{"id":"bgbl1-1994-46-0","kind":"bgbl1","year":1994,"number":46,"date":"1994-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-46-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_46.pdf#page=1","order":0,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1994-07-19T00:00:00Z","page":1672,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1617\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                              Z 5702 A\n1·994                            Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1994                                                                         Nr. 46\nTag                                                               Inhalt                                                                 Seite\n19. 7. 94  Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle In der Verstromung und zur Änderung des\nAtomgesetzes und des Stromelnspelsungsgesetzes ................................... .                                             1618\nFNA: neu: 754-10; neu: 754-11; 754-2, 751-1, 754-9\nGESTA: E35\n20. 7. 94  Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes ................................... .                                           1624\nFNA: 7111-1, 7111-1-2\nGESTA: E31\n21. 7. 94  Drittes Gesetz zur Durchführung verslcherungsrechtllcher Richtlinien des Rates der Europäi-\nschen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) .................... .                                            1630\nFNA: neu: 7631-8; 7631-1, 7632·1, 7632-2, 400-1, 925-1, 925-2, 800-9, 800-22, 303-1, 402-28, 315-1, 7631-7, 610-1-3, 611-1,\n611-4-4\nGESTA: D69\n15. 7. 94. Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ........................ .                                       1670\nFNA: 2125-40-46\n19. 7. 94  Vierte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung ............ .                                   1672\nFNA: 7847-11-4-69, 7847-11-4-70\n19. 7. 94  Verordnung über die Personenzulassung zum Errichten, Ändern und Instandhalten von Telekommuni-\nkationsendeinrichtungen (Personenzulassungsverordnung - PersZulV) ....................... .                                      1673\nFNA: neu: 9020-1-3\n20. 7. 94  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen                                                          1680\nFNA: 2129-8-1-2","1618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l\nGesetz\nzur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung\nund zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes\nVom 19. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                  Artikel 2\nGesetz\nArtikel 1                                zur Steinkohleverstromung im Jahre 1996\n(Viertes Verstromungsgesetz)\nGesetz\nzur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle                                           §1\nin der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005\nZweck, Verstromungsfonds, Finanzplafond\n§1                                 (1) Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsver-\nsorgung im Jahre 1996 soll ein angemessener Anteil\nZielsetzung\ndeutscher Steinkohle an der Erzeugung von elektrischer\nIn den Jahren 1996 bis 2005 soll ein angemessener          Energie und Fernwärme in Kraftwerken gewährleistet\nBeitrag deutscher Steinkohle zur Erzeugung von elek-          werden.\ntrischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken gewähr-            (2) Zu diesem Zweck wird ein unselbständiges Sonder-\nleistet werden.                                               vermögen des Bundes mit dem Namen \"Steinkohlever-\nstromungsfonds 1996\" gebildet. Das Sondervermögen wird\n§2                              vom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet. Es\nist vom übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten\nFinanzierung des Steinkohleeinsatzes\nund Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Verbind-\nzur Verstromung im Jahre 1996\nlichkeiten des Fonds haftet der Bund.\nIm Jahre 1996 wird den Bergbauunternehmen ein                  (3) Aus den Mitteln des Sondervermögens wird den\nFinanzplafond von insgesamt siebeneinhalb Milliarden          Bergbauunternehmen ein Finanzplafond in Höhe von\nDeutsche Mark zur Verfügung gestellt. Hierfür wird durch      insgesamt siebeneinhalb Milliarden Deutsche Mark zur\nGesetz ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes          Verfügung gestellt, um ihnen im Jahre 1996 den Absatz\ngebildet, dessen Mittel durch eine Abgabe aufgebracht         deutscher Steinkohle zur Verstromung zu ermöglichen.\nwerden.                                                       Außer für den in Satz 1 genannten Zweck sowie für die\nTilgung und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3 darf\n§3                              das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung\ndes Fonds verwendet werden.\nFinanzierung des Steinkohleeinsatzes\nim Zusammenhang mit der Verstromung\nin den Jahren 1997 bis 2005                                               §2\nVerwaltung des Steinkohleverstromungsfonds 1996\n(1) In den Jahren 1997 bis 2000 werden den Berg-\nbauunternehmen Finanzplafonds von insgesamt sieben                (1) Der Steinkohleverstromungsfonds 1996 ist ein Son-\nMilliarden Deutsche Mark pro Jahr zur Verfügung gestellt.     dervermögen im Sinne des Artikels 11 0 Abs. 1 und des\n(2) Die Art der Mittelbeschaffung für die Jahre 1997 bis  Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1\n2005, die Abwicklung bestehender Defizite der Ver-            des Grundgesetzes findet auf dieses Sondervermögen\nstromungsfonds, die Höhe der Finanzplafonds für die            keine Anwendung. Auf das Sondervermögen sind die §§ 1\nJahre 2001 bis 2005 sowie die Notwendigkeit und etwaige       und 25 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden.\nHöhe eines festzuschreibenden Sockelbetrages ab 2006              (2) Das Bundesamt hat einen Wirtschaftsplan aufzu-\nwerden gemeinsam in einem Gesetz geregelt. Dabei               stellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für\nwerden die Finanzplafonds unter Berücksichtigung der          Wirtschaft bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft\ndann gegebenen gesamtwirtschaftlichen und energiewirt-         hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat\nschaftlichen Situation sowie haushaltspolitischer Erfor-       im laufe des Jahres 1997 zur Entlastung gesondert\ndernisse mit Wirkung ab 2001 weiter zurückgeführt.            