{"id":"bgbl1-1994-48-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":48,"date":"1994-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/48#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-48-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_48.pdf#page=56","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"1994-07-26T00:00:00Z","page":1792,"pdf_page":56,"num_pages":6,"content":["1792                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil     1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nund zur Änderung anderer Gesetze\nVom 26. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                daß ein Nachunternehmer tätig wird, der\nnichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die\nausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeits-\nArtikel 1                                          erlaubnis beschäftigt.\"\nÄnderung des Gesetzes                           b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend\" durch\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit                            das Wort „hunderttausend\" ersetzt.\nDas Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982                   3. § 2a wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 109), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII       a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nSachgebiet E Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages                   und folgende Nummer 7 angefügt:\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                   ,,7. den örtlich zuständigen Hauptzollämtern.\"\n1038), wird wie folgt geändert:                                     b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Mitwirkungspflicht\"\ndurch das Wort „Mitteilungspflicht\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          4. § 2b wird aufgehoben.\naa) Die Worte „wirtschaftliche Vorteile in erheb-\n5. § 3 wird aufgehoben;§ 2a wird§ 3.\nlichem Umfange durch die Ausführung von\nDienst- oder Werkleistungen erzielt\" werden\ndurch die Worte „Dienst- oder Werkleistungen       6. Folgende§§ 4 und 5 werden eingefügt:\nin erheblichem Umfange erbringt\" ersetzt.                                         ,,§ 4\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                         Unlautere Werbung in Medien\n„ 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer               (1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,       Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistun-\neinem Träger der gesetzlichen Kranken-,          gen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften\nUnfall- oder Rentenversicherung oder einem       oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt,\nTräger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2    ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder          zu sein.\nder Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes nicht nachge-              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nkommen ist,\".                                     bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend\" durch                  (3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von\ndas Wort „hunderttausend\" ersetzt.                           Name und Anschrift unter einem Fernmeldeanschluß\nund bestehen in diesem Zusammenhang Anhalts-\npunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, sind die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Anbieter dieser Fernmeldedienstleistungen verpflich-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               tet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen\nund Anschrift dieses am Fernmeldeverkehr Beteiligten\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder\nmitzuteilen.\nWerkleistungen in erheblichem Umfange ausführen\nläßt, indem er                                                                              §5\n1. eine oder mehrere Personen beauftragt, die                            Ausschluß von öffentlichen Aufträgen\ndiese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1\nVon der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen\nAbs. 1 genannten Vorschriften erbringen, oder\nLiefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a\n2. als Unternehmer einen anderen Unternehmer                 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nbeauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig           genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer\nnicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auf-        Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden, die\ntrages\n1. nach§ 2 oder wegen illegaler Beschäftigung(§§ 227,\na) nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die               227a, 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgeset-\nausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeitser-            zes oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nlaubnis beschäftigt oder                                des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1793\n2. nach§ 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs         7. § 186b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder       ,,Die Berufsgenossenschaften entrichten zum 25. April,\neiner Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt       25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Ab-\noder mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend            schlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der\nDeutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt            Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld einschließ-\nauch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß-            lich der Verwaltungskosten in dem jeweils vorausge-\ngeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der             gangenen Kalenderquartal; zum 31. Dezember ent-\nBeweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwer-         richten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der\nwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.\"                    im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher\nSchätzung der Bundesanstalt und des Hauptverban-\n7. Der bisherige § 4 wird § 6.                                    des der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.\nzu erwartenden Aufwendungen der Bundesanstalt.\"\nArtikel2                            8. § 186c wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Ausländergesetzes\na) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort\nIn § 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990              ,,Verwaltungskosten\" die Worte „und Kreditzinsen••\n(BGBI. 1S. 1354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes            eingefügt.\nvom 15. Juli 1993 (BGBI. II S. 1010) geändert worden ist,\nwerden nach der Zahl 6\" ein Komma und die Angabe                  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11\n,,Abs. 2a\" eingefügt.                                                 „Die Bundesanstalt übermittelt dem Hauptverband\nder gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.