{"id":"bgbl1-1994-47-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":47,"date":"1994-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/47#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_47.pdf#page=9","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes","law_date":"1994-07-25T00:00:00Z","page":1689,"pdf_page":9,"num_pages":14,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                                   1689\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Chemikaliengesetzes*)\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                           c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§10\nArtikel 1\nBesondere Bestimmungen\nAncterung des Chemikaliengesetzes                                                 für Einführeranmeldungen\".\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-                            d) Der Angabe zu § 12 wird ein Komma und das Wort\nmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt                               \"Bewertung• angefügt.\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1994\ne) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1S. 1440), wird wie folgt geändert:\n\"§ 15\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                              Pflichten des Vertreibers\".\na) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe ein-                       f} Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe\ngefügt:                                                                 eingefügt:\nn§1a                                                              ,,§15a\nEingeschränkte Anmeldung\".                                         Gefahrenhinweis bei der Werbung\".\nb) Der Angabe zu § 8 werden ein Komma und die                             g) In der Angabe zu § 16b werden die Worte „der\nWorte „Inverkehrbringen des angemeldeten Stof-                          Europäischen Gemeinschaften\" durch die Worte\nfes\" angefügt.                                                          ,,des Europäischen Wirtschaftsraumes\" ersetzt.\nh) Der Angabe zu § 20a werden ein Komma und das\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                        Wort „Voranfragepflicht• angefügt.\n1. Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten\nÄnderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts-            i) Der Angabe zu § 22 werden ein Komma und die\nund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und               Worte „Schutz von Betriebs- und Geschäftsge-\nKennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 1),                  heimnissen\" angefügt.\n2. Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur acht-\nzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie\n67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal-          2. § 2 wird wie folgt geändert:\ntungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-\nnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 110 S. 20),                       a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n3. Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Fest-\nlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch\n\"Die Vorschriften des zweiten Abschnitts und die\nund Umwelt von gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten           §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für\nStoffen (ABI. EG Nr. L 227 S. 9),                                            Stoffe und Zubereitungen,\n4. Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betref-\nfend das in Artikel 13 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie          1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als\n67 /548/EWG genannten Stoffverzeichnis {ABI. EG Nr. L 277 S. 33).                Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungs-","1690                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\npflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimit-          d) Nummer 5 wird wie folgt neu gefaßt:\ntelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz\nverwendet zu werden, oder                                  \"5. Erzeugnisse:\nStoffe oder Zubereitungen, die bei der Her-\n2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach\nstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche\ndem Pflanzenschutzgesetz oder als Pflanzen-\noder Form erhalten haben, die deren Funktion\nschutzmittelwirkstoffe dem Beurteilungsverfah-\nmehr bestimmen als ihre chemische Zusam-\nren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG\nmensetzung, als solche oder in zusammenge-\ndes Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver-\nfügter Form;\".\nkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABI.\nEG Nr. l 230 S. 1) unterliegen.\"                       e) Nach Nummer 1O werden folgende neue Num-\nmern 11 und 12 angefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort \"sowie\" die\nAngabe „ 16\" durch die Angabe \"15\" ersetzt.                    \"11. Wissenschaftliche Forschung und Entwick-\nlung:\nc) In Absatz 5 werden die Worte \"fünften und\" durch\ndie Angabe \"Vierten Abschnitts, die §§ 17 und 18                      Durchführung wissenschaftlicher Versuche\nsowie die Vorschriften\" ersetzt.                                      oder Analysen unter kontrollierten Bedin-\ngungen einschließlich der Bestimmung der\nEigenschaften, der Leistung und der Wirk-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nsamkeit sowie wissenschaftlicher Unter-\na) Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt:                                   suchungen im Hinblick auf die Produkt-\nentwicklung;\n,, 1. Stoffe:\n12. Verfahrensorientierte Forschung und Ent-\nchemische Elemente oder chemische Verbin-                       wicklung:\ndungen, wie sie natürlich vorkommen oder\nhergestellt werden, einschließlich der zur                      die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei\nWahrung der Stabilität notwendigen Hilfs-                       der die Anwendungsgebiete des Stoffes\nstoffe und der durch das Herstellungsverfah-                    auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von\nren bedingten Verunreinigungen, mit Aus-                        Produktionsversuchen erprobt werden.\"\nnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff\nohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und        4. § 3a wird wie folgt geändert:\nohne Änderung seiner Zusammensetzung\nabgetrennt werden können;\".                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 8 wird das Wort \"mindergiftig\"\nb) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:\ndurch das Wort \"gesundheitsschädlich\" er-\n\"2. alte Stoffe:                                                    setzt.\nStoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäi-           bb) Die Nummern 13 bis 16 werden durch fol-\nschen Gemeinschaften - EINECS - (ABI. EG                      gende neue Nummern 13 bis 15 ersetzt:\nNr. 146 A vom 15. Juni 1990) in der jeweils                    \"13. fortpflanzungsgefährdend,\njüngsten· im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften veröffentlichten Fassung                         14. erbgutverändernd oder\nbezeichnet sind;\".                                               15. umweltgefährlich sind;\".\nc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a                  b) Absatz 3 wird gestrichen.\neingefügt:\n\"3a. Polymer:                                           5. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt neu gefaßt:\nein Stoff, der aus Molekülen besteht, die                               \"zweiter Abschnitt\ndurch eine Kette einer oder mehrerer Arten\nAnmeldung neuer Stoffe\nvon Monomereinheiten gekennzeichnet sind,\nund der eine einfache Gewichtsmehrheit von\nMolekülen mit mindestens drei Monomerein-                                       §4\nheiten enthält, die zumindest mit einer weite-\nAnmeldepflicht\nren Monomereinheit oder einem sonstigen\nReaktanden eine kovalente Bindung ein-                 (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen\ngegangen sind, sowie weniger als eine ein-          oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig\nfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit            oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unter-\ndemselben Molekulargewicht, wenn diese              nehmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen\nMoleküle innerhalb eines bestimmten Mole-           Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten\nkulargewichtsbereichs liegen, wobei die             des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nUnterschiede beim Molekulargewicht im               raum nur in den Verkehr bringen, wenn er ihn bei\nwesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl       der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung\nder Monomereinheiten zurückzuführen sind;           bedarf es nicht, wenn der Hersteller den Stoff bereits\neine Monomereinheit im Sinne dieser Be-             in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\ngriffsbestimmung ist die gebundene Form             hergestellt und dort in einem gleichwertigen Verfahren\neines Monomers in einem Polymer;\".                  angemeldet hat.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                               1691\n(2) Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen         Europäischen Gemeinschaften und den anderen\noder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig             Vertragsstaaten des Abkommens Ober den Euro-\noder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh-             päischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Ver-\nmungen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der             kehr gebracht werden.