{"id":"bgbl1-1994-46-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":46,"date":"1994-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/46#page=-47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_46.pdf#page=-47","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes","law_date":"1994-07-20T00:00:00Z","page":1624,"pdf_page":-47,"num_pages":6,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                               1633\ninformation über die für das Versicherungsverhältnis         hätten, oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm\nmaßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß               nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht\nund während der Laufzeit des Vertrages nach Maß-             ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlan-\ngabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Bei den in         gen, daß ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt\nArtikel 1O Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem             wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in\nGesetz über den Versicherungsvertrag genannten               Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche\nGroßrisiken genügt die Angabe des anwendbaren                Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt\nRechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde.                 eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwort-\nlichen Aktuar selbst bestellen. Das Ausscheiden des\n(2) Die Verbraucherinformation hat schriftlich zu\nerfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich        Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde\ngegliedert und verständlich in deutscher Sprache             unverzüglich mitzuteilen.\noder der Muttersprache des Versicherungsnehmers                 (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die\nabgefaßt sein.                                               folgenden Aufgaben:\n(3) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge         1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung\nauf Abschluß rechtlich selbständiger Versicherungs-              der Prämien und der Deckungsrückstellungen\nverträge enthalten, daß die Übersichtlichkeit, Les-              die Grundsätze des § 11 und der aufgrund des\nbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt                § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie\nwerden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter              des § 341 f des Handelsgesetzbuchs eingehalten\nbesonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selb-                 werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unter-\nständigkeit der beantragten Verträge einschließlich              nehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob\nder für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen                die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Ver-\nsowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungs-                 sicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen\nfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.\"                     jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen\nüber ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitäts-\n9. § 11 wird wie folgt gefaßt:                                      spanne verfügt.\n,,§ 11                             2. Er hat, sofern es sich nicht um einen kleineren\n(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen               Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, unter der Bilanz\nunter Zugrundelegung angemessener versicherungs-                 zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung nach\nmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so                 § 341 f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf-\nhoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen                grund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-\nseinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere                  nungen gebildet ist (versicherungsmathematische\nfür die einzelnen Verträge ausreichende Deckungs-                Bestätigung); § 341 k des Handelsgesetzbuchs\nrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanz-             über die Prüfung bleibt unberOhrt. In einem Bericht\nlage des Versicherungsunternehmens Rechnung ge-                  an den Vorstand des Unternehmens hat er zu er-\ntragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer                  läutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren\nMittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus                   Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.\nPrämienzahlungen stammen.                                    3. Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden\n(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien               Aufgaben erkennt, daß er möglicherweise die\nund Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen                     Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit\nbemessen werden.\"                                                Einschränkungen wird abgeben können, hat er\nden Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung\n10. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 e eingefügt:            nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichts-\nbehörde zu unterrichten.\n,,§ 11a\n4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf\n(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat                 Überschußbeteiligung hat er dem Vorstand Vor-\neinen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muß               schläge für eine angemessene Beteiligung am\nzuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche                Überschuß vorzulegen.\nEignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Ver-\nsicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus.                (4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,\nEine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig an-\n1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informa-\nzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätig-\ntionen zugänglich zu machen, die zur ordnungs-\nkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen\ngemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß\nwird.\nAbsatz 3 erforderlich sind, und\n(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche\n2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht\nAktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde\nzur versicherungsmathematischen Bestätigung\nunter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung\ngemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzulegen.\nder Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß\nAbsatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tat-             (5) Für Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei\nsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in          denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5\nAussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht              nicht getroffen wurde, gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1\nzuverlässig oder fachlich geeignet ist, so kann die          und Nr. 