{"id":"bgbl1-1994-46-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":46,"date":"1994-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/46#page=-53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_46.pdf#page=-53","order":3,"title":"Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes","law_date":"1994-07-19T00:00:00Z","page":1618,"pdf_page":-53,"num_pages":6,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                 1627\n17. In § 29 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze          21. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\neingefügt:\n,.(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern\n„Hat der Bezirksschomsteinfegermeister während der            einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertre-\nZeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen       tenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stell-\nRentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld            vertreter zu wählen.\"\nferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der        22. § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nsich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden\nEntgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der             ,, 1. die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-\nBezirksschomsteinfegermeister während der Zeit sei-                   lung und ihrer Stellvertreter, die Rechte und\nner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung                    Pflichten der Vertreterversammlung und die Art\nPflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen                  der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge\nRentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte                   des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Ver-\nwerden ermittelt, indem die für Bezirksschomstein-                    hinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,\nfegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung             2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer\nmaßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrund-                         Stellvertreter, die Rechte und Pflichten des Vor-\nlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum                     standes und die Art der Beschlußfassung in\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe                          ihm,\".\nKalenderjahr geteilt wird.\"\n23. Nach § 50 werden die Worte „zweiter Abschnitt\n18. § 31 wird wie folgt geändert:                                 Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des\na) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-           Schornsteinfegerwesens\" gestrichen.\ngefügt:\n.,§ 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"        24. § 51 wird aufgehoben .\nb) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n25. Vor § 52 werden die Worte „Dritter Abschnitt\" ersetzt\n,, 1. für die Witwe eines Bezirksschomsteinfeger-\ndurch die Worte „zweiter Abschnitt\".\nmeisters nach Ablauf der Nutzungszeit nach\n§ 21 Abs. 1 ;\".\n26. Nach § 53 werden die Worte „Vierter Abschnitt\"\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            ersetzt durch die Worte „Dritter Abschnitt\".\n,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die§§ 21\nund 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 61        27. § 55 wird gestrichen.\nAbs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten\nentsprechend.\"                                        28. Nach § 57 werden die Worte „Fünfter Abschnitt\"\nersetzt durch die Worte „ Vierter Abschnitt\" und § 58\n19. § 32 wird wie folgt geändert:                                 gestrichen.\na) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz\neingefügt:                                             29. Nach§ 56 werden folgende§§ 56a bis 56d eingefügt:\n,,§ 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n,,§56a\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRuhegeld\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       für Bezirksschomsteinfegermeister\n.,§ 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungs-                  in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des                                        genannten Gebiet\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch finden\n(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirks-\nentsprechende Anwendung.\"\nschomsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als\nbb} In Satz 4 werden die Worte „wegen der                 Bezirksschomsteinfegermeister in dem in Artikel 3\nEinkommensanrechnung auf Renten wegen             des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt\nTodes\" gestrichen.                                war oder nach diesem Tag bestellt oder wieder-\nbestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß\n20. § 37 wird wie folgt geändert:\n1. bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           Mitgliedschaft als Bezirksschomsteinfegermeister\n„Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig                   bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestel-\ngewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter                  lung als Bezirksschomsteinfegermeister in dem\nder Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach                    in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n§ 29 Abs. 1 sind.\"                                              Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost)\n„Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind\n(Absatz 2) zugrunde zu legen ist,\nin der Satzung der Versorgungsanstalt mit der\nMaßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der                2. auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschom-\nGruppe der Bezirksschomsteinfegermeister und                     steinfegermeister in dem in Artikel 3 des Eini-\ndie Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberech-                    gungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom\ntigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander                     1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der\ndurchzuführen sind.\"                                             Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,","1628                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitglied-            schritt nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in\nschaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die           dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nnach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt                    Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter for-\nworden sind,                                               dert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung \"Das\n4. in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl                 Schomsteinfegerhandwerk\" die Bezirksschornstein-\nZeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30           fegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und\nmaßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen,            bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und wel-\nfür die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2)            cher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein\nmaßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind,              müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gül-\nderen Summe das Ruhegeld ergibt,                           tige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person\nals gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge\n5. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund             entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das\neiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Ren-         der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses\ntenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf          zieht.\nEntgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,\n(3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach\n6. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund             Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu\neiner Pflichtversicherung auch die Rente nach den          bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung\nVorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertra-         gewählt.\nges genannten Gebietes (Artikel 2 Renten-Über-\nleitungsgesetz) sowie die Leistung nach§ 315a,                (4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterver-\n§ 319a oder§ 319b des Sechsten Buches Sozial-              sammlung ist bis zum 31 . Oktober 1994 abzu-\ngesetzbuch gilt.                                           schließen.\n§56d\nSatz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des\nWitwen- oder Witwergeldes nach § 31 und des                                      Anwendungsbereich\nWaisengeldes nach§ 32.                                                     früherer Übergangsregelungen,\nÜbergangsregelungen\n(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag,\nder sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag                      (1) § 56 ist in eiern in Artikel 3 des Einigungs-\nnach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen                vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.\naktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen                     (2) Spätestens bis zum 31 . Januar 1996 ist eine\naktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenver-               neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am\nsicherung vervielfältigt wird.                                 1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreter-\nversammlung endet mit dem Abschluß der Wahl\n§56b                                 der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli\nBeiträge                              1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes ent-\nBei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis           sprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem\nzur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse           Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den                   dem Gesetz entspricht.\nabweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des                (3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 An-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet angemessen                 spruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3\nRechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der             in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung.\"\nVersorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß\nfür die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungs-\nanstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages   30. § 59 wird wie folgt gefaßt:\ngenannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus                                         \"§59\nder Durchführung der Zusatzversorgung in dem in\nAnwendung\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nder Anlage I des Einigungsvertrages\nverwendet werden.\n§56c                                    (1) Die §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen\nAnlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3\nZusammensetzung                             Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31 . August\nder Selbstverwaltungsorgane                      1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1000) unberührt.\n(1) Die Vertreterversammlung ist für die ab\n(2) Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Ab-\n1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf\nschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages\nweitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschom-\naufgeführte Maßgabe ist mit Ablauf des 31. Juli 1994\nsteinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vor-\nnicht mehr anzuwenden.\"\nstand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren\nKehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet liegt.                                    31. §4Abs. 2,§5Abs.2, §6Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, §20\n(2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversamm-           Abs. 2, § 37 Abs. 4 und § 42 Abs. 1 und 5 werden wie\nlung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahl-               folgt geändert:\nvorschlägen der Bezirksschomsteinfegermeister, deren           Die Worte \"Der Bundesminister für Wirtschaft\", \"dem\nKehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages          Bundesminister für Wirtschaft\", \"dem Bundesminister\ngenannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfah-           für Arbeit und Sozialordnung\", \"der Bundesminister\nren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften            der Finanzen\", \"des Bundesministers für Wirtschaft\"\nentsprechende Anwendung, soweit in dieser Vor-                 werden jeweils durch die Worte:","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                1629\n\"Das Bundesministerium für Wirtschaft\", ,,dem Bun-      (BGBI. 1 S. 989), geändert durch die Verordnung vom\ndesministerium für Wirtschaft\", ,,dem Bundesministe-    27. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1313), tritt am 31. Dezember\nrium für Arbeit und Sozialordnung\", \"das Bundesmini-    1995 außer Kraft.\nsterium der Finanzen\", ,,des Bundesministeriums für\nWirtschaft\"\nersetzt.                                                                          Artikel4\nArtikel2                                                   Inkrafttreten\nNeubekanntmachung                             (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts\nanderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung\nDas Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wortlaut     in Kraft.\ndes Schornsteinfegergesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-           (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Februar 1995,\nblatt bekanntmachen.                                         Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 11 Buchstabe b am\nArtikel3                           1. Januar 1998, Nummer 13 Buchstabe a am 1. Januar\n1996 und Nummer 17 bis 22 (mit Ausnahme von Num-\nAußerkrafttreten\nmer 18 Buchstabe b) sowie Nummer 29 mit Ausnahme\nDie Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem             der§§ 56c und 56d Abs. 2 und Nummer 30 am 1. August\nGebiet des Schornsteinfegerwesens vom 22. April 1975         1994 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1630                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\n(Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)*)\nVom 21. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    ,,(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 23 und 24\ngenannten Geschäfte fallen nur dann in den\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie\nArtikel 1\nvon Versicherungsunternehmen betrieben wer-\nAnderung                                          den, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes                                    Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungs-\nsparten erteilt wurde; in diesem Fall werden\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nsie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt.\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI.\nAls Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23)\n1993 1S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\ngelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1337), wird wie folgt ge-\neines mathematischen Verfahrens die im voraus\nändert:\nfestgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden\nPrämien und die übernommenen Verpflichtungen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der\nVerwaltung von Versorgungseinrichtungen, die\naa) In Satz 1 wird die Angabe \"84 Abs. 1 Satz 2\nLeistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei\nund 3 und Abs. 3\" durch die Angabe \"89a, 93\"\nArbeitseinstellung oder bei Minderung der Er-\nersetzt.\nwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage\nbb) In Satz 2 wird die Angabe \"82 bis 84\" durch                         und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Ge-\ndie Angabe \"82, 83\" und die Angabe „88                            schäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungs-\nund 89\" durch die Angabe \"88, 89, 89a                             unternehmen im Zusammenhang mit der Verwal-\nund 93\" ersetzt.                                                  tung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des\nb) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte \"oder die                             verwalteten Kapitals und das Erreichen einer\nein auf Gesetz beruhendes Monopol besitzen\"                             Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen\ngestrichen.                                                             die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in\nden Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht\nbetreiben.\"\n1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n- der Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung            a) In Absatz 2 werden die Worte „den Bezirk\" durch\n(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Anderung der\nRichtlinie 73/239/EWG und 881357/EWG (Dritte Richtlinie Schaden-\ndie Worte „das Gebiet\" ersetzt.\nversicherung) (ABI. EG Nr. L228 S. 1),                                    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n- der Richtlinie 92196iEWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung           aa) Das Wort „insbesondere\" wird gestrichen.\n(Lebensversicherung) sowie zur Anderung der Richtlinie 79/267/EWG\nund 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABI. EG               bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nNr. L 360 S. 1),\n- der Richtlinie 90/618/EWG vom 8. November 1990 zur Änderung der\n\"1 . die Satzung, soweit sie sich nicht auf\nRichtlinie 731239/EWG und der Richtlinie 881357/EWG zur Koordi-                          allgemeine Versicherungsbedingungen\nnierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt-                          bezieht,\".\nversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere\nbezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. EG Nr. L 330       cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nS.44),\n- sowie einiger Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG                        ,,2. Angaben darüber, welche Versicherungs-\nvom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-                           sparten betrieben und welche Risiken\ntungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)                        einer Versicherungssparte gedeckt wer-\nund zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-\nleistungsverkehrs sowie zur Anderung der Richtlinie 79/267/EWG                           den sollen, unter Mitteilung der Bezeich-\n(ABI. EG Nr. L 330 S. 50).                                                               nung und des Gegenstandes des Versi-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                1631\ncherungsschutzes; bei Pensions- und Sterbe-           d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nkassen die allgemeinen Versicherungsbedin-                   ,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird\ngungen sowie die fachlichen Geschäfts-                     ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be-\nunterlagen, namentlich die Tarife und die                  stimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der\nGrundsätze für die Berechnung der Prämien\ngemäß Absatz 5 Nr. 5 und 6, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 5\nund der mathematischen Rückstellungen\neinzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies\neinschließlich der verwendeten Rechnungs-                  zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde\ngrundlagen und mathematischen Formeln,\".                   erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch\ndd) In Nummer 4 werden die Worte „im Geltungs-                 Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt\nbereich dieses Gesetzes\" gestrichen.                       für das Versicherungswesen übertragen werden.\nDieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.\"\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"1. für die Krankenversicherung im Sinne\ndes § 12 Abs. 1 und für Pflichtversiche-           ,,(1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem\nrungen die allgemeinen Versicherungs-            Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeit-\nbedingungen,\".                                   beschränkung erteilt. Ungeachtet einer Beschrän-\nkung des Antrags wird sie für das Gebiet aller\nbb) Nummer 1a wird wie folgt gefaßt:                      Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und\n„ 1a. für die Krankenversicherung im Sinne            aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\ndes § 12 Abs. 1 die Grundsätze für die          den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkom-\nBerechnung der Prämien und der mathe-           men) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom\nmatischen Rückstellungen einschließlich         17. März 1993 (BGBI. 1993 II S. 1294) erteilt.\"\nder verwendeten Rechnungsgrundlagen\nund mathematischen Formeln,\".                4. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                                 n§ 7a\n(1) Die Geschäftsleiter von Versicherungsunter-\n„5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die\nnehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet\nfür die Beurteilung der Zuverlässigkeit\nsein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße\nund fachlichen Eignung (§ 7 a Abs. 1)\ntheoretische und praktische Kenntnisse in Versiche-\nwesentlich sind,\".\nrungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus.\ndd) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:             Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine drei-\njährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungs-\n,,6. sofern an dem Versicherungsunterneh-\nunternehmen von vergleichbarer Größe und Ge-\nmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a\nschäftsart nachgewiesen wird. Geschäftsleiter sind\nAbs. 2 Satz 3) gehalten werden\ndiejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz\na) die Angabe der Inhaber und die Höhe           oder Satzung· oder als Hauptbevollmächtigte einer\nder Beteiligungen,                           Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-\nb) Angaben zu den Tatsachen, die für             staat des EWR-Abkommens zur Führung der\ndie Beurteilung der in § 7a Abs. 2           Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungs-\nSatz 1 und 2 genannten Anforderun-           unternehmens berufen sind.