{"id":"bgbl1-1994-46-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":46,"date":"1994-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/46#page=-41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_46.pdf#page=-41","order":5,"title":"Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)","law_date":"1994-07-21T00:00:00Z","page":1630,"pdf_page":-41,"num_pages":40,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                              1639\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                           3. wenn es dem Versicherungsunter-\nnehmen mindestens für die Dauer\n„Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge\nvon fünf Jahren zur Verfügung\nin ECU festgesetzt werden, gilt als Gegenwert\nin Deutscher Mark ab 31. Dezember jedes                                    gestellt worden ist und nicht auf\nJahres der Gegenwert des letzten Tages des                                 Verlangen des Gläubigers vorzeitig\nvorangegangenen Monats Oktober, für den                                    zurückgezahlt werden muß; die Frist\nder Gegenwert der ECU in den Währungen                                     von fünf Jahren braucht nicht ein-\naller Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-                                 gehalten zu werden, wenn in Wert-\nmeinschaft vorliegt.\"                                                      papieren verbriefte Genußrechte\nwegen Änderung der Besteuerung,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                               die zu Zusatzzahlungen an den\n,,(2a) Für die die Lebensversicherung als Pen-                                 Erwerber der Genußrechte führt,\nsions- und Sterbekassen betreibenden Unter-                                     vorzeitig gekündigt werden und das\nnehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer                                   Kapital vor Rückerstattung durch\nausreichenden Solvabilität entsprechend. Unter-                                 die Einzahlung anderer, zumindest\nnehmen, die bis zum 28. Juli 1994 zugelassen                                    gleichwertiger Eigenmittel ersetzt\nworden sind und den Anforderungen der nach                                      worden ist,\".\nAbsatz 2 Satz 1 erlassenen Verordnung nicht                          bbb) In Nummer 4 wird das Komma durch das\ngenügen, müssen die Solvabilitätsanforderungen                            Wort „und\" ersetzt.\nder Verordnung spätestens mit Ablauf des auf den\n31. Dezember 1998 folgenden Geschäftsjahres                          ccc) In Nummer 5 wird das Wort „und\" durch\nerfüllen. 11\neinen Punkt ersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             ddd) Nummer 6 wird aufgehoben.\naa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                 bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapi-\ntal abzüglich des Betrages der eigenen                    „sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung\nAktien und abzüglich der Hälfte des nicht                 anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel\neingezahlten Teils;\".                                     ersetzt worden ist.\"\nbb) In Nummer 3a wird die Angabe „des Ab-                   e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b\nsatzes 3a\" durch die Angabe „der Absätze 3a               und 3c eingefügt:\nund 3c\" ersetzt.\n,,(3b) Kapital, das aufgrund der Eingehung nach-\ncc) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b                      rangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3\neingefügt:                                                 Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1\n„3b. Kapital, das aufgrund der Eingehung                  nur zuzurechnen,\nnachrangiger Verbindlichkeiten einge-              1. wenn es im Fall des Konkurses oder der Liqui-\nzahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b                 dation des Versicherungsunternehmens nach\nund 3c;\".                                              Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi-\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                 ger zurückerstattet wird,\n,,4. auf Antrag und mit Zustimmung der Auf-               2. wenn es dem Versicherungsunternehmen min-\nsichtsbehörde stille Reserven, die sich                  destens für die Dauer von fünf Jahren zur Ver-\naus der Bewertung der Aktiva ergeben,                    fügung gestellt wird und nicht auf Verlangen\nsoweit diese Reserven nicht Ausnahme-                    des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden\ncharakter tragen;\".                                      muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht\nee) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort                           eingehalten zu werden, wenn Schuldverschrei-\n,,Deckungsrücklage\" durch das Wort „Dek-                       bungen wegen Änderung der Besteuerung,\nkungsrückstellung\" ersetzt.                                    die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der\nSchuldverschreibungen führt, vorzeitig gekün-\nd) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                                  digt werden und das Kapital vor Rückerstat-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 tung durch die Einzahlung anderer, zumindest\ngleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,\naaa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt\ngefaßt:                                           3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungs-\nanspruchs gegen Forderungen des Versiche-\n„ 1. wenn es bis zur vollen Höhe am                    rungsunternehmens ausgeschlossen ist und\nVerlust teilnimmt und das Versiche-               für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen\nrungsunternehmen verpflichtet ist,                Sicherheiten durch das Versicherungsunter-\nim Falle eines Verlustes die Zins-                nehmen oder durch Dritte gestellt werden und\nzahlungen aufzuschieben,\n4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in\n2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle\nweniger als zwei Jahren fällig wird oder auf-\ndes Konkurses oder der Liquidation\ngrund des Vertrages fällig werden kann.\ndes Versicherungsunternehmens erst\nnach Befriedigung aller nicht nach-          Nachträglich können der Nachrang nicht be-\nrangigen Gläubiger zurückgezahlt             schränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungs-\nwird,                                        frist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rück-","1640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nerstattung ist dem Versicherungsunternehmen              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-\nbarungen zurückzugewähren, sofern das Ver-                  aa) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefaßt:\nsicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde                     11 1. in Forderungen, für die ein Grundpfand-\noder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung                     recht an einem in einem Mitgliedstaat der\nanderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel er-                      Europäischen Gemeinschaft belegenen\nsetzt worden ist. Das Versicherungsunternehmen                         Grundstück oder grundstücksgleichen\nhat bei Abschluß des Vertrages auf die in den                          Recht besteht, wenn das Grundpfand-\nSätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrück-                        recht die Erfordernisse der §§ 11 und 12\nlich und schriftlich hinzuweisen; werden Wert-                         des Hypothekenbankgesetzes, Erbbau-\npapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten                        rechte darüber hinaus die des § 21 der\nbegeben, so ist nur in den Zeichnungs- und                             Verordnung über das Erbbaurecht, oder\nAusgabebedingungen auf die genannten Rechts-                           die entsprechenden Vorschriften des\nfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunterneh-                         anderen Mitgliedstaats erfüllen;\nmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nach-\nrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die                      2. in Forderungen, für die eine Schiffshypo-\nRückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung                     thek an einem in einem Mitgliedstaat der\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1.                                        Europäischen Gemeinschaft registrierten\nSchiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn\n(3c) Der Gesamtbetrag des GenußrechtskapitaJs                       die Hypothek die Erfordernisse der §§ 10\nnach Absatz 3a und der nachrangigen Verbind-                           bis 12 des Schiffsbankgesetzes oder die\nlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmit-                            entsprechenden Erfordernisse des ande-\nteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er                          ren Mitgliedstaats erfüllt;\n25 vom Hundert der eingezahlten Eigenmittel\nnach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht übersteigt;                 3. in\ndie Aufsichtsbehörde kann einen höheren Vom-                           a) in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nhundertsatz, der jedoch 50 vom Hundert der                                 schen Gemeinschaft ausgestellten In-\nSolvabilitätsspanne nicht übersteigen darf, zu-                            haberschuldverschreibungen, die in\nlassen, wenn die Leistung des Genußrechts-                                 einem Mitgliedstaat an einer Börse\nkapitals oder die Eingehung der nachrangigen                               zum amtlichen Handel zugelassen\nVerbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabilitäts-                       oder in einen anderen organisierten\nplanes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81 b)                             Markt einbezogen sind, der anerkannt\nerfolgt.\"                                                                  und für das Publikum offen und des-\nsen Funktionsweise ordnungsgemäß\n19. § 54 wird wie folgt geändert:                                                 ist (organisierter Markt),\na) In Absatz 1 werden die Worte „Das Vermögen                             b) Pfandbriefen, Kommunalobligationen\neines Versicherungsunternehmens ist\" ersetzt                               und anderen in einem Mitgliedstaat der\ndurch die Worte „Die Bestände des Deckungs-                                Europäischen Gemeinschaft ausge-\nstocks (§ 66) und das übrige gebundene Vermögen                            stellten Inhaber- und Namensschuld-\neines Versicherungsunternehmens (gebundenes                                verschreibungen, die die Vorausset-\nVermögen) sind\".                                                           zungen nach § Sa Abs. 1 Satz 3 des\nGesetzes über Kapitalanlagegesell-\nb) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Buch-                               schaften erfüllen (kraft Gesetzes be-\nstabens c durch ein Semikolon ersetzt und folgen-                          stehende besondere Deckungsmasse),\nder Buchstabe d angefügt:\nc) in einem Staat außerhalb der Euro-\n„d) Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, die                            päischen Gemeinschaft ausgestellten\nvon einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet                         Schuldverschreibungen, die in einem\nwerden, und in Anteilen, die von einer Invest-                        Mitgliedstaat an einer Börse zum amt-\nmentgesellschaft ausgegeben werden, sofern                            lichen Handel zugelassen oder in einen\nsie nicht durch die Richtlinie 85/611/EWG                             organisierten Markt einbezogen oder\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor-                             an einer Börse in einem Staat außer-\ndinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-                             halb der Europäischen Gemeinschaft\nschriften betreffend bestimmte Organismen                             zum amtlichen Handel zugelassen\nfür gemeinsame Anlagen in Wertpapieren                                sind; der Anteil dieser Schuldver-\n(ABI. EG Nr. L 375 S. 3) koordiniert worden                           schreibungen darf 5 vom Hundert des\nsind.\"                                                                gebundenen Vermögens nicht über-\nsteigen;\n20. § 54a wird wie folgt geändert:                                         4. in Forderungen, die in das Schuldbuch\nder Bundesrepublik Deutschland, eines\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nihrer Länder oder in ein entsprechendes\n„Das gebundene Vermögen (§ 54 Abs. 1) darf nur                         Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats\nnach Maßgabe der folgenden Absätze angelegt                            der Europäischen Gemeinschaft einge-\nwerden; dabei sind Vertragsstaaten des EWR-                            tragen sind, sowie in Liquiditätspapieren\nAbkommens wie Mitgliedstaaten der Europäi-                             (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die\nschen Gemeinschaft zu behandeln.\"                                      Deutsche Bundesbank);","Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                             1641\n5. in voll eingezahlten, an einer Börse in                    Buchstabe a und b enthalten. Das übrige\neinem Mitgliedstaat der Europäischen                       gebundene Vermögen kann darüber\nGemeinschaft zum amtlichen Handel                          hinaus angelegt werden in Anteilen an\nzugelassenen oder in einen organisierten                   Wertpapier-Sondervermögen, die von\nMarkt einbezogenen Aktien und Genuß-                       einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz\nrechten, das übrige gebundene Vermögen                     in einem Mitgliedstaat der Europäischen\ndarüber hinaus auch in voll eingezahlten,                  Gemeinschaft verwaltet werden, wenn\nan einer Börse in einem Staat außerhalb                    diese Sondervennögen entsprechend\nder Europäischen Gemeinschaft zum                          den Vertragsbedingungen überwiegend\namtlichen Handel zugelassenen Aktien                       in voll eingezahlten, an einer Börse in\nund Genußrechten. Aktien und Genuß-                        einem Staat außerhalb der Europäischen\nrechte derselben Gesellschaft dürfen nur                   Gemeinschaft zum amtlichen Handel\ninsoweit erworben werden, als ihr Nenn-                    zugelassenen Aktien oder Genußrechten\nbetrag zusammen mit dem Nennbetrag                         angelegt sind. Der Bestand an Anteilen\nder bereits im gebundenen Vermögen                         nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das\nbefindlichen Aktien und Genußrechte der-                   Sondervermögen überwiegend in Aktien\nselben Gesellschaft 1O vom Hundert des                     oder Genußrechten von Gesellschaften\nGrundkapitals dieser Gesellschaft nicht                    mit Sitz in einem Staat außerhalb der\nübersteigt. Der Anteil von Aktien und                      Europäischen Gemeinschaft angelegt\nGenußrechten der Gesellschaften mit Sitz                   ist, zusammen mit Direktanlagen dieser\nin einem Staat außerhalb der Europäi-                      Art jeweils 20 vom Hundert des nach\nschen Gemeinschaft darf jeweils 20 vom                     Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstock-\nHundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das                   vermögen und das übrige gebundene\nDeckungsstockvermögen und das übrige                       Vermögen zulässigen Bestandes nicht\ngebundene Vermögen zulässigen Bestan-                      übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten\ndes nicht übersteigen.\"                                    entsprechend für Anteile, die von einer\nInvestmentgesellschaft ausgegeben wer-\nbb) Nummer 5a wird wie folgt geändert:\nden, die dem Recht eines anderen Mit-\naaa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              gliedstaats der Europäischen Gemein-\n,,in voll eingezahlten, nicht unter Num-                 schaft untersteht und zum Schutz der\nmer 5 fallenden Aktien und Genußrech-                    Anteilsinhaber einer besonderen öffent-\nten, sowie in Geschäftsanteilen an einer                 lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach\nGesellschaft mit beschränkter Haftung,                   ihrer Satzung das Vermögen nach den\nKommanditanteilen, Beteiligungen als                     Grundsätzen der Risikomischung und\nstiller Gesellschafter im Sinne des Han-                 -streuung anlegt und der Anteilsinhaber\ndelsgesetzbuchs und in Forderungen                       die Auszahlung des auf den Anteil entfal-\naus nachrangigen Verbindlichkeiten\".                     lenden Vermögensteils verlangen kann;\".\nbbb) In Satz 2 werden nach dem Wort                     dd) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n„Unternehmen\" die Worte „seinen Sitz in              aaa) In Buchstabe a werden die Worte\neinem Mitgliedstaat der Europäischen                       ,,Hypotheken oder Grundschulden\"\nGemeinschaft hat und\" eingefügt.                           durch das Wort „Grundpfandrechte\"\nccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz ein-                         ersetzt und die Angabe „Buchstabe a\"\ngefügt:                                                    gestrichen.\n,,Bei Anteilen an einem Unternehmen,                 bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\ndessen alleiniger Zweck das Halten von                     „b) in einer anderen Vorschrift dieses\nAnteilen eines anderen Unternehmens                             Absatzes genannte, in einem Mit-\nist, bezieht sich Satz 3 auf die durch-                         gliedstaat der Europäischen Ge-\ngerechneten Anlagen des Versicherungs-                          meinschaft ausgestellte Wertpa-\nunternehmens bei dem anderen Unter-                             piere, die von der Deutschen Bun-\nnehmen.\"                                                        desbank oder der Zentralnotenbank\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                        eines anderen Mitgliedstaats der\nEuropäischen Gemeinschaft belie-\n,,6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermö-                            hen werden können, sofern die\ngen, die von einer Kapitalanlagegesell-                           Bela.hungsgrenzen des § 19 Abs. 1\nschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der                        Nr. 3 des Gesetzes über die Deut-\nEuropäischen Gemeinschaft verwaltet                               sche Bundesbank oder des ent-\nwerden, wenn diese Sondervermögen                                 sprechenden Gesetzes des anderen\nentsprechend den Vertragsbedingungen                              Mitgliedstaats der Europäischen Ge-\nüberwiegend voll eingezahlte, in einem                            meinschaft eingehalten sind,\".\nMitgliedstaat an einer Börse zum amt-\nlichen Handel zugelassene oder in einen                ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\norganisierten Markt einbezogene Aktien                       ,,d) Guthaben oder Wertpapiere im Rah-\noder Genußrechte oder überwiegend in                              men eines Wertpapierdarlehens ent-\neinem Mitgliedstaat ausgestellte Schuld-                          sprechend§ 9b Abs. 1 und 2 des\nverschreibungen im Sinne der Nummer 3                             Gesetzes über Kapitalanlagegesell-","1642                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nschatten oder gleichwertiger Vor-                         und der zu erwartenden künftigen Ent-\nschriften eines anderen Mitglied-                         wicklung der Ertrags- und Vermögens-\nstaats der Europäischen Gemein-                           lage des Unternehmens die vertraglich\nschaft. Forderungen aus Wertpapier-                       vereinbarte Verzinsung und Rückzah-\ndar1ehen dürfen jeweils 15 vom Hun-                       lung gewährleistet erscheint und die\ndert der Wertpapiere des Deckungs-                        Darlehen ausreichend\nstockvermögens und des übrigen                            aa) durch erstrangige Grundpfand-\ngebundenen Vermögens nicht über-                               rechte,\nsteigen;\".\nbb) durch verpfändete oder zur Siche-\nee) Die Nummern 8 bis 13 werden wie folgt gefaßt:                             rung übertragene Forderungen\n\"8. in Darlehen                                                           oder zum amtlichen Handel zu-\na) an                                                                 gelassene oder in einen organi-\nsierten Markt einbezogene Wert-\naa) die Bundesrepublik Deutschland,                               papiere oder\nihre Länder, Gemeinden und Ge-\nmeindeverbände,                                         cc) in vergleichbarer Weise gesichert\nsind. Eine Verpflichtungserklärung\nbb) einen anderen Mitgliedstaat der                               des Darlehensnehmers gegenüber\nEuropäischen Gemeinschaft oder                              dem Versicherungsunternehmen\nseine Regionalregierungen oder                              (Negativerklärung) kann eine Si-\nörtlichen Gebietskörperschaften,                            cherung des Darlehens nur erset-\nfür die die zuständigen Behör-                              zen, wenn und solange der Dar-\nden nach Artikel 7 der Richtlinie                           lehensnehmer bereits aufgrund\n89/647/EWG des Rates vom                                    seines Status die Gewähr für die\n18. Dezember 1989 über einen                                Verzinsung und Rückzahlung des\nSolvabilitätskoeffizienten für Kre-                         Darlehens bietet;\nditinstitute (ABI. EG Nr. L 386\nS. 14) eine Gewichtung von Null                 9. bei\nfestgelegt haben, der Mitglied-                    a) der Deutschen Bundesbank,\nstaat die Kommission der Euro-                     b) der Zentralnotenbank eines anderen\npäischen Gemeinschaften hier-                          Mitgliedstaats der Europäischen Ge-\nüber unterrichtet und diese die                        meinschaft,\nGewichtung bekanntgemacht hat,\nc) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem\ncc) eine internationale Organisation,                        Mitgliedstaat der Europäischen Ge-\nder auch die Bundesrepublik                            meinschaft, das den Anforderungen\nDeutschland als Vollmitglied an-                       der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG\ngehört;                                                des Rates vom 15. Dezember 1989 zur\nb) an sonstige Regionalregierungen und                           Koordinierung der Rechts- und Ver-\nörtliche Gebietskörperschaften eines                         waltungsvorschriften über die Auf-\nanderen Mitgliedstaats der Europäi-                          nahme und Ausübung der Tätigkeit\nschen Gemeinschaft, für die die zu-                          der Kreditinstitute und zur Änderung\nständigen Behörden nach Artikel 6                            der Richtlinie 77fl80/EWG (ABI. EG\nAbs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter                            Nr. L 386 S. 14) unterliegt, wenn\nBuchstabe a genannten Richtlinie eine                        das Kreditinstitut dem Versicherungs-\nGewichtung von 20 vom Hundert fest-                          unternehmen schriftlich bestätigt, daß\n.gelegt haben, sowie in Darlehen, für                        es die an seinem Sitz geltenden Vor-\ndie eine dieser Stellen die volle Ge-                        schriften über das Eigenkapital und die\nwährleistung übernommen hat; dabei                            Liquidität der Kreditinstitute einhält\ndarf der Anteil der Darlehen, bei                            (geeignetes Kreditinstitut). Als Anlagen\ndenen nicht sichergestellt ist, daß                          gelten auch laufende Guthaben;\nsich das Vorrecht des§ 77 Abs. 4 auf                    d) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten,\nsie erstreckt, 10 vom Hundert des                            die nach Artikel 2 Abs. 2 der Ersten\nDeckungsstockvermögens nicht über-                           Richtlinie 77fl80/EWG des Rates vom\nsteigen;                                                     12. Dezember 1977 zur Koordinierung\nc) für deren Verzinsung und Rückzahlung                          der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\neine der unter Buchstabe a bezeichne-                        ten über die Aufnahme und Ausübung\nten Stellen oder ein geeignetes Kredit-                       der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI.\ninstitut im Sinne der Nummer 9 Buch-                         EG Nr. L 322 S. 30) vom Geltungsbe-\nstabe c mit Sitz in einem Mitgliedstaat                      reich dieser Richtlinie ausgenommen\nder Europäischen Gemeinschaft die                            sind;\nvolle Gewährleistung übernommen hat;                10. in bebauten, in Bebauung befindlichen\nd) an Unternehmen mit Sitz in einem Mit-                    oder zur alsbaldigen Bebauung bestimm-\ngliedstaat der Europäischen Gemein-                     ten, in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschaft mit Ausnahme der Kreditinsti-                    schen Gemeinschaft belegenen Grund-\ntute, sofern aufgrund der bisherigen                    stücken, in dort belegenen grundstücks-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                 1643\ngleichen Rechten sowie in Anteilen an                          eingezahlten, an einer Börse in einem\neinem Unternehmen, dessen alleiniger                           Staat außerhalb der Europäischen Ge-\nZweck der Erwerb, die Bebauung und                             meinschaft zum amtlichen Handel zu-\nVerwaltung eines in einem solchen Staat                        gelassenen Aktien oder Genußrechten\nbelegenen Grundstücks oder grund-                              angelegt sind. Der Bestand an Anteilen\nstücksgleichen Rechts ist. Das Versiche-                       nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das\nrungsunternehmen hat die Angemessen-                           Sondervermögen außer in stillen Beteili-\nheit des Kaufpreises auf der Grundlage                         gungen in Aktien oder Genußrechten von\ndes Gutachtens eines vereidigten Sach-                         Gesellschaften mit Sitz in einem Staat\nverständigen oder in vergleichbarer Weise                      außerhalb der Europäischen Gemein-\nzu prüfen. Von den Grundstücksanlagen                          schaft angelegt ist, zusammen mit Direkt-\nsind unbeschadet der Vorschrift des § 66                       anlagen dieser Art jeweils 20 vom Hundert\nAbs. 3a Satz 4 die auf ihnen lastenden                         des nach Absatz 4 Satz 1 für das\nGrundpfandrechte abzusetzen;                                   Deckungsstockvermögen und das übrige\ngebundene Vermögen zulässigen Bestan-\n11. in Anteilen an Grundstücks-Sonderver-\ndes nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3\nmögen, die von einer Kapitalanlagegesell-\ngelten entsprechend für Anteile, die von\nschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\neiner Investmentgesellschaft ausgegeben\nEuropäischen Gemeinschaft verwaltet\nwerden, die dem Recht eines anderen\nwerden und die entsprechend den Ver-\nMitgliedstaats der Europäischen Gemein-\ntragsbedingungen überwiegend aus in\nschaft untersteht und zum Schutz der\neinem solchen Staat belegenen Grund-\nAnteilsinhaber einer besonderen öffent-\nstücken oder grundstücksgleichen Rech-\nlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach\nten bestehen, wenn die Sondervermögen\nihrer Satzung das Vermögen nach den\nim Zeitpunkt der Anlage die Vorschriften\nGrundsätzen der Risikomischung und\ndes § 27 Abs. 1 Nr. 3 und des § 28 des\n-streuung anlegt und der Anteilsinhaber\nGesetzes Ober Kapitalanlagegesellschaf-\ndie Auszahlung des auf den Anteil entfal-\nten oder die entsprechenden Vorschriften\nlenden Vermögensteils verlangen kann;\".