{"id":"bgbl1-1994-47-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":47,"date":"1994-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_47.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen","law_date":"1994-07-25T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1682                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des D-Markbilanzgesetzes\nund anderer handelsrechtlicher Bestimmungen*)\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         Ablauf der Frist ordnungsgemäß zur Eintragung in\ndas zuständige Register angemeldet ist. Sind einer\nArtikel 1                                      fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen\nUnterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ord-\nDas O-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekannt-                         nungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich\nmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971, 1951), zu-                           bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht\nletzt geändert durch Artikel 17 § 5 des Gesetzes vom                            nachgereicht werden.\"\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                  3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-\nsetzt und folgender Satzteil angefügt:\na) Im Abschnitt 6 wird die Überschrift \"Unter-\nabschnitt 10\" durch die Überschrift „Unterab-                        \"ist das übertragende Unternehmen eine landwirt-\nschnitt 10a\" ersetzt.                                                schaftliche Produktionsgenossenschaft, tritt an die\nStelle des 30. Juni 1991 der 31. Dezember 1991.\"\nb) Im Abschnitt 6 wird nach§ 43 folgender Text ein-\ngefügt:                                                          b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n\"Unterabschnitt 1Ob                              \"Die Übertragung von Vermögensgegenständen\nAbführungspflicht                               nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1995 ist stets in\nfür Geldinstitute                              der Eröffnungsbilanz und im Inventar zu berück-\nund Außenhandelsbetriebe                             sichtigen, wenn die Treuhandanstalt die Ver-\n§ 43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forde-                   mögensänderung von einem Unternehmen ver-\nrungen                                                      langt hat, dessen Anteile ihr gehören, und ein\n§ 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden                 angemessenes_ Entgelt nicht gewährt wird. Erfolgt\ndie Übertragung des Vermögensgegenstandes auf\n§ 43c Fälligkeit\nein anderes Unternehmen, dessen Anteile im Zeit-\n§ 43d Prüfung der Abführung                                          punkt der Übertragung der Treuhandanstalt ge-\n§ 43e Außenhandelsbetriebe\".                                         hören, so ist die Vermögensänderung auch in der\nc) Im Abschnitt 9 wird nach§ 56d folgender Text ein-                     Eröffnungsbilanz und im Inventar des überneh-\ngefügt:                                                              menden Unternehmens zu berücksichtigen. Die\nEröffnungsbilanz gilt als geändert, sobald die Ver-\n\"§ 56e Kredite an Treuhandunternehmen\".\nmögensänderung in dem folgenden Jahresab-\nd) Im Abschnitt 10 wird die Überschrift des § 60                         schluß berücksichtigt worden ist.\"\n\"Inkrafttreten\" durch das Wort \"Anwendung\" er-\nsetzt.                                                        4. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n„Satz 1 gilt auch, wenn sich die Zulässigkeit der\n2. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nMethode nur aus diesem Gesetz ergibt. Die in der\na) In Satz 1 wird' der Punkt durch ein Semikolon                     Eröffnungsbilanz angesetzten Werte dürfen jedoch in\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:                         den Folgebilanzen nicht überschritten werden ...\n\"auf Unternehmen, die aus landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaften hervorgegangen                    5. § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nsind, ist diese Regelung bis zum 31. Dezember                    a) In Satz 1 wird die Angabe\"§§ 8 bis 10\" durch die\n1991 und auf kommunale Wohnungsunternehmen,                          Angabe \"§§ 8 bis 18\" ersetzt.\nauf die Wohnzwecken dienende Grundstücke oder\nb) In Satz 2 wird vor dem Punkt folgender Satzteil\nsonstiges Wohnungsvermögen von früher volks-\neingefügt:\neigenen Wohnungswirtschaftsbetrieben oder von\nKommunen übertragen worden sind, bis zum                             „soweit sie nicht zur Bildung des gezeichneten\n31. Dezember 1997 anzuwenden.\"                                       Kapitals benötigt wird\".\nb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n6. In § 9 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Rück-\n„Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn das neue                stellung nach\" die Wörter ,,§ 17 Abs. 2a oder\" ein-\nUnternehmen oder die neue Rechtsform bis zum                     gefügt.\n*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie         7. In§ 10 Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Verkehrs-\n90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 (ABI. EG Nr. L 317 S. 57)\nzur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und      wert\" das Wort \"höherer' eingefügt.