{"id":"bgbl1-1994-42-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":42,"date":"1994-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_42.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Reform des Weinrechts","law_date":"1994-07-08T00:00:00Z","page":1467,"pdf_page":3,"num_pages":23,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                     1467\nGesetz\nzur Reform des Weinrechts\nVom 8. Juli 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              § 8    Entfernung unzulässiger Anpflanzungen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                § 9    Hektarertrag\n§ 10   Obermenge\nArtikel 1                             § 11   Destillation\n§ 12   Ermächtigungen\nWeingesetz\n3. Abschnitt\nInhaltsübersicht\nVerarbeitung\n1. Abschnitt                           § 13   Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\nAllgemeine Bestimmungen                        § 14   Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen\n§ 1    Zweck                                                    § 15   Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung\n§ 2    Begriffsbestimmungen                                     § 16   Inverkehrbringen und Verarbeiten\n§ 3    Weinanbaugebiet\n4. Abschnitt\n2. Abschnitt                                                 Qualitätswein b. A.\nAnbauregeln                             § 17   Qualitätswein b. A.\n§ 4    Rebanlagen                                               § 18   Qualitätswein garantierten Ursprungs\n§ 5    Anerkennung der für Qualitätswein b. A. geeigneten Reb-  § 19   Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A. und bestimmter\nflächen                                                         Qualitätsschaumweine\n§ 6    Wiederbepflanzungen                                      § 20   Qualitätsprüfung der Qualitätsweine mit Prädikat\n§ 7    Neuanpflanzungen, Anbaueignung                           § 21   Ermächtigungen","- - - - ----- .. · · - - - · .\n1468                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. Abschnitt                                                1. Abschnitt\nBezeichnung                                         Allgemeine Bestimmungen\n§ 22 Landwein\n§ 23 Geographische Bezeichnungen                                                                   §1\n§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben                                                          Zweck\n§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung                                    (1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten,\n§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung                     das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein\nund sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit dies\n6. Abschnitt                       nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittel-\nbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nÜberwachung                         schaft geregelt ist.\n§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit\n§ 28 Besondere Verkehrsverbote                                       Ausnahme der§§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der\n§ 29 Weinbuchführung                                                 auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlasse-\n§ 30 Begleitpapiere\nnen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und\ndas Inverkehrbringen von\n§ 31 Allgemeine Überwachung\n1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnis-\n§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben\nsen bestimmt sind,\n§ 33 Meldungen\n2. Traubensaft,\n§ 34 Verwendung von Einzelangaben\n3. konzentriertem Traubensaft und\n7. Abschnitt\n4. Weinessig.\nEinfuhr\n§ 35 Einfuhr\n§2\n§ 36 Überwachung bei der Einfuhr                                                        Begriffsbestimmungen\n1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäi-\n8. Abschnitt                             schen Gemeinschaft genannten Erzeugnisse des\nAbsatzförderung                            Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung sowie\nweinhaltige Getränke,\n§ 37 Deutscher Weinfonds\n§ 38 Vorstand\n2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeug-\nnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise un-\n§ 39 Aufsichtsrat                                                          verändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte\n§ 40 Verwaltungsrat                                                        alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeug-\n§41  Satzung                                                               nisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert\nbeträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht\n§ 42 Aufsicht\nstattgefunden hat,·\n§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds\n3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Wein-\n§ 44 Erhebung der Abgabe\ntrauben hergesteller Wein,\n§ 45 Wirtschaftsplan\n4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der\n§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung                            Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeug-\n§ 47 Unterrichtung und Abstimmung                                          nisse,\n5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die\n9. Abschnitt\n- ohne Mitglied der Europäischen Gemeinschaft zu\nStraf- und Bußgeldvorschriften                          sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den\n§48  Strafvorschriften                                                     europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten)\nsind, hergestellte Erzeugnisse,\n§49  Strafvorschriften\n§50  Bußgeldvorschriften                                               6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der\nEuropäischen Gemeinschaft angehören und die nicht\n§51  Ermächtigungen\nVertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,\n§52  Einziehung\n7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zwei-\n10. Abschnitt                            ten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,\nSchlußbestimmungen\n8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost-\n§53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemein-                       oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Er-\nschaftsrechts                                                         tragsrebfläche,\n§54 Übertragung von Ermächtigungen                                    9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der\n§55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften                                    einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines\n§56 Übergangsregelungen                                                   Weinbaubetriebes,\n§57 Fortbestehen anderer Vorschriften                                10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                1469\n11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwen-          1. Ahr,\nden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem\n2. Baden,\nErzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Her-\nstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund     3. Franken,\ndieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das            4. Hessische Bergstraße,\nLagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert\nwird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,           5. Mittelrhein,\n12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das An-             6. Mosel-Saar-Ruwer,\nwenden von Verfahren,                                     7. Nahe,\n13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme\n8. Pfalz,\ndes Verschneidens; Zusetzen ist auch das übergehen\nvon Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Ver-      9. Rheingau,\narbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen          10. Rheinhessen,\nauf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder\nin einer auf Grund dieses Gesetzes er1assenen           11 . Saale-Unstrut,\nRechtsverordnung bestimmt ist, daß ein solches          12. Sachsen,\nübergehen nicht als Zusetzen gilt,\n13. Württemberg.\n14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen mit-\neinander und untereinander,                             In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur\nErzeugung von Tafelwein zulässig.\n15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Raum-\ninhalt nicht mehr als sechzig Liter beträgt und das        (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nanschließend fest verschlossen wird,                    schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu        nung mit Zustimmung des Bundesrates\neinem anderen Erzeugnis,                                1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein,\n17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu        2. Gebiete für die Bezeichnung von Landwein\neinem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,\nfestzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an\n18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum        herkömmliche geographische Begriffe für solche geogra-\nVerkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und        phische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau\njedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen      betrieben wird.\ngilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prü-\nfungsbehörde zur Erteilung einer Amtlichen Prüfungs-       (3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach\nnummer,                                                 Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das\ndeutsche Weinanbaugebiet.\n19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren\n(Drittlandserzeugnissen) und von Waren aus Vertrags-       (4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsver-\nstaaten (Erzeugnisse aus Vertragsstaaten) in das        ordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsver-\nInland,                                                 ordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.\n20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren (Ge-\nmeinschaftserzeugnissen) in einen Vertragsstaat oder\nin ein Drittland,                                                              2. Abschnitt\n21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der                                     Anbauregeln\nEuropäischen Gemeinschaft oder auf Grund dieses\nGesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im                                     §4\nZollgebiet der Europäischen Gemeinschaft vorge-\nschriebenen Dokumente,                                                          Rebanlagen\n22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die         (1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen\nZusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus         Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für\nderen Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger        andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrau-\nGeschmacksrichtungen hergestellt zu werden pfle-        ben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3\ngen und die in einer Gemeinde oder in mehreren          auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässiger-\nGemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes            weise mit Reben bepflanzt sind.