{"id":"bgbl1-1994-45-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":45,"date":"1994-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_45.pdf#page=5","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung","law_date":"1994-07-15T00:00:00Z","page":1569,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                            1569\nDrittes Gesetz\nzur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nVom 15. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirt-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  schaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er\nseinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Nie-\nderlassung eines nicht selbständig tätigen Wirt-\nArtikel 1                              schaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-             seinen Beruf überwiegend ausübt.\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1S. 2803),                  (2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz\nzuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom                der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft.\n27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-\nändert:                                                              (3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-\nsellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den\nVorschriften dieses Gesetzes begründen.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 erhält folgende Fassung:                          3. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt\na) In Absatz 3 wird das Wort „tätig\" durch das Wort\n1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebie-             ,,erfahren\" ersetzt.\nten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sach-\nb) An Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender neuer\nverständige aufzutreten;\nSatz 4 angefügt:\n2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten\nund fremde Interessen zu wahren;                             „Bereitet die Entscheidung keine besonderen\nSchwierigkeiten, kann der Vorsitzer über die\n3. zur treuhänderischen Verwaltung.\"                              Zulassung zur Prüfung allein entscheiden.\"\nc) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten „Sie\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\nsind\" die Worte „bei erstmaliger Berufung\" einge-\n,,§3                                  fügt.\nBerufliche Niederlassung\n4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Wirtschaftsprüfer haben innerhalb von sechs\nMonaten nach der Bestellung eine berufliche Nieder-           a) In Satz 1 wird das Wort „tätige\" durch das Wort\nlassung zu begründen und eine solche zu unterhalten.              ,,erfahrene\" ersetzt.","1570                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Satz 3 wird das Wort „tätigen\" durch das Wort        7. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,erfahrenen\" ersetzt.                                                               ,,§9\nVoraussetzungen für die Zulassung\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                                                      (Prüfungstätigkeit)\n,,§ 7                                 (1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung                  eine für die Ausübung des Berufes genügende prakti-\nsche Ausbildung erhalten hat, insbesondere wenig-\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den        stens vier Jahre Prüfungstätigkeit nachweist, wobei\nZulassungsausschuß zu richten, in dessen Bereich der\nBewerber seine Haupt- oder einzige Wohnung hat.\n1. im Falle des § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 zweiter\nHalbsatz die Prüfungstätigkeit nach Absatz 4 nach\nHat der Bewerber im Geltungsbereich dieses Geset-\nAbschluß des entsprechenden Studiums abgelei-\nzes keine Wohnung, so ist der Zulassungsausschuß\nstet werden muß;\nzuständig, der bei der obersten Landesbehörde des\nLandes gebildet ist, in dem die Wirtschaftsprüferkam-         2. im Falle des§ 8 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz die\nmer ihren Sitz hat.                                                Prüfungstätigkeit nach den Absätzen 2 und 4 nach\ndem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden\n(2) Zu dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und                 muß;\nzu den diesem beizufügenden Untertagen können gut-\nachtliche Äußerungen der Wirtschaftsprüferkammer              3. im Falle des§ 8 Abs. 2 Nr. 2 die Prüfungstätigkeit\neingeholt werden.\"                                                 nach Absatz 4 während oder nach der beruflichen\nTätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-\nberater abgeleistet werden muß.\n6. § 8 erhält folgende Fassung:\nDer Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewer-\n,,§8                              ber, die seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf als\nVoraussetzungen für die Zulassung                  Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ausgeübt\nhaben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit\n(Vorbildung)\nals Steuerbevollmächtigter anzurechnen. Das Er-\n(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber           fordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn der\nden Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen,             Bewerber nachweislich in fremden Unternehmen\nrechtswissenschaftlichen, technischen oder landwirt-          materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebs-\nschaftlichen Universitätsstudiums oder eines anderen          wirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt hat. Als\nUniversitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaft-             fremd gilt ein Unternehmen. dem der Bewerber weder\nlicher Ausrichtung nachweist.                                 als Leiter noch als Angestellter angehört hat.\n(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Univer-              (2) Die Prüfungstätigkeit muß in eigener Praxis oder\nsitätsstudiums kann verzichtet werden,                        als Mitarbeiter einer auf dem Gebiete des wirtschaft-\nlichen Prüfungs- und Treuhandwesens tätigen Person\n1. wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähri-            oder Gesellschaft, in einem genossenschaftlichen\nger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wutschaftspru-        Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Spar-\nfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines        kassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen\nvereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsge- .         Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstal-\nsellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungs-         ten des öffentlichen Rechts ausgeübt worden sein.\nverbandes oder der Prüfungsstelle eines Spar-\nkassen- und Giroverbandes oder einer überört-               (3) Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unterneh-\nlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und        men oder als Steuerberater oder eine mit der Prü-\nAnstalten des öffentlichen Rechts bewährt hat; hat       fungstätigkeit (§ 2 Abs. 1) in Zusammenhang ste-\nder Bewerber an einer Fachhochschule ein wirt-           hende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer\nschaftswissenschaftliches oder ein anderes Stu-          oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4\ndium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrich-          Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf\ntung oder an einer gleichrangigen Bildungseinrich-       die Prüfungstätigkeit angerechnet werden. Dasselbe\ntung ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein          gilt für Prüfer im öffentlichen Dienst, sofern der Be-\nanderes Studium mit wirtschaftswissenschaft-             werber nachweislich selbständig Prüfungen von\nlicher Ausrichtung abgeschlossen, sind die jewei-        größeren Betrieben durchgeführt hat.