\ndes jeweiligen Mitgliedstaats der Europäi-\nschen Gemeinschaft erfüllen. Satz 1 gilt            ff)    Nummer 14 wird wie folgt geändert:\nentsprechend für Anteile, die von einer\nInvestmentgesellschaft ausgegeben wer-                    aaa) Die Angabe ,,Absätze 2 bis 4\" wird durch\nden, die dem Recht eines anderen Mit-                            die Angabe ,,Absätze 2 bis 4a\" ersetzt.\ngliedstaats der Europäischen Gemein-                       bbb) Der Punkt am Ende der Nummer wird\nschaft untersteht und zum Schutz der                             durch ein Semikolon ersetzt und folgen-\nAnteilsinhaber einer besonderen öffent-                          der Halbsatz angefügt:\nlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach\nihrer Satzung das Vermögen nach den                              „das gleiche gilt für eine Anlage, die\nGrundsätzen der Risikomischung und                               nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richt-\n-streuung anlegt und der Anteilsinhaber                          linie Schadenversicherung oder Arti-\ndie Auszahlung des auf den Anteil ent-                           kel 21 oder 22 der Richtlinie 92/96/EWG\nfallenden Vermögensteils verlangen kann;                         des Rates vom 10. November 1992 zur\nKoordinierung der Rechts- und Verwal-\n12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die                            tungsvorschriften für die Direktversiche-\nein Versicherungsunternehmen auf die                             rung (Lebensversicherung) sowie zur\neigenen Versicherungsscheine gewährt,                            Änderung der Richtlinien 79/267/EWG\nbis zur Höhe des Rückkaufswerts;                                 und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Le-\n13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermö-                         bensversicherung) (ABI. EG Nr. L 360\ngen, die von einer Kapitalanlagegesell-                          S. 1) nicht zulässig ist.\"\nschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der      c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nEuropäischen Gemeinschaft verwaltet\nwerden, wenn diese Sondervermögen                     ,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maß-\nentsprechend den Vertragsbedingungen                gabe der Anlage Teil C in Vermögenswerten\naußer stillen Beteiligungen überwiegend             anzulegen, die auf die gleiche Währung lauten, in\nvoll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat an         der die Versicherungen erfüllt werden müssen\neiner Börse zum amtlichen Handel zuge-             (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und\nlassene oder in einen organisierten Markt          grundstücksgleiche Rechte als in der Währung\neinbezogene Aktien oder Genußrechte                 des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,\nenthalten. Das übrige gebundene Vermö-             Aktien und Anteile als in der Währung angelegt,\ngen kann darüber hinaus angelegt werden            in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel\nin Anteilen an Beteiligungs-Sondervermö-           zugelassen oder in einen organisierten Markt ein-\ngen, die von einer Kapitalanlagegesell-            bezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen\nschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der          Handel zugelassene oder in einen organisierten\nEuropäischen Gemeinschaft verwaltet                Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in\nwerden, wenn diese Vermögen entspre-               der Währung des Landes angelegt, in dem der\nchend den Vertragsbedingungen außer in             Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz\nstillen Beteiligungen überwiegend in voll          hat.\"","1644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nd) Absatz 3a wird aufgehoben.                                  ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen\nbei ein und demselben Aussteller (Schuldner),\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nwenn die Anlagen des Sondervermögens oder\n\"(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2                 der Investmentgesellschaft in sich ausreichend\nNr. 5, Sa, 6 und 13 darf zusammen jeweils 30 vom            gestreut sind. Statt der in Satz 1 genannten\nHundert des Deckungsstockvermögens und des                  Quoten gilt eine Quote von 30 vom Hundert des\nübrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der                gebundenen Vermögens\nAnlagen nach Absatz 2 Nr. Sa und 13 jeweils ein             a) für die von ein und demselben Kreditinstitut\nDrittel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei                  in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen,\nbleiben Anteile an Vermögen außer Betracht, die                  wenn diese durch eine kraft Gesetzes be-\nvon einer Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-                 stehende besondere Deckungsmasse nach\nmentgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat                 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gesichert sind,\nder Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden\nund entsprechend den Vertragsbedingungen oder               b) für die Anlagen bei ein und demselben Aus-\nder Satzung ausschließlich aus Schuldverschrei-                  steller nach Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a und\nbungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Buch-                  c) für Anlagen bei ein und demselben geeigneten\nstabe a und b bestehen. In den Fällen des Absat-                 Kreditinstitut nach Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe c\nzes 2 Nr. Sa Satz 4 werden die durchgerechneten                  mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\nAnlagen des Versicherungsunternehmens bei dem                    päischen Gemeinschaft, wenn und soweit die\nanderen Unternehmen in die Quote für Anlagen                     Anlagen durch eine umfassende Institutssiche-\ngemäß Absatz 2 Nr. 5, Sa, 6 und 13 eingerechnet.                 rung des Kreditinstituts oder durch ein Einla-\nDie Aufsichtsbehörde kann diese und die in                       gensicherungssystem tatsächlich abgesichert\nAbsatz 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte                  sind; der satzungsmäßige Ausschluß eines\nGrenze bei neugegründeten Versicherungsunter-                    Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagen-\nnehmen für die Dauer von höchstens drei Jahren                   sicherungseinrichtung schließt eine tatsäch-\nnach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts-                      liche Absicherung nicht aus.\nbetrieb bis auf 1O vom Hundert herabsetzen.\nDer Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 10                 Bei der Berechnung der Quoten nach den Sätzen 1\nund 11 zusammen darf jeweils 25 vom Hundert                 bis 5 sind Anlagen beim Aussteller und seinen\ndes Deckungsstockvermögens und des übrigen                  Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des\ngebundenen Vermögens nicht übersteigen.\"                    Aktiengesetzes zusammenzurechnen.\n(4c) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des\nf) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a bis 4c\nDeckungsstockvermögens und des übrigen ge-\neingefügt:\nbundenen Vermögens können in einem einzelnen\n,,(4a) Inhaberschuldverschreibungen im Sinne              Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder\ndes Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, die weder           in Anteilen an einem Unternehmen angelegt\nan einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen              werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die\nnoch in einen organisierten Markt einbezogen                Bebauung und Verwaltung eines in einem Mit-\nsind, können dem gebundenen Vermögen in Höhe                gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft be-\nvon jeweils 2,5 vom Hundert des Deckungsstock-              legenen Grundstücks oder grundstücksgleichen\nvermögens und des übrigen gebundenen Ver-                   Rechts ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere recht-\nmögens zugeführt werden. Sie dürfen zusammen                lich selbständige Grundstücke zusammengenom-\nmit Anlagen nach Absatz 2 Nr. Sa, soweit es sich            men, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.\"\num Wertpapiere handelt, jeweils 1O vom Hundert           g) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\ndes Deckungsstockvermögens und des übrigen\ngebundenen Vermögens nicht übersteigen.                       \"(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungs-\nunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten,\n(4b) Alle auf ein und denselben Aussteller             die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt\n(Schuldner) entfallenden Anlagen dürfen die                 sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen,\nSumme aus 2 vom Hundert des gebundenen                      sowie die Überschreitung der in den Absätzen 2\nVermögens und 25 vom Hundert der Eigenmittel                und 4 bis 4c genannten Begrenzungen gestatten,\ndes Versicherungsunternehmens nach § 53c                    wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3b und 6 Buchstabe a                beeinträchtigt werden und wenn die Mitglied-\nin Verbindung mit Satz 2, insgesamt aber 5 vom              staaten diese Abweichungen nach Artikel 21\nHundert des gebundenen Vermögens nicht                      oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversiche-\nübersteigen. Auf diese Quoten sind auch von                  rung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie\neinem Aussteller dem Versicherungsunternehmen               Lebensversicherung zulassen können. Ist letzteres\ngewährte Genußrechte und gegen ihn gerichtete                nicht der Fall, kann die Anlage nur bei Vorliegen\nForderungen des Versicherungsunternehmens aus                außergewöhnlicher Umstände und nur vorüber-\nnachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des                  gehend gestattet werden. Die Aufsichtsbehörde\nAbsatzes 2 Nr. Sa anzurechnen. Hat ein Aussteller            hat die außergewöhnlichen Umstände akten-\ngegenüber dem Versicherungsunternehmen für                   kundig zu machen.\"\nVerbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewähr-\nleistung übernommen, so ist auch diese Gewähr-           h) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzu-                \"(6) Soweit das gebundene Vermögen versiche-\nrechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder                rungstechnische Rückstellungen aus in der Euro-\nin Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft           päischen Gemeinschaft belegenen Risiken oder","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                1645\naus dort abgeschlossenen Lebensversicherungs-       23. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nSatzes 2 nur in der Europäischen Gemeinschaft\ngefügt:\nbelegen sein oder in Staaten außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 4 des               .,1a. über den Inhalt, die Form und die Stück-\nDepotgesetzes verwahrt werden. Von den Ver-                       zahl des der Aufsichtsbehörde vierteljährlich\nmögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert                     einzureichenden internen twischenberichts,\nder Bestände des Deckungsstocks und 20 vom                        bestehend aus einer Zusammenstellung von\nHundert des übrigen gebundenen Vermögens in                       aktuellen Buchhaltungs- und Bestandsdaten\nStaaten außerhalb der Europäischen Gemein-                        sowie aus Angaben über die Anzahl der\nschaft belegen sein; hierbei sind die nach Absatz 2               Versicherungsfälle, soweit dies zur Durch-\nzulässigen, in Staaten außerhalb der Europäischen                 führung der Aufsicht nach diesem Gesetz\nGemeinschaft belegenen Anlagen anzurechnen.                       erforderlich ist;\".\nDie Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungs-          b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nunternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere\nAusnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes                „2. über Fristen für die Einreichung der internen\nüber die Belegenheit der Vermögensanlagen ge-                    Berichte an die Aufsichtsbehörde.\"\nnehmigen, wenn die Belange der Versicherten\nhierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kon-     24. § 56a wird wie folgt geändert:\ngruenzregeln nach Absatz 3 bleiben unberührt.\"\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n21. § 54b wird wie folgt gefaßt:                                    ,,Die für die Überschußbeteiligung der Versicher-\nten bestimmten Beträge sind, soweit sie den\n.,§54b                                 Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden,\n(1) Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche-             in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung\nrungsleistungen in                                              einzustellen.\"\n1. Anteilen an einem Sondervermögen, das von einer          b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nKapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,                   „Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung\n2. von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen                zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Über-\nAnteilen oder                                               schußbeteiligung der Versicherten verwendet\nwerden. Das Versicherungsunternehmen ist je-\n3. für das Sondervermögen einer Kapitalanlage-                  doch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichts-\ngesellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen               behörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für\nGeld,                                                       Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf be-\nvorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bildenden            reits festgelegte Überschußanteile entfällt, im\nAbteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) in den               Interesse der Versicherten zur Abwendung eines\nbetroffenen Werten anzulegen.                                   Notstandes heranzuziehen.\"\n(2) Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche-\nrungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder an     25. Nach § 56a wird folgender§ 57 eingefügt:\neinen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugs-                                     \"§57\nwert binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock\nzu bilden. Die Bestände dieser Anlagestöcke sind               (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat\nanzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen,       der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-\noder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Ver-         nehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1\nmögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen,            und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5 sowie die\nauf denen der besondere Bezugswert beruht und die           Verpflichtungen nach § 15 des Gesetzes über das\nausreichend sicher und veräußerbar sind.                    Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten\nerfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht\n(3) § 54a findet für die Bestände der in den Absät-      aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde\nzen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwen-             hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekannt-\ndung. Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genann-         gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine\nten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte         ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des\nMindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur        Versicherungsunternehmens sprechen.\nBedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen ver-\nsicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54a             (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nanzuwenden.                                                 durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über\nden Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1\n(4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten            Satz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\nVermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage           der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere\nTeil C keine Anwendung.\"                                    um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von\nden Versicherungsunternehmen durchgeführten Ver-\n22. In § 54c werden das Wort „ausländischen\" gestrichen         sicherungsgeschäfte zu erhalten. Die Ermächtigung\nund nach dem Wort „Versicherungsunternehmens\"               kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-\ndie Worte „in einem Staat außerhalb der Euro-               aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen\npäischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-             werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen\nstaaten des EWR-Abkommens\" eingefügt.                       mit den Aufsichtsbehörden der Länder.\"","1646                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n26. Die Zwischenüberschrift vor § 65 erhält folgende Fas-       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nsung:                                                          gefügt:\n„2. Besondere Vorschriften                        ,.(1 a) Der Umfang des Deckungsstocks muß min-\nüber die Deckungsrückstellung und                   destens der Summe aus den Bilanzwerten der\nden Deckungsstock bei der Lebensversicherung\".               Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung\nder Beitragsüberträge, der in der Rückstellung\n27. § 65 wird wie folgt gefaßt:                                    für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\nund Rückkäufe enthaltenen anteiligen Deckungs-\n,.§65                                rückstellungen der einzelnen Versicherungsver-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             träge und der gutgeschriebenen Überschußanteile\nmächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung              entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1\nunter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger                 sind die Brutto-Beträge vor Abzug der Anteile für\nBuchführung durch Rechtsverordnung,                            das in Rückdeckung gegebene Versicherungs-\ngeschäft.\"\n1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen\noder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins          c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nfestzusetzen, ausgehend                                      ,.(2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks\nnicht den Mindestumfang des Deckungsstocks\na) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des\nnach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden\nStaates, auf dessen Währung der Vertrag\nBetrag unverzüglich dem Deckungsstock zuzu-\nlautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht\nführen.\nmehr als 60 vom Hundert betragen darf; hier-\nvon können Versicherungsverträge in Anteils-                 (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß\neinheiten, gegen Einmaiprämie bis zu einer              dem Deckungsstock über den Mindestumfang\nLaufzeit von acht Jahren, Versicherungsver-            des Deckungsstocks nach Absatz 1a hinaus\nträge ohne Überschußbeteiligung sowie Ren-              Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wah-\ntenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert             rung der Belange der Versicherten geboten\nausgenommen oder für sie höhere Höchst-                erscheint.\"\nwerte festgesetzt werden, oder\n29. § 67 wird wie folgt gefaßt:\nb) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im\nBestand des Lebensversicherungsunterneh-                                      ,.§67\nmens vorhandenen Aktiva sowie den erwar-               Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte\nteten Erträgen künftiger Aktiva, wobei ange-         Unternehmen den anteiligen Deckungsstock nach\nmessene Sicherheitsabschläge vorzunehmen            § 66 auch für die in Rückdeckung gegebenen Ver-\nsind;                                               sicherungen selbst aufzubewahren und zu ver-\n2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen;       walten.\"\n3. die versicherungsmathematischen Rechnungs-\n30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „so hat\ngrundlagen für die Berechnung der Deckungs-\nsie den Treuhänder selbst zu bestellen\" durch die\nrückstellung festzulegen, soweit dies zur Durch-\nWorte „so kann sie den Treuhänder selbst bestellen\"\nführung von Richtlinien des Rates der Europäi-\nersetzt.\nschen Gemeinschaften erforderlich ist.\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf        31. In § 73 werden die Worte „die eingestellten\ndas Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen           Deckungsrücklagen\" durch die Worte „die ein-\nübertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im        gestellte Deckungsrückstellung\" ersetzt.\nBenehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.\n(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im     32. In § 77 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz           „rechnungsmäßige Deckungsrücklage\" durch das\nzu erlassen.                                                Wort „Deckungsrückstellung\" ersetzt.\n(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes\n33. § 79 wird wie folgt gefaßt:\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die\nVerträge auf die Währung eines anderen Mitglied-                                      ,.§79\nstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines                Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten\nanderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens lau-               Art gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen\nten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören.\"         der in § 11 d genannten Art sowie für Rentenleistungen\nin der Unfallversicherung die §§ 65 bis 67, 77 und 78\n28. § 66 wird wie folgt geändert:                               entsprechend.\"\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n34. In § 80 Satz 1 wird das Wort „Deckungsrücklage\"\n„Der Vorstand des Unternehmens hat schon im            durch das Wort „Deckungsrückstellung\" ersetzt.\nlaufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe\ndem Deckungsstock zuzuführen und vorschrifts-      35. § 81 wird wie folgt geändert:\nmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen\nAnwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nentspricht.\"                                               aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                               1647\n\"Die Aufsichtsbehörde überwacht den ge-          36. § 81a Satz 3 wird aufgehoben.\nsamten Geschäftsbetrieb der Versicherungs-\nunternehmen im Rahmen einer rechtlichen\nAufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht      37. § 81 b wird wie folgt geändert:\nim besonderen. Sie achtet dabei auf die\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nausreichende Wahrung der Belange der Ver-\nsicherten und auf die Einhaltung der Gesetze,               Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu\ndie für den Betrieb des Versicherungs-                    ~erschlechtem, so kann die Aufsichtsbehörde\ngeschäfts gelten.\"                                        unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen\nMaßnahmen unter außergewöhnlichen Bedin-\nbb) folgende Sätze werden angefügt:\ngungen die freie Verfügung über die Vermögens-\n\"Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist                  gegenstände des Unternehmens einschränken\ndie ordnungsgemäße Durchführung des Ge-                   oder untersagen.•\nschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung\nder aufsichtsrechtlichen, der das Versiche-          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nrungsverhältnis betreffenden und aller sonsti-              \"(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungs-\ngen die Versicherten betreffenden Vorschrif-              fähigkeit des Versicherungsunternehmens gefähr-\nten sowie der rechtlichen Grundlagen des                  den, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann\nGeschäftsplans. Im Rahmen der Finanz-                     Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage\naufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die                 nicht zum gebundenen Vermögen gehört.\"\ndauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen\naus den Versicherungen und hierbei ins-              c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 54a Abs. 1 und 3a  11\nbesondere auf die Bildung ausreichender                   durch die Angabe ,,§ 54a Abs. 6\" ersetzt.\nversicherungstechnischer Rückstellungen und\ndie Anlegung in entsprechenden geeigne-\nten Vermögenswerten, die Einhaltung der          38. § 81 c Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\nkaufmännischen Grundsätze einschließlich               .,(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange\neiner ordnungsgemäßen Verwaltung, Buch-              der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor,\nhaltung und angemessener internen Kon-               wenn bei überschußberechtigten Versicherungen\ntrollverfahren, auf die Solvabilität der Unter-      keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für\nnehmen und die Einhaltung der übrigen                Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere\nfinanziellen Grundlagen des Geschäftsplans           dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rück-\nzu achten.\"                                          stellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensver-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    sicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der\nDirektgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen\n\"Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den                  nicht der gemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung\nUnternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes             festgelegten Mindestzuführung in Abhängigkeit von\nsowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die             den Kapitalerträgen entspricht. Hierbei sind der\nUnternehmen kontrollierenden Personen alle                Risikoverlauf und der Solvabilitätsbedarf der Lebens-\nAnordnungen treffen, die geeignet und erforderlich        versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Un-\nsind, um Mißstände zu vermeiden oder zu be-               beschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87\nseitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Ver-         zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde\nsicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen           von dem Lebensversicherungsunternehmen verlan-\ndes Absatzes 1 widerspricht.