\njeweils bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und\nArtikel3                                   11. Dezember die zur Berechnung der Abschlags-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                        zahlungen (§ 186b Abs. 1 Satz 2) erforderlichen\nAngaben; bis zum 31. März eines jeden Jahres\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1             übermitteln die Berufsgenossenschaften und die\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom            Bundesanstalt dem Hauptverband die Angaben,\n26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1786), wird wie folgt geändert:              die für die Berechnung der Anteile der Berufsge-\nnossenschaften an den für das Vorjahr aufzubrin-\n1. § 23b wird wie folgt geändert:                                   genden Mitteln(§ 186b Abs. 1 Satz 1) erforderlich\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten\" die                    sind.'\"\nWorte „über Bewerber, offene Stellen und Vermitt-\nlungen\" eingefügt.                                    9. Nach § 230 wird folgender§ 230a eingefügt:\nb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                                          ,,§ 230a\n,,§ 7 ist entsprechend anzuwenden. Art und\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nUmfang sowie Tatbestände, Merkmale und Zeit-             fahrlässig entgegen § 23b Satz 1, auch in Verbindung\npunkt der Meldungen bestimmt das Bundes-\nmit § 29 Abs. 4 Satz 4, oder entgegen einer nach\nministerium für Arbeit und Sozialordnung durch           § 23b Satz 3 ergangenen Rechtsverordnung, soweit\nRechtsverordnung.\"\ndiese für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist, statistische Daten über\n2. § 24c Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen nicht,\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufhebung\"              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nein Komma sowie die Worte „über die Eignung••            meldet.\neingefügt.                                                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                 buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-\nden.\"\n3. In § 29 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:\n,,§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4, §§ 23a    10. § 237 wird wie folgt gefaßt:\nbis 23c, 24a und 24b gelten entsprechend.\"\n,,§237\n4. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister\"            Die Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\" und                  Satz 1,§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4, § 23b, § 24c,\njeweils das Wort „Er\" durch das Wort „Es\" ersetzt.           § 42 Abs. 4, § 44 Abs. 2c, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 73\nAbs. 2, § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 103\n5. § 141 n Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                 Abs. 6, § 104 Abs. 1 Satz 5, § 108 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 3, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112a Abs. 2\n,,§§ 141c, 141e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, § 141h Abs. 1      Satz 1, § 118 Abs. 4, § 136 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138\nund 3 gelten entsprechend.\"                                  Abs. 4, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 177\nAbs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 5, § 186a Abs. 3 und § 191\n6. In§ 186 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte „Der Bundes-          Abs. 5 in Verbindung mit §§ 39, 58 Abs. 2 oder § 95\nminister\"' durch die Worte „Das Bundesministerium\"           Abs. 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-\nersetzt.                                                     rates.\"","1794                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n11. In § 242e werden in Nummer 4 das Wort „und\" durch          vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), wird wie folgt ge-\nein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch das             ändert:\nWort „und\" ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„6. in § 230a Abs. 1 die Worte ,, , auch in Verbindung    1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen\"\nmit § 29 Abs. 4 Satz 4,\" gestrichen.\"                   die Worte „und den Hauptzollämtern, soweit diese Auf-\ngaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch oder § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes\n12. Nach§ 242t wird folgender§ 242u eingefügt:\ndurchführen,\" eingefügt.\n,,§ 242u\nFür das Jahr 1994 gilt § 186b Abs. 1 Satz 2 mit        2. In § 237 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl „ 1996\"\nder Maßgabe, daß die Berufsgenossenschaften am               durch die Jahreszahl „2001\" ersetzt.\nersten Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\neine Abschlagszahlung in Höhe der Aufwendungen\nder Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld ein-         3. Dem § 263 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nschließlich der Verwaltungskosten in den im Jahre              ,,(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei\n1994 vorausgegangenen Kalenderquartalen entrich-             Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und ge-\nten, soweit noch keine Zahlungen erfolgt sind.\"              wöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990\n1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne\ndas Beitrittsgebiet oder\nArtikel4\n2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Aus-\nÄnderung                                    landsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch                         Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\n§ 99 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-         jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach\nkel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1                 § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag minde-\nS. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom            stens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt,\n13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden ist, wird          wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926\nwie folgt geändert:                                               geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher\nErsatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei\n1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu die-\nsem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen\n„Satz 1 gilt auch                                              wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein\n1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf-          Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für bei-\nund Abbau von Messen und Ausstellungen beteili-           tragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach\ngen,                                                       dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben\nhätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenver-\n2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Aus-\nsicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen.\"\nnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraft-\nverkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an\nder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen\neinschließlich des Be- und Entladens von Gütern                                   Artikel6\nbeteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf\nGrundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,               Änderung des Schwerbehindertengesetzes\n3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder ein-         Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\nzelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministe-      Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,\nrium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-     1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nordnung nach§ 101 Nr. 2 bestimmt.