{"id":"bgbl1-1994-44-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":44,"date":"1994-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/44#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_44.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiffahrt","law_date":"1994-07-15T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["1554                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung von Rechtsvorschriften\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nVom 15. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „ Warn-\nnachrichten\" die Wörter „und sonstiger Sicher-\nheitsinformationen\" angefügt.\nArtikel 1\nSeeaufgabengesetz                             d) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-                 ,, 11. meereskundliche Untersuchungen einschließ-\nmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt                     lich der Überwachung der Veränderungen\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 1993                   der Meeresumwelt;\".\n(BGBI. 1S. 1407, 1994 1S. 342), wird wie folgt geändert:\ne) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    angefügt:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                               „ 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\n\"4. die Überwachung der für die Verkehrs- und                      von Daten über Seeschiffe einschließlich\nBetriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur                    der Namen und Anschriften der Eigentümer\nAbwehr von Gefahren für die Meeresumwelt                       und Betreiber und deren wirtschaftlicher\nund zum Schutz vor schädlichen Umwelt-                         Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, so-\neinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-                        weit dies zur Erfüllung der Aufgaben des\nsionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bau-                      Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung                    erforderlich ist.\"\nund Maßnahmen, die Bewilligung der in den\nSchiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nAusnahmen, die Prüfung, Zulassung und\nÜberwachung von Systemen, Anlagen, Instru-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie zur\nmenten und Geräten auf ihre Eignung für den             Beseitigung von Störungen\" durch die Wörter\nSchiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an              „einschließlich der Beseitigung von Störungen der\nBord, die Regulierung der Magnetkompasse,               Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\" ersetzt.\ndie Kompensierung der Peilfunkanlagen, die\nFestlegung des Freibords der Schiffe sowie           b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\ndie Erteilung und Einziehung der maßgeb-                minister\" durch die Wörter „Das Bundesministe-\nlichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Beschei-              rium\" und die Wörter „dem Bundesminister\"\nnigungen;\".                                             jeweils durch die Wörter „dem Bundesministe-\nrium\" ersetzt.\nb) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Wort „Wind-\nstau-\" durch das Wort „Wasserstands-\" ersetzt.           c) Absatz 3 wird gestrichen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                                 1-555\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                        werden zur Kasse der See-Berufsgenossenschaft\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                vereinnahmt.\"\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesministers\"            5. § 7 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Bundesministeriums\" er-\nsetzt.                                                a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister\"\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\" und\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Bundesministers\" durch das Wort\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                      ,,Bundesministeriums\" ersetzt.\n„ 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um         b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnautische Systeme, Anlagen, Instru-\n„Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner\nmente und Geräte, Magnetkom-\ndurch Rechtsverordnung die Erfüllung der Auf-\npasse, Peilfunkanlagen sowie Öl-\ngaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht\nhaftungsbescheinigungen handelt,\".\namtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in\nbbb) In Nummer 2 werden nach dem Komma                   Satz 1 genannten Personen übertragen.\"\ndie Wörter „soweit sie nicht in einer\nc) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. Satz 3 wird\nRechtsverordnung nach § 9a auf eine\nAbsatz 2.\nandere zuständige Stelle übertragen\nwerden,\" angefügt.                             d) In Absatz 2 wird das Wort „Satzes\" durch das Wort\n,,Absatzes\" ersetzt.\nccc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer\n4a eingefügt:\n6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „für die Sicherheit\"\n„4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in          durch die Wörter „für ein Wasserfahrzeug oder\neiner Rechtsverordnung nach § 7          bestimmte Aufgaben seines Betriebes\" ersetzt.