{"id":"bgbl1-1994-43-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":43,"date":"1994-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/43#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_43.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1994-07-14T00:00:00Z","page":1505,"pdf_page":9,"num_pages":18,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                    1505\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 14. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 4 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des\nErfassungs- und Musterungsverfahrens vom 12. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1497) wird\nnachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der ab 20. Juli 1994 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 . die Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879),\n2. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1292),\n3. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 36 des Gesetzes vom\n12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002),\n4. den am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520),\n5. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588),\n6. den am 1 . Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809),\n7. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317),\n8. den am 1 . Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 45 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),\n9. den am 29. April 1994 in Kraft getretenen § 38 Abs. 4 des Gesetzes vom\n20. April 1994 (BGBI. 1S. 867),\n10. den teils mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, teils am 29. Juni 1994 in Kraft\ngetretenen, teils am 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes\nvom 21. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1286),\n11. den teils am 20. Juli 1994, teils am 1. Februar 1995 in Kraft tretenden Artikel 1\ndes eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 14. Juli 1994\nDer Bundesminister der Verteidigung\nAühe","1506                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWehrpflichtgesetz\nInhaltsübersicht\nAbschnittl                                                                                                 Abschnitt III\nWehrpflicht                                                                      Personalakten und automatisierte Dateien\n§                                                                                                           §\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                                   Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . .                                25\nAllgemeine Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1  Personalakten von Kriegsdienstverweigerern . . . . . . . . . . . . .                                   26\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . . . . . . . . .                                     2  Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3\n2. Wehrdienst                                                                                                                                     Abschnitt IV\nArten des Wehrdienstes ................................ .                                                4                     Beendigung des Wehrdienstes\nund Verlust des Dienstgrades\nGrundwehrdienst ....................................... .                                                5\nVerfügungsbereitschaft ................................. .                                               Sa Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            28\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nWehrübungen .......................................... .                                                 6\nVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst\ntruppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   29a\nund von geleistetem Zivildienst ......................... .                                              7\nAusschluß aus der Bundeswehr und Verlust\nWehrdienst in fremden Streitkräften;\ndes Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       30\nAnerkennung von Wehrdienst und anderen Diensten\nin fremden Staaten ..................................... .                                               8  Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        31\nTauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           8a\n3. Wehrdienstausnahmen                                                                                                                             AbschnittV\nWehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9                                      Rechtsbehelfe\nAusschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   10   Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  32\nBefreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 11   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . .                                  33\nZurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      12   Rechtsmittel gegen Entscheidungen\nUnabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               13   des Verwaltungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              34\nZivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          13a  Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage                                                        35\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         13b\nAbschnitt VI\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nAbschnitt 11\nWehrersatzwesen                                                              Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . . . . .                                            36\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  37\n1. Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  38\n2. Erfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   15\nVerleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              39\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen\nDienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . . . . . .                                 40\nZweck der Musterung • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              16\nWehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            41\nDurchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                    17\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . . .                                  42\n(weggefallen) . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGrenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              42a\nVerfahrensgrundsätze • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            19\nWehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland                                               43\nZurückstellungsanträge • • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . . . •            20\nZustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            44\nEignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung . • . . . . . •                                         2Qa\nBußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       45\nÜberprüfungsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .                  20b\nStadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     46\nEinberufung . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 21\n(weggefallen) . .• . . . . .. •. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     47\nVerfahrensvorschrift . • . • • • . . • . . . . . . . • . . . . . • . . . . . • . . . . . . . .        22\nVorschriften fOr den Bereitschafts- und Verteidigungsfall . .                                         48\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen • . • • . . . . •                                       23\nErfassung und Musterung von Wehrpflichtigen\n5. Wehrüberwachung • . . • . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . . . . . . . . •              24    fOr bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              49\n6. Änderungsdienst und Aufenthaltsfeststellung                                                              Zuständigkeit fOr den Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . .                                          50\nÄnderungsdienst .. .. . .. .. .. .. . . . .. .. . . .. .. . .. .. .. .. .. . . .                      24a   Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .                         51\nAufenthaltsfeststellungsverfahren . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     24b   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                               1507\nAbschnitt 1                          und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die\nVerwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen\nWehrpflicht                           sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\ndungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent-\n1. Umfang der Wehrpflicht                    sprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt\nmitzubringen.\n§1\n(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des\nAllgemeine Wehrpflicht                     siebzehnten Lebensjahres eine Genehmigung des zu-\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten        ständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie\nachtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des           die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate\nGrundgesetzes sind und                                         verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1\nAbs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über\n1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik            einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bun-\nDeutschland haben oder                                   desrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes-            nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der\nrepublik Deutschland haben und entweder                  Bundesrepublik Deutschland über drei Monate aus-\ndehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu\na) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes-    erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung\nrepublik Deutschland hatten oder                      zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde       hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den\nder Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich     Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und\nauf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.     Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren         würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb        Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen\nder Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen          von der Genehmigungspflicht zulassen.\ndie Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren          (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt       der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr voll-\ninsbesondere für Deutsche, die zugleich die Staats-           endet. § 49 bleibt unberührt.\nangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.\n(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\n. (3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Wehr-  pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\npflichtige ihren ständigen Aufenthalt                         Lebensjahr vollenden.§ 51 des Soldatengesetzes bleibt\n1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik            unberührt.\nDeutschland hinausverlegen,                                (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung         Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzig-\naus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen       ste Lebensjahr vollendet.\noder\n3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,\nohne sie zu verfassen.                                                          2. Wehrdienst\n§2                                                            §4\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen                               Arten des Wehrdienstes\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich         (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-\nzum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen        dienst umfaßt\nVoraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehr-\npflichtig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht        1. den Grundwehrdienst (§ 5),\nunterworfen werden.                                           2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft(§ Sa),\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der         3. Wehrübungen (§ 6),\nWehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat       4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;\nein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst            § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\nabgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung,          (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-\nwenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.            reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient\nhaben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten\n§3                              Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht\nHeranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht\nentschieden ist.