{"id":"bgbl1-1994-42-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":42,"date":"1994-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_42.pdf#page=29","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung","law_date":"1994-07-06T00:00:00Z","page":1493,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                     1493\nErste Verordnung\nzur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nVom 6. Juli 1994\nAuf Grund des§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c               5. In § 4 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 3 Abs. 1\" durch die\nsowie Nr. 2 Buchstabe a, c und d des Chemikalien-                    Angabe ,.§ 3 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundes-             6. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                      „Satz 1 gilt nicht für\n1. Ottokraftstoffe, die an Tankstellen und sonstigen\nArtikel 1                                    Betankungseinrichtungen zum unmittelbaren Ver-\nbrauch abgegeben werden,\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung                       2. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn-\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober                     zeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen\n1993 (BGBI. 1S. 1720), geändert durch Artikel 8 § 18 des                 mit kindergesicherten Verschlüssen, die den\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie                  Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe\nfolgt geändert:                                                          1. Juli 1989) entsprechen,\n3. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf-\ngrund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem\n1. In § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:              Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,\n,,(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zuberei-             4. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung,\ntungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von                     die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem\ndem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die                      Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kenn-\nin Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungs-                    zeichnen sind, sowie\npflichten zu beachten.\"                                         5. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehr-\nkomponenten-Reparaturspachtel, die aufgrund\nihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoff-\n2. In§ 3 Abs. 1 werden die Worte „dem R-Satz R 40\"\nverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brand-\ndurch die Worte „dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63\"\nfördemd) zu kennzeichnen sind.\"\nersetzt.\n7. In § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 wird die Angabe .,§ 3\n3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                   Abs. 1\" jeweils durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1\"\nersetzt.\n„Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach\nSatz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig)         8. § 7 wird wie folgt geändert:\noder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natür-           a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach\nSatz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt                ,. 1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Ab-\nunberührt.\"                                                               schnitt 4 Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des\nAnhangs oder § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n4. § 3 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                                   zeitig erstattet,\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder\n„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nZubereitungen abgibt, ohne daß die Voraus-\n1. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn-                         setzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4\nzeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen                         erfüllt sind,\".\nmit kindergesicherten Verschlüssen, die den                b) In Nummer 3 wird die Angabe .,§ 3 Abs. 1\" durch\nAnforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe                       die Angabe .,§ 3 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\n1. Juli 1989) entsprechen,\n9. Nach § 8 wird folgender neuer§ 9 angefügt:\n2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf-\ngrund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem                                           ,,§9\nGefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,                                 Übergangsvorschrift\n3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung,                 Setzt die Erfüllung der Anforderungen nach den\ndie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem                 §§ 3 und 4 für Stoffe und Zubereitungen, die nicht mit\nGefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kenn-               dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu\nzeichnen sind, sowie                                       kennzeichnen sind, in einem Betrieb, der derartige\nStoffe oder Zubereitungen bereits vor dem 1. Novem-\n4. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehr-                  ber 1993 in den Verkehr gebracht hat, nicht nur\nkomponenten-Reparaturspachtel, die aufgrund                unerhebliche betriebliche Veränderungen oder den\nihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoff-                erstmaligen Erwerb eines Sachkenntnisnachweises\nverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brand-                voraus, so müssen diese Anforderungen in dem\nfördernd) zu kennzeichnen sind.