{"id":"bgbl1-1994-48-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":48,"date":"1994-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","law_date":"1994-07-25T00:00:00Z","page":1738,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1738                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher\noder verwandter Art auf demselben Markt\nvertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer\nArtikel 1                                      personellen, sachlichen und finanziellen Aus-\nÄnderung des Gesetzes                                   stattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen\ngegen den unlauteren Wettbewerb                               Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Inter-.\nessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der                       der Anspruch eine Handlung betrifft, die ge-\nim Bundesgesetzblatt Teil ·111, Gliederungsnummer 43-1,                   eignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                    wesentlich zu beeinträchtigen,\".\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990\n(BGBI. 1S. 2840), wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „6e\" durch die\nAngabe „6c\" ersetzt.\n1. Die §§ 6d und 6e werden aufgehoben.\n4. In § 23a wird die Angabe „6e\" durch die Angabe „6c\"\nersetzt.\n2. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „ohne zeitliche Be-\ngrenzung\" gestrichen.\n5. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                                   „Satz 1 gilt für Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1\na) In Absatz 2 werden der einleitende Satzteil und die          bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden oder\nNummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:                           Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der\nBeklagte im Inland keinen Wohnsitz hat.\"\n„In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann\nder Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht\nwerden                                                                               Artikel 2\n1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder ge-                                 Übergangsvorschrift\nwerbliche Leistungen gleicher oder verwandter\nArt auf demselben Markt vertreiben, soweit der         Artikel 1 Nr. 5 ist auf Klagen, die vor dem 1. August 1994\nAnspruch eine Handlung betrifft, die geeignet      erhoben worden sind, nicht anzuwenden.\nist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesent-\nlich zu beeinträchtigen,                                                         Artikel3\n2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung                                      Inkrafttreten\ngewerblicher Interessen, soweit ihnen eine er-\nhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,          Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leuth eu sse r-Sc h narren berger","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                               1739\nGesetz\nzur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"dieses Ge-\nArtikel 1                                  setzes\" durch die Worte „eines geänderten Gebüh-\nrensatzes\" ersetzt.\nÄnderung des Patentgebührengesetzes\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"zwischen der\nDas Patentgebührengesetz vom 18. August 1976                       nach den bisherigen Gebührensätzen und der\n(BGBI. 1 S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 5 des               nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr\"\nGesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366), wird wie                 gestrichen.\nfolgt geändert:\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte \"dieses Ge-\n1. § 2 wird aufgehoben.                                               setzes fällig werdende Bekanntmachungsgebühr,\nPatentjahresgebühren\" durch die Worte „eines\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       geänderten Gebührensatzes fällig werdende Ertei-\nlungsgebühr, Jahresgebühr'' ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung \"(1 )\"\ngestrichen. Die Worte „Der Bundesminister der             d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zwischen der\nJustiz\" werden durch die Worte \"Das Bundes-                   entrichteten und der nach diesem Gesetz zu ent-\nministerium der Justiz\" ersetzt.                              richtenden Gebühr\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  e) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Der tarif-\nmäßige\" durch das Wort „Ein\" ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nn§4                              6. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nAnwendung der bisherigen Gebührensätze                                              ,,§7\n(1) Geänderte Gebührensätze sind von dem Tage an\nAusnahmevorschriften\nanzuwenden, an dem sie in Kraft treten.\nfür die neuen Bundesländer\n(2) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten\nGebührensatzes bleiben die vor diesem Zeitpunkt gel-              (1) Für natürliche und juristische Personen sowie\ntenden Gebührensätze anzuwenden,                               Personenhandelsgesellschaften, die ihren Wohnsitz\noder Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt\n1. wenn der für die Entrichtung einer Gebühr fest-            der Fälligkeit einer Gebühr in dem in Artikel 3 des Eini-\ngesetzte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des ge-          gungsvertrages genannten Gebiet haben, bleiben die\nänderten Gebührensatzes liegt oder                        vor dem 1 . Oktober 1994 geltenden Gebührensätze bis\n2. wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch Gesetz         zum 1. Januar 1999 anwendbar.\neine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den\n(2) Auf Verlangen sind die Voraussetzungen des\nBeginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem\nAbsatzes 1 glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht,\nInkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt.\nist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Bei Handlungen,\n(3) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patent-             deren Wirksamkeit von der Zahlung einer Gebühr\ngesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des                  abhängig ist, läßt eine Nachzahlungspflicht nach\nPatentgesetzes bleiben die bisherigen Gebührensätze           Satz 2 die Wirksamkeit unberührt.\nnur anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebühren-\nzahlung bis zum Inkrafttreten eines geänderten Ge-               (3) Sind Jahresgebühren gemäß § 17 des Patent-\nbührensatzes eingegangen sind.\"                               gesetzes und Gebühren für die Verlängerung der\nSchutzdauer gemäß § 23 des Gebrauchsmustergeset-\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     zes und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes voraus-\ngezahlt worden, verbleibt es bei einem nachträglichen\nn§5                                Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes oder der Haupt-\nVorauszahlung                            niederlassung bei den vorausgezahlten Gebühren.\"\nSind Jahresgebühren gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2\nund § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die           7. § 8 wird gestrichen.\nVerlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 Abs. 2 des\nGebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2 des Waren-\n8. § 9 wird§ 8.\nzeichengesetzes, die nach dem 1. August 1994 fällig\nwerden, vor dem 25. Juli 1994 vorausgezahlt worden,\nso gilt die Gebührenschuld als mit dieser Zahlung          9. Abschnitt B der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis)\ngetilgt.