{"id":"bgbl1-1994-45-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":45,"date":"1994-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_45.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau","law_date":"1994-07-12T00:00:00Z","page":1593,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                 1593\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau\nVom 12. Juli 1994\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       3. eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in Betrieben\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch           des Gartenbaus oder in ·Betrieben mit überwiegendem\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder\n(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun-      4. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben der\ndesministerium für Bildung und Wissenschaft nach                  Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Hauswirt-\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-               schaft - Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-            der Forstwirtschaft und danach eine mindestens zwei-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:            jährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in\nBetrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbau-\n§1                                  produkten nachweist.\nZiel der Prüfung                          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nund Bezeichnung des Abschlusses                   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nKundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erwor-          Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen\nnach den §§ 2 bis 8 durchführen.                                                            §3\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen. ob der Prüfungs-               Gliederung und Inhalt der Prüfung\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kunden-             (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile\nberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwort-         1. Warenkunde und Dienstleistungen,\nlich wahrzunehmen:\n2. Kundenberatung und Verkauf,\n1. Präsentieren von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln,\n3. Markt und Betrieb.\nGestalten von gärtnerischen Verkaufsanlagen,\n(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 prak-\n2. Beraten von Kunden über Ansprüche, Verwendung\ntisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.\nund Pflege von Pflanzen,\n3. Beraten von Kunden über handelsübliche Gartenbe-                                         §4\ndarfsartikel, deren Eigenschaften und sachgerechten\nEinsatz,                                                                          Prüfungsteil\nWarenkunde und Dienstleistungen\n4. Verkaufen von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln,\nDurchführen der damit zusammenhängenden Dienst-              (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die\nleistungen,                                               für die Kundenberatung und den Verkauf erforderlichen\n5. Pflege von Pflanzen.                                       Kenntnisse über gartenbauliche Erzeugnisse und Garten-\nbedarfsartikel sowie deren Einsatz und Pflege besitzt.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nDarüber hinaus soll er nachweisen, daß er Sortimente\nkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte\ngestalten und gärtnerische Dienstleistungen im Rahmen\nKundenberaterin - Gartenbau.\nseines Aufgabenbereiches ausführen kann.\n§2                                 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nZulassungsvoraussetzungen                      1. Pflanzen für den Innen- und Außenbereich:\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                            a) Arten und Sorten handelsüblicher Pflanzen,\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in dem               b) Qualitätsmerkmale und Verwendungsmöglichkei-\nanerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin und                ten von Pflanzen sowie deren Ansprüche an Stand-\ndanach eine mindestens einjährige Berufspraxis in                 ort und Pflege,\nBetrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit über-          c) Pflanzenschäden und -krankheiten, deren Schad-\nwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nach-\nbilder und Ursachen, tierische und pflanzliche\nweist oder\nSchaderreger,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den an-\nerkannten Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin,             d) Pflanzenschutz und Düngung unter besonderer\nWinzerN/inzerin, Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin              Beachtung des Umweltschutzes,\n- Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder Forst-            e) Versorgen und Pflegen von Pflanzen,\nwirt/Forstwirtin und danach eine mindestens zwei-\nf) der Garten als Lebensraum,\njährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder\nin Betrieben mit überwiegendem Absatz von Garten-             g) Pflanzen und ihre Wirkung auf das menschliche\nbauprodukten nachweist oder                                       Umfeld;","1594                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Gartenbedarfsartikel:                                           b) situationsgerechte Gesprächsführung,\na) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von              c) Ablauf und Gestaltung des Kundengespräches,\nErden, Substraten, Bodenverbesserungsmitteln,              d) Fragetechnik und Einwandsbehandlung,\nKompost sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,\ne) Behandlung von Reklamationen und Umtausch;\nb) Einsatzmöglichkeiten und Handhabung von Gar-\n3. Verkaufsvorbereitung und -abwicklung:\ntengeräten, -maschinen und Pflanzgefäßen, Artikel\nzur Gartenausstattung,                                     a) Annahme, Kontrolle und Lagerung von Ware,\nc) Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Ein- und            b) Kennzeichnung, Versorgung und Pflege von Ver-\nVerkauf sowie bei Einsatz und Verwendung von                   kaufsware,\nGartenbedarfsartikeln,                                     c) Auftragsannahme,\nd) Rechtsvorschriften und Regelungen für Einsatz und           d) Erstellung von Lieferscheinen und Rechnungsbele-\nVerwendung von Gartenbedarfsartikeln;                          gen,\n3. Sortimentsgestaltung:                                           e) Kassenbedienung und -abrechnung;\na) Grundsätze der SortimentsgestaJtung,                    4. Verkaufsförderung und Werbung:\nb) Auswahl von Warengruppen und Artikeln,                      a) Funktionen des Verkäufers im Rahmen des betrieb-\nlichen Marketing,\nc) Gestalten von Sortimenten gartenbaulicher Erzeug-\nnisse und Gartenbedarfsartikeln;                           b) Erscheinungsbild von Personal und Betrieb,\n4. Dienstleistungen:                                               c) verkaufsfördernde Maßnahmen, insbesondere\nGestaltung von Verkaufsräumen, Warenpräsenta-\na) Grundlagen der floristischen Gestaltung,\ntion und Produktinformation,\nb) Herstellen einfacher Sträuße und Gestecke, Be-\nd) Ziele, Wirkung und Grenzen der Werbung,\npflanzen von Schalen,\ne) Werbemittel, -träger und -maßnahmen.\nc) Grundlagen der Gestaltung von Pflanzungen,\n(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufs-\nd) Anlegen und Pflegen von Pflanzungen,                    gespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Ver-\ne) Verpacken und Liefern von Gartenbauerzeugnissen         kaufsbereiches nach Absatz 5.\nund Gartenbedarfsartikeln.                                (4) Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich\n(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach          auf eine praxisbezogene Situation. Es ist selbständig vor-\nAbsatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.           zubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu\n(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe aus dem          erläutern. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch ein-\nschließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläute-\nBereich Dienstleistungen selbständig zu planen, durchzu-\nrung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.\nführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die\npraktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgesprächs            (5) Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein\nsoll nicht länger als 90 Minuten dauern.                       gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren\nund zu beurteilen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungs-\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\ngespräch zu erläutern. Für die Beurteilung des Verkaufs-\nAufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als      bereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Ver-\n120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf          fügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungs-\nInhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit sind.     teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nDie schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung                                         §6\noder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung\nPrüfungsteil\nvon Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll\nMarkt und Betrieb\nje Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\n§5                                betriebs- und marktwirtschaftliche zusammenhänge in\nPrüfungsteil                          der Gartenbauwirtschaft unter Berücksichtigung sozialer,\nKundenberahalg und Verkauf                      rechtlicher und ökologischer Gesichtspunkte analysieren\nund beurteilen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gar-     daß er über die erforderlichen Kenntnisse auf den Gebie-\ntenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel ent-          ten Warenbeschaffung, Rechnungswesen und Umwelt-\nsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und            schutz verfügt und diese anwenden kann.\nfachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufs-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\ngespräche führen kann.\n1. Markt und Absatz von gartenbaulichen Produkten und\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nvon Gartenbedarfsartikeln:\n1. psychologische Grundlagen für Beratung und Verkauf:\na) Nachfrage und ihre Bestimmungsgründe,\na) Bedürfnisse und Kaufmotive von Kunden,\nb) Bezugs- und Absatzwege, ihre Funktion und\nb) Kundentypologien und Kundenverhalten,                           Bedeutung,\nc) Verhalten bei Beratung und Verkauf;                         c) Preisbildung bei unterschiedlichen Marktbedingun-\n2. Gesprächsführung:                                                   gen,\na) persönliche Wirkungsmittel und Rhetorik,                    d) Stellung des Betriebes im Wettbewerb,","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                1595\ne) für Markt und Absatz bedeutsame Behörden und             (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nOrganisationen;                                      Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als\n2. Betrieb und Rechnungswesen:\n120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf\nInhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Auf-\na) Betriebsstruktur und ~funktionen,                    gabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine münd-\nb) Kosten und Preise, Kalkulation,                      liche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen\nder Prüfung oder für die eindeutige Beurtejlung der Prü-\nc) Kassenführung, Zahlungsverkehr, Belegwesen,         fungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergän-\nd) Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Ver-    zungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nkauf,                                                30 Minuten dauern.\ne) gesetzliche Regelungen für Warenlieferungen und                                   §7\nVerkauf, insbesondere Vertragsrecht, Wettbe-                     Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nwerbsrecht und Rabattgesetz;\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\n3. Warenbeschaffung:                                        Für den Teil .Warenkunde und Dienstleistungen\" ist eine\na) Informationsquellen für die Warenbeschaffung,        Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der\nLeistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der\nb) Form von Angeboten,\nPrüfung gemäß§ 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Kunden-\nc) Einkaufskonditionen einschließlich Bezugsneben-      beratung und Verkauf\" ist eine Note als arithmetisches\nkosten und Liefertermine,                           Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung\ngemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu\nd) Bestellverfahren und Umgang mit Lieferanten;\nbilden. Für den Teil „Markt und Betrieb• ist eine Note als\n4. Personalwesen:                                           arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistun-\ngen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung\na) verfassungsrechtliche Grundlagen,\ngemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.\nb) Arbeits- und Sozialrecht,\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note\nc) Betrieb als Sozialgefüge,                            zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten\nfür die drei Prüfungsteile zu errechnen.\nd) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n5. Umweltschutz im Betrieb:\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-\na) betriebsbedingte Umweltbelastungen,                  reichend• erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in\nb) umweltgerechter Einsatz von Maschinen und Ge-\nder gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen\nräten,                                              gemäß Absatz 1 mit „ungenügend• oder mehr als eine\ndieser Prüfungsleistungen mit „mangelhaft\" benotet wor-\nc) umweltschonende Verfahren sowie rationelle Mate-     den ist.\nrial- und Energieverwendung,\n§8\nd) Abfalfvermeidung, -trennung und sachgerechte\nEntsorgung,                                                          Wiederholung der Prüfung\ne) umweltbezogene Rechtsvorschriften, Insbeson-             (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\ndere für die Bereiche Artenschutz, Pflanzenschutz   wiederholt werden.\nsowie Verpackung und Abfallbeseitigung.                 (2) In der WiederholungsprOfung ist der Pnlfungsteil-\n(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe       nehmer auf Antrag von der PrOfung in den einzelnen Prü-\nnach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Ab-        fungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen\nsatz 5.                                                     gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen\ndarin In einer vorangegangenen PrOfung mindestens mit\n(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll      der Note .ausreichend\" bewertet worden sind und er sich\nder Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nach-\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Been-\nweisen, daß er die marktwirtschaftlichen, rechtlichen und\ndigung der nicht bestandenen PrOfung an, zur Wieder-\nsozialen zusammenhänge in seinem Funktionsbereich\nholungsprüfung anmeldet.\nerkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergeb-\nnisse sind schriftlich niederzulegen und In einem Prü-                                    §9\nfungsgespräch zu erläutern. F0r die Lösung der praxis-\nInkrafttreten\nbezogenen Aufgabe stehen 120 Minuten zur Verfügung.\nDabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                         Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann"]}