{"id":"bgbl1-1994-48-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":48,"date":"1994-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/48#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_48.pdf#page=50","order":9,"title":"Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 (BeschfG 1994)","law_date":"1994-07-26T00:00:00Z","page":1786,"pdf_page":50,"num_pages":6,"content":["1786                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBeschäftigungsförderungsgesetz 1994\n(BeschfG 1994)\nVom 26. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             d) Im neuen Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie\nfolgt gefaßt:\nArtikel 1                                 ,,Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist zu ertei-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                        len, wenn der Antragsteller die erforderliche Eig-\nnung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1             Vermögensverhältnissen lebt und über angemes-\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes              sene Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller\nvom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt ge-              eine juristische Person oder Personengesellschaft,\nändert:                                                              müssen für die Vermittlungstätigkeit verantwort-\nliche, zuverlässige natürliche Personen bestellt\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                       werden, die die erforderliche Eignung besitzen.\"\n,,§4                                e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBerufsberatung und Vermittlung in berufliche Aus-            aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbildungsstellen dürfen nur von der Bundesanstalt für                  „Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt; sie wird\nArbeit betrieben werden, soweit in§ 29 Abs. 4 nichts                  auf drei Jahre befristet.\"\nanderes bestimmt ist.\"\nbb) Satz 4 wird gestrichen.\n2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „von\nArbeitskräften\" die Worte „aus den Mitgliedstaa-                                 ,,§23c\nten der Europäischen Gemeinschaft oder Ver-                 (1) Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsver-\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäi-             mittlung betreibt, darf Daten über zu besetzende Stel-\nschen Wirtschaftsraum\" eingefügt sowie der              len und über Stellensuchende nur erheben, verarbei-\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                          ten oder nutzen, soweit dies zur Arbeitsvermittlung\nb) folgende Nummer 3 wird angefügt:                          erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen\noder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, darf er\n„3. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines       sie nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit der\nArbeitgebers erfolgende Unterstützung bei der      Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des\nSelbstsuche nach Arbeitskräften.\"                  Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Über-\nmittelt der Erlaubnisinhaber diese Daten im Rahmen\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                                seiner Vermittlungstätigkeit einem Dritten, darf dieser\na) Die Absätze 2, 3 und 7 werden aufgehoben.                 sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu\ndem sie ihm befugt übermittelt worden sind.\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2\nbis 4.                                                     (2) Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind\ndie dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten\nc) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nUnterlagen zurückzugeben; personenbezogene Daten\n,,§ 18 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-          sind zu löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewah-\nden.\"                                                    rungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1787\nErlaubnisinhabers entgegenstehen. Der Betroffene               b) In Absatz 1a werden nach den Worten „Maßnahme\nkann nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit schrift-               nach § 249h\" die Worte „oder§ 242s\" eingefügt.\nlich anderes zulassen.\"\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens\nbis zu dem Betrag\" durch die Worte „grundsätzlich\n5. § 24 wird wie folgt geändert:                                      für 26 Wochen in Höhe des Betrages\" ersetzt.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                              11 (4) Die Bundesanstalt kann das Nähere über\nc) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Voraussetzungen und Verfahren der Gewährung\nvon Überbrückungsgeld durch Anordnung bestim-\naa) In Satz 1 werden die Worte „auf Gewinn                   men. Sie kann bestimmen, ob und unter welchen\ngerichteten\" gestrichen.                                Voraussetzungen ausnahmsweise das· Über-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „oder Verlänge-               brückungsgeld für eine kürzere Dauer als 26\nrung\" gestrichen.                                       Wochen bewilligt werden darf. Sie kann die\nZuschüsse nach Absatz 3 pauschalieren.\"\n6. § 24b Abs. 4 wird aufgehoben.\n14. § 59 wird wie folgt geändert:\n7. § 24c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                            a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „auf Grund\n,,(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-               eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens\nordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung                156 Tagen\" gestrichen.