{"id":"bgbl1-1994-45-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":45,"date":"1994-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-45-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_45.pdf#page=42","order":9,"title":"Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts","law_date":"1994-07-15T00:00:00Z","page":1606,"pdf_page":42,"num_pages":8,"content":["1606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts\nVom 15. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten           (2) Ist ein Gebäudegrundbuchblatt neu anzulegen, so\nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992           kann nach Anordnung der Landesjustizverwaltung be-\n(BGBI. 1S. 1257), des Artikels 18 Abs. 1 und 4 Nr. 2 und 3   stimmt werden, daß es die nächste fortlaufende Nummer\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182)         des bisherigen Gebäudegrundbuchs erhält.\nund von § 1 Abs. 4, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grund-\n(3) In der Aufschrift des Blattes ist anstelle der Bezeich-\nbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnung \"Erbbaugrundbuch\" die Bezeichnung „Gebäude-\n26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundes-\ngrundbuch\" zu verwenden.\nministerium der Justiz:\n(4) Im Bestandsverzeichnis ist bei Gebäudeeigentum\nauf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts in der Spalte 1\nArtikel 1                          die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die\nVerordnung                           bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In\nüber die Anlegung und Führung                   dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind ein-\nvon Gebäudegrundbüchern                       zutragen:\n(Gebäudegrundbuchverfügung - GGV)                   1. die Bezeichnung \"Gebäudeeigentum auf Grund eines\ndinglichen Nutzungsrechts auf\" sowie die grund-\n§1                                   buchmäßige Bezeichnung des Grundstücks, auf dem\ndas Gebäude errichtet ist, unter Angabe der Ein-\nAnwendungsbereich                            tragungsstelle; dabei ist der Inhalt der Spalten 3 und 4\nDiese Verordnung regelt                                       des Bestandsverzeichnisses des belasteten oder\nbetroffenen Grundstücks zu übernehmen;\n1. die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuch-\nblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und    2. der Inhalt und der räumliche Umfang des Nutzungs-\nArtikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes            rechts, auf Grund dessen das Gebäude errichtet ist,\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche,                                soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden\nUnterlagen ersichtlich ist; sind auf Grund des Nut-\n2. die Eintragung\nzungsrechts mehrere Gebäude errichtet, so sind diese\na) eines Nutzungsrechts,                                     nach Art und Anzahl zu bezeichnen;\nb) eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und         3. Veränderungen der unter den Nummern 1 und 2\ngenannten Vermerke, vorbehaltlich der Bestimmungen\nc) eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus\ndes Satzes 5.\nder Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum\nBesitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungs-       Bei der Eintragung des Inhalts des Nutzungsrechts sollen\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                dessen Grundlage und Beschränkungen angegeben wer-\nden. Bezieht sich das Nutzungsrecht auf die Gesamt-\nin das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.\nfläche mehrerer Grundstücke oder Flurstücke, gilt Satz 2\nNr. 1 für jedes der betroffenen Grundstücke oder Flur-\n§2                              stücke. Die Spalte 6 ist zur Eintragung von sonstigen\nGrundsatz                           Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen\nfür vorhandene Grundbuchblätter                  Vermerke bestimmt. In der Spalte 8 ist die ganze oder teil-\nweise Löschung des Gebäudeeigentums zu vermerken.\nDie Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuch-             Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spal-\nblättern richtet sich nach den in § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1  ten 5 und 7 die laufende Nummer anzugeben, unter der\nund 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften.       die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.\nDiese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fort-\ngeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.                 (5) Verliert ein früherer Vermerk durch die Eintragung\neiner Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch\nersichtlichen Inhalt ganz oder teilweise seine Bedeutung,\n§3\nso ist er insoweit rot zu unterstreichen.\nGestaltung und Führung\n(6) Bei dinglichen Nutzungsrechten zur Errichtung· eines\nneu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter\nEigenheims sowie für Freizeit- und Erholungszwecke sind\n(1) Für die Gestaltung und Führung von neu anzulegen-     mehrere Gebäude unter einer laufenden Nummer im\nden Gebäudegrundbuchblättem gelten die Vorschriften         Bestandsverzeichnis zu buchen, es sei denn, daß die Tei-\nüber die Anlegung und Führung eines Erbbaugrund-            lung des Gebäudeeigentums gleichzeitig beantragt wird.\nbuches, soweit im Folgenden nichts Abweichendes             Im übrigen sind mehrere Gebäude jeweils unter einer\nbestimmt ist.                                               besonderen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                               1607\noder in besonderen Blättern zu buchen, es sei denn, daß       kel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\ndie Vereinigung gleichzeitig beantragt wird. Bei der Einzel-  Gesetzbuche genügt:\nbuchung mehrerer Gebäude gemäß Satz 2 können die in           1. ein Nachweis seines Gebäudeeigentums nach Ab-\nAbsatz 4 Satz 2 bezeichneten Angaben zusammengefaßt\nsatz 2 oder 3, oder\nwerden, soweit die Übersichtlichkeit nicht leidet.