\nder Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsicht-\nlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der   8. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter \"bis zum 30. Juni\nOffenlegung von Abschlüssen in Ecu sowie der Richtlinie 94/8/EG des\nRates vom 21. März 1994 (ABI. EG Nr. L 82 S. 33) zur Änderung der in     1991\" durch die Wörter „bis zur Feststellung der Eröff-\nEcu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG.                    nungsbilanz\" ersetzt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                               1683\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                                    die Ausgleichsforderung vom Schuldner bereits\ngetilgt oder vom Gläubiger an einen Dritten abge-\na) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a ein-\ntreten oder verpfändet worden, ist der Betrag, der\ngefügt:\nnach Satz 2 hätte verrechnet werden können, von\n,,(2a) Rückstellungen für Maßnahmen zur Abwehr               demjenigen, der die Rückstellung aufgelöst hat, an\nvon Gefahren für Mensch und Umwelt, die von                   den ursprünglichen Schuldner zurückzuzahlen.\nUmweltbeeinträchtigungen ausgehen, und zur Be-                Satz 3 gilt auch, soweit eine vom Unternehmen\nseitigung von Umweltbeeinträchtigungen sind zu                 geltend gemachte Ausgleichsforderung dadurch\nbilden, soweit eine gesetzliche oder vertragliche             entfallen ist, daß der Schuldner Altkredite des\nVerpflichtung besteht und die Art und der Umfang               Unternehmens schuldbefreiend übernommen hat.\nder notwendigen und angemessenen Maßnahmen\n(4b) Sind eine Ausgleichsforderung oder ein\nnachgewiesen oder von der zuständigen Verwal-\nSonderverlustkonto in den Fällen des Absatzes 4\ntungsbehörde angeordnet sind. Die Rückstellung\noder 4a den Rückstellungen nicht eindeutig zuzu-\nist auch zu bilden, soweit die Durchführung der\nordnen, so ist zu vermuten, daß Rückstellungen\nMaßnahmen zu Anschaffungs- oder Herstellungs-\nnach Absatz 2a vorweg zu einer Ausgleichsforde-\nkosten für Vermögensgegenstände führt, die nach\nrung geführt haben.\"\n§ 253 Abs. 2 Satz 3 oder Absatz 3 des Handels-\ngesetzbuchs im Zeitpunkt der Anschaffung oder\n10. § 24 wird wie folgt geändert:\nHerstellung in vollem Umfang abzuschreiben sind.\nDie Rückstellung ist aufzulösen, wenn die Maß-             a) In Absatz 1 wird in Satz 4 das Wort „entfällt\" durch\nnahmen nicht bis zum 31. Dezember 1997 begon-                 die folgenden Wörter ersetzt:\nnen worden sind und für die Zeit danach weder ein             ,,und die dazu gehörenden Zinsen entfallen\".\nVerwaltungsakt der zuständigen Behörde noch\neine Vereinbarung mit dieser vorliegt, noch das            b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewer-\nUnternehmen diese vom Vorliegen von Gefahren                  tungswahlrechten\" die Wörter „Ansatz- oder'' ein-\noder Beeinträchtigungen im Sinne des Satzes 1                 gefügt.\nunterrichtet hat.\"                                         c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Bun-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             desminister\" durch die Wörter „das Bundesmini-\nsterium\" ersetzt.\nba) In Satz 1 werden die Wörter „oder soweit nicht\nein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehl-         d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a ein-\nbetrag auszuweisen ist\" gestrichen.                     gefügt:\nbb} In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon                ,,(4a) Das Unternehmen hat den Schuldner der\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:                Ausgleichsforderung auch zu unterrichten, sobald\nsich eine Verrechnung der Ausgleichsforderung\n,,dies gilt nicht für Rückstellungen für unge-          oder eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 17\nwisse Rückgabeverpflichtungen nach § 7                  Abs. 4a Satz 2 und 3 oder§ 36 Abs. 4 Satz 5 ergibt.\nAbs.6.\"                                                 Die Einhaltung der Unterrichtung ist von dem für\nbc) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon              die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:                Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresab-\nschlusses zu prüfen. Er hat den Bestätigungsver-\n,,im Falle der Inanspruchnahme oder Auf-\nmerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs ent-\nlösung der Rückstellung in einem späteren\nsprechend zu ergänzen, wenn die Unterrichtung\nJahresabschluß, wird die Rücklage in Höhe\nnach Satz 1 unterblieben ist.\"\ndes jeweils aufgelösten Betrags frei verfügbar,\nsoweit sie nicht zum Ausgleich eines eingetre-       e) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-\ntenen Verlustes benötigt wird.\"                         kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nbd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „ist nicht              ,,die Sonderrücklage wird entsprechend der Auf-\ngeeignet,\" die Wörter „einen nicht durch                lösung des Beteiligungsentwertungskontos frei\nEigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu beseiti-          verfügbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines\ngen oder\" eingefügt.                                    