{"id":"bgbl1-1994-48-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":48,"date":"1994-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/48#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_48.pdf#page=13","order":8,"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)","law_date":"1994-07-26T00:00:00Z","page":1749,"pdf_page":13,"num_pages":37,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                          1749\nGesetz\nüber den Wertpapierhandel und zur Änderung\nbörsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften\n(Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)*)\nVom 26. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         § 16 laufende Überwachung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             § 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten\n§ 18 Strafverfahren bei Insidervergehen\nArtikel 1                                    § 19 Internationale Zusammenarbeit\n§ 20 Ausnahmen\nGesetz\nüber den Wertpapierhandel                                                             Abschnitt 4\n(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)                                           Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten\nbei Veränderungen des Stimmrechtsanteils\nan börsennotierten Gesellschaften\nInhaltsübersicht\n§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen\nAbschnitt 1                                  § 22 Zurechnung von Stimmrechten\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                         § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten\n§ 1     Anwendungsbereich                                                    § 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                                 § 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesell-\nschaft\nAbschnitt2                                   § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im\nAusland\nBundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\n§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen\n§ 3     Organisation\n§ 28 Ruhen des Stimmrechts\n§ 4     Aufgaben\n§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes\n§ 5      Wertpapierrat\n§ 30 Zusammenarbeit mit zuständigen SteUen im Ausland\n§ 6     Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland\n§ 7     Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland                                              Abschnitts\n§ 8     Verschwiegenheitspflicht                                                                     Verhaltensregeln\nfür Wertpapierdienstleistungsuntemehmen\n§ 9      Meldepflichten\n§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln\n§10     Zwangsmittel\n§ 32 Besondere Verhaltensregeln\n§ 11     Kosten\n§ 33 Organisationspflichten\nAbschnitt3                                   § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nInsiderüberwachung                                § 35 Überwachung der Verhaltensregeln\n§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln\n§ 12     Insiderpapiere\n§ 37 Ausnahmen\n§ 13     Insider\n§ 14    Verbot von Insidergeschäften                                                                   Abschnitt6\n§ 15     Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tat-                            Straf- und Bußgeldvorschriften\nsachen\n§ 38 Strafvorschriften\n§ 39 Bußgeldvorschriften\n*) Artikel 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 881627/EWG des          § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde\nRates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1988 über\ndie bei Erwerb oder Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an\neiner börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden lnformatlonen                              Abschnitt?\n(ABI. EG Nr. L 348/62) und der Richtlinie 89/592/EWG des Rates der                          Übergangsbestimmungen\nEuropäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Koordinie-\nrung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte (ABI. EG Nr. L 334/30). § 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht","1750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt  1                          oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeri-\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                  ums der Finanzen errichtet.\n(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf\n§1                               Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-\nAnwendungsbereich                         denten ernannt. Die Bundesregierung hat bei ihrem\nVorschlag die für das Börsenwesen zuständigen Fach-\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf den börslichen und\nministerien der Länder anzuhören.\naußerbörslichen HSl'del mit Wertpapieren und Derivaten\nsowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von\nAktionären an börsennotierten Gesellschaften.                                             §4\n§2                                                        Aufgaben\nBegriffsbestimmungen                           (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht nach den\n(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch        Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im Rahmen der\nwenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,                 ihm zugewiesenen Aufgaben Mißständen entgegenzu-\nwirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des\n1 . Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldver-\nWertpapierhandels beeinträchtigen oder erhebliche\nschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine,\nNachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das\n2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldver-         Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die ge-\nschreibungen vergleichbar sind,                           eignet sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu ver-\nwenn sie auf einem Markt gehandelt werden können, der         hindern.\nvon staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht         (2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-\nwird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum un-         sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur\nmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.                      im öffentlichen Interesse wahr.\n(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind an einem\ninländischen oder ausländischen Markt im Sinne des\nAbsatzes 1 gehandelte Rechte, deren Börsen- oder Markt-                                   §5\npreis unmittelbar oder mittelbar von der Entwicklung des                             Wertpapierrat\nBörsen- oder Marktpreises von Wertpapieren oder aus-\nländischen Zahlungsmitteln oder der Veränderung von              (1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat\nZinssätzen abhängt.                                           gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mit-\n(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Ge-         gliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes Land ent-\nsetzes sind                                                   sendet einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter\nder Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für\n1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-         Wirtschaft, der Deutschen Bundesbank und des Bundes-\nren oder Derivaten für andere,                            aufsichtsamtes für das Kreditwesen teilnehmen. Der\n2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren       Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus\noder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere,       dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirt-\n3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung        schaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat\nund die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten,      gibt sich eine Geschäftsordnung.\nwenn der Umfang der Dienstleistungen einen in kauf-              (2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät\nmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.   das Bundesaufsichtsamt, insbesondere\n(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind              1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Auf-\n1. Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie Zweigstellen          stellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des\nvon Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und          _Bundesaufsichtsamtes,\ndes § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-     2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf\nwesen oder von Unternehmen, die aufgrund einer                die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wett-\nRechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über                bewerb im Wertpapierhandel,\ndas Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt sind,\n3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen\n2. andere Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer\ndem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichts-\ninländischen Börse zur Teilnahme am Handel zuge-\nbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.\nlassen sind,\ndie Wertpapierdienstleistungen erbringen.                     Der Wertpapierrat kann beim Bundesaufsichtsamt Vor-\nschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichts-\npraxis einbringen. Das Bundesaufsichtsamt berichtet dem\nAbschnitt2\nWertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Auf-\nBundesaufsichtsamt                         sichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis\nfür den Wertpapierhandel                      sowie über die internationale Zusammenarbeit.\n§3                                  (3) Der Wertpapierrat wird· mindestens einmal jährlich\nvom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen.\nOrganisation\nEr ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mit-\n(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel        glieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Be-\n(Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige Bundes-       ratungsvorschläge einzubringen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1751\n§6                                                            §8\nZusammenarbeit                                            Verschwiegenheitspflicht\nmit Aufsichtsbehörden im Inland                     (1) Die beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten und\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-       die nach § 6 Abs. 1 beauftragten Personen dürfen die\nführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrich-        ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,\ntungen bedienen.                                             deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem\nGesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbeson-\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der        dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie per-\nOrganleihe für das Bundesaufsichtsamt bei der Durch-         sonenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder\nführung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Über-           verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder\nwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14          ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Perso-\nan den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. Das       nen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von\nNähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem          den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-\nBund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.               fugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1\n(3) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das      liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergege-\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die          ben werden an\nDeutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen            1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-\nund Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maß-           geldsachen zuständige Gerichte,\ngabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Bör-       2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\nsenaufsichtsbehörden sowie das Bundesaufsichtsamt\nÜberwachung von Börsen oder anderen Wertpapier-\nhaben einander Beobachtungen und Feststellungen mit-\nmärkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinstituten,\nzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\nFinanzinstituten oder Versicherungsunternehmen be-\nsind.\ntraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,\nsoweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer\n§7                              Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-\nZusammenarbeit                          tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach\nmit zuständigen Stellen im Ausland               Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates\ndürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn\n(1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammen-          diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen\narbeit mit den für die Überwachung von Börsen oder           einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-\nanderen Wertpapiermärkten und den Wertpapierhandel           pflicht unterliegen.\nzuständigen Stellen anderer Staaten. Die Vorschriften des\n(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111\nBörsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1\ndie Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit\nder Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1\nentsprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hiervon\nSatz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur\nunberührt.\nDurchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden\n(2) Das Bundesaufsichtsamt darf im Rahmen der Zu-         Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse\nsammenarbeit mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten            für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer\nStellen Tatsachen übermitteln, die für die Überwachung       Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden\nvon Börsen oder anderen Wertpapiermärkten, des Wert-         Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung\npapierhandels, von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder   ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht\nVersicherungsunternehmen oder damit zusammenhän-             Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2\ngender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich      bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen\nsind. Bei der Übermittlung von Tatsachen hat das Bun-        Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von\ndesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen, für den diese        dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.\nTatsachen verwendet werden dürfen. Der Empfänger ist\ndarauf hinzuweisen, daß die übermittelten Tatsachen                                        §9\neinschließlich personenbezogener Daten nur zu dem\nMeldepflichten\nZweck verarbeitet oder benutzt werden dürfen, zu dessen\nErfüllung sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung per-        (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, Zweigstellen von\nsonenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der        Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und des\nAnnahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines         § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\ndeutschen Gesetzes verstoßen wird. Die Übermittlung          oder von aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c\nunterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige           des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellten oder\nInteressen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ins-       freigestellten Unternehmen sowie andere Unternehmen,\nbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener             die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen\nDatenschutzstandard nicht gewährleistet wäre.                Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind ver-\npflichtet, dem Bundesaufsichtsamt jedes Geschäft in\n(3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle\nWertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem\neines anderen Staates Tatsachen mitgeteilt, so dürfen\nMarkt im Sinne des § 2 Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der\ndiese nur unter Beachtung der Zweckbestimmung durch\nEuropäischen Gemeinschaften oder in einem anderen\ndiese Stelle offenbart oder verwertet werden.\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe    Wirtschaftsraum zugelassen oder in den Freiverkehr einer\nin Strafsachen bleiben unberührt.                            inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem","1752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nauf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werk-              Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die\ntag, der kein Samstag ist, mitzuteilen, wenn sie das              Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank\nGeschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst-              oder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und\nleistung oder als Eigengeschäft abschließen. Die Ver-             soweit der mit den Mitteilungspflichten verfolgte\npflichtung nach Satz 1 gilt auch für Geschäfte in Aktien          Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.\nund Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nzum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 oder\nErmächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung\nauf Einbeziehung in den Freiverkehr gestellt oder öffent-\nauf das Bundesaufsichtsamt übertragen.\nlich angekündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1\nund 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland\nhaben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am                                    §10\nHandel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an                                Zwangsmittel\neiner inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusam-\nmenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als              Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen,\nEigengeschäft geschlossenen Geschäfte.                        die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit\nZwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwal-\n(2) Die Mitteilung hat auf Datenträgern oder im Wege       tungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann auch\nder elektronischen Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie      Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen\nmuß für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:       Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt\n1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wert-        abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungs-\npapierkennummer,                                          gesetzes bis zu 50 000 Deutsche Mark.\n2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maß-\ngeblichen Kursfeststellung,                                                           § 11\n3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder                                     Kosten\nDerivate,                                                    (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind dem\n4. die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute, Zweig-    Bund zu erstatten\nstellen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1,          1. zu 75 Prozent durch Kreditinstitute mit Sitz im Inland\n5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der             und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53\nBörse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,          Abs. 1 Satz 1 und des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Ge-\nsetzes über das Kreditwesen oder von Unternehmen,\n6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts.                  die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des\nGeschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kenn-             Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellt oder\nzeichnen.                                                         freigestellt sind, sofern diese Kreditinstitute oder\nZweigstellen das Effektengeschäft im Inland betreiben\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\ndürfen,\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf,                                              2. zu 5 Prozent durch die Kursmakler, Freimakler und\nandere zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene\n1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und\nUnternehmen, die nicht unter Nummer 1 fallen,\nForm der Mitteilung und über die zulässigen Daten-\nträger und Übertragungswege erfassen,                     3. zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland,\nderen Wertpapiere an einer inländischen Börse zum\n2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur\nHandel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den\nErfüllung der Aufsichtsaufgaben des Bundesaufsichts-\nFreiverkehr einbezogen sind.\namtes erforderlich sind,\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 werden die Kosten\n3. zulassen, daß die Mitteilungen der Verpflichteten auf\nnach Maßgabe des Umfangs der Geschäfte in Wertpapie-\nderen Kosten durch die Börse oder einen geeigneten\nren und Derivaten anteilig umgelegt. Im Fall der Nummer 3\nDritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festlegen,\nwerden die Kosten auf die Emittenten nach Maßgabe der\n4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder be-          Börsenumsätze ihrer zum Handel zugelassenen oder in\nstimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand haben,         den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig um-\nzulassen, daß Angaben nach Absatz 2 nicht oder in         gelegt.\neiner zusammengefaßten Form mitgeteilt werden,\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und die\n5. die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute, Zweigstellen    inländischen Börsen haben dem Bundesaufsichtsamt auf\nund Unternehmen von der Mitteilungspflicht nach          Verlangen Auskünfte über den Geschäftsumfang und die\nAbsatz 1 für Geschäfte befreien, die an einem Markt       Börsenumsätze zu erteilen. Die Kostenforderungen wer-\nim Sinne des § 2 Abs. 1 in einem anderen Mitglied-       den vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem      Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                (3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage nach\nEuropäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wer-          Absatz 1 und über die Beitreibung bestimmt das Bundes-\nden, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit     ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die\ngleichwertigen Anforderungen besteht,                     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf; es kann in\n6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich        der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Das\nzur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder      Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung\neiner genossenschaftlichen Zentralbank oder des           durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt\nZentralkreditinstituts bedienen, zulassen, daß die in     übertragen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                 1753\n(4) Die Kosten, die dem Bund durch die Prüfung nach        2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten\n§ 36 Abs. 1 entstehen, sind von den betroffenen Unter-             oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unter-\nnehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des                nehmens oder\nBundesaufsichtsamtes vorzuschießen.\n3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder\nseiner Aufgabe bestimmungsgemäß\nAbschnitt3                          Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache\nInsiderüberwachung                       hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von In-\nsiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die\ngeeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens\n§12                             den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen\nInsiderpapiere                        (Insidertatsache).\n(1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die                      (2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffent-\n1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen          lich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insider-\noder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder             tatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren\nerheblich beeinflussen kann.\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§14\nraum zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2                           Verbot von Insidergeschäften\nAbs. 1 zugelassen sind.\n(1) Einern Insider ist es verboten,\nDer Zulassung zum Handel an einem Markt im Sinne von\n1. unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertat-\n§ 2 Abs. 1 oder der Einbeziehung in den Freiverkehr steht\nsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung\ngleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung\noder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,\ngestellt oder öffentlich angekündigt ist.\n2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzu-\n(2) Als Insiderpapiere gelten auch\nteilen oder zugänglich zu machen,\n1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von\n3. einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von\nWertpapieren,\neiner Insidertatsache den Erwerb oder die Veräuße-\n2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich            rung von Insiderpapieren zu empfehlen.\nan der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt,\n(2) Einern Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache\n3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex         hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis\noder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) so-      Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für\nwie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung         einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.\nvon Finanzterminkontrakten, sofern die Finanztermin-\nkontrakte Wertpapiere zum Gegenstand haben oder\nsich auf einen Index beziehen, in den Wertpapiere ein-\n§15\nbezogen sind,                                                            Veröffentlichung und Mitteilung\nkursbeeinflussender Tatsachen\n4. sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur\nVeräußerung von Wertpapieren verpflichten,                   (1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an\nwenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem Mitglied-       einer inländischen Börse zugelassen sind, muß unverzüg-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem              lich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                  Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt\nEuropäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem              ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens-\nMarkt im Sinne des § 2 Abs. 1 zugelassen oder in den Frei-    und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäfts-\nverkehr einbezogen sind und die in den Nummern 1 bis 4        verlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der\ngenannten Wertpapiere In einem Mitgliedstaat des              zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen,\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die\nzum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 zu-         Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzu-\ngelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Der         kommen, beeinträchtigen kann. Das Bundesaufsichtsamt\nZulassung der Rechte oder Terminkontrakte zum Handel          kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffent-\nan einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 oder ihrer Einbe-      lichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der\nziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag      Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des\nauf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich      Emittenten zu schaden.