\ngen erforderlich sind,\n(2) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am\nc) sofern diese Inhaber Jahresabschlüs-          Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse\nse aufzustellen haben: die Jahresab-         einer soliden und umsichtigen Führung des Ver-\nschlüsse der letzten drei Geschäfts-         sicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen\njahre nebst Prüfungsberichten von            genügen, insbesondere zuverlässig sein. Wird die\nunabhängigen Abschlußprüfern, so-            Beteiligung von juristischen Personen oder Personen-\nfern solche zu erstellen sind, und           handelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für\ndiejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz,\nd) sofern diese Inhaber einem Konzern\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der\nangehören: die Angabe der Konzern-\nGeschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie\nstruktur und, sofern solche Abschlüs-\nfür die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine\nse aufzustellen sind, die konsolidier-\nbedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar\nten Konzernabschlüsse der letzten drei\noder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunter-\nGeschäftsjahre nebst Prüfungsberich-\nnehmen mindestens 1O vom Hundert des Nenn-\nten von unabhängigen Abschluß-\nkapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungs-\nprüfern, sofern solche zu erstellen\nsind,                                        aktiengesellschaft gehalten oder des Gründungs-\nstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitig-\n7. für den Verantwortlichen Aktuar Angaben,         keit (§ 22) gezeichnet werden oder trotz Unterschrei-\ndie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit      tens dieser Schwelle ein maßgeblicher Einfluß auf die\nund fachlichen Eignung (§ 11 a Abs. 1,           Geschäftsführung ausgeübt werden kann. Für die\n§§ 11 e und 12 Abs. 2 Satz 2) erforderlich       Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7\nsind.\"                                           Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom","1632                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Ver-                      73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur\näußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer                     Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\nbörsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden                  vorschriften betreffend die Aufnahme und Aus-\nInformationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar              übung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit\ngehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteilig-               Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG\nten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.                       Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4 der\nTochterunternehmen sind Unternehmen, die als                        Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom\nTochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-                      5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und\ndelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechts-                 Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und\nform und den Sitz ankommt; jedes Tochterunter-                      Ausübung der Direktversicherung (Lebensver-\nnehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls                     sicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) zustandegekom-\nals Tochterunternehmen des Mutterunternehmens                       men ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf\nangesehen, das die einheitliche Leitung ausübt.                     drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an\nMutterunternehmen sind Unternehmen, die als                         nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nMutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-                   auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses\ngesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform                  eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt\nund den Sitz ankommt.\"                                              der Rat der Europäischen Gemeinschaften die\nVerlängerung der Frist nach Satz 2, so hat\ndie Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nbeachten.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1\n,,(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                      und 1a genannten Gründen darf die Erlaubnis\nnicht versagt werden.\"\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\ndaß die Geschäftsleiter die Voraussetzungen\ndes§ 7a Abs. 1 nicht erfüllen,                      6. In § Sa Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 1 Nr. 1\"\ndurch die Angabe,,§ 7a Abs. 1\" ersetzt.\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\ndaß den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten\nAnforderungen nicht Genüge getan wird,              7. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten                     aa) Die Worte „sollen die Bestimmungen\" werden\nUnterlagen die Belange der Versicherten nicht                     durch die Worte „müssen vollständige An-\nausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen                      gaben\" ersetzt.\naus den Versicherungen nicht genügend als\nbb) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz ge-\ndauernd erfüllbar dargetan sind.\nstrichen.\nDie Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Ver-                 cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nsicherungsunternehmen mit dem Inhaber einer\nbedeutenden Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) ver-                      „3. über die Fälligkeit der Prämie und die\nbunden ist und wenn wegen dieser Unterneh-                                   Rechtsfolgen eines Verzugs;\".\nmensverbindung (§ 15 des Aktiengesetzes) oder                    dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nder Struktur der Unternehmensverbindung des\nInhabers der bedeutenden Beteiligung mit ande-                         „4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte\nren Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das                              des Versicherungsnehmers und des Ver-\nVersicherungsunternehmen nicht möglich ist. Die                              sicherers sowie die Obliegenheiten und\nErlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-                              Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des\ngegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden                              Versicherungsfalls;\".\nAngaben oder Unterlagen enthält.\"                                ee) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                                      ,,6. über die inländischen Gerichtsstände;\".\n11\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 19 bis 21 durch               ff)    In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen\ndie Angabe „Nr. 19 bis 24\" ersetzt.                               Punkt ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                gg) Nummer 8 wird gestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb\nder Krankenversicherung im Sinne des § 12                    ,,(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die\nAbs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer               Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1\nVersicherungssparten.\"                                     des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den\nVersicherungsvertrag genannten Großrisiken.\"\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n,,(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung        8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nüber den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder\n,,§ 10a\ndie Erlaubnis zu beschränken, wenn ein ent-\nsprechender Beschluß der Kommission oder des                    (1) Die Versicherungsunternehmen haben zu ge-\nRates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt,             währleisten, daß der Versicherungsnehmer, wenn\nder nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie            er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucher-"]}