\nEuropäischen Gemeinschaften und nicht Vertrags-\n(2) (weggefallen)\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum ist, nur einführen, wenn er ihn bei der            (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Anmelde-\nAnmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung                 stelle\nbedarf es nicht, wenn der Einführer in einem anderen\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat niedergelassen ist        1. untersagen, daß nach Abschluß der verfahrens-\norientierten Forschung und Entwicklung der Stoff\nund den Stoff dort in einem gleichwertigen Verfahren\nals Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an\nangemeldet hat.\nandere abgegeben wird, wenn eine Gefahr für\n(3) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäi-            Leben oder Gesundheit des Menschen oder die\nschen Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags-               Umwelt zu besorgen ist,\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum niedergelassen ist, darf einen neuen            2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeit-\nStoff als solchen oder als Bestandteil einer Zuberei-           liche Geltung der Ausnahme um ein Jahr verlän-\ntung gewerbsmäßig oder.im Rahmen sonstiger wirt-                gern, wenn\nschaftlicher Unternehmungen nicht einführen.                    a) der Antragsteller nachweist, daß der Zweck der\n(4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften die-              verfahrensorientierten Forschung und Entwick-\nses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten                    lung innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen\nRechtsverordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe fin-                   ist oder sonstige außergewöhnliche Umstände\nden entsprechende Anwendung auf natürliche oder                      vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen,\njuristische Personen oder nicht rechtsfähige Perso-                  und\nnenvereinigungen mit Wohn- oder Geschäftssitz in                b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des\nder Bundesrepublik Deutschland, die einen neuen                      Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen\nStoff als solchen oder als Bestandteil einer Zuberei-                ist.\ntung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften und nicht Vertrags-                                          §6\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                                Inhalt der Anmeldung\nschaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder\nVertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht ledig-          (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle\nlich um einen Transitverkehr nach§ 3 Nr. 8 zweiter          schriftlich seinen Namen und seine Anschrift, im Falle\nHalbsatz handelt.                                           der Einfuhr auch den Namen und die Anschrift des\nHerstellers, den Standort des Herstellungsbetriebes\n§5                               sowie\nAusnahmen von der Anmeldepflicht                  1. die Identitätsmerkmale, einschließlich der Art und\nGewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverun-\n(1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für                  reinigungen sowie der übrigen ihm bekannten\n1. Polymere, sofern sie nicht zu zwei vom Hundert                 Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte,\noder mehr ihres Massengehalts einen neuen Stoff          2. Nachweis- und Bestimmungsmethoden,\nin gebundener Form enthalten;\n3. die ihm bekannten Analysenmethoden zur Fest-\n2. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissen-\nstellung der Exposition des Menschen und des\nschaftlichen Forschung und Entwicklung in Men-\nVorkommens in der Umwelt,\ngen von höchstens 100 kg jährlich je Hersteller in\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-             4. Angaben zu Herstellung, Verwendung, Exposi-\nschaften und den anderen Vertragsstaaten des                  tion und Verbleib,\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum insgesamt in den Verkehr gebracht werden,           5. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,\nsofern der Hersteller oder Einführer Aufzeichnun-        6. Hinweise zur Toxikokinetik,\ngen führt, aus denen sich die Identität des Stoffes,\nseine Kennzeichnung, die abgegebene Menge und            7. die vorgesehene Einstufung, Verpackung und\nNamen und Anschriften der Empfänger ergibt;                   Kennzeichnung,\n3. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfah-         8. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen\nrensorientierten Forschung und Entwicklung für                beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei\ndie Höchstdauer eines Jahres in einer dazu erfor-             Unfällen,\ndertichen Menge in den Verkehr gebracht werden,          9. die Menge des Stoffes, die er jährlich in den Ver-\nsofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder             kehr bringen oder einführen will,\nEinführer nachzuweisende begrenzte Zahl sach-\nkundiger Personen erfolgt und er sicherstellt, daß      10. Verfahren zur geordneten Entsorgung, zur mög-\nder Stoff weder als solcher noch als Bestandteil              lichen Wiederverwendung und sonstigen Un-\neiner Zubereitung an andere abgegeben wird;                   schädlichmachung anzugeben sowie\n4. Stoffe, die in Mengen von weniger als 1 O kg             11. die Prüfnachweise nach § 7 (Grundprüfung) vor-\njährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der             zulegen.","1692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(1 a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere          möglichkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann nach-\nErkenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf              einander Gebrauch gemacht werden.\nMensch oder Umwelt, hat er zugleich mit der Anmel-\n(2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung\ndung eine Zusammenfassung der entsprechenden\nnach Absatz 1 sind vorzulegen\nUnterlagen und auf Anforderung der Anmeldestelle\nunverzüglich die vollständigen Unterlagen vorzule-           1. bei Mengen von weniger als 1 Tonne, aber minde-\ngen.                                                             stens 100kg\n(2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmelde-             a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6\npflichtige ferner das vorgesehene Sicherheitsdaten-                  Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2, § 7\nblatt vorzulegen.                                                    Nr. 5 und 6 sowie\n(3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1                b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach\nNr. 6, 10 und 11 bedarf es nicht, soweit entspre-                    § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 bis 3, 8 und 9,\nchende Unterlagen bereits von einem anderen Her-             2. bei Mengen von weniger als 100 kg\nsteller oder Einführer in einem Anmeldeverfahren\nnach diesem Gesetz oder nach gleichwertigen Vor-                 a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6\nschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-                 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2\nschen Gemeinschaften oder Vertragsstaates des                        sowie\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                  b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach\nvorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre                     § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 und 2.\nvergangen sind.\n§7                                                             §8\nPrüfnachweise der Grundprüfung                           Verfahren nach Eingang der Anmeldung,\nInverkehrbringen des angemeldeten Stoffes\nDie Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich\nerstrecken auf:                                                 (1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen\nim Falle einer Anmeldung nach § 6 innerhalb von\n1. die physikalischen, chemischen und physika-             60 Tagen, im Falle einer Anmeldung nach§ 7a inner-\nlisch-chemischen Eigenschaften,                        halb von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung mit-\n2. akute Toxizität,                                        zuteilen, ob die Anmeldung als ordnungsgemäß aner-\nkannt wird. Die Nachlieferung von Anmeldeunterlagen\n3. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder\nnach § 7a Abs. 1 Satz 3 gilt als Anmeldung nach der\nerbgutverändemde Eigenschaft,\nVorschrift, deren Anforderungen durch die Nachliefe-\n4. Anhaltspunkte für fortpflanzungsgefährdende             rung erfüllt werden sollen. Wird die Anmeldung an-\nEigenschaften,                                         erkannt, so ordnet die Anmeldestelle der Anmeldung\n5. reizende und ätzende Eigenschaften,                     eine Anmeldenummer zu und teilt diese dem Anmel-\ndepflichtigen zusammen mit der Mitteilung nach\n6. sensibilisierende Eigenschaften,                        Satz 1 mit, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer\n7. subakute Toxizität,                                     früheren, denselben Stoff und denselben Anmelde-\npflichtigen betreffenden Anmeldung geschehen ist.\n8. abiotische und leichte biologische Abbaubarkeit,\nDie Anerkennung einer Anmeldung steht späteren\n9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach               Nachforderungen nach § 20 Abs. 2 nicht entgegen.