\n2. die Vorlage eines Prüfbescheids der staatlichen Bau-\n(7) Für die Anlegung eines Grundbuchblattes für nut-            aufsicht oder ein Abschlußprotokoll nach § 24 Abs. 6\nzungsrechtsloses Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233                der Verordnung über die Vorbereitung und Durchfüh-\n§§ 2b und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen              rung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBI. 1\nGesetzbuche gelten die vorstehenden Absätze sinn-                 Nr. 26 S. 287), aus dem sich ergibt, daß von einem\ngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungs-            anderen Nutzer als dem Grundstückseigentümer ein\nrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle des           Gebäude auf dem zu belastenden Grundstück oder\nVermerks „Gebäudeeigentum auf Grund eines dinglichen              Flurstück errichtet worden ist, oder\nNutzungsrechts auf ... \" tritt der Vermerk „Gebäudeeigen-\ntum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB auf ... \" oder „Ge-          3. die Vorlage eines den Nutzer zu anderen als Erholungs-\nbäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB auf ... \".              und Freizeitzwecken berechtigenden Überlassungs-\nvertrages für das Grundstück oder\n§4                              4. die Vorlage eines vor dem 22. Juli 1992 geschlossenen\noder beantragten formgültigen Kaufvertrages zu-\nNachweis                                gunsten des Nutzers über ein Gebäude auf einem ehe-\ndes Gebäudeeigentums                           mals volkseigenen oder LPG-genutzten Grundstück\noder des Rechts zum Besitz                       oder\ngemäß Artikel 233 § 2a EGBGB\n5. die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, durch\n(1) Zum Nachweis des Bestehens des Gebäudeeigen-                die die Eintragung angeordnet wird, oder\ntums gemäß Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum\n6. die Vorlage der Eintragungsbewilligung (§ 19 der\nBürgerlichen Gesetzbuche und des Eigentums daran ge-\nGrundbuchordnung) des Grundstückseigentümers.\nnügt die Nutzungsurkunde, die über das diesem Ge-\nbäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht aus-                (5) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 sind\ngestellt ist und die Genehmigung zur Errichtung des           zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchblattes oder,\nGebäudes auf dem zu belastenden Grundstück oder ein           wenn dieses nicht besteht, zu den Grundakten des\nKaufvertrag über das auf dem belasteten Grundstück            belasteten oder betroffenen Grundstücks zu nehmen.\nerrichtete Gebäude. Anstelle der Genehmigung oder des\nKaufvertrages kann auch eine Bescheinigung der Ge-                                          §5\nmeinde vorgelegt werden, wonach das Gebäude besteht.\nEintragung des dinglichen Nutzungsrechts\nEine Entziehung des Gebäudeeigentums oder des Nut-\nzungsrechts ist nur zu berücksichtigen, wenn sie offen-          (1) In den Fällen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des\nkundig, aktenkundig oder auf andere Weise dem Grund-          Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist\nbuchamt bekannt ist.                                          das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungs-\nrecht in der zweiten Abteilung des für das belastete\n(2) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Arti-\nGrundstück bestehenden Grundbuchblattes nach Maß-\nkel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\ngabe des Absatzes 2 einzutragen. Ist ein Gebäudegrund-\nGesetzbuche genügt der Bescheid des Präsidenten der\nbuchblatt bereits angelegt, so gilt Satz 1 entsprechend mit\nOberfinanzdirektion nach Absatz 3 jener Vorschrift, wenn\nder Maßgabe, daß die Eintragung bei der nächsten an-\nauf dem Bescheid seine Bestandskraft bescheinigt wird.\nstehenden Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt oder,\n(3) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Arti-            soweit das Bestehen des Nutzungsrechts dem Grund-\nkel 233 § 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen          buchamt bekannt ist, im Grundbuchblatt des belasteten\nGesetzbuche genügt                                            Grundstücks vorzunehmen ist.\n(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung\n1. die Vorlage des Vertrages, der die Gestattung zur Er-\nanzugeben. In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzu-\nrichtung von Bauwerken enthalten muß, und\ngeben, unter der das belastete Grundstück im Bestands-\n2. a) die Zustimmung nach§ 5 der Verordnung über die          verzeichnis eingetragen ist. In Spalte 3 sind einzutragen\nSicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen         das Nutzungsrecht unter der Bezeichnung „Dingliches\nvon Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolks-   Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer\neigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBI. 1        unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuchblatt ... \"\nNr. 12 S. 129) oder                                   unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung des oder der\nGebäudegrundbuchblätter. Die Spalte 5 ist zur Eintragung\nb) ein Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht nach      von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 einge-\n§ 7 Abs. 5 und § 11 der Verordnung der Deutschen      tragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der\nDemokratischen Republik über die staatliche Bau-\nBeschränkungen in der Person des Nutzungsberechtigten\naufsicht vom 30. Juli 1981 (GBI. 1Nr. 26 S. 313), der\nin der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 einge-\nsich auf den Zustand des Gebäudes während oder\ntragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst\nnach der Bauausführung bezieht; der Nachweis der\nnachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Löschung\nBauausführung durch andere öffentliche Urkunden\nder in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei\nist zulässig.\nEintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4\n(4) Zum Nachweis der Ansprüche aus der Sachen-              und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die\nrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Arti-        betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.","1608                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Bezieht sich das Nutzungsrecht auf mehrere Grund-       nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes\nstücke oder Flurstücke, ist § 48 der Grundbuchordnung          zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde,\nanzuwenden.                                                    auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehe-\ngatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versiche-\n§6                                rung des Überlebenden und bei dem Ableben beider\ndurch Versicherung der Erben erbracht werden. Die\nEintragung des Gebäudeeigentums\nErklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht\ngemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB                  der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Für die bereits\nVor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das            ohne Beachtung der Vorschrift des§ 47 der Grundbuch-\nGebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abtei-           ordnung eingetragenen Rechte nach Satz 1 gilt Artikel 234\nlung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäude-             § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\neigentum betroffenen Grundstück einzutragen. Für die           Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, daß die\nEintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3        Eintragung des maßgeblichen Verhältnisses nur auf An-\nsinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nut-          trag eines Antragsberechtigten erfolgen soll.\nzungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle\ndes Vermerks \"Dingliches Nutzungsrecht ... \" tritt der                                       §9\nVermerk .Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b\nEGBGB ... \" oder \"Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233                      Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum\n§ 8 EGBGB ... \". § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.                             auf bestimmten Grundstücksteilen\n(1) Bezieht sich das Gebäudeeigentum nur auf eine\n§7                                Teilfläche des oder der belasteten oder betroffenen\nVermerk                              Grundstücke oder Flurstücke, so sind dem in § 3 Abs. 4\nzur Sichenmg der Ansprüche                      Satz 2 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Vermerk\naus der Sachenrechtsbereinigung                   die Bezeichnung ,,... einer Teilfläche von ... \", die Größe\naus dem Recht zum Besitz                      der Teilfläche sowie die grundbuchmäßige Bezeichnung\ngemäß Artikel 233 § 2a EGBGB                     des oder der belasteten oder betroffenen Grundstücke\noder Flurstücke anzufügen. Soweit vorhanden, soll die\n(1) Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der         Bezeichnung der Teilfläche aus dem Bestandsblatt\nAnsprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem              des Grundbuchblattes für das Grundstück übernommen\nRecht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungs-       werden.\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt in der\nzweiten Abteilung und richtet sich nach Absatz 2.                  (2) Soweit sich im Falle des Absatzes 1 das Gebäude-\neigentum auf die Gesamtfläche eines oder mehrerer\n(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Ein-        Grundstücke oder Flurstücke sowie zusätzlich auf eine\ntragung, In der Spalte 2 die laufende Nummer, unter der        oder mehrere Teilflächen weiterer Grundstücke oder Flur-\ndas betroffene Grundstück in dem Bestandsverzeich-             stücke bezieht, sind die grundbuchmäßige Bezeichnung\nnis eingetragen ist, anzugeben. In der Spalte 3 ist ein-       der insgesamt belasteten oder betroff~en Grundstücke\nzutragen \"Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a              oder Flurstücke und der Vermerk ,, ... und einer Teilfläche\nEGBGB ..•\" unter Angabe des Besitzberechtigten, des            von •.• \" unter Angabe der Größe der Teilfläche sowie der\nUmfangs und Inhalts des Rechts, soweit dies aus den der        grundbuchmäßigen Bezeichnung der teilweise belasteten\nEintragung zugrundeliegenden Unterlagen hervorgeht,            oder betroffenen Grundstücke oder Flurstücke anzu-\nsowie der Grundlage der Eintragung (§ 4 Abs. 4). § 44          geben.