{"id":"bgbl1-1994-47-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":47,"date":"1994-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/47#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_47.pdf#page=53","order":6,"title":"Achte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz","law_date":"1994-07-20T00:00:00Z","page":1733,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                                1733\nAchte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz\nVom 20. Juli 1994\nAuf Grund                                                     fahrzeug muß im Geltungsbereich des Güterkraft-\n- des § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1                  verkehrsgesetzes zugelassen sein. Der Einsatz des\nund 6 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der           Ersatzfahrzeugs ist auch dann zulässig, wenn es\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968                nicht angemietet wurde.\n(BGBI. 1S. 1069) und                                             (2) Beim Einsatz eines Ersatzfahrzeugs im Werk-\n- des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 13 Abs. 1 des          fernverkehr ist die Meldebestätigung des ausgefalle-\nWehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt-               nen Kraftfahrzeugs mitzuführen und auf Verfangen\nmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879)                     den zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung aus-\nzuhändigen.\nverordnet die Bundesregierung,\n(3) Die mit dem Ersatzfahrzeug durchgeführten\n- des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes in          Beförderungen im Werkfernverkehr sind in der zu-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar                sammenfassenden Übersicht nach § 52 Abs. 2 des\n1987 (BGBI. I S. 640)                                         Güterkraftverkehrsgesetzes aufzuführen, die für das\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein-              ausgefallene Kraftfahrzeug erstellt wird; sie sind unter\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und               Angabe des amtlichen Kennzeichens des Ersatzfahr-\nSozialordnung,                                                   zeuges und des Zusatzes \"Ersatzfahrzeug\" kenntlich\nzu machen.\n- des § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 39                                   §3\nund83Abs.1,§12Abs.3,§27Abs. 7,§48Abs.1 Nr.4,\n§ 103 Abs. 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in              Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. November                 Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\n1993 (BGBI. 1S. 1839) und                                     oder fahrlässig\n- des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in         1. entgegen § 2 Abs. 2 eine Meldebestätigung nicht\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober                      mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt\n1968 (BGBI. 1S. 1082)                                             oder\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:                     2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Beförderung nicht aufführt\noder nicht kenntlich macht.\"\nArtikel 1                        3. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.\nDie Ersatz- und Mietfahrzeug-Verordnung GüKG vom\n2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert durch                                   Artikel2\nVerordnung vom 29. März 1991 (BGBI. 1S. 859), wird wie\nfolgt geändert:                                                 Die §§ 4 und 6 der Verordnung über das Nachweis-\nund Meldeverfahren bei der Versicherung von Güter-\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:     kraftverkehrsuntemehmen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. November 1984 (BGBI. 1 S. 1404)\n\"Verordnung über den Einsatz von Miet- und Ersatz-       werden gestrichen.\nfahrzeugen im Güterkraftverkehr (Miet- und Ersatz-\nfahrzeug-Verordnung GüKG)\".                                                         Artikel3\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-\n2. Die§§ 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:                    kraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974\n(BGBI. 1 S. 1521 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nn§ 1                          Verordnung vom 21. März 1990 (BGBI. 1 S. 591), wird\nUnternehmer des Güterfernverkehrs und des Werk-       wie folgt geändert:\nverkehrs dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1\nund§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Güterkraftverkehrs-      1. In § 2 wird das Wort \"EWG-Gemeinschaftsgeneh-\ngesetzes angemietete Kraftfahrzeuge einsetzen, sofern        migung\" durch das Wort \"Gemeinschaftslizenz\"\ndiese Kraftfahrzeuge im Geltungsbereich des Güter-           ersetzt.\nkraftverkehrsgesetzes zugelassen sind. Es ist nicht\nerforderlich, daß diese Kraftfahrzeuge auf den Namen     2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter \"die Bundesanstalt für\ndes Unternehmers zugelassen sind.                            den Güterfernverkehr\" durch die Wörter \"das Bundes-\namt für Güterverkehr'' ersetzt.