\nkurzzeitiger Einwirkung,\n(2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen\n1O. Hemmung des Algenwachstums,                              nach Absatz 1 eine Berichtigung oder Ergänzung\n11. Bakterieninhibition,                                     nach § 20 Abs. 2, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe\nAnwendung, daß an die Stelle des Eingangs der\n12. Adsorption und Desorption.                               Anmeldung der Eingang der Berichtigung oder Ergän-\nzung bei der Anmeldestelle tritt.\n§7a\n(3) Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle\nEingeschränkte Anmeldung                      einer Anmeldung nach § 6 frühestens 60 Tage, im\n(1) Beträgt die Menge des Stoffes, die der An-            Falle einer Anmeldung nach§ 7a frühestens 30 Tage\nmeldepflichtige innerhalb der Mitgliedstaaten der            nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in\nEuropäischen Gemeinschaften und der anderen Ver-             der für die jeweilige Vor1agepflicht maßgeblichen\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen             Menge in den Verkehr bringen. Hat die Anmeldestelle\nWirtschaftsraum in den Verkehr bringen will, weniger         innerhalb dieser Fristen eine Berichtigung oder Ergän-\nals 1 Tonne jährlich, so kann er die Anmeldeunterla-         zung nach § 20 Abs. 2 verlangt, tritt an die Stelle des\ngen nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die dort aufge-          Eingangsdatums der Anmeldung das Eingangsdatum\nführten Datensätze beschränken. Für die übrigen              der Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmelde-\nAngaben und Prüfnachweise nach den §§ 6 und 7                stelle. Hat die Anmeldestelle im Falle einer Anmeldung\nfindet § 6 Abs. 1a entsprechende Anwendung. Die              nach § 7a die Anmeldung bereits vor Ablauf der Frist\nAngaben und Prüfnachweise sind nachzureichen,                von 30 Tagen anerkannt, so darf der Anmeldepflich-\nbevor die in den Verkehr gebrachte Menge des Stof-           tige den Stoff vom Tage des Eingangs des Anerken-\nfes die obere Grenze des jeweiligen Mengenbereichs           nungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage nach\nnach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder das fünffa-        Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der\nche dieser Menge seit Beginn des lnverkehrbringens           für die Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den\ninsgesamt überschreitet. Von den Einschränkungs-             Verkehr bringen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                             1693\n§9                                    oder vorhersehbaren Verwendungszwecke oder\nZusatzprüfung 1. Stufe                          der Ergebnisse der nach § 7 durchgeführten Prü-\nfungen erforder1ich ist.\n(1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\n§9a\nten und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den                              Zusatzprüfung 2. Stufe\nVerkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stof-                 Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der\nfes 100 Tonnen jähr1ich oder insgesamt 500 Tonnen             Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nseit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder sei-         und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflich-          über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Ver-\ntige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer          kehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes\nvon ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise             1 000 Tonnen jähr1ich oder insgesamt 5 000 Tonnen\nüber                                                          seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder sei-\n1. physikalische, chemische und physikalisch-che-           ner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflich-\nmische Eigenschaften, soweit sich die Erforder-         tige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer\nlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprü-          von ihr gesetzten Frist weitere zusätzliche Prüfnach-\nfung ergibt,                                            weise über\n2. subchronische und chronische Toxizität, soweit             1. toxikokinetische einschließlich biotransformatori-\nsich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen            scher Eigenschaften,\nder Grundprüfung oder aus sonstigen Erkennt-              2. chronische Toxizität,\nnissen ergibt,\n3. krebserzeugende Eigenschaften,\n3. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,\n4. verhaltensstörende Eigenschaften,\n4. krebserzeugende und erbgutverändemde Eigen-\nschaften,                                                 5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,\n6. peri- und postnatale Wirkungen,\n5. toxikokinetische Grundeigenschaften,\n7. Organ- und Systemtoxizität,\n6. potentielle biologische Abbaubarkeit sowie wei-\ntergehende abiotische Abbaubarkeit, soweit sich           8. Mobilität, insbesondere Adsorption und Desorp-\ndie Erforder1ichkeit aus den Prüfergebnissen der             tion,\nGrundprüfung ergibt,                                      9. abiotische und biologische Abbaubarkeit,\n7. Adsorption und Desorption, soweit sich die Erfor-        10. Bioakkumulation,\nder1ichkeit aus den Prüfergebnissen der Grund-\n11. Toxizität gegenüber Fischen,\nprüfung ergibt,\n12. Toxizität gegenüber Vögeln,\n8. Bioakkumulation,\n13. Toxizität gegenüber anderen Organismen,\n9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach\nlangfristiger Einwirkung,                               14. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusam-\nmenwirken mit anderen Eigenschaften des Stof-\n10. Toxizität     gegenüber     Bodenorganismen     und            fes umweltgefährlich sind,\nPflanzen\nvorzulegen.\nvorzulegen. Soweit sich die Erforder1ichkeit aus den\n§10\nPrüfergebnissen der Grundprüfung ergibt, kann die\nAnmeldestelle auch die Entwicklung von Analysen-                             Besondere Bestimmungen\nmethoden, die es er1auben, den Stoff und seine                               für Einführeranmeldungen\nUmwandlungsprodukte zu verfolgen und zu bestim-                  (1) Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch\nmen, sowie U[ltersuchungen über die Zersetzungs-              einen Einführer ist für die in den §§ 7a, 9 und 9a\nprodukte bei thermischer Behandlung verlangen.                genannten Mengen die Gesamtmenge maßgebend,\n(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der An-            in der der gleiche Stoff desselben Herstellers in die\nmeldepflichtige innettlalb einer von ihr gesetzten Frist      Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\ndie in Absatz 1 genannten Nachweise auch dann                 und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nvorzulegen, wenn                                              über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht\nwird. Die Anmeldestelle ermittelt bei Eingang einer\n1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit-              Anmeldung nach Satz 1\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nund der anderen Vertragsstaaten des Abkommens            1. ob bei ihr oder den Anmeldestellen anderer Mit-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum in den                 gliedstaaten oder Vertragsstaaten Anmeldungen\nVerkehr gebrachte Menge eines angemeldeten                   des gleichen Stoffes desselben Herstellers vor\\ie-\nStoffes 10 Tonnen jähr1ich oder seit dem Beginn              gen und\nseiner Herstellung oder seiner Einfuhr In diese          2. welche Gesamtmenge im Sinne des Satzes 1 sich\nStaaten insgesamt 50 Tonnen erreicht hat und                 aus den betreffenden Anmeldeuntertagen ergibt,\n2. die Vor1age der Nachweise unter Berücksichtigung           und hält diese Informationen auf dem jeweils neue-\nder bisherigen Kenntnisse über den Stoff und             sten Stand. überschreitet die Gesamtmenge den\nseine Umwandlungsprodukte, seine bekannten               Mengenbereich, auf dessen Stand die Anmeldung","1694                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsich befindet, setzt die Anmeldestelle den Anmelde-            3. anordnen, daß der Hersteller oder Einführer Stoffe\npflichtigen hiervon in Kenntnis.                                   im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4\n(2) Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem               a) erst nach Eintritt eines zukünftigen Ereignisses,\nGesetz oder nach gleichwertigen Vorschriften anderer\nb) nur unter Beachtung von Auflagen\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\noder Vertragsstaaten des Abkommens über den                        in den Verkehr bringen darf,\nEuropäischen Wirtschaftsraum von einem oder meh-\nwenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem\nreren Einführern anzumelden ist, kann den Stoff durch\nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begrün-\neinen Alleinvertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in\ndeter Verdacht dafür vorliegen, daß der Stoff gefähr-\nder Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschrif-\nlich ist, und soweit dies zu dem in § 1 genannten\nten dieses Gesetzes selbst anmelden. Der Alleinver-\nZweck erforderlich ist. Die Prüfnachweise nach § 7,\ntreter gilt als Einführer im Sinne des§ 4 Abs. 2. Bei der\n§ 9 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 sind auf die jeweiligen Ver-\nVorlage der Anmeldeunter1agen hat er zusätzlich\ndachtsmomente zu beschränken. Von der Nachforde-\n1. eine Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der          rungsbefugnis nach Satz 1 Nr. 2 kann unabhängig\nsich ergibt, daß dieser ihn als seinen Alleinvertreter     vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Sat-\nfür das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäi-            zes 1 auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn\nschen Gemeinschaften und der anderen Vertrags-             die Nachforderung zur Durchführung der Bewertung\nstaaten des Abkommens über den Europäischen                nach § 12 Abs. 2 aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 2\nWirtschaftsraum mit der Anmeldung des Stoffes              genannten EG-Richtlinie ~orderlich ist.