\nlige Mindeststudienzeit, höchstens jedoch vier               (4) Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit muß der\nJahre, und das Berufspraktikum auf die nach dem          Bewerber wenigstens während der Dauer zweier\nersten Halbsatz erforderliche mindestens zehn-           Jahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-\njährige berufliche Tätigkeit anzurechnen; oder           schaftsprüfungsgesellschaft,        einem    vereidigten\nBuchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder\n2. wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren\neinem genossenschaftlichen Prüfungsverband, bei\nden Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-\ndem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprü-\nberater ausübt.\nfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prü-\n(3) Das Studium gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1          fungsberichte mitgewirkt haben; Tätigkeiten bei einer\nzweiter Halbsatz muß der Bewerber grundsätzlich im            Person nach§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 sind keine\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen                 Prüfungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz. Er soll\nhaben; hat er es außerhalb des Geltungsbereiches              während dieser Zeit an gesetzlich vorgeschriebenen\ndieses Gesetzes abgeschlossen, so muß das Ab-                 Prüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der\nschlußzeugnis gleichwertig sein.\"                             Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                 1571\n(5) Für Bewerber, die ihre fachliche Ausbildung in            arbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit von\nder Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-             der\" ersetzt.\ndes oder in einer überörtlichen Prüfungseinrichtung\nfür Körperschaften und Anstalten des öffentlichen         12. Nach § 14a wird folgender neuer§ 14b eingefügt:\nRechts erworben haben, gilt die zweijährige Prü-                                        ,,§14b\nfungstätigkeit in einer Prüfungsstelle eines Sparkas-\nsen- und Giroverbandes oder in einer überörtlichen                                   Vorverfahren\nPrüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstal-               Wird eine Prüfungsentscheidung angefochten, ist\nten des öffentlichen Rechts, in denen ein Wirt-               ein Vorverfahren nach den§§ 68 bis 73 der Verwal-\nschaftsprüfer tätig ist, als Prüfungstätigkeit nach Ab-       tungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Wider-\nsatz 4.\"                                                      spruchsbescheid erläßt die oberste Landesbehörde,\nbei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist.\"\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\n13. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte \"oder seine\n\"3. der Bewerber infolge eines körperlichen                  berufliche Tätigkeit aufnehmen\" gestrichen.\nGebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-\ngen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nvorübergehend unfähig ist, den Beruf des                  ,,(2) Für die Bestellung ist eine Gebühr von\nWirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszu-                 200 Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde\nüben;\".                                                 zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Be-\nb) In Absatz 2 wird die Nummer 1 gestrichen; die                 stellung zu entrichten.\"\nNummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.\n14. § 16 wird wie folgt geändert:\n9. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:                       a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „und 3\" durch\ndie Worte „und § 43a Abs. 3\" ersetzt.\nn§ 10a\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nÄrztliches Gutachten\nim Zulassungsverfahren                            ,,(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn\nGründe eingetreten oder bekanntgeworden sind,\n(1) Wenn es zur Entscheidung über den Ver-                    bei deren Kenntnis die Zulassung zur Prüfung\nsagungsgrund des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich ist,              hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen\ngibt der Zulassungsausschuß dem Bewerber auf,                    werden können.\"\ninnerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das\nGutachten eines bestimmten Arztes über seinen Ge-             c) An Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:\nsundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß                   ,,§ 10a ist entsprechend anzuwenden.\"\nauf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt\nfür notwendig hält, auch auf einer klinischen Beob-      15. § 18 wird wie folgt geändert:\nachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des\na) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nGutachtens hat der Bewerber zu tragen.\n,,Frauen können die Berufsbezeichnung „Wirt-\n(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen\nschaftsprüferin\" führen.\"\nzu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen\nsie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach             b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 43)\"\nder Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung              durch ,,(§ 43a)\" und werden die Worte „zulässig ist\nstellen.                                                         auch die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuer-\nrecht\"\" durch die Worte „zulässig sind auch Fach-\n(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund\nanwaltsbezeichnungen\" ersetzt.\nder Anordnung des Zulassungsausschusses nicht\nnach, gilt der Antrag auf Zulassung als zurückgenom-\n16. § 20 wird wie folgt geändert:\nmen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n10. In § 13a werden die Worte ,,, die nicht nach § 131 b                ,,(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft\nAbs. 2 bestellt sind,\" gestrichen.                               zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen\nbekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung\n11 . § 14a wird wie folgt geändert:                                   hätte versagt werden müssen.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag \"200 Deutsche           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMark\" geändert in „250 Deutsche Mark\" und in                 aa) In Nummer 1 werden die Worte „und 3\" durch\nSatz 2 nach einem Beistrich folgender Halbsatz                     die Worte „und § 43a Abs. 3\" ersetzt.\nangefügt:\nbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„wenn nicht die oberste Landesbehörde einen\n,,3. infolge eines körperlichen Gebrechens,\nspäteren Zeitpunkt bestimmt.\"\nwegen Schwäche seiner geistigen Kräfte\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „750 Deutsche                         oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-\nMark\" geändert in „ 1 000 Deutsche Mark\" und in                         gehend unfähig ist, den Beruf eines Wirt-\nSatz 3 werden die Worte „vor Beginn der münd-                           schaftsprüfers ordnungsgemäß auszu-\nlichen\" durch die Worte „bis zum Ende der Be-                           üben.\"","1572                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                         dertassung aufgegeben und ist er seiner Verpflich-\nangefügt:                                                 tung, eine neue berufliche Niederlassung zu\n\"5. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen             begründen, nicht nachgekommen, entscheidet die\nVerhältnissen befindet, es sei denn, daß             oberste Landesbehörde, in deren Land die letzte\ndadurch die Interessen der Auftraggeber              berufliche Niederlassung bestand.\"\noder anderer Personen nicht gefährdet            c) Satz 4 erhält folgende Fassung:\nsind.\"\n.Hat der Wirtschaftsprüfer seine berufliche Nieder-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                 lassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses\n\"(3) Die Bestellung kann, außer nach den                       Gesetzes begründet oder diese, ohne eine neue zu\nVorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze,                   begründen, aufgegeben, ist die oberste Landes-\nwiderrufen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer                    behörde des Landes zuständig, in dem die Wirt-\nnicht innerhalb von sechs Monaten nach der                       schaftsprüferkammer ihren Sitz hat.