{"id":"bgbl1-1994-45-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":45,"date":"1994-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_45.pdf#page=17","order":5,"title":"Neufassung des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein","law_date":"1994-07-15T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":17,"num_pages":12,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                               1581\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur vorläufigen Aufrechterhaltung\nweinrechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein\nVom 15. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Reform des     10. den am 1. September 1994 in Kraft tretenden Artikel 3\nWeinrechts vom 8_. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) wird nach-        des eingangs genannten Gesetzes.\nstehend der Wortlaut des Gesetzes zur vorläufigen Auf-        Die Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund\nrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend\nBranntwein aus Wein in der ab dem 1. September 1994        zu 4. des§ 71 a Nr. 1, 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Wein-\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nberücksichtigt:                                                   27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), der durch Arti-\nkel 1 Nr. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1\n1. das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung              S. 1424) eingefügt worden ist,\nvom 27. August 1982 (BGBI. 1S. 1196),\nzu 6. des § 71 a Nr. 1, 3 Buchstabe a und Nr. 4 des Wein-\n2. das mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in Kraft getretene           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nGesetz vom 20. März 1985 (BGBI. 1S. 567),                     27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), der durch Arti-\nkel 1 Nr. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1\n3. den im wesentlichen am 19. Juli 1989 in Kraft ge-             S. 1424) eingefügt worden ist, in Verbindung mit\ntretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1989             § 71 Abs. 1 des Weingesetzes sowie den Organisa-\n(BGBI. 1S. 1424),                                             tionserlassen vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530)\nund vom 26. April 1991 (BGBI. 1S. 1179),\n4. die am 7. April 1990 in Kraft getretene Verordnung\nvom 26. März 1990 (BGBI. 1S. 600),                     zu 8. des § 71 a des Weingesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1\n5. den am 6. September 1990 in Kraft getretenen Arti-            S. 1196), der durch Artikel 1 Nr. 44 des Geset-\nkel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1               zes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) eingefügt\ns. 1863),                                                     worden ist, in Verbindung mit § 71 Abs. 1 des Wein-\n6. die am 12. Juni 1991 in Kraft getretene Verordnung            gesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes\nvom 29. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1206),                            vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1822) neugefaßt\nworden ist, und\n7. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 3  zu 9. des § 71 a Nr. 3 und 4 des Weingesetzes in der Fas-\ndes Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1822),           sung der Bekanntmachung vom 27. August 1982\n8. die am 15. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung             (BGBI. 1 S. 1196), der durch Artikel 1 Nr. 44 des\nvom 30. April 1993 (BGBI. 1S. 670),                           Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) ein-\ngefügt worden ist, in Verbindung mit § 71 Abs. 1 des\n9. den am 29. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 3          Weingesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 8 des Geset-\nder Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 94)            zes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1822) neu-\nund                                                           gefaßt worden ist.\nBonn, den 15. Juli 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1582                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur vorläufigen Aufrechterhaltung\nweinrechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein\nInhaltsübersicht                           (3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt (Inländisches\n(weggefallen)                        Weindestillat), dürfen nur inländischer und ausländischer\nWein, Brennwein und Rohbrand verwendet und in dem\n§§ 1 bis 34                          Betrieb, in dem das Abbrennen vorgenommen wird, mit-\neinander verschnitten werden. Inländisches Weindestillat\n(weggefallen)                          muß als Weindestillat unter Hinzufügung der Angabe\nDeutsches Erzeugnis bezeichnet sein. Der Hersteller ist\nzweiter Abschnitt                          anzugeben. Der Alkoholgehalt ist, in Volumenprozent\n(% vol) ausgedrückt, anzugeben.\nBranntwein aus Wein\n(4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Ausländi-\nsches Weindestillat) darf nur ins Inland verbracht werden,\n§35\nwenn es selbst und die zu seiner Herstellung verwendeten\nBranntwein aus Wein                          Erzeugnisse den Vorschriften des Herstellungslandes ent-\n(1) Dieses Gesetz gilt für Branntwein aus Wein, Brenn-        sprechen. Es darf jedoch nicht ins Inland verbracht wer-\nwein, soweit er dazu bestimmt ist, bei der Herstellung von      den, wenn es von gesundheitlich bedenklicher Beschaf-\nBranntwein aus Wein verwendet zu werden, Weindestillat,         fenheit oder verdorben ist oder die Vorschriften über\nWeinaJkohol und Rohbrand (Erzeugnisse).                          Bezeichnungen und sonstige Angaben (Satz 3) nicht be-\nachtet sind. Ausländisches Weindestillat muß als Wein-\n(2) Branntwein aus Wein ist die Flüssigkeit, die              destillat bezeichnet werden; zusätzlich sind in deutscher\n1. ausschließlich aus der Destillation von Wein, Brenn-          Sprache das Herstellungsland in Form des Eigenschafts-\nwein oder Destillaten hieraus stammt,                        wortes in Verbindung mit dem Wort Erzeugnis, der Alko-\nholgehalt, in Volumenprozent (% vol) ausgedrückt, und\n2. Geruch und Geschmack der verwendeten Rohstoffe\nbeim Verbringen aus dem Inland und beim Inverkehr-\naufweist,\nbringen der Importeur anzugeben.\n3. eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen lso-\n(5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen Betrieben\nbutanol, 1-Propanol und lsoamylalkohole von mehr als\nverschnitten werden, die den Verschnitt zu Branntwein\n150 Milligramm je 100 Milliliter reinen Alkohols enthält\naus Wein verarbeiten oder die mindestens einen Ver-\nund\nschnittanteil selbst hergestellt haben. Beim Inverkehrbrin-\n4. trinkfertig ist oder nur noch der Verdünnung mit Was-         gen von Weindestillat sind der inländische und der auslän-\nser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertigstellung), und     dische Anteil der Mischung sowie die Dauer der Lagerung\nderen Alkoholgehalt mindestens 38 Volumenprozent             des Destillats in Eichenholzfässern anzugeben.\nbeträgt.\n§37\nTitel 1                                                Bremwein, Rohbrand\nWeindestillat, Brennwein und Rohbrand                             (1) Für Brennwein ist die Begriffsbestimmung der Num-\nmer 23 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\n§36                               anzuwenden.\nWeindestillat                              (2) Rohbrand Ist die durch Destillation von Wein oder\n(1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch her-       Brennwein hergestellte Flüssigkeit, die die bei der Destilla-\ngestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Rohbrand oder         tion übergehenden flüchtigen, den Wein kennzeichnenden\nein Verschnitt dieser Stoffe zu einem Destillat mit wenig-      Bestandteile enthält, höchstens 72 Volumenprozent Alko-\nstens 52 Volumenprozent und höchstens 86 Volumen-               hol aufweist und dazu bestimmt ist, durch weitere Destilla-\nprozent Alkohol abgebrannt worden sind. Dieser Flüssig-         tion zu Weindestillat oder Branntwein aus Wein verarbeitet\nkeit darf kein Stoff zugesetzt oder entzogen sein.              zu werden.