\"                           Betrieb erst ab dem 1. Januar 1995 erfüllt werden.\"","1494                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1O. In Abschnitt 3 Spalte 3 des Anhangs wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwertung in\neiner nach dem Verfahren des § 6 oder 15 genehmigten oder nach § 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes übergeleiteten Anlage.\"\n11. Abschnitt 4 des Anhangs wird wie folgt neu gefaßt:\nSpalte 1                               Spalte2                                     Spalte3\nStoffe/Zubereitungen          CAS-Nummer                    Verbote                                    Ausnahmen\n„Abschnitt 4: Dioxine und Furane\n1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-                 Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse       (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\ndibenzo-p-dioxin                 dürfen nicht in Verkehr gebracht wer-       für\nb) 1,2,3,7 ,8-Pentachlor-            den, wenn die Summe der Gehalte             1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Che-\ndibenzo-p-dioxin                 1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten che-          mikaliengesetzes genannten Stoffe,\nc) 2,3,7,8-Tetrachlor-                  mischen Verbindungen den Wert von            Zubereitungen und Erzeugnisse,\ndibenzofuran                        1 µg/kg,                                 2. nach § 11 des Pflanzenschutzgeset-\nd) 2,3,4, 7,8-Pentachlor-            2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten        zes zulassungsbedürftige Pflanzen-\ndibenzofuran                        chemischen Verbindungen den Wert             schutzmittel,\nvon 5µg/kg,                              3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur\n2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-              3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genann-        Gewinnung von Nichteisenmetallen\ndibenzo-p-dioxin                    ten chemischen Verbindungen den              oder deren anorganischen Verbin-\nb) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-               Wert von 100 µg/kg,                          dungen durch Einsatz in nach dem\ndibenzo-p-dioxin                 4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten che-          Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-\nc) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-               mischen Verbindungen den Wert von             nehmigungsbedürftigen Anlagen in\ndibenzo-p-dioxin                    1 µg/kgoder                                   den Verkehr gebracht werden,\nd) 1,2,3,7 ,8-Pentachlor-            5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten    4. Reststoffe, die zur Erfüllung der\ndibenzofuran                        chemischen Verbindungen den Wert              Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3\nvon 5µg/kg                                    des Bundes-Immissionsschutzgeset-\ne) 1,2,3,4,7 ,8-Hexachlor-                                                           zes in den Verkehr gebracht werden,\ndibenzofuran                     überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5\ngenannten Grenzwerte gelten nur dann        5. das Inverkehrbringen zum Zwecke\nf) 1,2,3, 7 ,8,9-Hexachlor-                                                           der Rückgabe aufgrund einer Ver-\ndibenzofuran                     als eingehalten, wenn auch der in den\njeweils vorhergehenden Nummern fest-             ordnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3 oder\ng) 1,2 ,3,6, 7 ,8-Hexachlor-         gesetzte Grenzwert für die dort                 Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes oder\ndibenzofuran                     genannten Kongenerengruppen nicht                aufgrund einer freiwilligen Rück-\nh) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-            überschritten wird.                              nahmeverpflichtung nach § 12 Abs. 2\ndibenzofuran                                                                      des Abfallgesetzes,\n6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-\n3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlor-                                                            nisse, die vor dem 16. Juli 1994 her-\ndibenzo-p-dioxin                                                                  gestellt worden sind, sofern sie die in\nb) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlor-                                                         Spalte 2 in der bis zu diesem Zeit-\ndibenzo-p-dioxin                                                                  punkt geltenden Fassung genannten\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlor-                                                          Grenzwerte nicht überschreiten\ndibenzofuran                                                                      sowie\nd) 1,2,3,4,7,8,9-Heptachlor-                                                     7. Erzeugnisse oder Teile derselben\ndibenzofuran                                                                      mit einer Masse von weniger als\n50 Gramm, sofern sie die in Spalte 2\ne) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlor-                                                         Nr. 1, 2 und 3 genannten Grenzwerte\ndibenzofuran                                                                      nicht überschreiten, bis zum 15. Juli\n1999.