{"id":"bgbl1-1994-45-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":45,"date":"1994-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/45#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_45.pdf#page=28","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin","law_date":"1994-07-12T00:00:00Z","page":1592,"pdf_page":28,"num_pages":24,"content":["1592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin\nVom 12. Juli 1994\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes         ,,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch       1. die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                Industriekaufmann/Industriekauffrau erfolgreich abge-\n(BGBI. 1 S. 2256) gelndert worden ist, verordnet das              schlossen hat und danach eine mindestens zweijährige\nBundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach               Berufspraxis oder\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nministerium für Wirtschaft:                                       sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwal-\ntenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens\ndreijährige Berufspraxis oder\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\nArtikel 1\nnachweist.\"\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel2\nanerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Ge-\nprüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBI. 1             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 222) wird wie folgt gefaßt:                                Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                 1593\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau\nVom 12. Juli 1994\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       3. eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in Betrieben\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch           des Gartenbaus oder in ·Betrieben mit überwiegendem\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                Absatz von Gartenbauprodukten nachweist oder\n(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun-      4. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben der\ndesministerium für Bildung und Wissenschaft nach                  Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Hauswirt-\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-               schaft - Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-            der Forstwirtschaft und danach eine mindestens zwei-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:            jährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaus oder in\nBetrieben mit überwiegendem Absatz von Gartenbau-\n§1                                  produkten nachweist.\nZiel der Prüfung                          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nund Bezeichnung des Abschlusses                   zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nKundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erwor-          Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen\nnach den §§ 2 bis 8 durchführen.                                                            §3\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen. ob der Prüfungs-               Gliederung und Inhalt der Prüfung\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kunden-             (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile\nberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwort-         1. Warenkunde und Dienstleistungen,\nlich wahrzunehmen:\n2. Kundenberatung und Verkauf,\n1. Präsentieren von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln,\n3. Markt und Betrieb.\nGestalten von gärtnerischen Verkaufsanlagen,\n(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 prak-\n2. Beraten von Kunden über Ansprüche, Verwendung\ntisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.\nund Pflege von Pflanzen,\n3. Beraten von Kunden über handelsübliche Gartenbe-                                         §4\ndarfsartikel, deren Eigenschaften und sachgerechten\nEinsatz,                                                                          Prüfungsteil\nWarenkunde und Dienstleistungen\n4. Verkaufen von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln,\nDurchführen der damit zusammenhängenden Dienst-              (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die\nleistungen,                                               für die Kundenberatung und den Verkauf erforderlichen\n5. Pflege von Pflanzen.                                       Kenntnisse über gartenbauliche Erzeugnisse und Garten-\nbedarfsartikel sowie deren Einsatz und Pflege besitzt.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nDarüber hinaus soll er nachweisen, daß er Sortimente\nkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte\ngestalten und gärtnerische Dienstleistungen im Rahmen\nKundenberaterin - Gartenbau.\nseines Aufgabenbereiches ausführen kann.\n§2                                 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nZulassungsvoraussetzungen                      1. Pflanzen für den Innen- und Außenbereich:\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                            a) Arten und Sorten handelsüblicher Pflanzen,\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in dem               b) Qualitätsmerkmale und Verwendungsmöglichkei-\nanerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin und                ten von Pflanzen sowie deren Ansprüche an Stand-\ndanach eine mindestens einjährige Berufspraxis in                 ort und Pflege,\nBetrieben des Gartenbaus oder in Betrieben mit über-          c) Pflanzenschäden und -krankheiten, deren Schad-\nwiegendem Absatz von Gartenbauprodukten nach-\nbilder und Ursachen, tierische und pflanzliche\nweist oder\nSchaderreger,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den an-\nerkannten Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin,             d) Pflanzenschutz und Düngung unter besonderer\nWinzerN/inzerin, Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin              Beachtung des Umweltschutzes,\n- Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder Forst-            e) Versorgen und Pflegen von Pflanzen,\nwirt/Forstwirtin und danach eine mindestens zwei-\nf) der Garten als Lebensraum,\njährige Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaus oder\nin Betrieben mit überwiegendem Absatz von Garten-             g) Pflanzen und ihre Wirkung auf das menschliche\nbauprodukten nachweist oder                                       Umfeld;","1594                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Gartenbedarfsartikel:                                           b) situationsgerechte Gesprächsführung,\na) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von              c) Ablauf und Gestaltung des Kundengespräches,\nErden, Substraten, Bodenverbesserungsmitteln,              d) Fragetechnik und Einwandsbehandlung,\nKompost sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,\ne) Behandlung von Reklamationen und Umtausch;\nb) Einsatzmöglichkeiten und Handhabung von Gar-\n3. Verkaufsvorbereitung und -abwicklung:\ntengeräten, -maschinen und Pflanzgefäßen, Artikel\nzur Gartenausstattung,                                     a) Annahme, Kontrolle und Lagerung von Ware,\nc) Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Ein- und            b) Kennzeichnung, Versorgung und Pflege von Ver-\nVerkauf sowie bei Einsatz und Verwendung von                   kaufsware,\nGartenbedarfsartikeln,                                     c) Auftragsannahme,\nd) Rechtsvorschriften und Regelungen für Einsatz und           d) Erstellung von Lieferscheinen und Rechnungsbele-\nVerwendung von Gartenbedarfsartikeln;                          gen,\n3. Sortimentsgestaltung:                                           e) Kassenbedienung und -abrechnung;\na) Grundsätze der SortimentsgestaJtung,                    4. Verkaufsförderung und Werbung:\nb) Auswahl von Warengruppen und Artikeln,                      a) Funktionen des Verkäufers im Rahmen des betrieb-\nlichen Marketing,\nc) Gestalten von Sortimenten gartenbaulicher Erzeug-\nnisse und Gartenbedarfsartikeln;                           b) Erscheinungsbild von Personal und Betrieb,\n4. Dienstleistungen:                                               c) verkaufsfördernde Maßnahmen, insbesondere\nGestaltung von Verkaufsräumen, Warenpräsenta-\na) Grundlagen der floristischen Gestaltung,\ntion und Produktinformation,\nb) Herstellen einfacher Sträuße und Gestecke, Be-\nd) Ziele, Wirkung und Grenzen der Werbung,\npflanzen von Schalen,\ne) Werbemittel, -träger und -maßnahmen.\nc) Grundlagen der Gestaltung von Pflanzungen,\n(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufs-\nd) Anlegen und Pflegen von Pflanzungen,                    gespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Ver-\ne) Verpacken und Liefern von Gartenbauerzeugnissen         kaufsbereiches nach Absatz 5.\nund Gartenbedarfsartikeln.                                (4) Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich\n(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach          auf eine praxisbezogene Situation. Es ist selbständig vor-\nAbsatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.           zubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu\n(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe aus dem          erläutern. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch ein-\nschließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläute-\nBereich Dienstleistungen selbständig zu planen, durchzu-\nrung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.\nführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die\npraktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgesprächs            (5) Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein\nsoll nicht länger als 90 Minuten dauern.                       gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren\nund zu beurteilen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungs-\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\ngespräch zu erläutern. Für die Beurteilung des Verkaufs-\nAufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als      bereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Ver-\n120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf          fügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungs-\nInhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit sind.     teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nDie schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung                                         §6\noder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung\nPrüfungsteil\nvon Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll\nMarkt und Betrieb\nje Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\n§5                                betriebs- und marktwirtschaftliche zusammenhänge in\nPrüfungsteil                          der Gartenbauwirtschaft unter Berücksichtigung sozialer,\nKundenberahalg und Verkauf                      rechtlicher und ökologischer Gesichtspunkte analysieren\nund beurteilen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gar-     daß er über die erforderlichen Kenntnisse auf den Gebie-\ntenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel ent-          ten Warenbeschaffung, Rechnungswesen und Umwelt-\nsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und            schutz verfügt und diese anwenden kann.\nfachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufs-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\ngespräche führen kann.\n1. Markt und Absatz von gartenbaulichen Produkten und\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nvon Gartenbedarfsartikeln:\n1. psychologische Grundlagen für Beratung und Verkauf:\na) Nachfrage und ihre Bestimmungsgründe,\na) Bedürfnisse und Kaufmotive von Kunden,\nb) Bezugs- und Absatzwege, ihre Funktion und\nb) Kundentypologien und Kundenverhalten,                           Bedeutung,\nc) Verhalten bei Beratung und Verkauf;                         c) Preisbildung bei unterschiedlichen Marktbedingun-\n2. Gesprächsführung:                                                   gen,\na) persönliche Wirkungsmittel und Rhetorik,                    d) Stellung des Betriebes im Wettbewerb,","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                1595\ne) für Markt und Absatz bedeutsame Behörden und             (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nOrganisationen;                                      Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als\n2. Betrieb und Rechnungswesen:\n120 Minuten dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf\nInhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Auf-\na) Betriebsstruktur und ~funktionen,                    gabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine münd-\nb) Kosten und Preise, Kalkulation,                      liche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen\nder Prüfung oder für die eindeutige Beurtejlung der Prü-\nc) Kassenführung, Zahlungsverkehr, Belegwesen,         fungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergän-\nd) Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Ver-    zungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nkauf,                                                30 Minuten dauern.