\nSatz 2 eine andere zuständige\nStelle bestimmt ist,\".\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\nddd) In Nummer 6 wird das Wort „Bundes-\nminister\" durch das Wort „Bundesmini-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsterium\" ersetzt.                                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                      aaa) Die Wörter „Der Bundesminister\" wer-\n,,(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-                         den durch die Wörter „Das Bundes-\ngraphie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der                        ministerium\" ersetzt.\nErfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des                 bbb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt\nGermanischen Lloyds und darf hierfür dort vorhan-                         gefaßt:\ndene personenbezogene Daten erheben. Es kann\n„3. die Anforderungen an die Besetzung\nsich bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben\nvon Sportfahrzeugen, Traditions-\nfür bestimmte Fälle geeigneter Stellen mit deren\nschiffen und sonstigen Wasserfahr-\nZustimmung bedienen.\"\nzeugen, die nicht Kauffahrteischiffe\nsind, die Eignung und Befähigung\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                       der Führer solcher Fahrzeuge sowie\na} Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                               das Verfahren zur Erlangung und\nEntziehung der erforderlichen Be-\naa) In Satz 1 werden das Wort „Bundesminister\"\nfähigungsnachweise solcher Per-\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt\nsonen;\nund nach den Wörtern „dem Bundesamt für\nSeeschiffahrt und Hydrographie\" die Wörter                             4. die Zulassung, Überwachung, die\n,,oder für Betriebssicherheitsorganisations-                             Anforderungen, Bewilligungen, Prü-\nsysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechts-                              fungen, Abnahmen, Regulierungen,\nverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer ande-                              Kompensierungen, Festlegungen,\nren Stelle\" eingefügt.                                                    Erlaubnisse, Zeugnisse und Be-\nscheinigungen im Sinne des § 1\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesministers\"\nNr. 4 einschließlich der betrieblichen\ndurch das Wort „Bundesministeriums\", in\nAbläufe und organisatorischen Vor-\nSatz 4 werden die Wörter „der Bundes-\nkehrungen;\".\nminister'' durch die Wörter „das Bundes-\nministerium\" und die Wörter „dem Bundes-                      ccc) In Nummer 6 werden nach dem Wort\nminister\" durch die Wörter „dem Bundes-                             ,,Schiffsführern\" die Wörter „und sonsti-\nministerium\" ersetzt.                                                gen für den Schiffsbetrieb Verantwort-\nlichen\" eingefügt und der Punkt durch\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nein Semikolon ersetzt.\n,,Besondere Einnahmen sind die von der See-\nBerufsgenossenschaft erhobenen Gebühren so-                         ddd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer\nangefügt:\nwie die von der See-Berufsgenossenschaft als\nVerwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes                                „7. die innerstaatliche Inkraftsetzung\nund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über                                     sonstiger Regelungen auf Grund von\nOrdnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie                                  Änderungen und im Rahmen der","1556                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZiele des Internationalen Übereinkom-        10. Nach § 9b wird folgender§ 9c eingefügt:\nmens von 1974 zum Schutz des mensch-                                          ,,§9c\nlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS. 141) und des Protokolls von 1978 zu              Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können\ndiesem übereinkommen in ihrer jeweili-           auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechts-\ngen Fassung.\"                                    akten der Europäischen Gemeinschaften und von\nVerpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „5\" durch die                rungen erlassen werden.\"\nAngabe „ 7\" ersetzt.\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:          11. In § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14\n„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4            Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Der Bundesmini-\nkönnen ferner die Sicherheitsvoraussetzungen          ster\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\" und\nfestlegen, unter denen für bestimmte in § 1           die Wörter „dem Bundesminister\" durch die Wörter\nNr. 4 genannte Angelegenheiten der Schiffs-           ,,dem Bundesministerium\" ersetzt.\ntechnik weitere befähigte Schiffsbesichtiger-\nGesellschaften zugelassen werden.\"                12. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „auf Grund des § 9\nAbs. 1, 2 und 3 und der §§ 9a, 9b und 11\" durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Wörter „auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3 und der\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        §§ 9a bis 9c und 11\" ersetzt.