\n(2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor,        (3) Durch Rechtsverordnung können, sofern hierfür ein\nwenn                                                            wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Schutz der Ge-\nsundheit, zur Förderung und Erhaltung der Güte von\n1. in die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder          Branntwein aus Wein oder zur Sicherung einer aus-\nin das Weindestillat durch die Lagerung in Eichenholz-      reichenden Überwachung für im Inland hergestellten\nfässern holzeigene Stoffe übergehen,                         Brennwein (Inländischer Brennwein) und für im Inland her-\n2. den zur Herstellung verwendeten Erzeugnissen oder            gestellten Rohbrand Onländischer Rohbrand) Vorschriften\ndem Weindestillat Wasser, auch destilliert, zugesetzt       über die Herstellung erlassen werden. Insbesondere kann\nwird.                                                       vorgeschrieben werden,\nSatz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn der        1. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf,\nZusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Gehalt des                  wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse ge-\nWeindestillates an Alkohol unter 52 Volumenprozent ab-               kennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in\nsinkt.                                                               die Buchführung eingetragen sind und","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              1583\n2. daß der Rohbrand oder die zu seiner Herstellung be-          (3) Werden bei der Herstellung oder Lagerung von\nstimmten Erzeugnisse bestimmte Qualitätsmerkmale         Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt, gilt ein\naufweisen müssen.                                        dadurch verursachtes Übergehen von holzeigenen Stof-\n(4) Im Ausland hergestellter Brennwein (Ausländischer     fen nicht als Zusetzen im Sinne des Absatzes 2.\nBrennwein) und im Ausland hergestellter Rohbrand (Aus-          (4) Ein unbeabsichtigtes und technisch unvermeidbares\nländischer Rohbrand) dürfen nur ins Inland verbracht         übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Ge-\nwerden, wenn sie selbst sowie die zu ihrer Herstellung       räten, Schläuchen und anderen der Herstellung, Abfüllung\nverwendeten Erzeugnisse den im Herstellungsland gelten-      oder Lagerung dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse\nden Rechtsvorschriften entsprechen. Sie dürfen jedoch        ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich, ge-\nnicht ins Inland verbracht werden, wenn                      schmacklich und geruchlich unbedenkliche geringe An-\n1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit        teile handelt. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt\noder verdorben sind,                                     werden, daß bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen\n2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche    das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als tech-\nStrahlen angewandt worden sind, die bei der Her-         nisch unvermeidbar anzusehen ist oder als verbotenes\nstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht         Zusetzen gilt und welche Anteile gering im Sinne dieser\nangewandt werden dürfen,                                 Vorschrift sind. Besteht bei Gegenständen aus bestimm-\nten Stoffen die Gefahr des Übergehens gesundheitlich\n3. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige          nicht unbedenklicher Anteile eines nicht zugelassenen\nAngaben (Absatz 5) nicht beachtet sind oder              Stoffes, kann ihre Benutzung durch Rechtsverordnung\n4. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht bei-   verboten werden.\ngefügt ist.\n(5) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Ge-\n(5) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem          sundheit vorgeschrieben werden, daß in dem Branntwein\nInteresse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-      aus Wein bestimmte andere Stoffe nicht oder nur in\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-       bestimmten Mengen enthalten sein dürfen und daß\nbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Be-        Branntwein aus Wein, der diesen Bestimmungen nicht\nzeichnungen und sonstige Angaben bei Brennwein und           entspricht, nicht in den Verkehr gebracht werden darf.\nRohbrand erlassen werden. Insbesondere kann vor-\ngeschrieben werden, daß Brennwein als Brennwein und             (6) Behandlungsverfahren sind zulässig, wenn durch sie\nRohbrand als Rohbrand zu bezeichnen sind.                    kein Stoff zugesetzt wird. Durch Rechtsverordnung kann\n(6) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand oder einem     ihre Anwendung eingeschränkt oder verboten werden,\nVerschnitt dieser Stoffe nur in dem Betrieb verschnitten     wenn es\nwerden, in dem das Abbrennen vorgenommen wird.               1. zum Schutz der Gesundheit oder\n2. zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung\nTitel 2                            erforderlich ist.\nInländischer Branntwein aus Wein\n§39\n§38                                                Vorgeschriebene Angaben\nHerstellung                             (1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein muß als\nBranntwein aus Wein bezeichnet werden. Statt dieser\n(1) Im Inland hergestelltem Branntwein aus Wein (In-\nBezeichnung ist unter den Voraussetzungen des § 40 die\nländischer Branntwein aus Wein) dürfen nur zugesetzt\nBezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein-\nwerden\nbrand zulässig.\n1. Zucker, Karamel,\n(2) Der Alkoholgehalt ist, in Volumenprozent (% vo0 aus-\n2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des trink-          gedrückt, anzugeben.\nfertigen Erzeugnisses,\n(3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Name\n3. Zuckerkulör und\noder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des\n4. Wasser.                                                    Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschafts-\nDurch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe zu-           gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers anzugeben.\ngelassen werden, wenn dies mit dem Schutz des Verbrau-        Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein muß der Her-\nchers vereinbar ist; dabei darf die Zulassung von Geruchs-    steller, bei Fertigstellung durch einen anderen der Fertig-\nund Geschmacksstoffen nicht davon abhängig gemacht            steller angegeben werden.\nwerden, daß sie im Betrieb desjenigen hergestellt sind, der\nsie zusetzt. Es kann jedoch bestimmt werden, daß sie im                                    §40\nInland hergestellt sein müssen, wenn anderenfalls ihre\nausreichende Überprüfung nicht gewährleistet ist.                                     Bezeichnungen\nfür Qualitltsbranntwein aus Wein\n(2) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur Förderung\nder Qualität oder zur Vermeidung der Vortäuschung einer          (1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als Qualitäts-\nnicht vorhandenen Qualität der Zusatz von Zucker und          branntwein aus Wein oder als Weinbrand bezeichnet wer-\nZuckerkulör begrenzt und die Entziehung von Stoffen           den, wenn\nsowie die Anwendung von Verfahren zur Geschmacks-\nbeeinflussung oder zu einer beschleunigten Alterung be-       1. er ausschließlich auf der Grundlage von Weindestillat\nschränkt oder verboten werden.                                    (§ 36) hergestellt ist,","1584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus-          lieh aus einem Gebiet des Herstellungslandes, in dem die\nschließlich von empfohlenen oder zugelassenen Reb-      deutsche Sprache Staatssprache oder ihr gleichgestellt\nsorten Im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EWG)    ist, und ist das Erzeugnis nur in diesem Gebiet hergestellt\nNr. 822/87 stammen; für Wein, Brennwein, Rohbrand,      worden, kann neben dem Namen des Herstellungslandes\nWeindestillat und Branntwein aus Wein mit Herkunft      der für dieses Gebiet übliche deutsche Name gewählt\naus Drittländem wird durch Rechtsverordnung fest-       werden. Die engere geographische Bezeichnung ist in\ngelegt, welche Rebsorten empfohlenen oder zuge-         einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Be-\nlassenen Rebsorten im Sinne des Artikels 13 der Ver-    zeichnung abgegrenzten Raume als Staatssprache oder\nordnung (EWG) Nr. 822/87gleichgestellt sind,            als eine einer solchen Staatssprache gleichgestell-\nten Sprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr ent-\n3. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens\nsprechende deutschsprachige Bezeichnung angegeben\nsechs Monate in Eichenholzfässem gelagert hat,\nwerden, sofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder\n4. die nach § 38 Abs. 1 zugelassenen Geruchs- und Ge-        üblich ist. Eine ausländische geographische Bezeichnung\nschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol als einem     darf nur in Verbindung mit der Angabe des Erzeugnisses,\nnach Nummer 3 gelagerten Weindestillat hergestellt      das zur Herstellung verwendet worden ist, gebraucht\nworden sind,                                            werden.\n5. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt worden          (3) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität\nist; ein Übergehen bei der Lagerung nach Nummer 3       sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Ver-\ngilt nicht als Zusetzen,                                packung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur\n6. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis gold-          neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein\nbraune Farbe aufweist und in Aussehen, Geruch und       oder Weinbrand und nur dann hingewiesen werden, wenn\nGeschmack frei von Fehlern ist und                      das Weindestillat und der Branntwein aus Wein in Eichen-\nholzfässem insgesamt mindestens 12 Monate gelagert\n7. das Behältnis mit einer Prüfungsnummer versehen ist,      haben. Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Dar-\ndie von der jeweils zuständigen Behörde oder nach       stellungen oder durch Zeichen.\nMaßgabe einer Vereinbarung der Länder von der Be-\nhörde eines Landes für den Geltungsbereich dieses          (4) Durch Rechtsverordnung können weitere Vorschrif-\nGesetzes erteilt wird. Durch Rechtsverordnung werden    ten zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der\ndie Entnahme der Proben und das Prüfungsverfahren       Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die\ngeregelt; dabei ist insbesondere festzulegen, daß       Bezeichnung und Aufmachung von Branntwein aus Wein\nSinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergeb-     erlassen werden, wenn dies den Interessen des Ver-\nnis zu bewerten ist.                                    brauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis be-\nsteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-\n(2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung der         stehen.\nQualität bestimmt werden, welche Größe und Beschaffen-\nheit die Eichenholzfässer haben müssen, wenn die Lage-\nrung in ihnen als Lagerung in Eichenholzfässem gelten soll                             Titel 3\n(Absatz 1 Nr. 3, §§ 36, 41). Es können, wenn wissenschaft-\nliche Erkenntnisse dies rechtfertigen, andere Arten der           Ausländischer Branntwein aus Wein\nLagerung auf Eichenholz der Lagerung in Eichenholz-\nfässern gleichgestellt werden.                                                           §42\nVerbringen ins Inland\n§41\nSonstige Bezeichnungen und Angaben                  (1) Im Ausland hergestellter Branntwein aus Wein (Aus-\nländischer Branntwein aus Wein) darf nur ins Inland ver-\n(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als deutscher   bracht werden, wenn er nach den im Herstellungsland\nBranntwein aus Wein bezeichnet werden, wenn die Her-         geltenden Rechtsvorschriften hergestellt ist und dort mit\nstellung, ausgenommen die des Destillates, und die Fer-      der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den\ntigstellung im Inland erfolgt sind.                          Verkehr gebracht werden darf oder diese Voraussetzung\n(2) Eine engere geographische Bezeichnung als            nur deswegen nicht erfüllt, weil er noch nicht fertiggestellt\n,,deutsch\" oder ein Hinweis auf die Herkunft der zur Her-    ist. Dem Verbringen ins Inland steht es nicht entgegen,\nstellung verwendeten Erzeugnisse darf nur neben der          wenn der Branntwein aus Wein außerhalb des Herstel-\nBezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein-          lungslandes fertiggestellt oder ohne Umfüllung in Eichen-\nbrand und nur dann gebraucht werden, wenn mindestens         holzfässern gelagert worden ist.\n90 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten Erzeug-          (2) Der Branntwein aus Wein darf jedoch nicht ins Inland\nnisse aus Weintrauben des Raumes stammen, auf den die        verbracht werden, wenn\ngeographische Bezeichnung hinweist. Inländische geo-\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\ngraphische Bezeichnungen sind nur zulässig, soweit sie\noder verdorben ist,\nfür inländischen Wein verwendet werden dürfen.\n2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche\n(2a) Eine ausländische geographische Bezeichnung, die\nStrahlen angewandt worden sind, die bei der Her-\nauf einen engeren Raum als das Herstellungsland hin-\nstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht an-\nweist, darf nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden,\ngewandt werden dürfen,                                 ·\nwenn das Erzeugnis aus diesem Raum stammt und die\nBezeichnung innerhalb des Herstellungslandes zur Be-         3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen Likör-\nzeichnung solcher Erzeugnisse zulässig und auch üblich           wein in der für inländischen Branntwein aus Wein\nist. Stammen die verwendeten Weintrauben ausschließ-             zulässigen Menge (§ 38 Abs. 1),","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                1585\n4. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige An-        weist. Dabei ist für aus inländischen Erzeugnissen im\ngaben (§ 44) nicht beachtet sind oder                      Ausland hergestellten Branntwein aus Wein ein anderer\nHinweis auf das zur Herstellung verwendete Erzeugnis als\n5. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht bei-\ndas Wort \"deutsch\" nicht gestattet. Für ausländische geo-\ngefügt ist.\ngraphische Bezeichnungen gilt § 41 Abs. 2a Satz 1 bis 4\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Ge-          entsprechend. Geographische Bezeichnungen, die sich\nsundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorgeschrieben          nicht auf Teile des Herstellungslandes beziehen, dürfen\nwerden, daß im Branntwein aus Wein bestimmte Stoffe            nur in Verbindung mit der Angabe der zur Herstellung ver-\nnicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten            wendeten Erzeugnisse gebraucht werden.\nsein dürfen.\n(4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität\nsowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Ver-\n§43                               packung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur\nBehandeln und Verschneiden im Inland                  neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein\noder einer nach Absatz 2 zugelassenen Bezeichnung\nAusländischer Branntwein aus Wein darf im Inland nur         und nur dann hingewiesen werden, wenn das Wein-\nbei der Herstellung von inländischem Branntwein aus            destillat und der Branntwein aus Wein insgesamt min-\nWein verschnitten und nur durch Lagerung in Eichenholz-        destens 12 Monate in Eichenholzfässern gelagert haben.\nfässern und durch Fertigstellung behandelt werden. Das         Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Darstellungen\nVermischen von Erzeugnissen gleicher Art, die eine ge-         und durch Zeichen. Absatz 1 Nr. 4 findet entsprechende\nmeinsame geographische Bezeichnung führen, gilt nicht          Anwendung. Der Alkoholgehalt ist, in Volumenprozent\nals Verschnitt.                                                (% vol) ausgedrückt, anzugeben.\n(5) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Name\n§44                               oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des\nBezeichnungen und sonstige Angaben                   Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft niedergelassenen Verkäufers anzugeben.