\ne) gesetzliche Regelungen für Warenlieferungen und                                   §7\nVerkauf, insbesondere Vertragsrecht, Wettbe-                     Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\nwerbsrecht und Rabattgesetz;\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\n3. Warenbeschaffung:                                        Für den Teil .Warenkunde und Dienstleistungen\" ist eine\na) Informationsquellen für die Warenbeschaffung,        Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der\nLeistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der\nb) Form von Angeboten,\nPrüfung gemäß§ 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Kunden-\nc) Einkaufskonditionen einschließlich Bezugsneben-      beratung und Verkauf\" ist eine Note als arithmetisches\nkosten und Liefertermine,                           Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung\ngemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu\nd) Bestellverfahren und Umgang mit Lieferanten;\nbilden. Für den Teil „Markt und Betrieb• ist eine Note als\n4. Personalwesen:                                           arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistun-\ngen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung\na) verfassungsrechtliche Grundlagen,\ngemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.\nb) Arbeits- und Sozialrecht,\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note\nc) Betrieb als Sozialgefüge,                            zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten\nfür die drei Prüfungsteile zu errechnen.\nd) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n5. Umweltschutz im Betrieb:\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-\na) betriebsbedingte Umweltbelastungen,                  reichend• erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in\nb) umweltgerechter Einsatz von Maschinen und Ge-\nder gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen\nräten,                                              gemäß Absatz 1 mit „ungenügend• oder mehr als eine\ndieser Prüfungsleistungen mit „mangelhaft\" benotet wor-\nc) umweltschonende Verfahren sowie rationelle Mate-     den ist.\nrial- und Energieverwendung,\n§8\nd) Abfalfvermeidung, -trennung und sachgerechte\nEntsorgung,                                                          Wiederholung der Prüfung\ne) umweltbezogene Rechtsvorschriften, Insbeson-             (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\ndere für die Bereiche Artenschutz, Pflanzenschutz   wiederholt werden.\nsowie Verpackung und Abfallbeseitigung.                 (2) In der WiederholungsprOfung ist der Pnlfungsteil-\n(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe       nehmer auf Antrag von der PrOfung in den einzelnen Prü-\nnach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Ab-        fungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen\nsatz 5.                                                     gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen\ndarin In einer vorangegangenen PrOfung mindestens mit\n(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll      der Note .ausreichend\" bewertet worden sind und er sich\nder Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nach-\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Been-\nweisen, daß er die marktwirtschaftlichen, rechtlichen und\ndigung der nicht bestandenen PrOfung an, zur Wieder-\nsozialen zusammenhänge in seinem Funktionsbereich\nholungsprüfung anmeldet.\nerkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergeb-\nnisse sind schriftlich niederzulegen und In einem Prü-                                    §9\nfungsgespräch zu erläutern. F0r die Lösung der praxis-\nInkrafttreten\nbezogenen Aufgabe stehen 120 Minuten zur Verfügung.\nDabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht länger als 30 Minuten dauern.                         Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann","1596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren\nVom 12. Juli 1994\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                    §2\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch\nZulassungsvoraussetzungen\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bun-         (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\ndesministerium für Bildung und Wissenschaft nach An-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nSüßwaren zugeordnet werden kann, und danach eine\nsterium für Wirtschaft:\nmindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis im\nBereich Süßwaren oder\n§1\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nZiel der Prüfung\nanerkannten Ausbildungsberuf der Ernährungswirt-\nund Bezeichnung des Abschlusses\nschaft und danach eine mindestens vierjährige Berufs-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und              praxis im Bereich der Ernährungswirtschaft oder\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nGeprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemei-             praxis, di~ der Fachrichtung Süßwaren zugeordnet\nsterin - Fachrichtung Süßwaren erworben worden sind,               werden kann\nkann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1O\ndurchführen.                                                  nachweist.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-     (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und       zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nErfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-           oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nmeisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus-          nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-         Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nzunehmen:\n§3\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-                  Gliederung und Inhalt der Prüfung\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der\nBetriebsmittel;                                           1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung             2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf    3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\ndie Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,\nQualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung        (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und\nder Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen      mündlich sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nVerhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der       bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-\nAnregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer        dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der\neigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit           §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung\nmit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; beruf-      programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt\nliche Bildung der Mitarbeiter;                            werden.\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der                     (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-    henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quan-      werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\ntität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Pro-   zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-\nduktionsflusses zur Gewährleistung eines störungs-        fungsteils zu beginnen.\nfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf\neine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf;                                   §4\nZusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;                          Fachrichtungsübergreifender Teil\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des                  (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-        Fächern zu prüfen:\nmung mit dem Sicherheitsbeauftragten des Betriebes.\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren.                   3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                1597\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für kostenbewußtes        2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er          a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nwirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-\nliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen ·kann.               b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er           c) Führungsgrundsätze;\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer\nBedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige       3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nOrganisationstechniken anhand von Beispielen aus der             arbeit im Betrieb:\nPraxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft            a) Rolle des Industriemeisters,\nwerden:                                                          b) Kooperation und Kommunikation,\n1. aus der Volkswirtschaftslehre:                                c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\na) Produktionsformen,                                       (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\nb) Wirtschaftssysteme,                                   fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-\nten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nc) nationale und internationale Unternehmens- und\nOrganisationsformen und deren Zusammen-                 (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\nschlüsse,                                            Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nunter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten\nd) nationale und internationale Organisationen und\nbetragen im Prüfungsfach:\nVerbände der Wirtschaft;\n1. Grundlagen\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                             für kostenbewußtes Handeln:                 2 Stunden,\na) Betriebsorganisation:                                 2. Grundlagen\naa) Aufbauorganisation,                                  für rechtsbewußtes Handeln:                 1 Stunde,\nbb) Arbeitsplanung,                                  3. Grundlagen\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:          1,5 Stunden.\ncc) Arbeitssteuerung,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\ndd) Arbeitskontrolle,\ngenannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nb) Organisations- und Informationstechniken,             nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\nsche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nc) Kostenrechnung und -kontrolle.\nund sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\n(3) Im Prüfungsfach \"Grundlagen für rechtsbewußtes        von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-       gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von       nicht länger als 30 Minuten dauern.\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nsem Rahmen können geprüft werden:\nschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n1. aus dem Grundgesetz:                                      wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-\na) Grundrechte,                                          deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-\nlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-\nb) Gesetzgebung,                                         fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn\nc) Rechtsprechung;                                       Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht\n§5\na) Arbeitsvertragsrecht,\nFachrichtungsspezlfischer Tell\nb) Arbeitsschutzrecht     einschließßch  Arbeitssicher-\nheitsrecht,                                             (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nd) Tarifvertragsrecht,                                       lagen,\ne) Sozialversicherungsrecht;                             2. Technische Kommunikation und Information,\n3. Umweltschutzrecht.                                        3. Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre,\n(4) Im Prüfungsfach .Grundlagen für die Zusammenar-       4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\nbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\n5. Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht,\ndaß er über soziologische Grundkemtnisse verfügt und\nsoziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und          6. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-           (2) Im Prüfungsfach \"Mathematische und naturwissen-\nden:                                                         schaftliche Grundlagen• soll der Prüfungsteilnehmer\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:             nachweisen, daß er grundlegende mathematische, physi-\nkalische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxis-\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu\nb) Gruppenverhalten;                                     gehört, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetz-","1598                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie                  giger Rechtsvorschriften, produktspezifischer Vor-\nkennt und ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis              schriften und betrieblicher Anweisungen sowie Abfas-\nbeurteilen kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er          sen von Produktionsprotokollen.