{"id":"bgbl1-1994-45-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":45,"date":"1994-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_45.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis","law_date":"1994-07-15T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1566                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis\nVom 15. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §915b\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt\nauf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine\nArtikel 1                              bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis ein-\ngetragen sind, wenn dargelegt wird, daß die Auskunft\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                     für einen der in § 915 Abs. 2 bezeichneten Zwecke\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt             erforderlich ist. Ist eine Eintragung vorhanden, so ist\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-           auch das Datum des in Absatz 2 genannten Ereig-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3        nisses mitzuteilen.\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325), wird               (2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstatt-\nwie folgt geändert:                                               lichen Versicherung, der Anordnung der Haft oder der\nBeendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung\n1. § 915 erhält folgende Fassung:                                 drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Ein-\ntragung als gelöscht.\nn§915\n§915c\n(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis\nder Personen, die in einem bei ihm anhängigen Ver-               Gegen Entscheidungen über Eintragungen, Löschun-\nfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807            gen und Auskunftsersuchen findet die Beschwerde\nabgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft            nicht statt.\n§915d\nangeordnet ist. In dieses Schuldnerverzeichnis sind\nauch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstatt-              (1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach\nliche Versicherung nach § 284 der Abgabenor~nung              Maßgabe des§ 91 Se auf Antrag Abdrucke zum laufen-\nabgegeben haben. Die Vollstreckung einer Haft ist             den Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in\nin dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs               einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermitt-\nMonate gedauert hat. Geburtsdaten der Personen                lung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die\nsind, soweit bekannt, einzutragen.                            von der Landesjustizverwaltung festgelegten Daten-\nübertragungsregeln.\n(2) Personenbezogene Informationen aus dem\nSchuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der                   (2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und\nZwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um                dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.\ngesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen           (3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs\nZuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die       sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Aus-\nGewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder          künfte dürfen nicht mehr erteilt werden.\num wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus\nentstehen können, daß Schuldner ihren Zahlungs-                                        §915e\nverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies               (1) Abdrucke erhalten\nzur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die           a) Industrie- und Handelskammern sowie Körper-\nInformationen dürfen nur für den Zweck verwendet                  schaften des öffentlichen Rechts, in denen An-\nwerden, für den sie übermittelt worden sind. Nicht-               gehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammen-\nöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung              geschlossen sind (Kammern),\nhinzuweisen.\"                                                 b) Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und\nFührung zentraler bundesweiter oder regionaler\n2. Nach§ 915 werden folgende neue§§ 915a bis 915h                     Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder\neingefügt:                                                    c) Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch\nn§ 915a                                   Einzelauskünfte, insbesondere aus einem Ver-\n(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird               zeichnis nach Buchstabe b, oder durch den Bezug\nnach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres              von Listen (§ 91 Sf) nicht hinreichend Rechnung\ngelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung ab-             getragen werden kann.\ngegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige              (2) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den\nHaftvollstreckung beendet worden ist.                         Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen.\n(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird           Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte\nvorzeitig gelöscht, wenn                                      erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätig-\nkeit gehört. § 91 Sd gilt entsprechend. Die Auskünfte\n1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den\ndürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt\nSchuldner das Verfahren zur Abnahme der eides-\nwerden, soweit diese Form der Datenübermittlung\nstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewie-       unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen\nsen worden ist oder                                      der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen\n2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Voll-              oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-\nstreckungsgericht bekanntgeworden ist.                   messen ist.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                               1567\n(3) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen              4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungs-\nzusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen. Sie                pflichten im Falle des Widerrufs der Bewilligung\nhaben diese bei der Durchführung des Auftrages zu                  die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen;\nbeaufsichtigen.                                                    