{"id":"bgbl1-1994-43-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":43,"date":"1994-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens","law_date":"1994-07-12T00:00:00Z","page":1497,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1497\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                      Z 5702 A\n1994                                 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1994                                                            Nr. 43\nTag                                                           Inhalt                                                          Seite\n12. 7. 94     Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens ..................... .                              1497\nFNA: neu: 50-1-7; 50-1, 55-2, 210-4, 210-4-2\nGESTA:H7\n14. 7.94      Neufassung des Wehrpflichtgesetzes                                                                                  1505\nFNA: 50-1\n9. 7. 94    Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1523\nFNA: 791-1-2\nGesetz\nzur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens\nVom 12. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs-\nund Ausrüstungsstücke zu übernehmen und\nentsprechend dem Einberufungsbescheid zum\nlnh altsü bersicht                                           Dienstantritt mitzubringen.\"\nArtikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes                                    b) In Absatz 2 werden in Satz 1 das Wort „Wehr-\npflichtige\" durch die Wörter .Männliche Personen\"\nArtikel 2: Änderung des Zivildienstgesetzes\nund die Wörter „Beginn der Erfassung ihres\nArtikel 3: Änderung weiterer Vorschriften                                          Geburtsjahrgangs\" durch die Wörter „Vollendung\nArtikel 4: Übergangs- und Schlußvorschriften                                       des siebzehnten Lebensjahres\" ersetzt.\n2. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\nArtikel 1                                         gefaßt:\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                                     ,,Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Er-\nfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-                            Satz 2), spätestens bis zum Abschluß der Musterung\nmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt                            oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1994                        oder bekannt wird, innerhalb einer Frist von drei\n(BGBI. 1S. 1286), wird wie folgt geändert:                                     Monaten, nachdem der Befreiungstatbestand dem\nAntragsteller bekanntgeworden ist, schriftlich oder\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                               zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 Er ist zu begründen.\"\n,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu-\n3. In § 13 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz\nstellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte\neingefügt:\nzu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf\ndie geistige und körperliche Tauglichkeit und                         „In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur\nauf die Eignung für die Verwendungen in den                           Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste","1498                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nB~ndesbehörden oder auf die Landesregierungen                       ,,(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehr-\nm,t der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste                ersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende\nLandesbehörden übertragen werden; die nach dieser                 Daten:\nVerordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundes-\n1. Familiennamen,\nbehörde oder die Landesregierung kann, soweit\nLandesrecht dies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch                 2. frühere Namen,\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.\"\n3. Vornamen,\n4. In §' 14 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „und ihrer            4. Doktorgrad,\nVerwaltungsbezirke\" gestrichen und nach Satz 1 fol-               5. Tag und Ort der Geburt,\ngender Satz eingefügt:\n6. gegenwärtige Anschrift.\"\n,,Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Län-\ndern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von            e) In Absatz 6 werden das Wort „halbes\" gestrichen\nSatz 1 geregelt werden.\"                                          und nach den Wörtern „Die Absätze 1 bis 5\" die\nWörter „und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und\nSatz 3\" eingefügt.\n5. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur\nFeststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die         a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wird ent-\nErfassung folgende über den Betroffenen im                    schieden\" durch die Wörter „entscheiden die\nMelderegister gespeicherte Daten nutzen:                      Kreiswehrersatzämter\" ersetzt.\n1. Familiennamen,                                        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. frühere Namen,                                             ,,(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel\nbis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das ein-\n3. Vornamen,\nundzwanzigste Lebensjahr vollenden, gemustert\n4. Doktorgrad,                                              werden. Männliche Personen können bereits ein\n5. Tag und Ort der Geburt,                                  halbes Jahr vor Vollendung des achtzehnten\nLebensjahres gemustert werden; von diesem Zeit-\n6. Geschlecht,                                              punkt an finden auf diese männlichen Personen\n7. Staatsangehörigkeiten,                                   die Absätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20a, §§ 21\nund 22, § 24 und§§ 24b bis 27 Anwendung.\"\n8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-\nund Nebenwohnung,\n9. Tag des Ein- und Auszugs,                          7. § 17 wird wie folgt geändert:\n10. Übermittlungssperren,                                  a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n11. Sterbetag und -ort.                                          ,,(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Ein-\ngang des Erfassungsergebnisses die Musterung\nDie Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen,\nvor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der\nderen Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt\nMusterung schriftlich oder mündlich die für die\n~erden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur\nEntscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen\nUbermittlung vorgesehenen Daten bekannt und\nAuskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten\nfordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen.