{"id":"bgbl1-1994-44-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":44,"date":"1994-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"1994-06-27T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["1537\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                               Z 5702 A\n1994                          Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1994                                                           Nr. 44\nTag                                                             Inhalt                                                   Seite\n27. 6. 94 Neufassung des Gesetzes über die internationale RechtshlHe In Strafsachen ............... .                       1537\nFNA: 319-87\n15. 7. 94 Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschlffahrt ............. .                       1554\nFNA: 9510·1, 9514·1, 9515·1, 9513·1, 9510-18, 188-11-1, 2129-13, 2129-12\nGESTA: J24\n13. 7. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer ...... .                    1561\nFNA: 2121-51-18\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ......................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1564\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten\nder am 30. Juni 1994 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1993 beigelegt.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 27. Juni 1994\nAuf Grund des Artikels 6 des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen\n1988 vom 2. August 1993 {BGBI. I S. 1407, 19941 S. 342) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der\nseit 28. Februar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 1. Juni 1983 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Dezember 1982\n(BGBI. 1S. 2071 ),\n2. den am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n30. August 1990 (BGBI. 1S. 1853),\n3. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 27. Juni 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sch narren berg er","1538                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\n(IRG)\nInhaltsübersicht\n§                                                           §\nErster Teil\nDurchführung der mündlichen Verhandlung               31\nAnwendungsbereich                          Entscheidung über die Zulässigkeit                    32\nAnwendungsbereich                                                 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit            33\nHaft zur Durchführung der Auslieferung                34\nZweiter Teil                         Erweiterung der Auslieferungsbewilligung              35\nAuslieferung an das Ausland                    Weiterlieferung                                       36\nVorübergehende Auslieferung                           37\nGrundsatz                                                    2    Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren 38\nAuslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung           3    Beschlagnahme und Durchsuchung                        39\nAkzessorische Auslieferung                                   4    Beistand                                              40\nGegenseitigkeit                                              5    Vereinfachte Auslieferung                             41\nPolitische Straftaten, politische Verfolgung                 6    Anrufung des Bundesgerichtshofes                      42\nMilitärische Straftaten                                      7\nTodesstrafe                                                  8\nKonkurrierende Gerichtsbarkeit                               9                               Dritter Teil\nAuslieferungsunterlagen                                     10                             Durchlieferung\nSpezialität                                                 11\nZulässigkeit der Durchlieferung                       43\nBewilligung der Auslieferung                                12\nZuständigkeit                                         44\nSachliche Zuständigkeit                                     13\nOurchlieferungsverfahren                              45\nÖrtliche Zuständigkeit                                      14\nDurchlieferung bei vorübergehender Auslieferung       46\nAuslieferungshaft                                           15\nUnvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung\nVorläufige Auslieferungshaft                                16    auf dem Luftweg                                       47\nAuslieferungshaftbefehl                                     17\nSteckbrief                                                  18\nVierter Teil\nVorläufige Festnahme                                        19\nBekanntgabe                                                 20                     Rechtshilfe durch Vollstreckung\nausländischer Erkenntnisse\nVerfahren nach Ergreifung auf Grund eines\nAuslieferungshaftbefehls                                    21    Grundsatz                                             48\nVerfahren nach vorläufiger Festnahme                        22    Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit              49\nEntscheidung über Einwendungen des Verfolgten               23    Sachliche Zuständigkeit                               50\nAufhebung des Auslieferungshaftbefehls                      24    Örtliche Zuständigkeit                                51\nAussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls        25    Vorbereitung der Entscheidung                         52\nHaftprüfung                                                 26    Beistand                                              53\nVollzug der Haft                                            27    Umwandlung der ausländischen Sanktion                 54\nVernehmung des Verfolgten                                   28    Entscheidung über die Vollstreckbarkeit               55\nAntrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit                     Bewilligung der Rechtshilfe                           56\nder Auslieferung                                            29    Vollstreckung und Vollzug                             57\nVorbereitung der Entscheidung                               30    Haft zur Sicherung der Vollstreckung                  58","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                                  1539\n§                                                                 §\nfünfter Teil\nErsuchen um Vollstreckung                                   71\nSonstige Rechtshilfe                      Bedingungen                                                 72\nZulässigkeit der Rechtshilfe                              59\nLeistung der Rechtshitfe\nSiebenter Teil\n60\nGerichtliche Entscheidung                                 61                       Gemeinsame Vorschriften\nVorübergehende Überstellung in das Ausland                      Grenze der Rechtshilfe                                      73\nfür ein ausländisches Verfahren                           62    Zuständigkeit des Bundes                                    74\nVorübergehende Überstellung aus dem Ausland\nKosten                                                      75\nfür ein ausländisches Verfahren                           63\nGegenseitigkeitszusicherung                                 76\nDurchbeförderung von Zeugen                               64\nAnwendung anderer Verfahrensvorschriften                    77\nDurchbeförderung zur Vollstreckung                        65\nHerausgabe von Gegenständen                               66\nAchterTeil\nBeschlagnahme und Durchsuchung                            67\nÄnderung sonstiger Rechtsvorschriften\nSechster Teil                         Änderungen anderer Vorschriften                        78bis83\nAusgehende Ersuchen\nNeunter Teil\nRücklieferung                                             68\nSchluBvorschriften\nVorübergehende Überstellung aus dem Ausland\nfür ein deutsches Verfahren                               69    Einschränkung von Grundrechten                              84\nVorübergehende Überstellung in das Ausland                      Ber1in-Klausel                                              85\nfür ein deutsches Verfahren                               70    Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften und Übergangsregel    86\nErsterTeil                          die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer\nzuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer\nAnwendungsbereich\nwegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion\nausgeliefert werden.\n§1                                  (3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,\nAnwendungsbereich                          die nicht Deutsche im Sinne des Artik~s 116 Abs. 1 des\nGrundgesetzes sind.\n(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-\nrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem\nGesetz.                                                                                        §3\n(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses            Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung\nGesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach            (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch\ndeutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße            nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den\noder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichba-       Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn\nren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung        sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch\nein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden       nach deutschem Recht eine sotche Tat wäre.\nkann.                                                             (2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig,\n(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen          wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit\ngehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatli-        Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist\nches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses              oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachver-\nGesetzes vor.                                                  halts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe\nbedroht wäre.\nZweiter Teil                             (3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig,\nwenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung\nAuslieferung an das Ausland                     zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sank-\ntion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu\n§2                               erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsent-\nziehende Sanktion oder die Summe der noch zu voll-\nGrundsatz                            streckenden freiheitsentziehenden Sanktionen minde-\n(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat         stens vier Monate beträgt.\nwegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt\nwird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf                                        §4\nErsuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur\nVollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder                        Akzessorische Auslieferung\nsonstigen Sanktion ausgeliefert werden.                           Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer wei-\n(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat          teren Tat auch dann zulässig, wenn für diese\nwegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt   1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorlie-\nworden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der            gen oder","1540                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 des-                                       §10\nhalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer                      Auslieferungsunterlagen\nSanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.