\nangekündigt ist.                                                 (2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffent-\nlichende Tatsache vor der Veröffentlichung\n§13                             1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wert-\nInsider                                papiere zum Handel zugelassen sind,\n(1) Insider ist, wer                                       2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen aus-\nschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt\n1. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichts-\nwerden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der\norgans oder als persönlich haftender Gesellschafter\nDerivate sind, und\ndes Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbun-\ndenen Unternehmens,                                       3. dem Bundesaufsichtsamt","1754                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1       (3) Im Rahmen der Auskunftspflicht nach Absatz 2 kann\nmitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum         das Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen die\nZwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung        Vorlage von Unterlagen verlangen. Während der üblichen\ndes Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist.          Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm\nbeauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung\n(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist\nseiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-\n1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt      stücke und Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1\noder                                                      genannten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen\n2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbrei-     zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder\ntungssystem, das bei Kreditinstituten, Zweigstellen       wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung be-\nvon Unternehmen im Sinne des § 53 Abs.1 Satz 1 und        finden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von\ndes § 53b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-      dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\nwesen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland      Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht\nhaben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme       der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\nam Handel zugelassen sind, und Versicherungsunter-        gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nnehmen weit verbreitet ist,                                  (4) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für\nin deutscher Sprache vorzunehmen. Eine Veröffentlichung       einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von\nin anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach     den Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen\nSatz 1 erfolgen. Im Bundesanzeiger ist unverzüglich ein       verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben\nHinweis auf die Veröffentlichung nach Satz 1 bekannt-         oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum\nzumachen. Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfang-             Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die Kennt-\nreichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfassung           nis von einer Insidertatsache haben, Auskünfte über In-\ngemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen      sidertatsachen und über andere Personen verlangen, die\nAngaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei         von solchen Tatsachen Kenntnis haben.\nerhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hinge-       (5) Das Bundesaufsichtsamt kann von Personen, deren\nwiesen wird; Satz 3 gilt hierfür entsprechend.                Identität nach Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt worden ist, Aus-\n(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3    künfte über diese Geschäfte verlangen.\nSatz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2         (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nSatz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesauf-         die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nsichtsamt zu übersenden.                                      wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\n(5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten         bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nAuskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,           der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nsoweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den         fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nAbsätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist.       aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur\nWährend der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten      Verweigerung der Auskunft zu belehren.\nund den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur           (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nWahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betre-      nahmen nach den Absätzen 2 bis 5 haben keine auf-\nten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten         schiebende Wirkung.\nzu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\n(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach                                 § 17\nAbsatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum\nErsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.                         Verarbeitung und Nutzung\nSchadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrund-                         personenbezogener Daten\nlagen beruhen, bleiben unberührt.                                (1) Das Bundesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2\nSatz 2 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für\n§16                              Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot\nnach § 14 vorliegt, und der internationalen Zusammen-\nlaufende Überwachung\narbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und\n(1) Das Bundesaufsichtsamt überwacht das börsliche         nutzen.\nund außerbörsliche Geschäft in Insiderpapieren, um Ver-\n(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder\nstößen gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.\nzur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen\n(2) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für           Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr\neinen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von      erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.\nden in§ 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditinstituten, Zweig-\nstellen und Unternehmen Auskünfte über Geschäfte in\nInsiderpapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde                                 §18\nRechnung abgeschlossen oder vermittelt haben. Das\nStrafverfahren bei Insidervergehen\nBundesaufsichtsamt kann vom Auskunftspflichtigen die\nAngabe der Identität der Auftraggeber, der berechtigten          (1) Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den\noder verpflichteten Personen sowie der Bestandsver-           Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zustän-\nänderungen in Insiderpapieren verlangen, soweit es sich       digen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es kann die per-\num Insiderpapiere handelt, für welche die Anhaltspunkte       sonenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich\nfür einen Verstoß vorliegen oder deren Kursentwicklung        der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht\nvon solchen Insiderpapieren abhängt.                          kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                 1755\n(2) Dem Bundesaufsichtsamt sind die Anklageschrift,       Schuldenverwaltung vom Bund, einem seiner Sonderver-\nder Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und der Ausgang      mögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem\ndes Verfahrens mitzuteilen, soweit dies für die Wahrneh-     ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer\nmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich      anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation\nist.                                                         oder mit für deren Rechnung handelnden Personen ge-\ntätigt werden.\n§19\nInternationale Zusammenarbeit                                           Abschnitt4\n(1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zustän-               Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten\ndigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen             bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils\nGemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Ab-                     an börsennotierten Gesellschaften\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die für\ndie Überwachung der Verbote von Insidergeschäften                                          §21\nerforderlichen Informationen. Es macht von seinen Befug-\nMitteilungspflichten des Meldepflichtigen\nnissen nach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch, soweit dies zur\nErfüllung des Auskunftsersuchens der in Satz 1 genannten        (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige\nzuständigen Stellen erforderlich ist.                        Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder\n75 Prozent der Stimmrechte ·an einer börsennotierten\n(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die\nGesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet\nzuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf\n(Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dem Bun-\nhinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in\ndesaufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von\nstrafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen\nsieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder\nVerbote von Insidergeschäften zum Gegenstand haben,\nUnterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe\ndie ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur\nseines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift\nÜberwachung des Verbotes von Insidergeschäften oder\nschriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,\nim Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs-\nzu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach\noder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.\nden Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Übermittlung von      die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder\nInformationen verweigern, wenn                               unterschreitet.\n1. die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die       (2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses\nSicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundes-     Abschnitts sind Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren\nrepublik Deutschland beeinträchtigen könnte oder        Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse in einem Mit-\n2. aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffen-      gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in\nden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren ein-   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\ngeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entschei-   Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.\ndung ergangen ist.\n§22\n(4) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den\nzuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 über-                   Zurechnung von Stimmrechten\nmittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflichtun-       (1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 stehen\ngen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße        den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus\ngegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand           Aktien der börsennotierten Gesellschaft gleich,\nhaben, ausschließlich für die Überwachung der Verbote\n1. die einem Dritten gehören und von diesem für\nvon Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammen-\nRechnung des Meldepflichtigen oder eines von dem\nhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwen-\nMeldepflichtigen kontrollierten Unternehmens ge-\nden. Eine Verwendung dieser Informationen für andere\nhalten werden,\nZwecke der· Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in\nstrafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen         2. die einem Unternehmen gehören, das der Meldepflich-\noder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staa-         tige kontrolliert,\nten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der         3. die einem Dritten gehören, mit dem der Meldepflichtige\nübermittelnden Stellen.                                          oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Ver-\n(5) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung           einbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfri-\nder Verbote von Insidergeschäften im Sinne des § 14 und          stig gemeinschaftliche Ziele bezüglich der Geschäfts-\nentsprechender ausländischer Verbote mit den zuständi-           führung der börsennotierten Gesellschaft zu verfolgen,\ngen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten         indem sie ihre Stimmrechte einvernehmlich ausüben,\nStaaten zusammenarbeiten und diesen Stellen Informatio-      4. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit\nnen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1            übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                              der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekun-\ndet die Absicht, die Stimmrechte auszuüben,\n§20\n5. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nieß-\nAusnahmen                               brauch bestellt ist,\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht auf         6. die der Meldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes\nGeschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungs-               Unternehmen durch einseitige Willenserklärung erwer-\npolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen              ben kann,","1756                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n7. die dem Meldepflichtigen zur Verwahrung anvertraut         pflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich\nsind, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach    dem Bundesaufsichtsamt vorzulegen. Das Bundes-\neigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine beson-          aufsichtsamt kann die Befreiung nach Absatz 1 oder 2\nderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.                  außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\n(2) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind. in den Mit-       gesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach\nteilungen nach§ 21 Abs. 1 für jede der Nummern In Ab-         Satz 1 oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die Befreiung\nsatz 1 getrennt anzugeben.                                    zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unter-\nnehmen einen erneuten Antrag auf Befreiung frühestens\n(3) Ein kontrolliertes Unternehmen ist ein Unternehmen,    drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme\nbei dem dem Meldepflichtigen unmittelbar oder mittelbar       oder des Widerrufs stellen.\n1. die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder               (4) Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Be-\nGesellschafter zusteht,                                   freiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben,\n2. als Aktionär oder Gesellschafter das Recht zusteht, die    können nicht ausgeübt werden, wenn Im Falle ihrer Be-\nMehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-       rücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1\noder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,       bestünde.\noder\n3. als Aktionär oder Gesellschafter aufgrund einer mit                                     §24\nanderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses                     Mitteilung durch Konzernunternehmen\nUnternehmens getroffenen Vereinbarung die Mehrheit\nGehört der Meldepflichtige zu einem Konzern, für den\nder Stimmrechte allein zusteht.\nnach den§§ 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein Kon-\nzernabschluß aufgestellt werden muß, so können die Mit-\n§23                              teilungspflichten nach§ 21 Abs. 1 durch das Mutterunter-\nNichtberücksichtigung von Stimmrechten                nehmen oder, wenn das Mutteruntemehmen selbst ein\nTochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunterneh-\n(1) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen\nmen erfüllt werden.\nAntrag zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotier-\nten Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechts-\nanteils unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller                                   §25\n1. ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem                         Veröffentlichungspflichten\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder                    der börsennotierten Gesellschaft\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über            (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen\nden Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes             nach § 21 Abs. 1 unverzüglich, spätestens neun Kalender-\nUnternehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen er-       tage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in\nbringt,                                                   einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffent-\n2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder        lichen. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit\nzu halten beabsichtigt und                                Name oder Firma und Wohnort oder Sitz anzugeben. Die\nbörsennotierte Gesellschaft hat im Bundesanzeiger un-\n3. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsich-     verzüglich bekanntzumachen, in welchem Börsenpflicht-\ntigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Ein-  blatt die Mitteilung veröffentlicht worden ist.\nfluß zu nehmen.\n(2) Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft\n(2) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen          an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der\nAntrag eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitglied-         Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem           Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-            Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen, so\npäischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen       hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1\ndes Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus         Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage\nAktien der börsennotierten Gesellschaft für die Melde-        nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflicht-\nschwelle von 5 Prozent unberücksichtigt bleiben, wenn         blatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates\nder Antragsteller                                             eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vor-\n1. die betreffenden Aktien hält oder zu halten beabsich-      schreibt, in dieser anderen Form vorzunehmen. Die Ver-\ntigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwi-      öffentlichung muß in einer Sprache abgefaßt werden, die\nschen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis          in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen\nkurzfristig zu nutzen und                                 ist.\n2. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsich-        (3) Die börsennotierte Gesellschaft hat dem Bundes-\ntigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Ein-  aufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die Veröffent-\nfluß zu nehmen.                                           lichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Das\n(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines            Bundesaufsichtsamt unterrichtet die in Absatz 2 genann-\nUnternehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befrei-          ten Börsen über die Veröffentlichung.\nung erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem          (4) Das Bundesaufsichtsamt befreit auf schriftlichen\ngesonderten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen         Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffent-\ndie Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2    lichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn es\nNr. 1 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit          nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die\ndem Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des          Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlau-\nUnternehmens vorzulegen. Das Unternehmen ist ver-            fen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                  1757\nwürde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung    ten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1\nnicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Be-     bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen,\nurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen          deren Stimmrechte nach § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind.\nTatsachen und Umstände führen kann.                          § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstel-\n§26                             len, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Vor-\nVeröffentlichungspflichten                   aussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang\nvon Gesellschaften mit Sitz im Ausland              oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach\n(1) Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimm-   § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundes-\nrechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im    anzeiger zu veröffentlichen.\nAusland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer             (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Veröffentlichun-\ninländischen Börse zugelassen sind, die in § 21 Abs. 1       gen nach § 25 Abs. 1 und 2 auf Kosten der börsennotier-\nSatz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, so-     ten Gesellschaft vornehmen, wenn die Gesellschaft die\nfern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,\nVeröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nverpflichtet, diese Tatsache sowie die Höhe des Stimm-\ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.\nrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, spätestens\ninnerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregiona-\nlen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt                              §30\nmit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat,\ndaß der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die in § 21 Abs. 1                        Zusammenarbeit\nSatz 1 genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder                  mit zuständigen Stellen im Ausland\nunterschreitet.\n(1) Das Bundesaufsichtsamt arbeitet mit den zustän-\n(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25     digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nAbs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 entsprechend anzu-         schen Gemeinschaften, der anderen Vertragsstaaten des\nwenden.                                                      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitglied-    sowie in den Fällen der Nummern 1 und 4 auch mit den\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem          entsprechenden Stellen von Drittstaaten zusammen, um\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-           insbesondere darauf hinzuwirken, daß\npäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl an einer\n1. Meldepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem\nBörse im Sitzstaat als auch an einer inländischen Börse\nAufenthalt in einem dieser Staaten ihre Mitteilungs-\nzum amtlichen Handel zugelassen sind, müssen Ver-\npflichten ordnungsmäßig erfüllen,\nöffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates aufgrund\ndes Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom      2. börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungs-\n12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung            pflicht nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen,\neiner bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten\nGesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG    3. die nach den Vorschriften eines anderen Mitglied-\nNr. L 348 S. 62) vorschreibt, im Inland in einem über-           staates der Europäischen Gemeinschaften oder eines\nregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vor-          anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nnehmen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.                    Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Staat Melde-\npflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Auf-\n§27                                 enthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungs-\nmäßig erfüllen,\nNachweis mitgeteilter Beteiligungen\nWer eine Mitteilung nach§ 21 Abs. 1 abgegeben hat,        4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien an\nmuß auf Verfangen des Bundesaufsichtsamtes oder der              einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zuge-\nbörsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteil-         lassen sind, ihre Veröffentlichungspflichten im Inland\nten Beteiligung nachweisen.                                      ordnungsmäßig erfüllen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt darf den zuständigen\n§28                             Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten\nRuhen des Stimmrechts                      Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten über-\nmitteln, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der\nStimmrechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich\noder einem von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollier-   ist. Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die\nten Unternehmen zustehen, dürfen für die Zeit, für welche    zuständigen Stellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in\ndie Mitteilungspflichten nach§ 21 Abs. 1 nicht erfüllt wer-\nstrafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen\nden, nicht ausgeübt werden.\nMitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegen-\nstand haben, die ihnen übermittelten Tatsachen ein-\n§29                             schließlich personenbezogener Daten ausschließlich zur\nBefugnisse des Bundesaufsichtsamtes                 Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten oder im\nRahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotier-     Gerichtsverfahren verwenden dürfen.