\ndie mit seiner Tätigkeit zusamenhängenden Berechnun-              (4) Im Prüfungsfach \"Technologie der Rohstoffe und\ngen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen aus-          Ernährungslehre\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:           sen, daß er in der Lage ist, Aufbau und Eigenschaften der\n1. Grundkenntnisse:                                            wesentlichen Rohstoffe zu bestimmen und daraus auf\nrohstoffgerechte Verwendung, Lagerung und angemesse-\na) über Zahlensysteme und deren Aufbau,\nnen Transport zu schließen. Als wesentliche Rohstoffe\nb) über Zusammenhänge von Strom, Spannung und              sind die zu verarbeitenden Ausgangsprodukte anzusehen,\nelektrischem Widerstand,                               insbesondere:\nc) aus der organischen Chemie, insbesondere Unter-         a) Zuckerarten, Mono-, Di- und Polysaccharine sowie\nschiede von Basen, Säuren, Salzen und pH-lndika-           Polyole,\ntoren sowie Oxidation und Reduktion und deren          b) Wasser,\nEinflüsse auf die Materialien,\nc) Fette und Eiweißstoffe,\nd) aus der Wärmelehre, insbesondere temperatur-\nabhängige Eigenschaften fester, flüssiger und gas-     d) Milch, Milchdauerwaren, Antioxidantien,\nförmiger Stoffe,                                       e) Lebensmittelsäuren,\ne) über statistische Verfahren, insbesondere über das      f) Farb- und Aromastoffe,\nErstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen\ng) Gewürze, Salze, Honig und Malzextrakte,\nzur Kontrolle und Entscheidungsfindung sowie über\ndie Bedeutung von Mittelwert und Standardabwei:-       h) Getreidefabrikate, Kakaobohnen, Spirituosen,\nchungen;                                               i) Südfrüchte, Samenkerne, Obst (Beerenobst, Kern-\n2. Berechnen:                                                      und Steinobst),\na) von Flächen, Rauminhalten und Gewichten sowie           j) Pektin, Gelatine, Agar-Agar, modifizierte Stärken,\nMengen- und Ausschußberechnungen, insbeson-                Gummiarabicum, Emulgatoren, Lakritz, Aufschlag-\ndere zur Nutzen- und Ertragsermittlung,                    mittel.\nb) von Mischungen und Rezepturen, Kakaobutter-             Der Prüfungsteilnehmer soll neben der ernährungsgerech-\nabpressung,                                            ten Auswahl der Rohstoffe weiterhin in der Lage sein, Ent-\nscheidungen über ihre zweckmäßige Weiterverarbeitung\nc) von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wir-        treffen zu können. Bei seinen Entscheidungen sind neben\nkungsgrad sowie Geschwindigkeit, Druck und Auf-        technischen und organisatorischen Gesichtspunkten\ntrieb.                                                 auch Kostengesichtspunkte, energiesparende und ar-\n(3) Im Prüfungsfach \"Technische Kommunikation und           beitssicherheitsbezogene sowie hygiene- und umwelt-\nInformation\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß       schutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen. In diesem\ner die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden         Rahmen können geprüft werden:\nKommunikations- und Informationsmittel kennt und an-           1. Grundlagen der Ernährungslehre, insbesondere Auf-\nwenden kann. Er soll in der Lage sein, Daten und Anwei-            bau, Eigenschaften und Bedeutung der Kohlehydrate,\nsungen verschiedener Informationsträger richtig zu inter-          Fette und Eiweißstoffe, Vitamine und Enzyme;\npretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung,\nRealisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzuset-        2. Auswählen, Verwenden und Weiterverarbeiten von\nzen. Darüber hinaus soll er qualifiziert sein, Probleme sei-       Rohstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres\nnes Tätigkeitsbereichs zu erfassen, Lösungsansätze auf-            Aufbaus, ihrer Eigenschaften, ihrer Bedeutung für die\nzuzeigen und in geeigneter Form auf angemessenem                   Ernährung, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglich-\nInformationsträger weiterzugeben. In diesem Zusammen-              keit;\nhang können geprüft werden:                                    3. Lagerung und Transport von Rohstoffen unter Einhal-\ntung der Sicherheits- und Beladevorschriften, Grund-\n1. Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten\nlagen der Wareneingangs- und -ausgangskontrollen;\nunterschiedlicher Informationsträger, insbesondere\ntechnischer Zeichnungen und Stücklisten, Tabellen,         4. Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt von Roh-\nDiagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung              stoffen, insbesondere unter Berücksichtigung klima-\neinschlägiger Normen;                                          tischer Einflußgrößen und der Lagerumschlaghäufig-\nkeit.\n2. Erfassen und Eingeben von Daten, Überwachen ihrer\nAusgabe und Auswerten, insbesondere durch Darstel-            (5) Im Prüfungsfach \"Betriebstechnik, Arbeitssicherheit\nlen in Tabellen, Statistiken und graphischen Aufberei-      und Umweltschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\ntungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen;         sen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglich-\nkeiten der technischen Einrichtungen in der Süßwaren-\n3. Darstellen technischer Sachverhalte einschließlich\nindustrie kennt. Er soll in der Lage sein, die Auswahl, den\nihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informations-\nEinsatz und die Wartung der einschlägigen Apparate,\nträgern, insbesondere Anfertigen und Erläutern von\nGeräte, Maschinen und Anlagen sicherzustellen. Wirt-\nSkizzen und Fließbildern;                                  schaftlichkeitserwägungen, soziale Gesichtspunkte, ener-\n4. Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener          giesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maßnah-\nInformationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von    men und Umweltverträglichkeit sind bei seinen Entschei-\nArbeitsanweisungen unter Berücksichtigung einschlä-         dungen einzubeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              159$\nso zu koordinieren, daß unter Einbeziehung der oben            (6) Im Prüfungsfach \"Fertigungstechnik, Hygiene und\ngenannten Aspekte ein möglichst reibungsloser Betriebs-     Lebensmittelrecht\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer   sen, daß er in der Lage ist, Fertigungsabläufe, insbeson-\nLösung zugeführt werden. Er soll in der Lage sein, Störun-  dere im Bereich der Schokoladen-, der Konfekt-, der\ngen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich rechtzeitig zu    Zuckerwaren-, der Dauerbackwaren- und der Knabber-\nerkennen, zu analysieren und Maßnahmen zu ihrer Verhin-     artikelherstellung vorzubereiten, zu veranlassen und zu\nderung oder Beseitigung einzuleiten. In diesem Rahmen       steuern sowie den Ablauf und die Ergebnisse zur Qua-\nkönnen geprüft werden:                                      litätssicherung zu kontrollieren. Unter Verwendung tech-\n1. Energieversorgung im Betrieb - auch unter Arbeits-       nischer Kommunikations- und Informationsmittel soll er\nsicherheitsgesichtspunkten -, insbesondere in der        dabei den Einsatz von Personal, Arbeits-, Betriebs- sowie\nAntriebs-, Förder- und Transport- sowie Klimatisie-     Transportmitteln so leiten, daß wirtschaftlichen und sozia-\nrungstechnik:                                            len Ansprüchen Rechnung getragen wird. Er soll in der\nLage sein, die Bedeutung der wesentlichen Rechtsvor-\na) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende       schriften aus dem Lebensmittelrecht für seinen Tätigkeits-\nMaßnahmen,                                            bereich zu erkennen und sie in seinen Entscheidungen zu\nb) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen,      berücksichtigen. Weiterhin soll er nachweisen, daß er in\nNotbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaß-         der Lage ist, Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und\nnahmen,                                               Hygieneaspekte im Fertigungsprozeß zu berücksichtigen.\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:\nc) Präventivmaßnahmen gegen Störungen, systema-\ntische Störungssuche und Maßnahmen zur Beseiti-       1. unter Berücksichtigung umweltschutz-, hygiene- und\ngung von Störungen,                                       kostenrelevanter Gesichtspunkte:\nd) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-              a) Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der\ngefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste           Halbfabrikate,\nHilfe,                                                    b) Abläufe und Einflußmöglichkeiten bei den Ferti-\ne) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften            gungsprozessen,\nund fachspezifische Bestimmungen zur Arbeits-             c) Haltbarmachen, Lagern und Verpacken unter\nsicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche           Berücksichtigung der wesentlichen Bestimmungen\nOrgane der Unfallverhütung;                                   des Lebensmittelrechts, der Abnahmebestimmun-\n2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen:                    gen und der Liefervorschriften;\na) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungs-      2. Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifika-\ntechnik, Prozeßleittechnik,                               tionen und Arbeitsplatzanforderungen;\nb) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung         3. Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Prüf-\nund Regelung der wesentlichen Größen wie Druck,           und Kontrollmethoden, Maßnahmen zur Vermeidung\nMenge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur          von Fahlem und Störungen, systematische Fehler-\nund Feuchtigkeit,                                         suche, Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung, Ab-\nnahme;\nc) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft;\n4. Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienevorschriften,\n3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen in der               der Reinhaltungsvorschriften und -gebote, der Schutz-\nAntriebs-, Förder-, Transport- und Klimatisierungs-          möglichkeiten vor Ungeziefer, Desinfektions- und\ntechnik, Arbeitssicherheitsgesichtspunkte:                   Schädlingsbekämpfungsmöglichkeiten;\na) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der     5. Maßnahmen zur Einhaltung lebensmittelrechtlicher\nBetriebsbereitschaft durch Wartung und Instand-           Vorschriften, insbesondere Lebensmittelkennzeich-\nhaltung,                                                  nungsgesetz und Eichgesetz.\nb) Schutzvorrichtungen an        Apparaten,   Geräten,      (7) Im Prüfungsfach \"Fachrichtungsspezifische Situa-\nMaschinen und Anlagen.                               tionsaufgabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nc) persönliche Schutzausrüstungen und besondere         daß er bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situations-\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit techni-         aufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 3\nschen Einrichtungen, insbesondere beim Befahren      bis 6 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begrün-\nvon Behältern,                                       den kann. Insbesondere soll er in der Lage sein, berufs-\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nd) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-\nund sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu\nbetrieblichen Transport und Verkehr,\nbegründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwor-\ne) Verhalten bei Unfällen, Verantwortung und Haftung;   tung des Industriemeisters für technische, organisato-\n4. Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen       rische und soziale Belange, Kosten- und Zeitplanung\nund gefährlichen chemischen Stoffen;                    sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmun-\ngen und -grundsätze sowie Hygiene und Recht zum Aus-\n5. Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere                     druck kommen. In diesem Rahmen können Aufgaben aus\na) zur Verhinderung von Emissionen in Wasser und        folgenden Betriebssituationen geprüft werden:\nLuft sowie von Abfall, Lärm und Gerüchen,            1. aus dem normalen Betriebsgeschehen, insbesondere\nb) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewin-                zur Qualitätssicherung und Beurteilung von Rohstoffen\nnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum              oder Qualitätssicherung während des Produktions-\nSchutze der Umwelt, insbesondere Abfallminimie-           ablaufes und Beurteilung der Qualität des Endpro-\nrung durch Verpackungsmittelreduzierung.                  duktes;","1600                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. bei Einrichtung oder Umstellung eines Produktions-               (3) Im Prüfungsfach \"Planung und Durchführung der\nprozesses, insbesondere Präventivmaßnahmen zur               Ausbildung\" können geprüft werden:\nSicherung der Qualität;\n· 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-\n3. bei Störungen mit Auswirkungen auf das normale                    dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nBetriebsgeschehen und auf Dritte, insbesondere in 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nVerbindung mit systematischer Fehlersuche, Fehler-\nanalyse und Fehlerbeseitigung.                                   