{"id":"bgbl1-1994-48-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":48,"date":"1994-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/48#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_48.pdf#page=61","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG)","law_date":"1994-07-26T00:00:00Z","page":1797,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                             1797\nGesetz\nzur Änderung des Sechsten ~uches Sozialgesetzbuch\n(SGB VI AndG)\nVom 26. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   Artikel2\nÜbergangsregelung\nArtikel 1\nIst das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen\n§ 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-       § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,           buch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung\nBGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), das zuletzt durch Artikel 5   über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden, endet\ndes Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792) geändert      das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dritten Kalender-\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                            monats, der auf den Monat des lnkrafttretens dieses\n,,Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeits-          Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeit-\nverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu           geber vereinbaren etwas anderes.\neinem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor\nVollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters\nbeantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als\nauf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,                                  Artikel3\nes sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten                               Inkrafttreten\ndrei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von\ndem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.\"                          Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kratt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}