\nbelegen sind,                                              (2) Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen,\n23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen,             die entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemein-\naus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacks-      schaft oder entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes\nrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe  oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nbeieinanderliegenden Gemeinden desselben be-            verordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vor-\nstimmten Anbaugebietes belegen sind.                    genommen worden sind, sind bis zum 31. August des auf\ndie Ernte folgenden Jahres zu destillieren. Die Destillation\n§3                              ist der zuständigen Behörde zusammen mit der gemein-\nschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung\nWeinanbaugebiet                       durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzu-\n(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qua-        weisen. Für Mengen, die der Destillationspflicht nach\nlitätswein b. A.) werden folgende bestimmte Anbau-            Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen\ngebiete festgelegt:                                           Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.","1470                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Wein-                                 §7\nbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der\nGrenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zustän-                  Neuanpflanzungen,Anbauelgnung\ndige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt          (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-\nwerden soll, genehmigen, daß dieser oder der Inhaber        meinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\neines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die      Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen\nim Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstel-    getroffen sind, werden Genehmigungen für Neuanpflan-\nlung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu ertei-      zungen nur für Rebflächen erteilt, die zur Erzeugung von\nlen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der     Qualitätswein b. A. bestimmt sind und die\nZiele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten\nwürde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des          1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nWeines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich             zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-\nbeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden;       gehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen,\nsie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter\ndem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.                 2. in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in\nVerfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigen-\ntumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpas-\n§5                                sungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden,\nAnerkennung der für Qualitätswein b. A.                soweit dies zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des\ngeeigneten Rebflächen                        Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des Landwirt-\nschaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist, oder\nRebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten\nAnbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeu-     3. für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbau-\ngung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gel-       versuchen bestimmt sind.\nten als zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet.       (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n§6                             nung mit Zustimmung des Bundesrates\nWiederbepflanzungen                      1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Ab-\nsatz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anforde-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nrungen an die Grundstücke hinsichtlich ihrer Eignung\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nzur Erzeugung von Qualitätswein b. A. und die Ver-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der\nmarktungsmöglichkeiten des erzeugten Weines fest-\nVersorgung mit Rebenpflanzgut Vorschriften über die\nzulegen,\nAusübung eines Wiederbepflanzungsrechts zum Anbau\nvon Weinreben zur Rebenpflanzguterzeugung zu erlas-         2. die Voraussetzungen für die Eignung eines Grund-\nsen.                                                           stückes zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. zu\nregeln und dabei insbesondere vorzusehen, daß der\n(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts\nTraubenmost der auf dem Grundstück geernteten\n1 . von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als        Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetz-\n30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer       ten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten\nHangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flach-         lassen muß,\nlage) oder\n3. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1\n2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes             zuzulassen,\nbestimmtes Anbaugebiet\n4. das Verfahren zur Feststellung, daß die Voraussetzun-\nist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann insbeson-      gen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das Ver-\ndere zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der         fahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.\nWeinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger\nHärten abweichend von Satz 1 die Übertragung eines            (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nWiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\noder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes        nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der\nbestimmtes Anbaugebiet genehmigen.                          Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nPrüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung                                                       (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung\n1 . vorschreiben, daß Wiederbepflanzungen nur auf den\ngerodeten Rebflächen vorgenommen werden dürfen,         1. zur Steigerung der Qualität,\n2. zulassen, daß ein Wiederbepflanzungsrecht auf einen      2. zur Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitäts-\nanderen Betrieb übertragen werden kann; in der             weine b. A. oder\nRechtsverordnung sind die Voraussetzungen und das\nVerfahren für die Übertragung festzulegen.              3. zur Verbesserung der Vermarktung\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt wer-        über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2\nden, daß die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnun-     vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus weitere Vor-\ngen nach Nummer 1 treffen oder Zulassungen nach Num-        aussetzungen für die Anbaueignung eines Grundstückes\nmer 2 aussprechen kann.                                    festlegen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                 1471\n§8                                                          § 10\nEntfernung unzulässiger Anpflanzungen                                        Obermenge\n(1) Wiederbepflanzungen, die entgegen den Vorschrif-          (1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-\nten der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ohne         menge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1\nRecht auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden, und           Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf\nnicht genehmigte Neuanpflanzungen sind zu entfernen.          die übersteigende Menge (Übermenge) nur\nDie zuständige Behörde kann in Einzelfällen zur Vermei-\n1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und\ndung unbilliger Härten zulassen, daß abweichend von\nüber das Erntejahr hinaus gelagert,\nSatz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu ent-\nfernen sind.                                                  2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts-\nschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr\n(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß Wieder-          hinaus gelagert oder\nbepflanzungen, die entgegen\n3. destilliert\n1. § 6 Abs. 2 Satz 1,\nwerden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder\n2. einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 1 oder 3 Satz 1        einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können\noder                                                      die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1,\ndie Herstellung und die Lagerung von Qualitätsschaum-\n3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6            wein b. A. nach Satz 1 Nr. 2 oder die Destillation nach\nAbs. 3 Satz 2 getroffenen Anordnung oder ausgespro-       Satz 1 Nr. 3 durch den Erzeugerzusammenschluß vor-\nchenen Zulassung                                          genommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung\nvorgenommen worden sind, zu entfernen sind.                   der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeuger-\nzusammenschluß verpflichtet sind.\n(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Ernte-\n§9                               menge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamt-\nHektarertrag                           hektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der\nDifferenz entsprechende Menge aus der gelagerten Ober-\n(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener          menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet\nTraubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgen-          werden. Eine Obermenge darf auch ganz oder teilweise\nden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgege-         anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrgangs an\nben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamt-         andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.\nhektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in\n(3) Werden Obermengen mit Mengen aus Gesamt-\nRechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung\nhektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen\nmit Absatz 3 Satz 1 ein Hektarertrag für\nder den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der\n1. einzelne Anbaugebiete oder Teile von Anbaugebieten,        Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwer-\ntet werden.\n2. Rebsorten oder Rebsortengruppen oder\n§ 11\n3. Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein mit\nPrädikat (Qualitätsgruppen)                                                        Destillation\ngesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für         (1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-\ndie entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu            menge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1\nberechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu            Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die\nberechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig.         Menge, die diesen Wert überschreitet nur zur Weinberei-\nSoweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag gesondert fest-     tung im eigenen Betrieb verwendet werden und ist bis zum\ngesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der         15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu\nGesamthektarerträge bis zum 15. Dezember des Erntejah-        destillieren. § 1OAbs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\nres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeit-          den. Die Destillation ist der zuständigen Behörde zusam-\npunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektar-          men mit der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen\nerträge zur Folge.                                            