Rechnung zu legen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                1619\n(3) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver-        stromungsabgabe als Übergangsregelung auf 4,25 vom\nmögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeri-      Hundert der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 3 fest-\nums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der gesetzt. Sollte diese Festlegung im Ergebnis zu einem im\nZahlungsfähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamt-         Vergleich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nhöhe von zwei Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen.           nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 unterschiedlich\nBis zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in        hohen durchschnittlichen Strompreisniveau führen, hat\nAnspruch genommen werden. Die Kreditaufnahme erfolgt          die Bundesregierung diesen Prozentsatz durch Rechts-\ndurch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-          verordnung bis zum 31. Dezember 1995 zu ermäßigen\nanweisungen und Schatzwechseln nach den in § 20 Abs. 2        oder zu erhöhen.\ndes Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder\n(2) Schuldner der Abgabe sind die Elektrizitätsversor-\ndurch Aufnahme von Dartehen gegen Schuldschein. Die\ngungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im\nSchuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden\nGeltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigen-\ndes Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch\n. erzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrau-\ndie Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt. Die Kredite\nchen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch\nwerden aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und\ninsoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen und nicht\ngetilgt. Die Abwicklung von Überschüssen und Verbind-\nbereits mit Abgabe belasteten oder eigenerzeugten Strom\nlichkeiten des Sondervermögens wird durch Gesetz ge-\nselbst verbrauchen. Die Abgabe wird nicht erhoben bei\nregelt. Für die Verwaltung der Schulden des Sonder-\nEigenerzeugern von Elektrizität, deren Erzeugungsan-\nvermögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung\nlagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf\nder Bundesschuld entsprechend.\nMegawatt aufweisen.\n(4) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter\nseinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln,           (3) Die Verstromungsabgabe wird vom Schuldner für\nklagen und verklagt werden.                                   jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich\n1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem\n§3                                    Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an\nZuschüsse an Bergbauunternehmen                         Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nerzielten Ertöse, soweit die Lieferung im Jahre 1996\n(1) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von\nerfolgt,\nBewilligungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunter-\nnehmen zum Absatz deutscher Steinkohle im Jahre 1996          2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wer-\nfür den Einsatz in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses          tes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und\nGesetzes.                                                         verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach         Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,\nAnhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung des in         durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen,\n§ 1 Abs. 3 genannten Finanzplafonds auf die einzelnen         nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der\nBergbauunternehmen fest.                                      Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu be-\n(3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem . zahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im\nBundesamt durch Nachweis der im Jahre 1996 an Kraft-          eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten\nwerke abgesetzten Mengen die zweckgerichtete Ver-             Elektrizität ermitteln.\nwendung der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge zu be-            (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat durch\nlegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Deutscher Rechtsverordnung den im Absatz 1 Satz 2 genannten\nMark pro Tonne Steinkohleeinheiten für die gelieferten        Prozentsatz für die aus der Lieferung von Elektrizität an\nMengen darf den Unterschiedspetrag in Deutscher Mark Endverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse\npro Tonne Steinkohleeinheiten zwischen den durchschnitt-      nach Maßgabe des Absatzes 5 abzuwandeln.\nlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunter-\nnehmens und dem Preis für Drittlandskohle nicht über-           (5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der\nsteigen. Zahlungen über den nach Absatz 2 für das ein-        Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 für die aus der Lieferung\nzelne Bergbauunternehmen festgelegten Teilplafond hin- von Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen\naus werden nicht geleistet. Nicht für den Steinkohleabsatz Land erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwan-\nan Kraftwerke verwendete Mittel sind von den Bergbau- deln:\nunternehmen an das Bundesamt zurückzuzahlen.                               De\n(4) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirt-       PL   = p  X~;\nschaft durch Richtlinien.\ndabei bedeuten:\n(5) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden\ndurch dieses Gesetz nicht begründet.                          PL = den Prozentsatz der Verstromungsabgabe der für\ndie für Lieferungen von Elektrizität an Endverbrau-\n§4                                       cher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,\nVerstromungsabgabe                         P = den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2,\n(1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine       De = den Durchschnittsertös je Kilowattstunde, den die\nVerstromungsabgabe aufgebracht. Diese wird für das                   Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferun-\nKalenderjahr 1996 im Gebiet der Bundesrepublik                       gen von Elektrizität an Endverbraucher im Gebiet\nDeutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 auf               der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand\n8,50 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach                       bis zum 3. Oktober 1990 Im Kalenderjahr 1994 er-\nAbsatz 3 festgesetzt. Für das Beitrittsgebiet wird die Ver-          zielt haben,","1620                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDL = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die        Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestarifordnung\nElektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferun-    Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2255).