\nder §§ 23 bis 24c sowie der Rechtsverordnung nach              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Weisungen erteilen.\"\naa) In Satz 1 werden jeweils die Worte „Arbeitslo-\nsengeld oder\" gestrichen.\n8. § 29 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Worte „das Arbeitslosen-\na) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-                      geld oder'' gestrichen.\ngefügt:\n„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der      15. In § 59d Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl\nAntragsteller die erforderliche Eignung und Zuver-        „68\" durch die Zahl „67\" und in Nummer 2 die Zahl\nlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensver-           .,63\" durch die Zahl „60\" ersetzt.\nhältnissen lebt und über angemessene Geschäfts-\nräume verfügt.\"                                       16. In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995\" durch\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Erlaubnis\" ein            die Jahreszahl „ 1997\" ersetzt.\nKomma sowie die Worte „über die Eignung\" einge-\nfügt.                                                 17. In§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten\n„aus zwingenden Gründen\" die Worte „oder im\n9. In § 40a Abs. 1a werden die Jahreszahl „ 1995\" durch           Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbil-\ndie Jahreszahl „2000\" und die Jahreszahl „ 1996\"               dungsverhältnisses nach § 14 des Berufsbildungsge-\ndurch die Jahreszahl „2001\" ersetzt.                           setzes\" eingefügt.\n10. Nach § 40c Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:      18. In § 67 Abs. 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „1995\" durch\ndie Jahreszahl „ 1997\" ersetzt.\n,,(2a) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember\n2000 sozialpädagogische Hilfen für die nach Absatz 2       19. § 94 wird wie folgt geändert:\nNr. 3 geförderten Auszubildenden mit deren Einver-\nständnis nach Abschluß der Ausbildung für längstens            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsechs Monate weitergewähren, soweit dies für die                     ,,(1) Der Zuschuß soll mindestens 50 und darf\nBegründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnis-                 nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsent-\nses notwendig ist.\"                                                gelts, das für den geförderten Arbeitsplatz berück-\nsichtigungsfähig ist, betragen. Das Arbeitsentgelt\n11. § 44 Abs. 2b wird wie folgt geändert:                              ist berücksichtigungsfähig, soweit es 90 vom Hun-\ndert der Arbeitsentgelte für gleiche oder vergleich-\na) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995\" durch die Jah-\nbare ungeförderte Tätigkeiten nicht übersteigt.\"\nreszahl „2000\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Arbeitsent-\nb) In Satz 4 wird die Jahreszahl „ 1996\" durch die Jah-\ngelts\" das Wort „berücksichtigungsfähigen\" ein-\nreszahl „2001 \" ersetzt.\ngefügt.\n12. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „wird\" durch das\n20. § 97 wird wie folgt geändert:\nWort „kann\" ersetzt und nach dem Wort „gewährt\"\ndas Wort „werden\" eingefügt.                                   a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte ..Abs. 2 und 3\"\ndurch die Worte ..Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n13. § 55a wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für längstens              aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl 11 1995\" durch die\n26 Wochen\" gestrichen.                                                Jahreszahl „2000\" ersetzt.","1788                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbb) In Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1996\" durch die           zusammenhängenden Zeitraums galt, dessen letz-\nJahreszahl „2001\" ersetzt.                              ter Tag am Tage der Entstehung des Anspruchs\nnicht länger als drei Jahre zurückliegt; der Durch-\n21. Nach§ 103a wird folgender§ 103b eingefügt:                          schnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im\n,,§ 103b\nBemessungszeitraum darf nicht überschritten\n(1) Nimmt der Arbeitslose an einer Maßnahme teil,              werden. Bei einem Arbeitslosen, der in den letzten\ndie zur beruflichen Wiedereingliederung oder zur Ver-               drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs\nbesserung seiner Vermittlungsaussichten beiträgt,                   Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach\nschließt dies nur dann nicht aus, daß er der Arbeits-               § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bezogen\nvermittlung zur Verfügung steht, wenn das Arbeitsamt                hat, ist als längste regelmäßige wöchentliche\nin die Teilnahme eingewilligt hat.                                  Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 mindestens die\n(2) Das Arbeitsamt darf die Einwilligung nur erteilen,         Zahl von Arbeitsstunden zu berücksichtigen, nach\nwenn                                                                der das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen-\nhilfe zuletzt bemessen worden ist; dies gilt nicht,\n1. die Vermittlung des Arbeitslosen in Arbeit durch                 wenn der letzte Tag des für den bisherigen\ndie Teilnahme an der Maßnahme voraussichtlich                 Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes\nnicht beeinträchtigt wird,                                    länger als drei Jahre zurückliegt. Das Arbeitslosen-\n2. die Teilnahme an der Maßnahme dem Arbeitslosen                   geld darf das Arbeitsentgelt, das ohne die Berück-\nKenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, welche                sichtigung der Sätze 1 und 2 nach § 111 maßge-\nseine Fähigkeit erhöhen, eine zumutbare Beschäf-              bend wäre, nicht übersteigen.