\nUnterlagen unverzüglich vorzulegen; sie haben\nBetroffene, die eine Mitteilung nach Satz 2 nicht\nsich nach Aufforderung durch die Kreiswehr-\nerhalten haben, werden durch öffentliche Be-\nersatzämter zur Musterung vorzustellen. Auch\nkanntmachung aufgefordert, die zur Feststellung\nohne Aufforderung haben die Wehrpflichtigen bis\nder Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-\nzur Musterung dem zuständigen Kreiswehrersatz-\nüber der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind\n~mt unverzüglich schriftlich oder mündlich jede\nverpflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den\nÄnderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer\nSätzen 2 und 3 zu erteilen und sich nach Aufforde-\nWohnung sowie jede Änderung eines Ausbil-\nrung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu\ndungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu\nmelden.\"\nmelden.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der\nnach Absatz 1 erhobenen Daten Personennach-                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihrem Erschei-\nweise über die Wehrpflichtigen.\"                                      nen vor dem Musterungsausschuß\" durch die\nWörter „der Musterungsentscheidung\" und\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie                     der Punkt am Satzende durch ein Semikolon\nfolgt geändert:                                                       ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nIn Satz 3 werden die Wörter „Anlegung der Per-                       „sie haben sich dieser Untersuchung zu\nsonennachweise nach Absatz 1\" durch das Wort                         unterziehen.\"\n,,Erfassung\" ersetzt.                                         bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Musterungs-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt                    ausschuß kann\" durch die Wörter „Die Kreis-\ngefaßt:                                                              wehrersatzämter können\" ersetzt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                                 1499\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „dem Musterungs-         11 . § 20a wird wie folgt gefaßt:\nausschuß vorzulegen\" durch das Wort „nieder-                                        ,,§20a\nzulegen\" ersetzt.\nEignungsuntersuchung\nund Eignungsfeststellung\n8. § 18 wird aufgehoben.                                             (1) Die Kreiswehrersatzämter sind befugt, die\nWehrpflichtigen, die nach dem Musterungsbescheid\n9. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                    wehrdienstfähig sind, vor ihrer Einberufung, soweit\nerforderlich und notwendig, auf ihre Eignung für\n,,§ 19                               Verwendungen in den Streitkräften zu untersuchen.\nVerfahrensgrundsätze                          Im Rahmen einer wissenschaftlich abgesicherten\nEignungsuntersuchung können mit Hilfe psycho-\n(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sach-              logischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten\nverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen           und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und\nBeweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sach-                  für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden.\nverständigen durch das Kreiswehrersatzamt findet\nnicht statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherun-             (2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-\ngen ist unzulässig.                                            rung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur\nEignungsuntersuchung vorzustellen und sich dieser\n(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreis-             Untersuchung zu unterziehen. Sie sind verpflichtet,\nwehrersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das            Auskünfte zu erteilen sowie angeforderte Unterlagen\nKreiswehrersatzamt kann insbesondere das Amts-                 vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Eignungs-\ngericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverstän-          feststellung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 19 Abs. 5\ndiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,           Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.\num Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen\n(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen\nersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge\nsind die für die Eignungsuntersuchung erforderlichen\nanzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.\nRäume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\"\nDie Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes\nund der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzu-\nwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sach-            12. Nach§ 20a wird folgender§ 20b eingefügt:\nverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts.                                        ,,§20b\nDas Amtsgericht entscheidet auch über die Recht-                             Überprüfungsuntersuchung\nmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des\nGutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung               Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer\nkann nicht angefochten werden.                                 Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente\nWehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren\n(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein                nach der Musterung oder nach einer erneuten ärzt-\ngesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflich-          lichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor\ntigen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen            ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn\nund von den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch                 Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesund-\nmachen. Die Vorschriften für die Anträge und Rechts-           heitszustandes vorliegen oder dies für eine vor-\nbehelfe des Wehrpflichtigen gelten entsprechend.               gesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist,\n(4) Über das Ergebnis der Musterung erhalten                erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu\ndie Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs-            nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter\nbescheid.                                                      vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf\ndie Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6\n(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Not-            und 7 Anwendung.