\"                                                      wird wie folgt neu gefaßt:","1740                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGebühr in\nNummer                              Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n„B. Gebühren des Patentgerichts\n1. Patentsachen\n1. Beschwerdeverfahren\n214100      Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG)    .........     300\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenzverfahren\n215110_     Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurück-\nnahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz(§ 81 Abs. 6 PatG)         750\n215120      Für die Einlegung der Berufung gegen Urteile der Nichtigkeits-\nsenate (§ 11 0 Abs. 1 PatG) ....................................     600\n215 210     Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 85\nAbs. 2 PatG) .................................................        600\n215220      Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung\nüber den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 122\n_Abs. 2 PatG) .................................................        600\nII. Gebrauchsmustersachen\n1. Beschwerdeverfahren\nFür die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG)\n224110      gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle ..............           300\n224120      gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung ..........            520\n2. Zwangslizenzverfahren\n225110     Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG\nin Verbindung mit§ 81 Abs. 6 PatG) ...........................        520\n225120     Für die Einlegung der Berufung (§ 20 GebrMG in Verbindung\nmit§ 110 Abs. 1 PatG) ........................................        410\n225210     Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20\nGebrMG in Verbindung mit§ 85 Abs. 2 PatG) ..........•.......          410\n225220     Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung\nüber den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20\nGebrMG in Verbindung mit§ 122 Abs. 2 PatG) ................           410\nIII. Warenzeichensachen\n234100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 WZG) außer dem\nFall der Nummer 234 600 ........................................          300\n234600  Für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§ 13\nAbs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG) ...................................        520\nIV. Musterregistersachen\nFür die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG)\n244110  gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster\noder Modell betrifft ..............................................      300\n244120  gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmel-\ndung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft .............................        520\nV. Topographieschutzsachen\nFür die Einlegung der Beschwerde\n254110  gegen den Beschluß der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3\nHalblSchG in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 GebrMG) ...............           300\n254120  gegen den Beschluß der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3\nHalblSchG in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 GebrMG) ...............           520\nVI. Sortenschutzsachen\n264100  Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Wider-\nspruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des\nSortenschutzgesetzes) ...........................................         300\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                              1741\nArtikel2                             steiler haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein-\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes\nführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                 Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr\n(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des         weniger als 20 Geräte bezieht.\nGesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666,\n(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hoch-\n2436), wird wie folgt geändert:\nschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder\nder sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungs-\n1. § 54 wird durch folgende §§ 54 bis 54h ersetzt:              einrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen\nBibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Ge-\n,,§54\nräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich\nVergütungspflicht für Vervielfältigung            bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den\nim Wege der Bild- und Tonaufzeichnung               Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung\n(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß       einer angemessenen Vergütung.\nes durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild-                    (3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.\noder Tonträger oder durch Übertragungen von einem\n§54b\nBild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53\nAbs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des            Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers\nWerkes gegen den Hersteller                                      Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und\n1. von Geräten und                                           § 54a Abs. 1) entfällt,\n2. von Bild- oder Tonträgern,                                1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter,\nvon dem der Händler die Geräte oder die Bild- oder\ndie erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen\nTonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die\nbestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemes-\nVergütung gebunden ist oder\nsenen Vergütung für die durch die Veräußerung der\nGeräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene            2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen\nMöglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.               Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugs-\nNeben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner,                  quelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Emp-\nwer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den               fangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt               das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich\noder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der               mitteilt.\nHändler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr                                        §54c\nBild- oder Tonträger von weniger als 6 000 Stunden\nWegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr\nSpieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.\nDer Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1\n(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder\nentfällt, soweit nach den Umständen mit Wahr-\nTonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte\nverbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein\noder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfälti-\nVertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist\ngungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt\nEinführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwerden.\nansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig                                    §54d\nwird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer\noder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen                                Vergütungshöhe\nder Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die              (1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1\nGegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder           und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage\nin ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung             bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes ver-\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992             einbart wird.