\"\ntigung anzunehmen, und\n3. die Teilnahme des Arbeitslosen nach der regiona-         24. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nlen Arbeitsmarktlage für die Berufsgruppe, zu der         a) In Satz 1 wird die Verweisung „nach § 112 Abs. 2\nder Arbeitslose gehört, zweckmäßig ist.                       Satz 1 und 2\" gestrichen.\n(3) Das Arbeitsamt darf nicht einwilligen, wenn der        b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nArbeitslose an der Maßnahme teilnimmt, um bei\neinem Arbeitgeber eingestellt zu werden,                            „Ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine\nArbeitszeit im Sinne des § 112 Abs. 4a zugrunde\n1. der ihn in den letzten drei Jahren bereits beschäf-\ngelegt worden, tritt diese an die Stelle der durch-\ntigt,                                                         schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der bei-\n2. der ihm vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine                   tragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im\nBeschäftigung angeboten hat oder                              Sinne des Satzes 1 Nr. 2.\"\n3. dem Fachkräfte mit beruflichen Kenntnissen und               c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2\nFertigkeiten, die durch die Teilnahme vermittelt              oder Satz 2\" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder\nwerden, in ausreichender Zahl zur Verfügung                   Satz 3\" ersetzt.\ngestellt werden können.\n(4) Hat das Arbeitsamt in die Teilnahme des            25. In § 119a wird die Jahreszahl „ 1995\" durch die Jah-\nArbeitslosen an Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1               reszahl „2000\" ersetzt.\nfür insgesamt zwölf Wochen eingewilligt, so darf es\nerneut frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit          26. In § 128 Abs. 6 wird die Verweisung „152 Abs. 2\"\ndem Ende der letzten Maßnahme einwilligen.                      durch die Verweisung „ 152 Abs. 5\" ersetzt.\n(5) Vom 1. Januar 2001 gelten die Absätze 1 bis 4\nnur noch, wenn der Arbeitslose vor diesem Tage in die       27. § 134 wird wie folgt geändert:\nMaßnahme eingetreten ist.\"\na) In Absatz 3a Satz 4 wird die Jahreszahl „1997\"\n22. In§ 105c Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl                  durch die Jahreszahl „2002\" ersetzt.\n,, 1996\" durch die Jahreszahl „2001 \" ersetzt.                 b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(3b) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird\n23. § 112 wird wie folgt geändert:                                      nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeits-\na) In Absatz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arbeits-                 lose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemein-\nzeit\" ein Komma und die Worte „soweit sich aus                nützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19\nAbsatz 4a nichts anderes ergibt\" eingefügt.                   Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet.\"\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\n28. In§ 136 Abs. 2b wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n,,(4a} War die regelmäßige wöchentliche Arbeits-\ngefügt:\nzeit im Bemessungszeitraum auf Grund einer Teil-\nzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf              ,,Wurde das Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbe-\nweniger als 80 vom Hundert der tariflichen regel-         schäftigung festgestellt, so ist von der Teilzeitbe-\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemindert, ist          schäftigung auch bei der Neufestsetzung auszuge-\nals tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit       hen, es sei denn, daß eine wesentliche Änderung der\ndie längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit          für die Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen, in der\nzugrunde zu legen, die für den Arbeitslosen               Person des Arbeitslosen oder in seinen Verhältnissen\nwährend eines sechs Monate umfassenden                    liegenden Gründe eingetreten ist.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1789\n29. In § 155a wird die Jahreszahl „ 1995\" durch die              35. Nach § 242r werden folgende §§ 242s und 242t ein-\nJahreszahl „2000\" ersetzt.                                       gefügt:\n,,§242s\n30. In § 224 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 18\nAbs. 3 und § 19 Abs. 5\" durch die Verweisung ,,§ 18                 (1) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember\nAbs. 3, § 19 Abs. 5 und § 24c Abs. 2\" ersetzt.                   1997 in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor\ndem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, die\n31. In§ 227 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung,,§ 23 Abs. 4\"           Beschäftigung schwer vermittelbarer arbeitsloser\ndurch die Verweisung ,,§ 23 Abs. 2\" und die Ver-                 Arbeitnehmer durch die Gewährung von Zuschüssen\nweisung,,§ 29 Abs. 4 Satz 3\" durch die Verweisung                für Arbeiten fördern, die der Verbesserung der\n,, § 29 Abs. 4 Satz 4\" ersetzt.                                  Umwelt, der sozialen Diens~e oder der Jugendhilfe\ndienen und ohne die Förderung nicht oder erst zu\n32. § 228 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.