\"\nwendige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu\nerstatten. Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der\n13. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nnicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird\nauch der durch die Musterung entstehende Ver-                                            ,,§22\ndienstausfall erstattet.\"                                                        Verfahrensvorschrift\nDas Nähere über das Verfahren bei der Musterung\n10. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                    und der Einberufung von ungedienten Wehrpflich-\ntigen sowie über die Erstattung der Auslagen gemäß\n,,§20                                § 19 Abs. 5 regelt eine Rechtsverordnung.\"\nZurückstellungsanträge\nAnträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4      14. In § 23 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt\nsind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch            gefaßt:\ndie Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), späte-             „Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus\nstens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn                dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind,\nder Zurückstellungsgrund später eintritt oder bekannt          und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine\nwird, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach-            Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen\ndem der Zurückstellungsgrund dem Antragsteller                 oder dies für eine vorgesehene Verwendung im\nbekanntgeworden ist, schriftlich oder zur Nieder-              Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-\nschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Sie sind           suchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4\nzu begründen.\"                                                 Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen","1500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nhaben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr-               werden kann, folgende Daten über den Betroffenen in\nersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu            Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen:\nlassen.\"\n1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,\n2. Geburtstag und -ort,\n15. § 24 wird wie folgt geändert:\n3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  Wohnort,\naa) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „vor-              4. das Geschäftszeichen sowie\n. zulegen\" die Wörter „oder zurückzugeben\"\neingefügt.                                             5. die ausschreibende Behörde.\nbb) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Wehrpaß\"                 Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden\ndurch das Wort „Wehrdienstausweis\" ersetzt.            und das Bundesamt für den Zivildienst (ausschrei-\nbende Behörden) übermitteln dem Bundesverwal-\ncc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              tungsamt die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.\n,,Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jah-             (2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststel-\nres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebens-          lung des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten\njahr vollenden, noch der Wehrüberwachung               Dateien in regelmäßigen Abständen folgenden Behör-\nunterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halb-         den übermitteln:\nsatz keine Anwendung.\"\n1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauf-\nb) Absatz 7 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                              tragten Stellen,\n,,5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-            2. den Wehrersatzbehörden,\nlichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Be-\n3. dem Bundesamt für den Zivildienst,\nrufes sowie eine weitergehende berufliche\nQualifikation; hierüber in ihrem Besitz befind-        4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertre-\nliche Nachweise haben die Wehrpflichtigen                    tungen,\nauf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.\"             5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des\nc) Absatz 9 wird gestrichen.                                          grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.\nWird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehr-\n16. Nach § 24 werden die Zwischenüberschrift „6. Ände-              pflichtigen bekannt, haben sie dies der ausschrei-\nrungsdienst und Aufenthaltsfeststellung\" sowie die              benden Behörde mitzuteilen, soweit nicht besondere\nfolgenden §§ 24a und 24b eingefügt:                             Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die aus-\nschreibende Behörde veranlaßt in diesen Fällen die\n,,§24a                                Löschung beim Bundesverwaltungsamt; im übrigen\nÄnderungsdienst                            veranlaßt sie die Löschung spätestens mit Ende der\nFür Zwecke der Musterungsvorbereitung und der                Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).\nWehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zu-                      (3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Ab-\nständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgen-               satz 2 übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils\nder gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen              zu löschen, sobald eine aktualisierte Datei übermittelt\nab dem Alter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des             worden ist.\"\nJahres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr\nvollendet haben, mit:                                       17. Nach § 24b werden die Überschrift ,,Abschnitt III\n1. Familiennamen,                                             Personalakten und automatisierte Dateien\" sowie die\nfolgenden §§ 25 bis 27 eingefügt:\n2. frühere Namen,\n,,§25\n3. Vornamen,\nPersonalakten ungedienter Wehrpflichtiger\n4. Doktorgrad,\n(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personal-\n5. Tag und Ort der Geburt,                                     akte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor\n6. Staatsangehörigkeiten,                                      unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte\ngehören alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen\n7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-                betreffen, einschließlich der in Dateien gespeicherten\nund Nebenwohnung,                                          personenbezogenen Daten, soweit sie mit der Wehr-\n8. Tag des