\ngen von Elektrizität an Endverbraucher in dem ein-      (3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die\nzelnen Land im Kalenderjahr 1994 erzielt haben.       sich aus der Abgabe ergebende Belastung an Endver-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft hat die sich danach      braucher weiter, so sind der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder\nfür die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in           Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Betrag\nder Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die           der Belastung unter der Bezeichnung \"Verstromungsab-\nProzentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma      gabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach dem\nzu runden.                                                    Vierten Verstromungsgesetz• in den Rechnungen über\n(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft regelt durch      Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen.\nRechtsverordnung                                                                           §7\n1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und                             Härteklausel\nZahlung der Abgabe von einem Monat auf ein Jahr\noder die wahlweise Zulassung einer monatlichen oder         (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine\njährlichen Ermittlung und Zahlung der Abgabe,            Anhebung des Entgelts nach § 6 Abs. 1 nicht verfangen,\nwenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizi-\n2. das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die\ntät abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes\nErmittlung und Zahlung der Abgabe so, daß der Auf-\nnachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Ent-\nwand bei den Abgabeschuldnern und dem Bundesamt\ngelts ergebende Belastung eine unbillige Härte bedeuten\nmöglichst gering gehalten wird.\nwürde.\n§5                                (2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unternehmens\nim voraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz\nZahlung, Verzinsung, Verjährung\noder teilweise eine unbillige Härte bedeuten würde, und\nund Beitreibung der Verstromungsabgabe\nerteilt hierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte im\n(1) Die Abgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des         Sinne· dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung\nfolgenden Monats an das Bundesamt zu zahlen. Eine             wesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirt-\nAufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt.        schaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder\n(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Abgabe         eines Unternehmensteils oder einer Betriebsstätte droht\noder der Vorauszahlung In Verzug, so ist der rückständige     Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung die Be-\nBetrag mit 3 vom Hundert über dem geltenden Diskont-          lastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichtigen.\nsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Für         (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann bei\ndie Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugs-        der Ermittlung der geschuldeten Abgabe nach § 4 Abs. 3\nzinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-       Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unternehmen er-\nchend.                                                        zielten Erlös entsprechend der Feststellung des Bundes-\n(3) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die        amtes nach Absatz 2 außer Betracht lassen.\nVerstromungsabgabe beim Bundesamt einzureichen, in               (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von\nder er die Abgabe selbst zu berechnen hat. Das Bundes-        Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, entspre-\namt setzt die Verstromungsabgabe durch Bescheid fest.         chend.\nDie §§ 164 und 165 der Abgabenordnung finden entspre-\nchende Anwendung.                                                                           §8\n(4) Für die Festsetzungsverjährung der Abgabe sind die          Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten\n§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit Ausnahme des               (1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraft-\n§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entspre-         werken, die Lieferanten von in Kraftwerken eingesetzter\nchend anzuwenden.                                             Steinkohle sowie die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2\n(5) Abgabe und Zinsen können nach den Bestimmun-           haben dem Bundesamt auf Verfangen unverzüglich die\ngen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben        Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die\nwerden.                                                       erforderlich sind, um\n§6                             1. die Zuschüsse nach § 3 zu berechnen und das Vor-\nliegen der Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen,\nWeitergabe der Belastung\n2. die Höhe der nach § 4 Abs. 3 von den Unternehmen\n(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-        ermittelten Abgabe nachzuprüfen,\ncher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes abgeschlossen worden ist, so kann das Elektri-       3. den-Prozentsatz nach § 4 Abs. 4 festzusetzen.\nzitätsversorgungsunternehmen im Falle der erstmaligen            (2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken haben dem\nFestsetzung der Abgabe eine Anhebung des Entgeltes für       Bundesamt für das Jahr 1996 die monatlichen Steinkohle-\ndie Elektrizitätslieferung verfangen, für die die erstmalig   bezüge für den Einsatz in Kraftwerken jeweils für ein Kalen-\nfestgesetzte Abgabe zu entrichten ist. Die Anhebung darf      dervierteljahr bis zum 20. des folgenden Monats zu\nbei einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe den nach        melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in\n§ 4 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 maßgebenden Prozentsatz         Tonnen Steinkohleeinheiten, Preisen in Deutscher Mark je\nnicht überschreiten.                                         