\naaa) Die Angabe „Nr. 2, 4, 5 und 6\" wird durch\n13. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Nr. 2 bis 7\" ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „für die Sicher-\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „das\nheit\" durch die Wörter „für ein Wasserfahrzeug oder\nWasser\" durch die Wörter \"die Meeres-              bestimmte Aufgaben seines Betriebes\" ersetzt.\numwelt\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „für die Sicher-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister\"                   heit\" durch die Wörter „ für ein Wasserfahrzeug\njeweils durch das Wort \"Bundesministerium\"                oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes\"\nersetzt.                                                  ersetzt und nach der Angabe,,§ 9b\" die Wörter\nc) In Absatz 3 werden die Wörter \"Der Bundesmini-                  ,, , jeweils auch in Verbindung mit § 9c,\" angefügt.\nster\" durch die Wörter \"Das Bundesministerium\"             c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Besteller\"\nund die Wörter „dem Bundesminister\" durch die                  durch die Wörter ,, , aJs vom Eigentümer beauf-\nWörter „dem Bundesministerium\" sowie in Num-                   tragter Verantwortlicher oder als Besteller\"' ersetzt\nmer 2 die Wörter „das Wasser\" durch die Wörter                 und nach der Angabe ,,§ 9a\" die Wörter ,, , auch in\n,,die Meeresumwelt\" ersetzt.                                   Verbindung mit § 9c,\" eingefügt.\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesminister\" durch\n14. Nach § 17 wird folgender§ 17a eingefügt:\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n.§ 17a\ne) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe \"Nr. 4 bis 6\"\ndurch die Angabe „Nr. 3 bis 7\" ersetzt.                      Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem\nanderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen\nf) In Absatz 6 werden die Wörter „Der Bundesmini-             im Rahmen der in§ 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e\nster\" durch die Wörter \"Das Bundesministerium\"            bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht\nersetzt.                                                  zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,\nersucht, so gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.\"\n8. § 9a wird wie folgt gefaßt:\nn§9a                                                          Artikel2\nDas Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-                               Flaggenrechtsgesetz\ntigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen\nDas Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nan die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mit-\nmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342), geändert\nwirkung der verantwortlichen Personen sowie die er-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 1993\nforderlichen Vennessungsbescheinigungen zu regeln.\n(BGBI. 1S. 1666), wird wie folgt geändert:\nEs wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ndie Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne         1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndes§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige          a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a\nStelle zu übertragen.\"                                             ersetzt:\n,,(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen,\n9. § 9b wird wie folgt geändert:\ndie nicht nach § 1 oder Absatz 2 zur Führung der\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung \"(1 )\"                 Bundesflagge berechtigt sind,\ngestrichen und die Wörter „Der Bundesminister\"                 1. in den Fällen des § 1 oder des Absatzes 2,\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium\" sowie\nwobei den dort genannten deutschen Staats-\ndie Wörter „der Bundesminister\" durch die Wörter                    angehörigen die Staatsangehörigen der Mit-\n\"das Bundesministerium\" ersetzt.                                    gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                            ten gleichstehen, oder","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                               1557\n2. wenn ihre Eigentümer mehrheitlich Staatsan-         6. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesminister\" durch\ngehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen        das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nGemeinschaften ohne Wohnsitz oder Sitz im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes sind und        7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\neine oder mehrere verantwortliche Personen           a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „die in\" die\nmit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des            Angabe ,,§ 2 Abs. 3,\" eingefügt.\nGrundgesetzes ständig beauftragt haben,\ndafür einzustehen,                                   b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 22 Nr. 2\" durch\ndie Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\na) daß in technischen, sozialen und verwal-\ntungsmäßigen Angelegenheiten die in der       8. § 19 wird gestrichen.