Ein- und Auszugs,                                   pflicht in einem unmittelbaren inneren Zusammen-\nhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil\n9. Familienstand,\nder Personalakte sind Unterlagen, die besonderen,\n10. Sterbetag und -ort.                                         von der Person und dem Wehrpflichtverhältnis sach-\n§24b                                  lich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere\nSicherheitsakten. Personalaktendaten dürfen ohne\nAufenthaltsfeststellungsverfahren                    Einwilligung des Wehrpflichtigen nur für Zwecke des\n(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke                  Wehrersatzwesens sowie der Personalführung und\nder Aufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren              -bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre\nund der Aufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen,            Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermitt-\nderen Aufenthalt während der Musterungsvorberei-                lung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in auto-\ntung oder .der Wehrüberwachung nicht festgestellt               matisierten Dateien.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                                  1501\n(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige                (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so\ndürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begrün-            lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der\ndung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung                Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind\ndes Wehrpflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine       danach zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundes-\nRechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen          archiv übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nsolche personenbezogenen Daten erhoben werden,                auch für die in Dateien gespeicherten personen-\nbedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung                bezogenen Daten.\ndurch die zuständige oberste Dienstbehörde.                      (6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen            in seine vollständige Personalakte. Einern Bevoll-\nhaben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufga-        mächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienst-\nben zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung         liche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch\ndieser Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung           für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse\ndes Wehrpflichtigen darf die Personalakte an andere           glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der\nDienststellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des            Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\nBundesministeriums der Verteidigung weitergegeben\n§26\nwerden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestim-\nmung des Wehrpflichtverhältnisses erforderlich ist.                Personalakten von Kriegsdienstverweigerern\nFür Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechen-             (1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienst-\ndes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von der              verweigerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechts-\nWeitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte              kraft der Anerkennungsentscheidung zusammen mit\nan Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des                der Anerkennungsentscheidung dem Bundesamt für\nBundesministeriums der Verteidigung dürfen nur mit            den Zivildienst zu übersenden. Die Akten über das\nEinwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es           Anerkennungsverfahren sind vom Kreiswehrersatz-\nsei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung,              amt spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit\ndie Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des             oder Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung zu\nGemeinwohls oder der Schutz berechtigter höher-               vernichten.\nrangiger Interessen Dritter dies erfordern; die Einwilli-\ngung ist auch entbehrlich, wenn die Auskünfte für die            (2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren\nFeststellung der Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit       von Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerken-\neine Auskunft für die Feststellung der Tauglichkeit           nung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurück-\nnicht ausreicht, darf die Personalakte an Ärzte außer-        genommen oder infolge Verzichts gegenstandslos\nhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums             geworden ist, sind beim Kreiswehrersatzamt in einem\nder Verteidigung, die für eine Wehrersatzbehörde ein          verschlossenen Umschlag getrennt von den Personal-\nmedizinisches Gutachten erstellen, weitergegeben              akten aufzubewahren; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.\nwerden. Inhalt und Empfänger sind dem Wehrpflichti-                                     §27\ngen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter Daten-                        Verfahrensvorschriften\nabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit\ndurch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes                  Das Nähere über\nbestimmt ist.                                                  1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-\n(4) Daten über medizinische und über psycho-                   pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,\nlogische Untersuchungen und Tests dürfen nur im               2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und\njeweiligen Dienst der Bundeswehr in Dateien ver-                  Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten\narbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der               und der Akten über das Anerkennungsverfahren\nTauglichkeit und der Eignung für militärische Verwen-             einschließlich der Übermittlung und Löschung\ndungen erforderlich sind. Nur die Ergebnisse solcher              oder des Verbleibs der in automatisierten Dateien\nUntersuchungen und Tests dürfen an für Personal-                  gespeicherten Informationen sowie die hieran\nangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr                 beteiligten Stellen,\nweitergegeben und dort verarbeitet und genutzt\nwerden, soweit dies für Zwecke der Personalführung            3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter\nund -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psycho-             Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten\nlogische Untersuchungen und Tests dürfen, in der                  auf die gespeicherten Informationen,\nRegel in Form von Stichproben, durch den psycho-              4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht-\nlogischen Dienst auch in _. automatisierten Dateien               gewährung und Auskunftserteilung aus der Per-\nverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um              sonalakte oder einer automatisierten Datei\ndie Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungs-\nfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu diesem              regelt eine Rechtsverordnung.