a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\ndung,\n(8) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten\nPrüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 6         b) Festlegen der lehrgangs- und produldionsgebun-\ngenannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen.                       denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-\ntrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\n(9) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus              plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insge-              plans;\nsamt nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Mindest-\nzeiten betragen im Prüfungsfach:                                 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\nberatung und dem Ausbildungsberater;\n1. Mathematische und\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:           1,5 Stunden,    4.  Lehrverfahren    und Lernprozesse  in der Ausbildung:\n2. Technische Kommunikation                                          a)  Lehrformen,   insbesondere   Unterweisen   und Üben\nund Information:                             1 Stunde,               am  Ausbildungs-   und Arbeitsplatz,  Lehrgespräche,\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,\n3. Technologie der Rohstoffe\nund Ernährungslehre:                         1,5 Stunden,        b)  Ausbildungsmittel,\nc) Lern- und Führungshilfen,\n4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit\nund Umweltschutz:                            2 Stunden,          d) Beurteilen und Bewerten.\n5. Fertigungstechnik, Hygiene                                       (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\nund Lebensmittelrecht:                       2,5 Stunden.    dung\" können geprüft werden:\n(10) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 6           1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\ngenannten Prüfungsfach soll je Prüfungsteilnehmer nicht              Berufsausbildung;\nlänger als 30 Minuten dauern.                                    2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\n(11) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-    3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-                 weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie               gruppenpsychologische Verhaltensweisen;\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-\nteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung          4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-             soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\nfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen         5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\nnicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2          des Jugendlichen;\ngilt entsprechend.\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n§6                                     schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nBeachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n(5) Im Prüfungsfach \"Rechtsgrundlagen der Berufs-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-      bildung\" können geprüft werden:\ngenden Fächern zu prüfen:\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                                    der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                          bildungsgesetzes;\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                            2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                               schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\n(2) Im Prüfungsfach \"Grundfragen der Berufsbildung\"               des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\nkönnen geprüft werden:                                               rechts, des Arbeitsförderungs- und des Ausbildungs-\nförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\ndes Unfallschutzrechts;\nsystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-      3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und               den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs-                (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nbildung und Arbeitsmarkt;                                   führen.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nfünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-\nberuflichen Bildung;\nfertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufge-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-           führten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung\nden und des Ausbilders.                                     soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              1601\nund je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dau-       fach „Fachspezifische Situationsaufgabe\" mindestens\nern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer prak-         ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\ntisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden         höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-\nstattfinden.                                                 reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden\nPrüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\n§7                              nicht bestanden.\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                   (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prü-   gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungs-          Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-      Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen\nstellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer    Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-      Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine         Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum sowie\nPrüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen         Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\ndieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine     abgelegten Prüfung anzugeben.\nvollständige Freistellung ist nicht zulässig.\n§9\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag                      Wiederholung der Prüfung\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach      (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder           wiederholt werden.\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-             (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die        nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des         teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine            stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer      reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prü-          gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-\nfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten         nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\nAnforderungen entspricht, kann auf Antrag von der\nzuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und                                         §10\narbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.                          Übergangsvorschriften\n§8                                 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nIndustriemeisterprüfungen der Fachrichtung Süßwaren\nBestehen der Prüfung                      können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-    werden.\nten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithme-       (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung\ntisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den      nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben\neinzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der            und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem      ser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmel-\nPrüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;             den, können die Wiederholungsprüfung nach den bisheri-\ndabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung            gen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf\ngemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die       Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und         fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2\narbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den         findet in diesem Falle keine Anwendung.\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\n§ 11\nTeils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nbilden.                                                                               Inkrafttreten\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-       Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann","1602                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n- Fachrichtung Süßwaren\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .... ................ ...................................................                in .......................................................................................\nhat am .... .. ..... .. ........................... ..... ... .. ....... ......... ......... .... . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n- Fachrichtung Süßwaren\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1596)\nbestanden.\nDatum ................................................................................\nUnterschrift ........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                                                                   1603\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung                                                                                                                                                             Note\n1. Fachrichtungsübergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die am .............................................. .\nin ................................................... vor ................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\n................................................................................... freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifischer Teil\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation und Information\n3. Technologie der Rohstoffe und Ernährungslehre\n4. Betriebstechnik, Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n5. Fertigungstechnik, Hygiene und Lebensmittelrecht\n6. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe\n(Im Fall des§ 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des§ 7 Abs. 2: \"Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die am .................................................. .\nin .. ..... .. .. .. .. .... .. .. .. ...... ..... ..... .. ... . vor ... .. ... .... ... .. .... .... ...... ..... .. .. ... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach\n................................................................................ freigestellt.\")","1604                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(21. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 21. UhAnpV)\nVom 13. Juli 1994\nAuf Grund                                                      b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des\n-   des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1                Gesetzes)\nS. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 73 des               in Zuschlagsstufe\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)                           1         von 94 auf 97 Deutsche Mark,\ngeänderten § 277a,                                                         2         von 108 auf 111 Deutsche Mark,\n3         von 120 auf 124 Deutsche Mark,\n-   der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1                          4         von 135 auf 139 Deutsche Mark,\nS. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom 13. Fe-                         5         von 155 auf 160 Deutsche Mark,\nbruar 1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279 Abs. 3                        6         von 183 auf 189 Deutsche Mark,\nund § 292 Abs. 7 sowie\n4. der Sozialzuschlag\n-   des§ 367 Abs. 1\na) für Berechtigte (§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)\ndes Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der\nvon 108 auf 111 Deutsche Mark,\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 845),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember                b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269b Abs. 2 Satz 2\n1993 (BGBI. I S. 2118), verordnet die Bundesregierung:               Nr. 1 des Gesetzes)\nvon 135 auf 139 Deutsche Mark,\n§1                                  c) für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nAnpassung der Unterhaltshilfe                         Gesetzes)\nvon 169 auf 174 Deutsche Mark,\nVom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)\n1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-                von 63 auf 65 Deutsche Mark,\nhaltshilfe\n5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung\na) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1         bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1\ndes Gesetzes)                                             erster Halbsatz des Gesetzes)\nvon 778 auf 802 Deutsche Mark,                            von 935 auf 967 vom Hundert.