\nAbs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. § 9 Abs. 1\nund 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle            (3) Für die Eintragung des Nutzungsrechts oder des\nder grundbuchmäßigen Bezeichnung des oder der be-              Gebäudeeigentums im Grundbuch des oder der belaste-\ntroffenen Grundstücke die laufende Nummer tritt, unter         ten oder betroffenen Grundstücke gelten die Absätze 1\nder diese im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Die         und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß statt der grund-\nSpalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den       buchmäßigen Bezeichnung des oder der Grundstücke die\nSpalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und           laufende Nummer anzugeben ist, unter der das oder die\nzwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des       Grundstücke im Bestandsverzeichnis eingetragen sind.\nBesitzberechtigten in der Verfügung über das in den Spal-\nten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschrän-                                     §10\nkung nicht erst nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt\nNutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder\ndie Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen\nRecht zum Besitz auf nicht bestimmten\nVermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in\nGrundstücken oder Grundstücksteilen\nden Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben,\nunter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 ver-           (1) Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, ein Gebäude-\nmerkt ist.                                                     eigentum oder ein Recht zum Besitz an einem oder meh-\nreren nicht grundbuchmäßig bestimmten Grundstücken\n§8                                oder an Teilen hiervon, so fordert das Grundbuchamt den\nInhaber des Rechts auf, den räumlichen Umfang seines\nNutzungsrecht, Gebäudeeigentum\nRechts auf den betroffenen Grundstücken durch Vorlage\noder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte\neines Auszugs aus dem beschreibenden Teil des amt-\nSoll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebäude-         lichen Verzeichnisses oder einer anderen Beschreibung\neigentum als Eigentum von Ehegatten eingetragen                nachzuweisen, die nach den gesetzlichen Vorschriften\nwerden (§ 4 7 GBO), kann der für die Eintragung in das         das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der\nGrundbuch erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung           Grundstücke ersetzt.","Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                             1609\n(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht    1. der Antrag auf Eintragung nach Absatz 1 nach dem\nvorgelegt werden können und der Berechtigte dies               31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingeht\ngegenüber dem Grundbuchamt versichert, genügen                 oder\nandere amtliche Unterlagen, sofern aus ihnen die grund-    2. der Antragsteller eine mit Siegel oder Stempel ver-\nbuchmäßige Bezeichnung der belasteten oder betroffe-           sehene und unterschriebene Nutzungsbescheinigung\nnen Grundstücke hervorgeht oder bestimmt werden kann;          vorlegt oder\ndiese Unterlagen und die Versicherung bedürfen nicht der\nin § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. Aus-         3. sich eine Nutzungsbescheinigung nach Nummer 2\nreichend ist auch die Bestätigung der für die Führung des       bereits bei der Grundakte befindet.\nLiegenschaftskatasters zuständigen Stelle oder eines       Die Nutzungsbescheinigung wird von der Gemeinde, in\nöffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, aus der sich  deren Gebiet das Grundstück belegen ist, erteilt, wenn\nergibt, auf welchem oder welchen Grundstücken oder         das Gebäude vom 20. Juli 1993 bis zum 1. Oktober 1994\nFlurstücken das dingliche Nutzungsrecht, das Gebäude-      von dem Antragsteller selbst, seinem Rechtsvorgänger\neigentum oder das Recht zum Besitz lastet. Vervielfäl-     oder auf Grund eines Vertrages mit einem von beiden\ntigungen dieser anderen amtlichen Unterlagen sowie         durch einen Mieter oder Pächter genutzt wird. In den Fäl-\ndieser Bestätigungen hat das Grundbuchamt der für die      len des Satzes 1 Nr. 2 und 3 wird der Widerspruch nach\nFührung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Stelle    Absatz 1 auf Antrag des Grundstückseigentümers ein-\nzur Verfügung zu stellen.                                  getragen, wenn dieser Antrag bis zum Ablauf des\n31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingegangen\nist. Der Widerspruch wird in diesem Fall nach Ablauf von\n§ 11                           3 Monaten gegenstandslos, es sei denn, daß vorher ein\nnotarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine\nWiderspruch\nKlage auf Grund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\n(1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuch-  oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts er-\namt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen       hoben und dies bis zu dem genannten Zeitpunkt dem\nWiderspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach   Grundbuchamt in der Form des § 29 der Grundbuch-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten       ordnung nachgewiesen wird. Absatz 4 gilt entsprechend.\ndes Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen\nGrundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige\nEintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über die Er-\nöffnung eines Vermittlungsverfahrens nach dem in Arti-                                  §12\nkel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-                 Aufhebung des Gebäudeeigentums\nlichen Gesetzbuche genannten Gesetz (Sachenrechts-\n(1) Die Aufhebung eines Nutzungsrechts oder Gebäude-\nbereinigungsgesetz) in das Grundbuch des belasteten\neigentums nach Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungs-\noder betroffenen Grundstücks eingetragen ist oder gleich-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 16\nzeitig eingetragen wird.