\"\nBestellung eine berufliche Niederlassung begrün-\ndet hat oder eine solche nicht unterhält. ..\n19. In § 24 Satz 1 wird der Betrag \"200 Deutsche Mark\"\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte \"und 3\" durch             geändert in „300 Deutsche Mark\".\ndie Worte .und § 43a Abs. 3\" ersetzt.\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n20. § 28 wird wie folgt geändert:\n.,(6) Vor der Rücknahme und dem Widerruf ist die\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nWirtschaftsprüferkammer zu hören.\"\nf) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8                     „Mindestens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied\nangefügt:                                                        des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich\nhaftender Gesellschafter ist, muß seine berufliche\n.(7) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychi-             Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben.\"\nschen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen\noder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nseiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage,\n.,(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind auch ver-\nbestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag der                eidigte Buchprüfer und Steuerberater berechtigt,\nobersten Landesbehörde einen Betreuer als ge-                    Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder\nsetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-                  persönlich haftende Gesellschafter von Wirt-\nschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten                  schaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die ober-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung               ste Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirt-\neiner Betreuung nach den§§ 1896 ff. des Bürger-                  schaftsprüferkammer genehmigen, daß beson-\nlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-                      ders befähigte Personen, die nicht Wirtschaftsprü-\nwenden. Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer                  fer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater sind\nbestellt werden.                                                 und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprü-\n(8) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind           fers nach § 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf aus-\n§ 116 Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entspre-              üben, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmit-\nchend anzuwenden.\"                                               glieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende\nGesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaften werden; die Genehmigung darf nur ver-\n17. Nach § 20 wird folgender§ 20a eingefügt:                              sagt werden, wenn die besondere Befähigung\nn§20a                                   fehlt oder die Zuvertässigkeit nicht vorhanden ist.\nDie Zahl der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer\nÄrztliches Gutachten im Widerrufsverfahren                    oder persönlich haftenden Gesellschafter, die\nIm Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung                   nicht Wirtschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirt-\nnach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ist § 10a Abs. 1 und 2 entspre-               schaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäfts-\nchend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zurei-                     führern oder unter den persönlich haftenden\nchenden Grund nicht innerhalb der von der obersten                   Gesellschaftern nicht erreichen; hat die Gesell-\nLandesbehörde gesetzten Frist vorgelegt, wird ver-                   schaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäfts-\nmutet, daß der Wirtschaftsprüfer aus dem Grund des                   führer oder persönlich haftende Gesellschafter, so\n§ 20 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt                   muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein.\"\nwerden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, sei-\nnen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.•                          21. § 29 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2, 3\nund 4 ersetzt:\n18. § 21 wird wie folgt geändert:                                    „Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der\na) In Satz 1 werden die Worte „oder seine berufliche             Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter\nTätigkeit ausgeübt wirct• gestrichen.                        ist der obersten Landesbehörde unverzüglich anzu-\nzeigen. Der Anderungsanzeige ist eine öffentlich be-\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufü-\n.,Hat der Wirtschaftsprüfer eine berufliche Nieder-          gen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetra-\nlassung noch nicht begründet, entscheidet die                gen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Ein-\nBestellungsbehörde; hat er seine berufliche Nie-             tragung nachzureichen.•","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              1573\n22. § 32 erhält folgende Fassung:                                 6. die Rücknahme oder den Widerruf der Anerken-\nnung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder\n.,§32\nBestätigungsvermerke                        7. die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmi-\ngung nach § 28 Abs. 2 oder 3\nErteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetz-\nlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dür-            erforderlich sind.\nfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet               (2) Die Daten sind bei dem am Verfahren beteiligten\nwerden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern           Bewerber oder Wirtschaftsprüfer zu erheben. Ohne\nunterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt          seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,\nsind, Bestätigungsvermerke zu erteilen.\"                      wenn\n1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art\n23. In § 33 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                    nach eine Erhebung bei anderen Personen oder\n.,Die Auflösung der Gesellschaft ist der obersten Lan-            Stellen erforderlich macht oder\ndesbehörde unverzüglich anzuzeigen.\"                          2. die Erhebung beim Bewerber oder Wirtschaftsprü-\nfer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern\n24. § 34 wird wie folgt geändert:                                     würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Satz 1\" durch              daß überwiegende schutzwürdige Interessen des\ndie Worte „Sätze 1, 2\" ersetzt.                              Bewerbers oder Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt\nwerden. Bevor Daten bei anderen Stellen als dem\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Bewerber oder Wirtschaftsprüfer erhoben werden,\n,,(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die          ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\nGesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei         es sei denn, daß dadurch der Zweck der Erhebung\ndenn, daß dadurch die Interessen der Auftrag-                gefährdet würde. Werden Daten statt bei dem\ngeber oder anderer Personen nicht gefährdet                  Bewerber oder Wirtschaftsprüfer bei einer nicht-\nsind.\"                                                       öffentlichen Stelle erhoben, ist die Stelle auf die\nFreiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.\n25. In § 35 werden die Worte „deren Widerruf\" durch die\nWorte „ Widerruf, die Genehmigungen nach § 28                                            §36b\nAbs. 2 oder 3, deren Erlöschen, Rücknahme oder\nÜbermittlung personenbezogener Daten\nWiderruf\" ersetzt.