Bestandsmeldung durch Vorlage einer zollamtlichen Be-\nscheinigung nachzuweisen. Kommt ein Betrieb diesen\n(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-       Verpflichtungen nicht nach, so ist für Erzeugnisse des\nnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost          Betriebes die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer\noder Wein fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für         solange ausgeschlossen, bis der erforderliche Nachweis\nTraubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu       erbracht ist. Der durch die Destillation hergestellte Alkohol\nihrer Herstellung verwandten Erzeugnisse entsprechend         ist ausschließlich zu industriellen Zwecken zu verwenden.\nanzuwenden.                                                   Für Mengen, die der Destillationspflicht nach Satz 1 unter-\nliegen, ist die Gewährung von öffentlichen Beihilfen und\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann\nPrämien ausgeschlossen.\nüber die in den Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft vorgesehenen Kriterien hinaus der Hektarertrag für        (2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit\nQualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden.          Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf\nWird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschied-       nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen\nlich festgesetzt, so darf dieser für Tafelwein 150 Hektoliter entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben,\nnicht übersteigen.                                            verwendet oder verwertet werden.","1472                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung wit-               bestimmten Anbaugebietes die Summe der Ge-\nterungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen, abwei-            samthektarerträge des betreffenden Gebietes\nchend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, daß die                   unterschreitet,\ndort genannte Menge ganz oder teilweise an Stelle des\n3. zulassen, daß Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte\nGesamthektarertrages des betreffenden Jahrganges an\nals Weintrauben oder Traubenmost an andere ab-\nandere abgegeben, verwendet oder verwertet werden\ngeben und nicht über eigene betriebliche Verarbei-\ndarf. Die Genehmigung nach Satz 1 kann, auch nachträg-\ntungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen,\nlich, mit Auflagen verbunden werden.\nMengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an\nandere abgeben dürfen,\n§12\n4. zulassen, daß bei Winzergenossenschaften und Er-\nErmächtigungen                              zeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle Reb-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             flächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben,\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung                 als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des\neiner ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlas-            Absatzes 1 und der Nummern 1 bis· 3 gelten und haben\nsen über die Voraussetzungen und das Verfahren für                dabei vorzuschreiben, daß diese Vorschrift nur auf\nRebflächen Anwendung findet, die innerhalb eines\n1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge              Bereiches belegen sind,\nim Sinne des§ 9 Abs. 1 Satz 2,\n5. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur\n2. die Umrechnung von\nEinhaltung der Vorschriften der§§ 9 bis 11 regeln.\na) Weintraubenmengen        in Weinmostmengen         und\n(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächti-\nWeinmengen und\ngung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie\nb) Weinmostmengen in Weinmengen,                          in der Rechtsverordnung zulassen, daß abweichend von\n3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11        § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3\nAbs. 1 Satz 1 oder 2,                                     Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Obermen-\ngen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mit-\n4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das Ver-          glieder abgeben dürfen.\nwerten von Obermengen im Sinne des§ 10 Abs. 2,\n(5) Soweit die Landesregierungen von den Ermächti-\n5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Ver-         gungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermäch-\nwerten des Teiles der Mischung im Sinne des§ 10\ntigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in\nALs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben,          den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen\nverwendet oder verwertet werden darf, und                 und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vor-\n6. die Durchführung der Destillation im Sinne des§ 1OAbs. 1   schriften der§§ 9 bis 11 zu gewährleisten.\nSatz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, abweichend von                                    3. Abschnitt\n§ 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein                             Verarbeitung\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\n§13\nüber die Berechnung der für den Gesamthektarertrag\nmaßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu               Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\nerlassen.\n(1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-          Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies in\nordnung                                                       Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelas-\n1. zulassen, daß die §§ 9 bis 11 sowie die nach Absatz 1      sen oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nerlassenen Rechtsverordnungen auf Weinbaubetriebe,        schaft geregelt ist.\ndie sich gegenüber der zuständigen Behörde schrift-          (2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis\nlich verpflichten, für mehrere Jahre keinen Qualitäts-    technisch unvermeidbares übergehen nicht zugelassener\nwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikör-    Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen\nwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. zu erzeugen, für  dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern\ndie Dauer der Verpflichtung keine Anwendung finden,       dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zuset-\n2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte     zen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich\nfolgenden Jahres abweichend von § 10 Abs. 1 und § 11      und geruchlich unbedenklich geringe Anteile handelt.\nAbs. 1 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu            (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n50 vom Hundert erhöhen, wenn                              schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\na) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen      dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-\ndes betreffenden Jahrganges den langjährigen           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz\nDurchschnitt deutlich übersteigen und                  der Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der\nErzeugnisse\nb) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorge-\nschriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmel-           1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das\ndungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines            Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschrän-\nbestimmten Anbaugebietes oder von Teilen eines             ken,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                1473\n2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe         Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung\nfestzulegen,                                             der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,\n3. vorzuschreiben, daß in Erzeugnissen bestimmte Stoffe      1. das Erhöhen des vorhandenen oder potentiellen natür-\nnicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein          lichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen,\ndürfen,\n2. das Süßen der Erzeugnisse zuzulassen,\n4. zu bestimmen,\n3. vorbehaltlich der Nummern 4 bis 6 die Voraussetzun-\na) daß bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das          gen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkohol-\nübergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als           gehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu an-\ntechnisch unvermeidbar oder als verbotenes Zuset-        wendbaren Methoden, zu regeln,\nzen anzusehen ist,\n4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte\nb) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind       Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen,\nund\n5. vorzuschreiben, daß das Erhöhen des Alkoholgehaltes\nc) daß bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das          eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf, daß\nÜbergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als ver-      dessen Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten Wert\nbotenes Zusetzen anzusehen ist,                         übersteigt,\n5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten\n6. den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten\nStoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, daß\nErzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, daß\ngesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht\ndurch das Süßen der Gesamtalkoholgehalt des gesüß-\nzugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.\nten Erzeugnisses um nicht mehr als 2 Volumenprozent\n(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2, 4 oder 5          erhöht werden darf,\nkeine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf\n7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alko-\nGrund des § 12 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 32\nholgehalte festzulegen.\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes er-\nlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.\n§16\n(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind § 14\nInverkehrbringen und Verarbeiten\nAbs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nzes und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2       (1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes er-         werden, wenn sie von gesundheitlich unbedenklicher\nlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.                      Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n§14                              schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nBeschaffenheit von Behältnissen und Räumen             nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft       brauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem         Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über\nBundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverord-         das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnis-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum         sen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschrei-\nSchutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der    ben, daß\nErzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, daß\n1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse ver-\n1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das            wendet werden dürfen,\nVerarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen\n2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die\nbenutzt werden,\nkeine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,\na) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen         3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn\nmüssen,                                                 die für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse\nb) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammen-            gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung\nsetzung nicht verwendet werden dürfen,                  in die Buchführung eingetragen sind,\nc) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur    4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbei-\nverwendet werden dürfen, wenn sie zuvor aus-            tungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen sind.\nnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte\nLebensmittel benutzt worden sind,\n4. Abschnitt\n2. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei-\nsende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,                                 Qualitätswein b. A.\n3. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern\n§17\nbenutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen,\nbestimmten hygienischen Anforderungen genügen                               Qualitätswein b. A.\nmüssen.\n(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit den Prädikaten\n§15                              Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens\n7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, Qualitätsweine\nErhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung\nmit den Prädikaten Beerenauslese, Trockenbeerenaus-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft       lese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit     vorhandenen Alkohol aufweisen.","1474                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-           (2) Die Landesregierungen können zur Wahrung des\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-      typischen Charakters der Weine und der Schaumweine\nnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter       oder, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht\nwelchen Voraussetzungen                                      und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,\ndurch Rechtsverordnung jeweils für ein einzelnes geogra-\n1. das Herstellen eines Qualitätsweins b. A. außerhalb\nphisches Herkunftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1\ndes bestimmten Anbaugebietes zulässig ist,\nBuchstabe a und b über die für Qualitätswein b. A. all-\n2. das Herabstufen eines Qualitätsweins b. A. auf der        gemein geltenden Vorschriften hinaus\nErzeugerstufe vorgenommen werden darf.\n1. für die Herstellung von Qualitätswein garantierten Ur-\n(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-             sprungs besondere Erzeugungsvorschriften erlassen\nverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht        und\noder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-\nschen Gemeinschaft erforderlich ist,                         2. besondere analytische und sensorische Anforderun-\ngen an Qualitätswein garantierten Ursprungs fest-\n1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig          setzen.\nsind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b. A.\nzu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, An-           (3) Sind Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen\nschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei        worden, dürfen zur Angabe der Herkunft eines Weines und\nkönnen sie zulassen, daß Rebflächen mit skelettrei-      eines Schaumweines oder der zu ihrer Herstellung zu ver-\nchen oder flachgründigen Böden und einer Hangnei-        wendenden Erzeugnisse die in§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\ngung von mindestens 30 vom Hundert beregnet wer-         stabe a und b genannten Bezeichnungen nur verwendet\nden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen;      werden, wenn der Wein oder der Schaumwein den nach\nferner können sie die Beregnung von nicht im Ertrag      Absatz 2 für sein geographisches Herkunftsgebiet getrof-\nstehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zu-           fenen Regelungen entspricht.\nlassen,\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffen-        schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkohol-        nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Rechts-\ngehalte für Qualitätswein b. A. und Qualitätswein mit    verordnungen nach Absatz 2 ertassen worden sind, zuzu-\nPrädikat; die natürlichen Mindestalkoholgehalte          lassen, daß ein Qualitätswein b. A. als Qualitätswein\na) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder       garantierten Ursprungs bezeichnet werden darf. In\nTeile davon unterschiedlich festgesetzt werden,       Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen wer-\nden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art\nb) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b. A.   und Weise die Bezeichnung Qualitätswein garantierten\nnicht unter 7 ,0 Volumenprozent, bei Qualitätswein    Ursprungs verwendet werden darf.\nmit Prädikat nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen;\nfür die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein,\nMosel-Saar-Ruwer, Saale-Unstrut und Sachsen                                       §19\ndarf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte\nQualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A.\nRebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei\nund bestimmter Qualltltsschaumweine\nQualitätswein b. A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei\nQualitätswein mit Prädikat bis auf 9,0 Volumen-          (1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein\nprozent herabgesetzt werden,                          b. A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaum-\nc) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein         wein darf als Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A.,\nb. A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Qualitäts- im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikör-\nwein mit Prädikat nicht unter 10,0 Volumenprozent     wein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qua-\nliegen,                                               litätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn\nauf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt wor-\nd) sind bei Qualitätswein mit Prädikat nach dem Prädi-   den ist.\nkat abgestuft festzulegen,\n(2) Einern im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein\ne) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen       oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen wer-\nAnbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese fest-      den soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer\ngesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.          zugeteilt werden.\n(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverord-\n(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeug-\nnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitäts-\nnis nach Absatz 1 oder 2 zugeteilt, wenn es\nwein b. A. geeigneten Rebsorten auf.\n1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerk-\n§18                                male aufweist und\nQualitätswein garantierten Ursprungs              2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen\nGemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund die-\n(1) Qualitätswein garantierten Ursprungs ist ein Qua-         ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-\nlitätswein b. A. mit einheitlichem Geschmackstyp, der die        spricht.\nin Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten be-\nsonderen Erzeugungsvorschriften und besonderen sen-          Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen\nsorischen und analytischen Anforderungen erfüllt.            anzugeben.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                 1475\n§20                              1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Vorausset-\nzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist;\nQualitätsprüfung\ndabei sind insbesondere die Anforderungen an das\nder Qualitltsweine mit Prädikat\nErzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässi-\n(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prädi-       gen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu\nkat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spät-        regeln,\nlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese\n2. vorschreiben, daß bei Qualitätswein mit Prädikat der\noder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädi-\nnatür1iche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,\nkat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungs-\nnummer zuerkannt worden ist.                                3. das Prüfungsverfahren zu regeln,\n(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er       4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prü-\n1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerk-            fungsnummer anzugeben ist,\nmale aufweist und                                        5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die\n2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen             amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,\nGemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund\n6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein\ndieses Gesetzes er1assenen Rechtsverordnungen ent-\nQualitätswein b. A. bei der amtlichen Qualitätswein-\nspricht.\nprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen            Tafelwein, herabgestuft werden kann.\nanzugeben.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt,      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nwenn                                                        nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den\n1. die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in         Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaft-\neinem einzigen Bereich geerntet worden sind und          liches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers\nnicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und\n2. eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.          § 20 Abs. 1 zuzulassen.\n(4) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen zu-\n(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen\nsätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut\nQualitätsweine b. A. durch Rechtsverordnung über die in\nder folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:\nauf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnun-\n1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben ver-   gen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenz-\nwendet werden, die in einer späten Lese geerntet wor-    werte für ·charakteristische Faktoren, soweit dies zur\nden sind.                                                Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\n2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule      meinschaft erforderlich ist.\nWeintrauben verwendet werden.\n3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder\nwenigstens überreife Beeren verwendet werden.                                   5. Abschnitt\n4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend                             Bezeichnung\neingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden;\nist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder beson-\n§22\nderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule ein-\ngetreten, genügt auch überreife der eingeschrumpften                             Landwein\nBeeren.\n(1) Die Bezeichnung eines Tafelweines als Landwein\n5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei       setzt voraus, daß\nihrer Lese und Kelterung gefroren sein.\n1. der Wein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die\n(5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4           in einem Landweingebiet geerntet worden sind,\ngenannten Prädikate muß das Erntegut von Hand gelesen\nworden sein.                                                2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt worden ist\nund\n(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirt-    3. eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden ist.\nschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, daß für die\nZuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das          Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden,\nErntegut von Hand gelesen worden sein muß.                  wenn seine Herstellung zugelassen ist.