\nbetraut hat, und\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für ange-\n2. Namen und Anschriften aller von ihm vertretenen             meldete Stoffe, wenn die Anordnung erforderlich ist,\nPersonen und Personenvereinigungen anzuge-                 um Gefahren für Mensch oder Umwelt durch ihre Ver-\nben, die den Stoff in die Mitgliedstaaten und Ver-         wendung zu vermeiden. Die Anordnung kann für eine\ntragsstaaten verbringen.                                   Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden.\nDie Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die              Die Anmeldestelle kann die Anordnung aus wichtigem\nvon den nach Satz 3 Nr. 2 benannten Personen und               Grund um bis zu einem Jahr verlängern.\nPersonenvereinigungen in die Mitgliedstaaten und                  (3) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen\nVertragsstaaten verbrachte Gesamtmenge des Stof-               eines Stoffes oder einer Zubereitung untersagen,\nfes erfassen und sind für jede der genannten Perso-            wenn einem Verlangen nach§ 9, § 9a oder Absatz 1\nnen und Personenvereinigungen nach ihrem jeweili-              Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht fristgerecht entsprochen\ngen Anteil gesondert aufzuführen.                              oder gegen eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1\n(3) Ein Einführer, der in der Anmeldung des Allein-         Nr. 3 oder Absatz 2 verstoßen wird.\nvertreters nach Absatz 2 oder einer nach gleichwerti-             (4) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den\ngen Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat der            Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.\nEuropäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§12\nraum vorgelegten Anmeldung ausdrücklich mit-\nberücksichtigt wird, kann von der Vorlage eigener                             Anmeldestelle, Bewertung\nAngaben und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9, 9a                 (1) Anmeldestelle im Sinne dieses Gesetzes ist die\nund 16 absehen, soweit der Alleinvertreter ausrei-             Bundesanstalt für Arbeitsschutz, die insoweit der\nchende Unterlagen vorgelegt hat. Sieht der Einführer           Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,\nvon der Vorlage eigener Unterlagen ab, so hat er den           Naturschutz und Reaktorsicherheit unter1iegt.\nAlleinvertreter über die von ihm eingeführte Menge\ndes Stoffes und die ihm vorliegenden Erkenntnisse                 (2) Die Durchführung der Bewertung im Sinne die-\nnach § 6 Abs. 1a jeweils auf dem neuesten Stand zu             ses Gesetzes wird durch die Bundesregierung\nhalten; für die F~sten nach § 8 Abs. 3 ist der Stand der       bestimmt. Bei der Bewertung sind die in der Richtlinie\nAnmeldung des Alleinvertreters maßgebend.                      93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur\nFestlegung von Grundsätzen für die Bewertung der\n§ 11                               Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß Richtlinie\n67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABI. EG\nBefugnisse der Anmeldestelle                    Nr. L 227 S. 9) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der\n(1) Die Anmeldestelle kann                                  Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fas-\nsung festgelegten Grundsätze einzuhalten.\"\n1. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach\n§ 7, § 9 Abs. 1 oder§ 9a auch für Stoffe im Sinne\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 verlangen,                   6. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:\n2. vom Anmeldepflichtigen Prüfnachweise nach § 7,               „Sofern der Stoff in der Rechtsverordnung nach § 14\n§9Abs.1 und§9a                                              nicht aufgeführt ist, hat er\na) bereits vor Erreichen der in den §§ 7a, 9 und 9a        1. die ihm zugänglichen Angaben über die Eigen-\ngenannten Mengen,                                           schaften des Stoffes zu ermitteln und\nb) als bestätigende Prüfungen oder                        2. ihn einzustufen, zu verpacken und zu kennzeich-\nnen, wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prü-\nc) über Umwandlungsprodukte des Stoffes                        fung nach § 7, § 9 oder § 9a oder nach gesicherter\nverlangen oder                                                 wissenschaftlicher Erkenntnis gefährlich ist.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                              1695\nEinen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 von der          b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nAnmeldung ausgenommen oder nach§ 7a nur ein-\naa) Die Angabe ,.§ 6 Abs. 1 Nr. 4\" wird durch die\ngeschränkt angemeldet worden ist, und für den die\nAngabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 9\" ersetzt.\nErgebnisse der Prüfungen nach § 7 noch nicht voll-\nständig vorliegen, hat er zusätzlich mit dem Hinweis              bb) Die Angabe ,.§ 9 oder § 9a\" wird durch die\n„Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff\" zu                   Angabe ,,§ 7a, 9, 9a oder 1O\" ersetzt.\nkennzeichnen.\"                                                c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Umwelt\" die\nWorte „oder über Analysenmethoden zur Feststel-\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                     lung der Exposition des Menschen oder des Vor-\na) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu                  kommens in der Umwelt\" eingefügt.\ngefaßt:                                                   d) In Nummer 5 wird das Wort „Einfuhr\" durch die\n,,b) daß und wie bestimmte Angaben über gefähr-               Worte „des lnverkehrbringens\" ersetzt.\nliche Stoffe und Zubereitungen oder Erzeug-\ne) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§§ 9 und 9a\" durch\nnisse, die gefährliche Stoffe und Zubereitun-\ndie Angabe ,,§§ 7a, 9 und 9a\" ersetzt.\ngen freisetzen können oder enthalten, ein-\nschließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaß-\nnahmen beim Verwenden oder über Sofort-          11. § 16a wird wie folgt neu gefaßt:\nmaßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der                                      ,,§ 16a\ndie Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in\nden Verkehr bringt, insbesondere in Form                                Mitteilungspflichten\neines Sicherheitsdatenblatts oder einer Ge-                         bei von der Anmeldepflicht\nbrauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem                       ausgenommenen neuen Stoffen\nneuesten Stand gehalten werden müssen,\".                (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:                 Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Anmeldung\n„In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt               ausgenommen ist, in den Verkehr bringt, hat der\nwerden, daß anstelle einer Kennzeichnung die              Anmeldestelle zuvor\nentsprechenden Angaben in anderer geeigneter              1. die Identitätsmerkmale,\nWeise mitzuliefem sind.\"\n2. die Menge des Stoffes, die er jährlich im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen\n8. § 15 wird wie folgt neu gefaßt:\nwill,\n,,§15\n3. die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die\nPflichten des Vertreibers                         insgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäi-\nGefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-                 schen Gemeinschaften und den anderen Vertrags-\nnisse, die vom Hersteller oder Einführer nach den Vor-            staaten des Abkommens über den Europäischen\nschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses              Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wird,\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung verpackt und\n4. Hinweise zur Verwendung,\ngekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden sind,\ndürfen nur dann erneut in den Verkehr gebracht wer-           5. bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die\nden, wenn                                                         Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über\n1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind                 Sofortmaßnahmen bei Unfällen,\noder                                                      6. bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fort-\n2. der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das             pflanzungsgefährdenden oder erbgutverändem-\nErzeugnis erneut nach den genannten Vorschriften              den Stoffen die ihm zu diesen Gefährlichkeits-\nverpackt und kennzeichnet.                                    