{"id":"bgbl1-1994-45-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":45,"date":"1994-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_45.pdf#page=32","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren","law_date":"1994-07-12T00:00:00Z","page":1596,"pdf_page":32,"num_pages":8,"content":["1596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren\nVom 12. Juli 1994\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                    §2\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch\nZulassungsvoraussetzungen\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun-         (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\ndesministerium für Bildung und Wissenschaft nach An-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nSüßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine\nsterium für Wirtschaft:\nmindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis im\nBereich Süßwaren oder\n§1\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nZiel der Prüfung\nanerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirt-\nund Bezeichnung des Abschlusses\nschaft und danach eine mindestens vierjährige Berufs-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und              praxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nGeprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemei-             praxis, di~ der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet\nsterin - Fachrichtung Süßwaren erworben worden sind,               werden kann\nkann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1O\ndurchführen.                                                  nachweist.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-     (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und       zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-           oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nmeisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus-          nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-         Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nzunehmen:\n§3\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-                  Gliederung und Inhalt der Prüfung\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der\nBetriebsmittel;                                           1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung             2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf    3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\ndie Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,\nQualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung        (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und\nder Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen      mündlich sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nVerhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der       bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-\nAnregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer        dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der\neigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit           §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung\nmit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; beruf-      programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt\nliche Bildung der Mitarbeiter;                            werden.\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der                     (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-    henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quan-      werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\ntität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Pro-   zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-\nduktionsflusses zur Gewährleistung eines störungs-        fungsteils zu beginnen.\nfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf\neine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf;                                   §4\nZusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;                          Fachrichtungsübergreifender Teil\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des                  (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-        Fächern zu prüfen:\nmung mit dem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes.\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren.                   3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                1597\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für kostenbewußtes        2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er          a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nwirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-\nliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen ·kann.               b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er           c) Führungsgrundsätze;\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer\nBedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige       3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nOrganisationstechniken anhand von Beispielen aus der             arbeit im Betrieb:\nPraxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft            a) Rolle des Industriemeisters,\nwerden:                                                          b) Kooperation und Kommunikation,\n1. aus der Volkswirtschaftslehre:                                c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\na) Produktionsformen,                                       (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\nb) Wirtschaftssysteme,                                   fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-\nten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nc) nationale und internationale Unternehmens- und\nOrganisationsformen und deren Zusammen-                 (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\nschlüsse,                                            Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nunter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten\nd) nationale und internationale Organisationen und\nbetragen im Prüfungsfach:\nVerbände der Wirtschaft;\n1. Grundlagen\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                             für kostenbewußtes Handeln:                 2 Stunden,\na) Betriebsorganisation:                                 2. Grundlagen\naa) Aufbauorganisation,                                  für rechtsbewußtes Handeln:                 1 Stunde,\nbb) Arbeitsplanung,                                  3. Grundlagen\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:          1,5 Stunden.\ncc) Arbeitssteuerung,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\ndd) Arbeitskontrolle,\ngenannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nb) Organisations- und Informationstechniken,             nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\nsche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nc) Kostenrechnung und -kontrolle.