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\n§21                              ordnung das Herstellen von Landwein zulassen. In der\nRechtsverordnung sind, soweit dies zur Durchführung von\nErmächtigungen\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        ist, die Produktionsbedingungen für die einzelnen Land-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-     weine festzusetzen. Der natürliche Mindestalkoholgehalt\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und       ist unter Berücksichtigung der für Qualitätsweine dessel-\nSteigerung der Qualität für Qualitätswein b. A., Qualitäts- ben geographischen Raumes geltenden Werte festzuset-\nschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperl-  zen; er muß mindestens um 0,5 Volumenprozent höher\nwein b. A. und Qualitätswein mit Prädikat                   festgesetzt werden als der für Tafelwein geltende Wert.","1476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§23                                 tungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder\nGeographische Bezeichnungen                        Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung\nverwendeten Erzeugnisse,\n(1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur\n2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeich-\nzulässig\nnungen und Angaben zulässig sind,\n1. bei Qualitätswein b. A. zusätzlich zu dem auf Grund der\n3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeich-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorge-\nnungen und Angaben,\nschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes\n4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für\na) die Namen_von in die Weinbergsrolle eingetragenen\nbestimmte Erzeugnisse.\nLagen und Bereichen,\nb) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,                      (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ferner ermächtigt, im Einverneh-\n2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten,              men mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch\n3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nWeinbaugebieten und Untergebieten.                       Schutz des Verbrauchers zu regeln,\n(2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaum-         1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eig-\nweines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwen-         nung ertaubt oder erforderfich sind,\ndeten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbau-            2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen ver-\ngebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den           sehene Erzeugnisse aufweisen müssen,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt\nsind.                                                        3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben\nverwandt werden dürfen,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-      4. daß und in welcher Art und Weise Zusätze und Be-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                              handlungsverfahren kenntlich zu machen sind,\n1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeich-        5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und\nnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle           sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein\nfestzulegen,                                                 müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht\nwerden, und durch welche die Überwachung ermög-\n2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu             lichende Angaben sie ergänzt werden müssen,\ntreffen, die keiner Lage angehören.\n6. daß und in welcher Art und Weise Angaben nach Num-\n(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-          mer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn\nnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle;\ndie Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht\ndabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten\nwerden.\ngeographischen Einheiten\n(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung,\n1. die Abgrenzung,\nLandwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung\n2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfah-        nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die\nren für Eintragungen und Löschungen einschließlich        Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nder Feststellung und Festsetzung der Namen,\n1. Auszeichnungen zuzulassen,\n3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der\n2. die Verwendungsbedingungen für zugelassene Hin-\nAnträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,\nweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses\n4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen                oder eine besondere Farbe des Tafelweins oder des\nfestzulegen.                                                     Qualitätsweins b. A. festzulegen.\n§24                                                         §25\nBezeichnungen und sonstige Angaben                              Verbot zum Schutz vor Täuschung\n(1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen An-\n(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeich-\ngaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder aus-\nnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachun-\ngeführt werden oder zum Gegenstand der Werbung\ngen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt\ngemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind.\noder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nwenn\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirt-\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-       1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder\nbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erfassen        Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das\nüber                                                             Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen\n./                                                                   Gemeinschaft, in diesem Gesetz oder in Rechtsverord-\n1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige An-\nnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende\ngaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des\nAngabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderun-\nErzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, so-\ngen entspricht,\nwie die Angabe von natürfichen oder technischen Pro-\nduktionsbedingungen, geographischen Bezeichnun-          2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälsch-\ngen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbei-           lich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                               1477\n(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:                 auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn,\n1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende An-          daß ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Ver-\ngaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über      letzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige\ndie geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt         Angaben und Aufmachungen beruht.\nauch dann, wenn das Herstellungsland vorschrifts-            (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nmäßig angegeben ist,                                      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor-       nung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirt-\nstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern,    schaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende\ndie Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den    Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Aus-\nJahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die          nahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbeson-\nfür eine Bewertung bestimmend sind,                       dere die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über\ndie Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung,\n3. Phantasiebezeichnungen, die                                Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfah-\na) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geogra-   ren zu erlassen.\nphischen Herkunftsangabe zu erwecken oder\n§28\nb) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die\nBesondere Verkehrsverbote\nnach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-            (1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen\nderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der        nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel dieser\nentsprechenden geographischen Bezeichnung            Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\nnicht erfüllt sind.                                   gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung\ngemacht werden.\n§26                                (2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung\nBezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung              von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergäl-\nlung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.\n(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die\nWorte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese,         (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nTrockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbin-       schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ndung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn            nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\neine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vor-        einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben\nsieht.                                                        1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absat-\n(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden          zes 2 anzusehen,\nkönnen, ohne Erzeugnisse zu sein, dürfen nicht verarbei-     2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist\ntet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.              oder nicht vorgenommen werden darf,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        3. daß bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Wein-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           behandlung benutzt werden können, in Weinbau-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein           betrieben und in den Betrieben, in denen Trauben-\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des             moste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht ge-\nVerbrauchers nicht entgegenstehen,                                lagert werden dürfen,\n1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2            4. daß über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im\nzuzulassen, und dabei zur Sicherung einer ausreichen-         Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.\nden Überwachung das Inverkehrbringen von einer\nAnzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzun-\n§29\ngen abhängig zu machen sowie\n2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter                                 Weinbuchführung\nBezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachun-            (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ngen vorzuschreiben.                                      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 ergehen im Einver-      nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\nnehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.             einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, daß\n1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr\nund die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen\n6. Abschnitt                            Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzu-\nÜberwachung                              bewahren sind,\n2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzei-\n§27                                 chen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buch-\nVorschriftswidrige Erzeugnisse                      führung einzutragen sind,\n3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen\n(1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses             Analysenbücher zu führen sind.\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspre-        Soweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 für die in § 1\nchen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt       Abs. 2 genannten Erzeugnisse erlassen werden, ergehen\noder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes           sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nbestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen     Gesundheit.","1478                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art        2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nund Umfang der Buchführung näher geregelt werden;                Sicherheit und Ordnung\ndabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und\nwerden über\nRäume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,\n1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der\nLese,                                                        b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-\npflichteten\n2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure\nund sonstigen Stoffen,                                       zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\n3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit                       eingeschränkt,\na) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge-\n3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleit-\ngebener Erzeugnisse,\npapiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher\nb) zugesetzter Stoffe,                                       und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und\nc) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Ver-          hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder\narbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen        Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu\noder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,          verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beför-\nderung von Erzeugnissen zu besichtigen,\nd) abgegebener oder bezogener Weinhefe,\n4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche\n4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der\nUnterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur\nAbnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,\nDurchführung der Überwachung erforderlich ist, und\n5. angewandte Verfahren,\n5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\n6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene                 rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-\nVerschnitte,                                                 lichen Auskünfte, insbesondere solche über den Um-\n7. das Abfüllen,                                                 fang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbei-\ntung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft\n8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter\nund über vermittelte Geschäfte zu verlangen.\ndenen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben wer-\nden,                                                        (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5\n9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-              Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\nerlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.           gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne-\n§30                              ten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nBegleitpapiere                        widrigkeiten aussetzen würde.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft          (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zustän-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit      digen Behörden werden in jedem Land Weinsachverstän-\nZustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausrei-       dige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit\nchenden Überwachung                                          hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für\n1. vorzuschreiben, daß Erzeugnisse nur mit einem Be-         ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur\ngleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder     bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu\nausgeführt werden dürfen sowie                           überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren\nihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den ein-\n2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von\nschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.\nBegleitpapieren zu regeln.\nSoweit Rechtsverordnungen nach Satz 1 für die in § 1            (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAbs. 2 genannten Erzeugnisse erlassen werden, ergehen        schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nsie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\nGesundheit.                                                  einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung\nVorschriften zu erlassen über\n§31\n1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen\nAllgemeine Überwachung                          oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für\n(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der              Erzeugnisse,\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses             2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrol-\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen            leure zu stellen sind,\nRechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bedienste-\nten der für die Überwachung zuständigen Behörden             3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die\neinschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge       Zusammenarbeit der Überwachungsorgane.\nauch alle Beamten der Polizei, befugt,                          (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Über-\n1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen         wachung zuständigen Behörden, einschließlich der Wein-\nErzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, ver-        kontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhr-\narbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht wer-     dokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungs-\nden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume wäh-         zeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die\nrend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu         Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur\nbetreten,                                                Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                              1479\nerteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt                              §34\noder zugänglich gemacht werden.                                            Verwendung von Einzelangaben\n(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund-          (1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel-\nstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von          angaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau\nihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeug-       und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden\nnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, nach die-\nim Reiseverkehr zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr       sem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund\nbringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1      dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen,\nund die Entnahme der Proben zu dulden und die in der         Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Be-\nÜberwachung tätigen Behörden und Personen bei der            standsmeldungen abzugeben .sind, an die zuständigen\nErfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere       Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnah-\nihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte      men, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der\nzu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Ent-     Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses\nnahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte          Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nnach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen.                             Rechtsverordnungen erforderlich ist, weiterzuleiten. So-\n(7) Im übrigen gelten für die Überwachung die §§ 40, 41   weit Einzelangaben zu Zwecken der Marktbeobachtung\nAbs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-        erhoben worden sind, dürfen sie nur in anonymisierter\nständegesetzes entsprechend.                                 Form weitergegeben werden.\n(2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzel-\n§32                             angaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rahmen\ndes Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.\nRückstandsbeobachtung\nbei geernteten Weintrauben\n7. Abschnitt\nSoweit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetz die Beobachtung der Rückstandssituation\nEinfuhr\nbei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen\n§35\nist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwen-\ndung.                                                                                  Einfuhr\n(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden,\n§33\nwenn\nMeldungen\n1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffvnheit\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft           und zum Verzehr geeignet sind,\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit      2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen\nZustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausrei-           Gemeinschaft eingehalten worden sind und\nchenden Überwachung vorzuschreiben, daß und in wel-\n3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unver-\ncher Weise\nändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht\n1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wie-           werden dürfen.\nderzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie         (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nerfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen        schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\noder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu       nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nmelden sind,                                            Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates zum\n2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die   Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täu-\nErntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vor-      schung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen\ngesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitäts-     festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, daß\nweine und Qualitätsweine mit Prädikat zu melden sind,   1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vor-\n3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu               genommen worden sein muß,\nmelden sind; dabei können für Bestandsmeldungen,        2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren\nauch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere               nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zu-\nUntergliederungen und Angaben, als in den Rechts-           gesetzt worden sein dürfen.\nakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen,\nvorgeschrieben werden,                                                             §36\n4. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten                         Überwachung ·bei der Einfuhr\noder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben       nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\noder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,        einer ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Dritt-\nlandserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu\n6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der\nmachen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie\nZusatz von Stoffen zu melden sind,\nVorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu\n7. das Herabstufen eines Qualitätsweins b. A. auf der        erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ins-\nErzeugerstufe zu melden ist.                            besondere","1480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur erteilt            dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie\nwird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und              oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, wel-\nPrüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeugnisse         che Angaben das Zeugnis der Untersuchungsstelle\nden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die-             des Drittlandes enthalten und welchem Muster es ent-\nsem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-             sprechen muß, sowie die Zulassung zur Einfuhr von\nsenen Rechtsverordnungen entsprechen,                           dem Ausgang einer Prüfung anhängig gemacht wer-\n2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der          den, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von dem die\nZulassung zuständig sind,                                       Probe für die amtliche Untersuchung im Herstellungs-\nland entnommen worden ist (Nämlichkeitsprüfung).\n3. vorgeschrieben werden, daß\n(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,\na) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Be-      daß die Zolldienststellen über die Zulassung zur Einfuhr\nhörde die für die amtliche Untersuchung und Prü-        entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen\nfung erforderlichen Muster und Proben unentgelt-        durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nlich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte       rates die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwa-\ndie Auslagen für die Verpackung und Beförderung         chung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1\nzu tragen hat,                                          Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann es auch allge-\nb) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amt-           meine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des\nlichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat           Bundesrates erlassen. Es bestimmt die für die Über-\nund er Kostenschuldner gegenüber den Unter-             wachung zuständigen Zolldienststellen.\nsuchungsstellen ist,\nc) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter                                   8. Abschnitt\nÜberwachung der für die Zulassung zuständigen\nBehörde auf seine Kosten                                                      Absatzförderung\naa) in ein Drittland wiederauszuführen oder                                          §37\nbb) zu vernichten                                                          Deutscher Weinfonds\nhat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr ver-\n(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete\nzichtet hat oder diese versagt worden ist,\nDeutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm\nd) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech-          zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-\ntigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung     kommens aus der Abgabe,\nnach Buchstabe c innerhalb einer von der für die\n1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und\nZulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-\nPflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern,\nmessenen Frist nicht nachkommt,\n2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inlän-\n4. zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Einsicht-\ndischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und\nnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von\nAusland hinzuwirken.\nBesichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und\nvorgeschrieben werden, daß Erzeugnisse in der Regel           (2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der\nvon der Einfuhr zurückzuweisen sind, wenn einer die-       Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft\nser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Ent-        bedienen.\nnahme von Mustern oder Proben nicht unverzüglich,             (3) Organe des Deutschen Weinfonds sind\nunvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekom-\nmen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt     1. der Vorstand,\nwird,                                                      2. der Aufsichtsrat,\n5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für           3. der Verwaltungsrat.\ndie amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig\nsind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle                                        §38\nbestimmt werden,                                                                      Vorstand\n6. geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen Vor-         (1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen.\naussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung bei            Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des\nder Einfuhr befreit sind oder befreit werden können,        Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf\n7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des zwi-             Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.\nschenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung         Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn\nder Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersu-           ein wichtiger Grund vorliegt.\nchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn              (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen\na) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung           Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der\nstattgefunden und das Bundesministerium für              Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten eine Unter-          (3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds\nsuchung durch diese Stelle als Ersatz für amtliche      gerichtlich und außergerichtlich.\nUntersuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat,\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre\nb) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewiesen          Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds\nwird und                                                zu widmen. Die§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes\nc) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeit-        und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden\nlich geöffnet worden zu sein;                           Anwendung.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                             1481\n§39                                  (4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen\nAufsichtsrat                          Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des\nDeutschen Weinfonds gehören. Er stellt allgemeine Richt-\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die   linien für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, die der\nMitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren-      Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung,\namtlich aus.                                                  Landwirtschaft und Forsten bedürfen.\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige         (5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat\nVorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird    eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-\nvom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie-      desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nder des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs-        sten bedarf.\nrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer\nMitte, je ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat            (6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten\nangehörenden Vertretern des Weinhandels und der Win-          sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung\nzergenossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen   des Vorstandes und des Aufsichtsrates.\nbeiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner\nMitte gewählt.\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen.                                    §41\nEr beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Be-                                         Satzung\nschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40\nAbs. 4 über alle Fragen, die ·zum Aufgabengebiet des              Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des\nDeutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über         Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmi-\ndie Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen          gung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-\nTagesordnung fest.                                            schaft und Forsten.\n§40                                                          §42\nVerwaltungsrat                                                    Aufsicht\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und            (1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht\nzwar aus                                                      des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\n1 . 13 Vertretern des Weinbaus,                             und Forsten. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind\nauf Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung,\n2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Aus-\nLandwirtschaft und Forsten aufzuheben, wenn sie gegen\nfuhrhandels,\ngesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder\n3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,                 das öffentliche Wohl verletzen.\n4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,\n(2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bun-\n5. 1 Vertreter der Sektkellereien,                          desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,                     sten und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über\n7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der         seine Tätigkeit zu erteilen.\ngenossenschaftlichen Großhandels- und Dienstlei-            (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die\nstungsunternehmen,                                      Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden\n8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der        der weinbautreibenden Bündesländer sind befugt, an den\nLebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen-      Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates\nschaften,                                               teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.\n9. 1 Vertreter der       landwirtschaftlichen  Genossen-        (4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegen-\nschaftsverbände,                                        den Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-\n10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der          rung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf-\nGüte des Weines,                                        tragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzu-\n11. 