\n(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat\nein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechts-\n§5                               wirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung\nGegenseitigkeit                          anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des\nersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendba-\nDie Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der       ren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind.\nvom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen                  Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten\nerwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren          ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle\ndeutschen Ersuchen entsprechen würde.                          eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender\nRechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des\n§6                               ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur\nLast gelegte Tat ergibt.\nPolitische Straftaten, politische Verfolgung\n(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der\n(1) Dia Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politi- Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat\nschen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammen-         hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung\nhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen      ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen\nvollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder          vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende\nTotschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt          Tatverdacht ergibt.\nwird oder verurteilt worden ist.\n(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder\n(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche    einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat ver-\nGründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im          hängt wurde, ist nur zulässig, wenn\nFall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Reli-      1. das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anord-\ngion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu           nende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staa-\neiner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen            tes, aus der sich sein Einverständnis mit der Voll-\nAnschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage             streckung durch den Staat ergibt, der die Voll-\naus einem dieser Gründe erschwert werden würde.                     streckung übernommen hat,\n2. eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der\n§7                                    die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe\nMIiitärische Straftaten                          oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,\n3. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Be-\nDie Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die\nstimmungen sowie\nausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten\nbesteht.                                                       4. im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser\nVorschrift\n§8\nvorgelegt worden sind.\nTodesstrafe\nIst die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates                                         § 11\nmit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur                                   Spezialität\nzulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die\n(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet\nTodesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden\nwird.                    -                                      ist, daß der Verfolgte\n1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung\n§9                                    aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen\nKonkurrierende Gerichtsbarkeit                        Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslie-\nferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschrän-\nIst für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit\nkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder\nbegründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn\ndurch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesen-\n1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich die-            heit getroffen werden können, verfolgt werden wird,\nses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein        2. nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten\nUrteil oder eine Entscheidung mit entsprechender                 Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten\nRechtswirkung ertassen, die Eröffnung des Hauptver-              Staat abgeschoben werden wird und\nfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung),\neinen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage ver-       3. den ersuchenden Staat nach dem endgültigen\nworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren            Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslie-\nnach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt           ferung bewilligt worden ist, verlassen darf.\n(§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugend-              (2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezia-\nstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Ver-       lität darf nur entfallen, wenn\nfahren eingestellt hat(§§ 45, 47 des Jugendgerichtsge-\n1. die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Voll-\nsetzes) oder\nstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion\n2. die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem                 hinsichtlich einer weiteren Tat(§ 35) oder zur Weiterlie-\nRecht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straf-            ferung, Überstellung oder Abschiebung an einen ande-\nfreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.                            ren ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                               1541\n2. der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines             der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im\nMonats nach dem endgültigen Abschluß des Verfah-              Auslieferungsverfahren erschweren werde.\nrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt wor-        (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vorn-\nden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht    herein unzulässig erscheint.\nund die Möglichkeit hatte, oder\n3. der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat ver-                                     §16\nlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem                   Vorläufige Auslieferungshaft\ndritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht\ndes ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorberei-        (1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzun-\ntung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt        gen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungser-\nunberührt.                                                suchens angeordnet werden, wenn\n(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungs-      1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum\nfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht             ersucht oder\ndem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1         2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung\nNr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.                                 Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen\ndringend verdächtig ist.\n§12                                (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn\nBewilligung der Auslieferung                  der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläu-\nfigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der\nDie Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewil-\nAuslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersu-\nligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.\nchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74\nbezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Ent-\n§13                             gegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat\nSachliche Zuständigkeit                    ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vor-\n(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehalt-      läufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist\nlich der§§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht.        drei Monate.\nDie Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unan-             (3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und\nfechtbar.                                                     der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandes-\n(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht       gericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.\nbereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und\nführt die bewilligte Auslieferung durch.                                                    §17\nAuslieferungshaftbefehl\n§14                                (1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Ausliefe-\nÖrtliche Zuständigkeit                    rungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Ausliefe-\n(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die   rungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren           (2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen\nBezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen      1. der Verfolgte,\noder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt\nwird.                                                         2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umstän-\nden des Falles in Betracht kommt,\n(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an\nderselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen                3. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,\nBegünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert     4. das Ersuchen oder im Fall des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tat-\nwerden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlan-             sachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer\ndesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder             Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, drin-\nermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, wel-          gend verdächtig ist, sowie\nches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlan-\n5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich\ndesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem\nergibt.\nOberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.\n§18\n(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so\nbestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlan-                                  Steckbrief\ndesgericht.                                                      Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor und ist der Aufent-\n§15                             halt des Verfolgten nicht bekannt, so kann die Staatsan-\nwaltschaft bei dem Oberlandesgericht einen Steckbrief\nAuslieferungshaft                       erlassen.\n(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens                                         §19\nkann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft ange-                            Vorläufige Festnahme\nordnet werden, wenn\nliegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbe-\n1 . die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsver-     fehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten\nfahren oder der Durchführung der Auslieferung entzie-     des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.\nhen werde, oder                                           Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der\n2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Ver-          Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Fest-\ndacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung     nahme berechtigt.","1542                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§20                                (6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine\nEinwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsge-\nBekanntgabe\nricht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung\n(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der        und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen\nGrund der Festnahme mitzuteilen.                              