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 nicht. Die\nAufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Person           Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3\nbenannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände            Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2\nbekannt, die einer Bestellung entgegengestanden              Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der","1634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, daß        1. die Prämien auf versicherungsmathematischer\ndie Deckungsrückstellung nach dem genehmigten                    Grundlage unter Zugrundelegung von Wahr-\nGeschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathema-                scheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen\ntische Bestätigung).                                             statistischen Daten, insbesondere unter Berück-\nsichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invali-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur\nermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut\nAlters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos\nder versicherungsmathematischen Bestätigung und\nund zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Be-\nnähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur\nrücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen\nVorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß Absatz 3 '\nZuschlägen sowie eines Rechnungszinses von\nNr. 2 und Aosatz 5 festzulegen. Die Ermächtigung\nhöchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen sind,\nkann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-\naufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen           2. die Alterungsrückstellung nach § 341 f des Han-\nwerden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen               delsgesetzbuchs zu bilden ist,\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder.\n3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kün-\n§ 11b                                  digungsrecht des Versicherungsunternehmens, in\nder Krankentagegeldversicherung spätestens ab\nSoweit bei den nach dem 28. Juli 1994 ab-                     dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist\ngeschlossenen Lebensversicherungsverträgen auf-                  sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein\ngrund der Versicherungsbedingungen die Prämien                   muß,\nund die Bestimmungen zur Überschußbeteiligung mit\nWirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse             4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungs-\ngeändert werden können, dürfen entsprechende                     vertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch\nÄnderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem                 Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem\nihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt                     Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus\nhat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4                der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der\nund § 12d Abs. 2 entsprechend. Die Mitwirkung des                Alterungsrückstellung einzuräumen ist.\nTreuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1\nder Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.                 (2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive\nKrankenversicherung betreiben, haben einen Ver-\n§ 11c                              antwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11 a Abs. 1 Satz 2\nbis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nFür die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen\nLebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der               (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die\nvon der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt             folgenden Aufgaben:\ngenehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter.\nAuf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13             1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der\nAbs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3                 Prämien und der mathematischen Rückstellungen,\nAnwendung. Von den Bestimmungen in§ 11a gelten                   namentlich der Alterungsrückstellung, die ver-\ndie Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3               sicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1\nmit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung                    Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen\nnach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.               der nach § 12c ertassenen Rechtsverordnung\nbeachtet werden. Dabei muß er die Finanzlage des\n§ 11d                                  Unternehmens insbesondere daraufhin über-\nprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich\nSoweit Unfallversicherungsunternehmen Versiche-               aus den Versicherungsverträgen ergebenden\nrungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen,                     Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und\ngelten die §§ 11 bis 11 c entsprechend.                          das Unternehmen über ausreichende Mittel in\nHöhe der Solvabilitätsspanne verfügt.\n§ 11e\n2. Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die\nFür die Berechnung der Deckungsrückstellung                   Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet\nvon Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversiche-               ist (versicherungsmathematische Bestätigung).\nrung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der             Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1\nKraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen              Satz 1).\nUnfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt\n§ 11 a entsprechend.\"                                        § 11 a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.\n(4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt\n11. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                  § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neu-\ngeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien,\n..§ 12                             die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte\nohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung\n(1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist,         ergeben würden.\ndie gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teil-\nweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung),          (5) Sofern die nicht substitutive Krankenversiche-\ndarf sie im Inland nur nach Art der Lebensversiche-         rung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,\nrung betrieben werden, wobei                                gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                1635\n12. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12d eingefügt:         deten Rechnungsgrundlagen und mathematischen\nFormeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist\n,,§ 12a\nzu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2\n(1) In der nach Art der Lebensversicherung              erfüllt sind.\nbetriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-\nkrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetage-              (2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden\ngeldversicherung) hat das Versicherungsuntemehmen           nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif\nder Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge in Höhe      zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalku-\nvon 80 vom Hundert der auf die Alterungsrückstellung        lierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt\nder betroffenen Versicherungen entfallenden durch-         die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vor-\nschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung          zulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine\nhinausgehenden Kapitalerträge (Überzins), jedoch           Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern\nnicht mehr als 2,5 vom Hundert der Summe der               nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen\njeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen               ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat\npositiven Alterungsrückstellungen, jährlich direkt gut-    das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu über-\nzuschreiben.                                               prüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur\nvorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des\n(2) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten        Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein\nBetrages sind allen Versicherten jährlich direkt zu-       betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt\nzuschreiben und als künftige oder sofortige Prämien-        und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend\nermäßigung, insbesondere zur Vermeidung oder zur            geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Ist\nBegrenzung von Prämienerhöhungen im Alter zu               nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung\nverwenden. In der freiwilligen Pflegetagegeldver-           oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz\nsicherung können die Versicherungsbedingungen               oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem\nvorsehen, daß anstelle einer Prämienermäßigung eine         Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung\nentsprechende Leistungserhöhung vorgenommen                 nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Auf-\nwird.                                                       sichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.\n(3) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten           (3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer\nBetrages sind für die Versicherten, die am Bilanz-          zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Ver-\nstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, fest-          sicherungsunternehmen unabhängig ist, insbeson-\nzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Prämien-          dere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen\nermäßigung oder zur Vermeidung oder Begrenzung              Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen\nvon Prämienerhöhungen zu verwenden. Die Prämien-            oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen\nermäßigung gemäß Satz 1 kann soweit beschränkt              abgeschlossen hat. Die fachliche Eignung setzt aus-\nwerden, daß die Prämie des Versicherten nicht               reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämien-\nunter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der     kalkulation in der Krankenversicherung voraus.\nnicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann gemäß\nAbsatz 2 zu verwenden.                                          (4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß\nvor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe\n(4) Der Maßstab für die Verteilung des nach              der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforde-\nAbsatz 1 ermittelten Betrages auf die in den Ab-            rungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt\nsätzen 2 und 3 genannten Berechtigten wird durch            werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nRechtsverordnung nach § 12c festgelegt.                     ergibt, daß der in Aussicht genommene Treuhänder\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten erstmalig für das         nicht zuverlässig oder fachlich nicht geeignet ist, kann\nnach dem 31. Dezember 1994 beginnende Ge-                   sie verlangen, daß eine andere Person benannt wird.\nschäftsjahr. Bis zu diesem Zeitpunkt sind den Ver-          Werden nach der Bestellung Umstände bekannt,\nsicherten 1 vom Hundert der Summe der jeweiligen            die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen\nzum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven                würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach\nAlterungsrückstellungen gutzuschreiben und gemäß            diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ord-\nAbsatz 2 zu verwenden, wobei es sich nicht um               nungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu\nDirektgutschriften handeln muß.                             einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden\nPrämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde ver-\n§12b                               langen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird.\n(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung              Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in\nbetriebenen Krankenversicherung dürfen Prämien-             Aussicht genommene oder der neue Treuhänder\nänderungen aufgrund einer Änderungsklausel erst             die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine\nin Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger           Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen.\nTreuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat.                                        § 12c\nDer Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der\nPrämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschrif-              (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nten in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für          ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach\ndie Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen            Art der Lebensversicherung betriebene Krankenver-\ntechnischen Berechnungsgrundlagen einschließlich            sicherung\nder hierfür benötigten Nachweise und Daten vorzu-           1. die versicherungsmathematischen Methoden zur\nlegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen                   Berechnung der Prämien einschließlich der Prä-\nsind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien                mienänderungen und der mathematischen Rück-\nund Alterungsrückstellung einschließlich der verwen-              stellungen, namentlich der Alterungsrückstellung,","1636                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ninsbesondere zur Berücksichtigung der maßgeb-             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche-\nlichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krank-                  rungssparten\" die Worte „oder ein anderes Gebiet\nheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und               im Geltungsbereich dieses Gesetzes\" gestrichen.\nGeschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur\nc) In Absatz 3 werden die Worte „im Geltungsbereich\nStornowahrscheinlichkeit sowie die Höhe des\ndieses Gesetzes• durch die Worte „in den Mit-\nSicherheitszuschlags und des Zinssatzes und die\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und\nGrundsätze für die Bemessung der sonstigen\nden anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-\nZuschläge festzulegen,\nmens• und die Worte „außerhalb des Geltungs-\n2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des                    bereichs dieses Gesetzes• jeweils durch die Worte\nVersicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der                „außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen\nerworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung               Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten\nbei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4                des EWR-Abkommens\" ersetzt.\nzu erlassen,\n3. festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1        14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d ein-\nzu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten        gefügt:\nVersicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu ver-                                      ,,§13a\nteilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen\nEintrittsalters ermittelt wird,                              (1) Das Versicherungsunternehmen darf nach\nMaßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversiche-\n4. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforder-          rungsgeschäft in den anderen Mitgliedstaaten der\nlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistun-         Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ver-\ngen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Frist        tragsstaaten des EWR-Abkommens über Nieder-\nfür die Vorlage der Gegenüberstellung an die Auf-         lassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.\nsichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen.             Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf              Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige,\ndas Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen             aber ständig damit betraute Person betrieben wird,\nübertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im          die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied-\nBenehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.                staat oder Vertragsstaat aus tätig wird. Die Sätze 1\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1          und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen;\nsind Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                für sie gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei\nder Justiz zu erlassen. Dies gilt auch für Rechtsver-         jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist.\nordnungen nach Absatz 1 Satz 2, wenn mit ihnen die               (2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Geset-\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen                 zes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen wird.                   mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\nvon seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem\n§12d                              Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aus im Wege der\nDirektversicherung Risiken deckt, die in einem ande-\n(1) Soweit bei der nach Art der Lebensversiche-            ren Mitgliedstaat oder Vertragsstaat belegen sind,\nrung betriebenen Krankenversicherung die Prämien              ohne daß das Unternehmen dort von einer Nieder-\nfür die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Ver-            lassung Gebrauch macht. Mitgliedstaat oder Ver-\nsicherungsverträge aufgrund einer Änderungsklausel            tragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist\nmit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert\nwerden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung            1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf\nder Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treu-                     unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke\nhänders (§ 12b Abs. 1 und 2).                                     und Anlagen, und den darin befindlichen, durch\nden gleichen Vertrag gedeckten Sachen der\n(2) Soweit ein Versicherungsunternehmen für die\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem diese\nnach Art der Lebensversicherung betriebene Kran-                  Gegenstände belegen sind,\nkenversicherung keinen Treuhänder benennt, der\ndie Voraussetzungen nach § 12b Abs. 3 erfüllt, kann           2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf\ndie Aufsichtsbehörde die Aufgabe des Treuhänders                  Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat\nauf Kosten des Versicherungsunternehmens wahr-                    oder Vertragsstaat in ein amtliches oder amtlich\nnehmen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, sobald                  anerkanntes Register einzutragen sind und ein\neine ausreichende Zahl von Treuhändern, die die Vor-              Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mit-\naussetzungen des§ 12b Abs. 3 erfüllen, im Inland ihre             gliedstaat oder Vertragsstaat,\nDienste anbietet. Der Bundesminister der Finanzen             3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht                in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeit-                  höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat oder\npunkt festzulegen, zu dem die Voraussetzungen des                 Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer\nSatzes 2 vorliegen.