{"id":"bgbl1-1994-48-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":48,"date":"1994-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_48.pdf#page=8","order":7,"title":"Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"1994-07-25T00:00:00Z","page":1744,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1744                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften\nund zur Änderung anderer Gesetze\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Part-\nnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes\nPartners;\nArtikel 1\n3. den Gegenstand der Partnerschaft.\nGesetz\nüber Partnerschaftsgesellschaften                                                 §4\nAngehöriger Freier Berufe                                      Anmeldung der Partnerschaft\n(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)\n(1) Auf me Anmeldung der Partnerschaft in das Partner-\nschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 des Handels-\n§1\ngesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung\nVoraussetzungen der Partnerschaft                  hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu ent- ·\n(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich    halten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur\nAngehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe             Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.\nzusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.               (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Part-\nAngehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Per-      ners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft\nsonen sein.                                                    ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Ein-\ntragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn,\n(2) Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses\nGesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,       ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.\nZahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten,\n§5\nHebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitgne-\nder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirt-                                Inhalt der Eintragung;\nschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und                            anzuwendende Vorschriften\nBetriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchre-\n(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Anga-\nvisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten,\nben zu enthalten.\nHandelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverstän-\ndigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,           (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrecht-\nÜbersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaft-        liche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8\nler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.            bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetz-\nbuchs über das Handelsregister entsprechend anzu-\n(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in\nwenden.\nVorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder\n§6\nvon weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.\nRechtsverhältnis der Partner untereinander\n(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des          (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwen-          unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.\ndung.\n(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag\n§2                              nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausge-\nName der Partnerschaft                       schlossen werden.\n(3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der\n(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen minde-\nPartner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag.\nstens eines Partners, den Zusatz „und Partner\" oder\nSoweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen\n„Partnerschaft\" sowie die Berufsbezeichnungen aller in\nenthält, sind die§§ 11 0 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des\nder Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.\nHandelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\n(2) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und 4, §§ 21, 22 Abs. 1,\n§§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetz-                                   §7\nbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des\nWirksamkeit im Verhiltnis zu Dritten;\nHandelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer\nrechtliche Selbständigkeit; Vertretung\nGesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.\n(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit\n§3                             ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.\nPartnerschaftsvertrag                          (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend\nanzuwenden.\n(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.\n(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vor-\n(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten                 schriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und\n1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;                   127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1745\n§8                              Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach\nHaftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft\nAblauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur\n(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den    noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeich-\nGläubigem neben dem Vermögen der Partnerschaft die           nung \"Partnerschaft\" oder „und Partner\" einen Hinweis\nPartner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des          auf die andere Rechtsform hinzufügen.\nHandelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Partner können ihre Haftung gemäß Absatz 1                                  Artikel 2\nSatz 1 für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter\nBerufsausübung auch unter Verwendung vorformulierter                          Änderung des Gesetzes\nVertragsbedingungen auf den von ihnen beschränken, der                       über die Angelegenheiten\ninnerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu                   der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nerbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwa-\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nchen hat.\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine            derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nBeschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden           sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nwegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten       24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), yvird wie folgt geändert:\nHöchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine\nPflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung     1 . Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt\nder Partner oder der Partnerschaft begründet wird.               gefaßt:\n„Achter Abschnitt\n§9\nVereinssachen.\nAusscheiden eines Partners;                             Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister\".\nAuflösung der Partnerschaft\n(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflö-      2. Nach § 160a wird folgender§ 160b eingefügt:\nsung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts                                  ,,§ 160b\nanderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handels-\n(1) Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind\ngesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\ndie Amtsgerichte zuständig. Auf die Eintragungen in\n(2) Der Tod eines Partners, die Eröffnung des Konkurs-         das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5,\nverfahrens über das Vermögen eines Partners, die Kündi-          § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten\ngung eines Partners und die Kündigung durch den Privat-          des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf\ngläubiger eines Partners bewirken nur das Ausscheiden            Löschungen die §§ 141 bis 143 entsprechende\ndes Partners aus der Partnerschaft.                              Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwen-\n(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu       dung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstan-\ndem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so         des die Organe des Berufsstandes treten.\nscheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.            (2) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die\nnach § 10 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsge-\n(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht ver-\nsetzes vom 25~ Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1744) in Verbin-\nerblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestim-\ndung mit § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2 des Handels-\nmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne\ngesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegen-\ndes § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handels-\nheiten. Für das Verfahren ist§ 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1\ngesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe\nentsprechend anzuwenden.\"\nder Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partner-\nschaft zu erklären.\n§10                                                        Artikel 3\nLiquidation der Partnerschaft; Nachhaftung                    Änderung des Rechtspflegergesetzes\n(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vor-       In § 3 Nr. 2 Buchstabe d des Rechtspflegergesetzes in\nschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesell-    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nschaft entsprechend anwendbar.                               302-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\n(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach         S. 1374) geändert worden ist, werden nach dem Wort\ndem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung       „Abschnitts\" die Worte „sowie Partnerschaftssachen im\nder Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach     Sinne des § 160b\" eingefügt.\nden §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.\n§ 11                                                       Artikel 4\nÜbergangsvorschrift                                    Änderung der Kostenordnung\nDen Zusatz „Partnerschaft\" oder \"und Partner\" dürfen          Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nnur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesell-       Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten      Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\ndieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partner-         vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird wie folgt ge-\nschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese        ändert:","1746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt:                                            .,§ 110a\n,,§26a                                          Partnerschaftsgesellschaften\nAnmeldungen zum Partnerschaftsregister,                 (1) Für Partnerschaftsgesellschaften sind die Vorschrif-\nEintragungen in das Partnerschaftsregister           ten der §§ 109 und 110 entsprechend anzuwenden. Dabei\nstehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaf-\nFür Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und\ntern gleich.\nEintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26 mit\nder Maßgabe entsprechend, daß der Geschäftswert für          (2) Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das\ndie erste Anmeldung oder Eintragung mindestens            Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft ist nach\n50 000 Deutsche Mark beträgt. Dieser Wert kann ange-      Maßgabe des § 23 in das Partnerschaftsregister einzu-\nnommen werden, wenn der Kostenschuldner versi-            tragen.\"\nchert, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens\neinen zu einem höheren Geschäftswert führenden\nBetrag nicht übersteigt.\"\nArtikel 7\nÄn~rung des Steuerberatungsgesetzes\n2. Nach§ 81 wird folgender§ 82 eingefügt:\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der\n.,§82\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1\nEintragungen i~ das Partnerschaftsregister         S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni\nFür Eintragungen in. das Partnerschaftsregister gilt   1994 (BGBI. 1S. 1387), wird wie folgt geändert:\n§ 79 entsprechend.\"\n1. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-\nsellschaften und Kommanditgesellschaften\" durch die\n3. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Handels-, Ver-        Wörter \"Offene Handelsgesellschaften, Kommandit-\neins- und Güterrechtsregister\" durch die Worte „Han-          gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften\" er-\ndels-, Vereins-, Güterrechts- und Partnerschaftsregi-         setzt.\nster\" ersetzt.                   ·\n2. § 53 wird wie folgt geändert:\n4. § 88 wird wie folgt geändert:                                 a) Nach dem Wort 11 Firma\" werden die Wörter 11 oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Fall des               den Namen\" eingefügt.\n§ 141\" durch die Worte „in den Fällen der §§ 141          b) Folgender Satz wird angefügt:\nund 160b Abs. 1\" ersetzt.\n\"Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach §§ 142               Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-\nbis 144, 159 und 161\" durch die Worte „nach§§ 142             schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744),\nbis 144, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161\" ersetzt.              zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der\nPartnerschaft vertretenen Berufe in den Namen\naufzunehmen.\"\nArtikel 5\nÄnderung der Konkursordnung\nNach § 212 der Konkursordnung in der im Bundesge-                                   Artikels\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des           Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert           Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nworden ist, wird folgender§ 212a eingefügt:                  Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1\n11 § 212a                        S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt ge-\nIm Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partnerschafts-\nändert:\ngesellschaft findet über deren Vermögen ein selbständi-\nges Konkursverfahren statt. Die Vorschriften des § 207\nAbs. 2 und der §§ 210 bis 212 sind entsprechend anzu-        1. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-\nwenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haften-          sellschaften und Kommanditgesellschaften\" durch die\nden Gesellschaftern gleich.\"                                     Wörter 11 0ffene Handelsgesellschaften, Kommandit-\ngesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften\" er-\nsetzt.\nArtikel 6\n2. § 31 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Vergleichsordnung\na) Nach dem Wort „Firma\" werden die Wörter „oder\nNach § 110 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-              den Namen\" eingefügt.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) ge-                 „Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die\nändert worden ist, wird folgender § 11 0a eingefügt:                ·Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                          1747\nschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744),                         Artikel 9\nzusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der\nInkrafttreten\nPartnerschaft vertretenen Berufe in den Namen\naufzunehmen.\"                                         Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuthe usse r-Sch narren berger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","1748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\n(2. StUÄndG)\nVom 26. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsen:\n,,(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 bis 17 sowie\ngegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den§§ 20,\n21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu\nArtikel 1                                erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rück-\nnahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder\nDas Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991               Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amts-\n(BGBI. 1 S. 2272), geändert durch das Gesetz vom                  handlung sowie der Zurückweisung oder Zurück-\n22. Februar 1994 (BGBI. 1 S. 334), wird wie folgt geän-           nahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu\ndert:                                                             erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe\nAngehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die\nihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nKosten nicht erhoben.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nIn Satz 2 werden nach dem Wort „Staatssicher-\nheitsdienstes\" die Worte „oder Kopien, Abschriften          Nach dem Zitat ,,§ 9 Abs. 1 Satz 1\" werden die Worte\noder sonstige Duplikate solcher Unterlagen\" einge-          „und Abs. 2\" sowie nach dem Wort „Unterlagen\" die\nfügt.                                                       Worte „oder Kopien und sonstige Duplikate von Unter-\nlagen\" eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNach dem Wort „Staatssicherheitsdienstes\" wer-\nArtikel2\nden die Worte „oder Kopien, Abschriften oder\nsonstige Duplikate solcher Unterlagen\" einge-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfügt.                                                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}