\nBundesrepublik Deutschland für die See-\nschiffe geltenden Rechtsvorschriften ein-     9. § 19a wird wie folgt geändert:\ngehalten werden und,\na) Absatz 1 wird § 19; die Absatzangabe ,,(1 )\" wird\nb) sofern es sich um Fischereifahrzeuge                  gestrichen.\nhandelt, daß der Einsatz der Schiffe zum\nFischfang durch eine oder mehrere solcher        b) Absatz 2 wird gestrichen.\nPersonen geleitet, durchgeführt und über-\nwacht wird.                                  10. § 21 wird wie folgt geändert:\n(1 a) Nach den Rechtsvorschriften eines Mit-          a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bun-\ngliedstaats der Europäischen Gemeinschaften                  desminister\" durch die Wörter „Das Bundesmini-\ngegründete Gesellschaften, die ihren satzungs-               sterium\" ersetzt.\nmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre              b) In Absatz 3 werden der Punkt am Ende durch ein\nHauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der                Komma ersetzt und folgende Buchstaben g bis i\nGemeinschaft haben, stehen bei der Anwendung                 angefügt:\nvon Absatz 1 den Staatsangehörigen eines Mit-\ngliedstaats der Europäischen Gemeinschaften                  ,,g) die Führung der Flagge,\ngleich.\"                                                       h) bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im\nZusammenhang mit der Fischereitätigkeit,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Das gleiche gilt\"\ndurch die Wörter „Die Bundesflagge dürfen See-                 i) die sich aus Rechtsakten der Europäischen\nschiffe führen, deren Eigentümer Deutsche sind,\"                  Gemeinschaften und Verpflichtungen aus\nersetzt.                                                          zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergeben-\nden Anforderungen.\"\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für       11. § 22 wird wie folgt geändert:\ndie Führung der Bundesflagge in den Fällen des\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nAbsatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Ab-\nsatz 1a, ist vom Eigentümer unverzüglich dem              b) Die Wörter „Der Bundesminister\" werden durch\nBundesministerium für Verkehr anzuzeigen.\"                   die Wörter „Das Bundesministerium\" ersetzt.\nc) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              und 1b eingefügt:\na) Nach dem Wort „Wird\" werden die Wörter „in                    „1a. zur Durchführung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und\nden Fällen des § 1\" eingefügt und die Wörter „der                  Absatz 1a den Nachweis der Verantwort-\nBundesminister\" durch die Wörter „das Bundes-                       lichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durch-\nministerium\" ersetzt.                                               führung und Überwachung und die hierfür\nb) Es wird folgender Satz angefügt:                                     erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln so-\nwie die sich bei Wegfall dieses Nachweises\n„Die Rechte und Pflichten aus dem Recht der                         ergebenden Folgen für die Berechtigung zur\nEuropäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.\"                     Führung der Bundesflagge zu bestimmen,\n1b. zur Durchführung von Rechtsakten der\n3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bundesminister'' durch                    Europäischen Gemeinschaften und von\ndas Wort „Bundesministerium\" und das Wort „dieser\"                     Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen\ndurch das Wort 11dieses\" ersetzt.                                      Vereinbarungen die Führung einer anderen\nNationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,\".\n4. In § 10 werden die Wörter „der Bundesminister'' durch\nd) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort\ndie Wörter „das Bundesministerium\" ersetzt.\n,,Bundesminister\" durch das Wort „Bundes-\nministerium\" ersetzt.\n5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-\nminister'' durch die Wörter „das Bundesministerium\"           e) Nach Nummer 6 Buchstabe f wird der Punkt durch\nersetzt, und in Satz 2 Buchstabe a werden nach der               ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe\nAngabe 11§ 1\" die Wörter „oder des § 2 Abs. 1, auch in           angefügt:\nVerbindung mit § 2 Abs. 1a,\" eingefügt. In § 11 Abs. 2           „g) Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie\nwird das Wort „Bundesminister\" durch das Wort                         auf Grund von Rechtsvorschriften nach Num-\n,,Bundesministerium\" ersetzt.                                         mer 1a ergeben.\"","1558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nt) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:            b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister\" durch\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a\nund 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betref-        c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-\nfen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               minister\" durch die Wörter „das Bundesministe-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu                 rium\" ersetzt.\nerlassen.