\n§2\n(1) Wird im Werkverkehr an Stelle eines angemel-      3. § 6 wird wie folgt geändert:\ndeten Kraftfahrzeugs für die Dauer von bis zu\n30 Tagen ein anderes Kraftfahrzeug eingesetzt (Ersatz-       a) In Absatz 1 werden die Wörter \"der Bundesanstalt\nfahrzeug), so ist es nicht nach § 52 Abs. 4 des Güter-           für den Güterfernverkehr (Bundesanstalt)\" durch die\nkraftverkehrsgesetzes beim Bundesamt für Güter-                  Wörter „dem Bundesamt für Güterverkehr (Bundes-\nverkehr anzumelden. Die nach§ 6, § 6a oder§ 51 des               amt)\" ersetzt.\nGüterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Standortbe-         b) In Absatz 3 werden die Wörter \"der Bundesanstalt\"\nscheinigung ist entsprechend zu befristen. Das Ersatz-           durch die Wörter „dem Bundesamt\" ersetzt.","1734                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) In Absatz 4 werden die Wörter \"Die Bundesanstalt\"          4. In § 8 Nr. 3 werden die Wörter „der Bundesanstalt\"\ndurch die Wörter „Das Bundesamt\" ersetzt.                   durch die Wörter „dem Bundesamt\" ersetzt.\nd) Absatz 5 wird gestrichen.                                  5. § 10 wird gestrichen.\nArtike14\nDie Berufszugangs-Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1068), geändert durch Artikel 3 der Verordnung\nvom 23. Februar 1993 (BGBI. 1S. 268), wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3, die bis zum Inkrafttreten der Fünf-\nten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993\n(BGBI. 1S. 268) auf die Durchführung von Gütemah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen\nbeschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.\"\n2. Die Anlage 3 (zu § 7) wird wie folgt gefaßt:\n\"Anlage3\n(zu§ 7)\nBundesrepublik Deutschland\nBescheinigung\nüber die Erfüllung der Voraussetzungen\nfür den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers\nBezeichnung der ausstellenden Behörde\nHerr/Frau/Firma ............................................. geboren am ...................................... .\nAnschrift: ............................................................ .\n(1) 1) besitzt die zur Führung eines Güterkraftverkehrsuntemehmens notwendige Zuverlässigkeit,\n(2) hat nachgewiesen, daß er/sie über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung eines Güterkraft-\nverkehrsuntemehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügt,\n(3)2) besitzt die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsuntemehmens notwendigen Kenntnisse.\nBeschränkungen:\nDiese Feststellungen entsprechen den Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zum Beruf des\nGüterkraftverkehrsuntemehmers vom 3. Mai 1991 und der geänderten Richtlinie 74/561/EWG des Rates\nvom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers im innerstaatlichen und\ngrenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 308 S. 18).\nAusstellungsort                                           Datum\n(Name, Unterschrift, Amtsbezeichnung des Ausstellers)\nStempel der ausstellenden Behörde\n,) Gilt für .•....•\n2) Gilt für •...... \".\nArtikels                                                       Artikel&\nIn § 1 Abschnitt VI Nr. 20 der Verordnung zur Übertra-           In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralölbewirt-\ngung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unab-               schaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. 1\nkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,            S. 530), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 65 des Ge-\nGliederungsnummer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten          setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)\nFassung, die durch Artikel 6 Abs. 46 des Gesetzes vom             geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundes-\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist,           anstalt für den Güterfernverkehr\" durch die Wörter „das\nwerden die Wörter \"die Bundesanstalt für den Güter-               Bundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.\nfernverkehr\" durch die Wörter „das Bundesamt für Güter-\nverkehr\" ersetzt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                                  1735\nArtikel7                                                      Artikel9\nDie Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie      In § 4 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschrei-\n88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über ein-         tenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen vom\nheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG)       4. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 226) werden die Wörter „die\nNr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung be-            Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\" durch die Wörter\nstimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der        ,,das Bundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-\ntrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1003), geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom                                  Artikel10\n27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt\n§ 2 der Freistellungs-Verordnung GüKG in der Fassung\ngeändert:\nder Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1003)\n1. In § 3 Satz 3 werden die Wörter „die Bundesanstalt        wird wie folgt geändert:\nfür den Güterfernverkehr\" durch die Wörter „das\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.