{"id":"bgbl1-1994-48-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":48,"date":"1994-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_48.pdf#page=3","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1994-07-25T00:00:00Z","page":1739,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                               1739\nGesetz\nzur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"dieses Ge-\nArtikel 1                                  setzes\" durch die Worte „eines geänderten Gebüh-\nrensatzes\" ersetzt.\nÄnderung des Patentgebührengesetzes\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"zwischen der\nDas Patentgebührengesetz vom 18. August 1976                       nach den bisherigen Gebührensätzen und der\n(BGBI. 1 S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 5 des               nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr\"\nGesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366), wird wie                 gestrichen.\nfolgt geändert:\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte \"dieses Ge-\n1. § 2 wird aufgehoben.                                               setzes fällig werdende Bekanntmachungsgebühr,\nPatentjahresgebühren\" durch die Worte „eines\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       geänderten Gebührensatzes fällig werdende Ertei-\nlungsgebühr, Jahresgebühr'' ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung \"(1 )\"\ngestrichen. Die Worte „Der Bundesminister der             d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zwischen der\nJustiz\" werden durch die Worte \"Das Bundes-                   entrichteten und der nach diesem Gesetz zu ent-\nministerium der Justiz\" ersetzt.                              richtenden Gebühr\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  e) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Der tarif-\nmäßige\" durch das Wort „Ein\" ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nn§4                              6. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nAnwendung der bisherigen Gebührensätze                                              ,,§7\n(1) Geänderte Gebührensätze sind von dem Tage an\nAusnahmevorschriften\nanzuwenden, an dem sie in Kraft treten.\nfür die neuen Bundesländer\n(2) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten\nGebührensatzes bleiben die vor diesem Zeitpunkt gel-              (1) Für natürliche und juristische Personen sowie\ntenden Gebührensätze anzuwenden,                               Personenhandelsgesellschaften, die ihren Wohnsitz\noder Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt\n1. wenn der für die Entrichtung einer Gebühr fest-            der Fälligkeit einer Gebühr in dem in Artikel 3 des Eini-\ngesetzte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des ge-          gungsvertrages genannten Gebiet haben, bleiben die\nänderten Gebührensatzes liegt oder                        vor dem 1 . Oktober 1994 geltenden Gebührensätze bis\n2. wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch Gesetz         zum 1. Januar 1999 anwendbar.\neine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den\n(2) Auf Verlangen sind die Voraussetzungen des\nBeginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem\nAbsatzes 1 glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht,\nInkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt.\nist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Bei Handlungen,\n(3) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patent-             deren Wirksamkeit von der Zahlung einer Gebühr\ngesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des                  abhängig ist, läßt eine Nachzahlungspflicht nach\nPatentgesetzes bleiben die bisherigen Gebührensätze           Satz 2 die Wirksamkeit unberührt.\nnur anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-\nzahlung bis zum Inkrafttreten eines geänderten Ge-               (3) Sind Jahresgebühren gemäß § 17 des Patent-\nbührensatzes eingegangen sind.\"                               gesetzes und Gebühren für die Verlängerung der\nSchutzdauer gemäß § 23 des Gebrauchsmustergeset-\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     zes und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes voraus-\ngezahlt worden, verbleibt es bei einem nachträglichen\nn§5                                Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes oder der Haupt-\nVorauszahlung                            niederlassung bei den vorausgezahlten Gebühren.\"\nSind Jahresgebühren gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2\nund § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die           7. § 8 wird gestrichen.\nVerlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 Abs. 2 des\nGebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2 des Waren-\n8. § 9 wird§ 8.\nzeichengesetzes, die nach dem 1. August 1994 fällig\nwerden, vor dem 25. Juli 1994 vorausgezahlt worden,\nso gilt die Gebührenschuld als mit dieser Zahlung          9. Abschnitt B der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis)\ngetilgt.\"                                                      wird wie folgt neu gefaßt:","1740                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebühr in\nNummer                              Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n„B. Gebühren des Patentgerichts\n1. Patentsachen\n1. Beschwerdeverfahren\n214100      Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG)    .........     300\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenzverfahren\n215110_     Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurück-\nnahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz(§ 81 Abs. 6 PatG)         750\n215120      Für die Einlegung der Berufung gegen Urteile der Nichtigkeits-\nsenate (§ 11 0 Abs. 1 PatG) ....................................     600\n215 210     Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 85\nAbs. 2 PatG) .................................................        600\n215220      Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung\nüber den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 122\n_Abs. 2 PatG) .................................................        600\nII. Gebrauchsmustersachen\n1. Beschwerdeverfahren\nFür die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG)\n224110      gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle ..............           300\n224120      gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung ..........            520\n2. Zwangslizenzverfahren\n225110     Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG\nin Verbindung mit§ 81 Abs. 6 PatG) ...........................        520\n225120     Für die Einlegung der Berufung (§ 20 GebrMG in Verbindung\nmit§ 110 Abs. 1 PatG) ........................................        410\n225210     Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20\nGebrMG in Verbindung mit§ 85 Abs. 2 PatG) ..........•.......          410\n225220     Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung\nüber den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20\nGebrMG in Verbindung mit§ 122 Abs. 2 PatG) ................           410\nIII. Warenzeichensachen\n234100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 WZG) außer dem\nFall der Nummer 234 600 ........................................          300\n234600  Für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§ 13\nAbs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG) ...................................        520\nIV. Musterregistersachen\nFür die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG)\n244110  gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster\noder Modell betrifft ..............................................      300\n244120  gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmel-\ndung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft .............................        520\nV. Topographieschutzsachen\nFür die Einlegung der Beschwerde\n254110  gegen den Beschluß der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3\nHalblSchG in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 GebrMG) ...............           300\n254120  gegen den Beschluß der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3\nHalblSchG in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 GebrMG) ...............           520\nVI. Sortenschutzsachen\n264100  Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Wider-\nspruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des\nSortenschutzgesetzes) ...........................................         300\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                              1741\nArtikel2                             steiler haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein-\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes\nführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                 Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr\n(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des         weniger als 20 Geräte bezieht.\nGesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666,\n(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hoch-\n2436), wird wie folgt geändert:\nschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder\nder sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungs-\n1. § 54 wird durch folgende §§ 54 bis 54h ersetzt:              einrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen\nBibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Ge-\n,,§54\nräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich\nVergütungspflicht für Vervielfältigung            bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den\nim Wege der Bild- und Tonaufzeichnung               Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung\n(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß       einer angemessenen Vergütung.\nes durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild-                    (3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.