\"                             gen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener\nZuführungen zur Rückstellung für Beitragsrück-\nc) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:\nerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn\n\"(2a) Sofern in den Fällen des Absatzes 2 und            die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindest-\ndes § 89 die Belange der Versicherten nicht auf           anforderungen der Rechtsverordnung entspricht.\nandere Weise gewahrt werden können, kann die\n(2) Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen\nAufsichtsbehörde Befugnisse, die Organen des\nLebensversicherungen (Altbestand) ist ein die\nUnternehmens nach Gesetz oder Satzung zu-\nBelange der Versicherten gefährdender Mißstand\nstehen, ganz oder teilweise auf einen Sonder-\nabweichend von Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann\nbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser\nanzunehmen, wenn die Rückgewährquote eines\nBefugnisse geeignet ist. Die durch die Bestellung\nLebensversicherungsunternehmens im Durchschnitt\ndes Sonderbeauftragten entstehenden Kosten\nder letzten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand\neinschließlich der diesem zu gewährenden Ver-\ndes Durchschnitts aller Lebensversicherungsunter-\ngütung fallen dem Versicherungsunternehmen\nnehmen festgelegten Rückgewährrichtsatz ent-\nzur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die\nspricht. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und\nAufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungs-\n§ 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichts-\nunternehmen zur Zahlung der Vergütung vorüber-\nbehörde in diesem Fall vom Unternehmen verlangen,\ngehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichts-\ndaß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener\nbehörde an den Sonderbeauftragten Vorschuß-\nZuführungen zur Rückstellung für Beitragsrück-\nzahlungen erbringen. Wird der Sonderbeauftragte\nerstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vor-\nohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz\ngelegt wird. Die Rückgewährquote entspricht dem in\nund grobe Fahrlässigkeit.\"\nvom Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe\nd) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden aufgehoben.           aus rechnungsmäßigen Zinsen, der Direktgutschrift","1648                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nvon Überschußanteilen und der Zuführung zur Rück-           im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der\nstellung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus        Länder.\nNormrisikoüberschuß und Normzinsertrag.\n§81e\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird                Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung              Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen an-\nder Belange der Versicherten unter Berücksichtigung         zusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Ver-\nder Marktverhältnisse zu Absatz 1 Vorschriften zu           sicherungsnehmers oder Versicherten oder auf\nerlassen, über die Zuführung zur Rückstellung für           deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe\nBeitragsrückerstattung, insbesondere über die Min-          abstellen.\"\ndestzuführung in Abhängigkeit von den Kapital-\nerträgen, sowie zu Absatz 2 die Höhe des Rück-\ngewährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über     40. § 83 wird wie folgt gefaßt:\ndie Berechnung des Normrisikoüberschusses und                                         ,,§83\ndes Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung\n(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,\nkann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-\naufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen          1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitglie-\nwerden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen              dern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäfts-\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder.                           leitern oder den die Unternehmen kontrollierenden\nPersonen Auskünfte über alle Geschäftsangele-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Pensions-           genheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller\nkassen, für die eine Feststellung nach § 156a                   Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere\nAbs. 3 Satz 5 getroffen wurde. Im übrigen gelten                der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der\ndie Absätze 1 bis 3 nicht für Pensions- und Sterbe-             Tarife, der Formblätter und sonstigen Druck-\nkassen.\"                                                        stücke, die das Versicherungsunternehmen im\nVerkehr mit den Versicherungsnehmern verwen-\n39. Nach§ 81c werden folgende§§ 81d und 81e einge-                  det, sowie der Unternehmensverträge und der\nfügt:                                                           Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5\nAbs. 3 Nr. 3 und 4) zu verlangen,\n,,§81d\n2. auch ohne besonderen Anlaß in den Geschäfts-\n(1) In der nach Art der Lebensversicherung be-              räumen der Unternehmen Prüfungen des Ge-\ntriebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange             schäftsbetriebs vorzunehmen,\nder Versicherten gefährdender Mißstand auch vor,            3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer\nwenn keine angemessene Zuführung zur Rück-                      von dem Versicherungsunternehmen nach § 341 k\nstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung            des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teil-\nerfolgt. Das ist, soweit nicht eine Überschußbetei-             nimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie\nligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet, ins-             für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsun-\nbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung                   ternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) aner-\nzur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitrags-                 kannt sind,\nrückerstattung eines Krankenversicherungsunter-\nnehmens nicht dem nach Absatz 3 durch Rechts-               4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Perso-\nverordnung festgelegten Zuführungssatz entspricht.              nen hinzuzuziehen, die nach § 341 k in Verbindung\nAls Zuführungssatz ist ein Vomhundertsatz aus der               mit § 319 des Han~elsgesetzbuchs zu Prüfern\nSumme von Jahresüberschuß und den Aufwendun-                    bestimmt werden können; für diese Personen gilt\ngen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung             die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetz-\nfestzulegen. Hierbei sind eine Direktgutschrift und ein         buchs für Abschlußprüfer sinngemäß,\ndurchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Kranken-         5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der\nversicherungsunternehmen zu berücksichtigen.                    Hauptversammlung oder der obersten Vertretung\nVertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das\n(2) Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und\nWort zu erteilen ist,\n§ 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbe-\nhörde von dem Krankenversicherungsunternehmen               6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten\nverlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung ange-            Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung\nmessener Zuführungen zur Rückstellung für erfolgs-              von Gegenständen zur Beschlußfassung zu ver-\nabhängige Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan)               langen.\nvorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung         Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1\nnicht den Mindestanforderungen der Rechtsverord-            Nr. 2 bis 4 zu dulden.\nnung nach Absatz 3 entspricht.\n(2) Besteht Anlaß zu der Vermutung, daß jemand\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-         ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreibt, so\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der            kann die Aufsichtsbehörde zur Klärung des Sachver-\nBelange der Versicherten Vorschriften über die Min-         halts von ihm und, wenn es sich um eine juristische\ndestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige         Person handelt, auch von den Mitgliedern ihrer\nBeitragsrückerstattung zu erlassen, insbesondere            Organe Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über\nüber die Höhe des Zuführungssatzes. Die Er-                 die Geschäftsangelegenheiten verlangen. In diesen\nmächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das             Fällen kann sie zur Klärung des Sachverhalts auch\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen              Prüfungen in den Räumen vornehmen, in denen die\nübertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften           entsprechenden Tätigkeiten vermutlich stattfinden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                               1649\n(3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die             (2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1\nnach Absatz 1 Nr. 4 hinzugezogenen Personen dürfen            verbietet nicht den Informationsaustausch mit den\nfür Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und in den            zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und\nFällen des Absatzes 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des            anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens so-\nVersicherungsunternehmens betreten. Das Grund-                wie der Kommission nach den für die Versicherungs-\nrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird inso-            unternehmen geltenden Richtlinien des Rates der\nweit eingeschränkt.                                           Europäischen Gemeinschaften. Für die dabei erhal-\ntenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach\n(4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 dürfen Bedien-             Absatz 1 Satz 1. Ein Austausch von Informationen mit\nstete der Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 Satz 2             zuständigen Behörden von ausländischen Staaten,\ngenannten Räume betreten. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-           die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören\nsprechend. Dienen die in Satz 1 genannten Räume               und nicht Vertragsstaaten des EWR-Abkommens\nzugleich als Wohnung, bedarf es hierzu einer ent-             sind, ist nur zulässig, wenn diese Behörden und die\nsprechenden richterlichen Durchsuchungsanordnung.             von ihnen beauftragten Personen einer Absatz 1\nFür diese Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in         Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.\ndessen Bezirk sich die Räume befinden, deren Durch-\nsuchung beabsichtigt ist. Die Sätze 2 und 3 gelten               (3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen,\nauch bei den in Absatz 3 genannten Prüfungen, wenn            die sie aufgrund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur\ndie Geschäftsräume zugleich als Wohnung dienen                für folgende Zwecke verwenden:\noder wenn sich die Geschäftsunterlagen in anderen             1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungs-\nRäumen befinden, die von nach Absatz 1 Nr. 1 zur                  unternehmens auf Erteilung der Erlaubnis,\nAuskunft verpflichteten Personen als Wohnung                  2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versiche-\nbenutzt werden.                                                   rungsunternehmens,\n(5) Soweit jemand                                          3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\n1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungs-\nkeiten durch die Aufsichtsbehörde,\nmakler an ein Versicherungsunternehmen Ver-\nsicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat         4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über\noder                                                          Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Auf-\nsichtsbehörde,\n2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen\nwahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über            5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsge-\nFunktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein              richten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften\nkönnen, oder                                                  oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen\nGerichten.\n3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d\n(4) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1\nerbringt,\nverbietet insbesondere nicht die Weitergabe von\ngelten Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 ent-            Informationen an\nsprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur           1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeld-\ninsoweit, als es für die Beurteilung des Geschäfts-               sachen zuständige Gerichte,\nbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungs-\nunternehmens bedeutsam ist.                                   2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der\nÜberwachung von Versicherungsunternehmen,\n(6) Wer nach Absatz 1, 2 oder 5 zur Erteilung einer            Kreditinstituten und anderen Finanzinstituten oder\nAuskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche           der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst                  diesen beauftragte Personen,\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-      3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem\nzeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr                    Konkurs eines Versicherungsunternehmens be-\nstrafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens                 faßte Stellen,\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\nzen würde.\"                                                   4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-\nlegung von Versicherungsunternehmen oder\nanderen Finanzinstituten betraute Personen oder\n41. § 84 wird wie folgt gefaßt:\n5. Einrichtungen zur Verwaltung von Garantiefonds,\nn§84                                soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung\n(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden             ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen\nbeschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen            beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach\nsowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats (§ 92),        Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle\ndürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Infor-      in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur\nmationen an keine andere Person oder Behörde                  weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von\nweitergeben. Dies gilt auch für andere Personen, die          ihr beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1\ndurch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von              entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.\nden in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die              (5) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichts-\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von             behörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2\nInformationen in zusammengefaßter oder allgemeiner            bis 4 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege\nForm, bei der die einzelnen Versicherungsunter-             · der dienstlichen Berichterstattung (Absatz 1 Satz 2)\nnehmen nicht zu erkennen sind.·                               nur dann weitergegeben werden, wenn das Ein-","1650                                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994. Teil 1\nverständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die         Satz 2 und Abs. 4, §§ 83. 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und\nInformationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informatio-      Abs. 4, §§ 88 und 89 haben keine aufschiebende Wir-\nnen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung         kung.\"\neiner Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat\noder Vertragsstaat (§ 13b) erlangt wurden; in diesem      47. Die Zwischenüberschrift vor § 90 erhält folgende\nFall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde           Fassung:\ndes Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem die\nörtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich.\"                            „2. Bundesaufsichtsamt\nfür das Versicherungswesen\".\n42. Nach § 84 wird folgender§ 85 eingefügt:                   48. § 91 wird aufgehoben.\n,.§85                         49. Nach § 92 wird folgender§ 93 eingefügt:\nDie Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus\n,.§93\nauf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des                     (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung\nEWR-Abkommens über Nieder1assungen oder im                    der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetz-\nDienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit.          lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach\nDabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zustän-           den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungs-\ndigkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken            gesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch\nmit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats           gegen Versicherungsunternehmen anwenden, die\nwahrgenommen.\"                                                juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.\n(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu\n43. § 87 wird wie folgt geändert:                                 fünfzigtausend Deutsche Mark.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n50. § 101 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden die Worte „oder der\nGeschäftsbetrieb den guten Sitten wider-            a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 84 Abs. 1 Satz 2\"\nspricht\" gestrichen.                                    durch die Angabe,,§ 83 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt.\nbb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch             b) In Absatz 2 werden die Worte „die einem jeden\nein Komma ersetzt, danach wird folgende                 Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den\nNummer 4 angefügt:                                     von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes\"\n„4. das Versicherungsunternehmen von der                durch die Worte „die den Direktversicherungs-\nErlaubnis nicht binnen zwölf Monaten                unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den in\nGebrauch macht oder ausdrücklich auf                den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nsie verzichtet oder wenn es seit mehr als           schaft und den anderen Vertragsstaaten des\nsechs Monaten seinen Geschäftsbetrieb               EWR-Abkommens und den Unternehmen, die\neingestellt hat.\"                                   ausschließlich die Rückversicherung zum Gegen-\nstand haben, aus den im Inland\" ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:        51. Nach§ 103 wird folgender§ 103a eingefügt:\n,.(6) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen                                        ,.§ 103a\nbekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann           (1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht späte-\nsie, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberu-       stens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische\nfung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren            allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere ein-\nPerson sich die Tatsachen beziehen, und diesen            schlägige statistische Daten für die Krankenversiche-\nGeschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit        rung im Sinne des § 12 Abs. 1.\nuntersagen.\"                                                 (2) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,\ndie die Krankenversicherung betreiben, sind ver-\n44. § 87a Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                           pflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1\nbenötigten Daten anhand der Daten ihrer Versiche-\n,.§ 87 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\"                       rungsbestände dem Bundesaufsichtsamt jährlich mit-\nzuteilen. In der in § 12c genannten Rechtsverordnung\n45. § 89 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                     ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und\n,,Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungs-               Daten hierbei zu berücksichtigen sind.•\nrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge\nbestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen             52. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va ein-\nherabgesetzt und danach die Versicherungssummen               gefügt:\nneu festgestellt, sonst diese unmittelbar herab-                                 .,.Va. Beaufsichtigung\ngesetzt.\"                                                              der Inhaber bedeutender Beteiligungen\nan Versicherungsunternehmen\n46. Nach § 89 wird folgender§ 89a eingefügt:                                                   §104\n,.§89a                                (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-               (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunter-\nnahmen nach§ 81 Abs. 2a. § 81 b Abs. 1 Satz 2. Abs. 2         nehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                            1651\nHöhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich                habers der bedeutenden Beteiligung mit anderen\nanzuzeigen. In der Anzeige hat er die wesentlichen              Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das\nTatsachen, die der Beurteilung der in § 7a Abs. 2              Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, oder\nSatz 1 und 2 genannten Anforderungen dienen, an-\nzugeben; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er         4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Unter-\ndie in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten             sagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder\nUnterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch              erhöht worden ist.\neinen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer            In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung\nprüfen zu lassen. Ist der Erwerber eine juristische        der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen\nPerson oder Personenhandelsgesellschaft, so ist,           werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der\nsolange die bedeutende Beteiligung besteht, jeder          Stimmrechte den Interessen einer soliden und um-\nneu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Ver-         sichtigen Führung des Versicherungsunternehmens\ntreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter        Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird auf Antrag\nmit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit         des Versicherungsunternehmens, eines an ihm Be-\nwesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen.            teiligten oder der Aufsichtsbehörde vom Gericht des\nDer Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der          Sitzes des Versicherungsunternehmens bestellt. Sind\nAufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen,           die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die\nwenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden           Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des\nBeteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von           Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat\n20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hun-            Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und\ndert der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht        auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt\noder überschritten werden, oder daß das Versiche-          auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die\nrungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen               Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-\n(§ 7a Abs. 2 Satz 6) wird. Die Aufsichtsbehörde            geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und\nkann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der           die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften\nAnzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden          dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden\nBeteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn            Beteiligung und das Versicherungsunternehmen\nTatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der        gesamtschuldnerisch.\nAnzeigende oder, wenn er juristische Person oder\nPersonenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche oder             (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung\nsatzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende          an einem Versicherungsunternehmen aufzugeben\nGesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch,     oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung\nwenn andere Tatsachen vorliegen, die die Aufsichts-        unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom\nbehörde zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 8          Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 berechtigen würden.        des Nennkapitals abzusenken oder die Beteiligung so\nWird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichts-       zu verändern, daß das Versicherungsunternehmen\nbehörde einen Zeitraum bestimmen, nach dessen              nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies der Auf-\nAblauf der Anzeigende sie unverzüglich zu unter-           sichtsbehörde anzuzeigen; dabei ist die verbleibende\nrichten hat, wenn er die nach Satz 1 oder 4 angezeigte     Höhe der Beteiligung anzugeben.\nAbsicht nicht verwirklicht hat.