\na) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,§ 29 Abs. 4                 Schwer vermittelbar sind insbesondere Arbeitslose,\nSatz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4\" durch die             die\nVerweisung ,,§ 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit           1. schwerbehindert sind,\n§ 23 Abs. 2\" ersetzt.\n2. mindestens das fünfzigste Lebensjahr vollendet\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                   haben,\n„4. einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4, auch in          3. das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht\nVerbindung mit § 29 Abs. 3, oder § 23 Abs. 3               vollendet haben und keinen beruflichen Abschluß\nSatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4                 haben sowie innerhalb der letzten sechs Monate\nSatz 4, zuwiderhandelt,\".                                  mindestens drei Monate arbeitslos gemeldet\nwaren und in absehbarer Zeit weder in eine beruf-\n33. § 230 wird wie folgt geändert:                                       liche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 werden noch an einer beruflichen Bildungsmaß-\naa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern                       nahme teilnehmen können; von dem Erfordernis\n1a und 1b eingefügt:                                      der dreimonatigen Mindestarbeitslosigkeit kann im\nbegründeten Einzelfall abgewichen werden,\n,, 1a. entgegen § 23c Abs. 1, auch in Verbin-\ndung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, Daten             4. ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet sind oder\nerhebt, verarbeitet oder nutzt, die zur        5. von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind.\nArbeitsvermittlung nicht erforderlich\nsind, oder personenbezogene Daten                 (2) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer\noder Geschäfts- oder Betriebsgeheim-           gewährt, die unter den in § 249h Abs. 2 Satz 1 und 2\nnisse ohne Einwilligung des Betroffenen        genannten Voraussetzungen vom Arbeitsamt zuge-\nerhebt, verarbeitet oder nutzt oder als        wiesen sind. Die Dauer der Zuweisung darf längstens\nDritter die von dem Erlaubnisinhaber           24 Monate betragen.\nübermittelten Daten zu einem anderen              (3) Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiese-\nZweck als zu dem Zweck verarbeitet             nen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag\noder nutzt, zu dem sie ihm übermittelt         gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer\nwurden,                                        nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwen-\n1b. entgegen § 23c Abs. 2, auch in Verbin-          dungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe\ndung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, ihm zur Ver-      einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Renten-\nfügung gestellte Unterlagen nicht zurück-      versicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld\ngibt oder personenbezogene Daten nicht         und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in\nlöscht,\".                                      Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. Der Zuschuß\nnach Satz 1 wird nur gewährt, wenn für die zugewie-\nbb) In Nummer 2 werden jeweils die Verweisung               senen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind,\n,,§ 29 Abs. 4 Satz 3\" durch die Verweisung            die bei einer Arbeitszeit im Sinne des§ 69 die berück-\n,,§ 29 Abs. 4 Satz 4\" ersetzt und die Worte           sichtigungsfähigen Entgelte nach § 94 Abs. 1 Satz 2\n,,oder entgegen§ 24b Abs. 4\" gestrichen.              nicht überschreiten. Überschreiten die vereinbarten\nb) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach der               Entgelte die berücksichtigungsfähigen Entgelte, ist\nAngabe „Nr.\" die Angaben „ 1a, 1b,\" eingefügt.              der Zuschuß nach Satz 1 um den überschreitenden\nBetrag zu kürzen. Beträgt die Arbeitszeit des zuge-\n34. § 242e wird wie folgt geändert:                                  wiesenen Arbeitnehmers weniger als 100 vom Hun-\ndert der Arbeitszeit im Sinne des § 69, ist der nach den\na) Die Jahreszahl „ 1996\" wird durch die Jahreszahl              Sätzen 1 und 2 berechnete Zuschußbetrag im Verhält-\n,,2001\" ersetzt.                                            nis zu dieser Arbeitszeit zu kürzen. Der Bund trägt die\nb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe                Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeits-\n,,§ 29 Abs. 4 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 4        losenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfän-\nSatz 4\" ersetzt.                                            ger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und\ndem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nfür die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur\n„5. in § 230 Abs. 1 in den Nummern 1a, 1b und 2             gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung am\njeweils die Worte ,,, auch in Verbindung mit           pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in\n§ 29 Abs. 4 Satz 4,\" gestrichen.\"                      dem in Absatz 1 genannten Gebiet entsprechen.","1790                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 3 Satz 3 und 4    39. § 249h wird wie folgt geändert:\nund Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 242t                                      „Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des\nAngebots im Breitensport und in der freien Kultur-\n(1) § 59 ist in der bis zum 31 . Juli 1994 geltenden             arbeit sowie für Arbeiten zur Vorbereitung denk-\nFassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer                   malpflegerischer Maßnahmen.