\nb) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)                                                  §2\nvon 519 auf 535 Deutsche Mark,\nAnpassung von Beträgen\nc) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269                      in§ 278 Abs. 4 des Gesetzes\nAbs. 2 des Gesetzes)\nvon 263 auf 271 Deutsche Mark,                           Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:\nd) für Vollwaisen(§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)       1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-\nvon 428 auf 441 Deutsche Mark,                            kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-\n2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage(§ 267 Abs. 1              zes)\nletzter Satz des Gesetzes)                                    a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte je-\nvon 268 auf 278 Deutsche Mark,                                    weils\n3. der Selbständigenzuschlag                                         von 247 auf 255 Deutsche Mark,\na) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes)               b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd\nin Zuschlagsstufe                                             getrennt lebenden Ehegatten\n1        von 178 auf 183 Deutsche Mark,            von 182 auf 188 Deutsche Mark,\n2         von 225 auf 232 Deutsche Mark,        c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\n3         von 269 auf 277 Deutsche Mark,            von 114 auf 117 Deutsche Mark,\n4         von 299 auf 308 Deutsche Mark,\n5        von 329 auf 339 Deutsche Mark,    2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes\n6        von 360 auf 371 Deutsche Mark,        von 310 auf 319 Deutsche Mark.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                            1605\n§3                                  d) für Vollwaisen\nvon 608 auf 621 Deutsche Mark.\nAnpassung des Einkommenshöchstbetrages\nder Entschädigungsrente\n§4\nVom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:                                        Anpassung von Beträgen\n1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-                             in§ 292 des Gesetzes\nrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes          Vom 1. Juli 1994 ab werden erhöht:\na) für Berechtigte                                       1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2\nvon 1 171 auf 1 198 Deutsche Mark,                       und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils\nb) für den jeweiligen Ehegatten                             von 310 auf 319 Deutsche Mark,\nvon 729 auf 749 Deutsche Mark,                       2. die Taschengeldsätze in§ 292 Abs. 4 vorletzter Satz\nc) für jedes Kind                                           des Gesetzes\nvon 271 auf 279 Deutsche Mark,                           a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder\nuntergebrachte jeweilige Ehegatten\nd) für Vollwaisen\nvon 116 auf 120 Deutsche Mark,\nvon 493 auf 506 Deutsche Mark,\nb) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten\n2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1                   von 201 auf 207 Deutsche Mark,\nSatz 4 des Gesetzes\nc) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\na) für Berechtigte                                             von 40 auf 41 Deutsche Mark.\nvon 1 401 auf 1 428 Deutsche Mark,\nb) für den jeweiligen Ehegatten                                                     §5\nvon 784 auf 804 Deutsche Mark,                                              Inkrafttreten\nc) für jedes Kind                                          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in\nvon 322 auf 330 Deutsche Mark,                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts\nVom 15. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten           (2) Ist ein Gebäudegrundbuchblatt neu anzulegen, so\nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992           kann nach Anordnung der Landesjustizverwaltung be-\n(BGBI. 1S. 1257), des Artikels 18 Abs. 1 und 4 Nr. 2 und 3   stimmt werden, daß es die nächste fortlaufende Nummer\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182)         des bisherigen Gebäudegrundbuchs erhält.\nund von § 1 Abs. 4, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grund-\n(3) In der Aufschrift des Blattes ist anstelle der Bezeich-\nbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnung \"Erbbaugrundbuch\" die Bezeichnung „Gebäude-\n26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114) verordnet das Bundes-\ngrundbuch\" zu verwenden.\nministerium der Justiz:\n(4) Im Bestandsverzeichnis ist bei Gebäudeeigentum\nauf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts in der Spalte 1\nArtikel 1                          die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die\nVerordnung                           bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In\nüber die Anlegung und Führung                   dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind ein-\nvon Gebäudegrundbüchern                       zutragen:\n(Gebäudegrundbuchverfügung - GGV)                   1. die Bezeichnung \"Gebäudeeigentum auf Grund eines\ndinglichen Nutzungsrechts auf\" sowie die grund-\n§1                                   buchmäßige Bezeichnung des Grundstücks, auf dem\ndas Gebäude errichtet ist, unter Angabe der Ein-\nAnwendungsbereich                            tragungsstelle; dabei ist der Inhalt der Spalten 3 und 4\nDiese Verordnung regelt                                       des Bestandsverzeichnisses des belasteten oder\nbetroffenen Grundstücks zu übernehmen;\n1. die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuch-\nblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und    2. der Inhalt und der räumliche Umfang des Nutzungs-\nArtikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes            rechts, auf Grund dessen das Gebäude errichtet ist,\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche,                                soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden\nUnterlagen ersichtlich ist; sind auf Grund des Nut-\n2. die Eintragung\nzungsrechts mehrere Gebäude errichtet, so sind diese\na) eines Nutzungsrechts,                                     nach Art und Anzahl zu bezeichnen;\nb) eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und         3. Veränderungen der unter den Nummern 1 und 2\ngenannten Vermerke, vorbehaltlich der Bestimmungen\nc) eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus\ndes Satzes 5.\nder Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum\nBesitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungs-       Bei der Eintragung des Inhalts des Nutzungsrechts sollen\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                dessen Grundlage und Beschränkungen angegeben wer-\nden. Bezieht sich das Nutzungsrecht auf die Gesamt-\nin das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.\nfläche mehrerer Grundstücke oder Flurstücke, gilt Satz 2\nNr. 1 für jedes der betroffenen Grundstücke oder Flur-\n§2                              stücke. Die Spalte 6 ist zur Eintragung von sonstigen\nGrundsatz                           Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen\nfür vorhandene Grundbuchblätter                  Vermerke bestimmt. In der Spalte 8 ist die ganze oder teil-\nweise Löschung des Gebäudeeigentums zu vermerken.\nDie Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuch-             Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spal-\nblättern richtet sich nach den in § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1  ten 5 und 7 die laufende Nummer anzugeben, unter der\nund 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften.       die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.\nDiese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fort-\ngeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.                 (5) Verliert ein früherer Vermerk durch die Eintragung\neiner Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch\nersichtlichen Inhalt ganz oder teilweise seine Bedeutung,\n§3\nso ist er insoweit rot zu unterstreichen.\nGestaltung und Führung\n(6) Bei dinglichen Nutzungsrechten zur Errichtung· eines\nneu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter\nEigenheims sowie für Freizeit- und Erholungszwecke sind\n(1) Für die Gestaltung und Führung von neu anzulegen-     mehrere Gebäude unter einer laufenden Nummer im\nden Gebäudegrundbuchblättem gelten die Vorschriften         Bestandsverzeichnis zu buchen, es sei denn, daß die Tei-\nüber die Anlegung und Führung eines Erbbaugrund-            lung des Gebäudeeigentums gleichzeitig beantragt wird.\nbuches, soweit im Folgenden nichts Abweichendes             Im übrigen sind mehrere Gebäude jeweils unter einer\nbestimmt ist.                                               besonderen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                               1607\noder in besonderen Blättern zu buchen, es sei denn, daß       kel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\ndie Vereinigung gleichzeitig beantragt wird. Bei der Einzel-  Gesetzbuche genügt:\nbuchung mehrerer Gebäude gemäß Satz 2 können die in           1. ein Nachweis seines Gebäudeeigentums nach Ab-\nAbsatz 4 Satz 2 bezeichneten Angaben zusammengefaßt\nsatz 2 oder 3, oder\nwerden, soweit die Übersichtlichkeit nicht leidet.\n2. die Vorlage eines Prüfbescheids der staatlichen Bau-\n(7) Für die Anlegung eines Grundbuchblattes für nut-            aufsicht oder ein Abschlußprotokoll nach § 24 Abs. 6\nzungsrechtsloses Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233                der Verordnung über die Vorbereitung und Durchfüh-\n§§ 2b und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen              rung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBI. 1\nGesetzbuche gelten die vorstehenden Absätze sinn-                 Nr. 26 S. 287), aus dem sich ergibt, daß von einem\ngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungs-            anderen Nutzer als dem Grundstückseigentümer ein\nrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle des           Gebäude auf dem zu belastenden Grundstück oder\nVermerks „Gebäudeeigentum auf Grund eines dinglichen              Flurstück errichtet worden ist, oder\nNutzungsrechts auf ... \" tritt der Vermerk „Gebäudeeigen-\ntum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB auf ... \" oder „Ge-          3. die Vorlage eines den Nutzer zu anderen als Erholungs-\nbäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB auf ... \".              und Freizeitzwecken berechtigenden Überlassungs-\nvertrages für das Grundstück oder\n§4                              4. die Vorlage eines vor dem 22. Juli 1992 geschlossenen\noder beantragten formgültigen Kaufvertrages zu-\nNachweis                                gunsten des Nutzers über ein Gebäude auf einem ehe-\ndes Gebäudeeigentums                           mals volkseigenen oder LPG-genutzten Grundstück\noder des Rechts zum Besitz                       oder\ngemäß Artikel 233 § 2a EGBGB\n5. die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, durch\n(1) Zum Nachweis des Bestehens des Gebäudeeigen-                die die Eintragung angeordnet wird, oder\ntums gemäß Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum\n6. die Vorlage der Eintragungsbewilligung (§ 19 der\nBürgerlichen Gesetzbuche und des Eigentums daran ge-\nGrundbuchordnung) des Grundstückseigentümers.\nnügt die Nutzungsurkunde, die über das diesem Ge-\nbäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht aus-                (5) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 sind\ngestellt ist und die Genehmigung zur Errichtung des           zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchblattes oder,\nGebäudes auf dem zu belastenden Grundstück oder ein           wenn dieses nicht besteht, zu den Grundakten des\nKaufvertrag über das auf dem belasteten Grundstück            belasteten oder betroffenen Grundstücks zu nehmen.\nerrichtete Gebäude. Anstelle der Genehmigung oder des\nKaufvertrages kann auch eine Bescheinigung der Ge-                                          §5\nmeinde vorgelegt werden, wonach das Gebäude besteht.\nEintragung des dinglichen Nutzungsrechts\nEine Entziehung des Gebäudeeigentums oder des Nut-\nzungsrechts ist nur zu berücksichtigen, wenn sie offen-          (1) In den Fällen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des\nkundig, aktenkundig oder auf andere Weise dem Grund-          Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist\nbuchamt bekannt ist.                                          das dem Gebäudeeigentum zugrundeliegende Nutzungs-\nrecht in der zweiten Abteilung des für das belastete\n(2) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Arti-\nGrundstück bestehenden Grundbuchblattes nach Maß-\nkel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\ngabe des Absatzes 2 einzutragen. Ist ein Gebäudegrund-\nGesetzbuche genügt der Bescheid des Präsidenten der\nbuchblatt bereits angelegt, so gilt Satz 1 entsprechend mit\nOberfinanzdirektion nach Absatz 3 jener Vorschrift, wenn\nder Maßgabe, daß die Eintragung bei der nächsten an-\nauf dem Bescheid seine Bestandskraft bescheinigt wird.\nstehenden Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt oder,\n(3) Zum Nachweis von Gebäudeeigentum gemäß Arti-            soweit das Bestehen des Nutzungsrechts dem Grund-\nkel 233 § 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen          buchamt bekannt ist, im Grundbuchblatt des belasteten\nGesetzbuche genügt                                            Grundstücks vorzunehmen ist.