\n(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in deut-           Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein ist,\nscher Sprache als Branntwein aus Wein bezeichnet wer-\nden. Er darf mit dem Namen des Herstellungslandes oder         1. soweit er in der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort                 schaft hergestellt worden ist, der Hersteller,\nbezeichnet werden, wenn die Herstellung, ausgenommen           2. soweit er in einem Drittland hergestellt worden ist, der\ndie des Destillates, und die Fertigstellung dort erfolgt sind.     Importeur\nDie Bezeichnung Branntwein aus Wein kann durch die\nanzugeben.\nBezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein-\nbrand ersetzt werden, wenn\n1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des § 40                                    Teil III\nAbs. 1 entspricht und                                                     Allgemeine Vorschriften\n2. in dem nach§ 50 erforderlichen Begleitdokument be-\nstätigt oder in anderer Welse nachgewiesen ist, daß die                                §45\nAnforderungen des§ 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt sind.                       Begriffsbestimmungen\nDie amtliche Prüfung im Inland (§ 40 Abs. 1 Nr. 7) kann          (1) (weggefallen)\ndurch eine gleichwertige amtliche Prüfung im Herstel-\nlungsland ersetzt werden. Die Voraussetzungen für die            (2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Behan-\nAnerkennung der im inländischen Prüfungsverfahren              deln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstellen und jedes\nzu führenden Nachweise (Satz 3 Nr. 2) sowie der aus-           sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine\nländischen Prüfungsbescheinigungen (Satz 4) werden             Einwirkung erzielt wird. Lagern ist Herstellen nur, soweit\ndurch Rechtsverordnung festgelegt. § 40 Abs. 2 gilt ent-       dieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz erlassene\nsprechend.                                                     Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder\nsoweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzu-\n(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür ein          wirken.\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des\nVerbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden,            (3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das Zuset-\ndaß bei einem allgemein bekannten Branntwein aus Wein,         zen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren.\nder im Herstellungsland eine nur ihm zustehende Bezeich-         (4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das Hinzu-\nnung trägt, die Worte Branntwein aus Wein durch diese          fügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens.\nBezeichnung ersetzt werden, wenn der Branntwein aus            Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behält-\nWein ausschließlich aus in seinem Herstellungsland her-        nissen oder sonstigen der Herstellung, Abfüllung oder\ngestelltem Weindestillat hergestellt, im Herstellungsland      Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis,\nfertiggestellt und dort unter Zollaufsicht im Inland abgefüllt soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer nach diesem\nworden ist.                                                    Gesetz erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, daß\n(3) Eine engere geographische Bezeichnung als nach           ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt.\nAbsatz 1 Satz 2 darf nur neben einer nach Absatz 1 Satz 3        (5) Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes ist das\nzulässigen Bezeichnung und nur dann gebraucht werden,          Vermischen von Erzeugnissen miteinander und unterein-\nwenn mindestens 90 vom Hundert der zur Herstellung ver-        ander, es sei denn, daß in diesem Gesetz oder in einer\nwendeten Erzeugnisse aus Weintrauben des Raumes                nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung das\nstammen, auf den die geographische Bezeichnung hin-            Vermischen als Zusetzen geregelt ist.","1586                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Abfüllen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einfüllen in    (4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz vor\nein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als fünf Liter    Täuschung\nbeträgt und das anschließend fest verschlossen wird.\n1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger\n(7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Ver-           Angaben und Aufmachungen sowie Art und Wortlaut\narbeiten oder Zusetzen eines Erzeugnisses zu einem                 von Bezeichnungen geregelt und\nLebensmittel, das kein Erzeugnis ist.\n2. bestimmte Behältnisfonnen bestimmten Erzeugnissen\n(8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist das           vorbehalten\nAnbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger\nAbgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere. Nicht         werden.\nals Inverkehrbringen gilt die Anstellung eines Erzeugnis-        (5) (weggefallen)\nses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer Prüfungs-\nnummer(§ 40).                                                                              §47\n(9) (weggefallen)                                                        Gesundheitsbezogene Angaben\n(1 0) (weggefallen)                                           (1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen An-\n(11) Als Verbringen ins Inland im Sinne dieses Gesetzes    gaben nur in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus\ngilt das Verbringen In das Überwachungsgebiet, als ver-       dem Inland verbracht oder zum Gegenstand der Werbung\nbringen aus dem Inland das Verbringen aus dem Über-           gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind.\nwachungsgebiet. Überwachungsgebiet ist der Geltungs-          Durch Rechtsverordnung wird geregelt,\nbereich dieses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und\n1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eig-\nFreihäfen(§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes).\nnung erlaubt oder erforderlich sind;\nBeim Verbringen ins Inland unter zollamtlicher ·Über-\nwachung sind die Vorschriften über das Verbringen             2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen ver-\nins Inland erst bei Beendigung der zollamtlichen Über-             sehene Erzeugnisse aufweisen müssen;\nwachung anzuwenden. '                                  ·\n3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben zu-\n(12) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung ist         lässig oder unzulässig sind.\nweder Verbringen ins Inland noch aus dem Inland.\n(2) Zum Schutz des Verbrauchers kann ferner durch\nRechtsverordnung die Kenntlichmachung von Zusätzen\n§46                            und Behandlungsverfahren und die Art der Kenntlich-\nmachung vorgeschrieben werden.\nVerbot zum Schutz vor Täuschung\n(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeich-\nnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachun-                                      §47a\ngen in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem                     Bezeichnungen und sonstige Angaben\nInland verbracht oder zum Gegenstand der Werbung\ngemacht werden.                                                  Durch Rechtsverordnung können Vorschriften zur\nDurchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-\n(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die Be-\n1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder             zeichnung und Aufmachung auch für andere als in § 41\nAufmachungen gebraucht werden, ohne daß das               Abs. 4 genannte Erzeugnisse im Sinne des § 35 Abs. 1\nErzeugnis den in diesem Gesetz oder auf Grund die-        erfassen werden, wenn dies den Interessen des Ver-\nses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Auf-         brauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis be-\nmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,          steht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-\n2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälsch-       stehen.\nlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.