eingetretenen Verlustes benötigt wird.\"\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a\n11. § 25 wird wie folgt geändert:\nund 4b eingefügt:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,(4a) Wird eine Rückstellung aufgelöst, ohne daß\ndiese in Anspruch genommen wurde, wird auch                   ,,Vermögensgegenstände des Sachanlagever-\ndas Sonderverlustkonto in Höhe des aufgelösten                mögens, die nach dem Vermögensgesetz zurück-\nBetrags abgeschrieben. Soweit eine Rückstellung               zugeben sind, und die Verbindlichkeit oder Rück-\nnicht in Anspruch genommen wird, weil eine Frei-              stellung für die Rückgabeverpflichtung nach § 7\nstellung, insbesondere nach Artikel 1 § 4 Abs. 3              Abs. 6 sind bei der Berechnung der Ausgleichsver-\nUmweltrahmengesetz, erfolgt ist oder die Ver-                 bindlichkeit ebenfalls nicht zu berücksichtigen.\npflichtung in anderer Weise von einem Dritten wirt-           § 24 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\"\nschaftlich getragen wird, so ist, wenn die Rück-\nb) In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nstellung zu einer Ausgleichsforderung nach § 24\ngeführt hat, der aufgelöste Betrag mit der Aus-               „Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein\ngleichsforderung zu verrechnen, wenn diese nach               Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unent-\n§ 36 Abs. 4 nicht mehr geändert werden kann. Ist              geltlich übergegangen, so kann die Treuhand-","1684                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nanstalt die Herausgabe der Vermögensgegen-                    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert\nstände verlangen, wenn sich die Zahlungsunfähig-\nca) In Satz 3 werden die Wörter .zum Zwecke der\nkeit oder die Überschuldung des Unternehmens\nSanierung\" gestrichen sowie nach den Wör-\nergibt oder wenn die Auflösung des Unternehmens                      tern „unentgeltlich übernommen\" die Wörter\nbeschlossen wird.\"\n,,oder von diesem wirtschaftlich getragen\" ein-\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       gefügt.\n,,(6) Die Treuhandanstalt kann von Unternehmen,                cb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nderen Anteile ihr gehören und die nicht nach § 6                     „Beruht die Wert- oder Bestandsänderung auf\ndes Vermögensgesetzes zurückzugeben sind, die                        Maßnahmen der Treuhandanstalt oder ist\nÜbertragung von Vermögensgegenständen ver-                           sie durch Verwaltungsakte zur Abwehr von\nlangen. In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum Zeit-                   Gefahren und zur Beseitigung von Beein-\npunkt der Übertragung entstandene Abschreibun-                       trächtigungen im Sinne des § 17 Abs. 2a\ngen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sind                      Satz 1 oder Vereinbarungen mit der zuständi-\nnach§ 36 zu berichtigen. Absatz 5 Satz 2 ist ent-                    gen Verwaltungsbehörde veranlaßt, so gelten\nsprechend anzuwenden.\"                                               diese Maßnahmen als werterhellend im Sinne\nder Absätze 1 und 2.\"\n12. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3\"\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Satz 2 bis 5\" ersetzt.\nda) In Satz 2 werden nach der Jahresangabe\n13. § 27 wird wie folgt geändert:                                            ,, 1994\" die Wörter „und, wenn die Berichti-\ngung im Zusammenhang mit Umweltbeein-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     trächtigungen steht, im Jahre 2000\" einge-\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „ Verlusten\"                      fügt, ferner wird der Punkt durch ein Semi-\ndie Wörter „oder zur Kapitalerhöhung aus                       kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nGesellschaftsmitteln\" eingefügt.                               „beruht die Berichtigung auf einer nach dem\n31. Dezember 1994 wirksam gewordenen Ab-\nab) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nwicklung vermögensrechtlicher Angelegen-\n,,Eine nach Satz 3 gebildete gesetzliche Rück-                heiten in Ausführung der Bestimmungen des\nlage oder Sonderrücklage kann aufgelöst oder                  Einigungsvertrages und der zu dessen Vollzug\nin freie Kapitalrücklagen umgegliedert wer-                   erlassenen Vorschriften, insbesondere auf\nden, soweit diese Rücklage nicht zur Deckung                  Maßnahmen der Vermögenszuordnung, Ver-\ndes in der Bilanz, in der die Auflösung erfolgen              mögensrückgabe oder Sachenrechtsbereini-\nsoll, ausgewiesenen Anlagevermögens be-                       gung und damit zusammenhängender Ver-\nnötigt wird. In allen anderen Fällen ist die Auf-             mögensübertragungen auf die Unternehmen\nlösung oder Umgliederung in freie Kapital-                    oder auf Maßnahmen in Vollzug des Altschul-\nrücklagen in entsprechender Anwendung der                     denhilfegesetzes, so ist Absatz 1 bis 3 bis zur\nfür die jeweilige Rechtsform maßgeblichen                     Durchführung der jeweiligen Maßnahme anzu-\nVorschriften über die Kapitalherabsetzung zu-                 wenden.