\nund sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\n(3) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für rechtsbewußtes        von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-       gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von       nicht länger als 30 Minuten dauern.\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nsem Rahmen können geprüft werden:\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n1. aus dem Grundgesetz:                                      wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-\na) Grundrechte,                                          deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-\nlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-\nb) Gesetzgebung,                                         fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn\nc) Rechtsprechung;                                       Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht\n§5\na) Arbeitsvertragsrecht,\nFachrichtungsspezlfischer Tell\nb) Arbeitsschutzrecht     einschließßch  Arbeitssicher-\nheitsrecht,                                             (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nd) Tarifvertragsrecht,                                       lagen,\ne) Sozialversicherungsrecht;                             2. Technische Kommunikation und Information,\n3. Umweltschutzrecht.                                        3. Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre,\n(4) Im Prüfungsfach .Grundlagen für die Zusammenar-       4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\nbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\n5. Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht,\ndaß er über soziologische Grundkemtnisse verfügt und\nsoziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und          6. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-           (2) Im Prüfungsfach \"Mathematische und naturwissen-\nden:                                                         schaftliche Grundlagen• soll der Prüfungsteilnehmer\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:             nachweisen, daß er grundlegende mathematische, physi-\nkalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxis-\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu\nb) Gruppenverhalten;                                     gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetz-","1598                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie                  giger Rechtsvorschriften, produktspezifischer Vor-\nkennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis              schriften und betrieblicher Anweisungen sowie Abfas-\nbeurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er          sen von Produktionsprotokollen.\ndie mit seiner Tätigkeit zusamenhängenden Berechnun-              (4) Im Prüfungsfach \"Technologie der Rohstoffe und\ngen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen aus-          Ernährungslehre\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:           sen, daß er in der Lage ist, Aufbau und Eigenschaften der\n1. Grundkenntnisse:                                            wesentlichen Rohstoffe zu bestimmen und daraus auf\nrohstoffgerechte Verwendung, Lagerung und angemesse-\na) über Zahlensysteme und deren Aufbau,\nnen Transport zu schließen. Als wesentliche Rohstoffe\nb) über Zusammenhänge von Strom, Spannung und              sind die zu verarbeitenden Ausgangsprodukte anzusehen,\nelektrischem Widerstand,                               insbesondere:\nc) aus der organischen Chemie, insbesondere Unter-         a) Zuckerarten, Mono-, Di- und Polysaccharine sowie\nschiede von Basen, Säuren, Salzen und pH-lndika-           Polyole,\ntoren sowie Oxidation und Reduktion und deren          b) Wasser,\nEinflüsse auf die Materialien,\nc) Fette und Eiweißstoffe,\nd) aus der Wärmelehre, insbesondere temperatur-\nabhängige Eigenschaften fester, flüssiger und gas-     d) Milch, Milchdauerwaren, Antioxidantien,\nförmiger Stoffe,                                       e) Lebensmittelsäuren,\ne) über statistische Verfahren, insbesondere über das      f) Farb- und Aromastoffe,\nErstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen\ng) Gewürze, Salze, Honig und Malzextrakte,\nzur Kontrolle und Entscheidungsfindung sowie über\ndie Bedeutung von Mittelwert und Standardabwei:-       h) Getreidefabrikate, Kakaobohnen, Spirituosen,\nchungen;                                               i) Südfrüchte, Samenkerne, Obst (Beerenobst, Kern-\n2. Berechnen:                                                      und Steinobst),\na) von Flächen, Rauminhalten und Gewichten sowie           j) Pektin, Gelatine, Agar-Agar, modifizierte Stärken,\nMengen- und Ausschußberechnungen, insbeson-                Gummiarabicum, Emulgatoren, Lakritz, Aufschlag-\ndere zur Nutzen- und Ertragsermittlung,                    mittel.\nb) von Mischungen und Rezepturen, Kakaobutter-             Der Prüfungsteilnehmer soll neben der ernährungsgerech-\nabpressung,                                            ten Auswahl der Rohstoffe weiterhin in der Lage sein, Ent-\nscheidungen über ihre zweckmäßige Weiterverarbeitung\nc) von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wir-        treffen zu können. Bei seinen Entscheidungen sind neben\nkungsgrad sowie Geschwindigkeit, Druck und Auf-        technischen und organisatorischen Gesichtspunkten\ntrieb.                                                 auch Kostengesichtspunkte, energiesparende und ar-\n(3) Im Prüfungsfach \"Technische Kommunikation und           beitssicherheitsbezogene sowie hygiene- und umwelt-\nInformation\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß       schutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen. In diesem\ner die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden         Rahmen können geprüft werden:\nKommunikations- und Informationsmittel kennt und an-           1. Grundlagen der Ernährungslehre, insbesondere Auf-\nwenden kann. Er soll in der Lage sein, Daten und Anwei-            bau, Eigenschaften und Bedeutung der Kohlehydrate,\nsungen verschiedener Informationsträger richtig zu inter-          Fette und Eiweißstoffe, Vitamine und Enzyme;\npretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung,\nRealisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzuset-        2. Auswählen, Verwenden und Weiterverarbeiten von\nzen. Darüber hinaus soll er qualifiziert sein, Probleme sei-       Rohstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres\nnes Tätigkeitsbereichs zu erfassen, Lösungsansätze auf-            Aufbaus, ihrer Eigenschaften, ihrer Bedeutung für die\nzuzeigen und in geeigneter Form auf angemessenem                   Ernährung, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglich-\nInformationsträger weiterzugeben. In diesem Zusammen-              keit;\nhang können geprüft werden:                                    3. Lagerung und Transport von Rohstoffen unter Einhal-\ntung der Sicherheits- und Beladevorschriften, Grund-\n1. Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten\nlagen der Wareneingangs- und -ausgangskontrollen;\nunterschiedlicher Informationsträger, insbesondere\ntechnischer Zeichnungen und Stücklisten, Tabellen,         4. Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt von Roh-\nDiagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung              stoffen, insbesondere unter Berücksichtigung klima-\neinschlägiger Normen;                                          tischer Einflußgrößen und der Lagerumschlaghäufig-\nkeit.\n2. Erfassen und Eingeben von Daten, Überwachen ihrer\nAusgabe und Auswerten, insbesondere durch Darstel-            (5) Im Prüfungsfach \"Betriebstechnik, Arbeitssicherheit\nlen in Tabellen, Statistiken und graphischen Aufberei-      und Umweltschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\ntungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen;         sen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglich-\nkeiten der technischen Einrichtungen in der Süßwaren-\n3. Darstellen technischer Sachverhalte einschließlich\nindustrie kennt. Er soll in der Lage sein, die Auswahl, den\nihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informations-\nEinsatz und die Wartung der einschlägigen Apparate,\nträgern, insbesondere Anfertigen und Erläutern von\nGeräte, Maschinen und Anlagen sicherzustellen. Wirt-\nSkizzen und Fließbildern;                                  schaftlichkeitserwägungen, soziale Gesichtspunkte, ener-\n4. Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener          giesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maßnah-\nInformationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von    men und Umweltverträglichkeit sind bei seinen Entschei-\nArbeitsanweisungen unter Berücksichtigung einschlä-         dungen einzubeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              159$\nso zu koordinieren, daß unter Einbeziehung der oben            (6) Im Prüfungsfach \"Fertigungstechnik, Hygiene und\ngenannten Aspekte ein möglichst reibungsloser Betriebs-     Lebensmittelrecht\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer   sen, daß er in der Lage ist, Fertigungsabläufe, insbeson-\nLösung zugeführt werden. Er soll in der Lage sein, Störun-  dere im Bereich der Schokoladen-, der Konfekt-, der\ngen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich rechtzeitig zu    Zuckerwaren-, der Dauerbackwaren- und der Knabber-\nerkennen, zu analysieren und Maßnahmen zu ihrer Verhin-     artikelherstellung vorzubereiten, zu veranlassen und zu\nderung oder Beseitigung einzuleiten. In diesem Rahmen       steuern sowie den Ablauf und die Ergebnisse zur Qua-\nkönnen geprüft werden:                                      litätssicherung zu kontrollieren. Unter Verwendung tech-\n1. Energieversorgung im Betrieb - auch unter Arbeits-       nischer Kommunikations- und Informationsmittel soll er\nsicherheitsgesichtspunkten -, insbesondere in der        dabei den Einsatz von Personal, Arbeits-, Betriebs- sowie\nAntriebs-, Förder- und Transport- sowie Klimatisie-     Transportmitteln so leiten, daß wirtschaftlichen und sozia-\nrungstechnik:                                            len Ansprüchen Rechnung getragen wird. Er soll in der\nLage sein, die Bedeutung der wesentlichen Rechtsvor-\na) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende       schriften aus dem Lebensmittelrecht für seinen Tätigkeits-\nMaßnahmen,                                            bereich zu erkennen und sie in seinen Entscheidungen zu\nb) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen,      berücksichtigen. Weiterhin soll er nachweisen, daß er in\nNotbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaß-         der Lage ist, Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und\nnahmen,                                               Hygieneaspekte im Fertigungsprozeß zu berücksichtigen.\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:\nc) Präventivmaßnahmen gegen Störungen, systema-\ntische Störungssuche und Maßnahmen zur Beseiti-       1. unter Berücksichtigung umweltschutz-, hygiene- und\ngung von Störungen,                                       kostenrelevanter Gesichtspunkte:\nd) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-              a) Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der\ngefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste           Halbfabrikate,\nHilfe,                                                    b) Abläufe und Einflußmöglichkeiten bei den Ferti-\ne) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften            gungsprozessen,\nund fachspezifische Bestimmungen zur Arbeits-             c) Haltbarmachen, Lagern und Verpacken unter\nsicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche           Berücksichtigung der wesentlichen Bestimmungen\nOrgane der Unfallverhütung;                                   des Lebensmittelrechts, der Abnahmebestimmun-\n2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen:                    gen und der Liefervorschriften;\na) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungs-      2. Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifika-\ntechnik, Prozeßleittechnik,                               tionen und Arbeitsplatzanforderungen;\nb) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung         3. Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Prüf-\nund Regelung der wesentlichen Größen wie Druck,           und Kontrollmethoden, Maßnahmen zur Vermeidung\nMenge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur          von Fahlem und Störungen, systematische Fehler-\nund Feuchtigkeit,                                         suche, Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung, Ab-\nnahme;\nc) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;\n4. Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienevorschriften,\n3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen in der               der Reinhaltungsvorschriften und -gebote, der Schutz-\nAntriebs-, Förder-, Transport- und Klimatisierungs-          möglichkeiten vor Ungeziefer, Desinfektions- und\ntechnik, Arbeitssicherheitsgesichtspunkte:                   Schädlingsbekämpfungsmöglichkeiten;\na) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der     5. Maßnahmen zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher\nBetriebsbereitschaft durch Wartung und Instand-           Vorschriften, insbesondere Lebensmittelkennzeich-\nhaltung,                                                  nungsgesetz und Eichgesetz.