\n§48\n(3) Als Irreführend sind auch anzusehen:\nAusländische Bezeichnungsvorschriften\n1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende An-\ngaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über        Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses\ndie geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt        Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen\nauch dann, wenn das Herstellungsland vorschrifts-        oder sqnstige Angaben für ausländische Erzeugnisse\nmäßig angegeben ist;                                     nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechts-\n2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor-       vorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt\nstellungen Ober die Herstellung, Abfüllung oder Lage-    diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch\nrung, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Reb-      für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig\nsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu            ist.\nerwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind;\n3. Phantasiebezeichnungen, die                                                             §49\na) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geogra-                      Art der Aufmachung\nphischen Herkunftsangabe zu erwecken oder               Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, in\nb) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die      welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und son-\nnach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzun-      stige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen,\ngen für den Gebrauch der entsprechenden geogra-      in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden,\nphischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.             und durch welche die Überwachung ermöglichende An-","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                1587\ngaben sie ergänzt werden müssen. Ferner kann vor-             Angaben versehen sind, dürfen abweichend von Absatz 1\ngeschrieben werden, daß Angaben nach Satz 1 auch auf          in den Verkehr gebracht, aus dem Inland verbracht, ver-\nPackungen anzubringen sind, wenn das Behältnis in ihnen       wendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn einer\nfeilgehalten wird, und geregelt werden, in welcher Art und    der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt oder\nWeise Angaben nach Satz 1 anzubringen sind.                   die Zuteilung der Prüfungsnummer durch unrichtige\nAngaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung\n§50                             auf die für die Zuteilung der Prüfungsnummer zuständige\nBehörde herbeigeführt worden ist.\nBegleitdokumente\n(5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun-\n(1) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden,        gen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer nach\ndaß Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol und      diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-\nRohbrand nur mit einem Begleitdokument in den Verkehr        sprechen, stehen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2\ngebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht           dem Verbringen aus dem Inland und dem Inverkehrbrin-\nwerden dürfen.                                               gen zum Zweck des Verbringens aus dem Inland nicht\n(2) Durch Rechtsverordnung können ferner die Vor-         entgegen, wenn sie nach den Vorschriften des Bestim-\nschriften erlassen werden, die zur Durchführung von          mungsgebietes Voraussetzung des Verbringens in dieses\nRechtsakten des Rates oder der Kommission der Euro-          Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegen-\npäischen Gemeinschaften über Begleitdokumente für            stehen. Zum Verbringen aus dem Inland bestimmte Er-\nErzeugnisse erforderlich sind.                               zeugnisse, die mit im Inland unzulässigen Bezeichnungen,\nsonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind,\n§51                             müssen von dem Hersteller unverzüglich der von der\nLandesregierung bestimmten Behörde gemeldet werden.\n(weggefallen)\nIst der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeug-\nnisse aus dem Inland verbringt, so ist die Meldung außer-\n§52                             dem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muß\nvorschriftswidrige Erzeugnisse                 sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art\nder Abweichungen von den geltenden Bezeichnungs-\n(1) Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol\nvorschriften ergeben. Durch Rechtsverordnung kann be-\nund Rohbrand, die den Vorschriften dieses Gesetzes und\nstimmt werden, daß und in welcher Weise derartige\nden nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nErzeugnisse von anderen Erzeugnissen getrennt zu halten\neinschließlich der Vorschriften über das Verbringen ins\nund zu kennzeichnen sind und welche Angaben und Auf-\nInland und über Bezeichnungen, sonstige Angaben und\nmachungen nicht gebraucht werden dürfen.\nAufmachungen nicht entsprechen oder die von gesund-\nheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben sind,\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus                                  §53\ndem Inland verbracht werden, soweit nichts Abweichen-                Schutz vor Nachmachung und Vermischung\ndes bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse\ndürfen auch nicht verwendet und verwertet werden, es sei        (1) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden\ndenn, daß ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der  können, ohne Erzeugnis zu sein, dürfen nicht hergestellt,\nVerletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, son-         ins Inland verbracht oder in den Verkehr gebracht werden.\nstige Angaben oder Aufmachungen beruht.                         (2) Erzeugnisse dürfen nicht mit anderen Getränken ver-\n(2) (weggefallen)                                         mischt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\nDies gilt nicht, wenn die Mischung in Gaststätten, Kran-\n(3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse dürfen ab-        kenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen\nweichend von Absatz 1 verwendet, verwertet, in den Ver-      wird, um dort alsbald verzehrt zu werden.\nkehr gebracht oder aus dem Inland verbracht werden,\nwenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zum          (3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür ein\nVerbringen ins Inland zugelassen worden sind; dies gilt      Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht\nnicht, wenn                                                  entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten der Ab-\nsätze 1 und 2 Satz 1 zugelassen werden. Dabei kann zum\n1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Be-       Schutz vor Täuschung insbesondere der Gebrauch\nschaffenheit sind,                                       bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Auf-\n2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun-         machungen vorgeschrieben werden. Ferner kann zur\ngen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der      Sicherung einer ausreichenden Überwachung das In-\nnach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen         verkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder\nentsprechen,                                             anderen Voraussetzungen abhängig gemacht und vor-\n3. die Vorschrlftswidrigkeit auf einem Umstand beruht,       geschrieben werden, wie die Anteile der verwendeten\nder erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder     Getränke kenntlich zu machen sind.\n4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung                                        §54\nzum Verbringen ins Inland durch unrichtige Angaben\noder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf                         Ausnahmegenehmigung\ndie Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde          (1) Die zuständige Behörde kann bei gesundheitlicher\nherbeigeführt worden ist.\nUnbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im\n(4) Erzeugnisse, die auf Grund des§ 40 Abs. 1 Nr. 7 eine  Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß\nPrüfungsnummer erhalten haben und die mit den für das        vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,\ngeprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen         ins Inland oder aus dem Inland verbracht, verwendet oder","1588                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nverwertet werden, wenn die Abweichung von den gelten-       3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit\nden Vorschriften gering ist.                                   a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge-\n(2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit             gebener Erzeugnisse,\nAuflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus          b) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz oder\nwichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt               auf Grund dieses Gesetzes Mengenbeschränkun-\ndes Widerrufs erteilt werden.                                      gen oder Reinheitsanforderungen festgesetzt sind,\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbe-          c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei der\nhörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen nach              Herstellung von Erzeugnissen zugesetzt werden\ndem Ort der Herstellung, bei ausländischen nach dem Ort            dürfen oder für deren Herstellung in Betracht\ndes Verbringens ins Inland.                                        kommen,\nd) abgegebener oder bezogener Weinhefe,\n§55\n4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der\nVersuchserlaubnis\nAbnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,\nDie für die Überwachung zuständige Behörde kann zur     5. angewandte Verfahren,\nDurchführung von Versuchen erlauben, daß bei der Her-\nstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne      6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene\ndes § 53 bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes und der        Verschnitte,\nnach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen            7. die Abfüllung,\nunberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem   8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter\nVersuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere be-             denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben\nschränkt auf .die für die Versuche erforderliche Zeit und      worden sind oder die für sie in Anspruch genommen\nMenge, zu erteilen und amtlich zu überwachen.                  werden,\n9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-\n§56\nerlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.\nVorbehalt\n(3) Durch Rechtsverordnung können ferner die Vor-\nzugunsten der Hauswirtschaft\nschriften erlassen werden, die zur Durchführung von\nund bestimmter Betriebe\nRechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäi-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem     schen Gemeinschaften über die Buchführung bei Erzeug-\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht           nissen erforderlich sind.\ninnerhalb des Haushaltes, in dem das Lebensmittel ver-        (4) Die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3 können\nbraucht wird, und des Betriebes, der die Erzeugnisse aus-   durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen\nschließlich bei der Verarbeitung zu anderen Stoffen als     übertragen werden.\nGetränken verwendet.\n§58\nTeillV                                            Allgemeine Überwachung\nÜberwachung                             (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung dieses\nGesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen\n§57                             Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die mit der Über-\nWeinbuch- und Analysenbuchführung                 wachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzuge\nauch alle Beamten der Polizei, befugt,\n(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung einer\nausreichenden Überwachung vorgeschrieben werden,\n1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen\nErzeugnisse gewerbsmäßig erzeugt, hergestellt, be-\ndaß\nhandelt, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden,\n1. über das Herstellen, das Inverkehrbringen und das           sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während\nVerbringen von Erzeugnissen ins Inland und aus dem         der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;\nInland Buch zu führen Ist und die zugehörigen Unter-\n2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nlagen einschließlich der Begleitdokumente aufzube-\nSicherheit und Ordnung\nwahren sind,\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und\n2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merk-\nRäume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,\nzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die\nBuchführung einzutragen sind,                              b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-\npflichteten\n3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen\nAnalysenbücher zu führen sind.                             zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\n(2) In der Rechtsverordnung können Art und Umfang\neingeschränkt;\nder Buchführung näher geregelt werden; dabei können\ninsbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über        3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleit-\ndokumente, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysen-\n1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der          bücher und Herstellungsbeschreibungen einzusehen\nLese,                                                     und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen\n2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure        sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von\nund sonstigen Stoffen,                                    Erzeugnissen zu besichtigen;","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                               1589\n4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche    1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur erteilt\nUnterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur       wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und\nDurchführung der Überwachung erforderlich ist, und          Prüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeugnisse\ndiesem Gesetz und den zu seiner Durchführung er-\n5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nlassenen Vorschriften entsprechen;\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-\nlichen Auskünfte, insbesondere solche über den           2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der\nUmfang des Betriebes, die Herstellung, die zur Ver-         Zulassung zuständig sind;\narbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Her-\n3. vorgeschrieben werden, daß\nkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.\na) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Be-\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5\nhörde die für die amtliche Untersuchung und Prü-\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-\nfung erforderlichen Muster und Proben unentgelt-\nweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne-            lich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte\nten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung            die Auslagen für ihre Verpackung und Beförderung\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-                 zu tragen hat,\nwidrigkeiten aussetzen würde.                                   b) der Verfügungsberechtigte die Kosten (Gebühren\n(2a) (weggefallen)                                               und Auslagen) der amtlichen Untersuchung und\nPrüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner\n(3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zustän-            gegenüber den Untersuchungsstellen ist,\ndigen Behörden werden in jedem Land Prüfer (Kontrol-\nleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und     c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter\nals Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse gilt              Überwachung der für die Zulassung zuständigen\nAbsatz 1. Als Kontrolleur soll nur bestellt werden, wer in           Behörde auf seine Kosten aus dem Überwachungs-\nder Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden                      gebiet zu verbringen oder es zu vernichten hat,\nErzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Herstellung           wenn er auf die Zulassung zum Verbringen ins\nzu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechts-              Inland verzichtet hat oder diese versagt worden ist,\nvorschriften vertraut ist. Durch Rechtsverordnung können        d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech-\nVorschriften über die fachlichen Anforderungen erlassen\ntigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung\nwerden, die an die Kontrolleure zu stellen sind.