\nten Gesellschaft und deren Aktionären Auskünfte und die\nVorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Über-         (3) Dem Bundesaufsichtsamt stehen im Fall des Absat-\nwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregel-      zes 1 Nr. 3 die Befugnisse nach § 29 Abs. 1 zu.","1758                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt 5                        nehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt\nsind, sowie den Angestellten eines Wertpapierdienst-\nVerhaltensregeln\nleistungsuntemehmens, die mit der Durchführung von\nfür Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nGeschäften in Wertpapieren oder Derivaten, der Wert-\npapieranalyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist\n§31                           es verboten,\nAllgemeine Verhaltensregeln                 1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist ver-        den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri-\npflichtet,                                                      vaten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1\noder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluß\n1. Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen            von Geschäften für sich oder Dritte Preise von Wert-\nSachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im            papieren oder Derivaten in eine bestimmte Richtung zu\nInteresse seiner Kunden zu erbringen,                       lenken;\n2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu       2. aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kun-\nbemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeid-             den des Wertpapierdienstleistungsuntemehmens zum\nbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter          Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten\nder gebotenen Wahrung des Kundeninteresses aus-             Geschäfte für sich oder einen Dritten abzuschließen,\ngeführt wird.                                               die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben\n(2) Es ist ferner verpflichtet,                              können.\n1. von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3\noder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von       bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmen mit\nWertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit   Sitz im Ausland.\nden Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finan-\nziellen Verhältnisse zu verlangen,                                                  §33\n2. seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen                           Organisationspflichten\nmitzuteilen,\nEin Wertpapierdienstleistungsuntemehmen\nsoweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und\nim Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Ge-       1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durch-\nschäfte erforderlich ist.                                       führung der Wertpapierdienstleistung notwendigen Mit-\ntel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen;\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen\nmit Sitz im Ausland, die Wertpapierdienstleistungen         2. muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung\ngegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen              der Wertpapierdienstleistung Interessenkonflikte zwi-\nAufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben,          schen dem Wertpapierdienstleistungsuntemehmen\nsofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich        und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen\nder damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen             verschiedenen Kunden des Wertpapierdienstleistungs-\nausschließlich im Ausland erbracht wird.                        unternehmens möglichst gering sind;\n3. muß über angemessene interne Kontrollverfahren ver-\n§32                               fügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflich-\ntungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.\nBesondere Verhaltensregeln\n(1) Einern Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder                                 §34\neinem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsuntemehmen ist ver-\nden Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri-\nvaten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung      pflichtet,\nnicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;      1. bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen\nden Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kun-\n2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens\nden Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Deri-         den sowie die Ausführung des Auftrags und\nvaten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte     2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kun-\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder ei-          den angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung\nnes mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine         und Ausführung des Auftrags\nbestimmte Richtung zu lenken;                           aufzuzeichnen.\n3. Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem              (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach\nAuftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungs-     Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-\nunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wert-          ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\npapieren oder Derivaten abzuschließen, die Nachteile    bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu\nfür den Auftraggeber zur Folge haben können.            weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur\n(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des    Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienst-\nEinzelkaufmanns betriebenen Wertpapierdienstleistungs-     leistungsuntemehmen durch das Bundesaufsichtsamt\nunternehmens, bei anderen Wertpapierdienstleistungs-       erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen\nuntemehmen den Personen, die nach Gesetz oder Gesell-      kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das\nschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unter-     Bundesaufsichtsamt übertragen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                 1759\n(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2           1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus-\nsind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die                schließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Toch-\nAufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetz-           terunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des\nbuchs entsprechend.                                               Gesetzes über das Kreditwesen oder andere Tochter-\nunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;\n§35                              2. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines\nseiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen\nÜberwachung der Verhaltensregeln                       Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann, soweit dies zur\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche\nÜberwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt\nBundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mit-\ngeregelten Pflichten erforderlich ist, von den Wert-\ngliedstaaten oder Vertragsstaaten.\npapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen ver-\nbundenen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 genannten            (2) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die\nPersonen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen             an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungs-\nverlangen. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Während der            unternehmen abgeschlossen werden. Wertpapierdienst-\nüblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten des Bundesauf-      leistungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft\nsichtsamtes, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Auf-          als Kommissionär abschließen, untertiegen insoweit\ngaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist, das             den Pflichten nach § 34. § 33 gilt nicht für ein Wert-\nBetreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Wert-         papierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Ge-\npapierdienstleistungsuntemehmen und der mit diesen            schäfte betreibt, die in Satz 1 genannt sind.\nverbundenen Unternehmen zu gestatten.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstel-                                Abschnitt 6\nlen, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anfor-\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nderungen nach den§§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die Deutsche\nBundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-                                      §38\nschaftskreise sind vor dem Erlaß der Richtlinien anzu-                              Strafvorschriften\nhören; Richtlinien zu § 33 sind im Einvernehmen mit dem\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu erlassen. Die\nstrafe wird bestraft, wer\nRichtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder\nAbs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,\n§36\n2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine\nPrüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln               Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht oder\n(1) Das Bundesaufsichtsamt hat bei Wertpapierdienst-       3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den\nleistungsunternehmen die Einhaltung der Meldepflichten            Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers\nnach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten         empfiehlt.\nin der Regel einmal jährlich zu prüfen. Bei den in § 2 Abs. 4    (2) Einern Verbot im Sinne des Absatzes 1 steht ein ent-\nNr. 1 genannten Kreditinstituten und Zweigstellen soll die    sprechendes ausländisches Verbot gleich.\nPrüfung in der Regel zusammen mit der Depotprüfung\nnach § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen durch den                                      §39\nDepotprüfer erfolgen. Dem Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts                            Bußgeldvorschriften\nzu übermitteln.                                                  (1) Ordnungswidrig     handelt, · wer vorsätzlich    oder\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch          leichtfertig\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-           1. entgegen\ndesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang\na) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit\nund Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\ndies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichts-\nordnung nach Absatz 3,\namtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im\nHandel mit Wertpapieren und Derivaten entgegenzu-                 b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder\nwirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9         c) § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22\nund der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzu-               Abs. 1 oder 2,\nwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen\nzu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann              eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bun-              nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht recht-\ndesaufsichtsamt übertragen.                                       zeitig macht,\n2. entgegen\n§37                                   a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1\noder\nAusnahmen\nb) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 25\n(1) Die Verpflichtungen nach den §§ 31 bis 34 gelten               Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26\nnicht für                                                             Abs. 1 Satz 1","1760                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-    die nach dem 1. April 1995 stattfindet, der Gesellschaft\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht     sowie dem Bundesaufsichtsamt die Höhe seines Anteils\nrechtzeitig vornimmt,                                      am stimmberechtigten Kapital unter Angabe seiner\n3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vor-      Anschrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu diesem\nnimmt,                                                     Zeitpunkt bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 ab-\ngegeben worden ist.\n4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit\nSatz 5, oder § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit       (3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2\n§ 26 Abs. 3 Satz 2, eine Bekanntmachung nicht, nicht       innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe\nrichtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,                   des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zu veröffentlichen und dem\nBundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die\n5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in       Veröffentlichung zu übersenden.\nVerbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder\neinen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,          (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die\n§§ 23, 24, 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, §§ 27\n6. entgegen § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer          bis 30 entsprechend anzuwenden.\nRechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, eine Aufzeich-\nnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt      (5) Ordnungswidrig      handelt,   wer vorsätzlich   oder\noder                                                       leichtfertig\n7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht         1. entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\noder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt.                  nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form .\noder nicht rechtzeitig macht oder\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                         2. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 Satz 1\noder Abs. 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1,          nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form\n§ 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in     oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht\nVerbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1            oder nicht rechtzeitig übersendet.\nzuwiderhandelt oder\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n2. ein Betreten entgegen§ 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3\nAbsatzes 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-\nSatz 2 oder§ 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder ent-\ntausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 5\ngegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet.                     Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des           sche Mark geahndet werden.\nAbsatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geld-\nbuße bis zu drei Millionen Deutsche Mark, in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geld-                                   Artikel2\nbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den\nÄnderung des Börsengesetzes\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buch-\nstabe b, Nr. 4 bis 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geld-         Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet           Gliederungsnummer 4110- 1 , veröffentlichten bereinigten\nwerden.                                                        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt\n§40                               geändert:\nZuständige Verwaltungsbehörde\n1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2c\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des             ersetzt:\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\n,,§ 1\naufsichtsamt für den Wertpapierhandel.\n(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Geneh-\nmigung der zuständigen obersten Landesbehörde\nAbschnitt 7                                 (Börsenaufsichtsbehörde). Diese ist befugt, die Auf-\nÜbergangsbestimmungen                                hebung bestehender Börsen anzuordnen.\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht\n§41                                     über die Börse nach den Vorschriften dieses Geset-\nzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrich-\nErstmalige Mitteilungs-\ntungen, die sich auf den Börsenverkehr beziehen. Die\nund Veröffentlichungspflicht\nAufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsen-\n(1) Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 müssen erstmals zu               rechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die\ndem Zeitpunkt abgegeben werden, der durch Rechts-                    ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der\nverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die                  Börse und der Börsengeschäftsabwicklung.\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt\n(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann für die Durch-\nwird; der Zeitpunkt darf nicht nach dem 1. Januar 1996\nführung der Aufsicht an der Börse einen Staats-\nliegen. § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nkommissar einsetzen. Sie ist berechtigt, an den\n(2) Wem am 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung des              Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die\n§ 22 Abs. 1 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer             Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichts-\nbörsennotierten Gesellschaft zustehen, hat spätestens                behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-\nam Tag der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft,                 stützen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                               1761\n(4) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach        die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung\ndiesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befug-              kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der\nnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.                   Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit\nder Durchführung von Untersuchungen beauftragen.\n(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes\nsind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im             (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird\nSinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandels-           auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat\ngesetzes gehandelt werden.                                  im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde\nbestellt oder wiederbestellt. Er hat der Börsenauf-\n§1a\nsichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die bei der\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies         Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsauf-\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch         gaben betrauten Personen können gegen ihren Willen\nohne besonderen Anlaß von der Börse sowie von den           nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde\nnach § 7 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-           von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Mit Zustim-\nnen Unternehmen und Börsenhändlern und den Kurs-            mung der Börsenaufsichtsbehörde kann die Geschäfts-\nmaklern (Handelsteilnehmer) Auskünfte und die Vor-          führung diesen Personen auch andere Aufgaben\nlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vor-          übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hier-\nnehmen. Während der üblichen Arbeitszeit ist den            durch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der\nBediensteten der Börsenaufsichtsbehörde, soweit             Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt\ndies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,       wird.\ndas Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume\nder Börse und der Handelsteilnehmer zu gestatten.              (3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die\nDas Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die            Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a\nGeschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist          Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1a Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 3\nohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringen-          gilt entsprechend.\nden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-           (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten\nnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grund-            über Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13         Börse und der Handelsüberwachungsstelle einer\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die         anderen Wertpapierbörse übermitteln, soweit sie für\nBefugnisse nach den Sätzen 1 bis 3 stehen auch den          die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich\nvon der Börsenaufsichtsbehörde beauftragten Perso-          sind.\nnen und Einrichtungen zu, soweit sie nach diesem\nGesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft          (5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tat-\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-      sachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, daß\nweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen           börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen\nder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung      verletzt werden oder sonstige Mißstände vorliegen,\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-           welche die ordnungsmäßige Durchführung des Han-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem            dels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwick-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.           lung beeinträchtigen können, hat sie die Börsen-\nDer Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung      aufsichtsbehörde und die Geschäftsführung un-\nder Auskunft zu belehren.                                   verzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung\nkann eilbedürftige Anordnungen treffen, die geeignet\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber            sind, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels\nder Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen            an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung\ntreffen, die geeignet sind, Verstöße gegen börsen-          sicherzustellen; § 1a Abs .. 3 gilt entsprechend. Die\nrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbin-        Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde\nden oder sonstige Mißstände zu beseitigen oder zu           über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu\nverhindern, welche die ordnungsmäßige Durch-                unterrichten.\nführung des Handels an der Börse und der Börsen-\ngeschäftsabwicklung sowie deren Überwachung be-                                        §2\neinträchtigen können.\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen               ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-\nMaßnahmen nach Absatz 1 haben keine auf-                    sichtsbehörde auf eine andere Behörde zu über-\nschiebende Wirkung.                                         tragen.\n§1b                                  (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der\n(1) Die Wertpapierbörse hat unter Beachtung              Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und\nvon Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine                Einrichtungen bedienen.\nHandelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzu-                                      §2a\nrichten und zu betreiben, die den Handel an der Börse\nund die Börsengeschäftsabwicklung überwacht.                   (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzu-\nDie Handelsüberwachungsstelle hat Daten über den            wirken, daß die Vorschriften des Gesetzes gegen\nBörsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung              Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden.\nsystematisch und lückenlos zu erfassen und aus-             Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-,\nzuwerten sowie notwendige Ermittlungen durch-               Informations- und Abwicklungssystemen und sonsti-\nzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der               gen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen\nHandelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und            sowie deren Nutzung.","1762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt       2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nunberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet\n,,§3\ndie zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für\nVerstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbs-                     (1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu\nbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenauf-            bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im\nsichtsbehörde nach Abschluß ihrer Ermittlungen über          Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsen-\ndas Ergebnis der Ermittlungen.                               handel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der\n§2b                                Kapitalanlagegesellschaften, die freien Makler und\nsonstigen zugelassenen Unternehmen, die Kursmak-\n(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer         ler, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte\nBehörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsen-             Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen\naufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden           sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere und die\nsind, Beschäftigten, die nach§ 2 Abs. 2 beauftragten         Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kre-\nPersonen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die          ditinstitute einschließlich der Kapitalanlagegesell-\nbeim Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für          schaften sowie der mit den Kreditinstituten verbunde-\ndie Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätig-      nen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die\nkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheim-              Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.\nhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder\neines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und                 (2) Dem Börsenrat obltegt insbesondere\nBetriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten,            1. der Erlaß der Börsenordnung und der Gebühren-\nnicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn                ordnung,\nsie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit be-\nendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die           2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsfüh-\ndurch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den               rer im Benehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,\nin Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein un-           3. die Überwachung der Geschäftsführung,\nbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des\nSatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-             4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Ge-\nsachen weitergegeben werden an                                     schäftsführung,\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und              5. der Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an\nBußgeldsachen zuständige Gerichte,                             der Börse.