{"id":"bgbl1-1994-46-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":46,"date":"1994-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/46#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_46.pdf#page=9","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen","law_date":"1994-07-20T00:00:00Z","page":1680,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                               1625\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ,,(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                             Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfeger-\nmeister nur übertragen werden, soweit dies durch\n\"2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine,                  Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist.\nFeuerstätten, Verbindungsstücke und                 Das Bundesministerium für Wirtschaft wird\nLüftungsanlagen oder ähnlicher Einrich-              darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen\ntungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2)         mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nin den Gebäuden, in denen er Arbeiten                schutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-\nnach der Kehr- und Überprüfungsord-                  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnung, der Verordnung über Kleinfeue-                 dem Bezirksschomsteinfegermeister andere Reini-\nrungsanlagen - 1. BIMSchV oder den                   gungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Über-\nlandesrechtlichen Bauordnungen auszu-                wachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Er-\nführen hat, durch persönliche Besichti-              haltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brand-\ngung innerhalb von fünf Jahren, und zwar             sicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder\njährlich in einem Fünftel seines Bezirks             der rationellen Energieverwendung zu übertragen,\n(Feuerstättenschau);\".                               soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Auf-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                             gabengebiet des Bezirksschomsteinfegermeisters\nnach Absatz 1 aufweisen.\"\n„3. unverzügliche schriftliche Meldung der\nbei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbin-\ndungsstücken und Lüftungsanlagen oder        8. § 17 wird wie folgt gefaßt:\nähnlichen Einrichtungen vorgefundenen                                       \"§ 17\nMängel\nWohnsitz\na) an den Grundstückseigentümer, im\nDer Bezirksschomsteinfegermeister soll innerhalb\nFalle von Wohnungseigentum an die\nseines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen.\nGemeinschaft der Wohnungseigen-\nAusnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Ver-\ntümer und, sofern die Einrichtung sich\nmeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Woh-\nin den Räumen des Wohnungseigen-\nnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüg-\ntümers befindet und zum Sondereigen-\nlich mitzuteilen.\"\ntum gehört, zusätzlich an den Woh-\nnungseigentümer, den der Verwalter\ndem Bezirksschomsteinfegermeister        9. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nauf Anforderung zu benennen hat,                                        ,,§ 19\nb) an die zuständige Behörde, wenn die                                 Aufzeichnungen\nMängel nicht innerhalb einer von dem                    des Bezirksschomsteinfegermeisters\nBezirksschornsteinfegermeister zu set-                          und Datenübermittlung\nzenden Frist abgestellt worden sind;\".          (1) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat in bezug\ncc) In Nummer 4 werden die Worte „und Ver-                 auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:\nbindungsstücken\" durch die Worte ,, , Ver-             1. Name und Anschrift\nbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder\nähnlichen Einrichtungen• ersetzt und nach                   a) des Eigentümers und, falls davon abweichend,\ndem Wort „Feuersicherheit• die Angabe ,,(§ 1                     des Betreibers oder\nAbs. 2)\" eingefügt.                                         b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters\ndd) Nach Nummer 10 wird folgende neue Num-                           nach dem Wohnungseigentumsgesetz und,\nmer 11 eingefügt:                                               falls die Feuerungsanlage zum Sondereigen-\ntum gehört, des Wohnungseigentümers, den\n,, 11. Überwachung von Feuerungsanlagen hin-                    der Verwalter dem Bezirksschornsteinfeger-\nsichtlich der Anforderungen an heizungs-\nmeister auf Anforderung zu benennen hat, und,\noder raumlufttechnische oder der Ver-\nfalls abweichend, des Betreibers,\nsorgung mit Brauchwasser dienende\nAnlagen oder Einrichtungen im Zuge der        2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen\nFeuerstättenschau nach Nummer 2,                   Daten und Angaben über ihren Betrieb und Stand-\nsoweit ihm diese Überwachung nach § 7              ort der Anlage,\nAbs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes         3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,\nvom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873),               2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom              Arbeiten,\n20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701), in seiner\njeweils geltenden Fassung übertragen          4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1\nworden ist;\".                                      Nr. 3) und\nee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12                 5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.\nund wird wie folgt geändert:                               (2) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat für\nNach dem Wort \"Energieeinsparungsgeset-                jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem\nzes„ werden die Worte „vom 22. Juli 1976               mindestens einzutragen sind:\n(Bundesgesetzbl. 1S. 1873)\" gestrichen.                1. Art und Standort der Feuerungsanlage,"]}