\nAbs. 3 des Vermögensgesetzes ist in der zweiten Ab-\n(2) Die Eintragung des Widerspruchs nach Absatz 1       teilung des Grundbuchs des oder der belasteten oder\nerfolgt                                                    betroffenen Grundstücke oder Flurstücke einzutragen,\nwenn das Recht dort eingetragen ist; ein vorhandenes\n1. in den Fällen des § 3 in der Spalte 3 der zweiten Ab-\nGebäudegrundbuchblatt ist zu schließen.\nteilung des Gebäudegrundbuchblattes; dabei ist in der\nSpalte 1 die laufende Nummer der Eintragung an-           (2) Sofern im Falle des Absatzes 1 eine Eintragung\nzugeben;                                               im Grundbuch des belasteten Grundstücks oder die\nSchließung des Gebäudegrundbuchblattes nicht erfolgt\n2. in den Fällen der§§ 5 und 6 in der Spalte 5 der zweiten ist, sind diese bei der nächsten in einem der Grundbuch-\nAbteilung des Grundbuchblattes für das Grundstück;     blätter anstehenden Eintragung nachzuholen. Ist das\ndabei ist in der Spalte 4 die laufende Nummer anzu-    Grundbuchblatt des belasteten GrundstOcks infolge der\ngeben, unter der die betroffene Eintragung in der      Aufhebung des Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums\nSpalte 1 vermerkt ist.                                 gemäß Absatz 1 geschlossen oder das betastete oder\n(3) Der Widerspruch wird nach Ablauf von vierzehn       betroffene Grundstück in das GebAudegrundbuchblatt\nMonaten seit seiner Eintragung gegenstandslos, es sei      übertragen worden, so gilt ein als Grundstücksgrund-\ndenn, daß vorher ein notarielles Vermittlungsverfahren     buchblatt fortgeführtes Gebäudegrundbuchblatt als\neingeleitet oder eine Klage auf Grund des Sachenrechts-    Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung.\nbereinigungsgesetzes oder eine Klage auf Aufhebung des        (3) Sind die für Aufhebung des Nutzungsrechts oder\nNutzungsrechts erhoben und dies bis zu dem genannten       Gebäudeeigentums erforderlichen Eintragungen erfolgt,\nZeitpunkt dem Grundbuchamt in der Form des § 29 der        ohne daß eine Aufgabeerklärung nach Artikel 233 § 4\nGrundbuchordnung nachgewiesen wird.                        Abs. ·5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\n(4) Ein nach Absatz 3 gegenstandsloser Widerspruch      setzbuche dem Grundbuchamt vorgelegen hat, hat das\nkann von Amts wegen gelöscht werden; er ist von Amts       Grundbuchamt die Erklärung von dem eingetragenen\nwegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im           Eigentümer des Grundstücks bei der nächsten in einem\nGrundbuchblatt für das Grundstück oder Gebäude oder        der Grundbuchblätter anstehenden Eintragung nachzu-\nbei Eintragung des in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Ver-   fordern. Ist der jetzt eingetragene Eigentümer des Grund-\nmerks zu löschen.                                          stücks nicht mit dem zum Zeitpunkt der Schließung des\nGrundbuchblattes für das Grundstück oder das Gebäude\n(5) Ein Widerspruch nach den vorstehenden Absätzen      eingetragenen Eigentümer des Gebäudes identisch, so\nwird nicht eingetragen, wenn                               hat das Grundbuchamt die in Satz 1 bezeichnete Er-","1610                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nklärung von beiden anzufordern. Nach Eingang der                                           §15\nErklärungen hat das Grundbuchamt die seinerzeit ohne\nÜberleitungsvorschrfft\ndie notwendigen Erklärungen vorgenommenen Eintra-\ngungen zu bestätigen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.         (1) Es werden aufgehoben:\nWird die Erklärung nicht abgegeben, werden Grundstück         1. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nut-\nund Gebäude in der Regel wieder getrennt gebucht.                 zungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom\n4. Dezember 1970 (GBI. 1Nr. 24 S. 372),\n2. § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherung des\n§13                                   Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf\nBekanntmachungen                              vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken\nvom 7. April 1983 (GBI. 1Nr. 12 S. 129),\nAuf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im\n3. Nummer 9 Abs. 3 Buchstabe a, Nummer 12 Abs. 2\nGrundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht be-\nBuchstabe a, Nummer 18 Abs. 2, Nummer 40 und\nlasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen\nNummer 75 Abs. 3 sowie Anlage 16 der Anweisung\nGrundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im\nNr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deut-\nGebäudegrundbuchblatt ist § 17 der Erbbaurechtsverord-\nschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuch-\nnung sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Ge-\nverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grund-\nbäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegen-\nbuchanweisung -vom 27. Oktober 1987.\nüber dem Eigentümer des belasteten oder betroffenen\nGrundstücks jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das             Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke über die\nRecht dort eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen      Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sind bei der\nwird und der Eigentümer bekannt ist.                          nächsten anstehenden Eintragung in das Grundbuchblatt\nfür das Grundstück oder für das Gebäudeeigentum an die\nVorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und\n§ 12 anzupassen.\n§14                                 (2) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Gebäudegrundbuchblätter,\nBegriffsbestimmungen, Teilung                   die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wor-\nvon Grundstück und von Gebäudeeigentum                 den sind oder für die der Antrag auf Anlegung vor diesem\nZeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.