\nDie Wirtschaftsprüferkarnmer, Gerichte und Behör-\n26. § 36 wird wie folgt geändert:                                 den dürfen der obersten Landesbehörde personen-\nbezogene Daten übermitteln, wenn die Kenntnis der\na) In Absatz 1 wird der Betrag „ 750 Deutsche Mark\"           Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die\ngeändert in „ 1 000 Deutsche Mark\".                      Entscheidungen nach § 36a Abs. 2 Satz 1 erforderlich\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     ist, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des\nBetroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das\n.,Für das Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme-\nöffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse\ngenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\ndes Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-\nist eine Gebühr von 400 Deutsche Mark an die\nbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungs-\noberste Landesbehörde zu zahlen.\"\nregelungen entgegenstehen.\"\n27. Nach § 36 wird folgender neuer Sechster Abschnitt\neingefügt:                                                28. Nach § 36b wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\n„Siebenter Abschnitt\n„sechster Abschnitt                                            Berufsregister••.\nDatenschutz\n29. § 37 wird wie folgt geändert:\n§36a                                a) An Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 an-\nErhebung personenbezogener Daten                        gefügt:\n(1) Personenbezogene Daten dürfen von der ober-               ,,Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitglie-\nsten Landesbehörde erhoben werden, soweit sie für                derverzeichnis veröffentlichen. Das Mitgliederver-\nEntscheidungen über                                              zeichnis darf enthalten\n1. die Zulassung zur Prüfung,                                     1 . bei Wirtschaftsprüfern den Namen und Vor-\n2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung                    namen, die Art der beruflichen Tätigkeit, die\nzur Prüfung,                                                      Anschriften der beruflichen Niederlassung und\nvon Zweigniederlassungen sowie den Namen,\n3. die Bestellung oder die Wiederbestellung als Wirt-                 Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweig-\nschaftsprüfer,                                                    niederlassungen;\n4. die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung                2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den\nals Wirtschaftsprüfer,                                            Namen und die Rechtsform der Gesellschaft,\n5. die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesell-                     den Namen und Vornamen, die Berufe und die\nschaft,                                                           Anschriften der gesetzlichen Vertreter, den","1574                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNamen und Vornamen der Gesellschafter und               berechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirt-\ndie Anschriften der Hauptniederlassung und               schaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen\nder Zweigniederlassungen sowie den Namen,                Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Spar-\nVornamen und die Berufe der Leiter der Zweig-            kassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prü-\nniederlassungen.\"                                        fungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                des öffentlichen Rechts ausüben.\n\"(4) Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintra-             (2) Wirtschaftsprüfer dürfen als Vorstandsmitglie-\ngung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben.              der, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesell-\nDas Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer             schafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer\nauf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.\"                     Steuerberatungsgesellschaft nur tätig werden, wenn\nsie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorge-\nschriebene Prüfungen, die zu den beruflichen Auf-\n30. § 38 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                        gaben eines Wirtschaftsprüfers gehören, durchzu-\na) Buchstabe d erhält folgende Fassung:                           führen. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit als zeich-\nnungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberech-\n\"d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbständig in\neigener Praxis oder in einer Sozietät, als Vor-        tigter Angestellter bei einem Angehörigen eines aus-\nländischen Prüferberufes oder einer ausländischen\nstandsmitglied, Geschäftsführer oder persön-\nPrüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für\nlich haftender Gesellschafter einer Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungs-             deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes im wesentlichen entsprechen.\ngesellschaft oder Steuerberatungsgesell-\nschaft, im Anstellungsverhältnis bei einem                (3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben\nWirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungs-          1. eine gewerbliche Tätigkeit;\ngesellschaft, einem genossenschaftlichen\nPrüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines            2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertra-\nSparkassen- und Giroverbandes, einer                       ges mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2\nüberörtlichen Prüfungseinrichtung für Körper-              sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4 und 5 genannten Fälle;\nschaften und Anstalten des öffentlichen                    in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüfer-\nRechts, als Vertreter oder Angestellter bei                kammer eine treuhänderische Verwaltung in einem\neinem Angehörigen eines ausländischen Prü-                 Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn\nferberufes oder einer ausländischen Prü-                   sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Über-\nfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen                nahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsver-\nfür deren Berufsausübung den Vorschriften                  hältnis erfordert;\ndieses Gesetzes im wesentlichen entspre-               3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnis-\nchen) und ihre Veränderungen,\".                            ses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten\nb) Es werden folgende Buchstaben e und f angefügt:                    Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Ab-\nsatz 4 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt un-\n„e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die\nberührt.\nAnschriften der beruflichen Niederlassungen\nder Sozietätspartner, Name der Sozietät und               (4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers\nalle Veränderungen,                                    sind\nf) Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäi-            1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet\nschen wirtschaftlichen Interessenvereini-                  der Technik und des Rechtswesens und eines\ngung;\".                                                    nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs;\n2. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und\n31. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    als Lehrer an Hochschulen;\n,,(4) Anträge nach Absatz 1 oder 2 sind unverzüglich             3. die Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprü-\nzu stellen.\"                                                          ferkammer;\n4. die Tätigkeit als Angestellter einer nicht gewerblich\n32. § 43 wird wie folgt geändert:                                         tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:                        Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungs-\ngesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buch-\n,,Er ist verpflichtet, sich fortzubilden.\"                       prüfungsgesellschaften oder Personen und Perso-\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.                             