•                                              die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen\nRechtshandlungen vorgenommen hat,\n13. § 13 wird wie folgt geändert:                                 4. In allen anderen Fällen,\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-               a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche\ngefügt:                                                          Person ist, der Mitgliedstaat oder Vertrags-\n„Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine              staat, in dem er seinen gewöhnlichen Auf-\nKapitalerhöhung zum Gegenstand haben.\"                           enthalt hat,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                              1637\nb) wenn der Versicherungsnehmer keine natür-                Frist mit, daß und aus welchen Gründen die\nliche Person ist, der Mitgliedstaat oder Ver-           Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung\ntragsstaat, in dem sich das Unternehmen,                versagt wird.\ndie Betriebsstätte oder die entsprechende              (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann die Nieder-\nEinrichtung befindet, auf die sich der Vertrag      lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-\nbezieht.                                            nehmen, wenn seit Zugang der Benachrichtigung\n§13b                              beim Unternehmen zwei Monate vergangen sind,\nes sei denn, daß die Aufsichtsbehörde des anderen\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat der Auf-            Mitgliedstaats oder Vertragsstaats dem Unternehmen\nsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer            einen früheren Zeitpunkt mitteilt.\nNiederlassung unter Angabe des betreffenden Mit-\ngliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die                (4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nAnzeige muß enthalten:                                      bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungs-\nunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen\n1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5                    Monat vor deren beabsichtigter Durchführung anzu-\nAbs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Nr. 3      zeigen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.\nund 4; sofern die Krankenversicherung im Sinne\n§ 13c\ndes Artikels 54 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG\ndes Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung              (1) Das Versicherungsunternehmen hat der Auf-\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die         sichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des\nDirektversicherung (mit Ausnahme der Lebens-            Dienstleistungsverkehrs unter Angabe des betreffen-\nversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien        den Mitgliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen.\n73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie            Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungs-\nSchadenversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 1)           sparten dort betrieben und welche Risiken einer\nbetrieben werden soll, zusätzlich die dem § 5           Versicherungssparte gedeckt werden sollen; sofern\nAbs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben.                   die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54\nAbs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung\n2. Angaben über die Organisationsstruktur,                  betrieben werden soll, sind zusätzlich die dem § 5\n3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmäch-              Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben zu machen.\ntigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen        Bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 1O Buchstabe a\nist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu            genannten Risiken hat, soweit solche Nachweise\nverpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und         nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats oder Ver-\nvor den Gerichten des anderen Mitgliedstaats oder       tragsstaats gefordert werden, die Anzeige außerdem\nVertragsstaats zu vertreten,                            zu enthalten:\n4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die      1. eine Erklärung nach § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,\nGeschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten            2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines\nsein muß,                                                   in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\n5. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buch-                ansässigen oder niedergelassenen Vertreters\nstabe a genannten Risiken über die Niederlassung            (Vertreter für die Schadensregulierung), für den\neine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem               § 7a Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, der\nanderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Mitglied           a) alle erforderlichen Informationen über Scha-\ndes nationalen Garantiefonds zur Entschädigung                  denfälle sammelt und die dafür notwendige\nder Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten              Geschäftsausstattung besitzt,\noder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht                b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um\nwerden. und des nationalen Versicherungsbüros                   das Unternehmen gegenüber Personen, die\ngeworden ist.                                                   Schadenersatzansprüche geltend machen,\n(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des                  gerichtlich oder außergerichtlich, insbesondere\nVorhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten                    vor Verwaltungsbehörden, zu vertreten sowie\nnach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten                    diesbezügliche Vollmacht zu erteilen.\nUnterlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die               c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schaden-\n-Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die                    ersatzansprüche über ausreichende Befug-\nFinanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der                 nisse verfügt, um die diesen Ansprüchen ent-\nin § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den                  sprechenden Beträge auszuzahlen, und\nHauptbevollmächtigten und die für die Niederlassung\nzuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit               d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegen-\nüber den Behörden des anderen Mitgliedstaats\nübersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbe-\noder Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens\nhörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats\nund der Gültigkeit der Versicherungsverträge\n1. diese Unterlagen und                                             zu vertreten.