\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im\n(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen\nFalle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes\nWehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung\nvom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203) durch den Zivil-\neines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\ndienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-\nleistet.\nzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu\nerteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige        (4) (weggefallen)","1508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§5                             Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr-\ndienst zurückgestellt werden müßten.\nGrundwehrdienst\n(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des\n(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem    Grundwehrdienstes infolge\nfür den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünf-\nundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.         1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienst-\nAbweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehr-                 stelle,\npflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten    2. schuldhafter Dienstverweigerung,\nZeitpunkt\n3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbeschei-\n1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll-             des,\nendet haben, wenn sie                                    4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor            strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres       5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\nzum Grundwehrdienst herangezogen werden konn-            lung gefolgt ist,\nten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,\nkeinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an\nb) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten            denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-\nLebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach      arrrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-\n§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb       einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.\nder Bundesrepublik Deutschland aufgehalten           Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Straf-\nhaben,                                               arrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-            Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht\nwehrdienst entlassen gelten und Tage schuldhafter    in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der\nAbwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder     Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb\nder Vollzugseinrichtung herangezogen wird.\nd) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebens-\njahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstver-\n§5a\nweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im\nZeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste                          Verfügungsbereitschaft\nLebensjahr vollendet haben und sich nicht im            (1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von\nZivildienstverhältnis befinden;                      zwölf Monaten im Anschluß an den Grundwehrdienst oder\n2. des zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet     an die Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat\nhaben, wenn sie                                          auf Zeit auf Grund des§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Soldaten-\ngesetzes Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn\na) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während\nund solange das Bundesministerium der Verteidigung es\ndes Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich\nanordnet. Während der zwölf Monate sind sie Angehörige\n(§ 40) verwendet werden oder\nder Verfügungsbereitschaft, wenn sie einen Einberufungs-\nb) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines          bescheid für diesen Wehrdienst erhalten haben. Für das\nDienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastro-    Verfahren über die Heranziehung und die Anordnung gilt\nphenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung    § 23 Abs. 1 und 3.\nzur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) vor     (2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid für\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres       den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhalten\nnicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden        haben, sind verpflichtet,\nsind.\n1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-               behörde sie jederzeit erreichen,\nverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver-\nweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünf-       2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Aufent-\nundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis          halts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüglich\ndahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum                 der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.\nGrundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert        § 24 bleibt unberührt.\nsich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu          (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die\nleisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,        Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5\nnicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzig-         angerechnet.\nsten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert\nzwölf Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr,                                §6\nin dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr                                 Wehrübungen\nvollendet. Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher\nzum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Voll-              (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.\nendung des siebzehnten und soll nach Vollendung des             (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\nachtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der              Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-\nAntrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des        stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn\ngesetzlichen Vertreters.                                     Monate.\n(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in             (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich\nzeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden,         bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-\nwenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6     zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                                              1509\nentlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit            (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die\nerneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1           in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine\nist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die           nachgeordnete Stelle übertragen.\nim Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grund-          (4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde\nwehrdienstes geleistet haben.                                 Streitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten\n(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis        Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes ge-\nfür den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu             leisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt\nWehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der         zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis\nEinberufungsanordnungen des Bundesministeriums der            des Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des\nVerteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen           anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes\nwerden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer       eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt\nder Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.            verfangen.\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-\n§Sa\njahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch\nzu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unter-                                      Tauglichkeitsgrade\noffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs             (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:\nMonaten herangezogen werden.\n-    wehrdienstfähig,\n(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von\nder Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die          -    vorübergehend nicht wehrdienstfähig,\nzeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Ge-        -    nicht wehrdienstfähig.\nsamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis 5\nwerden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der       Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich-\nVerteidigung kann eine Anrechnung anordnen.                   keitsgrade werden vom Bundesministerium der Ver-\nteidigung erlassen.\n§7                                   (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-\nAnrechnung\ngabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, ver-\nvon freiwillig geleistetem Wehrdienst\nwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätig-\nund von geleistetem Zivildienst\nkeiten oder verwendungsfähig mit Einschränkung in der\nGrundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten.*) Im\n(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der        Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den\nBundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-           Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts\nwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen          anderes bestimmt.\nangerechnet werden.\n(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-\ndienstverweigerer verzichtet haben oder denen die                                  3. Wehrdienstausnahmen\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-\ngern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frie-                                         §9\nden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivil-\nWehrdienstunfähigkeit\ndienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes\nbestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst            Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht\nvorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, wehrdienstfähig ist.\nsoweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenü-\nber dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehr-                                             §10\ndienst anzurechnen.                                                                Ausschluß vom Wehrdienst\n§8                                   (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,\nWehrdienst in fremden Streitkräften;               1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-\nAnrechnung von Wehrdienst                          brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem\nund anderen Diensten in fremden Staaten                    Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\nVorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit\nin fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder\nWehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des\nmehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die Ein-\nAufenthaltsstaates zu leisten ist.\ntragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im              ist,\nEinzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst\noder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen             1  Gemäß Artikel 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 4 § 4 Abs. 2 des Zweiten\nDienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder            Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienst-\ngesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1286) wird § 8a Abs. 2 Satz 1 des\nzum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des          Wehrpflichtgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wie folgt gefaßt:\nWehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet            „Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen\nwerden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift                 Urteils voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für\ngeleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundes-            bestimmte Tätigkeiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in der\nGrundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten sowie verwendungs-\nministerium der Verteidigung dem Eintritt in fremde               fähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Frei-\nStreitkräfte zugestimmt hat.                                      stellung von der Grundausbildung.