{"id":"bgbl1-1994-42-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":42,"date":"1994-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_42.pdf#page=26","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt","law_date":"1994-07-08T00:00:00Z","page":1490,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["1490                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates\nvom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt\nVom 8. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nBegriffsbestimmungen\n(1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4\nArtikel 1                            des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des\nUmweltinformationsgesetz                          Umweltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören\n(UIG)                             nicht\n§1                              1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie\nim Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlaß von\nZweck des Gesetzes                              Rechtsverordnungen tätig werden,\nZweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den      2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach\nbei den Behörden vorhandenen Informationen über die                den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten\nUmwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu               haben,\ngewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen\n3. Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden.\nfestzulegen, unter denen derartige Informationen zugäng-\nlich gemacht werden sollen.                                       (2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift,\nBild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden\n§2                              Daten über\nAnwendungsbereich\n1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der\nDieses Gesetz gilt für die Informationen über die Umwelt,       Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebens-\nräume,\n1. die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des\nBundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeinde-            2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästi-\nverbände sowie der sonstigen juristischen Personen             gungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maß-\ndes öffentlichen Rechts vorhanden sind oder                    nahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder be-\neinträchtigen können und\n2. die bei natürlichen oder juristischen Personen des pri-\nvaten Rechts vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche     3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Um-\nAufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen              weltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer\nund die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind.            Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                               1491\n§4                              hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich\ngemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für\nAnspruch auf Informationen über die Umwelt\nInformationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für\n(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informatio-     einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln mußte.\nnen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Per-\nson des Privatrechts im Sinne des§ 2 Nr. 2 vorhanden\n§8\nsind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen,\nAkteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonsti-          Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs\nger Weise zur Verfügung stellen.                                              zum Schutz privater Belange\n(2) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu             (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit\nInformationen unberührt.                                       1. durch das Bekanntwerden der Informationen personen-\nbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige\n§5                                  Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,\nAntragstellung, Bescheidung von Anträgen               2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urhe-\n(1) Der Antrag muß hinreichend bestimmt sein und ins-           berrechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfü-\nbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen im             gungstellung von Informationsträgern entgegenstehen.\nSinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist.                         Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbe-\n(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu beschei-   fugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht\nden. Bei einer Auskunft oder der Zurverfügungstellung von      nach Satz 1 und Satz 2 insbesondere dann nicht, wenn die\nInformationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die    begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem\ninhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen.               Statistikgeheimnis unterliegen.\n(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der\n§6                              durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Be-\nVertreter bei gleichförmigen Anträgen              troffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der\nBetroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser\nBei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unter-       übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäfts-\nschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter     geheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde\ngleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige   dies verlangt, hat der Dritte im einzelnen darzulegen, daß\nAnträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfah-       ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist\nrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Personen auf-      nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor\nzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann      dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs-\ndie Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen.         oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.\n(3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhält-\n§7\nnissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht\nAusschluß und Beschränkungen des Anspruchs                 ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1\nzum Schutz öffentlicher Belange                  Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen.\n(1) Der Anspruch besteht nicht,\n§9\n1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die inter-\nnationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder                               Zuständigkeit\ndie Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden be-\n(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen\nrührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche\nBehörden zuständig, bei denen die begehrten Informatio-\nSicherheit verursachen kann oder\nnen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind die-\n2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder            jenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort\neines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie         genannten Personen ausüben.\neines verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinsichtlich\nderjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Ver-           (2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende\nfahrens zugehen oder                                       Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundesre-\ngierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden\n3. wenn zu besorgen ist, daß durch das Bekanntwerden           des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nder Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2      stimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln.\nNr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder der\nErfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3\nAbs. 2 Nr. 3 gefährdet werden.                                                          §10\n(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf                                 Kosten\ndie Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schrift-              (1) Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes wer-\nstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwal-        den Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sol-\ntungsinterner Mitteilungen bezieht.                            len die voraussichtlichen Kosten decken. Kostenregelun-\n(3) Offensichtlich mißbräuchlich gestellte Anträge sind     gen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\nabzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der An-          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshand-\ntragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt.          lungen der Behörden des Bundes die Höhe der Gebühren\n(4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Drit-   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt      Bundesrates bedarf, zu bestimmen.","1492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 11                             S. 425), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1322) geändert worden ist, wird\nüber die Umwelt                          folgender Satz 4 angefügt:\n\"Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen\nDie Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Ab-\num Informationen über die Umwelt im Sinne des\nständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im\nUmweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die\nBundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am 31. De-\nBefugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinforma-\nzember 1994 zu veröffentlichen.\ntionsgesetz.\"\nArtikel 2                                                    Artikel 3\nÄnderung der Gewerbeordnung                                              Inkrafttreten\nDem § 139b Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fas-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsung der Bekanntmachung vom 1 . Januar 1987 (BGBI. 1        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}