\"\nlässig.\"                                                  db) In Satz 3 werden die Wörter „getilgt oder\"\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                            gestrichen und der Satzteil „die Anteile an\ndem Unternehmen auf eine andere Person\n,,Dies gilt nicht für Maßnahmen der Treuhand-\nübertragen worden sind\" durch den Satzteil\nanstalt nach § 25 Abs. 5 und 6.\"                                      ,,wenn die Mehrheit der Anteile an dem Unter-\nnehmen auf eine andere Person außerhalb\n14. § 36 wird wie folgt geändert:                                             des Bereiches der Treuhandanstalt und des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      von ihr verwalteten Bundesvermögens über-\ntragen worden ist\" ersetzt.\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:                  de) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„Forderungen und Verbindlichkeiten nach den\n,,dies gilt auch, wenn die Vermögensgegen-\n§§ 24, 25 und 26 Abs. 3 oder den §§ 40, 41\nstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht\nkönnen letztmals in den Jahresabschlüssen\nmehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf\ngeändert werden, die zum 31. Dezember 1994\ndie Vermögensänderung folgenden Jahres-\naufgestellt werden. Führt eine in einer späte-\nabschluß.\"\nren Bilanz erfolgte Berichtigung dazu, daß\nab) In Satz 2 werden die Wörter „in Gewinnrück-                      eine Ausgleichsforderung nach § 24 oder § 40\nlagen\" durch die Wörter „in eine Sonderrück-                  nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe\nlage nach § 27 Abs. 2 Satz 3\" ersetzt.                        entstanden wäre, so ist ein der Berichtigung\nentsprechender Betrag von demjenigen, der\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\ndie Berichtigung durchgeführt hat, an den\nkolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nSchuldner der Ausgleichsforderung zu zahlen;\n,,dies gilt auch, wenn diese Vermögensgegen-                          ist der Schuldner dieser Zahlungsverpflich-\nstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht                         tung noch Gläubiger der Ausgleichsforderung\nmehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die                       nach § 24, kann er unabhängig von der Fällig-\nVermögensänderung folgenden Jahresabschluß.\"                          keit der Ausgleichsforderung die Verrechnung","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                                 1685\nverlangen. Satz 5 ist unbeschadet des § 17 Abs. 4a                                       §43b\nnicht anzuwenden, wenn die Berichtigung nach\n11                                                  Abführungspflicht\nSatz 3 ausgeschlossen ist.\nfür wertberichtigte Schulden\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nIst eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksich-\n\"(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die über-        tigte Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem\nnommenen Vermögensgegenstände, Schulden                      31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz\nund Sonderposten einschließlich der Verfügungs-              oder teilweise aufgelöst worden, weil die Schuld er-\nbeschränkungen sowie das sich daraus erge-                   loschen oder mit einer Inanspruchnahme nicht mehr\nbende Eigenkapital in den Jahresabschlüssen der-             zu rechnen ist, hat-das Geldinstitut einen der Berichti-\njenigen Unternehmen, die nach dem 1. Juli 1990               gung entsprechenden Betrag an den Ausgleichsfonds\ndurch Gründung, Umwandlung, Verschmelzung,                   Währungsumstellung abzuführen. Der Betrag ist vom\nSpaltung oder Entflechtung aus den in § 1 Abs. 1             1. Juli 1990 an bis zu dem Tag der Abführung an den\nbis 3 bezeichneten Unternehmen unter Fort-                   Ausgleichsfonds Währungsumstellung mit dem für\nführung der Buchwerte aus deren D-Markeröff-                Ausgleichsforderungen jeweils geltenden Zinssatz zu\nnungsbilanz hervorgegangen sind.\"                            verzinsen.\n§43c\n15. Vor § 38 wird die Überschrift „Unterabschnitt 1O\"\ndurch folgende Überschrift ersetzt:                                                        Fälligkeit\n\"Unterabschnitt 1Oa\".                             Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a\nsind innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der\n16. In .§ 38 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 25a               Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Wäh-\nbis 26b\" durch die Angabe ,,§ 26\" ersetzt.                      rungsumstellung zu zahlen. Abführungen nach § 43b\nsind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der\nFeststellung des Jahresabschlusses an gerechnet, in\n17. § 40 wird wie folgt geändert:\ndem die Berichtigung vorgenommen wird, zu leisten.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Zinseszinsen werden nicht gewährt.\"                                                   §43d\nb) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:                                             Prüfung der Abführung\n.,(5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.