\"","-· ···-- - ---·---- ---------\n1510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-       innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der\ndung öffentlicher Ämter nicht besitzt,                   Befreiungstatbestand dem Antragsteller bekanntgewor-\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach        den ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,    ersatzamt zu stellen. Er ist zu begründen.\nsolange die Maßregel nicht erledigt ist.\n§12\n(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch\nGerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                           Zurückstellung vom Wehrdienst\ngenannt~ Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die              (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,\nVollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche\nRechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-        1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent-    2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 10, Freiheits-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch               strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest\nArtikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980                 verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach\n(BGBI. I S.1503), zulässig war.                                   § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\nKrankenhaus untergebracht ist.\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.               (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich\nauf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag\n§ 11                            zurückgestellt.\nBefreiung vom Wehrdienst                       (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die\nWahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum\n(1) Vom Wehrdienst sind befreit                           Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,        Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so\nkann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\neinberufen werden.\ndie Diakonatsweihe empfangen haben,\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,\nzurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum\nderen Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-\nWehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere\nlischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen\nhäuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine\nBekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen\nbesondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der\nhat, entspricht,\nRegel vor,\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen\ndertengesetzes.\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-\n(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\ngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,\n1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls                  für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder\nkeine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche                      sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefähr-\nSchwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne                 det würde oder\ndes § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände\n§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im\nzu erwarten sind,\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert   2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985            führung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaft-\n(BGBI. 1S. 2460), verstorben sind,                            lichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich\nist,\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an\nden Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des          3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen\nBundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-               a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-\ndesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern                  abschnitt,\nder Wehrpflichtige der einzjge lebende Sohn des ver-\nstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem              b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder\nanderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht               Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-\ndem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren,             abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder\nihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder       c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife\naus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht               begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig\ngeschlossen werden konnte,                                         nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-\n3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst                  mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt\nvon der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von            noch nicht begonnen hat,\nder in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten     unterbrechen würde.\nDauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von            (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner\nhöchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit         zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren\ngeleistet haben.                                         anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\nDer Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung      strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-\ndurch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), späte-     rung und Sicherung zu erwarten ist,· oder wenn seine\nstens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn der          Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen\nBefreiungstatbestand später eintritt oder bekannt wird,      der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                              1511\n(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen            zuständige Bundesministerium und das Bundesministe-\nSatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom       rium der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu\nGrundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt            der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemesse-\nwerden, daß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1         ner Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundes-\nSatz 1 bis 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen             wehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes.\nwerden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Ein-            Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit\nberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann         und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustim-\ner auch darüber hinaus zurückgestellt werden.                mung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.\n(2) Haben Wehrpflichtige acht Jahre im Zivilschutz oder\n§13\nKatastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht,\nUnabkömmlichstellung                      Grundwehrdienst zu leisten.\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für          (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der\ndie Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben             zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den\nkann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den  Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung\nWehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und so-       von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.\nlange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt\nwerden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der                                      §13b\nEinschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehr-                               Entwicklungsdienst\npflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst\nherangezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt            (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des\nmit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-           dreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst heran-\ntungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich    gezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des\ndes personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.       Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des\nEntwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses\n(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die\nTrägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-\nWehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-\njährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in\nwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den\nangemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Ent-\nKirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-\nwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium\nschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies\nten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine\nRechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die          bestätigt.\nBefugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf            (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst\noberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen       herangezogen, wenn und solange sie die VoraussPtzun-\nmit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste          gen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-\nLandesbehörden übertragen werden; die nach dieser Ver-      Gesetzes erfüllen.\nordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde             (3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der\noder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht           in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt\ndies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine      ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Ent-\nVerwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung          wicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige\nregelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen         nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im\nder Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Ver-           Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit\nwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen            übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem\nBelange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt     Grundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den\nferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung aus-    Wehrdienst anzurechnen.\ngesprochen werden kann und welche sachverständigen\nStellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu           (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-\nhören sind.                                                 tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen\nfür die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zu-\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflich-      ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.\ntigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen\nfür die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehr-              (5) (weggefallen)\nersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem\nArbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall\nder Voraussetzungen selbst anzuzeigen.                                              Abschnitt II\nWehrersatzwesen\n§ 13a\nZivilschutz oder Katastrophenschutz                               1. Wehrersatzbehörden\n(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des vier-                                §14\nundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der\nzuständigen Behörde auf mindestens acht Jahre zum               (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-\nehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder        nahme der Erfassung werden in bundeseigener Ver-\nKatastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum     waltung durchgeführt und folgenden, dem Bundes-\nWehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im          ministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden\nZivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Das          der Bundeswehrverwaltung übertragen:\nBundesministerium des Innern oder das nach § 15 des         1. Bundesamt für Wehrverwaltung -              Bundesober-\nGesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes           behörde-,","1512                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden-,                         derlichen Angaben zu machen. Die Wehrpflichtigen sind\n3. Kreiswehrersatzämter-Bundesunterbehörden-.                                verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen und\nnach Aufforderung sich persönlich bei der Erfassungs-\n(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-                    behörde zu melden.\nbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen\nder Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon                            (3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird\nbetroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit                          von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in\nabweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundes-                           denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind,\nministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte                      kann die Landesregierung bestimmen, daß sie von den\nStelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die                     Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann\nörtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen                          ferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Anlegung\nnach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für                        der Personennachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die\ndie Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den                       planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfas-\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.                       sung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für\nbesondere Fälle Einzelweisungen erteilen.\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungsergeb-\n2. Erfassung                                  nis dem Kreiswehrersatzamt zu.\n§ 15*)                                     (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwen-\ndigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie\n(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflich-                    erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden\ntigen Personennachweise angelegt und laufend geführt.                        Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit-\n(2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflichtigen                    nehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz\nauf, schriftlich oder mündlich die für die Erfassung erfor-                  fallen.\n(6) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr\n1  Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Gesetzes\nzur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom               vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt wer-\n12. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 149n erhält§ 15 mit Wirkung vom 1. Februar      den. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.\n1995 folgende Fassung:\n,.§15\n(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehr-\npflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im                      3. Heranziehung\nMelderegister gespeicherte Daten nutzen:                                              von ungedienten Wehrpflichtigen\n1. Familiennamen,\n2. frühere Namen,\n3. Vornamen,                                                                                        §16\n4. Doktorgrad,\n5. Tag und Ort der Geburt,                                                                Zweck der Musterung\n6. Geschlecht,\n7. Staatsangehörigkeiten,                                                  (1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran-\n8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,       ziehung zum Wehrdienst gemustert.\n9. Tag des Ein- und Auszugs.\n10. Übermittlungssperren,                                                    (2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr-\n11. Sterbetag und -ort.                                                   ersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den\nDie Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die         Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner\nWehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt\nihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie     die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich\nauf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Betroffene, die eine Mitteilung  getrennten Abschnitten im Falle des§ 5 Abs. 2.\nnach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch öffentliche Bekannt-\nmachung aufgefordert, die zur Feststellung der Wehrpflicht erforder-         (3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis\nlichen Angaben gegenüber der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind        zum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste\nverpflichtet, die erforderlichen Awskünfte nach den Sätzen 2 und 3 zu\nerteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungs-\nLebensjahr vollenden, gemustert werden. Männliche\nbehörde zu melden ..                                                      Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung\n(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erho-      des achtzehnten Lebensjahres gemustert werden; von\nbenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen.                   diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Per-\n(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als        sonen die Absätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20 a, §§ 21\nErfassungsergebnis folgende Daten:\n1. Familiennamen,\nund 22, § 24 und §§ 24b bis 27 Anwendung.\n2. frühere Namen,\n3. Vornamen,\n4. Doktorgrad,\n§17\n5. Tag und Ort der Geburt,                                                              Durchführung der Musterung\n6. gegenwärtige Anschrift.\n(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Mel-           (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern\ndebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen arntsangehörige Ge-\nmeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen,\nim Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land-\ndaß sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann        kreisen durchgeführt.\nferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken.\nUm die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung                (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen\nsicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzel-     sind die für die Musterung erforderlichen Räume bereit-\nweisungen erteilen.                                                       zustellen. Die Kosten trägt der Bund.\n(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen\nder Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den durch die      (3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang\nErfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen    des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die\nArbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen.\nWehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung\n(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des\nachtzehnten Lebensjahres erfaßt werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17      schriftlich oder mündlich die für die Entscheidung nach\nAbs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten entsprechend.\"            § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                                            1513\nhierzu angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen;      zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die Vor-\nsie haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr-         schriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des Wehr-\nersatzämter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne             pflichtigen gelten entsprechend.\nAufforderung haben die Wehrpflichtigen bis zur Muste-            (4) Über das Ergebnis der Musterung erhalten die\nrung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich          Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.\nschriftlich oder mündlich jede Änderung ihres ständigen\nAufenthalts oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung               (5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen-\neines Ausbildungsverhältnisses oder einer Schulausbil-        dige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten.\ndung zu melden.                                               Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das\nArbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-       Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet.\nscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit\neingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser\nUntersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Unter-                                           §20*)\nsuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärzt-                               Zurückstellungsantrige\nlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit\ndes Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und            (1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4\nim Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind.         sollen bei der Meldung zur Erfassung, spätestens zwei\nDie Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-       Wochen vor der Musterung, schriftlich oder zur Nieder-\nsuchung durch einen anderen Arzt anordnen.                    schrift bei der Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu\nbegründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die Anga-\n(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe        ben, die den Antrag begründen, sachlich richtig sind, und\ndes Tauglichkeitsgrades schriftlich niederzulegen; dem        leitet den Antrag mit dem Prüf1.,mgsergebnis dem Kreis-\nWehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.            wehrersatzamt zu.\n(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärzt-        (2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-\nlichen Behandlung oder einer Operation Im Sinne des           anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreiswehr-\n§ 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,         ersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurückstellungs-\ndürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen              grund später, sind Zurückstellungsanträge nur binnen drei\nvorgenommen werden.                                           Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig. § 32 des Ver-\n(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im   waltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß\nSinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und         über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das\nnicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten  Kreiswehrersatzamt entscheidet.\neinfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus\ndem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder                                             §20a\neine röntgenologische Untersuchung.                                                Eignungsuntersuchung\nund Eignungsfeststellung\n§18\n(1) Die Kreiswehrersatzämter sind befugt, die Wehr-\n(weggefallen)                       pflichtigen, die nach dem Musterungsbescheid wehr-\ndienstfähig sind, vor ihrer Einberufung, soweit erforderlich\n§19                             und notwendig, auf ihre Eignung für Verwendungen in den\nStreitkräften zu untersuchen. Im Rahmen einer wissen-\nVerfahrensgrundsätze\nschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können\n(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt      mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten,\nvon Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.         Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen fest-\nEine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch         gestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet\ndas Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe         werden.\neidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.                  (2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung\n(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehr-       durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Eignungs-\nersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreis-        untersuchung vorzustellen und sich dieser Untersuchung\nwehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in           zu unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen\ndessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen          sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit dies für\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung         Zwecke der Eignungsfeststellung nach Absatz 1 erforder-\ndes Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei            lich ist. § 19 Abs. ·5 Satz 2 und 3 findet entsprechende\nsind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über               Anwendung.\nwelche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des\nGerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung         1 Gemäß Artikel 1 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 4 § 3 Abs. 2des Geset-\nsind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines                  zes  zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom\n12. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1497) erhält§ 20 mit Wirkung vom 1. Februar\nZeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des                1995 folgende Fassung:\nAmtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die                                             ,,§20\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des                                      Zurückstellungsanträge\nGutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung                 Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens\nkann nicht angefochten werden.                                   nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1\nSatz 2), spätestens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn der\n(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetz-         Zurückstellungsgrund später eintritt oder bekannt wird, innerhalb einer\nFrist von drei Monaten, nachdem der Zurückstellungsgrund dem An-\nlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen laufen-      tragsteller bekanntgeworden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim\nden Fristen selbständig Anträge stellen und von den              Kreiswehrersatzamt zu stellen. Sie sind zu begründen.\"","1514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind      (2) (weggefallen)\ndie für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume\n(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der\nbereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\nVerfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehr-\npflichtige sich unverzüglich bei der angegebenen Einheit\n§20b                             oder Dienststelle zu melden hat, wenn das Bundesmini-\nÜberprüfungsuntersuchung                     sterium der Verteidigung die Anordnung nach § 5a Abs. 1\nSatz 1 durch öffentlichen Aufruf im Rundfunk (Hörfunk,\nUngediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer          Fernsehen) bekanntmacht oder das Kreiswehrersatzamt\nMusterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehr-       sie dem Wehrpflichtigen formlos mitteilt. Die Bekanntma-\npflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der     chung gilt mit dem Ende der ersten Durchgabe im Rund-\nMusterung oder nach einer erneuten ärztlichen Unter-         funk, die Mitteilung mit dem Zugang an den Wehrpflich-\nsuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Ein-          tigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist auch für den\nberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-         Diensteintritt festzusetzen.\npunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes\nvorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung\nim Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-\n5. Wehrüberwachung\nsuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch\ndie Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich unter-\nsuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4                                 §24\nSatz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung.                                 (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung\nan der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit\n§21                             Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unter-\noffizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mann-\nEinberufung\nschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-       das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des\nwehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanord-            § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-\nnungen des Bundesministeriums der Verteidigung in            sechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt\nAusführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst           unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der\neinberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch    Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidi-\nEinberufungsbescheid bekanntgegeben.                         gungsfall einberufen sind.\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem          (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer\nEinberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-           Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen\nwehr zu stellen.                                             der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem\nerstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr-\n§22                             pflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören,\nunterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres\nVerfahrensvorschrift\nAusscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.\nDas Nähere über das Verfahren bei der Musterung und          (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-\nder Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie        pflichtigen ausgenommen, die\nüber die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt\neine Rechtsverordnung.                                       1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),\n3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder\n4. Heranziehung\n4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.\nvon gedienten Wehrpflichtigen\n(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für\n§23                             begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der\nWehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder\n(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\nteilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine\ngedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit\nEinberufung nicht in Betracht kommen.\ndurch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-\ndienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem             (5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13a nicht zum Wehr-\nAusscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre           dienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer\nverstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhalts-         ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\npunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes         nicht der Wehrüberwachung.\nvorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im          (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\nWehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-       pflichtigen\nsuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2,\nAbs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich       1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder\nnach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-            ihrer Wohnung binnen einer Woche der zuständigen\nzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben          Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu\nsich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehr-             melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist\ndienst in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre        ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landes-\nAnhörung und Untersuchung sowie über den Zeitpunkt               gesetzen über das Meldewesen nachgekommen,\nder Einberufung regelt eine Rechtsverordnung. § 1 Abs. 4    2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-\ndes Soldatengesetzes bleibt unberührt.                           behörde sie unverzüglich erreichen,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                               1515\n3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde         4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-\nsich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8         ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten\nSatz 2 und 3 entsprechend Anwendung-,                        Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall\n4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke              der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,\nohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig       5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen\naufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb            Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine\ndes Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche           weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in\nBenutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisun-            ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-\ngen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die               pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.\nSachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr-\nvorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden\nüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs-\nsowie Vertuste unverzüglich zu melden,\nmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz\n5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt, den        in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nEinberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Ver-      mer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nfügungsbereitschaft und den Einberufungsbescheid        geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978\nfür den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig      (BGBI. 1 S. 613), fahren, können durch Rechtsverord-\naufzubewahren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich       nung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden.\nzu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen       Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die\nDienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde     Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.\neinen Verlust unverzüglich zu melden,                   In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der\n6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur     Kostenerstattung bestimmt werden.\nVerhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen        (9) (weggefallen)\nund insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche\nUnversehrtheit zu dulden,\n7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich                          6. Änderungsdienst\nim Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheits-                    und Aufenthaltsfeststellung\nempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erst-\nmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicher-                                   §24a\nheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung\nÄnderungsdienst\nder Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem\nSicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994            Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der\n(BGBI. 1 S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflichti-    Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zu-\ngen bedarf es nicht.                                    ständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender\nAuf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie  gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem\ndas zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, noch der        Alter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des Jahres,\nWehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter    in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet\nHalbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch      haben, mit:\nfür die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.              1. Familiennamen,\nDie Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte\n2. frühere Namen,\nSchäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs-\nund Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die              3. Vornamen,\nSchadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von\n4. Doktorgrad,\ndem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von\ndem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf              5. Tag und Ort der Geburt,\ndiese Kenlltnis in dreißig Jahren von der Begehung der         6. Staatsangehörigkeiten,\nHandlung an.\n7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\n(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-                 Nebenwohnung,\npflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde\nunverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden               8. Tag des Ein- und Auszugs,\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger         9. Familienstand,\nals acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt       10. Sterbetag und -ort.\nunberührt-,\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-                                    §24b\nnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,\nAufenthaltsfeststellungsverfahren\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende\nWehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens        (1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der\nsechs Monaten begründen; auf Auffordern der zustän-     Aufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der\ndigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verlet-        Aufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Aufent-\nzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen         halt während der Musterungsvorbereitung oder der Wehr-\nund Verletzungen seit der Musterung, Prüfung der Ver-   überwachung nicht festgestellt werden kann, folgende\nfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen      Daten über den Betroffenen in Dateien zu speichern, zu\nder Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß sie für  verändern und zu nutzen:\ndie Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,    1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,","1516                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Geburtstag und -ort,                                       vorschritt dies ertaubt. Fragebogen, mit denen solche\npersonenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen\n3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter\nvom 1. Januar 1995 an der Genehmigung durch die\nWohnort,\nzuständige oberste Dienstbehörde.