\"\n12. In § 22a Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes-              7. In § 43 werden die Wörter „Der Bundesminister\"\nminister\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\"            durch die Wörter „Das Bundesministerium\" ersetzt.\nsowie die Wörter „dem Bundesminister\" durch die\nWörter „dem Bundesministerium\" ersetzt.\n8. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nArtikel3                                 gefügt:\nGesetz über das Seelotswesen                         „Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die\nAusbildung der Seelotsenanwärter ein.\"\nDas Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 1213), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441), wird wie folgt ge-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\nändert:                                                                    minister'' durch die Wörter „Das Bundes-\nministerium\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister''\n1. In § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5 Abs. 1 und 2 werden die\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nWörter „Der Bundesminister'' jeweils durch die Wörter\n,,Das Bundesministerium\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ihres\nBerufes entsprechend\" die Wörter „und die See-\n2. In § 28 Abs. 1 Nr. 9 werden nach den Wörtern „ Ver-               lotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten\nsorgung der Seelotsen\" die Wörter „und die Zahlung               können\" eingefügt.\neines Unterhaltsbeitrages an die Seelotsenanwärter\"\nund nach dem Wort „abzuführen\" die Wörter ,, , die\neinbehaltenen Unterhaltsbeiträge an die Seelotsen-         9. In § 46 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes-\nanwärter auszuzahlen\" eingefügt.                              minister\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\"\nund die Wörter „dem Bundesminister\" durch die\nWörter „dem Bundesministerium\" ersetzt.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „seinem\nStellvertreter\" durch die Wörter „seinen Stell-     10. Die§§ 48 und 50 werden gestrichen.\nvertretern\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „sein\" durch das Wort\n,,seine\" ersetzt.                                                              Artikel4\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                            Seemannsgesetz\naa) In Satz 1 wird das Wort „seinen\" durch das         Nach § 141 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-\nWort „seine\" ersetzt.                        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffent-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-        lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11\nminister\" durch die Wörter „das Bundes-      des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170) geändert\nministerium\" ersetzt.                        worden ist, wird folgender § 141 a eingefügt:\n4. In § 34 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes-                                         ,,§ 141a\nminister\" durch die Wörter „Das Bundesministerium\"               Abweichungen vom Musterungserfordernis\nersetzt.\nDas Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm\nbestimmte nachgeordnete Behörde kann für Besatzungs-\n5. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden am Ende die Wörter „und     mitglieder(§ 3} und sonstige Personen(§ 7), die auf Fähr-\nLotsenbrüderschaften mit mehr als zweihundert Mit-      schiffen, Fördeschiffen, Schiffen des Seebäderverkehrs,\ngliedern haben drei Stimmen\" angefügt.                  Sportanglerfahrzeugen oder Sonderfahrzeugen Dienst\ntun, zur Erleichterung des Schiffsbetriebes in Abweichung\nvon § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 auf Antrag die Schiffs-\n6. § 38 wird wie folgt geändert:                            führung von den Pflichten zur Veranlassung einer Muste-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den            rung und zum Mitführen der Musterrolle befreien, soweit\nBundesminister'' durch die Wörter „das Bundes-      der Zweck dieser Vorschriften in anderer Weise erreicht\nministerium\" ersetzt.                               werden kann.\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                               1559\nArtikels                              2. die Sicherstellung von Verkehrsdiensten, die im\nGesetz                                   öffentlichen Interesse liegen,\nüber die Küstenschiffahrt                      zu regeln, soweit die Küstenschiffahrt im Sinne des § 1\nbetroffen ist.\nDas Gesetz über die Küstenschiffahrt vom 26. Juli 1957\n(BGBI. II S. 738), geändert durch Artikel 145 des Gesetzes             (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\nvom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), wird wie folgt geändert;          auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaften und von\n1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „der Dritten Durch-              Verpflid1tungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-\nführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom                  rungen, die die Küstenschiffahrt betreffen, erlassen\n3. August 1951 {BGB!. II S. 155)\" durch die Wörter „der         werden.