\"                     13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:\n2. Folgender Satz 3 wird angefügt:                             1. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die\n,,Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genann-            Angabe ,,§ 249h\" durch die Angabe ,,§§ 242s und\nten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, be-              249h\" ersetzt.\nschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäf-\ntigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig     2. In § 8 und § 10 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1995\"\nsind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen            jeweils durch die Jahreszahl „2000\" ersetzt.\nräumlich erkennbar abgegrenzt sind.\"\n3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikels                               a) Satz 2 wird wie folgt ·gefaßt:\n„Die Geldleistungen werden zusätzlich, jedoch\nÄnderung\nunter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nBundesanstalt für Arbeit und der Rehabilitationsträ-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des                     ger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitations-\nGesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1                angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1\nS. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                S. 1881), gewährt.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli ~994                                 1795\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:              2. In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und§ 26 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die\nZahl „19\" durch die Zahl „18\" ersetzt.\n,,Sie sind auf längstens drei Jahre, bei Arbeits-\nverhältnissen von Schwerbehinderten, die das\n55. Lebensjahr vollendet haben, auf längstens fünf     3. In § 5 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahr\" die Worte\nJahre, bei Ausbildungsverhältnissen auf deren              ,, , im Falle der Einstellung und Beschäftigung von\nDauer zu befristen.\"                                       Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet\nhaben, auch für das vierte und fünfte Jahr\" eingefügt.\n4. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 5\" durch die\n4. In § 6 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:\nAngabe ,,§ 29 Abs. 7\" ersetzt.\n„bei Arbeitsverhältnissen von Schwerbehinderten, die\ndas 55. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer von\n5. § 72 wird wie folgt gefaßt:\nbis zu fünf Jahren,\".\n,,§72\n(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Schwerbehin-\nÜbergangsregelung                      derten-Ausgleichsabgabeverordnung können auf Grund\nder Ermächtigung des Schwerbehindertengesetzes durch\n§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und§ 9 Abs. 1 Satz 2 sind in ihrer am\nRechtsverordnung geändert werden.\n1. Januar 1994 geltenden Fassung auch in der Zeit\nvom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 anzuwenden.\"\nArtikels\nNeufassung des Gesetzes\nArtikel 7                                       zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nÄnderung                               Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nder Schwerbehinderten-                       kann den Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der\nAusgleichsabgabeverordnung                      Schwarzarbeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n(1) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-            machen.\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel9\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                               Inkrafttreten\n,,2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\npflicht Schwerbehinderte unter den Voraussetzun-      ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-\ngen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und         monats in Kraft.\nNr. 2, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet          (2) Artikel 5 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in\nhaben, sowie Abs. 3 Nr. 1\".                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Vorruhestandsgeld\nVom 26. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          ,,Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld besteht für läng-\nstens fünf Jahre und nicht über den Monat hinaus, in dem\nder Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nArtikel 1                           endet. Er erlischt, wenn die Voraussetzungen für den\nÄnderung der Verordnung                       Anspruch auf Rente wegen Alters nach dem bis zum\nüber die Gewährung von Vorruhestandsgeld                 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Renten-\nrecht oder dem Übergangsrecht für Renten nach den Vor-\nIn § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von         schriften des Beitrittsgebiets erfüllt sind.\"\nVorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7\nS. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E                                   Artikel2\nAbschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\nInkrafttreten\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210) mit Maßgaben in der\nFassung des § 2420 Buchstabe c des Arbeitsförderungs-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 29. Juni 1994 in\ngesetzes fortgilt, wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                             1797\nGesetz\nzur Änderung des Sechsten ~uches Sozialgesetzbuch\n(SGB VI AndG)\nVom 26. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   Artikel2\nÜbergangsregelung\nArtikel 1\nIst das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen\n§ 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-       § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,           buch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung\nBGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), das zuletzt durch Artikel 5   über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden, endet\ndes Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792) geändert      das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dritten Kalender-\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                            monats, der auf den Monat des lnkrafttretens dieses\n,,Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeits-          Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeit-\nverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu           geber vereinbaren etwas anderes.\neinem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor\nVollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters\nbeantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als\nauf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,                                  Artikel3\nes sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten                               Inkrafttreten\ndrei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von\ndem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.\"                          Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kratt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}