Erklärung zu Protokoll.\n(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem      mDie Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist\nVerfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte         unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-\nerhält eine Abschrift.                                        desgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.\n§21                                                          §22\nVerfahren nach Ergreifung                              Verfahren nach vorläufiger Festnahme\nauf Grund eines Auslieferungshaftbefehls                (1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er\nunverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme,\n(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungs-\ndem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.\nhaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am\nTag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amts-          (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg-\ngerichts vorzuführen.                                         ten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am\nnächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, ins-\n(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg-\nbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn\nten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am\ndarauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines\nnächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, ins-\nBeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht,\nbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn\nsich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu\ndarauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines\nnicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebe-\nBeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht,\nnenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen\nsich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu\ndie Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme\nnicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebe-\nerheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.\nnenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen\ndie Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder         (3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene\ngegen dessen Vollzug erheben will. Im Fall des§ 16 Abs. 1     nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die\nNr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegen-       Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so\nstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die       ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an.\nAngaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in      Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß\ndas Protokoll aufzunehmen.                                    der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesge-\nrichts festzuhalten ist.§ 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt\n(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß                    entsprechend.\n1. der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl\nbezeichnete Person ist,                                                                §23\n2. der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder                                   Entscheidung\nüber Einwendungen des Verfolgten\n3. der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt\nist,                                                         Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslie-\nferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet\nso ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung\ndas Oberlandesgericht.\nan.\n(4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der                                 §24\nVollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsge-\nAufhebung des Auslieferungshaftbefehls\nricht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Ober-\nlandesgerichts festzuhalten ist, wenn                            (1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald\ndie Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft\n1. die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaft-         oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die\nbefehls wegen der Tat vorliegen oder                      Auslieferung für unzulässig erklärt wird.\n2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Ausliefe-             (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben,\nrungshaftbefehls anzuordnen.                              wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\nDie Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt        dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die\nunverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts          Freilassung des Verfolgten an.\nherbei.\n(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbe-                                 §25\nfehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen,\ndie nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der                        Aussetzung des Vollzugs\nRichter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrecht-                        des Auslieferungshaftbefehls\nerhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft      (1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslie-\nbei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem            ferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschnei-\nschnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem           dende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der\nOberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung         vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft\ndes Oberlandesgerichts herbei.                                auch durch sie erreicht wird.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                                1543\n(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124                                  §29\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung                           Antrag auf Entscheidung\nsowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes\nüber die Zulässigkeit der Auslieferung\ngelten entsprechend\n(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten\n§26                              Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ent-\nHaftprüfung                           scheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Aus-\n(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so   lieferung zulässig ist.\nentscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer,          (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\nwenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vor-      kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch\nläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über         dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der verein-\ndie Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck        fachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.\nder Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils\nnach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht\nkann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kür-\nzeren Frist vorgenommen wird.                                                             §30\n(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Ausliefe-                 Vorbereitung der Entscheidung\nrungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem           (1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung\nErziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgeset-          der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet\nzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.                          das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden\nStaat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende\nUnterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine\n§27                              Frist gesetzt werden.\nVollzug der Haft                          (2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten verneh-\n(1) Für die vorläufige Auslieferungshaft, die Ausliefe-    men. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der\nrungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des          Auslieferung erheben. Im Fall des § 1O Abs. 2 erstreckt\nRichters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der         sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslie-\nStrafprozeßordnung und, soweit der Verfolgte ein Jugend-      ferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last\nlicher oder ein Heranwachsender ist, die des Jugendge-        gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und\nrichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft         Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandes-\nentsprechend.                                                 gericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere\nBeschlüsse gebunden zu sein.\n(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\nbestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwah-        (3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Ver-\nren ist.                                                      handlung durchführen.\n(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende\ndes zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.                                            §31\nDurchführung der mündlichen Verhandlung\n§28                                 (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind\nVernehmung des Verfolgten                     die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der\nVerfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei\n(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens            der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staats-\nbeantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-\nanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.\nricht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsge-\nricht, in dessen Bezirk er sich befindet.                        (2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzu-\nführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Ver-\n(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolg-\nhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite\nten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere\nEntfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende\nüber seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin,\nHindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur\ndaß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands\nmündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Bei-\n(§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der\nstand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrneh-\nihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht aus-\nmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung\nzusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls\nein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch\naus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslie-\nkeinen Beistand hat.\nferung erheben will. Zu dem Gegenstand der Beschuldi-\ngung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staats-        (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann\nanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt;        das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen\nin den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte     anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Ver-\nvon sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.      folgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend ent-\nschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung\n(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine\nanordnen.\nEinwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsge-\nricht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung        (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden\nund deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen         Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Proto-\nErklärung zu Protokoll.                                       koll aufzunehmen.","1544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§32                              Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt\nEntscheidung über die Zulässigkeit               anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entspre-\nchender Rechtswirkung (§ 1O Abs. 1 Satz 1) die Urkunde\nDer Beschluß über die Zulässigkeit dar Auslieferung ist    einer zuständigen' Stelle des ersuchenden Staates, aus\nzu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem          der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.\nOberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand\n(§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Ab-             (2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß\nschrift.                                                      an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der\nvereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne\n§33                              des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2\nErneute Entscheidung über die Zulässigkeit\nSatz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1\nund 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Ent-\n(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesge-         scheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandes-\nrichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände        gericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung\nein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu    über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.\nbegründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandes-\ngericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-\nschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des                                        §36\nVerfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.                             Weiterlieferung\n(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesge-            (1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine\nrichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung         zuständige Stelle eines ausländischen Staates wegen der\nüber die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann     Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden Ist,\ndas Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der        oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Wei-\nAuslieferung entscheiden.                                     tertieferung, zur Überstellung des Ausgelieferten zum\n(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.      Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen\n(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Aus-       Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35 Abs. 1 Satz 1,\nlieferung anordnen.                                           Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß wegen der Tat\ndie Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte\n§34                              weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig sein\nmüßte.\nHaft zur Durchführung der Auslieferung\n(2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so kann\n(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der\nauf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die\nAuslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der\nZustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die Aus-\nAuslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ord-\nlieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weiterge-\nnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl\nliefert oder überstellt werden soll, zulässig wäre. Für das\ndie Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern\nVerfahren gelten die §§ 28 bis 33 entsprechend.\nnicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbe-\nfehls (§ 17) angeordnet werden kann.\n(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen                                                    §37\n1. der Verfolgte,                                                             Vorübergehende Auslieferung\n2. die Entscheidung, durch welche die Auslieferung               (1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil\nbewilligt worden ist, sowie                               im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolg-\nten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheits-\n3. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich\nstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-\nergibt.\nrung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Ver-\n(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.    folgte vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine\nzuständige Stelle des ersuchenden Staates hierum\n§35                              ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeit-\nErweiterung der AuslieferungsbewiHigung              punkt oder auf Anforderung zurückzuliefem.\n(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der         (2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann verzichtet\nStaat, an den der Verfolgte ausgeltefert worden ist, wegen    werden.\neiner weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder             (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Ausliefe-\nzur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sank-     rung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder\ntion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn             Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden\n1. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gele-       Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die\ngenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und        Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf ange-\ndas Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen          rechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil\nder Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder              gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu voll-\nstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.\n2. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich\nzu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates          (4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige\nmit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der        Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft\nStrafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden         bei dem Obertandesgericht den Maßstab nach ihrem\nerklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig Ermessen. Sie kann anordnen, daß die Anrechnung ganz\nwäre.                                                    oder zum Teil unterbleibt, wenn","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                              1545\n1. die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentzie-   1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage\nhung ganz oder zum Teil auf eine dort verhängte oder        · die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,\nzu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion ange-    2. ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht\nrechnet worden ist oder                                       selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder\n2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des           3. der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.\nVerfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.\n(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des 1. Buches\n§38                              der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141\nAbs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.\nHerausgabe von Gegenständen\nim Auslieferungsverfahren                                                 §41\n(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können                           Vereinfachte Auslieferung\nan den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen\nGegenstände herausgegeben werden,                                (1) Die Auslieferung eines Ausländers, gegen den ein\nAuslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer\n1. die als Beweismittel für das ausländische Verfahren        zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Aus-\ndienen können oder                                       lieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der\n2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat,      Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Ausliefe-\nderentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist,       rungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte\noder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.     nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser ver-\neinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.\n(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet\nist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbe-       (2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der\nhalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unver-          Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich\nzüglich zurückgegeben werden.                                 der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll\ndamit einverstanden erklärt hat.\n(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2\nkönnen Gegenstände auch dann herausgegeben werden,               (3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.\nwenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Grün-         (4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-\nden nicht vollzogen werden kann.                              desgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Ver-\n(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet      folgten über die Möglichkeit der vereinfachten Ausliefe-\nauf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staats-       rung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt\nanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag        sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der\ndesjenigen, der geltend macht, er würde durch die Her-        Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der\nausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlan-      Verfolgte befindet.\ndesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe\nfür zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entschei-                                  §42\ndung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen                       Anrufung des Bundesgerichtshofes\nKosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt           (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des\nwerden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig         Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage\nerklärt hat.                                                 von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von\n§39                              einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Ent-\nBeschlagnahme und Durchsuchung                   scheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine\n(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländi-      Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so\nschen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor         begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung\nEingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt            des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.\noder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann           (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird\nauch eine Durchsuchung vorgenommen werden.                   auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die\n(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Ausliefe-     Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur\nrungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme           Klärung einer Rechtsfrage beantragt.