\nb) Schutzvorrichtungen an        Apparaten,   Geräten,      (7) Im Prüfungsfach \"Fachrichtungsspezifische Situa-\nMaschinen und Anlagen.                               tionsaufgabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nc) persönliche Schutzausrüstungen und besondere         daß er bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situations-\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit techni-         aufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 3\nschen Einrichtungen, insbesondere beim Befahren      bis 6 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begrün-\nvon Behältern,                                       den kann. Insbesondere soll er in der Lage sein, berufs-\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nd) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-\nund sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu\nbetrieblichen Transport und Verkehr,\nbegründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwor-\ne) Verhalten bei Unfällen, Verantwortung und Haftung;   tung des Industriemeisters für technische, organisato-\n4. Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen       rische und soziale Belange, Kosten- und Zeitplanung\nund gefährlichen chemischen Stoffen;                    sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmun-\ngen und -grundsätze sowie Hygiene und Recht zum Aus-\n5. Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere                     druck kommen. In diesem Rahmen können Aufgaben aus\na) zur Verhinderung von Emissionen in Wasser und        folgenden Betriebssituationen geprüft werden:\nLuft sowie von Abfall, Lärm und Gerüchen,            1. aus dem normalen Betriebsgeschehen, insbesondere\nb) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewin-                zur Qualitätssicherung und Beurteilung von Rohstoffen\nnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum              oder Qualitätssicherung während des Produktions-\nSchutze der Umwelt, insbesondere Abfallminimie-           ablaufes und Beurteilung der Qualität des Endpro-\nrung durch Verpackungsmittelreduzierung.                  duktes;","1600                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. bei Einrichtung oder Umstellung eines Produktions-               (3) Im Prüfungsfach \"Planung und Durchführung der\nprozesses, insbesondere Präventivmaßnahmen zur               Ausbildung\" können geprüft werden:\nSicherung der Qualität;\n· 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-\n3. bei Störungen mit Auswirkungen auf das normale                    dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nBetriebsgeschehen und auf Dritte, insbesondere in 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nVerbindung mit systematischer Fehlersuche, Fehler-\nanalyse und Fehlerbeseitigung.                                   a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\ndung,\n(8) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten\nPrüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 6         b) Festlegen der lehrgangs- und produldionsgebun-\ngenannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen.                       denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-\ntrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\n(9) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus              plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insge-              plans;\nsamt nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Mindest-\nzeiten betragen im Prüfungsfach:                                 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\nberatung und dem Ausbildungsberater;\n1. Mathematische und\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:           1,5 Stunden,    4.  Lehrverfahren    und Lernprozesse  in der Ausbildung:\n2. Technische Kommunikation                                          a)  Lehrformen,   insbesondere   Unterweisen   und Üben\nund Information:                             1 Stunde,               am  Ausbildungs-   und Arbeitsplatz,  Lehrgespräche,\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,\n3. Technologie der Rohstoffe\nund Ernährungslehre:                         1,5 Stunden,        b)  Ausbildungsmittel,\nc) Lern- und Führungshilfen,\n4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit\nund Umweltschutz:                            2 Stunden,          d) Beurteilen und Bewerten.\n5. Fertigungstechnik, Hygiene                                       (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\nund Lebensmittelrecht:                       2,5 Stunden.    dung\" können geprüft werden:\n(10) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 6           1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\ngenannten Prüfungsfach soll je Prüfungsteilnehmer nicht              Berufsausbildung;\nlänger als 30 Minuten dauern.                                    2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\n(11) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-    3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-                 weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie               gruppenpsychologische Verhaltensweisen;\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-\nteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung          4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-             soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\nfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen         5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2          des Jugendlichen;\ngilt entsprechend.\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n§6                                     schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n(5) Im Prüfungsfach \"Rechtsgrundlagen der Berufs-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-      bildung\" können geprüft werden:\ngenden Fächern zu prüfen:\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                                    der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                          bildungsgesetzes;\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                            2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                               schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundfragen der Berufsbildung\"               des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\nkönnen geprüft werden:                                               rechts, des Arbeitsförderungs- und des Ausbildungs-\nförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\ndes Unfallschutzrechts;\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-      3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und               den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs-                (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nbildung und Arbeitsmarkt;                                   führen.