\n(1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein\nGrundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf                (3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur für Eintragungen, die nach\nstehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktions-           Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.\nflächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von\ndem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder\nmittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude\nerworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat.                                        Artikel 2\n(2) Bestehen an einem Grundstück mehrere Nutzungs-                                   Änderung\nrechte, so sind sie mit dem sich aus Artikel 233 § 9 Abs. 2                    der Grundbuchverfügung\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche             Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichs-\nergebenden Rang einzutragen.                                  ministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 3\nder Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994\n(3) Die Teilung oder Vereinigung von Gebäudeeigentum       (BGBI. 1S. 1253), wird wie folgt geändert:\nnach Artikel 233 § 2b oder 8 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche kann im Grundbuch ein-\n1. § 6 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngetragen werden, ohne daß die Zustimmung des Grund-\nstückseigentümers nachgewiesen wird. Bei Gebäude-                   \"Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten\neigentum nach Artikel 233 § 4 jenes Gesetzes umfaßt die            Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche\nTeilung des Gebäudeeigentums auch die Teilung des                   Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige\ndinglichen Nutzungsrechts.                                         Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird.\"\n(4) Soll das belastete oder betroffene Grundstück geteilt\n2. In § 8 wird die Verweisung \"§ 3 Abs. 3b\" durch die\nwerden, so kann der abgeschriebene Teil in Ansehung des\nVerweisung,,§ 3 Abs. 5\" ersetzt.\nGebäudeeigentums, des dinglichen Nutzungsrechts oder\ndes Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Ein-\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche lasten-          3. In § 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2 werden hinter\nfrei gebucht werden, wenn nachgewiesen wird, daß auf                dem Wort \"Buchstaben\" die Worte \"oder in vergleich-\ndem abgeschriebenen Teil das Nutzungsrecht nicht lastet             barer Weise\" eingefügt.\nund sich hierauf das Gebäude, an dem selbständiges\nEigentum oder ein Recht zum Besitz gemäß Artikel 233            4. § 15 wird wie folgt geändert:\n§ 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-               a) In Absatz 1 Buchstabe a Halbsatz 3 werden hinter\nbuche besteht, einschließlich seiner Funktionsfläche nicht             dem Wort \"Berufs\" die Worte „und des Wohnorts\"\nbefindet. Der Nachweis kann auch durch die Bestätigung                eingefügt.\nder für die Führung des Uegenschaftskatasters zu-\nständigen Stelle oder eines öffentlich bestellten Ver-              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nmessungsingenieurs, daß die in Satz 1 genannten Voraus-               .,Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch\nsetzungen gegeben sind, erbracht werden.                              welche Behörde der Fiskus vertreten wird.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              1611\n5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                14. Die Überschrift des § 72 wird wie folgt gefaßt:\nn§17a                                                        ,,§72\n§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem               Umschreibung, Neufassung und Schließung\nBestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung                     des maschinell geführten Grundbuchs\".\nsinngemäß anzuwenden.\"\n15. In § 75 Satz 2 werden die Worte \"der betreffenden\n6. § 32 wird wie folgt geändert:                                Person, die\" durch die Worte „der betreffenden Per-\na) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.                       son, der\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n16. § 85 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Mit Genehmigung der Landesjustizverwal-\ntung oder der von ihr bestimmten Stelle können                                     ,,§85\nauch die für das geschlossene Grundbuchblatt ge-                            Gebühren, Entgelte\nhaltenen Akten geschlossen werden. Das alte\nHandblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung             (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automati-\nin dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder            sierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger\nBezug nimmt, können zu den Grundakten des                für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr\nneuen Blattes genommen werden; in diesem Fall             und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende\nist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzu-        Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Ab-\nwenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen           rufgebühren sind zu berechnen\nGrundakten zu vermerken.