nengesellschaften sind, die die Voraussetzungen\ndes § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren aus-\n33. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:                             schließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen\nBelange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\n,,§43a                                  Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirt-\nRegeln der Berufsausübung                            schaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buch-\nprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die\n(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf selbständig\nMehrheit haben;\nin eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsaus-\nübung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, Ge-                    5. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäi-\nschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter                 schen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,\nvon Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als                       deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige\nzeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungs-                   Personen sind;","Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                               1575\n6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveran-              same Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechts-\nstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als          anwälten, Patentanwälten und Steuerberatern ande-\nWirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und              rer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und\nSteuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder           Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der\nder Wirtschaftsprüferkammer;                               Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungs-\n7. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und       gesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit\nRechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerbera-\nkünstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätig-\nkeit.\"                                                     tern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf\nin Sozietäten ausüben dürfen.\n34. § 44 erhält folgende Fassung:                                     (3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichts-\nrecht in die Verträge über die gemeinsame Berufs-\n,,§44                              ausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen\nEigenverantwortliche Tätigkeit                   zu erteilen.                 ·\n(1) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht              (4) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf in Sozietä-\naus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter            ten nur ausüben, wenn alle Sozietätspartner eine\noder als zeichnungsberechtigter Angestellter an Wei-          Berufshaftpflichtversicherung abschließen und auf-\nsungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prüfungs-         rechterhalten, die den Anforderungen entspricht, die\nberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen,            für Wirtschaftsprüfer gelten. Der Versicherungsschutz\nwenn ihr Inhalt sich mit seiner Überzeugung nicht             ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich nach-\ndeckt. Weisungen, die solche Verpflichtungen enthal-          zuweisen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann von\nten, sind unzulässig. Gesetzliche Vertreter und               den Bestimmungen dieses Absatzes Ausnahmen\nGesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,         zulassen, wenn die Sozietätspartner im Geltungsbe-\ndie nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Mitglieder des          reich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung\nAufsichtsrats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft             unterhalten und keine Berufstätigkeit ausüben.\ndürfen auf die Durchführung von Abschlußprüfungen                 (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame\nnicht in einer Weise Einfluß nehmen, die die Unabhän-         Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie\ngigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers be-           auf Grund des Verhaltens eines Sozietätspartners\neinträchtigt.                                                 ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneinge-\n(2) Die Eigenverantwortlichkeit wird nicht schon           schränkt nachkommen können.\"\ndadurch ausgeschlossen, daß für gesetzliche Vertre-\nter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für bei     36. § 47 erhält folgende Fassung:\nWirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaften angestellte Wirtschaftprüfer eine Mitzeich-                                     ,,§47\nnung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder bei                             Zweigniederlassungen\ngenossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungs-\nZweigniederlassungen müssen jeweils von wenig-\nstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder\nstens einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden, der\nüberörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaf-\nseine berufliche Niederlassung am Ort der Zweig-\nten und Anstalten des öffentlichen Rechts durch einen\nnieder1assung hat. Für Zweigniederlassungen von in\nzeichnungsberechtigten Vertreter des Prüfungsver-\neigener Praxis tätigen Wirtschaftsprüfern kann die\nbandes, der Prüfungsstelle oder der Prüfungseinrich-\nWirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.\"\ntung vereinbart ist.\"\n37. Nach § 51 a wird folgender§ 51 b eingefügt:\n35. Nach § 44a wird folgender§ 44b eingefügt:\n,,§51b\n.§44b\nHandakten\nGemeinsame Berufsausübung\n(1) Der Wirtschaftsprüfer muß durch Anlegung von\n(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natür-\nHandakten ein zutreffendes Bild über die von ihm ent-\nlichen und juristischen Personen sowie mit Personen-\nfaltete Tätigkeit geben können.\ngesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufs-\nkammer eines freien Berufes im Geltungsbereich die-               (2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Handakten auf die\nses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweige-             Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auf-\nrungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßord-         trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt\nnung haben, örtlich und 0berörtlich in Gesellschaften         jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums,\nbürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam aus-               wenn der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber aufge-\nüben.                                                         fordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,\nund der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen\n(2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natür-\nsechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht\nlichen und juristischen Personen sowie mit Personen-\nnachgekommen ist.\ngesellschaften, die in einem ausländischen Staat als\nsachverständige Prüfer ennächtigt oder bestellt sind,             (3) Der Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber\nist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre               die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er\nEnnächtigung oder Bestellung den Vorschriften die-            wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist.\nses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in           Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Hand-\ndem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit             akten oder einzelner Schriftstücke nach den Umstän-\nWirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemein-               den unangemessen wäre.","1576                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind       41. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:\nnur die Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus                                  ,,§54a\nAnlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftrag-\ngeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Brief-           Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen\nwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem               (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwi-\nAuftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in       schen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden\nUrschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu          Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrtässig verur-\ninternen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.                 sachten Schadens kann beschränkt werden\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit       1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur\nsich der Wirtschaftsprüfer zum Führen von Hand-                  Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54\nakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.              Abs.2;\nIn anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die           2. durch vorfonnulierte Vertragsbedingungen auf den\nPflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen               vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungs-\nbleiben unberührt.\"                                              summe nach § 54 Abs. 2, wenn insoweit Versiche-\nrungsschutz besteht.\n38. § 52 erhält folgende Fassung:                                   (2) Die persönliche Haftung von Sozietätspartnern\n(§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorfor-\n\"§52\nmulierte Vertragsbedingungen auf einzelne nament-\nKundmachung und berufswidrige Werbung                  lich bezeichnete Sozietätspartner beschränkt wer-\nden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.\"\nDer Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Ver-\nhalten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und bei\nder Auftragsübernahme verpflichtet. Berufswidrige        42. Nach § 55 wird folgender§ 55a eingefügt:\nWerbung ist ihm nicht gestattet. Eine Werbung ist                                     ,,§55a\nnicht berufswidrig, soweit sie über die berufliche\nTätigkeit in Fonn und Inhalt sachlich unterrichtet und                              Vergütung\nnicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall            (1) Der Wirtschaftsprüfer darf keine Vereinbarung\ngerichtet ist.\"                                              schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom\nErgebnis seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abhän-\ngig gemacht wird.\n39. § 53 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der\n\"§53                               Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vennittlung\nWechsel des Auftraggebers                      von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem\nWirtschaftsprüfer oder Dritten, ist unzulässig.\nDer Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er\n(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder\noder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit\ndie Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als\nder er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bereits tätig\nwar, für einen anderen Auftraggeber nur tätig werden,        Wirtschaftsprüfer bestellten Dritten, insbesondere an\nwenn der bisherige und der neue Auftraggeber einver-         ein Inkassobüro, ist unzulässig, es sei denn, die For-\nstanden sind.\"                                               derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-\nstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und die\nPflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1) wird\n40. § 54 erhält folgende Fassung:                                nicht beeinträchtigt.\"\n,,§54\n43. In § 56 Abs. 1 werden die Worte „Die§§ 43, 49 bis 53\"\nBerufshaftpflichtversicherung                   durch die Worte ,,§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b,\n(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirt-              §§ 49 bis 53, § 54a und § 55a\" ersetzt.\nschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine\nBerufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich       44. § 57 wird wie folgt geändert:\naus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtge-          a) In Absatz 2 wird in Nummer 12 nach dem Wort\nfahren für Vennögensschäden abzuschließen und die\n\"führen\" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt\nVersicherung während der Dauer ihrer Bestellung                  und folgende Nummer 13 angefügt:\noder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindest-\nversicherungssumme für den einzelnen Versiche-                   \"13. Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer\nrungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handels-                  und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hin-\ngesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zu-                          terbliebene zu schaffen.\"\nständige Stelle im Sinne des§ 158c Abs. 2 des Geset-         b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nzes über den Versicherungsvertrag ist die Wirt-                  angefügt:\nschaftsprüferkammer.\n\"(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann nach\n(2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsver-               Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirt-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-                 schaftliche Prüfungswesen eine Satzung über die\nren Vorschriften über den Abschluß, die Aufrecht-                Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe\nerhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflicht-            des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buch-\nversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse                  prüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssat-\ndurch Versicherungsvertrag.\"                                     zung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkam-","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli    1994                             1577\nmer beschlossen. Die Satzung tritt drei Monate                    c) Kundmachung der gemeinsamen Berufs-\nnach Übermittlung an das Bundesministerium für                       ausübung;\nWirtschaft in Kraft, soweit nicht das Bundesmini-                 d) Grenzen der sachlichen Information über\nsterium für Wirtschaft die Satzung oder Teile der-                   das Dienstleistungsangebot, Kriterien für\nselben aufhebt.                                                      eine reklamehafte Werbung, der Mandats-\n(4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vor-                     werbung und der Drittwerbung.\nschriften dieses Gesetzes näher regeln:                       5. Besondere Berufspflichten zur Sicherung der\n1. Allgemeine Berufspflichten                                     Qualität der Berufsarbeit In den Aufgaben nach\n§ 2 Abs.1.\"\na) Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Ver-\nschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;\n45. In § 58 wird das Wort „vertretungsberechtigte\" ge-\nb) berufswürdiges Verhalten;                         strichen.\nc) Wechsel des Auftraggebers und Verbot der\nVertretung widerstreitender Interessen;      46. Nach§ 61 wird folgender§ 61a eingefügt:\nd) vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten;                                    ,,§61a\ne) Berufshaftpflichtversicherung sowie Haf-                   Übermittlung personenbezogener Daten\ntungsausschlüsse und Haftungsbegrenzun-                       an die Wirtschaftsprüferkammer\ngen;                                                 Gerichte und Behörden dürfen der Wirtschaftsprü-\nf) Vereinbarung und Abrechnung der Vergü-            ferkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 57\ntung der beruflichen Tätigkeit und deren          Abs. 2 Nr. 4 personenbezogene Daten übermitteln,\nBeitreibung;                                     wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der über-\nmittelnden Stelle hierfür erforderlich ist, soweit hier-\ng) Umgang mit fremden Vermögenswerten;\ndurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nh) Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie            nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Inter-\nder Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts-      esse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen\nberatenden Berufen;                               überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson-\ndere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-\ni) Siegelführung;\nstehen.