\nnach Buchstabe c innerhalb einer von der für die\n(4) Durch Rechtsverordnung werden zur Sicherung                   Zulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-\neiner gleichmäßigen Überwachung Vorschriften über die               messenen Frist nicht nachkommt;\nHandhabung der Kontrolle in Betrieben und über die\n4. zu Anzeigen, Auskünften, zur Duldung der Einsicht-\nZusammenarbeit der Überwachungsorgane erlassen._\nnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von\n(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Über-              Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und\nwachungsorganen auf deren Verlangen Begleitdoku-                vorgeschrieben werden, daß Erzeugnisse in der Regel\nmente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeug-                vom Verbringen ins Inland zurückzuweisen sind, wenn\nnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die           einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der\nBeurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur             Entnahme von Mustern oder Proben nicht unverzüg-\nEinsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu          lich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nach-\nerteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt     gekommen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig\noder zugänglich gemacht werden.\nerteilt wird;\n(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund-\n5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für\nstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von\ndie amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig\nihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeug-\nnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder       sind; für Erstgutachten dürfen nur sechzehn, für Zweit-\nim Reiseverkehr gewerbsmäßig in den Verkehr bringen,            gutachten nur vier Stellen und für Obergutachten darf\nsind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 und die          nur eine Stelle bestimmt werden;\nEntnahme von Proben zu dulden und die in der Über-           6. geregelt werden, in welchen Fällen und unter welchen\nwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe        Voraussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung\nzu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die           beim Verbringen ins Inland befreit sind oder befreit\nRäume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume            werden können;\nund Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben\nzu ermöglichen.                                              7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des zwi-\nschenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung\n(7) Im übrigen gelten für die Überwachung die §§ 40, 41       der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Unter-\nAbs. 1, 2 und 5 sowie§ 42 des Lebensmittel- und Bedarfs-        suchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn\ngegenständegesetzes entsprechend.\na) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung\nstattgefunden und das Bundesministerium für\n§59                                    Gesundheit eine Untersuchung durch diese Stelle\nÜberwachung beim Verbringen ins Inland                      als Ersatz für die amtliche Untersuchung und Prü-\nfung im Inland anerkannt hat,\n(1) Durch Rechtsverordnung können zur Sicherung\neiner ausreichenden Überwachung das Verbringen von              b) die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeugnis\nErzeugnissen ins Inland von einer Zulassung abhängig                in deutscher Sprache darüber ausgestellt hat, daß\ngemacht sowie die Voraussetzungen für die Zulassung                 die Untersuchung unter Beachtung der deutschen\nund das Zulassungsverfahren geregelt und Vorschriften               Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenom-\nüber die Kosten erlassen werden. Insbesondere kann                  men worden ist und ergeben hat, daß das Erzeugnis","1590                                    . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndiesem Gesetz und den zu seiner Durchführung                                     §§62 bis66\nerlassenen Vorschriften entspricht, die untersuchte                             (weggefallen)\nProbe amtlich gezogen und das Behältnis unmittel-\nbar nach Entnahme der Probe amtlich verschlossen\nworden ist, und                                                                    Teil VII\nc) das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne zwi-                   Straf- und Bußgeldvorschriften\nschenzeitlich geöffnet worden zu sein;\ndabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie                                     §67\noft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, wel-                             Strafvorschriften\nche Angaben das Zeugnis der ausländischen Unter-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nsuchungsstelle enthalten und welchem Muster es ent-\nstrafe wird bestraft, wer\nsprechen muß, sowie die Zulassung zum Verbringen\nins Inland von dem Ausgang einer Prüfung abhängig          1. in anderen als den in § 69 Abs. 2 bis 5 bezeichneten\ngemacht werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt,           Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein\nvon dem die Probe für die amtliche Untersuchung im             Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis\nHerstellungsland entnommen worden ist (Nämlich-                verwechselt werden kann, herstellt, in den Verkehr\nkeitsprüfung).                                                 bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Ver-\nkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem Inland ver-\n(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,               bringt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert\ndaß die Zolldienststellen über die Zulassung zum Verbrin-          oder\ngen ins Inland entscheiden, kann der Bundesminister der\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung            2. ein Erzeugnis entgegen § 46 Abs. 1 bis 3 mit irreführen-\ndes Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Ver-            den Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben\nfahrens bei der Überwachung des Verbringens ins Inland             oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, ins\nregeln und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. In           Inland verbringt, aus dem Inland verbringt oder zum\ndiesem Rahmen kann er auch allgemeine Verwaltungs-                 Gegenstand der Werbung macht.\nvorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.            (2) Ebenso wird ·bestraft, wer einer Rechtsverordnung\nEr bestimmt die für die Überwachung zuständigen Zoll-          nach§ 38 Abs. 2, 4 Satz 3, Abs. 5 oder 6 Satz 2, § 42\ndienststellen.                                                 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder\n§ 61 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nstimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\nTeil V                                (3) Wer eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Hand-\nErgänzungsvorschriften                         lungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§60                                  (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\nBesondere Verkehrsverbote\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nEin Stoff, der bei der Herstellung von Erzeugnissen nicht   durch eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Handlun-\nzugesetzt werden darf, darf nicht für diese Zwecke ge-         gen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\nwerbsmäßig in den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum        gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes\nGegenstand der Werbung gemacht werden.                         oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesund-\nheit bringt.\n§61                                                             §68\nBeschaffenheit von Behältnissen und Räumen                                     Strafvorschriften\nSoweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhal-            (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\ntung der Qualität erforderlich ist, kann durch Rechts-         strafe wird bestraft, wer in einem Verfahren über\nverordnung vorgeschrieben werden, daß                          1. die Zuteilung einer Prüfungsnummer (§ 40 Abs. 1 Nr. 7,\n1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die               § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),\nHerstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung          2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung(§ 54),\nbenutzt werden und Räume, die diesen Zwecken oder\n3. die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder eine\ndem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygieni-\nErleichterung oder Befreiung bei der amtlichen Unter-\nschen Anforderungen genügen müssen,\nsuchung und Prüfung (§ 59 Abs. 1)\n2. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die           unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder be-\nHerstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung\nnutzt.\nbenutzt werden, aus Werkstoffen bestimmter Art oder\nZusammensetzung nicht verwendet werden dürfen,               (2) Ebenso wird bestraft, wer\n3. gebrauchte Behältnisse und sonstige Gegenstände,            1. (weggefallen)\ndie für die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder         2. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 3 zuwiderhan-\nBeförderung benutzt werden, nur verwendet werden              delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\ndürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel            diese Strafvorschrift verweist,\noder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,\n3. einer Rechtsverordnung nach § 50 oder § 57 gröblich\n4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei-               oder wiederholt zuwiderhandelt und dadurch die Kon-\nsende dauerhafte Aufschrift tragen müssen.                     trolle des Verkehrs mit Erzeugnissen oder der Her-","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                             1591\nstellung oder Behandlung von Erzeugnissen vereitelt      nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer\noder wesentlich erschwert, soweit die Rechtsverord-      Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-    bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des\nvorschrift verweist.                                     Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\n§69\nTeil VIII\nBußgeldvorschriften\nSchlußvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in\n§ 68 bezeichneten Handlungen begeht.\n§71\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nRechtsverordnungen\nfahrlässig\nund Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n1. (weggefallen)\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und\n2. (weggefallen)                                              Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung\n3. entgegen § 36 Abs. 5 Satz 1 Weindestillat verschnei-       dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium für Ge-\ndet,                                                      sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-\n4. die Pflicht zur Duldung der Überwachung oder zur           mung des Bundesrates.\nUnterstützung der in der Überwachung tätigen Perso-\nnen nach § 58 Abs. 6 verletzt,\n§ 71a\n5. (weggefallen)\n(weggefallen)\n6. entgegen§ 60 einen Stoff, der bei der Herstellung von\nErzeugnissen nicht zugesetzt werden darf, für diesen\n§72\nZweck gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, vermittelt\noder zum Gegenstand der Werbung macht.                                      Gegenseitige Unterrichtung\nvon Bundes- und Landesbehörden\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig ein Erzeugnis, das unter Verstoß gegen die in         Das Bundesministerium für Gesundheit und die zu-\nAbsatz 2 Nr. 3 bezeichnete Vorschrift hergestellt oder ins    ständigen obersten Landesbehörden unterrichten sich\nInland verbracht worden ist, in den Verkehr bringt, ins       gegenseitig über gerichtliche Entscheidungen grundsätz-\nInland oder aus dem Inland verbringt, verwendet oder ver-     licher Natur und über Regelungen von allgemeiner Bedeu-\nwertet oder der Meldepflicht nach § 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4    tung sowie über Versuchserlaubnisse und ihre Ergeb-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.           nisse.\n(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem                                   §73\nErzeugnis verwechselt werden kann, mit Bezeichnungen,                                Außerkrafttreten\nHinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen, die\neiner Vorschrift dieses Gesetzes nicht entsprechen, in den       Mit dem Inkrafttreten einer auf Grund des Lebensmittel-\nVerkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem Inland ver-     und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechts-\nverordnung, die den Sachbereich dieses Gesetzes neu\nbringt, zum Gegenstand der Werbung macht oder in\nregelt, treten außer Kraft:\nPreisangeboten bezeichnet.\n1. dieses Gesetz,\n(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                    2. die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 15. Juli\n1971 (BGBI. 1 S. 939) und die Wein-Überwachungs-\n1 . einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 4, § 46 Abs. 4,\nVerordnung vom 14. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 78) in\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 49, § 52 Abs. 5 Satz 5,     der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den Sach-\n§ 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 oder § 61         bereich dieses Gesetzes betreffen.\nNr. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n§74\n2. außer in den Fällen des§ 68 Abs. 2 Nr. 3 einer Rechts-\nverordnung nach § 50 oder § 57 zuwiderhandelt,                                     (weggefallen)\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.                                                            §75\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis                              Inkrafttreten\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(1) (Inkrafttreten)\n(2) (Inkrafttreten)\n§69a\n(3) (weggefallen)\n(weggefallen)\n(4) (weggefallen)\n§ 70                                (5) (weggefallen)\nEinziehung                             (6) (weggefallen)\nIst eine Straftat nach § 67 oder § 68 oder eine Ord-\nAnlagen 1 bis 4\nnungswidrigkeit nach § 69 begangen worden, so können\nGegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ord-                               (weggefallen)","1592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin\nVom 12. Juli 1994\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes         ,,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch       1. die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                Industriekaufmann/Industriekauffrau erfolgreich abge-\n(BGBI. 1 S. 2256) gelndert worden ist, verordnet das              schlossen hat und danach eine mindestens zweijährige\nBundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach               Berufspraxis oder\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nministerium für Wirtschaft:                                       sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwal-\ntenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens\ndreijährige Berufspraxis oder\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\nArtikel 1\nnachweist.\"\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel2\nanerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Ge-\nprüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBI. 1             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 222) wird wie folgt gefaßt:                                Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann"]}