\"                                 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für\njeden Abruf aus einem Grundbuchblatt,\n7. In§ 34 wird die Verweisung\"§ 3 Abs. 3a und b\" durch          2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach\ndie Verweisung,,§ 3 Abs. 4 und 5\" ersetzt.\n§ 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen\nSuchvorgang.\n8. § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständi-\n„6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten           gen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem\ndurch Fehlfunktionen des Systems durch ge-              Empfänger über die Einrichtung und Nutzung ge-\neignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig          schlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich\nbemerkt werden können (Unverfälschtheit),\".             an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung\nanfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der\n9. In § 65 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bediensteten\"           öffentlichen Verwaltung können abweichende Verein-\ndurch das Wort „Personen\" ersetzt.                           barungen geschlossen werden.\n(3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebüh-\n10. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt         ren wird durch besondere Rechtsverordnung des\ngefaßt:                                                      Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des\n„2. Anlegung                           Bundesrates festgelegt.•\ndes maschinell geführten Grundbuchs\".\n17. In§ 86 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort \"einmaligen\"\n11. § 68 wird wie folgt geändert:                                durch das Wort „jeweiligen\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 32 Satz 2\nund 3\" durch die Verweisung ,,§ 32 Abs. 1 Satz 2      18. § 87 Satz 4 wird aufgehoben.\nund 3\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                             19. § 91 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Verweisung „Abschnitt XVI\"\n12. § 69 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                             durch die Verweisung ,,Abschnitt XIV\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte „ohne Eigentums-               b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwechsel eingetragen• durch die Worte „ohne\nEigentumswechsel eingetragen am ...\" ersetzt.                 ,,Soweit nach diesen Verordnungen Unterstrei-\nchungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kenn-\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 zeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie\n,,Die für Eintragungen in die neugefaßten Abtei-              in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz\nlungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind                dargestellt werden.\"\ndeutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu            c) Satz 3 wird aufgehoben.\nmachen.\"\n20. In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „Eingetra-\n13. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngen\" das Wort „am\" eingefügt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7  21. Es werden ersetzt:\nund § 36 Buchstabe b gelten entsprechend.\"                a) in § 96 die Verweisung ,,(§§ 67 bis 69)\" durch die\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       Verweisung ,,(§§ 97 bis 99)\",","1612                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) in § 98 die Verweisung ,,§ 67 Abs. 2\" durch die Ver-                  solchen Person, mit Ausnahme jedoch des\nweisung ,,§ 97 Abs. 2\".                                               Reichseisenbahnvermögens und des Son-\nc) in § 100 Abs. 2 Satz 1 die Verweisung ,,(§ 67                         dervermögens Deutsche Post,\nAbs. 1)\" durch die Verweisung ,,(§ 97 Abs. 1)\" und                eingetragen ist, wenn die grundbuchmäßigen\ndie Verweisung,,(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)\" durch                 Erklärungen von der Bewilligungsstelle abge-\ndie Verweisung,,(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)\".                      geben werden; § 27 der Grundbuchordnung\nbleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den\nFällen des Satzes 1 Buchstabe a die Spar-\n22. Nach § 104 wird folgender§ 104a eingefügt:                           kasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-\n,,§ 104a                                    stück, Gebäude oder sonstige grundstücks-\ngleiche Recht liegt, und in Berlin die Landes-\nZum Nachweis der Rechtsinhaberschaft auslän-                      bank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede\ndischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt                 Dienststelle des Bundes oder einer bundes-\ngegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienst-                      unmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des\nsiegel oder Dienststempel versehene und unter-                       öffentlichen Rechts. Für die Löschung\nschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39\nder Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine                     a) von Vermerken über die Entschuldung\nAnwendung.\"                                                              der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt\nin landwirtschaftliche Produktionsgenos-\nsenschaften auf Grund des Gesetzes vom\n23. § 105 wird wie folgt geändert:                                           17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224),\na) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.                               