\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\n(ABI. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt,        (2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a\nist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände        Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt\nin diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den             sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des\nzollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.             Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere\nnach dem Standort und der üblichen Verwendung,\n§54a                               wahrscheinlich ist.\nVergütungspflicht für Vervielfältigung                                        §54e\nim Wege der Ablichtung\nHinweispflicht in Rechnungen\n(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß                     auf urheberrechtliche Vergütungen\nes nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werk-\nstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung           (1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein\nvervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes           sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach § 54a\ngegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme           Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urheber-\nsolcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch           vergütung hinzuweisen.\nauf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die                (2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein\ndurch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehr-              sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 ge-\nbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche           nannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die\nVervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Her-               Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatz-","1742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu                 (3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben\nvennerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder           die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je\nTonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet             gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54\nwurde.                                                       Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangs-\n§54f                                stelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im\nBundesanzeiger bekannt.\nMeldepflicht\n(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen\n(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die             nach § 54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger\nerkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im              bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.\nWege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind,\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich                (5) Die Verwertungsgesellschaften und die Emp-\neinführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen-          fangsstelle dürfen die gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f\nüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten         und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung\nGegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten                der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden ...\nEmpfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf\njedes Kalendennonats schriftlich mitzuteilen.              2. Die Anlage zu § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur        a) Der Klammerhinweis in der Überschrift wird wie\nVornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung                  folgt gefaßt:\neines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleich-\nbarer Wirkung bestimmt sind.                                      ,.(zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)\".\n(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht         b) In Abschnitt II werden\nnicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach,               aa) in der Überschrift die Angabe ,.§ 54 Abs. 2\"\nso kann der doppelte Vergütungssatz            verlangt                 durch die Angabe ,.§ 54a Abs. 1 und 2\",\nwerden.                                                           bb) in Nummer 1 die Angabe ,.§ 54 Abs. 2 Satz 1\"\n§54g                                          durch die Angabe,.§ 54aAbs. 1\" und\nAuskunftspflicht                             cc) in Nummer 2 die Angabe ,.§ 54 Abs. 2 Satz 2\"\n(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder                  durch die Angabe,.§ 54a Abs. 2\" ersetzt.\n§ 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten\nAuskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs-                                      Artikel3\nbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr                                 Änderung\ngebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen.            des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes\nDie Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch\nauf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht             Das Urheberrechtswahmehmungsgesetz vom 9. Sep-\nauch in den Fällen des§ 54 Abs. 1 Satz 3, des§ 54a         tember 1965 (BGBI. 1S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-\nAbs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt        kel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\nentsprechend.                                              (BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:\n(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines\nGerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a            1. In § 13b Nr. 2 wird die Angabe ,.§ 54 Abs. 1 oder 2\"\nAbs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung             durch die Angabe ,.§ 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1\nerforderliche Auskunft verlangen.                            oder 2\" ersetzt.\n(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflich:-\n2. § 20a wird aufgehoben.\ntete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig\noder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte\nArtlkel4\nVergütungssatz verlangt werden.\nÜbergangsvorschrift\n§54h\nDie durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht\nVerwertungsgesellschaften;\ndes Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)\nHandhabung der Mitteilungen\nerstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen\n(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3      Waren.\nund § 54g können nur durch eine Verwertungsgesell-\nArtikels\nschaft geltend gemacht werden.\nInkrafttreten\n(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener\nAnteil an den nach § 54 und § 54a gezahlten Ver-            Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft; im übrigen tritt\ngütungen zu.                                              dieses Gesetz am 1. August 1994 in Kraft.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994   1743\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berger","1744                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften\nund zur Änderung anderer Gesetze\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Part-\nnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes\nPartners;\nArtikel 1\n3. den Gegenstand der Partnerschaft.