\nund die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht                (3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gele-\nangeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzuneh-        genheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne\nmen sind.                                                     mündliche Verhandlung.\n(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft\nund ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-\nDritter Teil\nsetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-\nchung anzuordnen.                                                                   Durchlieferung\n§40                                                          §43\nBeistand                                          Zulässigkeit der Durchlieferung\n(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens      (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat\neines Beistands bedienen.                                    wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt\n(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt      wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer\nhat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn    zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder zur","1546                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder          (5) Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis\nsonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses            zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages\nGesetzes durchgeliefert werden.                                abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich,\n(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat         spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Geltungs-\nwegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt   bereich dieses Gesetzes, dem Richter des nächsten\nworden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle         Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht\neines anderen ausländischen Staates, der die Voll-             vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbe-\nstreckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer              sondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn dar-\nwegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion        auf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bei-\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgelie-          standes (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht,\nfert werden.                                                   sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu\nnicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebe-\n(3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn               nenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen\n1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deut-           den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die Zulässig-\nschem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei       keit der Durchlieferung erheben will. Erhebt der Verfolgte\nsinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes mit Frei-         Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind,\nheitsstrafe bedroht wäre und                               oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen\ndie Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit\n2. wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat               der Durchlieferung, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft\na) im Fall des Absatzes 1 die in § 1OAbs. 1 Satz 1 oder    bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem\nschnellsten Weg mit. Diese führt unverzüglich die Ent-\nb) im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3\nscheidung des Oberlandesgerichts herbei.\nbezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.\n(6) Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42 gelten\nWird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht,           entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß\nso genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für        an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von\nmindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden            einem Monat tritt.\nTaten vorliegen.\n(7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegen-\n(4) Für die Durchführung gelten die §§ 6 bis 8 ent-         stände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig\nsprechend.                                                     mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben\nwerden.\n§44\n§46\nZuständigkeit\nDurchlieferung bei vorübergehender Auslieferung\n(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Ober-\n(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der\nlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entspre-\nVerfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersu-\nchend.\nchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorüberge-\n(2) Örtlich zuständig ist                                   henden Auslieferung und einer nachfolgenden Rückliefe-\n1. im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg        rung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durch-\ndas Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte      geliefert werden.\nvoraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Geset-          (2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaft-\nzes überstellt werden wird,                                befehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu\n2. im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Ober-        erstrecken.\nlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlan-\ndung stattfinden soll.                                                                   §47\n(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht                   Unvorhergesehene Zwischenlandung\nbegründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am                         bei Beförderung auf dem Luftweg\nMain zuständig.                                                   (1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staa-\ntes angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck\nder Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung\n§45                               durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern\nDurchlieferungsverfahren                      lassen, und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird\n(1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der      die Ankündigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwi-\nVerfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.                 schenlandung als Ersuchen um Durchlieferung behandelt.\n(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durch-       (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so\nlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.       sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-\n§ 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entsprechend.                  dienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.\n(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn         (3) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag\nein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist.             nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsge-\n(4) Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten        richts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht ver-\nunverzüglich nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich        nimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, inbeson-\ndieses Gesetzes bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält          dere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf\neine Abschrift.                                               hin, daß er sich in jeder Lage der Verfahrens eines Bei-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                                1547\nstands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich    2. in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis\nzu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht         zugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör\nauszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenen-               gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht\nfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die                und die Sanktion von einem unabhängigen Gericht\nDurchlieferung oder dagegen erheben will, daß er fest-             oder, soweit es sich um eine Geldbuße handelt, von\ngehalten wird.                                                     einer Stelle verhängt worden ist, gegen deren Ent-\n(4) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorgeführte         scheidung ein unabhängiges Gericht angerufen wer-\nnicht die in der Ankündigung bezeichnete Person ist, so            den kann,\nordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an.     3. auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAndernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß             geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshin-\nder Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandes-                  dernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Um-\ngerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt          stellung des Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie dem\nentsprechend.                                                      ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, eine Strafe,\nMaßregel der Besserung und Sicherung oder Geld-\n(5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Ein-\nbuße hätte verhängt oder, wenn um Vollstreckung\ngang der in§ 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Unterla-\neiner Anordnung des Verfalls oder der Einziehung\ngen erlassen werden. Er ist dem Verfolgten unverzüglich\nersucht wird, eine derartige Anordnung ungeachtet der\nbekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.\nVorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetz-\n(6) Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn         buches, hätte getroffen werden können,\nder Verfolgte seit dem Tag der vorläufigen Festnahme ins-      4. die Vollstreckung nicht nach dem im Geltungsbereich\ngesamt 45 Tage zum Zweck der Durchlieferung in Haft ist,           dieses Gesetzes geltenden Recht verjährt ist oder bei\nohne daß die Durchlieferungsunterlagen eingegangen                 sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt\nsind. Hat ein außereuropäischer Staat die Beförderung              wäre und\ngemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt die Frist zwei\nMonate.                                                        5. keine Entscheidung der in§ 9 Nr. 1 genannten Art er-\ngangen ist.\n(7) Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ver-             (2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentzie-\nnehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsge-           hende Sanktion verhängt worden und hält der Verurteilte\nrichts, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet. § 45     sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig,\nAbs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sodann beantragt        wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll\ndie Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die           eines Richters des ersuchenden Staates oder eines\nEntscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der            zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten\nDurchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist.              deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden\nerklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen\n(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn      werden.\ndas Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl\n(3) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel-\naufrechterhalten hat.