Tonne Steinkohleeinheiten, bei Einfuhren frei deutsche\n(2) Die sich aus der Abgabe ergebende Belastung des       Grenze, und Ursprungsland aufzuteilen.\nEndverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 1            (3) Die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2 haben, soweit\nSatz 3 oder Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als        sie dem Bundesamt nicht bereits als Abgabeschuldner","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                   1621\nnach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes be-           Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Unerheblich\nkannt sind, dem Bundesamt bis zum 1. März 1996 zu              ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Genera-\nmelden, ob und gegebenenfalls in welchen Mengen sie im         toren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder\nKalenderjahr 1995 Elektrizität an Endverbraucher im            nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geliefert oder selbst          Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.\nverbraucht haben. Erfolgt eine Aufnahme der Elektrizitäts-\n(2) Steinkohle im Sinne dieses Gesetzes ist auch\nerzeugung oder Elektrizitätslieferung nach dem 1. Januar\nBraunkohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von\n1996, ist dies dem Bundesamt binnen zwei Monaten nach\nmindestens 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem\nder Aufnahme zu melden.\nGehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von\n(4) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1              über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-\nbis 3 sind unverzüglich zu melden.                             kohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden\n(5) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absät-        kann. Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die\nzen 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeit-    außerhalb des Bereichs der Europäischen Gemeinschaft\nraum von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit      für Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle.\ndem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen sind.     (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne die-\n(6) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können          ses Gesetzes sind Unternehmen, die Elektrizitätsversor-\nzur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten            gung nach § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\nUnterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro-            betreiben. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizi-\nund Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie         tätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im\nGeschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besich-          Rahmen dieses Gesetzes einem Elektrizitätsversorgungs-\ntigungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäft-          unternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den wei-\nlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflich-        tergegebenen Strom zusätzlich anfallende Abgabe unter-\ntige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.                  schreitet eintausend Deutsche Mark im Jahr.\n(7) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann        (4) Eigenerzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind Unter-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-        nehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung von\nwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3   Elektrizität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsversor-\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-        gungsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 sind.\nfahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nArtikel3\n(8) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu\nerteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so                        Drittes Gesetz zur Änderung\nkann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im                      des Dritten Verstromungsgesetzes\nWege der Schätzung treffen.\nDas Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),\n§9                               geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nOrdnungswidrigkeiten                       ber 1993 (BGBI. 1S. 2353), wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder            \"(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonder-\nUnterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-          vermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-\nzeitig vorlegt,                                                ministeriums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhal-\ntung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Tilgung von\n2. entgegen§ 8 Abs. 2 bis 4 eine vorgeschriebene Mel-              Verbindlichkeiten des Sondervermögens bis zur Höhe\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis\nrechtzeitig erstattet,                                         zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt\n3. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht für die vor-        in Anspruch genommen werden. Die Kredite werden\ngeschriebene Dauer aufbewahrt,                                 aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und getilgt.\nFür Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der\n4. entgegen § 8 Abs. 6 das Betreten von Grundstücken\nBund; ihre Abwicklung wird durch Gesetz geregelt. Für\noder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichti-\ndie Verwaltung des Sondervermögens gelten die\ngungen oder Prüfungen oder die Einsichtnahme in\nVorschriften über die Verwaltung der Bundesschuld\ngeschäftliche Unterlagen nicht duldet.\nentsprechend.\"\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.           2. § 5 wird wie folgt geändert:\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1           In Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\namt.                                                               ,,Auf Antrag des Zuschußempfängers kann die Frist\nlängstens bis zum 31. Dezember 1999 verlängert wer-\n§10                                   den. Die Verlängerung kann nur erteilt werden, wenn\nBegriffsbestimmungen                           der Antragsteller Lieferverträge nachweist, die ihn zum\nBezug deutscher Steinkohle zum Einsatz in Kraftwer-\nEin Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage          ken im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember\nzur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder              1996 in angemessener Höhe verpflichten.