\"\nZwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder-\nlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden,         18. § 33 wird wie folgt geändert:\nsoweit sie sich auf die Ergebnisse der Unter-\nsuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die                    ,,(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-\ndie Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informa-                 bescheid (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.\"\ntionen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der\närztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke               b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nder Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt                 ,,(3) Über den Widerspruch gegen den Muste-\nwerden.                                                           rungsbescheid entscheidet die Wehrbereichs-","1502                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nverwaltung. Die§§ 19 und 22 gelten entsprechend.                    Abs. 2 Satz 1 - auch in Verbindung mit § 16\nDer Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis                   Abs. 3 Satz 2) untersuchen läßt,\".\nvon der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.\"\nd) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Gel-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                          tungsbereichs dieses Gesetzes\" ersetzt durch die\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.                                      Wörter „der Bundesrepublik Deutschland\".\ne) Absatz 7 wird aufgehoben.                                   e) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 5.                          „4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4\n- auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder\ng) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 6.                                § 41 Abs. 2 - über die persönliche Meldung\nzur Erfassung verstößt,\".\n19. § 35 wird wie folgt geändert:                                  f) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Absatzbezeichnung ,.(1 )\" wird gestrichen.                 „5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                            Abs. 3 Satz 2 oder§ 20a Abs. 2 Satz 1 - jeweils\nauch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -\nsowie nach § 20b Satz 3 oder § 23 Abs. 1\n20. § 41 wird wie folgt geändert:                                           Satz 4 nicht befolgt,\".\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und die               g) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\nWörter „oder§ 3 Abs. 1 Satz 1\" werden gestrichen.             „6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                      Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 -\nvor der Musterung, eine ihm nach § 24 Abs. 6\n,.(2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht\nSatz 1 oder Abs. 7 - jeweils auch in Verbin-\nwehrpflichtig sind, können bereits ein Jahr vor\ndung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach § 24\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres bis\nAbs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung\nzum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\noder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach\nLebensjahr vollenden, nach Begründung ihres\nder Beendigung der Wehrüberwachung ob-\nständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik\nliegende Pflicht verletzt,\".\nDeutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5\nsowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und               h) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7\nSatz 3 gelten entsprechend.\"                                  und 8 angefügt:\n„ 7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung\nder Bundesregierung begründete Pflicht nach\n21. In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,.(§ 15 Abs. 2)\"\n§ 48 Abs. 1 Nr. 5 verletzt oder\ndurch die Angabe .,(§ 15 Abs. 1)\" ersetzt.\n8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach\n§ 48 Abs. 2 Nr. 1 verletzt.\"\n22. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Muste-\nrung\" und dem nachfolgenden Komma die Wörter\n„einer erneuten ärztlichen Untersuchung,\" eingefügt        24. In § 46 werden nach dem Wort „Länder\" das Wort\nund das Wort „Eignungsprüfung\" durch das Wort                  ,.Berlin\" sowie ein Komma eingefügt.\n,.Eignungsuntersuchung\" ersetzt.\n25. § 48 wird wie folgt geändert:\n23. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:\naa) Nummer 2 wird gestrichen.\n„a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15\nbb) In Nummer 3 werden die Angabe,.§ 19 Abs. 7\"\nAbs. 1 Satz 4 oder § 17 Abs. 3 Satz 2 - auch\ndurch die Angabe,.§ 19 Abs. 4\" ersetzt und\nin Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41\ndie Wörter „und gegen den Einberufungs-\nAbs. 2 - und § 20a Abs. 2 Satz 2 - auch in\nbescheid bei der erstmaligen Einberufung\nVerbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2) bei der\neines gedienten Wehrpflichtigen zur Bundes-\nErfassung, vor und bei der Musterung oder bei\nwehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3)\" gestrichen.\nder Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt\noder Unterlagen vorlegt,\".                              cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 1 Nr. 1 wird Buchstabe b gestrichen;                       „5. Auf Anordnung der Bundesregierung\nBuchstabe c wird Buchstabe b.                                            haben männliche Personen nach Voll-\nendung des siebzehnten Lebensjahres\nc) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Komma\ndurch das Wort „oder'' ersetzt und danach als                            a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen\nBuchstabe c eingefügt:                                                      der Wehrersatzbehörde sie unverzüg-\nlich erreichen, auch wenn sie der\n„c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes\nauf die geistige oder körperliche Tauglichkeit                        Wehrüberwachung nicht unterliegen,\n(§ 17 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz - auch                        b) eine Genehmigung des zuständi-\nin Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b                         gen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,\nSatz 3, § 23 Abs. 1 Satz 4) oder auf die                              wenn sie die Bundesrepublik Deutsch-\nEignung für militärische Verwendungen (§ 20a                         land verlassen wollen,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1994                                 1503\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn          3. In § 19 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz\nsie sich außerhalb der Bundesrepublik         angefügt:\nDeutschland aufhalten, und sich beim\n,,Satz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Be-\nzuständigen oder nächsten Kreiswehr-\nschäftigungsstelle Schwerstbehinderte oder Schwerst-\nersatzamt zu melden.                          kranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung\nDies gilt nicht für männliche Personen, die       dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und\nihren ständigen Aufenthalt außerhalb der          unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen\nBundesrepublik Deutschland haben oder             eintreten würden.\"\nbei deutschen Dienststellen oder öffent-\nlichen zwischen- oder überstaatlichen         4. § 23 wird wie folgt geändert:\nOrganisationen außerhalb der Bundes-\nrepublik Deutschland beschäftigt sind             a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 9\noder mit Genehmigung einer obersten                   Satz 1\" durch die Angabe „24a\" ersetzt.\nBundes- oder Landesbehörde oder der               b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nvon ihr bestimmten Stelle sich außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland auf-                     ,,(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkann-\nhalten oder sie verlassen.\"              ·            ten Kriegsdienstverweigerern während der Zivil-\ndienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflicht-\nb) in Absatz 2 wird nach den Wörtern \"Verteidigungs-                 gesetzes entsprechend.\"\nfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2,\" die Angabe\n,,Nr. 2\" durch die Angabe „Nr. 3\" ersetzt.\n5. § 39 wird wie folgt geändert:\n26. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern \"zurück-\ngestellt war\" die Wörter „und auf seinen Antrag,\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                   wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten\n„2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei                 zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden\nder Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2), \".                 ist\" eingefügt.\nb) In Nummer 4 werden das Komma nach der                         b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende\nAngabe ,,§§ 22\" durch das Wort „und\" ersetzt und                 durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\ndie Angabe „und des § 33 Abs. 7\" gestrichen.                     angefügt:\nc) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein                     \"§ 23a gilt entsprechend.\"\nKomma ersetzt und danach folgende Nummer 7\nangefügt:                                 •\n,, 7. über den Schutz personenbezogener Informa-\ntionen Wehrpflichtiger in Personalakten und                                    Artikel3\nin automatisierten Dateien nach § 27.\"\nÄnderung weiterer Vorschriften\n(1) In § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der\nArtikel 2                            Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\nS. 1430) werden das Komma nach dem Wort „Lohnsteu-\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                      erkarten\" durch das Wort „oder\" und das Komma am\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-              Ende der Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt. Die Wörter\nmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt             „oder bei der Wehr- und Zivildienstüberwachung\" und die\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1994          Nummer 4 werden gestrichen.\n(BGBI. 1S. 1286), wird wie folgt geändert:                          (2) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Meldedaten-Über-\nmittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984\n1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „dreier Monate        (BGBI. 1 S. 810), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nnach Entstehung der Gründe zulässig\" durch die                vom 11. März 1994 (BGBI. 1S. 529) geändert worden ist,\nWörter „einer Frist von drei Monaten, nachdem                 werden nach den Wörtern „zum Zwecke\" die Wörter \"der\nder Befreiungs- oder Zurückstellungstatbestand dem            Musterungsvorbereitung und\" eingefügt und die Angabe\nAntragsteller bekanntgeworden ist, zulässig\" ersetzt          ,,§ 24 Abs. 9\" durch die Angabe\"§ 24a\" ersetzt.\nund nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Sie sind\nzu begründen.\"\n2. § 16 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 4\na) Das Wort „Ermächtigung\" wird jeweils durch das                       Übergangs- und Schlußvorschriften\nWort „Befugnis\" ersetzt.\nb) Am Satzende wird der Punkt durch ein Semikolon                                            §1\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n„die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte\noberste Bundesbehörde oder die Landesregierung               Der auf Artikel 3 Abs. 2 beruhende Teil der Zweiten\nkann, soweit Landesrecht dies zuläßt, das Vor-            Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes kann\nschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungs-           auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\nvorschrift regeln.\"                                       verordnung geändert oder aufgehoben werden.","1504                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§2                               Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nNeufassung\ndes Wehrpflichtgesetzes                                                 §3\nund des Zivildienstgesetzes\nInkrafttreten\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den         (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts\nWortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten  anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-      in Kraft.\nblatt bekanntmachen.\n(2) Artikel 1 Nr. 5 und 10 tritt am ersten Tage des\n(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend          siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats\nkann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}