\n4. das Geschäftszeichen sowie\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen\n5. die ausschreibende Behörde.                                haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben\nDie Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und            zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung dieser\ndas Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende             Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Wehr-\nBehörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die            pflichtigen darf die Personalakte an andere Dienststellen\nin Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.                        und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministe-\nriums der Verteidigung weitergegeben ·werden, soweit\n(2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung\ndes Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in regel-   dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehrpflicht-\nmäßigen Abständen folgenden Behörden übermitteln:             verhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der\nPersonalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft\n1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten          ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte ab-\nStellen,                                                zusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-\n2. den Wehrersatzbehörden,                                    bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen\nnur mit Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es\n3. dem Bundesamt für den Zivildienst,                         sei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, die\n4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen,          Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein-\nwohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Interes-\n5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des       sen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch ent-\ngrenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.          behrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der\nWird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflich-         Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für\ntigen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden             die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die\nBehörde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwen-           Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs\ndungsregelungen entgegenstehen. Die ausschreibende            des Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine\nBehörde veranlaßt in diesen Fällen die Löschung beim          Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstel-\nBundesverwaltungsamt; im übrigen veranlaßt sie die            len, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind\nLöschung spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3      dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automati-\nbis5).                                                        sierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,\n(3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2           soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes\nübermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen,      bestimmt ist.\nsobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.          (4) Daten über medizinische und über psychologische\nUntersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst\nder Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie\nAbschnitt III                        für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung für\nPersonalakten                          militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die\nund automatisierte Dateien                     Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen\nan für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der\nBundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und\n§25\ngenutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal-\nPersonalakten ungedienter Wehrpflichtiger            führung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über\npsychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der\n(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte zu\nRegel in Form von Stichproben, durch den psychologi-\nführen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter\nschen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet\nEinsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussage-\nUntertagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, einschließ-\nfähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungs-\nlich der in Dateien gespeicherten personenbezogenen\nverfahrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm\nDaten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem unmittel-\nauf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Ver-\nbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalakten-\narbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die\ndaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unter-\nErgebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen.\nlagen, die besonderen, von der Person und dem Wehr-\n§ 40 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt ent-\npflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,\ninsbesondere Sicherheitsakten. Personalaktendaten dür-       sprechend. Die die Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen\nfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur für Zwecke     Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung\ndes Wehrersatzwesens sowie der Personalführung und           der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke\n-bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre       der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt\nVerarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung,        werden.\nSperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten            (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so\nDateien.                                                     lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehr-\n(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige dür-       pflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach\nfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung,          zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv über-\nDurchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr-           nommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in\npflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechts-      Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                              1517\n(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in      3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein\nseine vollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten         Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst-\nist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht        gesetzes,\nentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn\n4. durch Ausschluß (§ 30).\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3\nentsprechend.                                                                              §29\nEntlassung\n§26\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nPersonalakten von Kriegsdienstverweigerern\ndienst leistet, ist zu entlassen\n(1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstverwei-      1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit;\ngerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der              dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der\nAnerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerken-                 Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn die\nnungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu             Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid\nübersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren               festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), wenn\nsind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate                sich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\nnach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerken-                anschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach\nnungsentscheidung zu vernichten.                                   § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall\n(2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von                eingetreten ist,\nWehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als Kriegs-\n2.   aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft,\ndienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen oder in-\nwenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder\nfolge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind beim             der Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft\nKreiswehrersatzamt in einem verschlossenen Umschlag\ngehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst\ngetrennt von den Personalakten aufzubewahren; § 25\nnach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungs-\nAbs. 5 gilt entsprechend.\nfall eingetreten ist,\n§27                              2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn\ndessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn,\nVerfahrensvorschriften                          daß der Verteidigungsfall eingetreten ist,\nDas Nähere über                                            3.   während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der\n1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-                  Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem\npflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,                        er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle\ndes § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des\n2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und                  fünfundsechzigsten Lebensjahres,\nVernichtung oder den Verbleib der Personalakten und\nder Akten über das Anerkennungsverfahren ein-             4.   wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen\nschließlich der Übermittlung und Löschung oder des             des § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die\nVerbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten         Wehrpflicht des Soldaten endet,\nInformationen sowie die hieran beteiligten Stellen,       5.   wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird\n3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter                 oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt\nDateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf           - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch\ndie gespeicherten Informationen,                               die Wehrersatzbehörde-,\n4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-         6.   wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-\nwährung und Auskunftserteilung aus der Personalakte            bleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung\noder einer automatisierten Datei                               oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet\nwürde,\nregelt eine Rechtsverordnung.\n7.   wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,\nsoweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst-\nAbschnitt IV                               gesetzes in den Zivildienst überführt wird,\nBeendigung des Wehrdienstes                      8.   wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundes-\nund Verlust des Dienstgrades                          tag, zu einem Landtag oder zum Europäischen\nParlament zugestimmt hat,\n§28                              9.   wenn er unabkömmlich gestellt ist,\nBeendiguogsgründe                       10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für\nden Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nDer Wehrdienst endet                                            im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand\n1. durch Entlassung (§ 29),                                        und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar\nsein würde.\n2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-\ndermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den            (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder\nWehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann\nBereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder      er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederher-\nder Verteidigungsfall eingetreten ist,                   stellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen","1518                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nWehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,        ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe\nsich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu                    dieser Erklärung.\nbestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-\nsuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht                                      §30\ndes Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner\nAusschluß aus der Bundeswehr\nWahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Ent-\nund Verlust des Dienstgrades\nlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere\nBeweise erheben.                                                 (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\n(3) (weggefallen)                                          dienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen,\nwenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf\n(4) Er kann entlassen werden                               die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Neben-\n1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz-            folgen erkannt wird. Er vertiert seinen Dienstgrad; dies\nbehörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr           gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner\nfür ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,     Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.\nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson-        (2) Ein Wehrpflichtiger vertiert seinen Dienstgrad, wenn\ndere Härte bedeuten würde und dies nach der Ent-         gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird\nlassung seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach\n§ 12 Abs. 4 rechtfertigt,                                1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich-\nneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von\ndrei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur           2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe\nBewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das          von mindestens einem Jahr.\ngleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe        (3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner,\nzur Bewährung widerrufen wird.                           wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.\n(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach   Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht\n§ 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des         Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem\nSoldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-        Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der in den Sätzen 1\nlassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung          und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1986, gilt der\nnach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren Endzeit-       Dienstgrad als mit Ablauf des 30. Juni 1986 verloren.\npunkt nicht kalenderrnäßig bestimmt ist oder die vor\nAblauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit                                      §31\nbeendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach\nAbsatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorge-                 Wiederaufnahme des Verfahrens\nsetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersu-      Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder-\nchung die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder           aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese\ndie Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird.     Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als\n(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe      nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes\noder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen,   durch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehr-\nan dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt        pflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend\ndessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der        gemacht werden.\nschuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),\nbleibt unberührt.\n(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid fest-                                  Abschnitt V\ngesetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1                                Rechtsbehelfe\nbeendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Diszi-\nplinargewalt mindestens eines Bataillonskommandeurs\n§32\nfestgestellt hat, daß der mit der Wehrübung verfolgte\nZweck entfallen ist und eine andere Verwendung im                                      Rechtsweg\nHinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder\nkünftige Verwendung in einem Verteidigungsfall nicht             Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\nerfolgen kann.                                                Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\n§29a                                                         §33\nVerlängerung des Wehrdienstes                                     Besondere Vorschriften\nbei statlonlrer truppenirztlicher Behandlung                               für das Vorverfahren\nBefindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht      (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf\nWehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer   Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen\ntruppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,       nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur\nzu dem er einberufen wurde,                                  Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwal-\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung           tungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung\nbeendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem     bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu\nEntlassungszeitpunkt, oder                              erlassen hat, gewahrt.\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,       (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\ndaß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis-    (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                               1519\n(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-                                   §§37 und38\nbescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die\n(weggefallen)\n§§ 19 und 22 gelten entsprechend. Der Wehrpflichtige\nkann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich\nvorzustellen, befreit werden.                                                            §39\n(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-                  Verleihung eines höheren Dienstgrades\nbescheid(§ 21 und§ 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-\n(1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-\nbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-\nren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch\nberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es\nLebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr\nsei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines\nerworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden\nBescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).\nmit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens\nacht Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als            (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem\nHelfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingelegt      Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.\nund dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehr-           In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\nersatzamt geprüft ist.                                       einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.\n(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-           (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23\nden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe-       Abs.1.\nscheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung\ndurch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht                                    §40\nwird.                                                               Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\n(6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechts-\n(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch\nbehelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nLebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen\nVerwaltungsakt zu belehren.\nEignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen,\nso kann ihm der für die Dienststellung erforderliche\n§34                              Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig\nverliehen werden.\nRechtsmittel\ngegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts               (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.\nDie Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde          In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts       einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen. .\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in             (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23\nVerbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung          Abs.1.\nund die Beschwerde gegen Beschlüsse über den\nRechtsweg nach§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfas-                                     §41\nsungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse                              Wehrpflicht bei Zuzug\nüber den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An-               (1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1\nwendung.                                                     Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten\nGebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei\nJahren nicht wehrpflichtig.\n§35\n(2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehr-\nBesondere Vorschriften\npflichtig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des\nfür die Anfechtungsklage\nachtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in\nDie Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid         dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, nach\nund den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende         Begründung ihres ständigen Aufenthaltes in der Bundes-\nWirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende       republik Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5\nWirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehr-            sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3\nbereichsverwaltung zu hören.                                 gelten entsprechend.\n§42\nAbschnitt VI                                Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei\nangehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid\n§36                              angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig-\nkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.\nWehrüberwachung\nvon Angehörigen der Reserve                      (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den\nWiderruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei-\nDie gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-         den aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen\npflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung,       Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn\nwenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt   Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im\nund gemustert worden sind.                                   Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.","1520                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im        eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persön-\nVollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23   lich zu melden(§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt\nAbs. 1 entsprechend.                                           fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das\ngleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung\n§42a                               unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um\nGrenzschutzdienstpflicht                      Durchführung zu ersuchen.\nMänner, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz zum               (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,\nPolizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet        die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,\nsind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum           dem nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.\nWehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenz-               (4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung\nschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst           oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des\nanzurechnen.                                                   Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das\ngleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen\n§43\nund Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel-\nWehrpflichtige                          bar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland                solcher Wohnungen und Räume entzieht.\n(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-\nüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen                                        §45\nAufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland                                 BuBgeldvorschrift\nhaben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht,\nwerden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflich-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ntige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-      lässig\ngung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik         1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2\nDeutschland hinausverlegen, werden nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberufen.              