\ntende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat\nverhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor,\nso ist die Vollstreckung nicht zulässig.\n(4) Soweit in der ausländischen Anordnung des Verfalls\nVierter Teil                         oder der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der\nRechtshilfe                          Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei\ndurch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse              denn,\na) dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit\n§48                                  gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder\nGrundsatz                           b) die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrecht-\nRechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrecht-         lichen Entscheidung in derselben Sache, oder\nlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Aus-\nc) die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an\nland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sank-\neinem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder\ntion geleistet werden. Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist\nGrundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören\nauch auf Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des\nauch Vormerkungen.\nVerfalls oder der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für\nstrafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht im           (5) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein\nersuchenden Staat getroffen hat, sofern der Anordnung         Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den\neine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.                   Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine\nnach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz\ngebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.\n§49\nWeitere Voraussetzungen der Zulässigkeit                                            §50\n(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn                                   Sachliche Zuständigkeit\n1. eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter        Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkennt-\nVorlage des vollständigen rechtskräftigen und voll-       nisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwalt-\nstreckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat,              schaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.","1548                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§51                               3. der Verurteilte sich außerhalb des Geltungsbereichs\nÖrtliche Zuständigkeit                          dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen,\nob er seine Rechte selbst hinreichend wahrnehmen\n(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über        kann.\ndie Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses\nrichtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten.                   (3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des 1. Buches\nder Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141\n(2) Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbe-\nAbs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.\nreich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit\nnach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein sol-\ncher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz,                                       §54\nsonst nach dem Ort, wo er ergriffen, oder, falls eine Ergrei-           Umwandlung der ausländischen Sanktion\nfung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Ist das Ersuchen\nausschließlich auf Vollstreckung der Anordnung des Ver-            (1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Er-\nfalls oder der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer      kenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt.\nGeldbuße gerichtet, so ist das Gericht zuständig, in des-       Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im\nsen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der         deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion\nVerfall oder die Einziehung bezieht, oder, wenn sich der        umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sank-\nVerfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten          tion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf\nGegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geld-         jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses\nstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich       Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht über-\nVermögen des Verurteilten befindet. Befindet sich Vermö-        schreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein\ngen des Verurteilten in den Bezirken verschiedener Land-        Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat\ngerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, wel-        im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht            1. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nbefaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landge-               bedroht ist oder\nricht zuerst mit der Sache befaßt wurde.\n2. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die\n(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden        ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine frei-\nkann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der              heitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.\nBundesregierung.\n(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer\nGeldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete\n§52                               Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen\nErkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Deutsche Mark\nVorbereitung der Entscheidung\numgerechnet.\n(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung\nder Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entschei-         (2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einzie-\ndet das Gericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gele-          hung einen bestimmten Gegenstand betrifft, bezieht sich\ngenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen bei-          die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegen-\nzubringen.                                                      stand. Soweit sie dem Wert nach bestimmt ist, ist Absatz 2\nsinngemäß anzuwenden.\n(2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31\nAbs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich der Ver-           (3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendli-\nurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten         chen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion\nauch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.        gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes ent-\nsprechend.\n(3) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um\nVollstreckung von ausländischen Anordnungen des Ver-               (4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der\nfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach         Sanktion, der in dem ersuchenden Staat oder in einem\nRechte an dem Gegenstand geltend machen könnten,               dritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits\nmüssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich         vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzu-\nzu äußern.                                                     rechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über\ndie Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die\nVoraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Ent-\n§53                               scheidung zu ergänzen.\nBeistand\n(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um                                   §55\nVollstreckung von ausländischen Anordnungen des Ver-                    Entscheidung über die Vollstreckbarkeit\nfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach\nRechte an dem Gegenstand geltend machen könnten,                  (1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landge-\nkönnen sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistan-        richt durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis\ndes bedienen.                                                  für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie\nArt und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Ent-\n(2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand gewählt\nscheidungsformel anzugeben.\nhat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn\n(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die\n1 . wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage          Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, der Verurteilte\ndie Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,         und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von auslän-\n2. ersichtlich ist, daß der Verurteilte seine Rechte nicht     dischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung\nselbst hinreichend wahrnehmen kann, oder                   Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                                   1549\nsofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren         (2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsent-\ngilt § 42 entsprechend.                                       ziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt\n(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts        werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten\nsind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer        entsprechend.\nAusfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem     (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträgli-\nausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine           chen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung\nGeldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige       zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462a Abs. 1\nEntscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls       Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige Gericht\noder der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das aus-        oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht\nländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutra-       begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zustän-\ngen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei   dige Gericht.\nder Eintragung zu vermerken. Die §§ 14 bis 18 des Bun-            (4) Für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach\ndeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. Bezieht       dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewan-\nsich die Entscheidung auf eine ausländische Anordnung        delt worden ist, gelten die Vorschriften des Jugendge-\ndes Verfalls und geben die Umstände des Falles Anlaß zur      richtsgesetzes entsprechend.\nAnnahme, der durch die der Anordnung zugrunde lie-\ngende Tat Verletzte, der nicht zugleich Dritter ist, habe         (5) Der Vollzug der umgewandelten Sanktion richtet sich\nüber den ihm dadurch entstandenen Schaden im Bundes-          nach den Vorschriften, die auf eine im Geltungsbereich\ngebiet einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so ist eine Mehr- dieses Gesetzes verhängte Sanktion anwendbar wären.\nfertigung der rechtskräftigen Entscheidung dem nach § 32         (6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine\nder Zivilprozeßordnung örtlich zuständigen Gericht zur        zuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, daß\nUnterrichtung des Verletzten zu übersenden.                   die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.