\n2. eine Bescheinigung darüber, daß das Unterneh-               (2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer\nmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitäts-         Frist von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1\nspanne oder des für die betriebenen Versiche-           Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche\nrungssparten erforderlichen Mindestbetrages des         Zulässigkeit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit\nGarantiefonds verfügt, falls dieser höher ist und       übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichts-\nbenachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande-          behörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertrags-\nrenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der       staats","1638                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. diese Unterlagen,                                     15. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. eine Bescheinigung darüber, welche Versiche-              a) In Absatz 1 wird Satz 4 aufgehoben.\nrungssparten das Unternehmen betreiben und\nb) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\nwelche Risiken einer Versicherungssparte es\ndecken darf,                                                  \"(1 a) Überträgt ein inländisches Versicherungs-\nunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand\n3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2\nan Versicherungsverträgen, die es nach § 13a\nNr. 2 und benachrichtigt hierüber das Unterneh-             durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-\nmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor             verkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen\nAblauf der Frist mit, daß und aus welchen Gründen           mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder\ndie Zustimmung zur Aufnahme des Direktversiche-             einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom-\nrungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt            mens, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 ledig-\nwird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Auf-             lich die Genehmigung der für das übertragende\nsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht                Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde er-\ngeäußert hat.                                               forderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unter-           nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn\nnehmen seine Tätigkeit ab Zugang der genannten                  1. durch eine Bescheinigung der Aufsichts-\nBenachrichtigung aufnehmen.                                          behörde des Sitzes der Nachweis geführt\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das                     wird, daß das übernehmende Unternehmen\nUnternehmen weitere Versicherungssparten betrei-                     nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der\nben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter                 Solvabilitätsspanne besitzt,\nfür die Schadenregulierung ernennen will.                       2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten\n§13d                                      oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken\ndes Versicherungsbestandes belegen sind,\nDie Versicherungsunternehmen haben der Auf-\nzustimmen und\nsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen\n3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes\n1. die Bestellung eines Geschäftsleiters unter\neiner Niederlassung die Aufsichtsbehörde die-\nAngabe der Tatsachen, die für die Beurteilung\nses Mitgliedstaats oder Vertragsstaats an-\nder Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a\ngehört worden ist.\nAbs. 1) wesentlich sind,\nDie Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertra-\n2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters,\ngung eines im Inland erworbenen Versicherungs-\n3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung                 bestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt\nzum Gegenstand haben,                                       Absatz 1 Satz 4 entsprechend.\"\n4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden\nBeteiligung an Versicherungsunternehmen, das         16. In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Postscheck-\nErreichen, das Über- oder das Unterschreiten             konto\" durch das Wort „Postgirokonto\" ersetzt.\nder Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert,\n33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimm-\n17. § 41 wird wie folgt geändert:\nrechte oder des Nennkapitals sowie die Tatsache,\ndaß das Versicherungsunternehmen Tochter-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen              aa) Die Angabe.,§ 39 Abs. 1 bis 3\" wird durch die\nUnternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald                     Angabe \"§ 39 Abs. 1 und 2„ ersetzt.\ndas Versicherungsunternehmen von der Änderung\ndieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,           bb) Nach dem Wort „gilt\" werden die Worte „vor-\nbehaltlich des Absatzes 2\" eingefügt.\n5. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers\neiner bedeutenden Beteiligung am Versicherungs-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nunternehmen und die Höhe dieser Beteiligung,                  .,(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächti-\nwenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt,              gen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine\n6. nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der                 Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu\nLebensversicherung die Grundsätze für die Be-               ändern. Sind Vorstand und Aufsichtsrat nicht\nrechnung der Prämien und Deckungsrückstellun-               durch Satzung zur Änderung von allgemeinen\ngen einschließlich der verwendeten Rechnungs-               Versicherungsbedingungen ermächtigt, so kann\ngrundlagen und mathematischen Formeln unter                 die oberste Vertretung den Aufsichtsrat ermächti-\nderen Beifügung; dies gilt entsprechend bei der             gen. bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen\nVerwendung neuer oder geänderter Grundsätze,                Versicherungsbedingungen vorläufag zu ändern;\ndie Änderungen sind der obersten Vertretung bei\n7. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12                ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und\nAbs. 1 sowie die Pflichtversicherungen die beab-            außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt.\"\nsichtigte Verwendung neuer oder geänderter all-\ngemeiner Versicherungsbedingungen unter deren\nBeifügung,                                           18. § 53c wird wie folgt geändert:\n8. in der Krankenversicherung im Sinne des § 12              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder               aa) In Satz 1 werden die Worte • , die nicht\ngeänderter Grundsätze im Sinne des § 5 Abs. 5                     der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\"\nNr. 1a unter deren Beifügung.\"                                     gestrichen."]}