\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der       Die Entscheidung über die Einführung von techni-\nÜberwachung von Börsen, anderen Wertpapier-              schen Systemen, die dem Handel oder der Abwick-\nmärkten und des Wertpapierhandels sowie von              lung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zu-\nKreditinstituten, Finanzinstituten oder Versiche-        stimmung des Börsenrates. Die Börsenordnung kann\nrungsunternehmen betraute Stellen sowie von die-         für andere Maßnahmen der Geschäftsführung von\nsen beauftragte Personen,                                grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Bör-\nsoweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung       senrates vorsehen.\nihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen             (3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nBeschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach         Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und\nSatz 1 entsprechend.                                         mindestens einen Stellvertreter, der einer anderen\n(2) Die Vorschriften der§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111      Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als\nAbs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116            der Vorsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim;\nAbs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in            andere Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels\nAbsatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen,                der Mitglieder geheim durchzuführen.\nsoweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig                (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner\nwerden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-             Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusam-\nbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines             mensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß\nVerfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines            Angehörige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1\ndamit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-                  Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt\nrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes           werden können, angemessen vertreten sind.\nöffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen\nbetroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2                (5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse be-\nbezeichneten Personen durch eine Stelle eines ande-         stellt die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen\nren Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder        Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres.\"\ndurch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-\ngeteilt worden sind.                                     3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3c eingefügt:\n§2c                                                           ,,§3a\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-               (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nDauer von drei Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2\nschaft und nach Anhörung der Deutschen Bundes-\ngenannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt;\nbank Einzelweisungen erteilen, die amtliche Preisfest-\nder Vertreter der Anleger wird von den übrigen Mit-\nstellung für ausländische Währungen vorübergehend\ngliedern des Börsenrates hinzugewählt.\nzu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung\ndroht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamt-               (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3\nwirtschaft oder das Publikum erwarten läßt.\"                 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1763\nnur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unterneh-            c) In Absatz 3 wird Nummer 2 aufgehoben; die bis-\nmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied ver-             herige Nummer 3 wird Nummer 2.\ntreten sein.\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort \"Börse\"\n(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die           die Worte „oder der Börsenaufsichtsbehörde\" ein-\nAusübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die                gefügt.\nDurchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsver-\nordnung der Landesregierung nach Anhörung des                    ,,(5) In verwaltungsgelichtlichen Verfahren kann\nBörsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann                  die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die               werden.\"\nBörsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsver-\nordnung muß sicherstellen, daß alle in§ 3 Abs. 1 Satz 2\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\ngenannten Gruppen angemessen vertreten sind. Die\nBereiche der privaten, öffentlichen und genossen-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nschaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapitalanlage-            ,,(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung\ngesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies               von Gebühren und die Erstattung von Auslagen\nnach Absatz 2 Satz 2 zulässig ist; die Rechtsverord-            vorsehen für\nnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.\nDie Kursmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern,            1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel\nsofern keine Kursmaklerkammer besteht mit minde-                    und die Teilnahme am Börsenhandel in einem\nstens einem Mitglied, und die freien Makler mit minde-              elektronischen Handelssystem,\nstens einem Mitglied im Börsenrat zu berücksichtigen.           2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das\nDie Rechtsverordnung kann für Organe des Handels-                   Recht zur Teilnahme am Handel,\nstandes ein Entsendungsrecht vorsehen.\n3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen-\n§3b                                       handel,\nAuf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3               4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,\nund 3a über den Börsenrat mit folgender Maßgabe\nanzuwenden:                                                     5. die Prüfung der Druckausstattung von Wert-\npapieren,\n1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur\nTeilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter-               6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.\nnehmen und in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Perso-            Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Trä-\nnen sowie die Kursmakler im Börsenrat vertreten             ger der Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften\nsein;                                                       über Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Ein-\n2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vor-              vernehmen mit ihr erforderlich.•\nsitzenden;                                              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß                    „Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die\nsicherstellen, daß alle wirtschaftlichen Gruppen           Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs\nder in Nummer 1 genannten Unternehmen und                  Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichts-\nPersonen sowie die Kursmakler angemessen ver-              behörde von dieser gegenüber der Börse bean-\ntreten sind.                                               standet wird.\"\n§3c\n(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäfts-      6. § 7 wird wie folgt geändert:\nführung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Börsen-\noder mehreren Personen bestehen. Die Geschäfts-\nvorstand\" durch die Worte „die Geschäftsführung\"\nführer werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die\nersetzt.\nwiederholte Bestellung ist zulässig.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse ge-\nrichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger          ,,(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teil-\nder Börse zuständig ist. Das Nähere über die Ver-              nahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist\ntretungsbefugnis der Geschäftsführer regelt die                zu erteilen, wenn\nBörsenordnung.\"                                                1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des\nEinzelkaufmanns betrieben werden, der Ge-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                        schäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           Personen, die nach Gesetz, Satzung oder\nGesellschaftsvertrag mit der Führung der\n\"Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Sat-                Geschäfte des Antragstellers betraut und zu\nzung.\"                                                          seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden der Punkt gestri-                sind und zumindest eine dieser Personen die\nchen und folgende Worte angefügt:                               für das börsenmäßige Wertpapier- oder Waren-\ngeschäft notwendige berufliche Eignung hat,\n„sowie der ihnen zugrundeliegenden Umsätze und\ndie Berechtigung der Geschäftsführung, diese zu            2. die ordnungsmäßige Abwicklung der Ge-\nveröffentlichen.\"                                               schäfte am Börsenplatz sichergestellt ist,","1764                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut               börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft\nist, nach Maßgabe des Absatzes 4a Sicherheit                 befähigt. Die berufliche Eignung im Sinne des\nleistet, um die Verpflichtungen aus den Ge-                  Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn die erforder-\nschäften im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die an              lichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen\nder Börse, in einem an der Börse zugelassenen                nachgewiesen werden, die zum Handel an der\nelektronischen Handelssystem und außerhalb                   Börse befähigen. Der Nachweis über die erforder-\nder Börse abgeschlossen und über die Börsen-                 lichen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere\ndatenverarbeitung abgerechnet werden, jeder-                 durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prü-\nzeit erfüllen zu können, und die zur Absiche-                fungskommission einer Börse erbracht. Das\nrung von Börsenverbindlichkeiten, insbeson-                  Nähere über das Prüfungsverfahren regelt eine\ndere der Risiken aus Aufgabegeschäften und                   vom Börsenrat zu erlassende Prüfungsordnung,\nder Kursdifferenzen für den jeweiligen Abrech-               die der Genehmigung durch die Börsenaufsichts-\nnungszeitraum, dient,                                        behörde bedarf.\"\n4. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut         e) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 4\" durch die\nist, ein Eigenkapital von mindestens 100 000                 Angabe „Absätzen 4 bis 5\" ersetzt.\nDeutsche Mark nachweist; als Eigenkapital              f)    In Absatz 7 werden die Worte \"des Absatzes 4\nsind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen               Satz 1 Nr. 3\" durch die Worte „nach Absatz 4 Nr. 3\nnach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder                   und Absatz 4a\" ersetzt.\nder persönlich haftenden Gesellschafter und\nder diesen gewährten Kredite sowie eines               g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nSchuldenüberhanges beim freien Vermögen                      aa) In Satz 1 werden die Worte „Absätzen 2 und 4\"\ndes Inhabers anzusehen,                                            durch die Worte „Absätzen 2, 4 bis 4b\" er-\nsetzt.\n5. bei dem Antragsteller, sofern er kein Kreditinsti-\ntut ist, keine Tatsachen die Annahme rechtferti-             bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1\ngen, daß er unter Berücksichtigung des nach-                        und 2\" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1\ngewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine                         Nr. 1 und 2\" ersetzt.\nordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel                     cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nerforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nhat.\"                                                              ,,Das Recht einer nach Absatz 4b zugelas-\nsenen Person zum Abschluß von Börsenge-\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und                            schäften ruht für die Dauer des Wegfalls der\n4b eingefügt:                                                           Zulassung des Unternehmens, für das sie\n\"(4a) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 4 Nr. 3                     Geschäfte an der Börse abschließt.\"\nbestimmt sich nach Art und Umfang der erstrebten            h) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\noder ausgeübten Geschäftstätigkeit und nach der\n,,(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem\nZahl der für das antragstellende Unternehmen\nSanktionsausschuß Tatsachen ergeben, welche\nzuzulassenden natürlichen Personen, die nach\ndie Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung\nAbsatz 4b berechtigt sind, an der Börse für das\nrechtfertigen, so ist das Verfahren an die Ge-\nUnternehmen Geschäfte abzuschließen. Es dürfen\nschäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in\nhöchstens 500 000 Deutsche Mark, im Falle des\njeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsaus-\nAbsatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens 100 000 Deut-\nschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an\nsche Mark als Sicherheit gefordert werden; der\nsich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Ver-\nAntragsteller kann höhere Sicherheiten anbieten.\nfahren übernommen und erweist sich, daß die\nDie Sicherheit ist nach Wahl des Antragstellers\nZulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerru-\ndurch die Garantieerklärung eines Kreditinstituts,\nfen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sank-\ndurch eine Kautionsversicherung oder durch Zah-\ntionsausschuß zurück.\"\nlung an die Börse zu leisten. Einer Sicherheitslei-\nstung bedarf es nicht, wenn die an der Börse                i) Absatz 10 wird aufgehoben.\nabgeschlossenen Geschäfte des Antragstellers\naufgrund eines in der Börsenordnung geregelten           7. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\nSystems zur Sicherung der Erfüllung der Börsen-\ngeschäfte durch den Eintritt eines Kreditinstituts in                                       n§ 7a\ndiese Geschäfte nur zu einer Verbindlichkeit des                 Für die Teilnahme am Börsenhandel in einem elek-\nAntragstellers gegenüber dem eintretenden Kre-              tronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse\nditinstitut führen können.                                  genügt die Zulassung des Unternehmens nach § 7 an\neiner Wertpapierbörse zum Börsenhandel, wenn das\n(4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein\nUnternehmen das Regelwerk für das elektronische\nzugelassenes Unternehmen an der Börse zu\nHandelssystem anerkennt.\"\nhandeln (Börsenhändler), sind zuzulassen, wenn\nsie zuverlässig sind und die hierfür notwendige\nberufliche Eignung haben.\"                               8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nBörsenräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist\n,,(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Absat-           befugt, Personen, welche die Ordnung oder den\nzes 4 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine             Geschäftsverkehr an der Börse stören, aus den\nBerufsausbildung nachgewiesen wird, die zum                 Börsenräumen zu entfernen.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1765\n9. § 8a wird wie folgt gefaßt:                                                               §Sc\n,,§Ba                                   (1) Die Börsenordnung kann Regelungen zur\n(1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme        Begrenzung und Überwachung der Börsenverbind-\nam Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen der              lichkeiten der Makler vorsehen.\nAufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, soweit in die-               (2) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach\nsem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht          § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a zu leistenden Sicherheiten zu\numfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörs-          überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsen-\nlichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes.              aufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann ins-\nSie bezieht sich auf die Einhaltung der börsenrechtli-       besondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die\nchen Vorschriften und Anordnungen.                           Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mittei-\n(2) Der Makler hat der Börsenaufsichtsbehörde            lung negativer Kursdifferenzen verlangen.\njeweils vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres               (3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß\nfür das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresab-              der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die\nschluß einschließlich Anhang und einen Lagebericht            Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeig-\nmit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü-            net sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den\nfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und           börslichen und außerbörslichen Geschäften nach § 7\nden dazugehörigen Prüfungsbericht vorzulegen. Die             Abs. 4 Nr. 3 sicherzustellen. Sie kann insbesondere\nBörsenaufsichtsbehörde kann dem Makler aufgeben,             anordnen, daß der Makler unverzüglich weitere\neinen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere              Sicherheiten zu leisten oder seine offenen Geschäfte\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung für           zu erfüllen hat, oder ihn mit sofortiger Wirkung ganz\ndas folgende Geschäftsjahr zu beauftragen.                   oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig aus-\n(3) Der Makler hat ferner innerhalb von vier Wochen       schließen. Die Geschäftsführung hat die Börsenauf-\nnach Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen             sichtsbehörde über die Überschreitung des Sicher-\nVermögensstatus auf das Ende dieses Kalendervier-             heitsrahmens und die getroffenen Anordnungen\nteljahres und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, die            unverzüglich zu unterrichten.\nden Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäfts-                 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\njahres umfaßt.                                                Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine\n(4) Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungs-           aufschiebende Wirkung.\"\nfähigkeit des Maklers bezieht sich auf die Feststellung\nvon Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähig-\n11. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nkeit begründen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann\nmit der Durchführung dieser Prüfung ganz oder teil-                                       ,,§9\nweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-\n(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\nprüfungsgesellschaft beauftragen.\"\nRechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung\neines Sanktionsausschusses, seine Zusammenset-\n10. Nach § Sa werden folgende §§ Sb und Be eingefügt:             zung, sein Verfahren einschließlich der Beweisauf-\nnahme und der Kosten sowie die Mitwirkung der Bör-\n,,§8b                              senaufsichtsbehörde zu erlassen. Die Vorschriften\n(1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr            können vorsehen, daß der Sanktionsausschuß Zeu-\nbeauftragten Personen und Einrichtungen stehen die            gen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm\nBefugnisse nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1a             erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das\nAbs. 1 Satz 6 und 7 ist anzuwenden. Die Börsenauf-            Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisauf-\nsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer           nahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf.\nAufgaben nach § 8a erforderlich ist,                          Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenauf-\n1. Anordnungen gegenüber Maklern über das Führen              sichtsbehörde übertragen.\nvon Büchern und das Fertigen von Aufzeichnun-\ngen, über eine weitergehende Gliederung des Jah-            (2) Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteil-\nresabschlusses sowie über die Aufstellung und           nehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzig-\nden Inhalt des Vermögensstatus und der Erfolgs-         tausend Deutschen Mark oder mit Ausschluß von der\nrechnung erlassen,                                      Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der\nHandelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig\n2. von den Maklern, die ihr Unternehmen in der\nRechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Aus-          1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anord-\nkunft und Nachweise über ihre privaten Vermö-                 nungen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durch-\ngensverhältnisse verlangen.                                  führung des Handels an der Börse oder der Bör-\nsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder\n(2) Steift die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen\nfest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der              2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den\nZulassung oder der Bestellung des Maklers oder                     Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die\nandere Maßnahmen rechtfertigen können, hat sie die                 Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt.\nGeschäftsführung zu unterrichten.\nHandelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                Kursmakler oder einen Kursmaklerstellvertreter, ist an\nMaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 haben keine auf-                Stelle des Sanktionsausschusses die Börsenauf-\nschiebende Wirkung.                                           sichtsbehörde für die Entscheidung zuständig.","1766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des         werden, wenn eine der Börsen, an der diese Wert-\nSanktionsausschusses oder der Börsenaufsichts-                papiere zum Handel zugelassen sind und in deren\nbehörde nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg            Börsenordnung das elektronische Handelssystem\ngegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner            geregelt ist, dem zugestimmt hat. In einem elektroni-\nNachprüfung in einem Vorverfahren.\"                           schen Handelssystem können auch Wertpapiere\ngehandelt werden, die ausschließlich in den Freiver-\nkehr einbezogen sind; Satz 1 gilt entsprechend.\n12. Nach § 9 werden folgende§§ 1O bis 13 eingefügt:\n(2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in\nn§ 10                               einem elektronischen Handelssystem sind in der Bör-\n(1) Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wert-            senordnung zu treffen. Die Börsenordnung muß ins-\npapieren, die zum Handel an einer inländischen Wert-          besondere Bestimmungen enthalten über die Bildung\npapierbörse zugelassen oder in den Freiverkehr ein-           des Börsenpreises und die Einbeziehung von Wertpa-\nbezogen sind, sind über den Handel an der Börse               pieren in das elektronische Handelssystem. Die\nauszuführen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt für        Geschäftsführung hat den Emittenten über die Einbe-\nden Einzelfall oder für eine unbestimmte Zahl von             ziehung von Wertpapieren in das elektronische Han-\nFällen ausdrücklich eine andere Weisung. Der                  delssystem zu unterrichten.\nAuftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und                                           §13\ndarüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder im\nelektronischen Handel auszuführen ist.                           Ein Makler, der während der Börsenzeit im amtli-\nchen Handel oder im geregelten Markt in einem ihm\n(2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach\nzugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser\nAbsatz 1 Satz 2, ist der Auftrag im Präsenzhandel aus-\nWertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel\nzuführen, es sei denn, das Interesse des Auftragge-\nzugelassenen Kreditinstituts nicht in angemessener\nbers gebietet eine andere Ausführungsart; über den\nZeit ganz oder teilweise ausführen kann und daher ein\nAusführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer\nAufgabegeschäft tätigt, darf am selben Börsentag an\nunter Wahrung der Interessen des Auftraggebers.               einer anderen Wertpapierbörse einen Makler, dem\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche          dieses Wertpapier ebenfalls zugewiesen ist, damit\nSchuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emis-             beauftragen, ein zur Teilnahme am Handel an der\nsion sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei            anderen Börse zugelassenes Kreditinstitut innerhalb\nMilliarden Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden.           der an der Börse des beauftragenden Maklers gelten-\n§ 11                               den Fristen zur Schließung des Aufgabegeschäftes zu\nbenennen. Das Aufgabegeschäft des beauftragenden\n(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsen-        Maklers ist der Börse dieses Maklers, das Deckungs-\nzeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel             geschäft der Börse des beauftragten Maklers zuzu-\noder im geregelten Markt oder Preise, die an einer            rechnen. Für das zwischen den Kreditinstituten zu-\nWarenbörse festgestellt werden, sind Börsenpreise.            standegekommene Wertpapiergeschäft gelten die\nBörsenpreise sind auch Preise, die sich für Wertpa-           Bedingungen für die Geschäfte an der Börse des Ver-\npiere, die zum Handel zugelassen sind, oder Waren in          käufers, es sei denn, in den Bedingungen für die\neinem an einer Börse durch die Börsenordnung gere-            Geschäfte an der Börse aller Wertpapierbörsen, an\ngelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen            denen nicht nur Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des\nbilden, an denen nur ein elektronischer Handel statt-         Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, ist\nfindet.                                                       einheitlich etwas anderes bestimmt. Das Nähere\n(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustan-              regelt die Börsenordnung.