\n§56                                                            §58\nBewilligung der Rechtshilfe                               Haft zur Sicherung der Vollstreckung\n(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das       (1} Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des § 49\nausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden      Abs. 1 Nr. 1 eingegangen oder hat eine zuständige Stelle\nist.                                                          des ersuchenden Staates unter Angabe der Zuwiderhand-\nlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer\n(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechts-      Begehung und möglichst genauer Beschreibung des Ver-\nhilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3  urteilten vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                               Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden\n(3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach   Sanktion gegen den Verurteilten die Haft angeordnet\ndeutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.                   werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen\n(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf    1. der Verdacht begründet ist, daß er sich dem Verfahren\nVollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Ein-           über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung ent-\nziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen Anordnung         ziehen werde, oder\nund Entscheidung im Sinne der §§ 73d, 74e des Strafge-        2. der dringende Verdacht begründet ist, daß er in dem\nsetzbuches gleich.                                                 Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer\n§56a                                   Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde.\nEntschädigung des Verletzten                      (2) Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung\nnach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17, 18, 20, 23\nIst bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer auslän-\nbis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandes-\ndischen Anordnung des Verfalls der Verletzte nicht\ngerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsan-\nzugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der ausländi-\nwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwalt-\nschen Anordnung zugrunde liegt, ein Schaden entstan-\nschaft bei dem Landgericht. Gegen die Entscheidungen\nden, so wird er oder sein Rechtsnachfolger auf Antrag aus\ndes Landgerichts ist die Beschwerde zulässig.\nder Staatskasse entschädigt, sofern zum Zeitpunkt des\nEingangs des Ersuchens bei der zuständigen Stelle eine           (3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer\nvollstreckbare Entscheidung eines deutschen Gerichts          Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Ver-\nüber den Schadensersatzanspuch ergangen ist. Der              falls oder der Einziehung, so findet § 67 Abs. 1 entspre-\nUmfang der Entschädigung ist durch den Wert des für ver-      chend Anwendung.\nfallen Erklärten begrenzt. Haben mehrere Verletzte eine          (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Voll-\nderartige Entscheidung erwirkt, so bestimmt sich deren        streckung von vomeherein unzulässig erscheint.\nEntschädigung entsprechend der Reihenfolge ihrer\nAnträge. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Bewilligung\ndes Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer                                   FünfterTeil\nAnordnung des Verfalls gerichtet war, zwei Jahre verstri-                          Sonstige Rechtshilfe\nchen sind.\n§57                                                           §59\nVollstreckung und Vollzug                                     Zulässigkeit der Rechtshilfe\n(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50      (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines auslän-\nSatz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungs-      dischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer straf-\nbehörde die Vollstreckung durch.                              rechtlichen Angelegenheit geleistet werden.","1550                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unter-     gen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfah-\nstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer         ren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung\nstrafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig        oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend\ndavon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht         überstellt werden, wenn\noder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechts-       1. er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters\nhilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde              damit einverstanden erklärt hat,\nvorzunehmen ist.\n2. nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die\n(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die          Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des\nVoraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Ge-                 Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,\nrichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen\nRechtshilfe leisten könnten.                                   3. gewährleistet ist, daß der Betroffene während der Zeit\nseiner Überstellung nicht bestraft, einer sonstigen\nSanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die\n§60\nnicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden\nLeistung der Rechtshilfe                         können, verfolgt werden wird und daß er im Fall seiner\nHält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige          Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und\nBehörde die Voraussetzungen für die Leistung der               4. gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich nach\nRechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der            der Beweiserhebung zurücküberstellt werden wird, es\nRechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61                sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.\nbleibt unberührt.\nDas Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen\n§61                              werden.\nGerichtliche Entscheidung                        (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\n(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe  bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. Örtlich\nzuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der        zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-\nRechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auf-      gericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzo-\nfassung und holt die Entscheidung des Oberlandesge-            gen wird.\nrichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf          (3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsent-\nAntrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht        ziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\noder im Fall des§ 66 auf Antrag desjenigen, der geltend        zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 37\nmacht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten         Abs. 4 gilt entsprechend.\nverletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die\nLeistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren                                     §63\nvor dem Oberlandesgericht gelten die§§ 30, 31 Abs. 1,               Vorübergehende Oberstellung aus dem Ausland\n3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2,                      für ein ausländisches Verfahren\n§ 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes\ndes 1. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der             (1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersu-\n§§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfa~ren         chungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der\ngilt § 42 entsprechend.                                        Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel unterge-\nbracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf\n(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die    Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer\nStaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren         Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich\nBezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet    dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhe-\nworden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken          bung zurücküberstellt werden. Zur Sicherung seiner\nverschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder              Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.\nvorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit\ndanach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch               (2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeord-\nkein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwalt-         net. In dem Haftbefehl sind anzuführen\nschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache           1. der Betroffene,\nbefaßt wurde.                                                  2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des\n(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die          Betroffenen sowie\nGerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechts-\n3. der Haftgrund.\nhilfe zuständig sind, bindend.\n(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die\n(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das\nRechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei\nOberlandesgericht entschieden hat, daß die Vorausset-\ndem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz\nzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.\nhat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Die\nEntscheidung ist unanfechtbar.\n§62                                  (4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 gelten\nVorübergehende Oberstellung in das Ausland               entsprechend.\nfür ein ausllndisches Verfahren\n§64\n(1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in                        Durchbeförderung von Zeugen\nUntersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund\nder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der            (1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat\nBesserung und Sicherung untergebracht ist, kann an             in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund\neinen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständi-         der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                                1551\nuntergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen         (2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen\nStelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung       des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlag-\noder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Gel-          nahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur\ntungsbereich dieses Gesetzes in einen dritten Staat beför-   Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände\ndert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert wer-        gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt\nden.                                                         entsprechend.\n(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der             (3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden\nBetroffene in Haft gehalten. Die§§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42,     von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die\n44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend.   Handlungen vorzunehmen sind.§ 61 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.\n§65                               (4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft\nDurchbeförderung zur Vollstreckung                und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-\nsetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-\nFür die Durchbeförderung eines Ausländers zur Voll-\nchung anzuordnen.\nstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus dem\nStaat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes in einen ausländischen Staat,                               Sechster Teil\nder die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs. 2                      Ausgehende Ersuchen\nbis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß das Ersuchen auch von einer zuständigen Stelle des                                    §68\nUrteilsstaates gestellt werden kann.