\n,,(2) Der Nachweis wird durch Vorlage\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                   1. einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesanstalt              den §§ 10 und 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\nfür den Güterfernverkehr\" durch die Wörter „Das           2. einer Ausfertigung der Erlaubnis für den Umzugs-\nBundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.                          verkehr nach § 38 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „der Bundesanstalt              oder für den allgemeinen Güternahverkehr nach\n§ 81 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\nfür den Güterfernverkehr\" durch die Wörter „dem\nBundesamt für Güterverkehr\" und das Wort „sie\"            3. einer Bescheinigung über die Berechtigung zur\ndurch das Wort „es\" ersetzt.                                  Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs nach\n§ 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes,\n3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            4. einer Bescheinigung gemäß § 7 der Berufszugangs-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt                Verordnung GüKG vom 3. Mai 1991 (BGBI. I S. 1068),\nfür den Güterfernverkehr\" durch die Wörter „Das               geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1993\nBundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.                          (BGBI. 1S. 268), die nicht älter als 5 Jahre sein darf,\noder\nb) In Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt\nfür den Güterfernverkehr'' durch die Wörter „das          5. einer beglaubigten Abschrift einer Gemeinschafts-\nBundesamt für Güterverkehr\" ersetzt.                          lizenz für den grenzüberschreitenden gewerb-\nlichen Güterkraftverkehr nach Artikel 3 der Verord-\nc) In Satz 3 wird das Wort „Diese\" durch das Wort                 nung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März\n.,Dieses\" ersetzt.                                            1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrs-\nmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen\n4. In § 9 werden die Wörter „Die Bundesanstalt für den                aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch\nGüterfernverkehr\" durch die Wörter „Das Bundesamt                einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG\nfür Güterverkehr\" ersetzt.                                        Nr. L95 S.1)\nerbracht.\"\n5. § 10 wird gestrichen.\n2. In Absatz 3 werden die Wörter „Die Bescheinigung\"\ndurch die Wörter „Eine Urkunde nach Absatz 2\" er-\nArtikel&                               setzt.\nIn § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b der Verkehrssicherstel-\nlungsgesetz-Zuständigkeltsverordnung vom 12. August\nArtikel 11\n1992 (BGBI. 1 S. 1529) werden das Wort „ihr\" durch das           Diese Verordnung tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes\nWort „ihm\" und die Wörter „die Bundesanstalt für den         bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. In\nGüterfernverkehr\" durch die Wörter „das Bundesamt für        Artikel 1 Nr. 2 tritt § 3 am Tage nach der Verkündung\nGüterverkehr\" ersetzt.                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Juli 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1736                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu venfflenllichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Aboonements-\nbesteHungen sowie BesteHungen bereits enichienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für TeH I und Tell II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstucke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,40 DM (12,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei                 Bundesenze4ger Vertagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                               Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahft\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nErste Verordnung\nzurÄnderungderlandwirtschafts-\nAnpassungshiHenverordnung 1993 bis 1995\nVom 22. Juli 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42\nS. 633), das nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des\nEinigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen:\nArtikel 1\n§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993\nbis 1995 vom 9. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1150), die durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 17. Februar 1994 (BGBI. 1S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n\"1. stillgelegte Flächen, mit Ausnahme der gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 6 Unter-\nabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur\nEinführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaft-\nlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 5 und 7\nder Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG\nNr. L 30 S. 2) geändert worden ist, stillgelegten Flächen (konjunkturell still-\ngelegte Flächen),\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}