\"\nj) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfe-\nleistung in Steuersachen;                     47. In§ 68 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „bis zu zwanzig-\nk) Verbot der Verwertung von Berufsgeheim-           tausend Deutsche Mark\" durch die Worte „bis zu ein-\nnissen.                                          hunderttausend Deutsche Mark\" ersetzt.\n2. Besondere Berufspflichten bei der Durch-\nführung von Prüfungen und der Erstattung von     48. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nGutachten                                              ,,(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim\na) Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Ver-         Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden\nsagung der Tätigkeit;                            sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und\nzwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer.\"\nb) Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.\n3. Besondere Berufspflichten                         49. In § 75 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5\na) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-            und 6 angefügt:\nnehmung und Beendigung eines Auftrags              ,,(5) Die Landesjustizverwaltung und das Bundes-\nund bei der Nachfolge im Mandat;                 ministerium der Justiz können einen von ihnen berufe-\nb) bei der Führung von Handakten;                    nen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus\ndem Amt entlassen, wenn er durch Krankheit oder\nc) bei der gemeinsamen Berufsausübung;               Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist,\nd) bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufs-      sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.\ngesellschaften;                                      (6) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum\ne) bei grenzüberschreitender Tätigkeit;              ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höhe-\nren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner\nf) gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirt-          Ernennung.\"\nschaftsprüferkammer und anderen Mitglie-\ndern der Wirtschaftsprüferkammer.\n50. § 83 wird wie folgt geändert:\n4. Besondere Berufspflichten im Zusammenhang\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nmit erlaubter Kundmachung und berufswidriger\nWerbung                                                   ,,Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,\nwenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,\na) Berufsbezeichnung, Voraussetzungen für\ndaß sich widersprechende Entscheidungen nicht\nAngaben über selbstbenannte Interessen-\nzu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen\nschwerpunkte;\nVerfahren aus Gründen nicht verhandelt werden\nb) Kundmachung       beruflicher Niederlassun-            kann, die in der Person des Wirtschaftsprüfers\ngen;                                                  liegen.\"","1578                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu ver-\n,,(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach         treten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht\nAbsatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-             fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäfts-\nnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufs-             mäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entspre-\ngerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die            chenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.\ntatsächlichen Feststellungen, auf denen die Ver-               (3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt\nurteilung oder der Freispruch im berufsgericht-\n1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebie-\nlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im\nten des betrieblichen Rechnungswesens als Sach-\nstrafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den\nverständige aufzutreten;\nAntrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann\ndie Staatsanwaltschaft oder der Wirtschaftsprüfer           2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten\nbinnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils                und fremde Interessen zu wahren;\nim strafgerichtlichen Verfahren stellen.\"                   3. zur treuhänderischen Verwaltung.\"\n51 . § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n58. § 130 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sechsten\nden, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer auf Aus-\nAbschnitts\" durch die Worte „Sechsten und Sie-\nschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so\nbenten Abschnitts\" ersetzt.\nkann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges\nBerufsverbot verhängt werden. § 83 Abs. 1 Satz 1                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nund 2 ist nicht anzuwenden.\"                                            ,,(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1\nAbs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Fünf-\n52. § 112 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             ten, Sechsten und Siebenten Abschnitts des zwei-\n„In der ersten Ladung ist die dem Wirtschaftsprüfer                   ten Teils und des Dritten Teils entsprechende\nzur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung                    Anwendung, wobei die an vereidigte Buchprüfer\nder sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; fer-                    und Buchprüfungsgesellschaften gestellten Anfor-\nner sind die Beweismittel anzugeben.\"                                 derungen auch durch Wirtschaftsprüfer und Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften erfüllt werden kön-\n53. Dem § 115 wird folgender Satz angefügt:                                nen.\"\n„War der Wirtschaftsprüfer bei der Verkündung des\n59. § 131 wird wie folgt geändert:\nBeschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der\nBeschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Ver-                   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nkündung zuzustellen.\"                                                 „2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder\neine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nach-\n54. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                         weist; eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 3 kann bis\na) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder                              zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prü-\nZurücknahme\" durch die Worte „Erlöschens,                              fungstätigkeit angerechnet werden; § 9 Abs. 1\nRücknahme oder Widerrufs\" ersetzt.                                     Satz 3 und 4, Abs. 2, 4 und 5 findet entspre-\nchende Anwendung.\"\nb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,,Wird das Verfahren nach§ 103 Abs. 3 Nr. 2 ein-\ngestellt, kann das Gericht dem Wirtschaftsprüfer                aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung ,,§§ 7, 10\"\ndie in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz                          die Verweisung ,,, 10a\" eingefügt;\noder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-               bb) in Satz 2 wird der Betrag \"400 Deutsche Mark\"\nmessen erachtet.\"                                                      geändert in „600 Deutsche Mark\";\n55. Dem § 126a wird folgender Absatz 6 angefügt:                           cc) folgender Satz 3 wird angefügt:\n,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-                     „Tritt der Bewerber im Falle des§ 131a Abs. 1\ngen oder über andere Entscheidungen in Verfahren                             Satz 2 vor Beginn der mündlichen Prüfung\nwegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der                              zurück, so ist die Gebühr für das Prüfungsver-\nVerletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer                           fahren zur Hälfte zu erstatten.