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nfünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-\nberuflichen Bildung;\nfertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufge-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-           führten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung\nden und des Ausbilders.                                     soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              1601\nund je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dau-       fach „Fachspezifische Situationsaufgabe\" mindestens\nern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer prak-         ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\ntisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden         höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-\nstattfinden.                                                 reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden\nPrüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\n§7                              nicht bestanden.\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                   (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prü-   gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungs-          Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-      Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nstellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer    Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-      Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine         Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum sowie\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen         Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\ndieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine     abgelegten Prüfung anzugeben.\nvollständige Freistellung ist nicht zulässig.\n§9\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag                      Wiederholung der Prüfung\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach      (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder           wiederholt werden.\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-             (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die        nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des         teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine            stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer      reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prü-          gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-\nfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten         nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\nAnforderungen entspricht, kann auf Antrag von der\nzuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und                                         §10\narbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.                          Übergangsvorschriften\n§8                                 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nIndustriemeisterprüfungen der Fachrichtung Süßwaren\nBestehen der Prüfung                      können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-    werden.\nten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithme-       (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung\ntisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den      nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben\neinzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der            und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem      ser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmel-\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;             den, können die Wiederholungsprüfung nach den bisheri-\ndabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung            gen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf\ngemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die       Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und         fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2\narbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den         findet in diesem Falle keine Anwendung.\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\n§ 11\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nbilden.                                                                               Inkrafttreten\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-       Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann","1602                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n- Fachrichtung Süßwaren\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .... ................ ...................................................                in .......................................................................................\nhat am .... .. ..... .. ........................... ..... ... .. ....... ......... ......... .... . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n- Fachrichtung Süßwaren\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1596)\nbestanden.\nDatum ................................................................................\nUnterschrift ........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                                                   1603\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung                                                                                                                                                             Note\n1. Fachrichtungsübergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die am .............................................. .\nin ................................................... vor ................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\n................................................................................... freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifischer Teil\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation und Information\n3. Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre\n4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n5. Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht\n6. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe\n(Im Fall des§ 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des§ 7 Abs. 2: \"Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die am .................................................. .\nin .. ..... .. .. .. .. .... .. .. .. ...... ..... ..... .. ... . vor ... .. ... .... ... .. .... .... ...... ..... .. .. ... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\n................................................................................ freigestellt.\")"]}