\n(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung\n1. die Vorlage des Vertrages, der die Gestattung zur Er-\nanzugeben. In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzu-\nrichtung von Bauwerken enthalten muß, und\ngeben, unter der das belastete Grundstück im Bestands-\n2. a) die Zustimmung nach§ 5 der Verordnung über die          verzeichnis eingetragen ist. In Spalte 3 sind einzutragen\nSicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen         das Nutzungsrecht unter der Bezeichnung „Dingliches\nvon Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolks-   Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer\neigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBI. 1        unter Bezugnahme auf das Gebäudegrundbuchblatt ... \"\nNr. 12 S. 129) oder                                   unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung des oder der\nGebäudegrundbuchblätter. Die Spalte 5 ist zur Eintragung\nb) ein Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht nach      von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 einge-\n§ 7 Abs. 5 und § 11 der Verordnung der Deutschen      tragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der\nDemokratischen Republik über die staatliche Bau-\nBeschränkungen in der Person des Nutzungsberechtigten\naufsicht vom 30. Juli 1981 (GBI. 1Nr. 26 S. 313), der\nin der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 einge-\nsich auf den Zustand des Gebäudes während oder\ntragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst\nnach der Bauausführung bezieht; der Nachweis der\nnachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Löschung\nBauausführung durch andere öffentliche Urkunden\nder in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei\nist zulässig.\nEintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4\n(4) Zum Nachweis der Ansprüche aus der Sachen-              und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die\nrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Arti-        betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.","1608                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Bezieht sich das Nutzungsrecht auf mehrere Grund-       nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes\nstücke oder Flurstücke, ist § 48 der Grundbuchordnung          zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde,\nanzuwenden.                                                    auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehe-\ngatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versiche-\n§6                                rung des Überlebenden und bei dem Ableben beider\ndurch Versicherung der Erben erbracht werden. Die\nEintragung des Gebäudeeigentums\nErklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht\ngemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB                  der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Für die bereits\nVor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das            ohne Beachtung der Vorschrift des§ 47 der Grundbuch-\nGebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abtei-           ordnung eingetragenen Rechte nach Satz 1 gilt Artikel 234\nlung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäude-             § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\neigentum betroffenen Grundstück einzutragen. Für die           Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, daß die\nEintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3        Eintragung des maßgeblichen Verhältnisses nur auf An-\nsinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nut-          trag eines Antragsberechtigten erfolgen soll.\nzungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. An die Stelle\ndes Vermerks \"Dingliches Nutzungsrecht ... \" tritt der                                       §9\nVermerk .Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b\nEGBGB ... \" oder \"Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233                      Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum\n§ 8 EGBGB ... \". § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.                             auf bestimmten Grundstücksteilen\n(1) Bezieht sich das Gebäudeeigentum nur auf eine\n§7                                Teilfläche des oder der belasteten oder betroffenen\nVermerk                              Grundstücke oder Flurstücke, so sind dem in § 3 Abs. 4\nzur Sichenmg der Ansprüche                      Satz 2 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Vermerk\naus der Sachenrechtsbereinigung                   die Bezeichnung ,,... einer Teilfläche von ... \", die Größe\naus dem Recht zum Besitz                      der Teilfläche sowie die grundbuchmäßige Bezeichnung\ngemäß Artikel 233 § 2a EGBGB                     des oder der belasteten oder betroffenen Grundstücke\noder Flurstücke anzufügen. Soweit vorhanden, soll die\n(1) Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der         Bezeichnung der Teilfläche aus dem Bestandsblatt\nAnsprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem              des Grundbuchblattes für das Grundstück übernommen\nRecht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungs-       werden.\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt in der\nzweiten Abteilung und richtet sich nach Absatz 2.                  (2) Soweit sich im Falle des Absatzes 1 das Gebäude-\neigentum auf die Gesamtfläche eines oder mehrerer\n(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Ein-        Grundstücke oder Flurstücke sowie zusätzlich auf eine\ntragung, In der Spalte 2 die laufende Nummer, unter der        oder mehrere Teilflächen weiterer Grundstücke oder Flur-\ndas betroffene Grundstück in dem Bestandsverzeich-             stücke bezieht, sind die grundbuchmäßige Bezeichnung\nnis eingetragen ist, anzugeben. In der Spalte 3 ist ein-       der insgesamt belasteten oder betroff~en Grundstücke\nzutragen \"Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a              oder Flurstücke und der Vermerk ,, ... und einer Teilfläche\nEGBGB ..•\" unter Angabe des Besitzberechtigten, des            von •.• \" unter Angabe der Größe der Teilfläche sowie der\nUmfangs und Inhalts des Rechts, soweit dies aus den der        grundbuchmäßigen Bezeichnung der teilweise belasteten\nEintragung zugrundeliegenden Unterlagen hervorgeht,            oder betroffenen Grundstücke oder Flurstücke anzu-\nsowie der Grundlage der Eintragung (§ 4 Abs. 4). § 44          geben.\nAbs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. § 9 Abs. 1\nund 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle            (3) Für die Eintragung des Nutzungsrechts oder des\nder grundbuchmäßigen Bezeichnung des oder der be-              Gebäudeeigentums im Grundbuch des oder der belaste-\ntroffenen Grundstücke die laufende Nummer tritt, unter         ten oder betroffenen Grundstücke gelten die Absätze 1\nder diese im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Die         und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß statt der grund-\nSpalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den       buchmäßigen Bezeichnung des oder der Grundstücke die\nSpalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und           laufende Nummer anzugeben ist, unter der das oder die\nzwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des       Grundstücke im Bestandsverzeichnis eingetragen sind.\nBesitzberechtigten in der Verfügung über das in den Spal-\nten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschrän-                                     §10\nkung nicht erst nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt\nNutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder\ndie Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen\nRecht zum Besitz auf nicht bestimmten\nVermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in\nGrundstücken oder Grundstücksteilen\nden Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben,\nunter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 ver-           (1) Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, ein Gebäude-\nmerkt ist.                                                     eigentum oder ein Recht zum Besitz an einem oder meh-\nreren nicht grundbuchmäßig bestimmten Grundstücken\n§8                                oder an Teilen hiervon, so fordert das Grundbuchamt den\nInhaber des Rechts auf, den räumlichen Umfang seines\nNutzungsrecht, Gebäudeeigentum\nRechts auf den betroffenen Grundstücken durch Vorlage\noder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte\neines Auszugs aus dem beschreibenden Teil des amt-\nSoll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebäude-         lichen Verzeichnisses oder einer anderen Beschreibung\neigentum als Eigentum von Ehegatten eingetragen                nachzuweisen, die nach den gesetzlichen Vorschriften\nwerden (§ 4 7 GBO), kann der für die Eintragung in das         das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der\nGrundbuch erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung           Grundstücke ersetzt.","Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                             1609\n(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht    1. der Antrag auf Eintragung nach Absatz 1 nach dem\nvorgelegt werden können und der Berechtigte dies               31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingeht\ngegenüber dem Grundbuchamt versichert, genügen                 oder\nandere amtliche Unterlagen, sofern aus ihnen die grund-    2. der Antragsteller eine mit Siegel oder Stempel ver-\nbuchmäßige Bezeichnung der belasteten oder betroffe-           sehene und unterschriebene Nutzungsbescheinigung\nnen Grundstücke hervorgeht oder bestimmt werden kann;          vorlegt oder\ndiese Unterlagen und die Versicherung bedürfen nicht der\nin § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. Aus-         3. sich eine Nutzungsbescheinigung nach Nummer 2\nreichend ist auch die Bestätigung der für die Führung des       bereits bei der Grundakte befindet.\nLiegenschaftskatasters zuständigen Stelle oder eines       Die Nutzungsbescheinigung wird von der Gemeinde, in\nöffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, aus der sich  deren Gebiet das Grundstück belegen ist, erteilt, wenn\nergibt, auf welchem oder welchen Grundstücken oder         das Gebäude vom 20. Juli 1993 bis zum 1. Oktober 1994\nFlurstücken das dingliche Nutzungsrecht, das Gebäude-      von dem Antragsteller selbst, seinem Rechtsvorgänger\neigentum oder das Recht zum Besitz lastet. Vervielfäl-     oder auf Grund eines Vertrages mit einem von beiden\ntigungen dieser anderen amtlichen Unterlagen sowie         durch einen Mieter oder Pächter genutzt wird. In den Fäl-\ndieser Bestätigungen hat das Grundbuchamt der für die      len des Satzes 1 Nr. 2 und 3 wird der Widerspruch nach\nFührung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Stelle    Absatz 1 auf Antrag des Grundstückseigentümers ein-\nzur Verfügung zu stellen.                                  getragen, wenn dieser Antrag bis zum Ablauf des\n31. Dezember 1996 bei dem Grundbuchamt eingegangen\nist. Der Widerspruch wird in diesem Fall nach Ablauf von\n§ 11                           3 Monaten gegenstandslos, es sei denn, daß vorher ein\nnotarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine\nWiderspruch\nKlage auf Grund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\n(1) In den Fällen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuch-  oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts er-\namt gleichzeitig mit der jeweiligen Eintragung einen       hoben und dies bis zu dem genannten Zeitpunkt dem\nWiderspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach   Grundbuchamt in der Form des § 29 der Grundbuch-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten       ordnung nachgewiesen wird. Absatz 4 gilt entsprechend.\ndes Eigentümers des zu belastenden oder betroffenen\nGrundstücks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige\nEintragung bewilligt hat oder ein Vermerk über die Er-\nöffnung eines Vermittlungsverfahrens nach dem in Arti-                                  §12\nkel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-                 Aufhebung des Gebäudeeigentums\nlichen Gesetzbuche genannten Gesetz (Sachenrechts-\n(1) Die Aufhebung eines Nutzungsrechts oder Gebäude-\nbereinigungsgesetz) in das Grundbuch des belasteten\neigentums nach Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungs-\noder betroffenen Grundstücks eingetragen ist oder gleich-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 16\nzeitig eingetragen wird.\nAbs. 3 des Vermögensgesetzes ist in der zweiten Ab-\n(2) Die Eintragung des Widerspruchs nach Absatz 1       teilung des Grundbuchs des oder der belasteten oder\nerfolgt                                                    betroffenen Grundstücke oder Flurstücke einzutragen,\nwenn das Recht dort eingetragen ist; ein vorhandenes\n1. in den Fällen des § 3 in der Spalte 3 der zweiten Ab-\nGebäudegrundbuchblatt ist zu schließen.\nteilung des Gebäudegrundbuchblattes; dabei ist in der\nSpalte 1 die laufende Nummer der Eintragung an-           (2) Sofern im Falle des Absatzes 1 eine Eintragung\nzugeben;                                               im Grundbuch des belasteten Grundstücks oder die\nSchließung des Gebäudegrundbuchblattes nicht erfolgt\n2. in den Fällen der§§ 5 und 6 in der Spalte 5 der zweiten ist, sind diese bei der nächsten in einem der Grundbuch-\nAbteilung des Grundbuchblattes für das Grundstück;     blätter anstehenden Eintragung nachzuholen. Ist das\ndabei ist in der Spalte 4 die laufende Nummer anzu-    Grundbuchblatt des belasteten GrundstOcks infolge der\ngeben, unter der die betroffene Eintragung in der      Aufhebung des Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums\nSpalte 1 vermerkt ist.                                 gemäß Absatz 1 geschlossen oder das betastete oder\n(3) Der Widerspruch wird nach Ablauf von vierzehn       betroffene Grundstück in das GebAudegrundbuchblatt\nMonaten seit seiner Eintragung gegenstandslos, es sei      übertragen worden, so gilt ein als Grundstücksgrund-\ndenn, daß vorher ein notarielles Vermittlungsverfahren     buchblatt fortgeführtes Gebäudegrundbuchblatt als\neingeleitet oder eine Klage auf Grund des Sachenrechts-    Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung.\nbereinigungsgesetzes oder eine Klage auf Aufhebung des        (3) Sind die für Aufhebung des Nutzungsrechts oder\nNutzungsrechts erhoben und dies bis zu dem genannten       Gebäudeeigentums erforderlichen Eintragungen erfolgt,\nZeitpunkt dem Grundbuchamt in der Form des § 29 der        ohne daß eine Aufgabeerklärung nach Artikel 233 § 4\nGrundbuchordnung nachgewiesen wird.                        Abs. ·5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\n(4) Ein nach Absatz 3 gegenstandsloser Widerspruch      setzbuche dem Grundbuchamt vorgelegen hat, hat das\nkann von Amts wegen gelöscht werden; er ist von Amts       Grundbuchamt die Erklärung von dem eingetragenen\nwegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im           Eigentümer des Grundstücks bei der nächsten in einem\nGrundbuchblatt für das Grundstück oder Gebäude oder        der Grundbuchblätter anstehenden Eintragung nachzu-\nbei Eintragung des in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Ver-   fordern. Ist der jetzt eingetragene Eigentümer des Grund-\nmerks zu löschen.                                          stücks nicht mit dem zum Zeitpunkt der Schließung des\nGrundbuchblattes für das Grundstück oder das Gebäude\n(5) Ein Widerspruch nach den vorstehenden Absätzen      eingetragenen Eigentümer des Gebäudes identisch, so\nwird nicht eingetragen, wenn                               hat das Grundbuchamt die in Satz 1 bezeichnete Er-","1610                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nklärung von beiden anzufordern. Nach Eingang der                                           §15\nErklärungen hat das Grundbuchamt die seinerzeit ohne\nÜberleitungsvorschrfft\ndie notwendigen Erklärungen vorgenommenen Eintra-\ngungen zu bestätigen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.         (1) Es werden aufgehoben:\nWird die Erklärung nicht abgegeben, werden Grundstück         1. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nut-\nund Gebäude in der Regel wieder getrennt gebucht.                 zungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom\n4. Dezember 1970 (GBI. 1Nr. 24 S. 372),\n2. § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherung des\n§13                                   Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf\nBekanntmachungen                              vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken\nvom 7. April 1983 (GBI. 1Nr. 12 S. 129),\nAuf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im\n3. Nummer 9 Abs. 3 Buchstabe a, Nummer 12 Abs. 2\nGrundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht be-\nBuchstabe a, Nummer 18 Abs. 2, Nummer 40 und\nlasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen\nNummer 75 Abs. 3 sowie Anlage 16 der Anweisung\nGrundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im\nNr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deut-\nGebäudegrundbuchblatt ist § 17 der Erbbaurechtsverord-\nschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuch-\nnung sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Ge-\nverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grund-\nbäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegen-\nbuchanweisung -vom 27. Oktober 1987.\nüber dem Eigentümer des belasteten oder betroffenen\nGrundstücks jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das             Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke über die\nRecht dort eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen      Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sind bei der\nwird und der Eigentümer bekannt ist.                          nächsten anstehenden Eintragung in das Grundbuchblatt\nfür das Grundstück oder für das Gebäudeeigentum an die\nVorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und\n§ 12 anzupassen.\n§14                                 (2) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Gebäudegrundbuchblätter,\nBegriffsbestimmungen, Teilung                   die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wor-\nvon Grundstück und von Gebäudeeigentum                 den sind oder für die der Antrag auf Anlegung vor diesem\nZeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.\n(1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein\nGrundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf                (3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur für Eintragungen, die nach\nstehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktions-           Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.\nflächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von\ndem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder\nmittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude\nerworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat.                                        Artikel 2\n(2) Bestehen an einem Grundstück mehrere Nutzungs-                                   Änderung\nrechte, so sind sie mit dem sich aus Artikel 233 § 9 Abs. 2                    der Grundbuchverfügung\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche             Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichs-\nergebenden Rang einzutragen.                                  ministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 3\nder Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994\n(3) Die Teilung oder Vereinigung von Gebäudeeigentum       (BGBI. 1S. 1253), wird wie folgt geändert:\nnach Artikel 233 § 2b oder 8 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche kann im Grundbuch ein-\n1. § 6 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngetragen werden, ohne daß die Zustimmung des Grund-\nstückseigentümers nachgewiesen wird. Bei Gebäude-                   \"Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten\neigentum nach Artikel 233 § 4 jenes Gesetzes umfaßt die            Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche\nTeilung des Gebäudeeigentums auch die Teilung des                   Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige\ndinglichen Nutzungsrechts.                                         Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird.\"\n(4) Soll das belastete oder betroffene Grundstück geteilt\n2. In § 8 wird die Verweisung \"§ 3 Abs. 3b\" durch die\nwerden, so kann der abgeschriebene Teil in Ansehung des\nVerweisung,,§ 3 Abs. 5\" ersetzt.\nGebäudeeigentums, des dinglichen Nutzungsrechts oder\ndes Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Ein-\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche lasten-          3. In § 9 Buchstabe a Satz 2 Halbsatz 2 werden hinter\nfrei gebucht werden, wenn nachgewiesen wird, daß auf                dem Wort \"Buchstaben\" die Worte \"oder in vergleich-\ndem abgeschriebenen Teil das Nutzungsrecht nicht lastet             barer Weise\" eingefügt.\nund sich hierauf das Gebäude, an dem selbständiges\nEigentum oder ein Recht zum Besitz gemäß Artikel 233            4. § 15 wird wie folgt geändert:\n§ 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-               a) In Absatz 1 Buchstabe a Halbsatz 3 werden hinter\nbuche besteht, einschließlich seiner Funktionsfläche nicht             dem Wort \"Berufs\" die Worte „und des Wohnorts\"\nbefindet. Der Nachweis kann auch durch die Bestätigung                eingefügt.\nder für die Führung des Uegenschaftskatasters zu-\nständigen Stelle oder eines öffentlich bestellten Ver-              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nmessungsingenieurs, daß die in Satz 1 genannten Voraus-               .,Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch\nsetzungen gegeben sind, erbracht werden.                              welche Behörde der Fiskus vertreten wird.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              1611\n5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                14. Die Überschrift des § 72 wird wie folgt gefaßt:\nn§17a                                                        ,,§72\n§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem               Umschreibung, Neufassung und Schließung\nBestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung                     des maschinell geführten Grundbuchs\".\nsinngemäß anzuwenden.\"\n15. In § 75 Satz 2 werden die Worte \"der betreffenden\n6. § 32 wird wie folgt geändert:                                Person, die\" durch die Worte „der betreffenden Per-\na) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.                       son, der\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n16. § 85 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Mit Genehmigung der Landesjustizverwal-\ntung oder der von ihr bestimmten Stelle können                                     ,,§85\nauch die für das geschlossene Grundbuchblatt ge-                            Gebühren, Entgelte\nhaltenen Akten geschlossen werden. Das alte\nHandblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung             (1) Für die Einrichtung und Nutzung des automati-\nin dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder            sierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger\nBezug nimmt, können zu den Grundakten des                für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr\nneuen Blattes genommen werden; in diesem Fall             und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende\nist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzu-        Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Ab-\nwenden. Die Übernahme ist in den geschlossenen           rufgebühren sind zu berechnen\nGrundakten zu vermerken.\"                                 1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für\njeden Abruf aus einem Grundbuchblatt,\n7. In§ 34 wird die Verweisung\"§ 3 Abs. 3a und b\" durch          2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach\ndie Verweisung,,§ 3 Abs. 4 und 5\" ersetzt.\n§ 12a der Grundbuchordnung für jeden einzelnen\nSuchvorgang.\n8. § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Wird eine Vereinbarung zwischen der zuständi-\n„6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten           gen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem\ndurch Fehlfunktionen des Systems durch ge-              Empfänger über die Einrichtung und Nutzung ge-\neignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig          schlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich\nbemerkt werden können (Unverfälschtheit),\".             an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung\nanfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der\n9. In § 65 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bediensteten\"           öffentlichen Verwaltung können abweichende Verein-\ndurch das Wort „Personen\" ersetzt.                           barungen geschlossen werden.\n(3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebüh-\n10. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt         ren wird durch besondere Rechtsverordnung des\ngefaßt:                                                      Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des\n„2. Anlegung                           Bundesrates festgelegt.•\ndes maschinell geführten Grundbuchs\".\n17. In§ 86 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort \"einmaligen\"\n11. § 68 wird wie folgt geändert:                                durch das Wort „jeweiligen\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 32 Satz 2\nund 3\" durch die Verweisung ,,§ 32 Abs. 1 Satz 2      18. § 87 Satz 4 wird aufgehoben.\nund 3\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                             19. § 91 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Verweisung „Abschnitt XVI\"\n12. § 69 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                             durch die Verweisung ,,Abschnitt XIV\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte „ohne Eigentums-               b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwechsel eingetragen• durch die Worte „ohne\nEigentumswechsel eingetragen am ...\" ersetzt.                 ,,Soweit nach diesen Verordnungen Unterstrei-\nchungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kenn-\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 zeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie\n,,Die für Eintragungen in die neugefaßten Abtei-              in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz\nlungen bestimmten alten Seiten oder Bögen sind                dargestellt werden.\"\ndeutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu            c) Satz 3 wird aufgehoben.\nmachen.\"\n20. In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „Eingetra-\n13. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngen\" das Wort „am\" eingefügt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7  21. Es werden ersetzt:\nund § 36 Buchstabe b gelten entsprechend.