\"\nberufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt\nhaben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprü-             60. § 131 a wird wie folgt geändert:\nferkammer sind auf Antrag des Wirtschaftsprüfers                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absätze 2\nund 3 gelten entsprechend.\"                                           aa) In Satz 1 werden die Worte „und Berufsrecht\"\ndurch die Worte „einschließlich des Berufs-\n56. Dem § 128 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                              rechts\" ersetzt;\n„Frauen können die Berufsbezeichnung „vereidigte                      bb) in Satz 2 werden die Worte „aus den in Satz 1\nBuchprüferin\" führen.\"                                                       bezeichneten Prüfungsgebieten\" durch die\nWorte „aus einem oder mehreren der in Satz 1\ngenannten Prüfungsgebiete\" ersetzt.\n57. § 129 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:_\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,,(2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftrag-\ngeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe                      ,,(5) § 14b gilt entsprechend.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                 1579\n61. § 131 c wird wie folgt geändert:                            70. § 134a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „gemeinsam                a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung\nmit einer oder mehreren anderen Personen aus                    ,,§§ 7, 10\" die Verweisung ,, , 10a\" eingefügt und\n(Sozietät)\" durch die Worte „in einer Sozietät                  wird der Betrag „400 Deutsche Mark\" geändert\n(§ 44b) aus\" ersetzt.                                           in „600 Deutsche Mark\".\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                             b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\naa) In Satz 1 wird nach der Verweisung ,,§§ 7, 10\"                ,,(6) § 14b gilt entsprechend.\"\ndie Verweisung ,, , 1Qa\" eingefügt;\nbb) in Satz 2 wird der Betrag „400 Deutsche Mark\"      71. Nach § 137 wird folgender§ 137a eingefügt:\ngeändert in „600 Deutsche Mark\";\n,,§ 137a\ncc) folgender Satz 3 wird angefügt:\nAnpassung der Höhe der Gebühren\n„Tritt der Bewerber in den Fällen des§ 131e\nAbs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 vor Beginn der                (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird\nmündlichen Prüfung zurück, so ist die Gebühr         ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nfür das Prüfungsverfahren zur Hälfte zu erstat-      mung des Bundesrates die Höhe der in den § 14a\nten.\"                                                Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, §§ 24, 36 Abs. 1 und 2, § 131\nAbs. 4 Satz 2, § 131c Abs. 6 Satz 2, § 131g Abs. 3\n62. § 131 e wird wie folgt geändert:                                 Satz 7 und § 134a Abs. 5 Satz 2 geregelten Gebühren\nabweichend von diesem Gesetz festzulegen, soweit\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und das\ndies zur Deckung des mit den Amtshandlungen, Prü-\nBerufsrecht\" durch die Worte „einschließlich des\nfungen oder Untersuchungen verbundenen Personal-\nBerufsrechts\" ersetzt.\nund Sachaufwandes erforderlich ist; bei begünstigen-\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                             den Amtshandlungen ist daneben die Bedeutung,\n,,(7) § 14b gilt entsprechend.\"                           der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen\nfür den Gebührenschuldner angemessen zu berück-\n63. In § 131f Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Sechsten               sichtigen.\nAbschnitts\" durch die Worte „Sechsten und Sieben-                   (2) Für die Bemessung der Gebührenhöhe ist das\nten Abschnitts\" ersetzt.                                         zum Fälligkeitszeitpunkt geltende Recht maßgebend.\nBei Gebühren, die mit der Antragstellung zu entrich-\n64. In § 131 g Abs. 3 Satz 7 wird der Betrag „500 Deutsche           ten sind, bemißt sich deren Höhe nach dem bei der\nMark\" geändert in „650 Deutsche Mark\".                          Antragstellung geltenden Recht.\"\n65. Dem § 131 h wird folgender Absatz 4 angefügt:               72. Die§§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 2 Nr. 11,\n,,(4) § 14b gilt entsprechend.\"                                § 60 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 66\nSatz. 1, 2, § 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, § 77\n66. Dem§ 131j wird folgender Absatz 2 angefügt:                     Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131 d, 1311, 134a\nAbs. 5 Satz 4, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 werden wie\n,,(2) § 14b gilt entsprechend.\"                                folgt geändert:\n67. § 131 k wird wie folgt geändert:                                 a) Die Worte „Der Bundesminister für Wirtschaft\",\n,,des Bundesministers für Wirtschaft\", ,,den Bun-\na) In Satz 2 werden die Worte „einer der Gründe des                  desminister für Wirtschaft\", ,,der Bundesminister\n§ 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2\" durch die Worte „der                  der Justiz\", ,,des Bundesministers der Justiz\",\nGrund des § 10 Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.                           ,,dem Bundesminister der Justiz\", ,,dem Bundes-\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                                   minister der Finanzen\" werden durch die Worte\n„Das Bundesministerium für Wirtschaft\", ,,des\n,,§ 10a findet entsprechende Anwendung.\"\nBundesministeriums für Wirtschaft\", ,,das Bundes-\nministerium der Justiz\", ,,des Bundesministeriums\n68. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Geld-                   der Justiz\", ,,dem Bundesministerium der Justiz\",\nbuße\" die Worte „bis zu zehntausend Deutsche Mark\"                   ,,dem Bundesministerium der Finanzen\" ersetzt.\neingefügt.\nb) In § 66 Satz 2 wird das Wort „Er\" durch das Wort\n69. § 133 wird wie folgt geändert:                                       ,,Es\" ersetzt.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeich-\nnung „ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\" oder\n,,Buchprüfungsgesellschaft\" oder eine einer sol-                                     Artikel 2\nchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für\neine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht                            Übergangsvorschriften\nals solche anerkannt ist.\"                               (1) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten dieses\nb) In Absatz 2 werden die Worte „zehntausend Deut-          Gesetzes den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt\nsche Mark\" durch die Worte „zwanzigtausend             hat, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                und die Prüfung anzuwenden.","1580                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Soweit ein Bewerber nach dem Inkrafttreten dieses                              Artikel3\nGesetzes den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt,                          Neubekanntmachung\nsind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung und\ndie Prüfung anzuwenden, wenn er dies im Antrag auf             Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-\nZulassung zur Prüfung erklärt hat. Ein Antrag mit einer sol- laut der Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten\nchen Erklärung kann nur innerhalb von zwei Jahren nach       dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.           blatt bekanntmachen.\n(3) Hinsichtlich der Gebühren sind die Vorschriften in                              Artikel4\nder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden                                Inkrafttreten\nFassung anzuwenden. Im übrigen gilt§ 137a Abs. 2 ent-\nsprechend.                                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}