\"","1622                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. § 8 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefaßt:                                            Artikel 4\n,,Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigen-                             Siebentes Gesetz\nerzeugem von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen                      zur Änderung des Atomgesetzes\ninsgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf\nMegawatt aufweisen.\"                                         Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch\nArtikel 6 Abs. 77 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n4. § 8 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(8~81. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:\n„ 1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach\neinem Prozentsatz der aus der Lieferung von Bek-     1. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\ntrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich die-       gefügt:\nses Gesetzes erzielten Erlöse, soweit die Lieferung\n,,(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen,\nin der Zeit vor dem 1. Januar 1996 erfolgte,\".\ndie der Erzeugung von Bektrizität dienen, gilt Absatz 2\nNr. 3 mit der Maßgabe, daß zur weiteren Vorsorge\n5. § 8 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt:                             gegen Risiken für die Allgemeinheit die Genehmigung\n,,(3a) Der Prozentsatz dar Ausgleichsabgabe wird für         nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaf-\ndas Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom Hundert fest-               fenheit und des Betriebs der Anlage auch Ereignisse,\ngesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat              deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen\ndurch Rechtsverordnung für das Kalenderjahr 1995               Schäden praktisch ausgeschlossen Ist, einschnei-\nbei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1          dende Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen\ngenannten Prozentsatz für die aus Lieferung von Elek-          Wirkung ionisierender Strahlen außerhalb des abge-\ntrizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern            schlossenen Geländes der Anlage nicht erforderlich\nerzielten Erlöse nach Maßgabe des Absatzes 5 festzu-           machen würden; die bei der Auslegung der Anlage\nlegen.\"                                                        zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien\nnäher zu bestimmen, die das für die kemtechnische\nSicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\ndesministerium nach Anhörung der zuständigen ober-\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                 sten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffent-\n„Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung            licht. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung und den Betrieb\nvon Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Ge-         von Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 1993 eine\nsetzbuchs entsprechend.\"                                  Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist,\nsowie für wesentliche Veränderungen dieser Anlagen\nb) Folgende Absätze 2a und 2b werden eingefügt:                oder ihres Betriebes.\"\n,,(2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung\nüber die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt einzu-       2. § 9a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nreichen, in der er die Abgabe selbst zu berechnen           \"(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen\nhat. Das Bundesamt setzt die Ausgleichsabgabe             umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat,\ndurch Bescheid fest. Die §§ 164 und 165 der Abga-         wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb\nbenordnung finden entsprechende Anwendung.                solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder\n(2b) Für die Festsetzungsverjährung der Aus-          Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt,\ngleichsabgabe sind die§§ 169 bis 171 der Abga-            hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Rest-\nbenordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1           stoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive\nNr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anzu-               Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten\nwenden.\"                                                  Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als\nradioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte\nEndlagerung).\"\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nArtikel 5\n„Erfolgt eine Aufnahme der Bektrizitätserzeugung\nGesetz zur Änderung\noder der Elektrizitätslieferung nach dem 1. Januar\n1975, ist dies dem Bundesamt binnen zwei Mona-                     des Stromeinspeisungsgesetzes\nten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach        Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990\nder Aufnahme zu melden.\"                              (BGBI. 1S. 2633) wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz Sa wird eingefügt:\n1. § 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,(Sa) Die zur Erteilung von Auskünften nach den\nAbsätzen 1 bis 5 erforderlichen Unterlagen sind                                         ,,§ 1\nüber einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewah-                Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergü-\nren.\"                                                     tung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,\nWindkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder\n8. § 15 wird wie folgt geändert:                                  aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstof-\nfen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerb-\nIn Absatz 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:\nlichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wird,\n„4. entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die            durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nvorgeschriebene Dauer aufbewahrt.