\nRücklieferung\n§66                               (1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses\nHerausgabe von Gegenständen                   Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersu-\nchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vor-\n(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines auslän-   übergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbar-\ndischen Staates können Gegenstände herausgegeben            ten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert,\nwerden,                                                      sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die\n1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren     Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die\ndienen können oder                                      Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten\n2. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die dem    Strafverfahren beteiligt ist.\nErsuchen zugrunde liegende Tat oder als Entgelt für        (2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haft-\nsolche Gegenstände erlangt hat.                         befehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rückliefe-\n(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn                rung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl\nsind anzuführen\n1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach\ndeutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den     1. der Verfolgte,\nTatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes      2. der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie\nverwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße\n3. die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.\nzuläßt, oder wenn sie bei sinRgemäßer Umstellung des\nSachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche         (3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in\nTat wäre,                                               Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die\n2. eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen            Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils\nStelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder      zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\naus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht,       (4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs.    ~ gelten ent-\ndaß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlä-        sprechend.\ngen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden\nStaat befänden, und                                                                   §69\n3. gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben      Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland\nund unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände                          für ein deutsches Verfahren\nauf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.           (1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersu-\n(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet  chungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der\ndie Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die      Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel unterge-\nbewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die      brachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk    deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Verneh-\nsich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- mung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines\nsprechend.                                                  Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird\nwährend ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses\n§67\nGesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft\nBeschlagnahme und Durchsuchung                   gehalten.\n(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländi-         (2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der\nschen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor       Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter\nEingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt          bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren\noder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann      führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entschei-\nauch eine Durchsuchung vorgenommen werden.                  dung ist unanfechtbar.","1552                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die§§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2    streckung in dem ersuchten Staat für zulässig erklärt hat.\ngelten entsprechend.                                            Über die Zulässigkeit entscheidet das Landgericht durch\nBeschluß. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem\n§70                                Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder\nVorübergehende Überstellung in das Ausland               sonstige Sanktion verhängt hat oder, wenn gegen den\nfür ein deutsches Verfahren                    Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\nFreiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Abs. 1 Satz 1\nWer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Unter-       und 2 der Strafprozeßordnung. § 30 Abs. 2 Satz 2 und 4,\nsuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der            Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, § 50 Satz 2, § 52 Abs. 3, §§ 53,\nAnordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Bes-         55 Abs. 2 gelten entsprechend. Befindet sich der Verur-\nserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer           teilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch\nBeweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Geset-         § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat\nüberstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62               (5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2,     Vollstreckung ab, soweit der ersuchte Staat sie übernom-\nAbs. 2 und 3 gilt entsprechend.                                 men und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung\nfortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie nicht zu Ende\n§ 71                               geführt hat.\nErsuchen um Vollstreckung\n§72\n(1) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Auslän-                                  Bedingungen\nder verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht              Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe\nwerden, wenn                                                    geknüpft hat, sind zu beachten.\n1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich\ndort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslie-\nferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird                                Siebenter Teil\noder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder                          Gemeinsame Vorschriften\n2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Interesse\ndes Verurteilten oder im öffentlichen Interesse liegt.                                  §73\nDie Überstellung des Verurteilten darf nur zur Voll-                             Grenze der Rechtshilfe\nstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen;\n§ 6 Abs. 2, § 11 gelten entsprechend.                              Die Leistung von Rechtshilfe ist unzulässig, wenn sie\nwesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung\n(2) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer\nwidersprechen würde.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deut-\nschen verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder\nSanktion ersucht werden, wenn dies im öffentlichen Inter-                                    §74\nesse liegt. Er kann ferner um Vollstreckung einer im Gel-                       Zuständigkeit des Bundes\ntungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen\nverhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen             (1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die\nSanktion ersucht werden, wenn                                   Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um\nRechtshilfe entscheidet der Bundesminister der Justiz im\n1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen\nEinvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich\nBundesministern, deren Geschäftsbereich von der\ndort aufhält,\nRechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechts-\n2. der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Ausliefe-  hilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich\nrungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder      eines anderen Bundesministers angehört, so tritt dieser an\ndie Auslieferung nicht ausführbar ist, und                 die Stelle des Bundesministers der Justiz. Die nach den\n3. dem Verurteilten durch die Vollstreckung in dem aus-         Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesminister können die\nländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des          Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundes-\nStrafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.                 behörden übertragen.\nHält sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen Staat         (2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befug-\nauf, so darf um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden       nis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entschei-\nSanktion ferner nur ersucht werden, wenn sich der Ver-          den und ausländische Staaten um Rechtshilfe zu ersu-\nurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder        chen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregie-\neines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermäch-            rungen übertragen. Die Landesregierungen haben das\ntigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt        Recht zur weiteren Übertragung.\nhat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.\n(3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn                                       §75\ngewährleistet ist, daß der ersuchte Staat eine Rücknahme\noder eine Beschränkung des Ersuchens beachten wird.                                       Kosten\n(4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sank-         Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann\ntion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die Voll-       gegenüber dem ersuchenden Staat verzichtet werden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1994                           1553\n§76                                                      Neunter Teil\nGegenseitigkeitszusicherung                                      Schlußvorschriften\nIm Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Lei-\nstung von Rechtshilfe kann einem ausländischen Staat                                     §84\nzugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu                     Einschränkung von Grundrechten\nerledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.\n§ 74 Abs. 1 gilt entsprechend.                                Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des\n§77                             Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\nAnwendung anderer Verfahrensvorschriften              Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nSoweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvor-     Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der\n§85\nStrafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der\nAbgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswid-                                  Berlin-Klausel\nrigkeiten sinngemäß.\n(gegenstandslos)\nAchter Teil                                                      §86\nÄnderung sonstiger Rechtsvorschriften                                       Inkrafttreten,\nabgelöste Vorschriften und Übergangsregel\n§§ 78 bis83                           (1) (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\n(Änderungen anderer Vorschriften)                (2) (gegenstandslose Übergangsregel)"]}