\"\nvor dem 1 . August 1994 in die Maßnahme eingetreten\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder zur\nist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor\nArbeitsbeschaffung\" gestrichen.\ndem 1. August 1994 bewilligt worden sind.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) § 59d ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden\nFassung weiterhin anzuwenden, wenn Leistungen vor                   „Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen\ndem 1. August 1994 bewilligt worden sind.                           können nach diesen Vorschriften durch Zuschüsse\nzu den Lohnkosten von Arbeitnehmern gefördert\n(3) § 94 Abs. 1 und § 249d Nr. 10 Buchstabe c bis e              werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern\nsind in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung                 zugewiesen hat, wenn die Arbeiten alsbald durch-\nweiter anzuwenden, wenn die Bewilligung der Maß-                    zuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser\nnahme vor dem 1. März 1994 oder die Arbeitsauf-                     Vorschrift nicht durchgeführt werden können.\"\nnahme bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt ist.\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\n(4) § 112 Abs. 4a ist erstmals anzuwenden auf\n,,(4a) Vom 1. Januar 1996 an ist für die Ge-\nArbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld\nwährung des Zuschusses § 242s Abs. 3 Satz 2\nnach dem 31. Juli 1994 entstanden ist und deren Min-\nbis 4 entsprechend anzuwenden.\"\nderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\nauf einer nach diesem Tage abgeschlossenen Teil-\nzeitvereinbarung beruht. Bei der Ermittlung der läng-\nsten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden                                    Artikel 2\nZeiten, die vor dem 1. Februar 1994 liegen, nicht\nberücksichtigt.\"                                                                     Änderung\ndes Gesetzes über arbeitsrechtliche\nVorschriften zur Beschäftigungsförderung\n36. In § 249c Abs. 6 wird vor dem Wort „Arbeitsentgelts\"\ndas Wort „berücksichtigungsfähigen\" eingefügt.               In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche\nVorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April\n1985 (BGBI. 1S. 710), das durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes\n37. § 249d wird wie folgt geändert:                           vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert wor-\nden ist, wird die Jahreszahl „1995\" durch die Jahreszahl\na) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 44 Abs. 2          ,,2000\" ersetzt.\nSatz 1 Nr. 2\" durch die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe b\" ersetzt.\nArtikel3\nb) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\naa) Buchstabe c wird gestrichen.                                des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nbb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:                   Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068),\n„d) Der Zuschuß kann abweichend von § 94         zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nAbs. 3 bis zu 100 vom Hundert des            21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt ge-\nberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts     ändert:\nbetragen, wenn in der Maßnahme über-\nwiegend Arbeitnehmer beschäftigt wer-\nden, deren Unterbringung auf dem Arbeits-    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\nmarkt besonders erschwert ist, wenn der          a) In§ 3 Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Komma der Teil-\nTräger eine Arbeitsförderungs-, Beschäf-             satz „es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmit-\ntigungs- und Strukturentwicklungsgesell-             telbar nach der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis\nschaft (ABS) ist oder wenn der Träger                 zu dem Entleiher ein und war dem Verleiher von der\nfinanziell außerstande ist, einen Teil des            Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar\nberücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts             vermittelt worden,\" eingefügt.\nzu übernehmen.\"\nb) In§ 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe,,§ 622 Abs. 4\"\ncc) Buchstabe e wird gestrichen.                              durch die Angabe,,§ 622 Abs. 5 Nr. 1\" ersetzt.\n38. In § 249e Abs. 3 Nr. 1 wird dem Satz 2 folgender Satz     2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                     a) § 1 wird aufgehoben.\n„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich bis zum              b) In § 3a wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils die\nAblauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte                 Jahreszahl „1996\" durch die Jahreszahl „2001\"\ndas 60. Lebensjahr vollendet.\"                                    ersetzt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                              1791\nArtikel 4                                                      Artikel 5\nNeufassung                                                    Inkrafttreten\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nmonats in Kraft.\nkann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-\nzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden       (2) Artikel 1 Nr. 38 tritt mit Wirkung vom 1. September\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                   1993 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}