das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b             50 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nund c gilt für nicht-öffentliche Stellen § 38 des Bundes-         (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ndatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Auf-              Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzung                1. anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den ein-\ndieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten                   zelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen\nüberwacht und auch überprüfen kann, wenn ihr keine                 ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke\nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine              mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht\nVorschrift über den Datenschutz verletzt ist. Ent-                 geführt wird und die betroffenen Vollstreckungs-\nsprechendes gilt für nicht-öffentliche Stellen, die von            gerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen\nden in Absatz 1 genannten Stellen Auskünfte erhalten               Daten mitzuteilen haben;\nhaben.\n2. bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abruf-\n§915f\nverfahren eingeführt werden, soweit dies unter\n(1) Die nach § 91 Se Abs. 3 erstellten Listen dürfen            Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des\nden Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufen-                 betroffenen Schuldners und der beteiligten Stellen\nden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der                     angemessen ist; die Rechtsverordnung hat Maß-\nListen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c              nahmen zur Datenschutzkontrolle und Daten-\nentsprechend.                                                      sicherung vorzusehen.\n(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur            Sie werden ermächtigt, diese Befugnisse auf die\njemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes           Landesjustizverwaltungen zu übertragen.\"\noder Vertrags wahrzunehmen haben.\n(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit                                 Artlkel2\nsie durch neue ersetzt werden.\nÄnderung der Konkursordnung\n(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.\n§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung in der im Bundes-\n§915g                             gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7\n(1) Für Abdrucke, listen und Aufzeichnungen über\nAbs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\neine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der\nS. 284 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Aus-\nkünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis          1. In Satz 1 wird hinter dem Wort \"ist\" angefügt:\nberuhen, gilt § 915a Abs. 1 entsprechend.\n\"(Schuldnerverzeichnis)\".\n(2) Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind\ndie Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats          2. Satz 2 entfällt.\nzu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die\nBezieher von listen (§ 915f Abs. 1 Satz 1). In den auf     3. Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefaßt:\nGrund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeich-             \"§ 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 915b\nnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen.          bis 915h der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend;\ndie Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.\"\n§915h\n(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nArtikel 3\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates                                                              Änderung der Abgabenordnung\n1. Vorschriften über den Inhalt des Schuldnerver-             § 284 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nzeichnisses, über den Bezug von Abdrucken nach        S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 4 des\nden §§ 915d, 91 Se und das Bewilligungsverfahren      Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert\nsowie den Bezug von Listen nach § 915f Abs. 1 zu      worden ist, wird wie folgt geändert:\nerlassen,\n2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung          1. Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nautomatisierter Abrufverfahren nach § 91 Se Abs. 2        \"Die §§ 91 Sa bis 915h der Zivilprozeßordnung sind\nSatz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe       anzuwenden.\"\nfür Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln,\n3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken            2. In Absatz 7 Satz 2 wird die Paragraphenangabe \"§ 915\"\ndurch die Paragraphenangabe \"§ 915h\" ersetzt.\naus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung,\nVerwendung und Weitergabe von Listen, die Mit-\nteilung und den Vollzug von Löschungen und den                                   Artikel4\nAusschluß vom Bezug von Abdrucken und Listen\nÄnderung der Justizbeitreibungsordnung\nnäher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behand-\nlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter         In § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der\nVerwendung und die rechtzeitige Löschung von          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,\nEintragungen sicherzustellen,                         veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch","1568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 7 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990           (2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(BGBI. 1 S. 2847) geändert worden ist, wird die Para-        erteilten Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis und\ngraphenangabe \"915\" durch die Paragraphenangabe              Veröffentlichungen solcher Abschriften sind die Vor-\n11 915h\" ersetzt.                                            schriften dieses Gesetzes anzuwenden.\nArtikel 5\nÜbergangsvorschriften                                                Artikel&\n(1) Die Bewilligungen, die gemäß § 915 Abs. 4 Satz 3                            Inkrafttreten\nder Zivilprozeßordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses     (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nGesetzes geltenden Fassung in Verbindung mit den\nallgemeinen Vorschriften über die Erteilung und die Ent-       (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt, soweit er § 915h in die Zivil-\nnahme von Abschriften aus den Schuldnerverzeichnissen        prozeßordnung einfügt, am Tage nach der Verkündung\nvom 1. August 1955 (Bundesanzeiger Nr. 156) erteilt          in Kraft. Dasselbe gilt für Artikel 2 Nr. 3, Artikel 3, 4,\nworden sind, verlieren mit Ablauf eines Jahres nach          soweit sie § 915h der Zivilprozeßordnung für anwendbar\nInkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirkung.                  erklären.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet\nBerlin, den 15. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusse r-Sc h narren berger\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}