b) von Verfügungsbeschränkungen zugun-\nsten juristischer Personen des öffentlichen\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Nummern an-                              Rechts. ihrer Behörden oder von Rechts-\ngefügt:                                                              trägern sowie\n„5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für                   c) von Schürf- und Abbauberechtigungen\nehemals volkseigene Grundstücke ist ein Ver-\nfahren nach dem Sechsten Abschnitt der                       gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle\nGrundbuchordnung nicht erforderlich, soweit                  ist in den Fällen des Buchstabens a die\nfür solche Grundstücke Bestandsblätter im                    Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienst-\nSinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung                    stelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen\nNr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs                  können durch dem Grundbuchamt nachzu-\nder Deutschen Volkspolizei über Grundbuch                    weisende Erklärung sich wechselseitig oder\nund Grundbuchverfahren unter Colidobedin-                    andere öffentliche Stellen zur Abgabe von\ngungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom                     Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den\n27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das                     vorgenannten Fällen findet § 39 der Grund-\nGrundstück bereits gebucht war und sich                      buchordnung keine Anwendung. Der Vor-\nnach der Schließung des Grundbuchs seine                     lage eines Hypotheken-. Grundschuld- oder\nBezeichnung nicht verändert hat.                             Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies\ngilt auch bei Eintragung eines Zustimmungs-\n6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es                         vorbehalts nach § 11 c des Vermögens-\nzum Nachweis der Befugnis, über be-                          gesetzes.\"\nschränkte dingliche Rechte an einem Grund-\nstück, Gebäude oder sonstigen grund-                c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\nstücksgleichen Rechten oder über Vor-                   ,,(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuch-\nmerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor            ordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in\ndem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als          Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor\nderen Gläubiger oder sonstiger Berechtigter            Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren\nim Grundbuch                                          nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuch-\na) eine Sparkasse oder Volkseigentum in                ordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur\nRechtsträgerschaft einer Sparkasse,                Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nb) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum          315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\nin Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts.\nvom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch\neine Versicherung oder eine bergrechtliche\nArtikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom\nGewerkschaft,                                      20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) aufgehoben\nc) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des            worden ist, angelegt worden ist.\nStaatshaushalts oder eines zentralen\n(3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des\nOrgans der Deutschen Demokratischen\nAbsatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt\nRepublik, des Magistrats von Berlin, des\noder beantragt worden sind, gilt für das Grund-\nRates eines Bezirks, Kreises oder Stadt-\nbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis\nbezirks, des Rates einer Stadt oder son-           als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in\nstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher\nAbsatz 1 Nr. 6 genanntef'! Bewilligungsstellen oder\nEinrichtungen,                                     von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf\nd) eine juristische Person des öffentlichen           die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten\nRechts oder ein Sondervermögen einer               Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              1613\nArtikel 3                                                     Artikel 4\nÜberleitung                                          Bekanntmachungserlaubnis\n(1) Artikel 2 Nr. 4 ist nur auf nach dem Inkrafttreten        Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ndieser Verordnung vorzunehmende Eintragungen anzu-            der Grundbuchverfügung in der von dem Inkrafttreten des\nwenden.                                                       Artikels 2 dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n(2) In den Fällen des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buch-       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nstabe c und d der Grundbuchverfügung soll der Bund\noder die von ihm ennächtigte Stelle die Bewilligung im\nBenehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes\nerteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige                                  Artikel 5\ngrundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom                                    Inkrafttreten\nGrundbuchamt nicht zu prüfen.                                    Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Im übrigen\n(3) § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung tritt mit    tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung\ndem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leutheusser-Schnarrenberger"]}