\n(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer\n(2) Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß       unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem\nder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in§ 7a       Versicherungsunternehmen, durch den das Versiche-\nAbs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt         rungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen\noder daß die Struktur der Unternehmensverbindung           eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-\n(§ 15 des Aktiengesetzes) eine wirksame Aufsicht           päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-\nüber das Versicherungsunternehmen möglich macht,           staaten des EWR-Abkornmens würde, vorläufig zu\nkann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2         untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent-\nzweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen.           sprechender Beschluß der Kommission oder des\nDie Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeu-         Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt,\ntenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte         der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie\nuntersagen, wenn                                           73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß         Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die\nder vom Inhaber oder von gesetzlichen oder             Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktver-\nsatzungsmäßigen Vertretern oder persönlich             sicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)\nhaftenden Gesellschaftern ausgeübte Einfluß des        (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4\nbeteiligten Unternehmens sich schädlich auf das        der Ersten Richtlinie 79/267/EWG vom 5. März 1979\nVersicherungsunternehmen auswirken kann,               zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\nDirektversicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG\nden in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten\nNr. L 63 S. 1) zustande gekommen ist. Die vorläufige\nAnforderungen nicht Genüge getan wird,\nUntersagung oder Beschränkung darf drei Monate\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß         vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschrei-\ndas Versicherungsunternehmen mit dem Inhaber           ten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein-\nder bedeutenden Beteiligung verbunden ist und          schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2,\nwegen dieser Unternehmensverbindung oder der           so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung\nStruktur der Unternehmensverbindung des In-            zu beachten.","------           -·--- ---- -· - · - ------- -- --- ---- - -\n1652                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                                 (2) Ein Vertrag, durch den der Versicherungs-\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 2                            bestand einer Niederlassung (§ 106 Abs. 2) ganz\nund Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.                            oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim-\nmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß                            Abkommens übertragen werden soll, bedarf der\nGenehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Sie darf\nden Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu\nnur erteilt werden, wenn der Nachweis, daß das\nerlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\nübernehmende Unternehmen nach der Übertragung\nAufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung\nEigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,\nkann durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-\ndurch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des\nsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen\nSitzes geführt wird.\nwerden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen\n11\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder.                                         (3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt\n§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 entsprechend.\"\n53. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt\ngefaßt:                                                                59. § 109 wird aufgehoben.\n„VI. Versicherungsunternehmen\nmit Sitz im Ausland\".                           60. Vor§ 11 0a wird die Zwischenüberschrift des 2. Unter-\nabschnitts „a. Niederlassung\" gestrichen.\n54. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „Geltungsbereich\n11\ndieses Gesetzes durch das Wort „Inland\" ersetzt.                       61. § 11 Oa wird wie folgt gefaßt:\nn§ 110a\n55. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Pflich-                           (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem\nten11 die Worte „und persönlichen Voraussetzungen                   11\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\neingefügt und die Worte „Geltungsbereich dieses                            schaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-\nGesetzes\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.                                 Abkommens (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme\nder in § 110d genannten Unternehmen dürfen das\n56. § 106b wird wie folgt geändert:                                             Direktversicherungsgeschäft Im Inland durch eine\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ,, , so-                      Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch\nweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6 entfällt,\"                    Mittelspersonen nur nach Maßgabe des Absatzes 2\ngestrichen.                                                           betreiben. § 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinn-\ngemäß.\nb) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.\n(2) Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist nur\nc) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten                         zulässig, wenn\n,,in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft11 die Worte „oder den ande-                       1. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitglied-\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den                                staates dem Bundesaufsichtsamt\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                                  a) bei Tätigkeit des Unternehmens durch eine\nNiederlassung die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3\n57. In§ 106c wird die Angabe,,§ 8 Abs. 1 Nr. 2\" durch die                              Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie\nAngabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.                                        73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\n58. Nach § 107 wird folgender§ 108 eingefügt:                                          vorschriften betreffend die Aufnahme und Aus-\nübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit\n,,§ 108                                         Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG\n(1) Wird der Versicherungsbestand einer inländi-                               Nr. L 228 S. 3) und in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3\nschen Niederlassung (§ 106 Abs. 2) auf die inländi-                               Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie\nsche Niederlassung eines anderen Versicherungs-                                   79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinie-\nunternehmens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten                               rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Europäischen Gemeinschaft und der anderen                                     über die Aufnahme und Ausübung der Direkt-\nVertragsstaaten des EWR-Abkommens übertragen                                      versicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG\nund wird die Kapitalausstattung der Niederlassung                                 Nr. L 63 S. 1) bezeichneten Angaben unter Be-\ndes letztgenannten Unternehmens von der Aufsichts-                                nachrichtigung des Unternehmens übermittelt\nbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäi-                                 hat und im Falle der Errichtung einer Nieder-\nschen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-                                   lassung seit Eingang dieser Benachrichtigung\nstaats des EWR-Abkommens überwacht, so ist der                                    zwei Monate vergangen sind, falls das Bundes-\nnach § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu                                aufsichtsamt dem Unternehmen keinen frühe-\nführende Nachweis über die Höhe der Eigenmittel                                   ren Zeitpunkt mitteilt,\ndes übernehmenden Unternehmens durch eine Be-                                  b) bei Tätigkeit des Unternehmens im Dienst-\nscheinigung dieser Behörde zu führen. Die von einer                               leistungsverkehr die in Artikel 16 Abs. 1 und\nNiederlassung für den übertragenen Bestand gestell-                               Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG\nten Sicherheiten bleiben bestehen, sofern die für das                             des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung\nübernehmende Unternehmen zuständige Aufsichts-                                    der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\nbehörde nichts anderes bestimmt.                                                  die Direktversicherung (mit Ausnahme der","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                1653\nLebensversicherung) und zur Erleichterung der         belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte\ntatsächlichen Ausübung des freien Dienst-             daraus herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung\nleistungsverkehrs sowie zur Änderung der              auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern er-\nRichtlinie 73/239/EWG (ABI. EG Nr. L 172 S. 1)        folgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichts-\nund in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 17 der           erklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung der\nZweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom           im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge\n8. November 1990 zur Koordinierung der                unwiderruflich sein.\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die              (2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Nieder-\nDirektversicherung (Lebensversicherung) und           lassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung          Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur\ndes freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur          durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gericht-\nÄnderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. EG           lich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1\nNr. L 330 S. 50) bezeichneten Angaben unter           erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versiche-\nBenachrichtigung des Unternehmens übermit-            rungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727\ntelt hat und                                          der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwen-\n2. im Falle des Betriebs der Krankenversicherung im           den. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten\nSinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversiche-          erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im\nrungen das Unternehmen dem Bundesaufsichts-               Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Ver-\namt die allgemeinen Versicherungsbedingungen              einigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer\neingereicht hat.                                          vollstreckt werden.\"\n(3) Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit\nobliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit-     63. § 11 Oe wird aufgehoben.\ngliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch dem Bun-\ndesaufsichtsamt. In Ausübung der Finanzaufsicht ist\n64. Die Zwischenüberschrift nach § 11 Oe „b. Dienst-\ndie Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats\nnach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichts-            leistungsverkehr\" wird gestrichen.\namtes befugt, in den Geschäftsräumen der Nieder-\nlassung durch eigenes Personal oder durch Beauf-          65. § 11 0d wird wie folgt gefaßt:\ntragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzuneh-\n,,§ 110d\nmen; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten\nentsprechend.                                                    (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\n(4) Für die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes\nschaften oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-\nnach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2\nAbkommens, die nicht den Richtlinien des Rats der\nentsprechend\nEuropäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des\n1. von den einleitenden Vorschriften (1.) § 1 Abs. 1, 3       Versicherungswesens unterliegen und das Direkt-\nund 4 sowie§ 2,                                           versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung\n2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum                betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den\nGeschäftsbetrieb (II.) § 10, § 10a mit der Maß-           Antrag entscheidet das Bundesaufsichtsamt.\ngabe, daß in der Verbraucherinformation nach der             (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften\nAnlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe hauch           der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben ent-\ndie Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist,       sprechend anzuwenden:\nan die sich der Versicherungsnehmer bei Be-\n1. zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens\nschwerden über den Versicherer nach dem aus-\nsowie die Bilanz und die Gewinn- und Vertust-\nländischen Recht wenden kann, §§ 11 b, 11 c, 12\nrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre\nAbs. 1, 4 und 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c,\neinzureichen; besteht das Unternehmen noch\n12d und 13d Nr. 7,\nnicht drei Jahre, so hat es diese Untertagen nur\n3. von den Vorschriften über die Aufgaben und                     für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre\nBefugnisse der Aufsichtsbehörden r,/.1.)                      vorzulegen;\na) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, § 83 Abs. 1       2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung\nSatz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 Nr. 1         befugten Organs sind zu benennen;\nund 2, Abs. 6, §§ 89a und 93,\n3. die die Niederfassung betreffenden Geschäfts-\nb) zusätzlich für eine bestehende Niederfassung               unterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;\n§ 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und§ 83 Abs. 3,\n4. die Anforderungen an die Kapitalausstattung\n4. von den Vorschriften über Versicherungsunterneh-               richten sich nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c\nmen mit Sitz im Ausland r,/1.) § 106 Abs. 3 Satz 4            Abs. 2a bleibt unberührt;\nund § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3.\"\n5. § 14 Abs. 1a ist nicht anzuwenden.\nFerner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110\n62. § 11 Ob wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 entsprechend.\n,,§ 110b                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der\n(1) Die bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer          Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittels-\ndürfen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die          personen erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten\nVereinigung im Namen der Einzelversicherer für den            Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine\nFall der Zwangsvollstreckung in deren im Inland               Niederlassung voraussetzen.\"","1654                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n66. Die §§ 11 Oe bis 11 Oi werden aufgehoben.                   Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung\n67. In § 111 Abs. 2 wird die Angabe \"§ 5 Abs. 6 Satz 1\nder Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme\nbis 3\" durch die Angabe ,,Artikel 10 Abs. 1 des\nder Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder\nEinführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Ver-\ngemäß Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder\nsicherungsvertrag\" ersetzt.\nAbs. 3 Unterabs. 2 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG\ndes Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der\n68. Die §§ 111 a bis 111 d werden wie folgt gefaßt:             Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-\n,,§ 111a                           nahme und Ausübung der Direktversicherung (Le-\nbensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1), so trifft das\n(1) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Auf-        Bundesaufsichtsamt auf Ersuchen dieser Behörde\nsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder             hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Er-\nVertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvor-          suchen bezeichneten Vermögenswerte des Unter-\nschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in         nehmens die gleichen Maßnahmen.\ndiesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit\nnach § 11 Oa Abs. 1 zu beachten haben und deren                (5) Verliert ein nach § 11 Oa Abs. 1 tätiges Unter-\nBefolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Aus-              nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft\nnahme der Finanzaufsicht (§ 11 Oa Abs. 3 Satz 1, § 81       das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung durch\nAbs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht      die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates\ngemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt das               die zur Unterbindung der weiteren inländischen\nBundesaufsichtsamt innerhalb von zwei Monaten               Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen\nseit Zugang der in 110a Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten           Maßnahmen.\nAngaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit-                                       § 111c\ngliedstaats mit.\n(1) Vor Erlaß einer Verfügungsbeschränkung nach\n(2) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die gemäß        § 81 b Abs. 4 und nach Erlaß von Verfügungs-\n§ 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Kranken-           beschränkungen nach 81 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2\nversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunfts-           Satz 2 unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die\nmitgliedstaaten.                                            Aufsichtsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten oder\n§ 111b                            Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine\nNiederlassung unterhält oder im Dienstleistungs-\n(1) Kommt ein Unternehmen bei einer Geschäfts-           verkehr tätig ist. Es kann diese Behörden ersuchen,\ntätigkeit nach § 11 Oa Abs. 1 Aufforderungen oder           hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und\nAnordnungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 81              in dem Ersuchen bezeichneten Vennögenswerte die\nAbs. 2 nicht nach, so unterrichtet das Bundes-              gleichen Beschränkungen anzuordnen.\naufsichtsamt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-\nmitgliedstaates über die nach Satz 2 beabsichtigten            (2) Beabsichtigt das Bundesaufsichtsamt in Wahr-\nMaßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. Bleibt             nehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen\ndieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, An-            einer Niederlassung durch eigenes Personal oder\nordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder              durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unter-\nwegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos              richtet es hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen\noder erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt, wenn           Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. Das gleiche gilt,\nandere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder                 wenn es Anordnungen in bezug auf eine nach\nuntunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im           Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.\nInland ganz oder teilweise untersagen(§ 81 Abs. 2,          Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-\n§ 11 Oa Abs. 4 Nr. 3). In dringenden Fällen können die      staats oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei\nin Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung          der Ausübung der Aufsicht, so trifft das Bundes-\nder Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates           aufsichtsamt die zweckdienlichen Maßnahmen unter\nergehen.                                                    Anwendung der§§ 81, 83, 84 und 93 und unterrichtet\ndavon die ersuchende Behörde.\n(2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Her-\nkunftsmitgliedstaates eine Niederlassung nach § 110a           (3) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-\nAbs. 3 Satz 2 zu prüfen, leistet das Bundesaufsichts-       gliedstaats oder Vertragsstaats in einem Verfahren\namt auf Verlangen Amtshilfe. Es kann sich an der            nach dessen Vorschriften über die Versicherungsauf-\nPrüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt ent-             sicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen\nsprechend.                                                  mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die\nunmittelbare Übennittlung durch die Post nach den\n(3) Hat das Bundesaufsichtsamt Gründe für die\nfür den Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat\nAnnahme, daß die finanzielle Sicherheit eines nach\noder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig.\n§ 11 Oa Abs. 1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt\nZum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung\nsein könnte, unterrichtet es hierüber die für die\ndes Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den\nFinanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunfts-\nbesonderen Versendungsfonnen \"eigenhändig\" und\nmitgliedstaates.\n\"Rückschein\". Kann eine Zustellung nicht unmittelbar\n(4) Erläßt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-         durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art\nmitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Ver-           und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig,\nfügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1,             wird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt\nAbs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten      bewirkt.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                               1655\n(4) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Auf-           4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-\nsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten oder Vertrags-               nahmen nach § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen\nstaaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87. Ferner              wurden;\nsetzt es sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen            5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungs-\nMitgliedstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit aus-            unternehmen bei der Errichtung von Niederlassun-\ngeübt wird, wegen der nach § 87 Abs. 4 erforderlichen             gen, der Gründung von Tochterunternehmen oder\nMaßnahmen ins Benehmen.                                           in sonstiger Weise beim Betrieb von Versiche-\n§ 111d                                  rungsgeschäften in einem Staat haben, der nicht\nMitglied der Europäischen Gemeinschaft oder\nEin Vertrag, durch den ein Versicherungsunter-                 Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist;\nnehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder\n6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnis-\nVertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an\nantrag eines Unternehmens, das Tochterunterneh-\nVersicherungsverträgen, die es gemäß § 11 Oa Abs. 1\nmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb\ndurch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-\nder Europäischen Gemeinschaft und der anderen\nverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit\nVertragsstaaten des EWR-Abkommens ist;\nSitz in der Europäischen Gemeinschaft oder einem\nanderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens über-                 7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104\ntragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das             gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung\nübertragende Unternehmen zuständige Aufsichts-                    an einem Versicherungsunternehmen, durch den\nbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustim-                  das Versicherungsunternehmen Tochteruntemeh-\nmung des Bundesaufsichtsamtes. § 8 Abs. 1 Satz 1                  men eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der\nNr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 gelten ent-           Europäischen Gemeinschaft und der anderen\nsprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer                Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wird;\nNiederlassung keine im Inland belegenen Risiken,              8. die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten\nnimmt das Bundesaufsichtsamt zum Vertrag lediglich                Höchstzinssätze.\nStellung. Äußert sich das Bundesaufsichtsamt nicht\n(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7\ninnerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um                 bestehen nur, wenn die Kommission der Euro-\nZustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als still-           päischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat,\nschweigende Zustimmung oder positive Stellung-                der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nnahme.\"                                                       schaft oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist,\nVersicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäi-\n69. Nach Abschnitt Via. wird folgender Abschnitt Vlb.             schen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten\neingefügt:                                                    des EWR-Abkommens kein effektiver Marktzugang\n\"Vlb.                             gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den\ndie Europäische Gemeinschaft den Unternehmen\nMeldungen an die Kommission                      dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften                     feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit\n§ 111f                             Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen\nVertragsstaaten in diesem Staat keine lnländer-\n(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission             behandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Ab-\nder Europäischen Gemeinschaften                               satz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen\nnicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über\n1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 an\nden effektiven Marktzugang und die lnländerbehand-\nein Unternehmen, das Tochterunternehmen(§ 7a\nlung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der\nAbs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a\nEuropäischen Gemeinschaft oder in anderen Ver-\nn\nAbs. 2 Satz mit Sitz außerhalb der Europäischen\ntragsstaaten des EWR-Abkommens abgeschlossen\nGemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten              worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von\ndes EWR-Abkommens ist; die Struktur des Kon-              Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr\nzerns ist in der Mitteilung anzugeben;                    nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen.\"\n2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versiche-\nrungsunternehmen, durch den das Versicherungs-        70. Die §§ 133b, 133c und 133e werden aufgehoben.\nunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines\nMutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-\n71. In § 134 wird im Klammerzusatz die Angabe ,,§§ 14,\npäischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-\n11 Oh\" durch die Angabe ,,§§ 14, 108\" ersetzt.