\n4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-\ndibenzo-p-dioxin                                                             (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht\nfür Stoffe, die dazu bestimmt sind,\nb) 1,2 ,3, 7 ,8-Pentabrom-\ndurch einen chemischen Prozeß umge-\ndibenzo-p-dioxin\nwandelt zu werden (Zwischenprodukte).\nc) 2,3,7,8-Tetrabrom-                                                            Wer Zwischenprodukte in den Verkehr\ndibenzofuran                                                                 bringt, deren Gehalt an Stoffen nach\nd) 2,3,4,7,8-Pentabrom-                                                          Spalte 1 die in Spalte 2 genannten\ndibenzofuran                                                                 Grenzwerte überschreitet, hat der zu-\nständigen Behörde dies halbjährlich\n5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexabrom-                                                           unter Angabe\ndibenzo-p-dioxin\n1. der Handelsbezeichnung des Zwi-\nb) 1,2,3,7,8,9-Hexabrom-                                                             schenprodukts,\ndibenzo-p-dioxin\n2. seines Gehalts an Stoffen nach\nc) 1,2,3,6,7,8-Hexabrom-                                                             Spalte 1 sowie\ndibenzo-p-dioxin\n3. der insgesamt abgegebenen Menge\nd) 1,2,3,7,8-Pentabrom-                                                          anzuzeigen. Bei der erstmaligen An-\ndibenzofuran                                                                 zeige hat der Anzeigepflichtige zu-\nsätzlich Namen und Anschrift der\ninländischen Unternehmen, an die die\nZwischenprodukte abgegeben werden,\nanzuzeigen, bei späteren Anzeigen auf","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                  1495\nSpalte 1        Spalte2                              Spalte3\nStoffe/Zubereitungen    CAS-Nummer                   Verbote                                 Ausnahmen\nAnforderung der zuständigen Behörde\neine entsprechend aktualisierte Liste.\n(3) Abweichend von Spalte 2 Satz 1 Nr. 1\nund 2 dürfen anthrachinoide Küpenfarb-\nstoffe und anthrachinoide Pigmente bis\nzum 15. Juli 1997 in Verkehr gebracht\nwerden, sofern sie die in Spalte 2 in der\nbis zum 16. Juli 1994 geltenden Fas-\nsung genannten Grenzwerte nicht über-\nschreiten.\n(4) Abweichend von Spalte 2 Satz 1\nNr. 3 dürfen Farbstoffe und Pigmente,\ndie über Chloranil als Zwischenprodukt\nhergestettt werden, bis zum 15. Juli\n1997 in Verkehr gebracht werden, wenn\ndie Summe der Gehalte der in Spalte 1\nNr. 1, 2 und 3 genannten Stoffe den Wert\nvon 350 µg/kg nicht überschreitet.\n(5) Abweichend von Spalte 2 Satz 1\nNr. 4 und 5 dürfen Stoffe, Zubereitungen\nund Erzeugnisse bis zum 15. Juli 1999\nin Verkehr gebracht werden, wenn die\nSumme der Gehalte der in Spalte 1 Nr. 4\ngenannten Stoffe den Wert von 1Oµg/kg\nund wenn der Gehalt der in Spalte 1 Nr. 4\nund 5 genannten Stoffe den Wert von\n60 µg/kg nicht überschreitet.\n(6) Chloranil wird, soweit es bei der Her-\nstellung von Farbstoffen und Pigmenten\nals Katalysator eingesetzt wird, bis zum\n15. Juli 1997 als Zwischenprodukt im\nSinne des Absatzes 2 betrachtet.\"\n12. In Abschnitt 13 Spalte 3 des Anhangs wird Absatz 1           und Anlagen, die cadmiumhaltige Erzeugnisse nach\nNr. 2 wie folgt gefaßt:                                      Spalte 2 enthalten und\" durch die Worte „von cad-\nmiumhaltigen Erzeugnissen, die\" ersetzt.\n.,2. das Inverkehrbringen zum Zwecke der thermi-\nschen Verwertung in einer nach dem Verfahren\ndes § 6 oder des § 15 genehmigten oder nach\n§ 67 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                               Artikel2\nzes übergeleiteten Anlage.\"\nInkrafttreten\n13. In Abschnitt 18 Spalte 3 des Anhangs werden in             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbatz 1 Satz 2 die Worte „von Fahrzeugen, Geräten       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juli 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1496                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) wlkerrec:htliche Übet'ainkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsYOf'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvonlchriften.\nlaufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestenungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vet1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspl'8is fOr Teil I und Teil II halbjährtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Vertagegu.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                          Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)              lnkrafttretens\n15. 6. 94           Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über\ndie Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ost-\nsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/\nFlensburger Förde (Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler\nFörde/Trave/Flensburger Förde)                                         7021        (126          8. 7. 94)                15. 7.94\nneu: 9515-10-1-19; 9515-10-1-12, 9515-10·1-11\n15. 6. 94           Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über\ndie Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe (Lots-\nverordnung Elbe)                                                       7061        (127          9. 7. 94)                15. 7. 94\nneu: 9515-10-1·20; 9515-10-1-13\n15. 6. 94          Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über\ndie Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/\nRostock/Stralsund (Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stral-\nsund)                                                                  7062        (127           9. 7. 94)               15. 7. 94\nneu: 9515-10-1·21; 9515-10-1-16"]}