\"\ndekommen. Insbesondere müssen den Handelsteil-            13. § 29 wird wie folgt gefaßt:\nnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der\nAngebote möglich sein. Vor der Feststellung eines                                       \"§29\nBörsenpreises muß den Handelsteilnehmern die aus                 (1) Bei Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich\nAngebot und Nachfrage ermittelte Preisspanne zur              festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch\nKenntnis gegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten             Kursmakler. Bei Waren, deren Börsenpreis amtlich\nnicht für Angebote, die zur Feststellung des Eröff-           festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch die\nnungs-, Einheits- oder Schlußkurses führen. Die Bör-          Geschäftsführung, soweit die Börsenordnung nicht\nsenpreise und die ihnen zugrundeliegenden Umsätze             die Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige\nsind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt-             vorschreibt.\nzumachen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die\nBörsenordnung kann auch festlegen, daß vor Fest-                 (2) Bei der amtlichen Feststellung des Börsen-\nstellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern           preises von Wertpapieren dürfen nur Vertreter der\nzusätzlich der Preis des am höchsten limitierten              Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwa-\nKaufauftrages und des am niedrigsten limitierten              chungsstelle, bei der amtlichen Feststellung des Bör-\nVerkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß.            senpreises von Waren darüber hinaus nur die Vertre-\nter der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die\n(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben,        Börsenordnung vorschreibt, anwesend sein.\nsind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungs-\nsystem der Börse besonders zu kennzeichnen.                       (3) Als Börsenpreis ist derjenige Preis amtlich fest-\nzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des\n§12                                Handels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat\n(1) In einem elektronischen Handelssystem nach            alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Auf-\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 können Wertpapiere gehandelt              träge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der","Nr. 48 - Tag de~ Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1767\nBörse bestehenden besonderen Regelungen gleich-                 (5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmakler-\nzubehandeln.                                                 stellvertreter bestellen, die in Fällen einer vorüberge-\nhenden Abwesenheit des Kursmaklers dessen Amt\n(4) Der Börsenrat kann beschließen, daß be-\nausüben; Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend\nstimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder\nanzuwenden. Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur\nin einer Rechnungseinheit notiert werden.\"\nbestellt werden, wer Angestellter eines Kursmaklers,\neiner Gesellschaft im Sinne des § 34a oder einer Kurs-\n14. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                  maklerkammer ist und die Voraussetzungen des\n,,§30                               Absatzes 2 Nr. 1 erfüllt. Die Bestellung kann befristet\nerfolgen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sind ent-\n(1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich\nsprechend anzuwenden.\nfestgestellt werden, sind Kursmakler zu bestellen. Die\nKursmakler haben an den Wertpapierbörsen die Bör-               (6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu\nsenpreise amtlich festzustellen, an den Warenbörsen          bilden, an der mindestens acht Kursmakler bestellt\nbei der amtlichen Feststellung mitzuwirken. Die Bör-         sind. Sie ist von der Geschäftsführung vor der Vertei-\nsenaufsichtsbehörde bestellt und entläßt die Kurs-           lung der Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu\nmakler nach Anhörung der Kursmaklerkammer und                hören.\nder Geschäftsführung. Die Kursmakler haben vor\n(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\nAntritt ihrer Stellung den Eid zu leisten, daß sie die\nRechtsverordnung die näheren Bestimmungen über\nihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.\ndie Rechte und Pflichten der Kursmakler und der\n(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer              Kursmaklerstellvertreter, das Verfahren ihrer Bestel-\n1 . die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit         lung und Entlassung, die Organisation der Kursmak-\nund berufliche Eignung hat,                              lerkammer und ihr Verhältnis zu den anderen Börsen-\norganen zu erlassen; die Landesregierung kann die\n2. Sicherheit nach § 32 Abs. 6 leistet und                   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bör-\n3. Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachweist.             senaufsichtsbehörde übertragen.\nEin Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsa-            (8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\nchen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berück-         Rechtsverordnung nach Anhörung der Kursmakler-\nsichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht            kammer und der Geschäftsführung eine Gebühren-\ndie für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche          ordnung für die Tätigkeit der Kursmakler zu erlassen.\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Ist der Bewer-       Die Festsetzung hat bei Aktien und Optionsscheinen\nber an einer Gesellschaft im Sinne des § 34a beteiligt,      auf der Grundlage des Kurswertes, bei festverzinsli-\nsind die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 von         chen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennbetra-\nder Gesellschaft zu erfüllen.                                ges der Geschäfte zu erfolgen. Bei der Bemessung\nder Höhe der Gebühren sind das Wagnis und die\n(3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalen-         Beschränkungen der sonstigen gewerblichen Tätig-\nderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus\nkeit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu berücksichti-\nseinem Amt aus.\ngen. Neben den Gebühren darf die Erstattung von\n(4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kurs-            Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit\nmakler zu entlassen, wenn                                    entstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesre-\n1. er die Entlassung beantragt,                              gierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch\nRechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde\n2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefal-          übertragen.\"\nlen sind oder sich herausstellt, daß diese Voraus-\nsetzungen zu Unrecht als vorhanden angenom-\n15. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nmen wurden,\n„Die Berechtigung des Kursmaklers, im Falle des§ 29\n3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu\nAbs. 1 Satz 2 die Berechtigung der Geschäftsführung,\nleisten,\nauch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt\n4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter        hierdurch unberührt.\"\nverloren hat,\n5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung      16. § 32 wird wie folgt geändert:\nüber sein Vermögen beschränkt ist,                       a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Börsenzeit\"\n6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebre-           durch die Worte „während des Präsenzhandels an\nchens oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-              der Börse\" ersetzt.\ngehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines               b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch fol-\nAmtes unfähig ist oder                                       gende Absätze 2 bis 6 ersetzt:\n7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten                ,,(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder\nschuldig gemacht hat.\nWaren, für die nur Einheitskurse festgesetzt wer-\nIn dringenden Fällen kann die Börsenaufsichts-                   den, oder bei der Feststellung sonstiger gerechne-\nbehörde einem Kursmakler auch ohne Anhörung nach                 ter Kurse Handelsgeschäfte für eigene Rechnung\nAbsatz 1 Satz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofor-             oder im eigenen Namen nur abschließen oder eine\ntiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und              Bürgschaft oder Garantie für die von ihm vermittel-\nAnfechtungsklage haben keine aufschiebende Wir-                  ten Geschäfte nur übernehmen (Eigengeschäfte),\nkung.                                                            soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Auf-","1768                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nträge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der           7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des\ngleichen Beschränkung. Der Kursmakler darf                      Kursmaklers nicht zu befürchten ist, insbeson-\nEigen- und Aufgabegeschäfte auch beim Fehlen                    dere der Kursmakler sein Amt weisungsfrei,\nmarktnah limitierter Aufträge, bei unausgegliche-               eigenverantwortlich und persönlich ausübt,\nner Marktlage oder beim Vorliegen unlimitierter\n8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit\nAufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen                sichergestellt ist,\nzu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabe-\ngeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wir-             9. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler\nken. Die Wirksamkeit der Geschäfte wird durch                   Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachgewiesen\neinen Verstoß gegen die Sätze 1 bis 4 nicht be-                 hat,\nrührt.                                                    10. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler\n(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflich-              Sicherheit nach Maßgabe des § 32 Abs. 6 in Ver-\ntungen des Kursmaklers, die sich aus zulässigen                 bindung mit§ 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 ge-\nEigen- und Aufgabegeschäften ergeben, dürfen                    leistet hat,\ndurch Gegengeschäfte ausgeglichen werden.                 11. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\n(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kurs-              die Gesellschaft unter Berücksichtigung des\nmaklers sind gesondert zu kennzeichnen.                         nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die\nTeilnahme am Börsenhandel erforderliche wirt-\n(5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnah-               schaftliche Leistungsfähigkeit hat.\nmen zugelassen werden, kein sonstiges Handels-\ngewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen               (2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag\nals Kommanditist oder stiller Gesellschafter betei-       sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung\nligt sein; ebensowenig darf er zu einem Kaufmann          der Börsenaufsichtsbehörde.\nin dem Verhältnis eines gesetzlichen Vertreters,             (3) Die §§ Sa bis 8c sind entsprechend anzuwen-\nProkuristen oder Angestellten stehen.                     den.\n(6) Die Vorschriften des§ 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a        (4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine\nund 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die           Beteiligung an der Gesellschaft, wenn die Vorausset-\nKursmakler entsprechend anzuwenden.\"                      zungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.\n(5) Die Gesellschaft darf während des Präsenz-\n17. § 33 wird wie folgt geändert:                                 handels an der Börse in den Wertpapieren handeln,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            die nicht den an ihr beteiligten Kursmaklern zuge-\nwiesen sind, wenn sie hierzu nach § 7 zugelassen ist.\"\n,,(2) Wenn der Kursmakler stirbt oder aus dem\nAmt scheidet, ist sein Tagebuch bei der Kursmak-\nlerkammer, wenn eine solche nicht vorhanden ist,      19. § 36 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbei der Börsenaufsichtsbehörde niederzulegen.\"            „Der Prospekt ist zu veröffentlichen\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 37\nAbs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffent-\n18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:\nlicht ist, oder\n,,§34a\n2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei\n(1) Der Kursmakler darf seine börslichen und                   den im Prospekt benannten Zahlstellen und bei\naußerbörslichen Wertpapiergeschäfte außer als Ein-                der Zulassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern,\nzelkaufmann in der Rechtsform einer Aktiengesell-                 in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist,\nschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter                   ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen der\nHaftung betreiben, wenn                                           Prospekt bereitgehalten wird.\"\n1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile\nder Gesellschaft und der Stimmrechte einem          20. § 37 wird wie folgt geändert:\noder mehreren Kursmaklern zusteht,                      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Börsen-\n2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten,                 vorstand\" durch die Worte „die Geschäftsführung\"\nersetzt.\n3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsantei-\nlen der Gesellschaft an die Zustimmung der              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nGesellschaft gebunden ist,                                    ,,(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens\n4. die beteiligten Kursmakler die gesetzlichen Ver-              drei inländische Zeitungen zu Bekanntmachungs-\ntreter der Gesellschaft sind,                               blättem für vorgeschriebene Veröffentlichungen\n(Börsenpflichtblätter); mindestens zwei dieser Zei-\n5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den               tungen müssen Tageszeitungen mit überregiona-\nWertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben,                    ler Verbreitung im Inland sein (überregionale Bör-\nFinanzinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 des                 senpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeitlich\nGesetzes über das Kreditwesen, Versicherungs-               begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntma-\nunternehmen oder mit diesen Unternehmen oder                chung zu veröffentlichen.\"\nInstituten verbundene Unternehmen beteiligt\nsind,                                               21. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „dem Börsenvor-\n6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne           stand\" durch die Worte „der Geschäftsführung\"\nder Nummer 5 beteiligt ist,                             ersetzt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                 1769\n22. § 43 wird wie folgt geändert:                                                             §70\na) In Absatz 1 werden die Worte \"Der Börsenvor-                  Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen\nstand\" durch die Worte \"Die Geschäftsführung\"              sowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlus-\nersetzt.                                                   ses von verbotenen Börsentermingeschäften ist § 64\nb) In Absatz 3 werden die Worte \"der Börsenvor-               anzuwenden.\"\nstand\" durch die Worte „die Geschäftsführung\"\nersetzt.                                              30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte \"der Börsen-\nvorstand\" durch die Worte \"die Geschäftsführung\"\n23. § 44a wird aufgehoben.                                         ersetzt.\n24. In § 44c Abs. 1 werden die Worte \"den Börsenvor-          31. In § 72 Abs. 2 wird in Nummer 4 das Semikolon durch\nstand\" durch die Worte \"die Geschäftsführung\"                einen Punkt ersetzt; Nummer 5 wird aufgehoben.\nersetzt.\n32. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n25. § 50 wird wie folgt geändert:                                   \"(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im ge-\nregelten Markt bestimmt die Geschäftsführung einen\na) In Absatz 1 werden die Worte \"den Börsenvor-\noder mehrere Makler. § 29 Abs. 3 und 4 gilt ent-\nstand\" durch die Worte \"die Geschäftsführung\"\nersetzt.                                                  sprechend.\"\nb) In Absatz 2 wird das Wort \"Börsenvorstand\" durch      33. In § 76 wird die Angabe ,, , § 44a Abs. 1\" gestrichen.\ndas Wort \"Börsenrat\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte \"der Börsenvor-          34. § 78 wird wie folgt gefaßt:\nstand\" durch die Worte „die Geschäftsführung\"                                        ,,§78\nersetzt.\n(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen\nd) In Absatz 5 werden die Worte „dem Börsenvor-              Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind,\nstande\" durch die Worte „der Geschäftsführung\"            kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn\nersetzt.                                                  durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durch-\nführung des Handels und der Geschäftsabwicklung\n26. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          gewährleistet erscheint.\na) In Satz 2 werden die Worte \"des Börsenvorstan-               (2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsen-\ndes\" durch die Worte \"der Geschäftsführung\"               zeit an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt\nersetzt.                                                  werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch\nb) In Satz 3 werden die Worte „Der Börsenvorstand\"            Preise, die sich für die im Freiverkehr gehandelten\ndurch die Worte „Die Geschäftsführung\" ersetzt.           Wertpapiere in einem an einer Börse durch die\nBörsenordnung geregelten elektronischen Handels-\nsystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elek-\n27. § 53 wird wie folgt geändert:\ntronischer Handel stattfindet. Die Börsenpreise müs-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          sen die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen.\"\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n35. § 88 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei Börsentermingeschäften in Waren muß\nder Kaufmann den anderen Teil vor Ge-                                           n§88\nschäftsabschluß schriftlich über die speziellen         Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Markt-\nRisiken von Warentermingeschäften infor-             preis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländi-\nmieren.\"                                             schen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine\nbb) Der neue Satz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt             Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens ge-\ngefaßt:                                              währen sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2\nAbs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\n„nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch\nvor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens         1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für\naber nach dem Ablauf von zehn Monaten zu                  die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte,\nwiederholen.\"                                             ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile\noder Derivate erheblich sind, oder solche Um-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                       stände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften\nverschweigt oder\n28. Die §§ 65 bis 68 werden aufgehoben.\n2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel an-\nwendet,\n29. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt gefaßt:\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n,,§69                               Geldstrafe bestraft.\"\n§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der   36. § 90 wird wie folgt geändert:\neine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus\neinem verbotenen Termingeschäft dem anderen Teil              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere                 ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfür ein Schuldanerkenntnis.                                        leichtfertig","1770                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1       1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten \"in Form von\"\nSatz 1 oder § 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwider-         das Wort \"Geldmarkt-\" und ein Komma eingefügt.\nhandelt,\n2. ein Betreten entgegen§ 1a Abs. 1 Satz 2, auch        2. Nach§ 7 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:\nin Verbindung mit Satz 5, nicht gestattet oder\nentgegen § 1a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbin-                               \"zweiter Abschnitt\ndung mit Satz 5, nicht duldet,                                          Besondere Vorschriften\n3. entgegen § Sa Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen                       für Geldmarkt-Sondervermögen\nJahresabschluß, einen Prüfungsbericht, einen                                      §7a\nVermögensstatus oder eine Erfolgsrechnung\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig          (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei\nvorlegt,                                              ihnen eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten\nund Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) an-\n4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung\nlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts\nmit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle\nsinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-\noder eine Zahlstelle am Börsenplatz nicht be-\nschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.\nnennt,\n5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit              (2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wert-\neiner Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2,             papiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt\neinen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht     ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen            Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder\nForm oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder       deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen\nwährend ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, minde-\n6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit           stens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht\n§ 76, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder         angepaßt wird.\nnicht vollständig erteilt.\"\n§7b\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein\n,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nGeldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6, des Absatzes 2\nerwerben,\nNr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu\nfünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des            1. deren Aussteller (Schuldner)\nAbsatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer\nGeldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche                     a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c\nMark geahndet werden.\"                                            bezeichneter Darlehensnehmer ist,\nb) ein Kreditinstitut ist,\n37. In § 96 Abs. 1 werden die Worte „sowie im § 88\"\ngestrichen.                                                        c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere aus-\ngegeben hat, die an einer inländischen oder\nausländischen Börse zum amtlichen Handel\n38. § 97 wird wie folgt gefaßt:                                           zugelassen sind,\n,,§97\nd) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital min-\n(1) Der bei Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten               destens 10 Millionen Deutsche Mark beträgt,\nFinanzmarktförderungsgesetzes im Amt befindliche                      oder\nBörsenvorstand übernimmt die Aufgaben des Bör-\nsenrates. Seine Amtsdauer endet mit der Wahl des                   e) ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18\nneuen Börsenrates, spätestens jedoch zwölf Monate                     des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes\nnach Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten Finanz-                 Unternehmen desselben Konzerns, das die\nmarktförderungsgesetzes.                                              Anforderungen des Buchstabens b, c oder d\nerfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung die-\n(2) Die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelas-                     ser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung\nsenen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind,                    übernommen hat oder\nhaben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten\ndes§ 7 Abs. 4 Nr. 4 die Kapitalanforderungen nach              2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in\ndieser Vorschrift zu erfüllen.\"                                    Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller\n(Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat.\nDas Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen\nArtikel 3\nForderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt\nÄnderung des Gesetzes                            werden, die nach dem Erwerb für das Sonderver-\nüber Kapitalanlagegesellschaften                        mögen mindestens zweimal abgetreten werden\nkönnen.\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970                        (2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wech-\n(BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 43          sel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378)                Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8\nund durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 1993               Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehens-\n(BGBI. 1S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:                    nehmer handelt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                               1771\n§7c                                        a) dem Bund, einem Sondervermögen des\n(1) Die §§ 8, Sa Abs. 2 bis 4 und 6 sind auf Geld-                   Bundes, einem Bundesland, den Europäi-\nmarkt-Sondervermögen nicht anzuwenden.                                  schen Gemeinschaften oder einem Staat,\nder Mitglied der Organisation für wirt-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geld-                      schaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unterneh-                         lung ist,\nmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe\nd Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung                 b) einer anderen inländischen Gebietskörper-\nübernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 vom Hun-                         schaft oder einer Regionalregierung oder\ndert des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie                        örtlichen Gebietskörperschaft eines ande-\ndarf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe                       ren Mitgliedstaates der Europäischen\nUnternehmen im Sinne des§ 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                        Gemeinschaften oder eines anderen Ver-\nBuchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die                         tragsstaates des Abkommens über den\nGewährleistung übernommen hat und dessen Eigen-                         Europäischen Wirtschaftsraum, für die\nkapital weniger als 50 Millionen Deutsche Mark                          nach Artikel 7 der Richtlinie 89/64 7/EWG\nbeträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes des                        des Rates vom 18. Dezember 1989 über\nSondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumen-                         einen Solvabilitätskoeffizienten für Kredit-\nten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur                        institute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) die Ge-\nbis zu 15 vom Hundert des Wertes des Sonderver-                         wichtung Null bekanntgegeben worden ist,\nmögens angelegt werden.