\"                       men. Nicht erfaßt wird Strom","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994                                   1623\n1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klär-               biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und\ngasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom             Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Be- und Ver-\naus Produkten oder biologischen Rest- und Abfall-          arbeitung von Holz mindestens 80 vom Hundert des\nstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung          Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Strom-\nvon Holz gewonnen wird, mit einer installierten             abgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an\nGeneratorleistung über 5 Megawatt sowie                     alle Letztverbraucher.\"\n2. aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik\nDeutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elek-\ntrizitätsversorgungsunternehmen oder Unterneh-                                       Artikel&\nmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des\nAktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß                                   lnkraftteten\naus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\ndieser Unternehmen eingespeist werden kann.\"\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\n2. § 3 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:                   (2) Artikel 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\n\"Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft,             (3) Artikel 5 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung\nDeponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder            folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1624                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Schornsteinfegergesetzes\nVom 20. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung\n(Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen,\nwelche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitun-\nArtikel 1                                    gen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen\nÄnderung des Schornsteinfegergesetzes                           in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft\nwerden müssen.\"\nDas Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969\n(BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76            b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „ver-\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261),                     weigerte Kehrung\" die Worte „oder Überprüfung\"\nwird wie folgt geändert:                                                 eingefügt.\n3. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-\nsicht eingefügt:                                                 a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutach-\n„Inhaltsübersicht                                      tens nachweist, daß er gesundheitlich in der\n§§                     Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfeger-\n1. Teil: Allgemeine Vorschriften                   1- 3                     meister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;\".\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nII. Tell: Voraussetzungen für die Berufs-\nausübung\n,,3. in dem Land, in dem er in einer Bewerber-\n. liste eingetragen ist, im Schornsteinfeger-\n1. Abschnitt: Bewerbung und Bestellung             4- 7                     handwerk innerhalb der letzten drei Jahre\n2. Abschnitt: Erlöschen der Bestellung             8-11                     vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im\nBetrieb eines Bezirksschomsteinfegermeisters\nIII. Teil: Ausübung des Berufes                                             praktisch tätig gewesen ist. ..\n1. Abschnitt: Pflichten und Aufgaben des\nBezirksschomsteinfegermeisters    12-21       4. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. Abschnitt: Kehrbezirk                          22-23          a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „nur\"\n3. Abschnitt: Kehr- und Überprüfungsgebühren      24-25             die Worte \"wegen des Besuchs von Aus- und\n4. Abschnitt: Aufsicht                            2~28              Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbil-\ndung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen\nIV. Teil: Zusatzversorgung im Schomsteinfeger-                      der Erlangung der Fachschul- oder Hochschulreife\nhandwerk                                                oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse oder\"\neingefügt.\n1. Abschnitt: Versorgungsansprüche                29-33\n2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen                   b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\nBezirksschornsteinfegermeister    34-42             eingefügt:\n3. Abschnitt: Aufbringung der Mittel              43                   ,,(3) Zur Meisterprüfung im Schomsteinfeger-\n4. Abschnitt: Sonstige Vorschriften               44-49             handwerk darf nur zugelassen werden, wer min-\ndestens eine dreijährige Tätigkeit als Geselle in\nV. Teil: Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und                          diesem Handwerk zurückgelegt hat. § 49 Abs. 4\nsonstige Vorschriften                                     Nr. 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt.\"\n1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften                 50             c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. Abschnitt: Zuständige Behörde,\nSchornsteinfegerrealrechte        52-53       5. In § 10 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 werden jeweils die\n3. Abschnitt: Übergangsvorschriften               54-57          Worte „eine amtsärztliche Bescheinigung\" durch die\nWorte „ein amtsärztliches Gutachten\" ersetzt.\n4. Abschnitt: Schlußvorschriften                  5~\".\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „oder die Ver-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  setzung in einen anderen Kehrbezirk\" gestrichen.\n,,(2) Die Landesregierung oder die von ihr be-            b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\nstimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung                  eingefügt:\ndes Landesinnungsverbandes des Schornstein-\nfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der                       ,,(4) Wid_erspruch und Anfechtungsklage gegen\nArbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und                    Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine\nder für den Bereich des Landes zuständigen                     aufschiebende Wirkung.\"\nZusammenschlüsse von Hauseigentümern zum                    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5."]}