\"                a) in § 96 die Verweisung ,,(§§ 67 bis 69)\" durch die\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       Verweisung ,,(§§ 97 bis 99)\",","1612                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) in § 98 die Verweisung ,,§ 67 Abs. 2\" durch die Ver-                  solchen Person, mit Ausnahme jedoch des\nweisung ,,§ 97 Abs. 2\".                                               Reichseisenbahnvermögens und des Son-\nc) in § 100 Abs. 2 Satz 1 die Verweisung ,,(§ 67                         dervermögens Deutsche Post,\nAbs. 1)\" durch die Verweisung ,,(§ 97 Abs. 1)\" und                eingetragen ist, wenn die grundbuchmäßigen\ndie Verweisung,,(§ 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2)\" durch                 Erklärungen von der Bewilligungsstelle abge-\ndie Verweisung,,(§ 97 Abs. 2, § 98 Abs. 2)\".                      geben werden; § 27 der Grundbuchordnung\nbleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den\nFällen des Satzes 1 Buchstabe a die Spar-\n22. Nach § 104 wird folgender§ 104a eingefügt:                           kasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-\n,,§ 104a                                    stück, Gebäude oder sonstige grundstücks-\ngleiche Recht liegt, und in Berlin die Landes-\nZum Nachweis der Rechtsinhaberschaft auslän-                      bank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede\ndischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt                 Dienststelle des Bundes oder einer bundes-\ngegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienst-                      unmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des\nsiegel oder Dienststempel versehene und unter-                       öffentlichen Rechts. Für die Löschung\nschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39\nder Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine                     a) von Vermerken über die Entschuldung\nAnwendung.\"                                                              der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt\nin landwirtschaftliche Produktionsgenos-\nsenschaften auf Grund des Gesetzes vom\n23. § 105 wird wie folgt geändert:                                           17. Februar 1954 (GBI. Nr. 23 S. 224),\na) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1.                               b) von Verfügungsbeschränkungen zugun-\nsten juristischer Personen des öffentlichen\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Nummern an-                              Rechts. ihrer Behörden oder von Rechts-\ngefügt:                                                              trägern sowie\n„5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für                   c) von Schürf- und Abbauberechtigungen\nehemals volkseigene Grundstücke ist ein Ver-\nfahren nach dem Sechsten Abschnitt der                       gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle\nGrundbuchordnung nicht erforderlich, soweit                  ist in den Fällen des Buchstabens a die\nfür solche Grundstücke Bestandsblätter im                    Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienst-\nSinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung                    stelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen\nNr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs                  können durch dem Grundbuchamt nachzu-\nder Deutschen Volkspolizei über Grundbuch                    weisende Erklärung sich wechselseitig oder\nund Grundbuchverfahren unter Colidobedin-                    andere öffentliche Stellen zur Abgabe von\ngungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom                     Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den\n27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das                     vorgenannten Fällen findet § 39 der Grund-\nGrundstück bereits gebucht war und sich                      buchordnung keine Anwendung. Der Vor-\nnach der Schließung des Grundbuchs seine                     lage eines Hypotheken-. Grundschuld- oder\nBezeichnung nicht verändert hat.                             Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies\ngilt auch bei Eintragung eines Zustimmungs-\n6. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es                         vorbehalts nach § 11 c des Vermögens-\nzum Nachweis der Befugnis, über be-                          gesetzes.\"\nschränkte dingliche Rechte an einem Grund-\nstück, Gebäude oder sonstigen grund-                c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\nstücksgleichen Rechten oder über Vor-                   ,,(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuch-\nmerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor            ordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in\ndem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als          Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor\nderen Gläubiger oder sonstiger Berechtigter            Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren\nim Grundbuch                                          nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuch-\na) eine Sparkasse oder Volkseigentum in                ordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur\nRechtsträgerschaft einer Sparkasse,                Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nb) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum          315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\nin Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts.\nvom 8. August 1935 (RGBI. 1 S. 1089), die durch\neine Versicherung oder eine bergrechtliche\nArtikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom\nGewerkschaft,                                      20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) aufgehoben\nc) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des            worden ist, angelegt worden ist.\nStaatshaushalts oder eines zentralen\n(3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des\nOrgans der Deutschen Demokratischen\nAbsatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt\nRepublik, des Magistrats von Berlin, des\noder beantragt worden sind, gilt für das Grund-\nRates eines Bezirks, Kreises oder Stadt-\nbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis\nbezirks, des Rates einer Stadt oder son-           als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in\nstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher\nAbsatz 1 Nr. 6 genanntef'! Bewilligungsstellen oder\nEinrichtungen,                                     von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf\nd) eine juristische Person des öffentlichen           die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten\nRechts oder ein Sondervermögen einer               Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an.\"","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                              1613\nArtikel 3                                                     Artikel 4\nÜberleitung                                          Bekanntmachungserlaubnis\n(1) Artikel 2 Nr. 4 ist nur auf nach dem Inkrafttreten        Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ndieser Verordnung vorzunehmende Eintragungen anzu-            der Grundbuchverfügung in der von dem Inkrafttreten des\nwenden.                                                       Artikels 2 dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n(2) In den Fällen des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buch-       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nstabe c und d der Grundbuchverfügung soll der Bund\noder die von ihm ennächtigte Stelle die Bewilligung im\nBenehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes\nerteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige                                  Artikel 5\ngrundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom                                    Inkrafttreten\nGrundbuchamt nicht zu prüfen.                                    Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Im übrigen\n(3) § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung tritt mit    tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung\ndem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nSabine Leutheusser-Schnarrenberger","1614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nVerordnung\nüber die Einführung der staatlichen Chargenprüfung bei Blutzubereitungen\nVom 15. Juli 1994\nAuf Grund des§ 33 Abs. 2 und des§ 35 Abs. 1 Nr. 3                                      §4\ndes Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1          (1) Für die Blutzubereitungen nach dieser Verordnung,\nS. 2445, 2448) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des        die nicht Blutgerinnungsfaktor IX- oder Prothrombinkom-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1         plex-Präparate sind, findet die Verordnung ab dem 1. Juli\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesund-          1995 Anwendung.\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nWirtschaft:                                                    (2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf solche\nChargen, die sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nVerordnung bereits im Verkehr befinden.\nArtikel 1\nVerordnung\nzur Ausdehnung der Vorschriften                                          Artikel2\nüber die staatliche Chargenprüfung                   Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-\nauf Blutzubereitungen                      Ehrlich-Institutes nach dem Arzneimittelgesetz vom\n20. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1132), geändert durch die\n§1\nVerordnung vom 26. März 1990 (BGBI. 1S. 593), wird wie\nDie Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung       folgt geändert:\nwerden auf Blutzubereitungen ausgedehnt, die aus\nMischungen von humanem Blutplasma hergestellt werden         1. Es wird folgender § 2a eingefügt:\nund die Blutbestandteile als arzneilich wirksame Bestand-\nteile enthalten.                                                                          ,,§2a\nFür die Entscheidung über die Zulassung von\n§2                                   Blutzubereitungen gilt die Kostenverordnung für die\nDie zuständige Bundesoberbehörde hat eine Ent-                Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundes-\nscheidung über die Freigabe der Charge innerhalb einer           institut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom\nFrist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden             16. September 1993 (BGBI. 1 S. 1634), geändert\nChargenprobe zu treffen. § 27 Abs. 2 des Arzneimittel-           durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994\ngesetzes findet entsprechende Anwendung.                         (BGBI. I S. 1416).\"\n§3                               2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie zuständige Bundesoberbehörde hat die Charge\nauch dann freizugeben, wenn die zuständige Behörde                   aa) In Satz 1 werden die Worte „Entscheidung\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union                     über die\" gestrichen, und es wird folgende\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens                         Nummer 9 angefügt:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer                         ,,9. Blutzubereitungen 2 000 Deutsche Mark.\"\nexperimentellen Untersuchung festgestellt hat, daß die\nCharge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkennt-                     „ Wird ein Antrag auf Freigabe einer Charge\nnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist                    zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen\nund daß sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und                 Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung\nUnbedenklichkeit aufweist.                                              aber noch nicht beendet ist, oder wird ein","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1994                             1615\nAntrag aus anderen Gründen als wegen Unzu-            b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nständigkeit abgelehnt, oder wird die Freigabe            eingefügt:\neiner Charge zurückgenommen oder wider-                  ,,Bei Blutzubereitungen gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 ent-\nrufen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 1           sprechend.\"\num ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der\nvorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann             c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nvon ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn                   ,,(5) Wird die Freigabe einer Charge auf der\ndies der Billigkeit entspricht.\"                         Grundlage der Prüfung der zuständigen Behörde\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:             eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des\n\"Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Char-           Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ngen einer Blutzubereitung, die sich nur in ihrer         raum erteilt, beträgt die Gebühr 150 Deutsche\nKonzentration unterscheiden, beantragt, so               Mark.\"\nwird für die Entscheidung über die Freigabe\nder ersten Charge die nach Satz 1 Nr. 9 zu                                  Artikel3\nerhebende Gebühr und für die Entscheidung\nweiterer Chargen eine Gebühr von jeweils             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n500 Deutsche Mark erhoben.\"                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}