\nc) sonstigen Körperschaften oder Anstalten\n§7d                                            des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geld-                  oder in einem anderen Mitgliedstaat der\nmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise                          Europäischen Gemeinschaften oder einem\noder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine                     anderen Vertragsstaat des Abkommens\nlängere Laufzeit als zwölf Monate haben. Die Gut-                       über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nhaben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten                    d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgege-\nbei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mit-                   ben haben, die an einer inländischen oder\nglied einer geeignet~n inländischen Einrichtung zur                     ausländischen Börse zum amtlichen Han-\nSicherung der Einlagen oder einer entsprechenden                        del zugelassen sind, oder\nSicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates\nder Europäischen Gemeinschaften oder eines ande-                     e) gegen Übernahme der Gewährleistung für\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-                        die Verzinsung und Rückzahlung durch\npäischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem                     eine der in den Buchstaben a bis c be-\nUmfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt                        zeichneten Stellen.\"\nsein.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens\nin Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Son-               „Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes\ndervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der               des Sondervermögens darf in Bankguthaben und\nZustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf der              in Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unver-\nAnlage oder einer Verfügung nur zustimmen, wenn               zinslichen Schatzanweisungen und Schatzwech-\ndiese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den            seln des Bundes, der Sondervermögen des Bun-\nVertragsbedingungen vereinbar ist.                            des, der Bundesländer sowie in vergleichbaren\nPapieren der Europäischen Gemeinschaften oder\n(3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen,            von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisa-\nwelcher Anteil des Sondervermögens höchstens in               tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nBankguthaben gehalten werden darf.                            wicklung sind, gehalten werden.\"\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Ver-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nmögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum\nSondervermögen gehörenden Bankguthaben auch                     ,,(5) Für Wertpapier-Sondervermögen dürfen\ndie jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz            keine Optionsscheine erworben werden, die das\nund die Fälligkeit anzugeben.\"                                Recht verbriefen,\n3. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 6 werden die Ab-              1. Vermögensgegenstände zu erwerben oder zu\nschnitte 3 bis 7.                                                  veräußern, die für das Sondervermögen nicht\nunmittelbar erworben werden dürfen;\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                  2. die Zahlung eines Differenzbetrages zu ver-\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                           langen, der sich nach einem Index bemißt, der\nsich aus Vermögensgegenständen zusammen-\n,,2. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbe-                 setzt, die für d~.s Sondervermögen, nicht un-\nträge eines von einem Dritten gewährten                   mittelbar erworben werden dürfen;\nGesamtdarlehens sind und über die ein\nSchuldschein ausgestellt ist (Schuldschein-          3. die Zahlung eines Differenzbetrages zu ver-\ndarlehen), sofern diese Forderungen nach                  langen, der sich nach der Wertentwicklung von\ndem Erwerb für das Sondervermögen minde-                  Vermögensgegenständen bemißt, die für das\nstens zweimal abgetreten werden können und                Sondervermögen nicht unmittelbar erworben\ndas Darlehen gewährt wurde                                werden dürfen.\"","1772                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. § 8a wird wie folgt geändert:                            6. § Be Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte \"und nach            a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:\ndessen Recht die in seinem Hoheitsgebiet ansäs-\n„Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Grenze darf in\nsigen Kapitalanlagegesellschaften oder Invest-               dem ersten Monat seit Errichtung eines Sonder-\nmentgesellschaften Schuldverschreibungen des                 vermögens unter Beachtung des Grundsatzes der\nBundes und der Bundesländer erwerben dürfen\"                 Risikomischung überschritten werden.\"\ngestrichen.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Satz 2.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n\"(1 a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in        7. § Bd wird wie folgt geändert:\nSchuldverschreibungen des Bundes, eines Bun-\ndeslandes, der Europäischen Gemeinschaften,              a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen                ,,(2) Wertpapier-Optionsrechte im Sinne des Ab-\nGemeinschaften, eines anderen Vertragsstaates                satzes 1 dürfen für Rechnung eines Sondervermö-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    gens nur insoweit erworben oder einem Dritten\nschaftsraum oder eines anderen Staates, der Mit-             eingeräumt werden, als die Basispreise der Wert-\nglied der Organisation für wirtschaftliche Zusam-            papiere desselben Ausstellers, die den Gegen-\nmenarbeit und Entwicklung ist, mehr als 20 vom               stand der Optionsrechte bilden, zusammen mit\nHundert des Wertes des Sondervermögens an-                   den Basispreisen der Wertpapiere desselben Aus-\nlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des              stellers, die bereits Gegenstand anderer für Rech-\nSondervermögens unter Angabe der betreffenden                nung des Sondervermögens eingeräumter oder\nAussteller vorgesehen ist. Für diese Schuldver-              erworbener Wertpapier-Optionsrechte sind, 5 vom\nschreibungen gilt bei der Berechnung der in Ab-              Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht\nsatz 1 Satz 1 bestimmten Grenzen von 10 und 40               übersteigen; Wertpapier-Optionsrechte dürfen\nvom Hundert der ermäßigte Ansatz gemäß Ab-                   einem Dritten ferner nur insoweit eingeräumt\nsatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der diese                 werden, als die Basispreise der Wertpapiere\nGrenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt              desselben Ausstellers, die den Gegenstand der\nbleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung             Optionsrechte bilden, zusammen mit den Basis-\ndes Sondervermögens gehaltenen Schuldver-                    preisen der Wertpapiere desselben Ausstellers,\nschreibungen aus mindestens sechs verschiede-                die bereits Gegenstand anderer für Rechnung\nnen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als                 des Sondervermögens eingeräumter Wertpapier-\n30 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-                   Optionsrechte sind, 2 vom Hundert des Wertes\ngens in einer Emission gehalten werden dürfen.\"              des Sondervermögens nicht übersteigen. Die\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5                Erwerbsgrenze nach Satz 1 von 5 vom Hundert\neingefügt:                                                   erhöht sich auf 1O vom Hundert des Wertes des\nSondervermögens, wenn in den Vertragsbedin-\n,,(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Op-\ngungen von § Sa Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Ge-\ntionsscheinen nur bis zu 10 vom Hundert des Wer-\nbrauch gemacht worden ist. Wird ein für Rechnung\ntes des Sondervermögens anlegen. Sie darf\neines Sondervermögens abgeschlossenes Opti-\njedoch einen höheren Anteil anlegen, wenn dies in\nonsgeschäft durch ein Gegengeschäft geschlos-\nden Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der\nsen, so sind beide Geschäfte nicht auf ~ie in die-\nFaktor, um den der Wert des Optionsscheins rech-\nsem Absatz genannten Grenzen anzurechnen.\"\nnerisch stärker steigen oder fallen kann als der\nWert der Bezugsgröße, für den Zeitpunkt des              b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „nicht\nErwerbs in den Vertragsbedingungen begrenzt ist.             veräußert werden\" die Worte \"und nicht Gegen-\nstand eines Wertpapier-Darlehens sein\" angefügt.\n(5) Optionsscheine, die das Recht zum Erwerb\noder zur Veräußerung von Devisen, Devisen-\nterminkontrakten oder auf Zahlung eines Diffe-        8. § Se wird wie folgt gefaßt:\nrenzbetrages verbriefen, der sich an der Wert-                                      ,,§Se\nentwicklung von Devisen oder Devisentermin-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nkontrakten bemißt, dürfen nur unter den in § Se\neines Wertpapier-Sondervermögens Devisen auf Ter-\nAbs. 1 genannten Voraussetzungen erworben\nmin verkaufen, soweit den veräußerten Devisen Ver-\nwerden. Optionsscheine, die das Recht zum Er-            mögensgegenstände des Sondervermögens im\nwerb oder zur Veräußerung von Finanztermin-\ngleichen Umfang und auf gleiche Währung lautend\nkontrakten oder auf Zahlung eines Differenzbetra-\ngegenüberstehen; als Vermögensgegenstände gelten\nges verbriefen, der sich an der Wertentwicklung          auch künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Ver-\nvon Finanzterminkontrakten bemißt oder dessen            mögensgegenständen des Sondervermögens, die auf\nHöhe von einem bestimmten Stand eines Wert-\nden Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser Zins-\npapierindex abhängt (Wertpapierindex-Optionen),\nansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von\ndürfen nur unter den in§ Sf Abs. 1 genannten Vor-\n12 Monaten nach dem Abschluß des Terminge-\naussetzungen oder, wenn sie nicht zur Absiche-\nschäfts, entfallen. Im Fall schwebender Verpflich-\nrung von Vermögensgegenständen des Sonder-              tungsgeschäfte darf die Kapitalanlagegesellschaft für\nvermögens dienen, im Rahmen der in § Sf Abs. 3          Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens auch\nSatz 2 genannten Grenze erworben werden. Ab-            Devisen auf Termin kaufen, soweit die Devisen zur\nsatz 4 findet keine Anwendung.\"                         Erfüllung des Geschäfts benötigt werden. Der\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.                    Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig. In den","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                               1na\nGeschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesell-                  Angabe,,§ Ba Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1\nschaft festzuhalten, daß das Devisentermingeschäft                und Abs. 6 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 8f\nder Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen                  Abs. 3 Satz 2\".\nVermögensgegenständen oder zur Deckung von in\nFremdwährung zu erfüllenden Verpflichtungen des              11. § 9 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nSondervermögens dient.\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1                   eines Sondervermögens gemäß Absatz 4 Kredite auf-\ndürfen Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräuße-                 genommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt\nrung von Devisen oder Devisenterminkontrakten                     oder Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden.\"\nerworben werden, wenn diese Rechte zum Handel\nan einer inländischen oder ausländischen Börse zu-           12. Nach § 9 werden folgende§§ 9a bis 9d eingefügt:\ngelassen sind.\n,,§9a\n(3) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\"\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\nnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen\n9. § 8f wird wie folgt geändert:\nDritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein\na) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-               marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder\ngefügt:                                                       bestimmte Zeit mit der Maßgabe übertragen, daß der\n,,Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig.\"            Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlage-\ngesellschaft für Rechnung des Sondervermögens\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden durch fol-               Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge\ngende Absätze 2 bis 4 ersetzt:                                zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn\n,,(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1             dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.\ndürfen                                                        Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darle-\nhensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der\n1. Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf                  Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusam-\nvon Finanzterminkontrakten,                            men mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonder-\n2. Wertpapierindex-Optionen                                  vermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer be-\nreits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wert-\nerworben werden, wenn diese Optionsrechte zum\npapiere 1O vom Hundert des Wertes des Sonder-\nHandel an einer inländischen oder ausländischen\nvermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an\nBörse zugelassen sind. Der Abschluß von Gegen-\nKonzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-\ngeschäften ist zulässig.\ngesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ferner für       Unternehmen.\nRechnung eines Wertpapier-Sondervermögens an\n(2) Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Dar-\ninländischen und ausländischen Börsen\nlehens eine Zeit nicht bestimmt, muß die Kapitalan-\n1. Finanzterminkontrakte abschli~ßen,                        lagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt\n2. Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf                 sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-\nvon Finanzterminkontrakten erwerben,                   Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage\nbetragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-\n3. Wertpapierindex-Optionen erwerben,                        Darlehens eine Zeit bestimmt, muß die Rückerstat-\ndie nicht der Absicherung von Vermögens-                     tung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurs-\ngegenständen des Sondervermögens dienen. Die                 wert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden\nKontraktwerte, die diesen Finanzterminkontrak-               Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für\nten, den Finanzterminkontrakten, zu deren Erwerb             Rechnung des Sondervermögens bereits als Wert-\noder Verkauf diese Optionsrechte berechtigen,                papier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen\noder diesen Wertpapierindex-Optionen zugrunde-               Wertpapiere 15 vom Hundert des Wertes des Sonder-\nliegen, dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs der                  vermögens nicht übersteigen.\nFinanzterminkontrakte, der Optionsrechte oder                                          §9b\nder Wertpapierindex-Optionen zusammen mit den\nKontraktwerten der Finanzterminkontrakte, der                   (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere\nFinanzterminkontrakte, zu deren Erwerb oder Ver-             nach § 9a nur übertragen, wenn sie sich vor der Über-\nkauf die Optionsrechte berechtigen, und der Wert-            tragung der Wertpapiere für Rechnung des Sonder-\npapierindex-Optionen, die bereits nach Satz 1                vermögens ausreichende Sicherheiten durch Ver-\nabgeschlossen oder erworben worden sind, ins-                pfändung oder Abtretung von Guthaben oder Ver-\ngesamt 20 vom Hundert des Wertes des Sonder-                 pfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der\nvermögens nicht übersteigen. Der Abschluß von                Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 2 hat gewähren las-\nGegengeschäften ist zulässig; in diesem Fall sind            sen. Die Guthaben müssen auf Deutsche Mark lauten\nbeide Geschäfte nicht auf die Grenze nach Satz 2             und bei der Depotbank unterhalten werden; der\nanzurechnen.                                                 Schutz der Guthaben durch eine Sicherungseinrich-\ntung (§ 12 Abs. 3 Satz 2) muß gewährleistet sein. Zu\n(4) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\"           verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeig-\nneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldver-\n10. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe \"§ Ba Abs. 1 Satz 1                schreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie\nzweiter Halbsatz und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8d             von der Deutschen Bundesbank zum Lombardver-\nAbs. 1 und 2, § 8f Abs. 2 Satz 2\" ersetzt durch die               kehr zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nan einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi-       13. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nschen Gemeinschaften oder in einem anderen Ver-              gefügt:\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n\"(1 a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich\nWirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen\nder von ihr verwalteten Sondervennögen kein kontrol-\nsind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die\nliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2\nvom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu\ndes Wertpapierhandelsgesetzes. Stimmrechte aus\ndemselben Konzern gehörenden Unternehmen aus-\nAktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesell-\ngestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfand-\nschaft verwalteten Sondervennögen gehören, dessen\nbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen. Die\nVermögensgegenstände im Miteigentum der Anteil-\nDepotbank hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen\ninhaber stehen, gelten für die Anwendung des§ 21\nSicherheiten rechtswirksam bestellt und jederzeit vor-\nAbs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes als Stimm-\nhanden sind.\nrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die\n(2) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu          Vermögensgegenstände des Sondervennögens im\nübertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den            Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, ist auf die\nzugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Siche-          Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-\nrungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist           setzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus Aktien,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaft-          die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft ver-\nlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensneh-             walteteten Sondervennögen gehören, bleiben bei der\nmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den          Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1\nSicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Auf-            des Wertpapierhandelsgesetzes unberücksichtigt,\nschlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesell-       wenn der Stimmrechtsanteil unter Einbeziehung der\nschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicher-        Stimmrechte aus diesen Aktien unter 10 Prozent\nheiten zu verlangen, wenn sich aufgrund der bör-             liegt.\"\nsentäglichen Ennittlung des Sicherungswertes und\nder erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Ver-       14. In § 11 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten\nänderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wert-         \"Europäische Gemeinschaften\" die Worte „oder\npapier-Darlehensnehmers ergibt, daß die Sicher-              anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nheiten nicht mehr ausreichen.                                Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-\naufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank            15. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nunverzüglich die Unterschreitung des Wertes der\n„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die\nSicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter\nDepotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1\nDarlegung des Sachverhalts anzuzeigen.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das Kre-\n§9c                               ditwesen) zugelassen und Mitglied einer geeigneten\nIn dem Darlehensvertrag zwischen der Kapital-            inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen\nanlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehens-             oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung\nnehmer sind neben den aufgrund der §§ 9a und 9b              eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nerforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:          Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh-            raum ist.\"\nmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen\nerhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die\n16. § 12a wird wie folgt geändert:\nDepotbank für Rechnung des Sondervermögens\nzu zahlen;                                              a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten „anfal-\nlenden Erträgen\" die Worte ,, , Entgelte für Wert-\n2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensneh-\npapier-Darlehen\" eingefügt.\nmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien\nder Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zu-        b) In Absatz 2 werden nach den Worten „und son-\nrückzuerstatten, daß diese die verbrieften Rechte            stigen Vermögensgegenständen\" die Worte „die\nausüben kann;                                                Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung\nvon Wertpapieren\" eingefügt.\n3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht\nrechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des\nWertpapier-Darlehensnehmers.                        17. § 15 Abs. 3 Buchstabe j wird wie folgt gefaßt:\n§9d                              \"j) ob und in welchem Umfang für Rechnung des\nSondervennögens Wertpapier-, Devisen-, Devi-\nDie Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von             sentenninkontrakt-, Finanztenninkontrakt- und\neiner Wertpapiersammelbank oder von einem ande-                   Wertpapierindex-Optionsgeschäfte sowie Devi-\nren Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand                   sentenningeschäfte und Finanzterminkontrakte\ndie Abwicklung von grenzüberschreitenden Effekten-                abgeschlossen werden können;\".\ngeschäften für andere ist und das in den Vertrags-\nbedingungen genannt ist, organisierten Systems zur\nVermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Dar-          18. Dem § 19 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\nlehen bedienen, das von den Anforderungen der               ,,Jede schriftliche Werbung für den Erwerb von Anteil-\n§§ 9b und 9c abweicht, wenn durch die Bedingungen           scheinen eines Wertpapier-Sondervennögens, nach\ndieses Systems die Wahrung der Interessen der An-           dessen Vertragsbedingungen die Anlage von mehr als\nteilinhaber gewährleistet ist.\"                             20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                  1ns\nSchuldverschreibungen eines der in § Ba Abs. 1a            21. In § 25a werden die Worte „zweiten Abschnitts\"\nSatz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muß diese            durch die Worte „Dritten Abschnitts\" ersetzt.\nAussteller benennen.\"\n22. § 25b wird wie folgt geändert:\n19. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      ,,Wertpapiere\" die Worte „und Schuldscheindar-\n,,Für die Rückerstattungsansprüche aus Wert-                    lehen\" angefügt.\npapier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als          b) In Absatz 4 werden jeweils hinter dem Wort\nDarlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.\"                   ,,Schuldverschreibungen\" die Worte „und Schuld-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 scheindarlehen\" eingefügt.\n,,(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu\neinem Sondervermögen gehörenden Wertpapier-             23. In § 26 werden die Worte „zweiten Abschnitts\" durch\nOptionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Drit-           die Worte „Dritten Abschnitts\" ersetzt.\nten eingeräumten Wertpapier-Optionsrechten sind\ndie jeweils zuletzt festgestellten Kurse maß-           24. § 35 wird wie folgt geändert:\ngebend, zu denen zumindest ein Teil der Kauf-\noder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Sind           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnach dem Abschluß von Wertpapier-Optionsge-                 b) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende\nschäften für Rechnung eines Sondervermögens                     gestrichen und folgende Worte angefügt:\nderartige Kurse noch nicht festgestellt worden, so\n,,oder deren Zulassung nach den Emissionsbe-\nist der Anschaffungswert der Optionsrechte zu-\ngrunde zu legen. Im Falle des Abschlusses von                   dingungen beantragt wird, sofern die Zulassung\nTerminkontrakten auf einen Aktienindex oder von                 innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe er-\nZinsterminkontrakten für Rechnung des Sonder-                   folgt.\"\nvermögens hat die Depotbank die geleisteten Ein-            c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag\n,,(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-\nfestgestellten Bewertungsgewinne und Bewer-\nnung eines Grundstücks-Sondervermögens Wert-\ntungsverluste dem Sondervermögen zuzurech-\npapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit ge-\nnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im\nwähren.\"\nSinne des § Be Abs. 2 und des § Bf Abs. 2 und 3\nentsprechend.\"\n25. Der neue Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:\n20. § 24a wird wie folgt geändert:                                 a) Folgender neuer 1. Titel wird eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n„1. Titel\naa) In Teilsatz 6 werden die Worte „Devisenter-\nGeldmarkt-Sondervermögen\nmingeschäfte und Finanzterminkontrakte\"\ndurch die Worte „Devisentermingeschäfte,                                            §37a\nFinanzterminkontrakte und Wertpapier-Dar-\nFür das Geldmarkt-Sondervermögen, für die\nlehen\" ersetzt.