a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1\nSatz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren                 Satz 4 oder§ 17 Abs. 3 Satz 2 - auch in Verbindung\nständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik                      mit§ 15 Abs. 6 oder§ 41 Abs. 2 - und § 20a Abs. 2\nDeutschland haben, sich aber tatsächlich in der Bundes-                Satz 2 - auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2)\nrepublik Deutschland aufhalten.                                        bei der Erfassung, vor und bei der Musterung oder\nbei der Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt\n(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-             oder Unterlagen vorlegt,\nrung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15 Abs. 1),\nzur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich gemäß           b} zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\n§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehrersatz-               dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt\nbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik                        oder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-\nDeutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt                scheid zum Dienstantritt mitbringt oder\nin der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die              c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die\nDauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-                geistige oder körperliche Tauglichkeit (§ 17 Abs. 4\npflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3          Satz 1 zweiter Halbsatz - auch In Verbindung\nAbs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist              mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b Satz 3, § 23 Abs. 1\noder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet                 Satz 4) oder auf die Eignung für militärische\nwerden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr                 Verwendungen (§ 20a Abs. 2 Satz 1 - auch in Ver-\nbei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde                 bindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2) untersuchen läßt,\nzu melden.\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt\n§44                                  außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforder-\nliche Genehmigung einholt,\nZustellung, Vorführung und Zuführung\n3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind            für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\nzuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Ver-            erhalten hat, einer Pflicht nach § 5a Abs. 2 Satz 1\nwaltungszusteHungsgesetz. Einberufungsbescheide zu                 zuwiderhandelt,\nWehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereit-           4. gegen die Vorschrift des§ 15 Abs. 1 Satz 4 - auch in\nschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht           Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - über die\nlänger als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief            persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,\noder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwal-\n5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3\ntungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe\nSatz 2 oder § 20a Abs. 2 Satz 1 - jeweils auch in\nzugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit         Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach § 20b\ndessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren           Satz 3 oder§ 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,\nbei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften\nder Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an         6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in Verbindung\nmit§ 15 Abs. 6 oder§ 41 Abs. 2-vor der Musterung,\ndiese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungs-\neine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 - jeweils\ngesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen\nauch in Verbindung mit§ 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach\nVorschriften gelten insoweit nicht.\n§ 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-          oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der\nrung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung          Beendigung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht\nder Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf               verletzt,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                              1521\n7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundes-          Deutschland haben oder bei deutschen· Dienststellen\nregierung begründete Pflicht nach§ 48 Abs. 1 Nr. 5           oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Or-\nverletzt oder                                                ganisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\n8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2         land beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer\nNr. 1 verletzt.                                              obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße             ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepu-\ngeahndet werden.                                                  blik Deutschland aufhalten oder sie verlassen.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1         (2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2,\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es        Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:\nsich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung         1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner-\nhandelt, das Kreiswehrersatzamt.                                  halb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6\nSatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\n§46\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung,\nStadtstaatklausel                          den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, fest-\nDie Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen,               zustellen, können zum Zivildienst einberufen werden,\nwelche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz        bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.\nund den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den               3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten\nLandesbehörden, den kreisfreien Städten und den Land-             außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4\nkreisen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungs-               sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst\nkörperschaften zugewiesen sind.                                   für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine\nunzumutbare Härte bedeuten würde.\n§47                             4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom\n(weggefallen)                            Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidi-\ngungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.\n§48                             5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum\nVorschriften                             freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen\nfür den Bereitschafts- und Verteidigungsfall               von einem Offizier in der Stellung eines Bataillons-\nkommandeurs oder in entsprechender Dienststellung\n(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,               als Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nwenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6                 leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad\nAbs. 6 angeordnet sind:                                           oder mit ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten\n1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im              Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung\nBereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen           durch das zuständige Kreiswehrersatzamt nicht mög-\nwerden, es sei denn, daß die Heranziehung zum                 lich ist.\nWehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare\nHärte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum                                        §49\nWehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können                             Erfassung und Musterung\ngemustert und einberufen werden.                                 von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben\n2. (weggefallen)                                                (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19        bildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben\nAbs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).   verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatz-\nfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der\n4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits\nStreitkräfte dienen, können nach Vollendung des acht-\nin der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1\nzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem\nSatz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung\nsie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und\ngilt die Einstellungsuntersuchung.\ngemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses\n5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche         Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die\nPersonen nach Vollendung des siebzehnten Lebens-         Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den\njahres                                                   Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit\na) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-       oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte\nersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch       notwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu\nwenn sie der Wehrüberwachung nicht unter-            einer Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der\nliegen,                                             Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzel-\nfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf\nb) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-           des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr\nersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundes-         vollenden, einberufen werden. Die §§ 13 und 13a bleiben\nrepublik Deutschland verlassen wollen,               unberührt.\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer-        (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1\nhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,       fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäfts-\nund sich beim zuständigen oder nächsten Kreis-       bereich des Bundesministeriums der Verteidigung ge-\nwehrersatzamt zu melden.                             hören oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs-\nDies gilt nicht für männliche Personen, die ihren        ader NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch\nständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik        Rechtsverordnung geregelt.","1522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,           5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte\ndaß natürliche Personen und juristische Personen des             Aufgaben (§ 49 Abs. 2),\nprivaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des  6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3),\nunter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen\nAngaben machen.                                              7. über den Schutz personenbezogener Informationen\nWehrpflichtiger in Personalakten und in automati-\n§50                                  sierten Dateien nach § 27.\nZuständigkeit                           (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung\nfür den Erlaß von Rechtsverordnungen                des Bundesrates.\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen                                  §51\n1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-                     Einschrlnkung von Grundrechten\nlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\n2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\nUnabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der\n3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-         Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und\nbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-              der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\nBerufsgenossenschaft und über die Art und Höhe            gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nder vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu              schränkt.\nerstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),\n4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23                                     §52\nAbs. 1 Satz 6,                                                                    (weggefallen)"]}