\"\nFlaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1\nS. 1389)\" ersetzt.                                          4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfahrlässig als Führer eines nach § 2 Abs. 1 zur\naa) In Nummer 1 werden die Wörter \"vom 8. Fe-                   Küstenschiffahrt nicht zugelassenen Schiffes ohne\nbruar 1951 (BGBI. 1S. 79)\" durch die Wörter „in          die Erlaubnis nach§ 2 Abs. 2, auch in Verbindung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli               mit Abs. 3, Küstenschiffahrt betreibt.\"\n1990 (BGBI. 1S. 1342), zuletzt geändert durch        b) In Absatz 2 wird die Angabe „zehntausend\" durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994                 die Angabe „fünfzigtausend\" ersetzt.\n(BGBI. 1S. 1554),\" ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. Der bisherige§ 4 und der§ 5 werden gestrichen.\n,,2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsre-\ngister im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neingetragen sind und die nach § 6 oder\n§ 7 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-                                Artikel6\nnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238)\neine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für                                 Gesetz\ndie Zone 1 oder 2 sowie ein nach der                 zu dem Internationalen Übereinkommen\nSchiffssicherheitsverordnung in der Fas-            vom 29. November 1969 über Maßnahmen\nsung der Bekanntmachung vom 9. Februar           auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfillen\n1994 (BGBI. 1 S. 237) vorgeschriebenes         Die Artikel 2 und 4 des Gesetzes zu dem Internationalen\nZeugnis besitzen;\".                         übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnah-\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer an-              men auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen vom\ngefügt:                                           27. Januar 1975 (BGBl.11 S. 137) werden aufgehoben.\n„3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften registriert\nsind und unter der Flagge eines solchen\nArtikel 7\nStaates fahren, nach Maßgabe der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom                                    Gesetz\n7. Dezember 1992 zur Anwendung des                             zu dem Protokoll von 1973\nGrundsatzes des freien Dienstleistungs-            über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen\nverkehrs auf den Seeverkehr in den Mit-        von Verschmutzungen durch andere Stoffe als Öl\ngliedstaaten - Seekabotage - (ABI. EG Nr.      Die Artikel 2 und 6 des Gesetzes zu dem Protokoll\nL364S. 7).\"                                 von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:             Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl vom 3. April\n1985 (BGBI. II S. 593) werden aufgehoben.\n,,(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch\nerteilt werden, soweit das Bundesministerium für\nVerkehr feststellt, daß der Flaggenstaat Schiffen\nunter der Bundesflagge auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im                                   Artikels\nSinne des § 1 eröffnet.\"                                                           Gesetz\nzu dem Internationalen Übereinkommen\n3. Nach § 2 wird folgender§ 3 eingefügt:                          von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978\n,,§3                                            zu diesem Übereinkommen\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird er-\nDas Gesetz zu dem Internationalen übereinkommen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\n1. Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Frei-         Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Über-\nheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen      einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2)\nSchiffahrt und                                          wird wie folgt geändert:","1560                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. Artikel 4 wird wie folgt gefaßt:                                                     Artikel 9\n,,Artikel 4                                       Bekanntmachungserlaubnis\nErhält eine Schiffahrtspolizeibehörde oder die für          Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\ndie Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheits-       des Seeaufgabengesetzes, des Flaggenrechtsgesetzes\nbehörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Abs. 5          und des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der vom\ndes Übereinkommens um Untersuchung eines Schif-              Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nfes, so leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um          Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nBeweissicherung nach Abschnitt 5 der Vereinbarung\nvom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle\n(BGBI. II S. 585) handelt, dieses Rechtshilfeersuchen                                Artikel 10\nunverzüglich an die zuständige Strafverfolgungs-\nbehörde weiter.\"                                                                   Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n2. Artikel 5 wird gestrichen.                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}