\nAusschüttungen auf Anteilscheine an einem Geld-\nbb) Nach Teilsatz 7 wird folgender Teilsatz ange-               markt-Sondervermögen, für die von einem Geld-\nfügt:                                                     markt-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung\n„Angabe der Gesamtbeträge der Kurswerte                   oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im\nder zum Sondervermögen gehörenden Wert-                   Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes\npapiere, die Gegenstand von Optionsrechten                und für Zwischengewinne im Sinne des § 39\nDritter sind oder die Dritten als Sicherheit die-         Abs. 1a gelten die §§ 38 bis 42 entsprechend.\nnen sowie der Rückerstattungsansprüche aus                                          §37b\nWertpapier-Darlehen;\".\n§ 37a ist wie folgt anzuwenden:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-\ngefügt:                                                         1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden,\ndie dem Geldmarkt-Sondervermögen nach\n,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndem 31. Juli 1994 zufließen.\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                  2. Die §§ 38b bis 42 sind erstmals\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über                         a) auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an\nden Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver-                          einem Geldmarkt-Sondervermögen und\nmögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-                      Zwischengewinne anzuwenden, die nach\ngaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist,\ndem 31. Juli 1994 zufließen,\ninsbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beur-\nteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft                  b) auf die nicht zur Kostendeckung oder Aus-\nbei der Verwaltung von Sondervermögen zu er-                            schüttung verwendeten Einnahmen des\nhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechts-                        Geldmarkt-Sondervermögens anzuwenden,\nverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde über-                           die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen\ntragen.\"                                                                gelten, das nach dem 31. Juli 1994 endet.\"\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                       b) Die bisherigen 1. bis 3. Titel werden 2. bis 4. Titel.","1n6                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n26. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:                        1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des       ,,Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländi-\nGesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569)             schem Recht unterstehenden Vermögen aus Wert-\nsowie§ 38b Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 in der Fassung des          papieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)             eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grund-\nsind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine           stücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung\nan einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden,               angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege\ndie nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. § 38b              des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung\nAbs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und§ 43a in der Fas-       oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften dieses\nsung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1             Abschnitts.\"\nS. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzu-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nIst in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der\na) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon folgende\nZwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht\nWorte eingefügt:\nworden (§ 41 Abs. 4), bemißt sich der Steuerabzug\nvom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rück-                  ,,soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus Ein-\nnahmepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veran-              lagen besteht, können diese bei der Depotbank\nlagung zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der                 oder anderen Unternehmen, die das Einlagen-\nSteuerpflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser             geschäft betreiben, angelegt werden, sofern der\nanzusetzen.\"                                                     Bestand an Einlagen von der Depotbank überwacht\nwird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift\n27. § 50a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                      des§ 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlage-\ngesellschaften vergleichbaren Weise schützt;\".\na) In Buchstabe a wird die Angabe,,§§ 8, 8a Abs. 1, 2\nSatz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2\" durch die          b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nAngabe ,,§§ 8, 8a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4, Abs. 3, 4        aa) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\nSatz 1, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 2\",\n,,e) die zum Vermögen gehörenden Wertpa-\ndie Angabe ,,§ Be Satz 1\" durch die Angabe ,,§ Be\npiere und Forderungen nicht verpfändet\nAbs. 1 Satz 1\" und die Angabe \"§ 8f Abs. 1 Satz 1\nbis 3 oder Abs. 2 Satz 2\" durch die Angabe,,§ 8f                      oder sonst belastet, zur Sicherung übereig-\nAbs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 2\" ersetzt                       net oder zur Sicherung abgetreten werden\nsowie vor dem Wort „über\" die Angabe „oder der                        dürfen, es sei denn, es handelt sich um\n§§ 9a, 9b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3\" eingefügt.                       Kreditaufnahmen zu Lasten von Wertpa-\npiervermögen, Vermögen aus Forderungen\nb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 35 Satz 1\"                           aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Ein-\ndurch die Angabe ,,§ 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\"                    lagen gemäß Buchstabe f,\".\nersetzt.\nbb) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Wert-\npapiervermögen\" ein Komma sowie die Worte\n28. § 53b wird wie folgt gefaßt:\n„Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen\n,,§53b                                       oder Vermögen aus Einlagen\" eingefügt.\nDie Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-\n3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbedingungen für die am 1 . August 1994 bestehenden\nSondervermögen ändern, um für Rechnung der Son-              a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „ein Teil des Ver-\ndervermögen die nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1a              mögens in Bankguthaben\" durch die Worte „ein Teil\nund 5, §§ 8d bis 8f, 9a, 9d und 35 zugelassenen                  des Vermögens oder das gesamte Vermögen in\nRechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bank-                 Einlagen\" ersetzt.\naufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nerforderliche Genehmigung, wenn die Änderung der\nVertragsbedingungen mit den bisherigen Anlage-                   „Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung\ngrundsätzen des Sondervermögens vereinbar ist. Die               über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11\nKapitalanlagegesellschaft hat die vorgesehenen                   sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten,\nÄnderungen der Vertragsbedingungen im Rechen-                    daß die ausländische Investmentgesellschaft einer\nschaftsbericht oder Halbjahresbericht bekanntzuma-               staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde\nchen. Die Änderungen müssen innerhalb von einem                  nicht untersteht und ob und inwieweit die bei der\nJahr bei der Bankaufsichtsbehörde beantragt werden               Depotbank und bei anderen Unternehmen unterhal-\nund dürfen frühestens drei Monate nach der Bekannt-              tenen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen\nmachung gemäß Satz 3 in Kraft treten.\"                          geschützt sind.\"\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel4\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung\n„1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im\ndes Auslandinvestment-Gesetzes                                 Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht,\nDas Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969                          der eine nach der Art der Aufwendungen und\n(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 10 des                    Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertrags-\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird                      rechnung, eine Aufstellung der zu dem Ver-\nwie folgt geändert:                                                        mögen gehörenden Wertpapiere, Forderungen","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                               1777\naus Gelddarlehen und Bezugsrechte unter             anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zu-\nAngabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und            fließen sowie auf die nach dem 31. Dezember 1993\nKurswert, eine Aufstellung der zum Vermögen         dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als\ngehörenden Grundstücke unter Angabe von            zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug\nGrundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und            unterworfenen Erträge. Ist in der Zeit vom 1. Januar bis\nErwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrs-          31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und\nwert und sonstiger wesentlicher Merkmale,           veröffentlicht (§ 17 Abs. 3 Nr. 3) oder nicht nachgewie-\neine Aufstellung der einzelnen zum Vermögen         sen (§ 18 Abs. 2) worden, bemißt sich der Steuerabzug\ngehörenden Einlagen unter Angabe des jewei-         vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknah-\nligen Nennbetrages, der Währung, des Schuld-        mepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung\nners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den        zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuer-\nStand der zum Vermögen gehörenden Konten            pflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser an-\nsowie den Unterschied zwischen der Anzahl           zusetzen.\"\nder im Berichtszeitraum ausgegebenen und\nzurückgenommenen Anteile zu enthalten hat;\nbei der Angabe der zum Vermögen gehörenden                                 Artikels\nGrundstücke, des Nennbetrages oder der Zahl\nÄnderung des Aktiengesetzes\nder zum Vermögen gehörenden Wertpapiere,\nForderungen aus Gelddarlehen und der Nenn-         Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1\nbeträge der einzelnen zum Vermögen gehören-      S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nden Einlagen und des Standes der zum Ver-        vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt ge-\nmögen gehörenden Konten sind auch jeweils        ändert:\ndie Veränderungen gegenüber dem letzten Be-      1. § 8 wird wie folgt geändert:\nricht anzugeben; die Aufstellung der einzelnen\nzum Vermögen gehörenden Einlagen muß für            a) In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig\" durch\njede einzelne Position deutliche Hinweise dar-          das Wort „fünf\" ersetzt.\nauf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen       b) In § 8 Abs. 2 wird das Wort „hundert\" durch das\nEinlagen durch Sicherungseinrichtungen ge-              Wort „fünf\" ersetzt.\nschützt sind,\".\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                         2. §71 wird wie folgt geändert:\n„2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen\naa) In Nummer 2 werden die Worte „den Arbeitneh-\nStichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht                 mern der Gesellschaft oder eines mit ihr ver-\ngemäß Nummer 1 veröffentlicht, eine Auf-                      bundenen Unternehmens\" durch die Worte\nstellung der zum Vermögen gehörenden Wert-\n,,Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Ge-\npapiere, Forderungen aus Gelddarlehen, Be-\nsellschaft oder einem mit ihr verbundenen\nzugsrechte, Grundstücke und Einlagen mit den\nUnternehmen stehen oder standen,\" ersetzt.\nfür die Aufstellungen nach Nummer 1 vorge-\nschriebenen Angaben, den Stand der zum                   bb) In Nummer 5 wird das Wort „oder\" durch ein\nVermögen gehörenden Konten sowie den                         Komma ersetzt.\nUnterschied zwischen der Anzahl der im                   cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort\nBerichtszeitraum ausgegebenen und zurück-                    ,,oder\" ersetzt.\ngenommenen Anteile; die Halbsätze zwei und\ndrei von Nummer 1 finden Anwendung,\".                    dd) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7\nangefügt:\n5. In § 15d Abs. 4 werden die Worte „Satz 1 und 2\" ge-                   ,,7. wenn sie ein Kredit- oder Finanzinstitut ist,\nstrichen.                                                                  aufgrund eines Beschlusses der Hauptver-\nsammlung zum Zwecke des Wert-\n6. § 18a wird wie folgt geändert:                                              papierhandels. Der Beschluß muß bestim-\nmen, daß der Handelsbestand der zu die-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort                            sem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf\n„zuzüglich\" die Worte „sowie Erträgen im Sinne des                     vom Hundert des Grundkapitals am Ende\n§ 18 Abs. 3 Satz 4\" eingefügt.                                         jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß\nb) In Absatz 1a werden nach den Worten „in den Fäl-                        den niedrigsten und höchsten Gegenwert\nlen des § 18 Abs. 3\" die Worte „Satz 1 bis 3\" ein-                     festlegen. Die Ermächtigung darf höch-\ngefügt.                                                                stens 18 Monate gelten.\"\nc) In Absatz 2 werden vor dem Wort „sind\" die Worte           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,und § 38b Abs. 2 des Gesetzes über Kapital-                 aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 3\"\nanlagegesellschaften\" eingefügt.                                  die Worte „und 7\" eingefügt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4\" durch\n7. § 19a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 7\" ersetzt.\n,,(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in\nder Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993            3. In § 71 d Satz 1 werden nach den Worten „Nr. 1 bis 5\"\n(BGBI. 1 S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne           die Worte „und 7\" eingefügt.","1ns                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel&                               b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung                                    „4. die Wertpapiere\ndes Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz                               a) im Inland zum amtlichen Handel oder zum\nDas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-                         geregelten Markt zugelassen oder in den\ntember 1965 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch                          Freiverkehr einbezogen sind oder\nArtikel 11 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1                     b) im Sitzstaat des ausländischen Verwahrers\nS. 1257), wird wie folgt geändert:                                            zum amtlichen Handel oder zum Handel an\neinem anderen Markt zugelassen sind, der\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                               von staatlich anerkannten Stellen geregelt\nund überwacht wird, regelmäßig stattfindet\na) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.                              und für das Publikum unmittelbar oder mit-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird                         telbar zugänglich ist, oder\nAbsatz 2.                                                           c) Anteilscheine sind, die nach den Vorschrif-\nten des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\n2. § 4 wird aufgehoben.                                                       schaften oder von einer Investmentgesell-\nschaft mit Sitz im Ausland nach den Bestim-\nmungen der Richtlinie 85/611 /EWG des\nArtikel 7                                          Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordi-\nnierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nÄnderung des Depotgesetzes                                    schriften betreffend bestimmte Organismen\nDas Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                      für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren\nGliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten                        (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben werden.\"\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n4. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nvom 17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1507), wird wie folgt ge-\nändert:                                                           „Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere\nRechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren\n1 . § 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nWertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein\n„Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter        könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammel-\näußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers          bank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, der\ngesondert von seinen eigenen Beständen und von                Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Auf-\ndenen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wert-            bewahrung der Sammelurkunde verlangt.\"\npapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung\ndurch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind,           5. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:\noder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewah-                                       ,,§ 12a\nrung verlangt.\"\nVerpfändung als Sicherheit\nfür Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bank- oder Spar-\nkassengeschäfte\" durch das Wort „Bankgeschäfte\"                  (1) Abweichend von § 12 darf der Verwahrer die\nersetzt.                                                      Wertpapiere oder Sammelbestandanteile aufgrund\neiner ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung\nals Sicherheit für seine Verbindlichkeiten aus Geschäf-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                   ten an einer Börse, die einer gesetzlichen Aufsicht\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:               untersteht, an diese Börse, deren Träger oder eine von\nihr mit der Abwicklung der Geschäfte unter ihrer Auf-\n,,(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere,       sicht beauftragte rechtsfähige Stelle, deren Geschäfts-\ndie zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapier-           betrieb auf diese Tätigkeit beschränkt ist, verpfänden,\nsammelbank zugelassen sind, dieser zur Sam-               sofern aus einem inhaltsgleichen Geschäft des Hinter-\nmelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hin-          legers mit dem Verwahrer Verbindlichkeiten des Hin-\nterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Auf-          terlegers bestehen. Der Wert der verpfändeten Wert-\nbewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der          papiere oder Sammelbestandanteile soll die Höhe der\nSammelverwahrung durch eine Wertpapiersam-                Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenüber dem\nmelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere unge-          Verwahrer aus diesem Geschäft nicht unangemessen\ntrennt von seinen Beständen derselben Art oder            übersteigen. Die Ermächtigung des Hinterlegers nach\nvon solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem         Satz 1 kann im voraus für eine unbestimmte Zahl der-\nDritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn            artiger Verpfändungen erteilt werden.\nder Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schrift-\n(2) Der Verwahrer muß gegenüber dem Pfandgläu-\nlich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in\nbiger sicherstellen, daß die verpfändeten Wertpapiere\nGeschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten\noder Sammelbestandanteile für seine in Absatz 1\nsein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muß\ngenannten Verbindlichkeiten nur insoweit in Anspruch\nfür jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt\ngenommen werden dürfen, als Verbindlichkeiten des\nwerden.\nHinterlegers gegenüber dem Verwahrer nach Absatz 1\n(2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte    bestehen. Der Verwahrer haftet für ein Verschulden\nStück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hin-             des Pfandgläubigers wie für eigenes Verschulden;\nterleger einen entsprechenden Sammelbestand-              diese Haftung kann durch Vereinbarung nicht be-\nanteil übertragen.\"                                       schränkt werden.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „Sammel-                     aa) Vor dem Wort „Börsenpflichtblatt\" wird jeweils\nverwahrung\" die Angabe „nach § 5 Abs. 1 Satz 2\"                          das Wort „überregionalen\" eingefügt.\neingefügt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.\n,,Außerdem ist im Bundesanzeiger der Ver-\n7. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                                  kaufsprospekt oder ein Hinweis darauf be-\nkanntzumachen, wo der Verkaufsprospekt ver-\n,,§ 16                                          öffentlicht und für das Publikum zu erhalten\nBefreiung von Formvorschriften                               ist.\"\nDie Formvorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und\nder§§ 10, 12, 13, 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,      4. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „die Hinterlegungs-\nwenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht unter-            stellen\" durch die Worte „das Bundesaufsichtsamt\"\nsteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der                  und das Wort „Hinterlegungsstellen\" durch die Worte\n,,des Bundesaufsichtsamtes\" ersetzt.\n1. in das Handelsregister oder Genossenschafts-\nregister eingetragen ist oder\n5. In § 15 Abs. 3 werden die Worte \"der Hinterlegungs-\n2. nach§ 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer               stelle\" durch die Worte „dem Bundesaufsichtsamt\"\njuristischen Person des öffentlichen Rechts nach             ersetzt.\nder für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung,\nnicht eingetragen zu werden braucht oder                  6. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder\n,,(2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinter-\nseine Hauptniederlassung im Ausland hat.\"\nlegung von Verkaufsprospekten eine Gebühr. Diese\nbeträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wert-\n8. In § 28 werden die Worte „Bank- oder Sparkassen-                 papiere von\ngeschäfte\" durch das Wort „Bankgeschäfte\" ersetzt.\n-    bis zu 5 Millionen Deutsche Mark:\n750 Deutsche Mark\nArtikels\n-    bis zu 50 Millionen Deutsche Mark:\nÄnderung des Verkaufsprospektgesetzes                               1 000 Deutsche Mark\nDas Verkaufsprospektgesetz vom 13. Dezember 1990                  -    über 50 Millionen Deutsche Mark:\n(BGBI. 1 S. 27 49), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes               1 500 Deutsche Mark.\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt\ngeändert:                                                           Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Ver-\nwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.\"\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „sowie längstens\nvor drei Jahren einen vollständigen Zulassungs-               7. § 17 wird wie folgt geändert:\nprospekt veröffentlicht hat\" gestrichen.                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                            aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder\" gestrichen.\n,,§8                                    bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „oder'' ersetzt.\nHinterlegungsstelle\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nDer Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner\nVeröffentlichung dem Bundesaufsichtsamt für den                              ,,4. entgegen§ 9 Abs. 2 oder 3 eine Veröffent-\nWertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) übermitteln.\"                                lichung oder eine Bekanntmachung nicht\noder nicht in der vorgeschriebenen Form\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                                       vornimmt.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung be-               ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nantragt, so ist der Verkaufsprospekt zu veröffent-                des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis\nlichen                                                            zu einhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen\n1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern,                    des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nin denen der Zulassungsantrag veröffentlicht                 zigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\nwurde oder veröffentlicht wird, oder                    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei\n,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nden im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nund bei den Zulassungsstellen der Börsen, bei\nin den Fällen\ndenen die Zulassung beantragt ist; in den\nBörsenpflichtblättern, in denen der Zulassungs-              1. des Absatzes 1 Nr. 1 und 4, wenn für die öffent-\nantrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht                   lich angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf\nwird, ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen                    Zulassung zur amtlichen Notierung an einer\nder Verkaufsprospekt bereitgehalten wird.\"                        inländischen Börse gestellt wurde, und","1780                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. des Absatzes 1 Nr. 3                                        7. Bezugsrechte, sofern die Aktien, aus denen\ndie Bezugsrechte herrühren, gemäß Nummer 1\ndas Bundesaufsichtsamt für den              Wertpapier-\noder 6 erworben werden können;\nhandel.\"\nArtikel9                                   8. Aktien, die der Unternehmensbeteiligungsge-\nsellschaft bei einer Kapitalerhöhung aus Gesell-\nÄnderung des Gesetzes                                     schaftsmitteln zustehen.