\"                     Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die\nPrüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im\n18. In § 41 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:                          Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prü-\nfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach§ 321 des\n\"(2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und             Handelsgesetzbuchs einzugehen.\n11\nAbsatz 4 sind entsprechend anzuwenden.\n§43e\n19. Nach § 43 wird folgender Unterabschnitt 1Ob einge-\nfügt:                                                                                Außenhandelsbetriebe\nDie Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf\n\"Unterabschnitt 1Ob\nAußenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden.\"\nAbführungspflicht für Geldinstitute\nund Außenhandelsbetriebe\n20. § 56d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\n§43a\nkolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nAbführungspflicht\nfür wertberichtigte Forderungen                          \"dies gilt auch für Abwickler oder Liquidatoren.\"\n(1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Til-        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngungsbeträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach                   \"(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall, daß bei einer\ndem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030                      Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Treuhand-\nauf ein ihm vor dem 1. Juli 1990 gewährtes Darlehen                   anstalt gehören, die Überschuldung zu einem spä-\nleistet, an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung                    teren Zeitpunkt, aber vor der Beschlußfassung\nabzuführen, wenn das Geldinstitut hierfür in seiner                   über die Kapitalneufestsetzung oder danach auf\nD-Markeröffnungsbilanz eine Wertberichtigung vor-                     Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt. leitet\ngenommen hat. Wurde die Forderung nur teilweise                       die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapital-\nwertberichtigt, sind Zins- und Tilgungsbeträge nur                    gesellschaft vor der Beschlußfassung über die\ninsoweit abzuführen, als sie nicht zur Bedienung des                  Kapitalneufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Ver-\nwerthaltigen Teils der Forderung dienen.                              bindung mit Satz 1 bis zum Abschluß der Liqui-\n(2) Abzuführen sind auch Zins- und Tilgungsbeträge                 dation anzuwenden.\"\nim Sinne des Absatzes 1, die der Schuldner oder ein\nDritter auf Darlehensforderungen geleistet hat, die          21. In § 59 werden die Wörter \"Der Bundesminister\"\ndas Geldinstitut wegen einer Rangrücktrittsverein-               durch die Wörter „Das Bundesministerium\" sowie\nbarung gemäß § 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht                 die Wörter „dem Bundesminister\" jeweils durch die\nin seine D-Markeröffnungsbilanz aufgenommen hat.                 Wörter \"dem Bundesministerium\" ersetzt.","1686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teilt\nArtikel 2                           6. § 288 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                       „Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                Abs. 1 brauchen die Angaben nach§ 284 Abs. 2 Nr. 4,\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent1ichten be-            § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des             und b und Nr. 12 nicht zu machen.\"\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie\nfolgt geändert:                                                  7. § 293 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Worte \"sechsundvierzig\n1. § 264 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                          Mimonen achthunderttausend\" durch die Worte\n„Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen                ,,dreiundsechzig Millionen siebenhundertzwanzig-\nden Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den                   tausend\" und die Worte „sechsundneunzig Millio-\nJahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies                     nen• durch die Worte \"einhundertsiebenundzwan-\neinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht,                      zig Millionen vierhundertvierzigtausend\" ersetzt.\njedoch innerhalb der ersten sechs Monate des                   b) In Nummer 2 werden die Worte .neununddreißig\nGeschäftsjahres.\"                                                    Millionen\" durch die Worte „dreiundfünfzig Mil-\nlionen einhunderttausend\" und die Worte \"achtzig\n2. § 267 wird wie folgt geändert:                                        Millionen• durch die Worte .einhundertsechs Mil-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „drei Millionen                lionen zweihunderttausend\" ersetzt.\nneunhunderttausend\" durch die Worte „fünf Mil-\nlionen dreihundertzehntausend\" und in der Num-        8. In § 325 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nmer 2 die Worte „acht Millionen\" durch die Worte         kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: .