\noder Tonträger oder durch Übertragungen von einem\n§54b\nBild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53\nAbs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des            Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers\nWerkes gegen den Hersteller                                      Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und\n1. von Geräten und                                           § 54a Abs. 1) entfällt,\n2. von Bild- oder Tonträgern,                                1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter,\nvon dem der Händler die Geräte oder die Bild- oder\ndie erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen\nTonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die\nbestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemes-\nVergütung gebunden ist oder\nsenen Vergütung für die durch die Veräußerung der\nGeräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene            2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen\nMöglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.               Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugs-\nNeben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner,                  quelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Emp-\nwer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den               fangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt               das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich\noder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der               mitteilt.\nHändler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr                                        §54c\nBild- oder Tonträger von weniger als 6 000 Stunden\nWegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr\nSpieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.\nDer Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1\n(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder\nentfällt, soweit nach den Umständen mit Wahr-\nTonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte\nverbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein\noder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfälti-\nVertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist\ngungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt\nEinführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwerden.\nansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig                                    §54d\nwird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer\noder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen                                Vergütungshöhe\nder Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die              (1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1\nGegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder           und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage\nin ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung             bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes ver-\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992             einbart wird.\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\n(ABI. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt,        (2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a\nist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände        Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt\nin diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den             sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des\nzollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.             Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere\nnach dem Standort und der üblichen Verwendung,\n§54a                               wahrscheinlich ist.\nVergütungspflicht für Vervielfältigung                                        §54e\nim Wege der Ablichtung\nHinweispflicht in Rechnungen\n(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß                     auf urheberrechtliche Vergütungen\nes nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werk-\nstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung           (1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein\nvervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes           sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach § 54a\ngegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme           Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urheber-\nsolcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch           vergütung hinzuweisen.\nauf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die                (2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein\ndurch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehr-              sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 ge-\nbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche           nannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die\nVervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Her-               Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatz-","1742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu                 (3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben\nvennerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder           die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je\nTonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet             gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54\nwurde.                                                       Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangs-\n§54f                                stelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im\nBundesanzeiger bekannt.\nMeldepflicht\n(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen\n(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die             nach § 54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger\nerkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im              bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.\nWege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind,\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich                (5) Die Verwertungsgesellschaften und die Emp-\neinführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen-          fangsstelle dürfen die gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f\nüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten         und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung\nGegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten                der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden ...\nEmpfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf\njedes Kalendennonats schriftlich mitzuteilen.              2. Die Anlage zu § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur        a) Der Klammerhinweis in der Überschrift wird wie\nVornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung                  folgt gefaßt:\neines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleich-\nbarer Wirkung bestimmt sind.                                      ,.(zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)\".\n(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht         b) In Abschnitt II werden\nnicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach,               aa) in der Überschrift die Angabe ,.§ 54 Abs. 2\"\nso kann der doppelte Vergütungssatz            verlangt                 durch die Angabe ,.§ 54a Abs. 1 und 2\",\nwerden.                                                           bb) in Nummer 1 die Angabe ,.§ 54 Abs. 2 Satz 1\"\n§54g                                          durch die Angabe,.§ 54aAbs. 1\" und\nAuskunftspflicht                             cc) in Nummer 2 die Angabe ,.§ 54 Abs. 2 Satz 2\"\n(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder                  durch die Angabe,.§ 54a Abs. 2\" ersetzt.\n§ 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten\nAuskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs-                                      Artikel3\nbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr                                 Änderung\ngebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen.            des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes\nDie Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch\nauf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht             Das Urheberrechtswahmehmungsgesetz vom 9. Sep-\nauch in den Fällen des§ 54 Abs. 1 Satz 3, des§ 54a         tember 1965 (BGBI. 1S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-\nAbs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt        kel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\nentsprechend.                                              (BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:\n(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines\nGerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a            1. In § 13b Nr. 2 wird die Angabe ,.§ 54 Abs. 1 oder 2\"\nAbs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung             durch die Angabe ,.§ 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1\nerforderliche Auskunft verlangen.                            oder 2\" ersetzt.\n(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflich:-\n2. § 20a wird aufgehoben.\ntete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig\noder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte\nArtlkel4\nVergütungssatz verlangt werden.\nÜbergangsvorschrift\n§54h\nDie durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht\nVerwertungsgesellschaften;\ndes Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)\nHandhabung der Mitteilungen\nerstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen\n(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3      Waren.\nund § 54g können nur durch eine Verwertungsgesell-\nArtikels\nschaft geltend gemacht werden.\nInkrafttreten\n(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener\nAnteil an den nach § 54 und § 54a gezahlten Ver-            Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft; im übrigen tritt\ngütungen zu.                                              dieses Gesetz am 1. August 1994 in Kraft.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994   1743\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger"]}