\nGesetz\nüber Partnerschaftsgesellschaften                                                 §4\nAngehöriger Freier Berufe                                      Anmeldung der Partnerschaft\n(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)\n(1) Auf me Anmeldung der Partnerschaft in das Partner-\nschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 des Handels-\n§1\ngesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung\nVoraussetzungen der Partnerschaft                  hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu ent- ·\n(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich    halten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur\nAngehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe             Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.\nzusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.               (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Part-\nAngehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Per-      ners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft\nsonen sein.                                                    ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Ein-\ntragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn,\n(2) Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses\nGesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,       ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.\nZahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten,\n§5\nHebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitgne-\nder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirt-                                Inhalt der Eintragung;\nschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und                            anzuwendende Vorschriften\nBetriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchre-\n(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Anga-\nvisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten,\nben zu enthalten.\nHandelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverstän-\ndigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,           (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrecht-\nÜbersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaft-        liche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8\nler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.            bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetz-\nbuchs über das Handelsregister entsprechend anzu-\n(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in\nwenden.\nVorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder\n§6\nvon weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.\nRechtsverhältnis der Partner untereinander\n(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des          (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwen-          unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.\ndung.\n(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag\n§2                              nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausge-\nName der Partnerschaft                       schlossen werden.\n(3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der\n(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen minde-\nPartner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag.\nstens eines Partners, den Zusatz „und Partner\" oder\nSoweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen\n„Partnerschaft\" sowie die Berufsbezeichnungen aller in\nenthält, sind die§§ 11 0 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des\nder Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.\nHandelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\n(2) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und 4, §§ 21, 22 Abs. 1,\n§§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetz-                                   §7\nbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des\nWirksamkeit im Verhiltnis zu Dritten;\nHandelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer\nrechtliche Selbständigkeit; Vertretung\nGesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.\n(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit\n§3                             ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.\nPartnerschaftsvertrag                          (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend\nanzuwenden.\n(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.\n(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vor-\n(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten                 schriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und\n1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;                   127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                                1745\n§8                              Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach\nHaftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft\nAblauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur\n(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den    noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeich-\nGläubigem neben dem Vermögen der Partnerschaft die           nung \"Partnerschaft\" oder „und Partner\" einen Hinweis\nPartner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des          auf die andere Rechtsform hinzufügen.\nHandelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Partner können ihre Haftung gemäß Absatz 1                                  Artikel 2\nSatz 1 für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter\nBerufsausübung auch unter Verwendung vorformulierter                          Änderung des Gesetzes\nVertragsbedingungen auf den von ihnen beschränken, der                       über die Angelegenheiten\ninnerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu                   der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nerbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwa-\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nchen hat.\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine            derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nBeschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden           sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nwegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten       24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), yvird wie folgt geändert:\nHöchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine\nPflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung     1 . Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt\nder Partner oder der Partnerschaft begründet wird.               gefaßt:\n„Achter Abschnitt\n§9\nVereinssachen.\nAusscheiden eines Partners;                             Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister\".\nAuflösung der Partnerschaft\n(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflö-      2. Nach § 160a wird folgender§ 160b eingefügt:\nsung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts                                  ,,§ 160b\nanderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handels-\n(1) Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind\ngesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\ndie Amtsgerichte zuständig. Auf die Eintragungen in\n(2) Der Tod eines Partners, die Eröffnung des Konkurs-         das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5,\nverfahrens über das Vermögen eines Partners, die Kündi-          § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten\ngung eines Partners und die Kündigung durch den Privat-          des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf\ngläubiger eines Partners bewirken nur das Ausscheiden            Löschungen die §§ 141 bis 143 entsprechende\ndes Partners aus der Partnerschaft.                              Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwen-\n(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu       dung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstan-\ndem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so         des die Organe des Berufsstandes treten.\nscheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.            (2) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die\nnach § 10 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsge-\n(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht ver-\nsetzes vom 25~ Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1744) in Verbin-\nerblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestim-\ndung mit § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2 des Handels-\nmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne\ngesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegen-\ndes § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handels-\nheiten. Für das Verfahren ist§ 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1\ngesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe\nentsprechend anzuwenden.\"\nder Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partner-\nschaft zu erklären.\n§10                                                        Artikel 3\nLiquidation der Partnerschaft; Nachhaftung                    Änderung des Rechtspflegergesetzes\n(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vor-       In § 3 Nr. 2 Buchstabe d des Rechtspflegergesetzes in\nschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesell-    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nschaft entsprechend anwendbar.                               302-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\n(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach         S. 1374) geändert worden ist, werden nach dem Wort\ndem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung       „Abschnitts\" die Worte „sowie Partnerschaftssachen im\nder Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach     Sinne des § 160b\" eingefügt.\nden §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.\n§ 11                                                       Artikel 4\nÜbergangsvorschrift                                    Änderung der Kostenordnung\nDen Zusatz „Partnerschaft\" oder \"und Partner\" dürfen          Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nnur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesell-       Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten      Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\ndieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partner-         vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird wie folgt ge-\nschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese        ändert:","1746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt:                                            .,§ 110a\n,,§26a                                          Partnerschaftsgesellschaften\nAnmeldungen zum Partnerschaftsregister,                 (1) Für Partnerschaftsgesellschaften sind die Vorschrif-\nEintragungen in das Partnerschaftsregister           ten der §§ 109 und 110 entsprechend anzuwenden. Dabei\nstehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaf-\nFür Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und\ntern gleich.\nEintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26 mit\nder Maßgabe entsprechend, daß der Geschäftswert für          (2) Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das\ndie erste Anmeldung oder Eintragung mindestens            Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft ist nach\n50 000 Deutsche Mark beträgt. Dieser Wert kann ange-      Maßgabe des § 23 in das Partnerschaftsregister einzu-\nnommen werden, wenn der Kostenschuldner versi-            tragen.\"\nchert, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens\neinen zu einem höheren Geschäftswert führenden\nBetrag nicht übersteigt.\"\nArtikel 7\nÄn~rung des Steuerberatungsgesetzes\n2. Nach§ 81 wird folgender§ 82 eingefügt:\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der\n.,§82\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1\nEintragungen i~ das Partnerschaftsregister         S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni\nFür Eintragungen in. das Partnerschaftsregister gilt   1994 (BGBI. 1S. 1387), wird wie folgt geändert:\n§ 79 entsprechend.\"\n1. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-\nsellschaften und Kommanditgesellschaften\" durch die\n3. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Handels-, Ver-        Wörter \"Offene Handelsgesellschaften, Kommandit-\neins- und Güterrechtsregister\" durch die Worte „Han-          gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften\" er-\ndels-, Vereins-, Güterrechts- und Partnerschaftsregi-         setzt.\nster\" ersetzt.                   ·\n2. § 53 wird wie folgt geändert:\n4. § 88 wird wie folgt geändert:                                 a) Nach dem Wort 11 Firma\" werden die Wörter 11 oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Fall des               den Namen\" eingefügt.\n§ 141\" durch die Worte „in den Fällen der §§ 141          b) Folgender Satz wird angefügt:\nund 160b Abs. 1\" ersetzt.\n\"Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach §§ 142               Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-\nbis 144, 159 und 161\" durch die Worte „nach§§ 142             schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744),\nbis 144, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161\" ersetzt.              zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der\nPartnerschaft vertretenen Berufe in den Namen\naufzunehmen.\"\nArtikel 5\nÄnderung der Konkursordnung\nNach § 212 der Konkursordnung in der im Bundesge-                                   Artikels\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des           Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566) geändert           Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nworden ist, wird folgender§ 212a eingefügt:                  Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1\n11 § 212a                        S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt ge-\nIm Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partnerschafts-\nändert:\ngesellschaft findet über deren Vermögen ein selbständi-\nges Konkursverfahren statt. Die Vorschriften des § 207\nAbs. 2 und der §§ 210 bis 212 sind entsprechend anzu-        1. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „Offene Handelsge-\nwenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haften-          sellschaften und Kommanditgesellschaften\" durch die\nden Gesellschaftern gleich.\"                                     Wörter 11 0ffene Handelsgesellschaften, Kommandit-\ngesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften\" er-\nsetzt.\nArtikel 6\n2. § 31 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Vergleichsordnung\na) Nach dem Wort „Firma\" werden die Wörter „oder\nNach § 110 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-              den Namen\" eingefügt.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlich-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) ge-                 „Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die\nändert worden ist, wird folgender § 11 0a eingefügt:                ·Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994                          1747\nschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744),                         Artikel 9\nzusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der\nInkrafttreten\nPartnerschaft vertretenen Berufe in den Namen\naufzunehmen.\"                                         Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuthe usse r-Sch narren berger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}