merkmalen verfügbaren toxikologischen Daten,\nIst dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung         7. die von ihm vorgesehene Kennzeichnung,\noder ein Erzeugnis erneut in den Verkehr bringen will,\n8. das Programm über die Forschung und Entwick-\nbekannt, daß die Verpackung und Kennzeichnung\nlung einschließlich des vorgesehenen Beginns,\nden genannten Vorschriften nicht entspricht, so ist\neine Begründung für die eingesetzte Menge und\ner zu einer den Vorschriften entsprechenden Ver-\neine Liste der sachkundigen Personen, an die der\npackung und Kennzeichnung verpflichtet.\"\nStoff abgegeben werden soll, schriftlich mitzu-\nteilen sowie\n9. Nach § 15 wird folgender neuer§ 15a eingefügt:\n9. eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben,\n,.§15a\ndaß die Personen, an die der Stoff abgegeben wer-\nGefahrenhinweis bei der Werbung                       den soll, sich verpflichtet haben, den Stoff weder\nEs ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu wer-          als solchen noch in Form oder als Bestandteil einer\nben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeits-             Zubereitung an andere abzugeben.\nmerkmale nach§ 3aAbs. 1 anzugeben.\"\nSatz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen Stof-\nfes, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                 päischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des\na) In Nummer 1 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1              Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nund 2\" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4\"          entsprechend den in§ 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vor-\nersetzt.                                                  aussetzungen von der Anmeldung ausgenommen ist.","1696                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr gifti-      führer der Anmeldestelle bestimmte Angaben und\ngen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsge-              Prüfnachweise nach den§§ 6, 7, 9 und 9a mitzuteilen\nfAhrdenden oder erbgutverändemden neuen Stoff in                hat,wenn\nden Verkehr brin~ der nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4\n1. Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand\nvon der Anmeldung ausgenommen ist, hat der An-\nder wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter\nmeldestelle\nVerdacht dafür bestehen, daß der Stoff eine\n1. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim                        gefährtiche Eigenschaft aufweist und Mensch oder\nVerwenden und über Sofortmaßnahmen bei Un-                      Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind, oder\nfällen und\n2. unter Berücksichtigung der möglichen Exposition\n2. die ihm zu den genannten Gefährlichkeitsmerk-                    von Mensch oder Umwelt durch den Stoff eine\nmalen verfügbaren toxikologischen Daten                         Klärung der Frage erfordertich ist, ob er gefährtich\nschriftlich mitzuteilen.                                            ist\n(3) § 16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwen-             Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder\ndung.•                                                          eingeführten Menge abhängig gemacht werden. Sie\nist mit einer angemessenen Frist zu versehen. § 16\nNr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung.•\n12. § 16b wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „der Europäi-        14. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nschen Gemeinschaften\" durch die Worte „des\nEuropäischen Wirtschaftsraumes• ersetzt.                    a) Die Angabe „Nr. 2 bis 4\" wird gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte                    b) Die Angabe „Nr. 1 bis 15\" wird durch die Angabe\n„Europäische Gemeinschaften• durch die Worte                    ,,Nr. 1 bis 14\" ersetzt.\n,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nten und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-          15. § 19 wird wie folgt geändert:\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Art\" die\nersetzt.\nWorte „und bei Stoffen und Zubereitungen, bei\nc) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefaßt:                        deren Verwendung gesundheitliche Beeinträch-\n.4. Prüfnachweise über                                          tigungen für die Beschäftigten auftreten können,\nallgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene\" ein-\na) physikalische, chemische und physika-                   gefügt.\nlisch-chemische Eigenschaften,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) akute Toxizität,\naa) In Nummer 1 werden vor dem Komma die\nc) reizende und ätzende Eigenschaften,\nWorte .sowie Stoffe und Zubereitungen, die\nd) sensibilisierende Eigenschaften,                              sonstige chronisch schädigende Eigenschaf-\ne) Anhaltspunkte für eine krebserzeugende                       ten besitzen• eingefügt.\noder erbgutverändemde Eigenschaft,                     bb) In Nummer 3 werden die Worte .gefährtiche\nf) biologische Abbaubarkeit sowie                               oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitun-\ngen\" durch die Worte .Stoffe oder Zubereitun-\ng) Toxizität gegenüber Wasserorganismen                          gen nach Nummer 1 oder 2\" ersetzt.\nnach kurzzeitiger Einwirkung;•.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n13. § 16c wird wie folgt neu gefaßt:                                    aa) In Nummer 2a werden nach dem Wort\n,,§16c                                         „sowie• die Worte .die gültigen Grenzwerte\nund, falls solche noch nicht vorhanden sind,\nMitteilungspflichten bei alten Stoffen\nEmpfehlungen für einzuhaltende Stoffkonzen-\n(1) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung                      trationen und\" eingefügt.\n(EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nBewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemi-\nscher Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils                    „3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der\njüngsten dem Amtsblatt der Europäischen Gemein-                               technischen Anlagen, die technischen\nschaften veröffentlichten Fassung zur Vor1age von                             Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren\nAngaben über alte Stoffe an die Kommission der                                beschaffen, eingerichtet sein oder betrie-\nEuropäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, hat                             ben werden müssen, damit sie dem Stand\ngleichzeitig mit der Vor1age dieser Angaben an die                            der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene\nKommission der Anmeldestelle und der zuständigen                              sowie den gesicherten sicherheitstech-\nLandesbehörde eine Liste der betreffenden Stoffe zu                           nischen arbeitsmedizinischen, hygieni-\nübermitteln.                                                                  schen und sonstigen arbeitswissen-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                             schaftlichen Erkenntnissen entsprechen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                               die zum Schutz der Beschäftigten zu\nzum Zweck der Ermittlung und Bewertung gefähr-                                beachten sind.\"\nlicher Eigenschaften alter Stoffe, und soweit dies                  cc) In Nummer 4 Buchstabe a werden vor dem\ngemeinschaftsrechttich zulässig ist, bestimmte alte                       Wort „wie\" die Worte .daß Stoffe und Zuberei-\nStoffe zu bezeichnen, für die der Hersteller oder Ein-                    tungen bezeichnet und\" eingefügt und die","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                              1697\nWorte \"verpackt und gekennzeichnet\" durch            b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:\ndie Worte \"verpackt, gekennzeichnet und\n,,(2) Vor der Durchführung von Tierversuchen zur\nerfaßt\" ersetzt.\nVorbereitung einer Anmeldung oder Mitteilung hat\ndd) In Nummer 4 Buchstabe f werden nach dem                   der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige unter\nWort \"sind\" die Worte „insbesondere welche               Angabe der Identitätsmerkmale des Stoffes und\nKenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte ha-              der Menge, die er in den Verkehr bringen oder her-\nben müssen und welche Nachweise_ hierüber                stellen will, sowie unter Nachweis der Berechti-\nzu erbringen sind\" eingefügt.                            gung seines Interesses bei der Anmeldestelle\nanzufragen, ob die Tierversuche erforderlich sind.\nee) In Nummer 4 Buchstabe g wird das Wort\nEiner Vorlage von Prüfnachweisen, die Tierversu-\n„Zugangsbeschränkungen\" durch die Worte\nche voraussetzen, bedarf es nicht, soweit der An-\n,,Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkun-\nmeldestelle ausreichende Erkenntnisse vorliegen.\ngen\" und das Wort ,,Arbeitnehmer\" durch das\nStammen diese Erkenntnisse aus Prüfnachweisen\nWort „Beschäftigten\" ersetzt.\neines Dritten, deren Vorlage nicht mehr als zehn\nff) Der Nummer 4 wird folgender Buchstabe h                  Jahre zurückliegt, teilt die Anmeldestelle diesem\nangefügt:                                                und dem Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen\n,,h) daß ein Projektleiter für bestimmte Her-            unverzüglich mit, welche Prüfnachweise des\nstellungs- oder Verwendungsverfahren zu              Dritten sie zugunsten des Anmelde- oder Mittei-\nbestellen ist, welche Verantwortlichkeiten          lungspflichtigen zu verwerten beabsichtigt, sowie\ndiesem zuzuweisen sind und welche                   jeweils Name und Anschrift des anderen. Sind die\nSachkunde dieser nachzuweisen hat,\".                