\nüber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften\nAnteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter\nDas Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-                    dürfen an Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-\nschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488) wird                  leitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nwie folgt geändert:                                                    Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum erworben werden. An einem Unter-\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnehmen mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb\n,,(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensge-                  dieser Staaten (Drittstaatunternehmen) dürfen An-\ngenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft                   teile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter\nmuß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des                     erworben werden,\nErsten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts aus-\nschließlich der Erwerb, die Verwaltung und die Ver-                 1. wenn ein Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-\näußerung von Anteilen oder von Beteiligungen als stil-                    leitung im Inland, an dem die Unternehmens-\nler Gesellschafter an Unternehmen sein, die ihren Sitz                    beteiligungsgesellschaft Anteile oder Beteiligun-\nund ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der                      gen als stiller Gesellschafter hält (Beteiligungs-\nEuropäischen Gemeinschaften oder in einem anderen                         unternehmen), an dem Drittstaatunternehmen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                         Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell-\nWirtschaftsraum haben und deren Anteile im Erwerbs-                       schafter hält oder gleichzeitig mit der Unterneh-\nzeitpunkt weder an einer Börse zum amtlichen Handel                       mensbeteiligungsgesellschaft erwirbt,\nzugelassen noch in einen anderen organisierten Markt\n2. soweit der Erwerb nicht dazu führt, daß die Höhe\neinbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum\nder Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell-\noffen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß\nschafter die Höhe der Anteile oder Beteiligungen\nist (organisierter Markt).\"\nals stiller Gesellschafter des Beteiligungsunter-\nnehmens an dem Drittstaatunternehmen über-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                              steigt, und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  3. soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile\noder Beteiligungen als stiller Gesellschafter die\n,,(1) Die Unternehmensbeteilungsgesellschaft darf\nAnschaffungskosten zusammen mit dem Buch-\nvorbehaltlich der folgenden Absätze nur erwerben\nwert der von der Unternehmensbeteiligungs-\n1. Aktien, die weder an einer Börse zum amtlichen                    gesellschaft an Drittstaatunternehmen insge-\nHandel zugelassen noch in einen organisierten                   samt bereits gehaltenen Anteile und Beteiligun-\nMarkt einbezogen sind;                                          gen als stiller Gesellschafter zwanzig vom Hun-\ndert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteili-\n2. Aktien, die in Ausübung von Bezugsrechten, die                    gungsgesellschaft nicht übersteigen.\"\nder Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ge-\nhören, erworben werden;                                b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:\n3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung;                                       ,, 1. zur Anlage bei Kreditinstituten in einem Mit-\n4. Kommanditanteile;                                                  gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\noder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\n5. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne                   kommens über den Europäischen Wirtschafts-\ndes § 230 des Handelsgesetzbuchs an Unter-                        raum;\nnehmen, deren Anteile weder an einer Börse\nzum amtlichen Handel zugelassen noch in einen                2. zum Ankauf von Schuldverschreibungen, die\norganisierten Markt einbezogen sind;                              keine Wandel- oder Gewinnschuldverschrei-\nbungen sind und die in einem Mitgliedstaat der\n6. Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesell-                      Europäischen Gemeinschaften oder in einem\nschafter an einem Unternehmen, dessen Anteile                     anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nan einer Börse zum amtlichen Handel zuge-                         den Europäischen Wirtschaftsraum an einer\nlassen oder in einen organisierten Markt ein-                     Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder\nbezogen sind, wenn die Unternehmensbeteili-                       in einen organisierten Markt einbezogen sind.\"\ngungsgesellschaft an diesem Unternehmen An-\nteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter    c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nhält oder vor höchstens fünf Jahren vor dem\nErwerb gehalten hatte und diese Anteile oder                ,,(6) Bilanzsumme im Sinne dieses Gesetzes ist\nBeteiligungen unter Beachtunng der Vorschrif-            die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften\nten dieses Unterabschnitts erworben wurden;               Bilanz ergibt.\"","-:-.~\n-.\nNr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                 1781\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                 chen Mitteln für die Refinanzierung von Beteiligungen\nan Unternehmen gewährt werden.\"\na) In Absatz 2 werden die Worte „des Eigenkapitals\"\ndurch die Worte „der Bilanzsumme\" ersetzt.\n5. In § 7 werden die Worte „Schuldverschreibungen aus-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngeben oder\" gestrichen.\n,,(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\ndarf Anteile an einer Aktiengesellschaft, einer Kom-\nmanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesell-       6. § 11 wird wie folgt geändert:\nschaft mit beschränkter Haftung nur erwerben,             a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Semikolon durch einen\nsoweit sie dadurch bei dem Unternehmen nicht                  Punkt ersetzt. Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.\nmehr als neunundvierzig vom Hundert der Stimm-\nrechte erlangt. Diese Grenze darf beim Erwerb von         b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 2\"\nAnteilen an einem Unternehmen einmalig über-                  die Worte „sowie die Gesamthöhe der Erträge der\nschritten werden. In diesem Fall muß die Unterneh-            letzten drei Geschäftsjahre aus Anteilen und Ein-\nmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von zwei               lagen als stiller Gesellschafter der Unternehmens-\nJahren, bei Anteilen an Unternehmen, die weniger              beteiligungsgesellschaft\" eingefügt.\nals fünf Jahre bestehen, innerhalb von fünf Jahren\nnach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze\n7. In§ 17 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „Schuldver-\nso viele Anteile veräußern, daß sie die Grenze\nschreibungen ausgegeben oder\" gestrichen.\nwieder einhält.\"\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\n8. In § 19 Abs. 2 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                            gefaßt:\n,,(5) Darlehen dürfen nur bis zur Höhe der drei-        ,,4. ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuld-\nfachen Anschaffungskosten der an dem Unterneh-                 verschreibungen nicht die Grenze in § 5 über-\nmen gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als stil-            schreitet,\nler Gesellschafter gewährt werden und zusammen\nmit dem Buchwert der an diesem Unternehmen                  5. weder Genußrechte noch Beteiligungen als stiller\nbereits gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als              Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen\nstiller Gesellschafter zwanzig vom Hundert der Bi-             und\".\nlanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesell-\nschaft nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der         9. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „unbeschadet des\nDarlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensge-              § 26\" gestrichen.\nwährung zwanzig vom Hundert der Bilanzsumme\nder Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht\nübersteigen.\"                                         10. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ne) In Absatz 6 werden die Worte „ihres Eigenkapitals\"         „Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft\ndurch die Worte „ihrer Bilanzsumme\" ersetzt.              dürfen erst öffentlich angeboten werden, wenn der\ngeprüfte Jahresabschluß für mindestens ein volles\nGeschäftsjahr veröffentlicht worden ist, die Unterneh-\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                    mensbeteiligungsgesellschaft Anteile oder Beteili-\ngungen als stiller Gesellschafter an mindestens zehn\n,,§5\nUnternehmen hält (§ 4 Abs. 1), ihre Mittelanlage den\nKreditaufnahme                           Anlagegrundsätzen nach § 3 und den Anlagegrenzen\nund Begebung von Schuldverschreibungen                in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht und ihre Kreditaufnahme\nund Ausgabe von Schuldverschreibungen nicht die\n(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf\nGrenze in § 5 überschreitet.\"\nKredite aufnehmen und Schuldverschreibungen be-\ngeben. Der Gesamtbetrag der von der Unternehmens-\nbeteiligungsgesellschaft aufgenommenen Kredite und        11. In § 24 Abs. 1 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt\nder von ihr begebenen Schuldverschreibungen darf im           gefaßt:\nZeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Begebung von\nSchuldverschreibungen nicht mehr als fünfzig vom              ,,4. ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuld-\nHundert des Eigenkapitals der Unternehmensbeteili-                 verschreibungen nicht die Grenze in § 5 über-\ngungsgesellschaft betragen; Schuldverschreibungen                  schreitet,\nsind mit ihrem Nennwert anzusetzen.\n5. weder Genußrechte noch Beteiligungen als stiller\n(2) Werden von der Unternehmensbeteiligungs-                    Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen\ngesellschaft Schuldverschreibungen begeben, dürfen                 und\".\nDarlehen nur mit der Maßgabe gewährt werden, daß\nsie im Fall des Konkurses oder der Liquidation des\n12. In § 25 werden die Worte „bis zum Ablauf von vier\nUnternehmens erst nach Befriedigung aller nicht\nJahren nach der erstmaligen Beteiligung der Unter-\nnachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.\nnehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Unter-\n(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Darlehen, die der       nehmen\" durch die Worte „bis zum Ablauf der in § 9\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft aus öffentli-            Abs. 1 Satz 1 genannten Frist\" ersetzt.","1782                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n13. § 26 wird wie folgt gefaßt:                                                         Artikel 12\n\"§26                                Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nÜbergangsvorschriften\nIn § 74 c Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(1) Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 9    in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\ndes Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an-             (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften           vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) geändert worden ist,\nsind abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet,       werden nach dem Wort „ Versicherungsaufsichtsgesetz\"\ninnerhalb von zwölf Jahren mindestens sieben Zehn-        die Worte \"und dem Wertpapierhandelsgesetz\" eingefügt.\ntel der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesell-\nschaft öffentlich zum Erwerb anzubieten. In diesen\nFällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maß-                            Artikel 13\ngabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von\nzehn Jahren eine Frist von zwölf Jahren tritt.                Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n(2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteili-          Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),\ngungsgesellschaft zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndes Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungs-         zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:\ngesetzes an Unternehmen hält, die weniger als fünf\nJahre bestehen, ist § 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer           In der Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)\nFrist von fünf Jahren für die Veräußerung von Anteilen    wird in Besoldungsgruppe 8 7 nach der Amtsbezeichnung\neine Frist von zehn Jahren tritt.                         ,,Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nwesen\" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\n(3) Bei Anteilen, welche die Unternehmensbeteili-      aufsichtsamtes für den Wertpapierhandel\" eingefügt.\ngungsgesellschaft zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndes Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsge-\nsetzes an Unternehmen hält, ist § 25 mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß eine Zurechnung bis zum Ablauf                                     Artikel 14\nvon zwölf Jahren nach der Anerkennung der Unter-               Änderung des Einkommensteuergesetzes\nnehmensbeteiligungsgesellschaft nicht erfolgt; dies\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\ngilt nicht bei Anteilen, bei denen die Frist nach § 25 in\nBekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,\nder vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Zweiten\n1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-\nFinanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung\nsetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630), wird wie folgt\nbereits abgelaufen war.\"\ngeändert:\n1. In § 23 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Wort „Wertpa-\nArtikel 10                              pier-,\" das Wort „Geldmarkt-,\" und nach dem Wort\n,,Sondervermögen\" die Worte „sowie von ausländi-\nÄnderung                                 schen Investmentanteilen\" eingefügt.\ndes Gesetzes über das Kreditwesen\n§ 30 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung        2. § 43a wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082),             a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndas zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes\n,,(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-\nvom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918) geändert worden ist,\ntalerträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20\nwird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Nr. 4 bemißt sich der Steuerabzug nach dem\nUnterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Effektenge-                und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Ein-\ngeschäft oder\" gestrichen.                                          lösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen,\nwenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „beim Effekten-                 Stelle erworben oder veräußert und seitdem ver-\nund\" sowie die Worte „Effekten- und\" gestrichen.                    wahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der\nFall, bemißt sich der Steuerabzug nach 30 vom\nHundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder\nEinlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen.\nArtikel 11                                  Hat die auszahlende Stelle die Wertpapiere und\nKapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 erwor-\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nben oder veräußert und seitdem verwahrt oder ver-\nIn § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom                       waltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 vom\n30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt durch              Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder\nArtikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBI. 1                   Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen\nS. 1770) geändert worden ist, wird das Wort \"und\" durch                bemessen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch in den\nein Komma ersetzt und werden nach den Worten „das                      Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber.\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\" die                     Abweichend von den Sätzen 2 bis 5 bemißt sich der\nWorte „und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapier-                  Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen\nhandel\" eingefügt.                                                     marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähi-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                               1783\ngen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder                                  Artikel 15\nbei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7\nBuchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Order-\nFinanztermingeschäfte im Insolvenzverfahren\nschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforde-           (1) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Bör-\nrungen nach Satz 1.\"                                   senpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte\nFrist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nerst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein, so\n,,(3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1   kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forde-\nSatz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2        rung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.\nkann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der   Als Finanzleistungen gelten insbesondere\nGläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapi-\n1. die Lieferung von Edelmetallen,\ntalerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapital-\nerträge abziehen. Dies gilt nicht in den Fällen des    2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren\n§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-            Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an\nstabe bb.                                                 - einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden\nVerbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,\n(4) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entspre-\nchend für die Bundesschuldenverwaltung oder eine       3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in\nLandesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle,            einer Rechnungseinheit zu erbringen sind,\nim Falle des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die    4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar\nWertpapiere oder Forderungen von einem Kreditin-            durch den Kurs einer ausländischen Währung oder\nstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwal-           einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von\ntung durch die Schuldenverwaltung erworben wor-\nForderungen oder durch den Preis anderer Güter oder\nden sind. Das Kreditinstitut hat der Schuldenver-\nLeistungen bestimmt wird,\nwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzu-\ntragenden Wertpapieren und Forderungen den             5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder\nErwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten               Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.\nStückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2      Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmen-\nbis 5 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen      vertrag zusammengefaßt, für den vereinbart ist, daß er bei\nHandel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpa-\nVertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden\npiere des Bundes oder der Länder und außerdem\nkann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein\nmitzuteilen, daß es diese Wertpapiere und Forde-\ngegenseitiger Vertrag.\nrungen erworben oder veräußert und seitdem ver-\nwahrt oder verwaltet hat.\"                                (2) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich\nauf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und\ndem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag\n3. § 52 Abs. 28 wird wie folgt geändert:\nnach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                          einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeb-\nlich ist. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als\n\"Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-          Konkursgläubiger geltend machen.\npapieren und Kapitalforderungen, die vor dem\n1. Januar 1994 von der die Kapitalerträge auszah-         (3) Die in den Absätzen 1 und 2 für den Fall der Eröff-\nlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an       nung eines Konkursverfahrens getroffenen Regelungen\nihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet      gelten entsprechend für den Fall der Eröffnung eines\nworden sind, bemißt sich der Steuerabzug nach         Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens.\ndem Unterschied zwischen dem Entgelt für den\nErwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung\noder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforde-\nrungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder                                   Artikel 16\nKapitalforderungen nicht länger als ein Jahr ist oder\nein Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt;      Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung\ndies gilt letztmals für Kapitalerträge, die vor dem       Die Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987\n1. August 1994 zufließen.\"                             (BGBI. 1S. 1234), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes\nb) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:                vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt\ngeändert:\n,,Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-\npapieren und Kapitalforderungen, die von der Bun-      1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndesschuldenverwaltung oder einer Landesschul-\ndenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden                 \"(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Ab-\nkönnen, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis            satz 1 Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere,\nzum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften,               auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht,\nwenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden            zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1\nsind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung             des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind und\ngestellte Stückzinsen. § 43a Abs. 2 bis 4 in der Fas-       wenn sich das Publikum im Inland regelmäßig über die\nsung dieses Gesetzes ist erstmals auf Kapitaler-            Kurse unterrichten kann, die sich an dem Markt im\nträge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994                Ausland im Handel in diesen Wertpapieren bilden. Der\nzufließen.\"                                                 Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit","1784                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nUmtausch- oder Bezugsrechten muß Angaben ent-             1. In§ 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „vom 6. Septem-\nhalten, wie sich das Publikum im Inland regelmäßig            ber 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 1089)\" gestrichen.\nüber die Kurse im Ausland unterrichten kann.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 19 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a wird das Wort „zwan-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Vorstände\" durch das\nzig\" jeweils durch das Wort „fünf\" ersetzt.\nWort „Geschäftsführer\" ersetzt.\n3. In § 45 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte „sowie             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlängstens vor drei Jahren einen vollständigen Prospekt            aa) In Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für\nveröffentlicht hat\" gestrichen.                                       Wirtschaft\" durch die Worte „Bundesministe-\nrium der Finanzen\" ersetzt.\n4. § 48 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-\n\"Er muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und                     minister für Wirtschaft\" durch die Worte „Das\nBetrag der zuzulassenden Wertpapiere sowie ein über-                  Bundesministerium der Finanzen\" ersetzt.\nregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag ver-\nöffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsen-         3. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben. Der bisherige § 6\npflichtblätter können angegeben werden.\"                      wird§ 3.\n5. In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Börsen-\npflichtblatt\" das Wort „überregionalen\" eingefügt.                                  Artikel 18\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n6. § 66 wird wie folgt geändert:\nDie auf den Artikeln 16 und 17 beruhenden Teile der dort\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                  jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe       nung geändert werden.\n„Absatz 3 Nr. 1\" wird durch die Angabe „Absatz 2\nNr. 1\" ersetzt.\nArtikel 19\n7. § 70 wird wie folgt geändert:                                                     Neufassung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               geänderter Gesetze und Verordnungen\n,,(1) Veröffentlichungen aufgrund der §§ 63, 66        Der Wortlaut der folgenden Gesetze und Verordnungen\nund 67 sind in deutscher Sprache in einem oder        kann in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nmehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in        den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wer-\njedem Fall muß die Veröffentlichung in einem über-    den:\nregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen.\"              1. das Börsengesetz, das Gesetz über Kapitalanlage-\nb) In Absatz 2 werden die Worte,,, im Falle des§ 44a         gesellschaften, das Auslandinvestment-Gesetz, das\ndes Börsengesetzes der Börsenvorstand,\" gestri-           Verkaufsprospektgesetz, das Gesetz über Unter-\nchen; das Wort „können\" wird durch das Wort               nehmensbeteiligungsgesellschaften, die Börsenzulas-\n,,kann\" ersetzt.                                          sungs-Verordnung und die Verordnung über die Fest-\nstellung des Börsenpreises von Wertpapieren durch\nc) In Absatz 3 werden die Worte,,, im Falle des§ 44 a\ndas Bundesministerium der Finanzen,\ndes Börsengesetzes dem Börsenvorstand,\" ge-\nstrichen.                                             2. das Depotgesetz durch das Bundesministerium der\nJustiz.\nArtikel 17\nÄnderung                                                    Artikel20\nder Verordnung über die Feststellung                                         Inkrafttreten\ndes Börsenpreises von Wertpapieren                      Artikel 1 §§ 1 bis 3, 9 Abs. 3 und 4, §§ 11 bis 14, 20, 38\nDie Verordnung über die Feststellung des Börsenprei-      und 41 Abs. 1 sowie die Artikel 3 bis 7, 9, 11 bis 15, 17\nses von Wertpapieren vom 17. April 1967 (BGBI. 1S. 479)      und 18 treten am 1. August 1994 in Kraft. Im übrigen tritt\nwird wie folgt geändert:                                      dieses Gesetz am 1. Januar 1995 in Kraft.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994   1785\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Le uth eu sser-Sch narren berg er"]}