\n,,zehn Millionen sechshundertzwanzigtausend\" er-\n,,Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen\nsetzt;\nvon Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht\nb) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte .fünfzehn Mil-           gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Anga-\nlionen fünfhunderttausend\" durch die Worte „ein-         ben die Gewinnanteile von natürlichen Personen fest-\nundzwanzig Millionen zweihundertvierzigtausend\"          stellen lassen, die Gesellschafter sind.\"\nund in der Nummer 2 die Worte „zweiunddreißig\nMillionen\" durch die Worte ,,zweiundvierzig Millio-   9. In § 326 wird Satz 2 gestrichen.\nnen vierhundertachtzigtausend\" ersetzt.\n10. § 328 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. Nach § 274 wird der folgende § 27 4a eingefügt:\n,,(4) Werden die Angaben im Jahresabschluß oder im\n,,§274a                            Konzernabschluß außer in Deutscher Mark auch in\nGrößenabhängige Erleichterungen                 Europäischer Währungseinheit gemacht, ist der am\nKleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwen-          Bilanzstichtag gültige Umrechnungskurs zugrunde zu\ndung der folgenden Vorschriften befreit:                       legen. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben.\"\n1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagen-\n11. Nach § 354 wird eingefügt:\ngitters,\n,,§354a\n2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung\nbestimmter Forderungen im Anhang,                             Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Verein-\nbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürger-\n3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimm-\nlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das\nter Verbindlichkeiten im Anhang,\nRechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat,\n4. § 268 Abs. 6 Ober den Rechnungsabgrenzungs-                 für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der\nposten nach § 250 Abs. 3,                                Schuldner eine juristische Person des öffentlichen\n5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für             Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermö-\ndie Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-                gen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der\nschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden               Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an\nmüssen.\"                                                 den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Ver-\neinbarungen sind unwirksam.\"\n4. § 276 wird folgender Satz angefügt:\n„Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die                                     Artikel3\nin § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen\nzu den Posten „außerordentliche Erträge\" und                             Änderung des Gesetzes betreffend\n,,außerordentliche Aufwendungen\" nicht zu machen.\"               die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nIn § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-\n5. § 286 wird der folgende Absatz 4 angefügt:                schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-\n,,(4) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten  gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffent-\nAngaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichne-        lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\nten Personen können unterbleiben, wenn sich anhand       des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1282) geändert\ndieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser         worden ist, wird die Angabe „Absatz 2\" durch die Angabe\nOrgane feststellen lassen.\"                              ,,Absatz 4\" ersetzt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994                         1687\nArtikel 4                                                    Artikel 5\nNeubekanntmachungsermichtigung                                    Inkrafttreten, Anwendung\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes D-Markbilanzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses  Kraft. Die gemäß Artikel 2 Nr. 2 und 7 geänderten Be-\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt        stimmungen des Handelsgesetzbuchs dürfen jedoch auf\nbekanntmachen.                                            alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem\n31. Dezember 1990 beginnen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","1688                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung der Zugabeverordnung\nVom 25. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nAnderung der Zugabeverordnung\nDie Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n§ 18 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt ge-\nändert:\n§ 1 Abs. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n,.d) wenn die Zugabe nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handels-\nüblichen Nebenleistungen besteht; als handelsüblich gilt insbesondere eine\nim Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise\noder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrs-\nmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit\ndem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung\naufgewendet werden;\".\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sch narren berger"]}