Prüfnachweise von dem Dritten als Anmeldeunter-\nlagen nach § 6 vorgelegt worden und hat er dabei\neinen entsprechenden Antrag gestellt, so erfolgen\n16. § 19b Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Mitteilungen der Anmeldestelle nach Satz 3 inner-\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gemein-                      halb des ersten Jahres nach Vorlage der Anmel-\nschaften\" die Worte \"oder Vertragsstaaten des                 dung zunächst ohne Nennung des Namens und\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  der Anschrift der Beteiligten und ohne sonstige\nraum\" eingefügt.                                              Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des\njeweils anderen zulassen; die Angaben werden\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nnach Ablauf der Jahresfrist ergänzt.\"\naa) Das Wort \"Bescheinigung\" wird durch das\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWort „Bestätigung\" ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2\" durch die\nbb) Vor dem Wort \"Prüfungen\" werden die Worte\nAngabe „Satz 3\" ersetzt.\n,,nach den dem Bundesinstitut für gesundheit-\nlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-              bb) In Satz 2 werden die Worte „verlängert sich die\nzin vorliegenden Erkenntnissen\" eingefügt.                     Frist nach § 4 Abs. 1 und 2\" durch die Worte\n\"verlängern sich die Fristen nach§ 8 Abs. 3\"\n· 17. In § 19c werden in Absatz 1 das Wort \"Bundes-                           ersetzt.\nminister\" durch das Wort „Bundesministerium\" und in           d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 die Worte „Der Bundesminister'' durch die\naa) Die Angabe „Satz 2\" wird durch die Angabe\nWorte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\n,,Satz 3 und 4\" ersetzt.\n18. § 20 wird wie folgt geändert:                                     bb) Nach dem Wort ,.Aufwendungen\" werden die\nWorte „und der Anmelde- und Mitteilungs-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „ Vor-                     pflichtige gegen den Dritten Anspruch auf\nlage weiterer Prüfnachweise\" ein Komma und die                      Überlassung einer Ausfertigung der verwerte-\nWorte „Unterlagen oder ergänzender Auskünfte\"                       ten Prüfnachweise\" eingefügt.\neingefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-\n20. Nach § 21 wird folgender§ 21 a eingefügt:\nteilungspflichtigen\" die Worte \"unter Festsetzung\neiner angemessenen Frist\" eingefügt.                                                 ,,§21a\nc) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§§ 6, 7, 9, 9a und 16                         Mitwirkung von Zollstellen\nbis 16e\" durch die Angabe ,,§§ 6, 7, 7a, 9, 9a\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nund 16 bis 16e\" ersetzt.\nvon ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-\nd) In Absatz 6 werden die Angabe ,,§§ 6 und 16                wachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe,\nbis 16e\" durch die Angabe ,,§§ 6, 7a und 16               Zubereitungen und Erzeugnisse mit, die diesem\nbis 16e\" und die Angabe \"§§ 7, 9, 9a und 16a              Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\nbis 16c\" durch die Angabe,,§§ 6, 7, 7a, 9, 9a und         nen Rechtsverordnung oder einer Verordnung der\n16a bis 16c\" ersetzt.                                     Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche\ndieses Gesetzes betrifft, unterliegen.\n(2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß\n19. § 20a wird wie folgt geändert:\ngegen Verbote oder Beschränkungen, die sich aus\na) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort              den in Absatz 1 genannten Vorschriften ergeben,\n,,Voranfragepflicht\" angefügt.                            unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden.","1698                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSie können die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-                 (3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsge-\nnisse sowie deren Beförderungs- oder Verpackungs-              heimnis im Sinne des Absatzes 2 fallen\nmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberech-             1. die Handelsbezeichnung des Stoffes,\ntigten zurückweisen oder bis zur Behebung der fest-\ngestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der                2. der Name des Herstellers und des Anmelde- oder\nzuständigen Behörde sicherstellen.\"                                Mitteilungspflichtigen,\n3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach\n21. § 22 wird wie folgt neu gefaßt:                                    § 7 Nr. 1,\nn§22                               4. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 anzugebenden Verfah-\nren,\nInformationspflichten der Anmeldestelle,\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen               5. die Empfehlungen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 8,\n(1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch        6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxi-\nc;tieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben                               kologischen Versuche,\n1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7,           7. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität\n7a, 9, 9a, 16, 16a und 16c sowie Mitteilungen der             gefährlicher Zusatzstoffe und Verunreinigungen,\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                    soweit dies für die Einstufung und Kennzeichnung\nüber Anmeldungen in anderen Mitgliedstaaten und               des Stoffes erforderlich ist,\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über                8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie\nden Europäischen Wirtschaftsraum an die zustän-\n9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach§ 14\ndigen Landesbehörden weiterzuleiten und die zu-\neingestuft sind, Analysenmethoden nach § 6\nständigen Landesbehörden vom Ergebnis der\nAbs.1 Nr. 3.\nBewertung der Unterlagen und von Anordnungen\nnach § 11 Abs. 1 bis 3 zu unterrichten,                      (4) Die Daten nach Absatz 3 sind von der Anmelde-\nstelle, bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln von\n2. eine Kurzfassung der Unterlagen nach§ 16b an die\nder Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-\nzuständige Behörde des Landes, in dem der Stoff\nwirtschaft, auf Anfrage dritter Staaten, in die der Stoff\nhergestellt wird oder hergestellt werden soll, wei-\nvon einem im Geltungsbereich des Gesetzes nieder-\nterzuleiten und sie vom Ergebnis der Bewertung\ngelassenen Hersteller ausgeführt werden soll, diesen\nder Unterlagen zu unterrichten,\nStaaten mitzuteilen.\"\n3. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landes-\nbehörden über alle Erkenntnisse zu unterrichten,\ndie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforder-      22. § 24 wird wie folgt geändert:\nlich sind, und sie auf Verlangen zu beraten,              a) In Absatz 1 werden die Worte \"Bundesministers\"\n4. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a                  und „Bundesminister\" durch die Worte \"Bundes-\nAbs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzutei-            ministeriums\" und „Bundesministerium\" und in\nlen, ob ein bestimmter Stoff nach diesem Gesetz               Absatz 2 die Worte \"Der Bundesminister\" durch\noder nach einem entsprechenden Verfahren in                    die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen              b) Absatz 3 wird gestrichen.\nGemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nangemeldet oder mitgeteilt ist, soweit der Herstel-   23. § 26 wird wie folgt neu gefaßt:\nler oder Einführer ein berechtigtes Interesse an der                                n§26\nAuskunft nachweisen kann, und\nBußgeldvorschriften\n5. an die Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften eine Kurzfassung der Unterlagen nach                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nden§§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 16 und 16a einschließlich der      fahrlässig\nBegründung für die Auswahl der Prüfnachweise                1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,\nnach den §§ 9 und 9a und des Ergebnisses der                     auch in Verbindung mit Abs. 4, einen Stoff in den\nBewertung weiterzuleiten. Auf Anforderungen sind                 Verkehr bringt oder einführt,\nder Kommission oder den Anmeldestellen der\n1a. entgegen § 4 Abs. 3 einen Stoff einführt,\nanderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten voll-\nständige Unterlagen zuzuleiten.                             1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3\n(2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsge-                   Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in\nheimnis darstellen, sind auf Antrag des Anmelde-                      Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt,\noder Mitteilungspflichtigen als vertraulich zu kenn-             2.   entgegen§ 7a Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen\nzeichnen, soweit er glaubhaft macht, daß ihre Verbrei-                Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht\ntung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden                        rechtzeitig nachreicht,\nkönnte. Angaben aus. Anmeldungen, die in einem\n3.   entgegen § 8 Abs. 3 einen angemeldeten Stoff\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nvor Ablauf der dort bezeichneten Frist in den\nschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über\nVerkehr bringt,\nden Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht wur-\nden, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die             4.