleistungen für Darlehen Dritter\n3. Erg ä n z e n d e Angaben für Hypothekenbanken\na) Bestand der eigenen Schuldverschreibungen\nb) Umsatz bei Wertpapieren 1)\naa) Ankäufe\nbb) Verkäufe\nc) bei Schuldscheindarlehen 1)\naa) Ankäufe\nbb) Verkäufe\nt    Ergänzend e Angaben für Schiffspfandbriefbanken\na) Bestand der eigenen Schuldverschreibungen\nb) Umsatz bei Wertpapieren 2)\naa) Ankäufe\nbb) Verkäufe\nc) Umsatz bei Schuldscheindarlehen 2)\naa) Ankäufe\nbb) Verkäufe\n1)  Hypothekenbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere Schuld-\nscheindarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung von\nGewinnen durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist.\n2) Schiffspfandbriefbanken ist im Hinblick auf das Spezialitätsprinzip der reine Handel mit Wertpapieren und Kommunalkrediten, insbesondere Schuld-\nscheindarlehen, nicht gestattet. Hiervon betroffen ist die Anschaffung dieser Werte, sofern sie mit der bloßen Absicht der baldigen Realisierung von\nGewinnen durch Weiterveräußerung vorgenommen worden ist."]}