\nstaaten des EWR-Abkommens wird;\n3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Er-\n72. § 139 wird wie folgt geändert:\nrichtung einer Niederlassung oder der Betrieb des\nDirektversicherungsgeschäfts im Dienstleistungs-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nverkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                .,(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine ver-\npäischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-               sicherungsmathematische Bestätigung nach § 11 a\nstaaten des EWR-Abkommens nicht zustande-                     Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer\ngekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die                   Rechtsverordnung nach Absatz 5 oder mit § 11 d,\nUnterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c                11 e oder 11 Od Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3\nAbs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde             Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 11 Od Abs. 2\ndes anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats                oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nweitergeleitet hat;                                           zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"","1656                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „ 110d Abs. 4 Nr. 5\"                     5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83\ndurch die Angabe ,,§ 110d Abs. 2 und 3\" ersetzt.                         Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 , jeweils\nauch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4 Nr. 3\n73. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                          Buchstabe a, eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\n,,(1) Wer im Inland\noder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder\n1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 1 oder                         nicht rechtzeitig vorlegt,\n§ 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft\n6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 das Wort\nbetreibt,\nnicht erteilt,\n2. entgegen § 11 0a Abs. 2 eine Geschäftstätigkeit\n7. entgegen§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eine Ein-\naufnimmt oder\nberufung oder Ankündigung nicht vornimmt,\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111 b Abs. 1\nSatz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwider-                     8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83\nhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr                      Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 0a\noder mit Geldstrafe bestraft.\"                                           Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, eine Maßnahme\nnicht duldet,\n9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87\n74. § 144 wird wie folgt geändert:                                               Abs. 6 zuwiderhandelt oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a\naa) In Nummer 2 werden das Wort „Deckungs-                               Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nrücklage\" durch das Wort „Deckungsrück-                           nung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht\nstellung\" sowie die Angaben.,§ 110d Abs. 4                        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nNr. 3, 5\" und ,,§ 110d Abs. 4 Nr. 5\" durch die                    macht.\"\nAngabe,,§ 11 0d Abs. 2 und 3\" ersetzt.                  c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „oder\"\n,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndurch ein Komma ersetzt.\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit\ncc) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt                           einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche\ndurch das Wort „oder\" ersetzt und folgende                 Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer\nNummer 5 angefügt:                                         Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\n,,5. einer Rechtsverordnung nach § 5Sa Abs. 1,             geahndet werden.\"\nauch in Verbindung mit § 106 Abs. 2\nSatz 4, zuwiderhandelt soweit sie für        75. § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neinen bestimmten Tatbestand auf diese           · a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nBußgeldvorschrift verweist.\"\n„ 1. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                         Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb\n,,(1 a) Ordnungswidrig handelt, wer                                    derartiger Versicherungsgeschäfte erforder-\nliche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäfts-\n1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-\ntätigkeit entgegen § 11 0a Abs. 2 aufgenom-\nordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in\nmen hat oder entgegen § 111 b Abs. 1 Satz 2\nVerbindung mit§ 110a Abs. 4 Nr. 2, oder§ 65\noder 3 fortführt oder\".\nAbs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-                b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nvorschrift verweist,                                       ,,3. einer aufgrund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4,\n2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach                     auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4 Nr. 3\n§ 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1,                         Buchstabe a, ergangenen Anordnung zuwi-\nauch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1                        derhandelt.\"\nbis 6, 7, auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4\nNr. 2, oder Nr. 8, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder§ 104    76. Die§§ 153 und 155 werden aufgehoben.\nAbs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3\noder 4 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung\n77. § 156 wird wie folgt geändert:\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzeitig erstattet,                                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59                    .,(2) Für das Geschäftsführungs- und das Über-\nSatz 1 eine Ausfertigung des Berichts des                  wachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versiche-\nAbschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig               rungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes\nvorlegt,                                                   entsprechend.\"\n4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren\nAnordnung nach § 81 b Abs. 1 Satz 2 oder           78. § 156a wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\noder § 104 Abs. 1 Satz 5 oder 6 oder einer\nvollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 zu-                    ,,(1) § 5 Abs. 4 sowie die§§ 53c und 81b Abs. 1\nwiderhandelt,                                             und 2 gelten nicht für kleinere Vereine, wenn","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                              1657\na) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor-            nerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11 a, 12,\nbehalten sind oder Versicherungsansprüche            55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichun-\ngekürzt werden dürfen, und                            gen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen und für Pen-\nsionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a\nb) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsver-          Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde. Abweichungen\nordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag            von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pen-\nnicht übersteigen,                                    sionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestat-\nes sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung,          ten.\"\ndie Kredit- und Kautionsversicherung oder die\nLebensversicherung als Pensions- oder Sterbe-         80. § 157a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nkassen betreiben. Für die in Satz 1 genannten\nUnternehmen bestimmt sich die Höhe der er-                 ,,(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach\nforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1           Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden\nSatz 1 Nr. 3.\"                                            die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4, der §§ 37\nund 53a sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5\n,,(3) § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 findet auf             und 6 sowie der §§ 89a und 93, soweit die Auflagen\nPensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher            nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Auf-\nBedeutung keine Anwendung, sobald die Unter-               sichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen.\"\nnehmen den nach § 53c Abs. 2a erlassenen Vor-\nschriften über die Solvabilität genügen. In diesem     81. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nFalle gelten, sofern es sich um kleinere Vereine           a) Teil A wird wie folgt geändert:\nhandelt, abweichend von§ 53 auch die§§ 29, 58\nund 59 dieses Gesetzes und die §§ 341 j und 341 k              aa) In Nummer 19 wird die Angabe „20 und 21\"\ndurch die Angabe „20 bis 24\" ersetzt.\ndes Handelsgesetzbuchs; abweichend von § 11 a\nAbs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die                bb) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern\nversicherungsmathematische Bestätigung auch                         angefügt:\nbei einem kleineren Verein abzugeben. § 11 c ist                    „22. Tontinengeschäfte\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß er auch für die\n23. Kapitalisierungsgeschäfte\nnach dem 28. Juli 1994 entstandenen Versiche-\nrungsverhältnisse gilt, wenn diesen ein von der                      24. Geschäfte der Verwaltung von Versor-\nAufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zu-                           gungseinrichtungen\".\ngrundeliegt, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2        b) Teil C wird wie folgt geändert:\ngenannten Bestandteile enthält; § 11 b findet in\naa) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Worte\ndiesen Fällen keine Anwendung. Die Satzung hat\n„nicht mehr als fünf vom Hundert\" gestrichen\nzu bestimmen, daß der Vorstand vom Aufsichtsrat\nund vor der Zahl 20 das Wort „jeweils\" ein-\noder vom obersten Organ zu bestellen ist. Die in\ngefügt.\nden Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften sind auf\ndie einzelne Pensionskasse von dem Zeitpunkt an                bb) Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\nanzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde fest-                       wird wie folgt gefaßt:\nstellt, daß die Pensionskasse die Voraussetzungen                   „aa) bei griechischen Drachmen, irischen\ndes Satzes 1 erfüllt. Für Pensionskassen, die die                        Pfund und portugiesischen Escudos bis\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb bis zum 28. Juli                          zum 31. Dezember 1998 zwei Millionen\n1994 erhalten haben, kann die Aufsichtsbehörde                           ECU,\".\ndie Anwendung der in den Sätzen 1 bis 4 genann-            c) Folgender Teil D wird angefügt:\nten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1999 hin-\nausschieben.\"                                                  „0. Verbraucherinformation\nAbschnitt 1\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nVor Abschluß von Versicherungsverträgen nach\n,,(4) Absatz 3 gilt nicht für Pensionskassen, die\n§ 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu\naufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertra-             erteilende Verbraucherinformation\nges errichtete gemeinsame Einrichtungen im\nSinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes                 1. Für alle Versicherungssparten notwendige Ver-\nsind.\"                                                            braucherinformation\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                   a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des\nVersicherers und der etwaigen Niederlas-\n,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird                       sung, über die der Vertrag abgeschlossen\nermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be-                         werden soll;\nstimmungen darüber zu treffen, wann eine\nPensionskasse als Unternehmen von erheblicher                     b) die für das Versicherungsverhältnis gelten-\nwirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist.\"                            den allgemeinen Versicherungsbedingun-\ngen einschließlich der Tarifbestimmungen\nsowie die Angabe des auf den Vertrag\n79. § 157 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                        anwendbaren Rechts;\n· ,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis                    c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der\nzum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung klei-                        Leistung des Versicherers, sofern keine all-","1658                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ngemeinen Versicherungsbedingungen oder                 3. jährliche Mitteilung über den Stand der\nTarifbestimmungen verwendet werden;                         Überschußbeteiligung in der Lebensversiche-\nd) Angaben zur Laufzeit des Versicherungs-                       rung und Unfallversicherung mit Prämienrück-\nverhältnisses;                                              gewähr.\"\ne) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die\nPrämien einzeln auszuweisen sind, wenn\ndas Versicherungsverhältnis mehrere selb-                                 Artikel2\nständige Versicherungsverträge umfassen\nÄnderung des Gesetzes\nsoll, und über die Prämienzahlungsweise\nsowie Angaben über etwaige Nebengebüh-\nüber den Versicherungsvertrag\nren und -kosten und Angabe des insgesamt         Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im\nzu zahlenden Betrages;                        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,\nf) Angaben über die Frist, während der der         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nAntragsteller an den Antrag gebunden sein     durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990\nsoll;                                         (BGBI. 1S. 2864), wird wie folgt geändert:\ng) Belehrung üöer das Recht zum Widerruf\noder zum Rücktritt;                             1. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt:\nh) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-                                      n§5a\nhörde, an die sich der Versicherungsnehmer\nbei Beschwerden über den Versicherer                  (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer\nwenden kann.                                       bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen\nnicht übergeben oder eine Verbraucherinformation\n2. Bei Lebensversicherungen und Unfallversiche-             nach § 1Oa des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nrungen mit Prämienrückgewähr zusätzlich not-            unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage\nwendige Verbraucherinformation                          des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedin-\na) Angaben über die für die Überschußermitt-            gungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maß-\nlung und Überschußbeteiligung geltenden            geblichen Verbraucherinformation als abgeschlos-\nBerechnungsgrundsätze und Maßstäbe;                sen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb\nvon vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen\nb) Angabe ~er Rückkaufswerte;\nschriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Ver-\nc) Angaben über den Mindestversicherungs-               sicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden,\nbetrag für eine Umwandlung in eine prämien-        die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.\nfreie Versicherung und über die Leistungen         § 5 bleibt unberührt.\naus prämienfreier Versicherung;\n(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Ver-\nd) Angaben über das Ausmaß, in dem die                 sicherungsnehmer der Versicherungsschein und die\nLeistungen nach den Buchstaben b und c            Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und\ngarantiert sind;                                   der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des\ne) bei fondsgebundenen Versicherungen An-              Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch\ngaben über den der Versicherung zugrunde           deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den\nliegenden Fonds und die Art der darin ent-        Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der\nhaltenen Vermögenswerte;                          Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt\nf) allgemeine Angaben über die für diese               dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die\nVersicherungsart geltende Steuerregelung.         rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abwei-\nchend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch\n3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätz-             jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.\nlich notwendige Verbraucherinformation\n(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen An-\nAngaben über die Auswirkung steigender                 trag des Versicherungsnehmers sofortigen Versiche-\nKrankheitskosten auf die zukünftige Beitrags-          rungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung\nentwicklung · und Hinweise auf Möglichkeiten\nder Versicherungsbedingungen und der Verbraucher-\nzur Beitragsbegrenzung im Alter.                       information bei Vertragsschluß vereinbart werden.\nAbschnitt II                         Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf\nWährend der Laufzeit eines Versicherungsvertra-             Anforderung, spätestens mit dem Versicherungs-\nges nach § 1Oa Abs. 1 vom Versicherungsunter-               schein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag\nnehmen zu erteilende Verbraucherinformation                 sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der\nVersicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchs-\n1. Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform             recht nach Absatz 1.\"\nund Sitz des Versicherers und der etwaigen\nNiederlassung, über die der Vertrag geschlos-\nsen worden ist;                                     2. § 7 wird wie folgt geändert:\n2. Änderungen bei der nach Abschnitt I Nr. 1                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nBuchstabe c bis e und Nr. 2 Buchstabe a bis e         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nerteilten Verbraucherinformation, sofern sie\nsich aus Änderungen von Rechtsvorschriften                  ,,(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung\nergeben;                                                   keine Anwendung.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                             1659\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                  Versicherungsschutzes ändert, so kann der Ver-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                            sicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ein-\ngang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger\n,,(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine         Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des\nDauer von mehr als fünf Jahren eingegangen                 Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungs-\nworden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes          verhältnis kündigen.\"\ndarauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer\nFrist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt   6. § 40 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nnicht für die Lebens- und Krankenversicherung.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                         7. In§ 158h wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung          ,,Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahr-\nein Versicherungsverhältnis mit einer längeren             zeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nLaufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der          rung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung\nVersicherungsnehmer innerhalb einer Frist von             zu kündigen, so gilt mit Beginn des neuen Versiche-\nvierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versiche-            rungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis\nrungsantrages seine auf den Vertragsabschluß              als gekündigt.\"\ngerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen.\nZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige          8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird\nAbsendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu         das Wort „Lebensversicherung\" durch die Worte\nlaufen, wenn der Versicherer den Versicherungs-           .,Lebens- und Krankenversicherung\" ersetzt.\nnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der\nVersicherungsnehmer die Belehrung durch Unter-          9. Im Dritten Abschnitt wird vor§ 159 folgende Zwischen-\nschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so      überschrift eingefügt:\nerlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach               .,Erster Titel. Lebensversicherung\".\nZahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht\nbesteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf     10. Nach § 171 wird folgender§ 172 eingefügt:\nWunsch des Versicherungsnehmers sofortigen\nVersicherungsschutz gewährt oder wenn die Ver-                                      .,§172\nsicherung nach dem Inhalt des Antrags für die                 (1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungs-\nbereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige            schutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Ver-\nberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers              pflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der\nbestimmt ist.\"                                            Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend\nanzusehenden und nicht vorhersehbaren Verände-\nc) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\nrung des Le1stungsbedarfs gegenüber den techni-\n.,(5) Bei der Lebensversicherung kann der Ver-          schen Berechnungsgrundlagen und der daraus errech-\nsicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vier-           neten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend\nzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom                 den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu fest-\nVertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist ge-            zusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die\nnügt die rechtzeitige Absendung der Rücktritts-            dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu\nerklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn          gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treu-\nder Versicherer den Versicherungsnehmer über              händer die Berechnungsgrundlagen und sonstigen\nsein Rücktrittsrecht belehrt und der Versiche-             Voraussetzungen für die Änderung überprüft und\nrungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift               deren Angemessenheit bestätigt hat. Für Änderungen\nbestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so er-           der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt\nlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zah-           Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders\nlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden           entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2\nkeine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse              der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.\nbei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen\n(2) Ist in den Versicherungsbedingungen der\nRegelungen beruhen.\nLebensversicherung eine Bestimmung unwirksam,\n(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwen-          findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn\ndung, soweit der Versicherungsnehmer ein Wider-           zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung\nspruchsrecht nach § 5a hat.\"                              notwendig ist.\n4. § 15a wird wie folgt geändert:                                   (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden\nÄnderungen nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten\na) Die Angabe,,§ 3 Abs. 3\" wird durch die Angabe\nMonats wirksam, der auf die Benachrichtigung des\n,,§ 3 Abs. 3 und 5\" ersetzt.\nVersicherungsnehmers folgt. Änderungen nach Ab-\nb) Nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 bis 3\" wird die               satz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung\nAngabe .,§ Sa\" eingefügt.                                  des Versicherungsnehmers wirksam.\"\nc) Die Angabe .,§ 8 Abs. 2 bis 4\" wird durch die\nAngabe ,,§ 8 Abs. 2 bis 5\" ersetzt.                    11. § 173 wird aufgehoben.\n5. § 31 wird wie folgt gefaßt:                               12. § 174 wird wie folgt gefaßt:\n.,§31                                                       ,,§174\nErhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungs-             (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für\nklausel die Prämie, ohne daß sich der Umfang des              den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die","1660                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nUmwandlung der Versicherung in eine prämienfreie               bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der§§ 23 bis 30\nVersicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte           und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht\nMindestversicherungssumme oder Mindestrente er-                anzuwenden.\nreicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag\n(3) Versicherte Person ist die Person, auf die\nnicht erreicht, so hat der Versicherer den auf die Ver-\ndie Versicherung genommen wird. Soweit die Kennt-\nsicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten,\nnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers\nder nach § 176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.\nvon rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Ver-\n(2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung                   sicherung auf die Person eines anderen auch deren\nder prämienfreien Versicherungsleistung nach den               Kenntnis und ihr Verhalten in Betracht.\nanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik\n(4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teil-\nmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkula-\nweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem\ntion vorzunehmen.\nvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-\n(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß            schutz ersetzen kann, ist unbefristet. Abweichend\nder laufenden Versicherungsperiode unter Berück-               von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskosten-\nsichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.                und für die Krankenhaustagegeldversicherung eine\n(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berech-          Mindestdauer bis zu drei Jahren vereinbart werden.\ntigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist.\"              Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekranken-\nversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart\nwerden.\n13. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§178b\n,,Auf die Umwandlung findet§ 174 Anwendung.\"\n(1) Bei der Krankheitskostenversicherung haftet\n14. § 176 wird wie folgt gefaßt:                                    der Versicherer im vereinbarten Umfang für die\nAufwendungen für medizinisch notwendige Heil-\n,,§ 176\nbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und\n(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todes-            für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich\nfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt            solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie\nder Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des             für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früh-\nvereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt,              erkennung von Krankheiten nach gesetzlich ein-\nKündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der               geführten Programmen.\nVersicherer den auf die Versicherung entfallenden\n(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist\nRückkaufswert zu erstatten.\nder Versicherer verpflichtet, bei medizinisch not-\n(2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in          wendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte\nAbsatz 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach                 Krankenhaustagegeld zu leisten.\ndem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer\n(3) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der\nvon der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten\nVersicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit\nKapitals frei ist. Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch der\noder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten\nVersicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht\nVerdienstausfall durch das vereinbarte Krankentage-\nverpflichtet.\ngeld zu ersetzen.\n(3) Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten\n(4) In der Pflegekrankenversicherung haftet der\nRegeln der Versicherungsmathematik für den Schluß\nVersicherer im Fall der Pflegebedürftigkeit im verein-\nder laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert\nbarten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege\nder Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände\nder versicherten Person entstehen (Pflegekosten-\nwerden vom Rückkaufswert abgesetzt.\nversicherung) oder er leistet das vereinbarte Tagegeld\n(4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berech-         (Pflegetagegeldversicherung).\ntigt, wenn er vereinbart und angemessen ist.\"\n§178c\n15. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen\na) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 173 bis 177\" durch           diese in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und\ndie Angabe ,,§§ 174 bis 177\" ersetzt.                    Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit\nfür Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,\nZahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht\n16. Nach § 178 wird folgender neuer Titel eingefügt:\nüberschreiten. In der Pflegekrankenversicherung darf\n„zweiter Titel                          die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.\nKrankenversicherung                           (2) Personen, die aus einer gesetzJichen Kranken-\n§178a                              versicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen\nzurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit\n(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person            anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens\ndes Versicherungsnehmers oder eines anderen                   zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung\ngenommen werden.                                              zum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird.\n(2) Soweit der Versicherungsschutz nach den               Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen\nGrundsätzen der Schadensversicherung gewährt                   Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge aus-\nwird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62                 scheiden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                             1661\n§ 178d                                (2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das\nordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ge-\n(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens\nsetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der\nein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Ver-\nVersicherer bei einer als nicht nur vorübergehend\nsicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab\nanzusehenden Veränderung des tatsächlichen Scha-\nVollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und\ndensbedarfs gegenüber der technischen Berech-\nWartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur\nnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie\nVersicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag\nberechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten\nder Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung\nBerechnungsgrundlagen auch für bestehende Ver-\nbesteht nur insoweit, als der beantragte Versiche-\nsicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein\nrungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht\nunabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrund-\numfassender als der des versicherten Elternteils ist.\nlagen überprüft und der Prämienanpassung zuge-\n(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption           stimmt hat.\ngleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption\n(3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem\nnoch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr,\ndie Prämie entsprechend den technischen Berech-\nso ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages\nnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbin-\nhöchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.\ndung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des           zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht\nNeugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine               des Versicherers gesetzlich oder vertraglich aus-\nMindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart        geschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht\nwerden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.           nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung\nder Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt,\n§ 178e\ndie Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-\nÄndert sich bei einem Versicherten mit Anspruch          mungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,\nauf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen          wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der\nDienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der       Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und\nBeihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer            ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen\nAnspruch darauf, daß der Versicherer den Versiche-          für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-\nrungsschutz im Rahmen der bestehenden Krank-                heit bestätigt hat. Ist in den Versicherungsbedin-\nheitskostentarife so anpaßt, daß dadurch der verän-         gungen eine Bestimmung unwirksam, findet Satz 1\nderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene          entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung\nBeihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag         des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.\ninnerhalb von zwei Monaten nach der Änderung\n(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden\ngestellt, hat der Versicherer den angepaßten Ver-\nÄnderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn\nsicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder\ndes zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-\nWartezeiten zu gewähren.\nrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.\n§ 178f\n§178h\n(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann\n(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestver-\nder Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,\nsicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in\ndaß dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit\nder Krankenhaustagegeldversicherung kann der Ver-\ngleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung\nder aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-         sicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhält-\nnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr ein-\nrungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in\ngegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes\ndem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln\nwill, höher oder umfassender sind, als in dem bisheri-      darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist\nvon drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf\ngen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung\neinzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt\neinen Leistungsausschluß oder einen angemessenen\nRisikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-        werden.\nlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Verein-               (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes\nbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit           kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, so kann\ndadurch anwenden, daß er hinsichtlich der Mehr-             der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten\nleistung einen Leistungsausschluß vereinbart.               nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheits-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungs-    kosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflege-\nverhältnisse.                                               krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der\nVersicherungspflicht kündigen. Macht der Versiche-\n§ 178g\nrungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge-\n(1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die       brauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu\nPrämie entsprechend den technischen Berechnungs-            diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungs-\ngrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung             nehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des\nmit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu be-         Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-\nrechnen ist, kann der Versicherer nur die sich daraus       rungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht\nergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die          steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familien-\nMöglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko          versicherung oder der nicht nur vorübergehende\neinen angemessenen Risikozuschlag oder einen Lei-           Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrecht-\nstungsausschluß zu vereinbaren.                             lichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.","1662                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag                                 § 178k\nzur Folge, daß bei Erreichen eines bestimmten                   Wegen einer Verletzung der dem Versicherungs-\nLebensalters oder bei Eintreten anderer dort genann-         nehmer bei der Schließung des Vertrages obliegen-\nter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes               den Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag\nLebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder          nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung\ndie Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungs-           drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt\nrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungs-         bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt\nnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der          worden ist.\nbetroffenen versicherten Person binnen zwei Mona-                                   § 1781\nten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren lnkraft-\ntretens kündigen, wenn sich die Prämie durch die                Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Lei-\nÄnderung erhöht.                                             stung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder die\nversicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei\n(4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer An-            sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat.\npassungsklausel die Prämie oder vermindert er die                                    §178m\nLeistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsicht-\nlich der betroffenen versicherten Personen innerhalb            Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des\nvon einem Monat nach Zugang der Änderungsmittei-             Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Per-\nlung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem          son einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über\ndie Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung              und Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der\nwirksam werden soll.                                         Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendig-\nkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.\n(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kün-       Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der\ndigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife         jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen\nzu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit           Vertreter geltend gemacht werden.\nGebrauch, so kann der Versicherungsnehmer inner-\n§ 178n\nhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung\ndie Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung                (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den\nzu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung             Tod des Versicherungsnehmers, so sind die ver-\nwirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der             sicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten\nVersicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur            nach dem Tod des Versicherungsnehmers die\nfür einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt.       Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter\nIn diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die            Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu\nAufhebung zum Schluß des Monats verlangen, in dem            erklären.\nihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.              (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Ver-\nsicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne\n§ 178i\nversicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend.\n(1) Die ordentliche Kündigung einer Krankheits-          Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-\nkosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekranken-           rungsnehmer nachweist, daß die versicherte Person\nversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlos-          von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.\nsen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise                                        §17Bo\nden im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vor-\ngesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz               Auf eine Vereinbarung, durch welche von den\nersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für          Vorschriften des §· 178a Abs. 4, der§§ 178c bis 178f,\neine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben              des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n\neiner Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine         zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der\nKrankentagegeldversicherung, für die kein gesetz-           versicherten Person abgewichen wird, kann sich der\nlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Ar-           Versicherer nicht berufen.\"\nbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend\nvon Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung    17. § 189 wird wie folgt geändert:\neiner Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden           a) In Absatz 1 wird die Angabe \"§§ 173 bis 176, 178\"\nVersicherungsjahres kündigen.                                    durch die Angabe \"§§ 174 bis 176, 178\" ersetzt.\n(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-       b) In Absatz 2 werden die Worte „mit Genehmigung\nrung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die            der Aufsichtsbehörde'\" gestrichen.\nVoraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann\nder Versicherer das Versicherungsverhältnis nur inner-  18. § 192 wird aufgehoben.\nhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende\neines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungs-\nfrist beträgt drei Monate.                                                        Artikel3\nÄnderung des Einführungsgesetzes\n(3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenver-\nzu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag\nsicherungsvertrages durch den Versicherer ist zu-\nlässig, wenn die versicherten Personen das Ver-            Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-\nsicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem       sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nVertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrück-        Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten\nstellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung      Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nfortsetzen können.                                      28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1249), wird wie folgt geändert:","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                1663\n1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                Artikel 4\n,,(1) Auf Versicherungsverträge mit Ausnahme der                      Änderung des Einführungsgesetzes\nRückversicherung sind, wenn sie in einem Mitglied-                         zum Bürger1ichen Gesetzbuche\nstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem\nIn Artikel 37 Nr. 4 des Einführungsgesetzes :z;um Bürger-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\npäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken,\nGliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten\ndie folgenden Vorschriften mit der Maßgabe anzu-\nFassung, das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes\nwenden, daß Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-\nvom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden\nschaftsraumes wie Mitgliedstaaten der Europäischen\nist, werden nach den Worten „Geltungsbereich des\nGemeinschaft zu behandeln sind.\"\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft\" die Worte „oder des Abkommens über\n2. In Artikel 8 werden nach dem Wort „Versicherungs-           den Europäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.\nnehmer\" die Worte „bei Schließung des Vertrages\"\neingefügt.\nArtikel 5\n3. In Artikel 9 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5                  Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes\nangefügt:\nDas Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965\n,,(5) Hat ein Versicherungsnehmer die Staatsange-         (BGBI. 1S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 123\nhörigkeit eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen,     des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\nin dem er bei Schließung des Vertrages seinen               wird wie folgt geändert:\ngewöhnlichen Aufenthalt hat, so können die Parteien\nbei der Lebensversicherung auch das Recht des Mit-\ngliedstaates wählen, dessen Staatsangehörigkeit der         1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nVersicherungsnehmer besitzt.\"                                     ,,(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht\nwerdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das\nBundesministerium der Justiz unter Beachtung\n4. Artikel 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des\na) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „der unter den              Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959\nNummern 8, 9, 13 und 16 der Anlage A zum                   über die obligatorische Haftpflichtversicherung für\nVersicherungsaufsichtsgesetz\" durch die Worte              Kraftfahrzeuge (BGBI. 196511 S. 281) im Einvernehmen\n„der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16              mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nder Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz\"             Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverord-\nersetzt.                                                   nung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang\ndes notwendigen Versicherungsschutzes, den der\nb) '1n Satz 3 werden die Worte „eines anderen Mitglied-         Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch\nstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"           für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschafts-\ndurch die Worte „eines anderen Mitgliedstaats der          rechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur\nEuropäischen Gemeinschaft oder eines anderen               Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch\nVertragsstaats des Abkommens über den Euro-                Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.\"\npäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.\nc) In Satz 4 werden die Worte „Europäische Wirt-\nschaftsgemeinschaft• durch die Worte „Europäi-         2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nsche Gemeinschaft\" ersetzt.                                                            ,,§5\n(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland\nzum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\n5. Artikel 13 wird wie folgt gefaßt:\nrung befugten Versicherungsunternehmen genommen\n,,Artikel 13                            werden.\n(1) Ein über eine Krankenversicherung abgeschlos-               (2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-\nsener Vertrag, der ganz oder teilweise den im gesetz-           Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunter-\nlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-             nehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Perso-\nken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann,              nen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung\nunterliegt deutschem Recht, wenn die versicherte Per-           gegen Haftpflicht zu gewähren.\nson ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.\n(3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtver-\n(2) Gewährt ein Krankenversicherungsvertrag Ver-            sicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und\nsicherungsschutz für mehrere Personen, von denen                Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu\neinzelne ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland           den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunter-\nhaben, so unterliegt der Vertrag bezüglich dieser               nehmens maßgebenden Grundsätzen und zum all-\nPersonen deutschem Recht.\"                                      gemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn\nder Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich\n6. Die bisherigen Artikel 13 und 14 werden Artikel 14              abgelehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren\nund 15.                                                         Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif ab-","1664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch                               „zweiter Abschnitt\ndie Absendung der Ablehnungserklärung oder des\nPflichten der Kraftfahrzeug-\nAngebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für\nHaftpflichtversicherer und Statistik\ndie Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und\nSelbstfahrervermietfahrzeugen.                                                             §8\n(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn                (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb\nsachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäfts-          der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraft-\nplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß               fahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort\ndes Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antrag-             im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungs-\nsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen              mäßigen Leistungen und Beiträge an das mit der\nversichert war und das Versicherungsunternehmen               Durchführung des Abkommens über die internationale\n1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder                Versicherungskarte beauftragte deutsche Versiche-\narglistiger Täuschung angefochten hat,                    rungsbüro sowie an den nach § 13 dieses Gesetzes\nerrichteten Entschädigungsfonds oder an eine andere\n2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der              mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische\nvorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nicht-         Person zu erbringen. Sie teilen hierzu dem deutschen\nzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder         Versicherungsbüro und dem Entschädigungsfonds\n3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs              bezüglich der von ihnen in Deutschland nach diesem\noder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekün-       Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\ndigt hat.                                                rungen die gebuchten Prämienbeträge oder die Anzahl\nder versicherten Risiken mit.\n(5) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,\n1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen                   (2) Versicherungsunternehmen, die im Dienstlei-\nhat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,                     stungsverkehr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nrung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßi-\n2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen                gem Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet,\nhat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden           einen im Inland ansässigen oder niedergelassenen\nMonatsersten.                                            Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach\nEs verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht         § 13c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genü-\nspätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekün-          gen hat. Ansprüche aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtfällen\ndigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur       gegen das Versicherungsunternehmen können auch\n- deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn         gegen den nach Satz 1 bestellten Vertreter gerichtlich\nder nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf              und außergerichtlich mit Wirkung für und gegen das\neines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender               Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden.\nZeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen        Der nach Satz 1 bestellte Vertreter ist auch verpflichtet,\neine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart,        Auskunft über das Bestehen oder die Gültigkeit von\nso bedarf es zur Beendigung des Versicherungs-                diesem Gesetz unterliegenden Haftpflichtversiche-\nverhältnisses keiner Kündigung.                               rungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen\nzu erteilen.\n(6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver-\nsicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-                                             §9\nschutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhän-\n(1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik\ndigen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der\nüber den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haft-\nersten Prämie abhängig gemacht werden.\npflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthal-\n(7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver-              ten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken,\nsicherungsnehmer bei Beendigung des Versiche-                 die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungs-\nrungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen             leistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die\nDauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslauf-         Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den\nzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung          Schadenbedarf.\noder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt\nhaben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb               (2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\neiner Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst      versicherung und ihre Verbände keine den Anforde-\nworden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden,            rungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschafts-\nso hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheini-           statistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik vom\ngung zu erteilen.                                              Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\ngeführt.\n(8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungs-\nunternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungs-               (3) Die Ergebnisse der Statistik sind vom Bundes-\nverkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungs-             aufsichtsamt für das Versicherungswesen jährlich zu\nschein und die Versicherungsbestätigung auch An-               veröffentlichen.\ngaben über den Namen und die Anschrift des gemäß                                         §10\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten.\"\n(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,\ndie die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach\n3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts „Tarife in der          diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichts-\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\" und die §§ 8           behörde die für die Führung der Statistik nach § 9\nbis 11 werden wie folgt gefaßt:                               erforderlichen Daten.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                               1665\n(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im                  der Gegenseitigkeit erbringt, soweit nicht völker-\nInland außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-                  rechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutsch-\nzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                  land dem entgegenstehen;\".\nschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben,       7. § 15 wird wie folgt gefaßt:\nsind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2                                        ,,§ 15\ngenannten Angaben für jeden Mitgliedstaat gesondert\nmitzuteilen.                                                       Wird zur Vermeidung einer Insolvenz ein Bestand\nan Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit\n§ 11\nGenehmigung der Aufsichtsbehörden auf einen an-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-           deren Versicherer übertragen, so kann der überneh-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der           mende Versicherer die Anwendung des für sein Unter-\nJustiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft               nehmen geltenden Tarifs (Prämie und Tarifbestim-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen               mungen) und seiner Versicherungsbedingungen vom\nüber den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach         Beginn der nächsten Versicherungsperiode an er-\n§ 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-           klären, wenn er dem Versicherungsnehmer die Tarif-\nrungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die        änderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede\nForm und die Stückzahl der von den Versicherungs-             des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor\nunternehmen einzureichenden Mitteilungen.\"                    Inkrafttreten der Änderung mitteilt und ihn schriftlich\nüber sein Kündigungsrecht belehrt.\"\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\n8. § 16 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „oder\" durch ein\nKomma ersetzt;\nbb) in Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort                                Artikel&\n,,oder\" ersetzt;                                               Änderung des Gesetzes über die\ncc) in Satz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:                  Haftpflichtversicherung für ausländische\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\n,,4. wenn über das Vermögen des leistungs-\npflichtigen Versicherers ein Insolvenzver-    § 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung\nfahren eröffnet worden ist.\"                für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nanhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ndd) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n„Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in   zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 1975\nden Fällen der Nummern 1 bis 3 weder von dem     (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nHalter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des\nFahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1                                     ,,§4\nvon einem Schadensversicherer oder einem\nVerband von im Inland zum Geschäftsbetrieb          Der Versicherungsvertrag nach § 3 muß den für die\nbefugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines   Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit\nSchadens zu erlangen vermag.\"                    regelmäßigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen\nBestimmungen über Inhalt und Umfang des Versiche-\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:              rungsschutzes sowie über die Mindestversicherungs-\n„Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche       summen entsprechen.\"\nnach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatz-\nansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer\nund mitversicherten Personen auf je 5 000 DM\nbeschränkt.\"                                                                      Artikel7\nÄnderung\ndes fünften Vermögensbildungsgesetzes\n5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung\n,,(5) Die vom Entschädigungsfonds zur Befriedigung\nder Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1 S. 406)\nvon Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in einem\nwird wie folgt geändert:\nKalenderjahr zu erbringenden Aufwendungen sind\nauf 0,5 vom Hundert des Gesamtprämienaufkommens\nder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des voran-       1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\ngegangenen Kalenderjahres begrenzt.\"\n,,(4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß bereits\nab Vertragsbeginn ein nicht kürzbarer Anteil von min-\ndestens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrags als\n6. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                              Rückkaufswert (§ 176 des Versicherungsvertragsge-\n„2. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds                 setzes) erstattet oder der Berechnung der prämien-\nLeistungen an ausländische Staatsangehörige             freien Versicherungsleistung (§ 174 des Versiche-\nohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen         rungsvertragsgesetzes) zugrunde gelegt wird.\"","1666                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Deckungskapital\"\ndie Worte „oder die Deckungsrückstellung\" ein-\n„Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht\ngefügt.\nübertragbar.\"\nArtikel 9\nArtikel8\nÄnderung der Bundesnotarordnung\nÄnderung des Gesetzes zur Verbesserung\nder betrieblichen Altersversorgung                   § 19a Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,\nDas Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-       veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),           Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\nzuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom            S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt geändert:\n,,Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Ge-\nschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu\nden nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\neingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen\na) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten „ge-          genommen werden und Versicherungsschutz für jede\nschäftsplanmäßigen Deckungskapitals\" die Worte         einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftpflicht-\n,,oder, soweit die Berechnung des Deckungs-            ansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.\"\nkapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach\n§ 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versiche-\nrungsvertrag berechneten Zeitwerts\" eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 10\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „aufsichts-                       Änderung des AGB-Gesetzes\nbehördlich genehmigten Geschäftsplan\" die\nWorte „oder, soweit eine aufsichtsbehördliche        § 16 Nr. 1 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976\nGenehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach       (BGBI. 1 S. 3317), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 4 des\nden allgemeinen Versicherungsbedingungen         Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert\nund den fachlichen Geschäftsunterlagen im        worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nSinne des§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Ver-    ,, 1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunter-           sicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Be-\nlagen)\" eingefügt.                                     stimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingun-\nbb) In Satz 2 werden nach den Worten „auf Grund              gen sind, oder\".\ndes Geschäftsplanes\" die Worte „oder der\nGeschäftsunterlagen\" und nach den Worten\n„nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten\nGeschäftsplan\" die Worte „oder den Ge-                                     Artikel 11\nschäftsunterlagen\" eingefügt.                                  Änderung des Gesetzes über die\nc) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte              Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n,,ist der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäfts-        In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nplan\" durch die Worte ,,sind der aufsichtsbehördlich   der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-\ngenehmigte Geschäftsplan oder die Geschäfts-           blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten\nunterlagen\" ersetzt.                                   bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377) geändert\nworden ist, wird nach den Worten „Gesetzes über das\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        Kreditwesen\" die Angabe „sowie nach § 104 Abs. 2 Satz 5\nbis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\" eingefügt.\na) In Satz 2 werden nach den Worten „des Arbeitsver-\nhältnisses\" die Worte „oder, soweit die Berechnung\ndes Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan\ngehört, nach dem Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3\ndes Gesetzes über den Versicherungsvertrag\" ein-                                 Artikel 12\ngefügt.                                                    Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungs-\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftsplan\"         anstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungs-\ndie Worte „oder Geschäftsunterlagen\" eingefügt.       anstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2864) wird wie folgt geändert:\n3. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                 Es wird folgender § 5 angefügt:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Deckungskapital\"                                    ,,§5\ndie Worte „oder, soweit die Berechnung des\nDeckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört,          Für die nach den §§ 1, 2 und 4 entsprechend geltenden\ndie Deckungsrückstellung\" eingefügt.                  Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und","Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                              1667\ndes Handelsgesetzbuchs einschließlich der durch Ver-                                Artikel 14\nweisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\njeweils die am 31. Dezember 1993 geltende Fassung\nmaßgeblich ...                                                An § 4c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990\n(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) geän-\nArtikel13                          dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der Abgabenordnung                    \"Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und\ndie fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5\n§ 244 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nAbs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichts-\nS. 613, 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 3\ngesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese\ndes Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1566) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                          als Teil des Geschäftsplans.\"\nn§244\nTaugliche Steuerbürgen\nArtikel 15\n(1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem\nBürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen               Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\naus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als            Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nSicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgege-\nBekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),\nben oder eingegangen worden sind, die\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemesse-     24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), wird wie folgt geändert:\nnes Vennögen besitzen und\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte \"unter\n2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichts-      Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichts-\nstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.         behörde genehmigten Geschäftsplans„ durch die Worte\nBürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der        \"unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der\nVorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs         allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fach-\nenthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärun-       lichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2\ngen sind schriftlich zu erteilen. Sicherungsgeber und       Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\" ersetzt.\nSicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander\nSicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich mitein-\nander verflochten sein. Über die Annahme von Bürgschaf-\nten in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen\nvom 6. Dezember 1961 (BGBI. 1965 II S. 948) und                                      Artikel 16\ndem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n(BGBI. 1979 II S. 445) sowie von Pauschalbürgschaften\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommis-                                       §1\nsion vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften            Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a\nzu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur\nAbs. 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG\nAnlagequote am 9. Dezember 1992 überschritten haben,\nNr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai\n1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABI. EG        sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese\nNr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen        Quote am 11. August 1992 überschritten haben, haben\nentscheidet das Bundesministerium der Finanzen.            die Quote spätestens bis zum 31. Dezember 1998 zu\nerfüllen.\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und\ngeschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versiche-                                §2\nrungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen,           Soweit Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezem-\nwenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\nber 1994 allgemeine Versicherungsbedingungen ver-\nGeschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die\nwenden, die vor dem 29. Juli 1994 von der zuständigen\nOberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk sich der\nSitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen          Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, finden die\nUnternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich     §§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der\ndieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit     Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis\nnach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlas-    zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem\nsungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten;      29. Juli 1994 genehmigter allgemeiner Versicherungsbe-\nbesteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion   dingungen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge\nzuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft über- sind die §§ 11c und 81c Abs. 2 des Versicherungs-\nnommen werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchst-      aufsichtsgesetzes anzuwenden.\nbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten\nVerbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften\nund Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegen-                                  §3\nüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht         (1) Sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in\nüber die Bürgschaftssumme hinausgehen ...                  einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-","1668                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsehen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungs-                                          §7\nprotokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 199311 S. 1294), der          (1) Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nnicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, die Be-          bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse finden\nstimmungen der Dritten Richtlinie Schadenversicherung          Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen)\nund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung noch nicht       nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung, wenn der\nanzuwenden, so gelten die Vorschriften des Versiche-           Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung\nrungsaufsichtsgesetzes insoweit nicht, als sie die Ertei-      unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und\nlung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Aufsicht       neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mit-\ndurch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für das         teilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.\ngesamte Gebiet der Vertragsstaaten voraussetzen; inso-\nweit ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der am               (2) Ist bei einem zur Zeit des lnkrafttretens dieses Ge-\n28. Juli 1994 geltenden Fassung anzuwenden.                    setzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnis eine\nVereinbarung über eine Prämienanpassung nicht getrof-\n(2) Für die Tätigkeit inländischer Versicherungsunter-      fen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versiche-\nnehmen in einem Vertragsstaat des Abkommens über               rers nicht ausgeschlossen, so gilt § 178i des Gesetzes\nden Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des            über den Versicherungsvertrag mit der Maßgabe, daß dem\nAnpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 1993 II          Versicherer das Recht zusteht, die Prämie entsprechend\nS. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft an-          den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzu-\ngehört, gilt Absatz 1 entsprechend.                            setzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Berech-\nnungsgrundlage überprüft und der Prämienanpassung\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen gibt im             zugestimmt hat.\nBundesanzeiger bekannt, ab welchem Zeitpunkt das\nVersicherungsaufsichtsgesetz in vollem Umfang in der                                          §8\nab 29. Juli 1994 geltenden Fassung auf die in den Ab-             Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nsätzen 1 und 2 genannten Versicherungsunternehmen              bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsver-\nanzuwenden ist.                                                hältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarif-\nbestimmungen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nrung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an\n§4                              Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungs-\nnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der\nAuf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes        Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen\nbestehenden Versicherungsverhältnisse finden die Vor-          Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein\nschriften des Gesetzes Ober den Versicherungsvertrag           Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versiche-\nund des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung            rungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den\ndieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden                 von der Aufsichtsbehörde vor dem 29. Juli 1994 ge-\nBestimmungen Anwendung.                                        nehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wer-\nden.\n§9\n§5\nDie sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen\n(1) § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag         der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag\nin der Fassung dieses Gesetzes ist auf die zur Zeit            zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Ver-\ndes lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ver-            sicherungsnehmer auszuhändigen ist.\nsicherungsverhältnisse über Lebens-, Kranken- und\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anzuwenden.                                         §10\nIn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen\n(2) Im übrigen findet § 31 des Gesetzes über den            Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem\nVersicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes auf        Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlos-\ndie zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehen-      sen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten\nden Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.                 ~llgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.\n(3) § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-\nvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Versiche-                                    § 11\nrungsverträge anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994              Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember\nabgeschlossen worden sind.                                     1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ver-\nsicherungsbedingungen geschlossen werden, findet\n§ Sa des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine\n§6                             Anwendung.\nAuf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nbestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die                                     Artikel 17\n§§ 173 bis 178 des Gesetzes Ober den Versicherungs-                                  Bekanntmachung\nvertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nFassung anzuwenden. Das gleiche gilt für Versicherungs-          Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 unter Ver-        Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom\nwendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versiche-           Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nrungsbedingungen abgeschlossen werden.                        Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                        1669\n„der Bundesminister der Finanzen\" und deren Beugungen                               Artikel 18\ndurch die Worte „das Bundesministerium der Finanzen\"                              Inkrafttreten\nund deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in\nAbschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nvoranstellen.                                               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leuth eu sser-Schnarren berger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1670                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung\nVom 15. Juli 1994\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1. 4 und 8 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für\nGesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nÄnderung der Vorschriften\nDie Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 (BGBI. 1S. 866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n11 . April 1994 (BGBI. 1S. 775), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 16 wird folgender Absatz angefügt:\n\"(6) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung\nentsprechen, dürfen\n1. soweit sie den Anforderungen des§ 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. De-\nzember 1994 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden,\n2. soweit sie den Anforderungen des § 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 3 nicht entsprechen, noch bis zum\n31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,\n3. soweit sie den Anforderungen des § 9 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 3 nicht entsprechen, noch bis zum\n30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden.\"\n· 2. An Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:\n2                                                       3\n.,.7.          Bedarfsgegenstände im Sinne            Azofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 6 des               eines der nachfolgenden Amine bilden können:\nLebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes                                                                          CAS-Nr.\n4-Aminodiphenyl                                   92-67-1\nBenzidin                                          92-87-5\n4-Chlor-o-toluidin                                95-69-2\n2-Naphthylamin                                    91-59-8\no-Aminoazotoluol                                  97-56-3\n2-Amino-4-nitrotoluol                             99-55-8\np-Chloranilin                                    106-47-8\n2,4-Diaminoanisol                                615-05-4\n4,4 '-Diaminodiphenylmethan                      101-77-9\n3,3 '-Dichlorbenzidin                             91-94-1\n3,3'-Dimethoxybenzidin                           119-90-4\n3,3'-Dimethylbenzidin                            119-93-7\n3,3' -Dimethyl-4,4 'diaminodiphenylmethan        838-88-0\np-Kresidin                                       120-71-8\n4,4'Methylen-bis-(2-chloranilin)                 101-14-4\n4,4 'Oxydianilin                                 101-80-4\n4,4 'Thiodianilin                                139-65-1\no-Toluidin                                        95-53-4\n2,4-Toluylendiamin                                95-80-7\n2,4,5-Trimethylanilin                            137-17-7\".\n3. An Anlage 5 wird folgende Nummer angefügt:\n1                            2                                 3                                         4\n.,.3.     Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heide- Pentachlorphenol und seine       0,05 Milligramm je Kilogramm Holz\".\nkraut und Nadeholzsamenstände zur Ent- Satze, berechnet als Penta-\nwic:klung frischen Rauches zum Räuchern chlorphenol\nvon Lebensmitteln","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                    1671\n4. An Anlage 7 werden folgende Nummern angefügt:\n1                           2                                   3                                    4\n,,2.    Für den häuslichen Bedarf bestimmte        ,,Dauerbelastung bei Kleinkin- Auf dem Bedarfsgegenstand oder der Ver-\nInsektenvertilgungsmittel im Sinne des     dem, Kranken und älteren       packung\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und     Leuten in nicht oder schwach\nBedarfsgegenständegesetzes auf der         belüfteten Räumen vermei-\nBasis von Dichlorvos, die kontinuierf ich  den!\ndiesen Wirkstoff abgeben                   Nur bei Bedarf anwenden!\"\n3.     Für den häuslichen Bedarf bestimmte        „Dauerbelastung in nicht oder  Auf dem Ausbringungsgerät oder seiner\nInsektenvertilgungsmittel im Sinne des     schwach belüfteten Räumen      Verpackung sowie auf den Verpackungen\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und     vermeiden!                     zur Nachfüllung•.\nBedarfsgegenständegesetzes auf der         Nur bei Bedarf zur Mückenab-\nBasis von Pyrethrum oder Pyrethroiden,     wehr am Abend und in der\ndie unter Anwendung von Wärme aus-         Nacht anwenden!\"\ngebracht werden und diese Wirkstoffe\nkontinuierfich abgeben\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1672                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 19. Juli 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15        2. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bewirtschaf-\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,              tungsweisen\" die Worte „oder besonderen regional\nund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-                 bedingten Betriebsstrukturen\" eingefügt.\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986               3. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt:\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-               ,.Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der Stillegungs-\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für                verpflichtung nicht für den übernehmenden Betrieb;\nWirtschaft:                                                       in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten Rechts-\nakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend.\"\nArtikel 1\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom       4. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991), zuletzt geändert              a) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1             wird neuer Absatz 2.\nS. 582), wird wie folgt geändert:\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                       ,,(3) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungs-\nbestimmungen zur Flächenstillegung gemäß der\naa) Die Worte „bei der rotationsabhängigen Still-              Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG\nlegung\" werden gestrichen.                                 Nr. L 90 S. 8) ist im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht\nbb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:                      anzuwenden.\"\n,.Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Aus-\nArtikel2\ngleichszahlungen verpflichtet, dieselben Par-\nzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen,     Artikel 3 Satz 2 der Verordnung zur Änderung marld-\nendet die Verpflichtung hinsichtlich dieser      ordnungsrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1994\nParzellen am 31. August des fünften auf die      (BGBI. 1S. 582) wird aufgehoben.\nAbgabe der Verpflichtungserklärung folgenden\nWirtschaftsjahres.\"\nArtikel 3\nb} In Absatz 1a werden die Worte „Im Falle der rota-\ntionsabhängigen Stillegung kann der Erzeuger\"             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch die Worte „Der Erzeuger kann\" ersetzt.          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                              1673\nVerordnung\nüber die Personenzulassung zum Errichten, Ändem\nund Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen\n(Personenzulassungsverordnung - PersZulV)\nVom 19. Juli 1994\nAuf Grund des § 2a Abs. 2 und 4 des Gesetzes über             b) -falls sie aus mehreren Teilen (Modulen} bestehen -\nFernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung                  über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte\nvom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit dem             zum Verbinden der Module verfügen.\nVerwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1              (2} Eine Personenzulassung ist für das Errichten, Ändern\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und         und Instandhalten der folgenden Verbindungsleitungen\nTelekommunikation:                                            nicht erforderlich:\n§1                              1. Verbindungsleitungen zwischen Abschlußeinrichtun-\nGeltungsbereich                            gen der Deutschen Bundespost Telekom und TK-End-\neinrichtungen nach Absatz 1;\n(1) Die Verordnung regelt das Verfahren der Personen-\n2. Verbindungsleitungen zwischen TK-Endeinrichtungen\nzulassung zum Errichten, Ändern und Instandhalten der\nnach Absatz 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung\nin Absatz 2 genannten Telekommunikationsendeinrich-\nder Deutschen Bundespost Telekom angeschaltet\ntungen (TK-Endeinrichtungen).\nsind, untereinander;\n(2) TK-Endeinrichtungen sind\n3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra-\n1. TK-Endeinrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 derTele-           gung von Rundfunksendungen dienen.\nkommunikationszulassungsverordnung vom 22. März\n(3} Eine Personenzulassung ist für das Errichten, Ändern\n1991 (BGBI. 1 S. 756), geändert durch die Verordnung\nund Instandhalten von Verbindungsleitungen durch\nvom 28. September 1992 (BGBI. 1S. 1678), einschließ-\nAngehörige der Berufsgruppen der Fachrichtungen Elek-\nlich\ntrotechnik und Nachrichtentechnik nicht erforderlich.\n2. der Verbindungsleitungen zwischen den Abschluß-\neinrichtungen der Deutschen Bundespost Telekom                                        §3\nund TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 sowie :zwi-\nschen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über                       Inhalt der Personenzulassung\ndieselbe Abschlußeinrichtung der Deutschen Bundes-          Mit der Personenzulassung bestätigt die Zulassungs-\npost Telekom angeschaltet sind, untereinander.           behörde, daß der Inhaber der Personenzulassung oder\neine dem Zulassungsinhaber gegenüber verantwortliche\n§2                              Fachkraft(§ 6 Abs. 2} über die erforderlichen Vorausset-\nzungen verfügt, TK-Endeinrichtungen so zu errichten, zu\nAusnahmen\nändern und instand zu halten, daß sie keine Störungen\n(1) Eine Personenzulassung ist für das Errichten der fol- und Gefährdungen des öffentlichen Telekommunikations-\ngenden TK-Endeinrichtungen nicht erforderlich:               verkehrs verursachen. Insbesondere dürfen durch die\n1. TK-Endeinrichtungen mit Vermittlungs-, Verteil- oder      ausgeführten Tätigkeiten die Zulassungsvoraussetzungen\nKonzentratorfunktion, die                                für TK-Endeinrichtungen entsprechend § 4 Abs. 1 der\nTelekommunikationszulassungsverordnung nicht beein-\na) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-   trächtigt werden.\nrichtung der Deutschen Bundespost Telekom\nanschaltbar sind,                                                                 §4\nb} nur mit Anschlüssen von bis zu zwei Telekommuni-                           Zuständige Behörde\nkationskanälen oder einem Basisanschluß des             Zulassungsbehörde für die Personenzulassung ist das\nISDN an das öffentliche Telekommunikationsnetz       Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation.\nanschaltbar sind,                                    Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation können\nc} an analogen Telefonwählanschlüssen nicht in           Aufgaben übertragen werden.\nDurchwahl betrieben werden können und\nd} - falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen -                               §5\nüber eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte                       Arten der Personenzulassung\nzum Verbinden der Module verfügen;\nDie Personenzulassung wird als Zulassung der Klasse A\n2. TK-Endeinrichtungen ohne Vermittlungs-, Verteil- oder     oder der Klasse B erteilt:\nKonzentratorfunktion, die\n1. Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum\na) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-       Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein-\nrichtung der Deutschen Bundespost Telekom                richtungen mit den in der Anlage 1 genannten Merk-\nanschaltbar sind und                                     malen.","1674                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Die Personenzulassung der Klasse B berechtigt zum                                        §8\nErrichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein-                             Verpflichtungen\nrichtungen ohne die unter Nummer 1 genannten Ein-                  des Inhabers der Personenzulassung\nschränkungen.\n(1) Der Inhaber der Personenzulassung hat sicherzustel-\n§6                             len, daß die einschlägigen Bestimmungen für das ord-\nVoraussetzungen der Personenzulassung               nungsgemäße Errichten, Ändern und Instandhalten von\nTK-Endeinrichtungen unter Berücksichtigung der Weiter-\n(1) Die Personenzulassung wird durch die Zulassungs-       entwicklung der Technik und der geltenden fernmelde-\nbehörde erteilt, wenn der Antragsteller die in der Anlage 2   rechtlichen Bestimmungen beachtet werden.\ngenannten Voraussetzungen hinsichtlich des Berufsaus-            (2) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-\nbildungsabschlusses, der gerätetechnischen Ausstattung        sungsbehörde Veränderungen, die die Tätigkeit des\nund der fachspezifischen Kenntnisse erfüllt.                  Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endein-\n(2) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas-   richtungen wesentlich beeinflussen können, unverzüglich\nsung notwendigen Berufsausbildungsabschluß nicht              mitzuteilen und die Änderung der Personenzulassung zu\nselbst, so muß er nachweisen, daß mindestens eine ihm         beantragen.\ngegenüber verantwortliche Fachkraft diese Vorausset-             (3) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-\nzung erfüllt.                                                 sungsbehörde Änderungen seiner Anschrift und der ver-\n(3) Eine verantwortliche Fachkraft darf grundsätzlich nur  antwortlichen Fachkraft unverzüglich mitzuteilen und die\nfür ein Unternehmen tätig werden. Ausnahmen können            Änderung der Personenzulassung zu beantragen.\nzugelassen werden, wenn gewähr1eistet ist, daß die ver-          (4) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-\nantwortliche Fachkraft auch bei einem Tätigwerden für         sungsbehörde und dem Bundesamt für Post und Tele-\nmehrere Unternehmen jeweils die in § 3 genannten Vor-         kommunikation Auskunft über die von seiner Tätigkeit\naussetzungen erfüllt.                                         betroffenen TK-Endeinrichtungen einschließlich der Ver-\nbindungsleitungen, Anschlüsse und Übertragungswege\n(4) Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen         zu geben (Auskunfts- und Mitteilungspflicht).\nfür das Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-End-\neinrichtungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.                                      §9\nNachprüfungen\n§7\nVerfahren der Personenzulassung                    (1) Besteht die begründete Vermutung, daß der Inhaber\nder Personenzulassung die in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten\n(1) Die Personenzulassung ist bei der Zulassungs-         Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann\nbehörde schriftlich in deutscher Sprache zu beantragen.       die Zulassungsbehörde ihn auffordern, hierzu Stellung zu\nDer Antrag muß enthalten:                                     nehmen. Die Zulassungsbehörde kann das Bundesamt für\nPost und Telekommunikation beauftragen, den Sachver-\n1. Name, Anschrift und bei natür1ichen Personen das\nhalt zu klären.\nGeburtsdatum des Antragstellers,\n2. Klasse der beantragten Personenzulassung,                     (2) Führen Maßnahmen nach Absatz 1 zu keiner hinrei-\nchenden Aufklärung, so kann die Zulassungsbehörde den\n3. Erklärung des Antragstellers über seine gerätetechni-       Inhaber der Personenzulassung oder die verantwortliche\nsche Ausstattung,                                       Fachkraft zum Nachweis der fachspezifischen Kenntnisse\n4. Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Fach-           zu einem Fachgespräch auffordern. Das Fachgespräch\nkraft und Angabe des Rechtsverhältnisses zum            wird durch das Bundesamt für Post und Telekommunika-\nAntragsteller,                                          tion geführt. Das Ergebnis wird der Zulassungsbehörde\nmitgeteilt.\n5. Nachweis über den Berufsausbildungsabschluß der\nverantwortlichen Fachkraft und                                                        §10\n6. Erklärung der verantwortlichen Fachkraft über fach-\nWiderruf\nspezifische Kenntnisse.                                     (1) Personenzulassungen nach § 5 können widerrufen\n(2) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der         werden, wenn\nZulassungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen,         1. der Zulassungsinhaber oder die verantwortliche Fach-\ninnerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so gilt der           kraft einer Aufforderung zu einem Fachgespräch wie-\nAntrag als zurückgenommen. Die entstandenen Kosten                 derholt nicht nachkommen,\nsind vom Antragsteller zu tragen.                             2. bei einem Fachgespräch nach§ 9 Abs. 2 festgestellt\n(3) Die Zulassungsbehörde erteilt bei Vorliegen der Vor-       wird, daß der Zulassungsinhaber oder die verantwortli-\naussetzungen gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 1 die Personen-            che Fachkraft nicht über die erforder1ichen fachspezifi-\nzulassung. Sie stellt hierüber eine Zulassungsurkunde auf         schen Kenntnisse verfügen oder\nden Namen des Antragstellers aus. Die verantwortliche         3. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten\nFachkraft ist in der Urkunde namentlich zu nennen.                wiederholt Mängel zeigten und sich hieraus die Unzu-\nverlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.\n(4) Erteilt die Zulassungsbehörde keine Personenzulas-\nsung, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der         (2) Im übrigen können Personenzulassungen unter den\nGründe schriftlich mit. Die entstandenen Kosten sind vom     Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-\nAntragsteller zu tragen.                                      rensgesetzes widerrufen werden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                            1675\n(3) Die Kosten des Widerrufs sind vom Zulassungs-            (4) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekannt-\ninhaber zu tragen. Sie umfassen im Fall des Absatzes 1        gabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner\nNr. 2 auch die Gebühren des Fachgesprächs nach der            fällig.\nAnlage 3.                                                        (5) Die Zusendung der Zulassungsurkunde erfolgt nach\n§ 11                             Eingang der Gebühr bei der Zulassungsbehörde.\nErlöschen der Personenzulassung\n§14\n(1) Eine Personenzulassung erlischt                                                Überleitung\n1. durch Verzicht des Zulassungsinhabers,                                 bestehender Personenzulassungen\n2. durch Widerruf oder Rücknahme der Zulassungs-                 (1) Personenzulassungen zum betriebsfähigen Bereit-\nbehörde,                                                 stellen, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrichtun-\ngen, die nach den bisher geltenden Regelungen der\n3. falls keine der im Zulassungsbescheid genannten ver-\nRichtlinie ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfügung\nantwortlichen Fachkräfte mehr für den Antragsteller\nNr. 153/1988 im Amtsblatt des Bundesministers für das\ntätig ist.\nPost- und Fernmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257, zuletzt\n(2) Die Zulassungsurkunde ist in den Fällen nach Ab-      geändert durch Verfügung Nr. 899/1989 im Amtsblatt des\nBundesministers für Post und Telekommunikation\nsatz 1 an die Zulassungsbehörde zurückzugeben.\nNr.101/1989 S.1750, erteilt worden sind, gelten mit fol-\ngender Maßgabe weiter:\n§12\n1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-\nÜbertragen und Ändern                         gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst\nder Personenzulassung                         einschließen, -gelten als Personenzulassungen der\n(1) Überträgt der Inhaber der Personenzulassung die mit         Klasse B weiter,\ndem Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein-        2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-\nrichtungen befaßten Teile seines Unternehmens auf einen            merzulassungen gelten als Personenzulassungen der\nanderen Unternehmer, so wird die Personenzulassung auf             Klasse A weiter,\nAntrag des Zulassungsinhabers auf den anderen Unter-          3. regionale Beschränkungen und Befristungen beste-\nnehmer übertragen, sofern dieser die Voraussetzungen               hender Personenzulassungen entfallen.\nnach § 6 erfüllt und mit der Übertragung einverstanden           (2) Für eine Teilnehmer- oder Unternehmerzulassung,\nist.                                                          die nicht den Telefon- oder Fernsprechdienst einschließt,\n(2) Die Personenzulassung wird durch die Änderung der      kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Personen-\nRechtsform eines Unternehmens nicht berührt, sofern die      zulassung der Klasse B erteilt werden. Als Voraussetzung\nverantwortliche Fachkraft weiterhin für das Unternehmen      für eine Zulassung nach Satz 1 ist eine mindestens zwei-\ntätig ist. Der Inhaber der Personenzulassung hat in diesem   jährige praktische Tätigkeit der verantwortlichen Fach-\nFall unverzüglich schriftlich bei der Zulassungsbehörde       kräfte beim Errichten, Ändern und Instandhalten auf\ndie Änderung der Zulassungsurkunde zu beantragen.            dem Gebiet der Datenübermittlung nachzuweisen. Die\nwährend der praktischen Tätigkeit ausgeführten Arbeiten\n(3) Wechselt die verantwortliche Fachkraft, so muß der    dürfen keine Mängel zeigen, aus denen sich die Unzuver-\nZulassungsinhaber unverzüglich eine Änderung der Per-         lässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.\nsonenzulassung beantragen. § 7 gilt entsprechend.\n§15\n§13                                                 Übergangsregelung\nGebühren                              Anträge auf Personenzulassung, die bis einschließlich\n(1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden       30. Juni 1994 eingegangen sind, werden nach den Rege-\nGebühren nach der Anlage 3 erhoben.                          lungen der Richtlinie ZZF 9 R 100 bearbeitet.\n(2) Die Zahlungspflicht für Gebühren entsteht mit Ein-                                 §16\ngang des Antrags bei der Zulassungsbehörde.                                           Inkrafttreten\n(3) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nVorauszahlung verlangen.                                     Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","1676                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage1\n(§5Nr.1)\nEine Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum Errichten, Andern und\nInstandhalten der im folgenden genannten Telekommunikationsendeinrichtun-\ngen (11<-Endeinrichtungen) beziehungsweise Teilen hiervon:\n1. TK-Endeinrichtungen, wenn sie\na) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommunikationsnetz über\nAnschlüsse mit bis zu vier Telekommunikationskanälen oder über bis zu\nzwei Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und\nb) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse nicht in Durchwahl betrie-\nben werden können.\n2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbarten Grundstücken*)\na) zwischen Abschlußeinrichtungen der Deutschen Bundespost Telekom\nund TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 und\nb) zwischen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe\nAbschlußeinrichtung der Deutschen Bundespost Telekom angeschaltet\nsind, untereinander.\n*) ,.Benachbarte Grundstücke\" sind\na) unmittelbar benachbarte Grundstücke,\nb) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen,\nc) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht\nüberquert werden können, voneinander getrennt sind.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                                   1&n\nAnlage2\n(§ 6 Abs. 1)\nVoraussetzungen\nfür die Personenzulassung zum Errichten, Ändern\nund Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen\nA.    Personenzulassung der Klasse A\n1.    Berufsausbildungsabschluß\nFür die Personenzulassung ist einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse erforderlich:\n1.1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker oder ein\nanderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*);\n1.2. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Elektro-\nmechaniker, Elektroinstallateur oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nach-\nweis über Schulungen im Fachgebiet Kommunikationstechnik an anerkannten Berufsbildungsstätten der Elektro-\nhandwerke;\n1.3. Meister/Techniker der unter 1.1. oder 1.2. genannten Fachrichtungen oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung\nnach den§§ 8 und 9 der Handwerksordnung und der EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1\nS. 469) in der jeweils geltenden Fassung**);\n1.4. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der\nFachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der Hochschuldiplomrichtlinie Nr. 89/48/EWG des\nRates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.\n2.    Gerätetechnische Ausstattung\nDer Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:\n-    Vielfachmeßgerät,\n-    Schnittstellentester,\n-    Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,\n-    Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate.\nWeiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.\n3.    Fachspezifische Kenntnisse\nVorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen mit den in Anlage 1 genannten Merkmalen, über die Netz-\nzugangsbedingungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des\nTelekommunikationsrechts sind in einer Erklärung darzulegen.\nDabei ist auch zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel\n-    durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,\n-    durch selbständigen Wissenserwerb,\n-    durch praktische Tätigkeit des Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen bei einem\nZulassungsinhaber.\nB.    Personenzulassung der Klasse B\n1.    Berufsausbildungsabschluß\nFür die Personenzulassung ist einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse erforderlich:\n1.1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker Fachrich-\ntung Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich Bestäti-\ngung einer dreijährigen Praxis im Errichten und Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei einem Inhaber einer\nPersonenzulassung;\n1.2. Meister/Techniker der unter 1.1. genannten Fachrichtungen oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach den\n§§ 8 und 9 der Handwerksordnung und der EWG-Handwerk-Verordnung**);\n; Berufliche Befähigungsnachweise anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit durch Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen\nnachgewiesen wird oder wenn sich die Gleichwertigkeit bereits durch gesetzliche Vorschriften ergibt.\n•; Gleichgestellt sind Personen, deren Ausbildungsabschlüsse gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen\nvon Meistem der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2162) anerkannt\nwurden.","1678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1.3. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der\nFachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und\nzusätzlich Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Errichten und Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei\neinem Inhaber einer Personenzulassung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union, die auf Grund der Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG in der Bundesrepublik Deutschland tätig\nwerden dürfen;\n1.4. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der\nFachrichtung Nachrichtentechnik. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion, die aufgrund der Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden\ndürfen.\n2.   Gerätetechnische Ausstattung\nDer Antragsteller soll mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:\n-  Vielfachmeßgerät,\n-  Prüfgeräte für Impulskennzeichen,\n-  Schnittstellentester,\n-  Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,\n-  Meßger~it zur Messung der Bit-Fehlerrate,\n-  Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstechnischer Parameter.\nWeiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.\n3.   Fachspezifische Kenntnisse\nVorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen, über die Netzzugangsbedingungen zum öffentlichen\nTelekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des Fernmelderechts sind in einer Erklärung\ndarzulegen.\nDabei ist zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel\n-  durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,\n-  durch selbständigen Wissenserwerb,\n-  durch praktische Tätigkeit des Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen bei einem\nZulassungsinhaber."]}