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3,\nStelle, die die Anmeldung entgegengenommen hat,                      auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1, zu-\nsie als vertraulich gekennzeichnet hat.                              widerhandelt,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                                 1699\n5.  a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit         1O.    einer vollziehbaren Anordnung\nAbs. 2, einen gefährlichen Stoff oder eine                 a) nach § 23 Abs. 1 oder\ngefährliche Zubereitung nicht oder nicht\nb) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit\nin der vorgeschriebenen Weise einstuft, ver-\nSatz 1 über das Herstellen, das Inverkehr-\npackt oder kennzeichnet,\nbringen oder das Verwenden von Stoffen,\nb) entgegen § 15 einen gefährlichen Stoff, eine                    Zubereitungen oder Erzeugnissen\ngefährliche Zubereitung oder ein gefährliches\nzuwiderhandelt oder\nErzeugnis ohne die vorgeschriebene Ver-\npackung oder Kennzeichnung in den Verkehr           11.    einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nbringt oder                                                akten der Europäischen Gemeinschaften zu-\nwiderhandelt, die Sachbereiche dieses Geset-\nc) einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1                     zes betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach\nNr. 3 Buchstabe a, d oder e über die Ver-                  Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf\npackung und Kennzeichnung oder nach § 14                   diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zu-\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 Satz 2                widerhandlung nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3\nüber die Mitlieferung bestimmter Angaben                   oder Abs. 2 als Straftat geahndet werden kann.\noder Empfehlungen zuwiderhandelt, soweit                   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                          desrates die einzelnen Tatbestände der Rechts-\nSa. entgegen § 15a für einen gefährlichen Stoff                    akte, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeit\nwirbt,                                                         mit Geldbuße geahndet werden können, zu\n6.  entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a                    bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der\nAbs. 3, § 16a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 16e                    Rechtsakte erforderlich ist.\nAbs. 1 Satz 1, 3, auch in Verbindung mit einer             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nRechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder 3, eine         Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8 Buchstabe b,\nMitteilung oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1            Nr. 1O und 11 mit einer Geldbuße bis zu hundert-\nNr. 9 eine Versicherung nicht, nicht richtig, nicht     tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1\nvollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder        Nr. 1a, 2, Sa, 6, 8 Buchstabe a, Nr. Sa und 9 mit einer\nabgibt,                                                 Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-\n6a. entgegen § 16b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine           ahndet werden.\"\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 16b     24. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 einen Prüfnachweis nicht, nicht vollstän-\na) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder'' gestri-\ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen\nchen.                        ·\n§ 16c Abs. 1 eine Liste nicht, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig übermittelt,        -            b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder'' an-\ngefügt.\n6b. einer Rechtsverordnung nach § 16c Abs. 2 oder\n§ 16d über Mitteilungspflichten bei alten Stoffen       c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\noder bei Zubereitungen zuwiderhandelt, soweit               angefügt:\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese               „3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nBußgeldvorschrift verweist,                                      Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-\n7.  einer Rechtsverordnung nach§ 17 Abs. 1 Nr. 1                     ten zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Rege-\nBuchstabe b oder c oder Nr. 2 Buchstabe a, c                     lung entspricht, zu der die in Nummer 1\noder d, auch in Verbindung mit Absatz 3, über                    genannten Vorschriften ermächtigen, soweit\ndas Herstellen, das Inverkehrbringen oder das                    eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen\nVerwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitun-                  bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\ngen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt, soweit                      schrift verweist. Die Bundesregierung wird\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-                   ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit\n8.  einer Rechtsverordnung nach                                      Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-\na) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen,                  stände zu bezeichnen, die als Straftat nach\nSatz 1 zu ahnden sind.\"\nb) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 über\nMaßnahmen zum Schutz von Beschäftigten\n25. § 27a wird wie folgt geändert:\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,        a) In Absatz 2 werden die Worte ,,Abs. 2 Nr. 3„ durch\ndie Worte „eine unwahre Bestätigung nach § 19b\nSa. entgegen § 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht               Abs. 2 Nr. 3„ ersetzt.\nrechtzeitig anfragt, ob Tierversuche erforderlich\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bescheini-\nsind,\ngung\" jeweils die Worte „oder Bestätigung'' ein-\n9.  entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz An-                gefügt.\nmahnung nicht erteilt, entgegen § 21 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 2 Unterlagen nicht vorlegt oder einer\n26. § 28 wird wie folgt geändert:\nPflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 3 nicht nach-\nkommt,                                                  a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.","1700                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Die folgenden neuen Absätze 3 bis 7 werden an-                   67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie\ngefügt:                                                          92/32/EWG erfaßt werden, sind von der Anmelde-\nstelle wie Anmeldeuntertagen im Sinne des zwei-\n..(3) § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Stoffe,\nten Abschnitts zu behandeln. Soweit Unterlagen\ndie\nfehlen, die nach den Bestimmungen des Zweiten\n1. bereits vor dem 1. November 1993 in einem                     Abschnitts vorzulegen wären, kann die Anmelde-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-                stelle vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen\nten in Verkehr waren und                                   eine entsprechende Ergänzung innerhalb einer\n2. dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 in seiner damaligen Fas-                 von ihr festzusetzenden, angemessenen Frist ver-\nsung unterlagen.                                           langen. § 11 Abs. 3 und 4 findet entsprechende\nAnwendung.\"\n(4) § 5 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend für Stoffe,\ndie\nArtikel2\n1. in Mengen von weniger als 1 Tonne jährlich\nje Hersteller in den Mitgliedstaaten der Euro-                               Änderung\npäischen Gemeinschaften und den anderen                 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nVertragsstaaten des Abkommens über den\nIn Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverord-\nEuropäischen Wirtschaftsraum insgesamt für\nnung vom 10. November 1992 (BGBI. 1S. 1887), geändert\nForschungs- und Analysezwecke in den Ver-\ndurch die Verordnung vom 3. August 1993 (BGBI. 1\nkehr gebracht werden und ausschließlich für\nS. 1455), wird nach Nummer 16 die folgende Nummer 16a\nLaboratorien bestimmt sind,\neingefügt:\n2. bereits vor dem 1. November 1993 in einem\n\"16a. DDT (1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)-ethan\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nund seine Isomeren)\".\nten in Verkehr waren und\n3. dem § 16a Abs. 3 in seiner damaligen Fassung\nunterlagen.                                                                   Artikel 3\nÄnderung der Chemikaraen-Verbotsverordnung\n(5) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts\nsowie der§§ 16a, 16b und 22, die Sachverhalte             Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober\noder Behörden in anderen Vertragsstaaten des            1993 (BGBI. l S. 1720), zuletzt geändert durch die Ver-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-            ordnung vom 6. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1493), wird wie folgt\nraum betreffen, sind in bezug auf Vertragsstaa-         geändert:\nten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften sind, erst mit dem Beginn des            1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-\nTages anzuwenden, an dem der betreffende                   schnitt 1 des Anhangs die Angabe .,(unbesetzt)\" durch\nStaat der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom                die Angabe „Dor ersetzt.\n30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie\n67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort .mindergiftig\" durch\nVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-\ndas Wort „gesundheitsschädlich\" ersetzt\npackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\nnachgekommen ist. Das Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt          3. Abschnitt 1 des Anhangs wird wie folgt geändert:\ndiesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die                a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(unbesetzt)\"\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                 durch die Angabe „DDT\" ersetzt.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAusnahme- und Übergangsvorschriften für die                 b) In Spalte 1 wird folgender Text eingefügt:\nEinbeziehung der Vertragsstaaten des Abkom-                     „1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyQ-ethan und\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die                 seine Isomeren (DDT)\".\nnicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften sind, in das gemeinschaftliche Anmelde-            c) In Spalte 2 wird folgender Text eingefügt:\nverfahren zu erlassen, soweit dies aufgrund der in              „DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT\nArtikel 23 in Verbindung mit Anhang II Nr. XV 1 des             als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                   Verkehr gebracht werden.\"\nraum vorgesehenen Regelung erforderlich ist.\nd) In Spalte 3 wird folgender Text eingefügt:\n(6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem                  .,Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach\n1. November 1993 eingereicht worden ist, eine                  Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und\nZusatzprüfung nach § 9 erforderlich, so kann die                Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführ-\nAnmeldestelle vom Anmeldepflichtigen zusätzlich                 ten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach\nzu den Prüfnachweisen nach § 9 auch die Vorlage                § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des\nderjenigen Prüfnachweise nach § 7 verlangen, die               Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-\nihr noch nicht vorliegen.                                      schutz und Veterinärmedizin abhängig. Das l3un-\n(7) Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die              desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nin der Zeit zwischen dem 31. Oktober 1993 und                  und Veterinärmedizin kann Ausnahmen von dem\ndem 1. August 1994 für Stoffe eingereicht worden               Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe\nsind, die von den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie              zulassen.\"","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                                1701\nArtikel4                            8. In Anhang I Nr. 2 wird das Wort „Mindergiftig\" neben\ndem Symbol unter der Angabe ,,Xn\" durch das Wort\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung\n,,Gesundheitsschädlich\" ersetzt.\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993\n(BGBI. 1 S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 16         9. Anhang II Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird               a) Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu Num-\nwie folgt geändert:                                                      mer 1.3.5 das Wort „Mindergiftig\" durch das Wort\n,,Gesundheitsschädlich\" ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 3, § 4 Abs. 1 Nr. 8, § 7 Abs. 6 Satz 1,\n§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die              b) In Nummer 1.3.1 Abs. 7, Nummer 1.3.2 Abs. 7,\nWorte „mindergiftig\", ,,mindergiftige\" und „mindergif-               Nummer 1.3.5, Nummer 1.3.8 Nr. 1, Nummer 1.3.9\ntigen\" durch die jeweils entsprechende sprachliche                   Abs. 2, Nummer 1.3.10 Abs. 2, Nummer 1.3.11\nForm des Wortes „gesundheitsschädlich\" ersetzt.                     Abs. 2 und Nummer 1.4 Nr. 1 werden die Worte\n,,mindergiftig\", .,Mindergiftig\", ,,mindergiftigen\"\n2. In § 15 Abs. 1 wird nach Nummer 19 folgende Num-                     und „Mindergiftigkeit\" durch die jeweils entspre-\nmer 20 angefügt:                                                     chende sprachliche Form des Wortes „gesund-\nheitsschädlich\" ersetzt.\n,,20. DDT\".\n10. In Anhang II Nr. 2.2.1 Abs. 4, Nr. 2.2.2.1 Abs. 1,\n3. In § 15b Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und § 42 werden            Nr. 2.2.2.2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, Nr. 2.3 Abs. 1\ndie Worte „mindergiftige\" und „mindergiftigen\" durch             Nr. 2 und 5, Abs. 2 und 3 werden die Worte „minder-\ndie jeweils entsprechende sprachliche Form des                   giftig\" und „mindergiftigen\" durch die jeweils ent-\nWortes „gesundheitsschädlich\" ersetzt.                           sprechende sprachliche Form des Wortes „gesund-\nheitsschädlich\" ersetzt.\n4. Dem § 43 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n,,(9) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-       11. Anhang IV wird wie folgt geändert:\nbraucherschutz und Veterinärmedizin kann Ausnah-\nmen von dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbin-              a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 19 die\ndung mit § 15 Abs. 1 zu Forschungs- und Analyse-                     folgende Nummer 20 angefügt:\nzwecken sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen.                  ,,Nr. 20 DDT\".\nDie Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und\nmit Auflagen verbunden werden.\"                                  b) Nach dem Abschnitt Anhang IV Nr. 19 wird folgen-\nder Abschnitt Anhang IV Nr. 20 angefügt:\n5. § 51 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                                  ,,Anhang IV Nr. 20 DDT 1,1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-\na) Nach der Angabe „Nr. 15 Satz 1\" wird das Wort                     chlorphenyQethan und seine Isomeren (DDTI\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt.                               sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff ent-\nb) Nach der Angabe „Nr. 18 Abs. 1\" wird die Angabe                   halten, dürfen nicht hergestellt und verwendet\n,,oder Nr. 20\" eingefügt.                                      werden.\"\n6. Dem § 54 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt:          12. In Anhang V Nr. 6.1 wird das Wort „mindergiftigen\"\ndurch das Wort „gesundheitsschädlichen\" ersetzt.\n,,(16) Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitun-\ngen dürfen bis zum 31. Juli 1995 noch mit der bis-\nherigen Gefahrenbezeichnung „mindergiftig\" gekenn-                                      Artikel 5\nzeichnet werden. Stoffe und Zubereitungen, die vor\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ndiesem Zeitpunkt mit der Gefahrenbezeichnung „min-\ndergiftig\" gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter-         Die auf den Artikeln 2 bis 4 beruhenden Teile der dort\nhin mit dieser Kennzeichnung in den Verkehr gebracht       geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils\noder verwendet werden, sofern die Kennzeichnung            einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem\nnicht aus einem anderen Grund geändert oder er-            Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-\nneuert werden muß.\"                                        hoben werden.\nArtikel&\n7. Anhang I Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu Num-                          Bekanntmachungserlaubnis\nmer 1.3.2.3 das Wort „Mindergiftig\" durch das           Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nWort „Gesundheitsschädlich\" ersetzt.                 Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikalienge-\nb) In Nummer 1.1.7.2.1 Abs. 1, in der Überschrift zu       setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nNummer 1.3.2.3, in Nummer 1.3.2.3 Abs. 1 und 2       den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nNr. 5, Nummer 1.3.2.3.1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Num-\nmer 1.3.2.6.1 Satz 1, Nummer 1.3.2.6.3 und in                                     Artikel 7\nNummer 1.6.2 in den Angaben zu „S 7\", ,,S 9\",\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n„S 13\", ,,S 36\" und „S 37\" werden die Worte\n,,mindergiftig\", ,,Mindergiftig\" und „mindergiftige\"    (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\ndurch die jeweils entsprechende sprachliche Form     Verkündung folgenden Monats in Kraft. Vorschriften, die\ndes Wortes „gesundheitsschädlich\" ersetzt.           zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie","1702                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie Bekanntmachungsertaubnis nach Artikel 6 treten am         vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), und die Chemikalien-\nTage nach der Verkündung in Kraft.                            Altstoffverordnung vom 22. November 1990 (BGBI. 1\nS. 2544) treten zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\n(2) Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (BGBI. 1              Zeitpunkt außer Kraft.\nS. 1385), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 2 des Gesetzes\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}