3 Vertretern der Verbraucher,                             führen.\n12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-\n§43\nrichtungen.\nAbgabe für den Deutschen Weinfonds\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und               Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben\nForsten berufen und abberufen. Vor der Berufung und           des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu\nAbberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genann-      entrichten:\nten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirt-\nschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mit-      1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine\ngliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung              jährliche Abgabe von 1,30 Deutsche Mark je Ar der\nerfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum            Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt,\n1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglie-       und\nder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.\n2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-\n(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner          gungen, die zu gewerblichen Zwecken Weintrauben\nMitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor-               (ausgenommen Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau-\nsitzenden.                                                          benmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder","1482                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von                                       §47\n1,30 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals                    Unterrichtung und Abstimmung\nin den Handel gebrachten Traubenmostes oder Wei-\nnes inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilo-        Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und\ngramm erstmals in den Handel gebrachter Weintrau-        der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig\nben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs;          über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maß-\ndies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren   nahmen selbst sind untereinander und mit dem Deut-\nZusammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeug-       schen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten\nnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen oder   regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die ge-\nsonst zur Verwertung übernehmen. Kommissionäre           bietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deut-\nhaften für die Abgabe, falls sie dem Deutschen Wein-     sche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf\nfonds auf Verlangen den Kommittenten nicht benen-        der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung,\nnen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann       Landwirtschaft und Forsten.\nals erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom\nKäufer oder Übernehmer aus dem Ausland oder über\ndas Ausland bezogen werden und die Abgabe nicht                                   9. Abschnitt\nbereits vorher zu entrichten war.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§44                                                          §48\nErhebung der Abgabe                                             Strafvorschriften\n(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver-           (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entste-      strafe wird bestraft, wer\nhung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Nr. 1 sowie       1. in anderen als den in § 49 Nr. 4 oder 5 oder§ 50 Abs. 2\nüber das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung             Nr. 1 oder6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer\nihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der          Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein\nerforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungs-              Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden\npflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ins-           kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen\nbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemes-             Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt,\nsungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der                ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transpor-\nAbgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumnis-               tiert,\nzuschlägen vorgesehen werden.\n2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1\n(2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der               oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\nAbgabe nach § 43 Nr. 2 ist Aufgabe des Deutschen Wein-             Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27\nfonds. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für\nschaft und Forsten erläßt durch Rechtsverordnung, die              einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erfor-            verweist,\nderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fällig-\n3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nr. 6 oder 7\nkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer\nbezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar gel-\nErhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre\ntenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nBeitreibung einschließlich der el'forderltchen Auskunfts-,\nGemeinschaft eine der in Nummer 1 bezeichneten\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverord-\nHandlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung\nnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungs-\nnach§ 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\npflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die\nStrafvorschrift verweist oder\nAbgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet\nund die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen             4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nwerden.                                                           der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\ninhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-\n§45                                 mer 2 genannten Vorschriften ennächtigen, soweit\neine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimm-\nWirtschaftsplan\nten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\nDer Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung           (2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen\nseiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser      fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nbedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für             Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Handlung\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten.                        nicht nach § 50 Abs. 1a als Ordnungswidrigkeit geahndet\nwird.\n§46                                (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nAbgabe für die gebietliche Absatzförderung             heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der\nDie Länder können zur besonderen Förderung des in          Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlun-\nihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Ab-           gen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\ngabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann          gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes\nfür die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes        oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesund-\nin unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.                 heit bringt.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                  1483\n§49                                   Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 18\nAbs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2,\nStrafvorschriften\n§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29,\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe       § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Ver-\nwird bestraft, wer                                                 bindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder\n§ 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie\n1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berech-\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-\nvorschrift verweist,\nnimmt,\n5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\n2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 5 den dort genannten Alko-\nRechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 zuwider-\nhol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,\nhandelt,\n3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4,\n6. entgegen § 18 Abs. 3 eine dort genannte Bezeichnung\n§ 15 Nr. 4 bis 6, § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\nverwendet,\nSatz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder\n§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für    7. entgegen§ 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelas-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift          senen Angaben in den Verkehr bringt, einführt, aus-\nverweist,                                                      führt oder zum Gegenstand der Werbung macht,\n4. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden        8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Er-\nBezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder               zeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe ge-\nAufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt         braucht,\noder zum Gegenstand der Werbung macht,                     9. entgegen§ 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit\n5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem                 dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermit-\nErzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeug-            telt oder zum Gegenstand der Werbung macht,\nnis zu sein, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder ein- 10. entgegen§ 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt\nführt,                                                         oder bezieht,\n6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in         11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ein Er-              Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet,\nzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen,            eine in der Überwachung tätige Person nicht unter-\nsonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Ver-                stützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder\nkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand\nder Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung           12, einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nnach§ 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese             der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\nStrafvorschrift verweist oder                                  nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6\noder 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine\n7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten           Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die              Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\ninhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-\nmer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\neine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimm-        zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n§51\n§50                                                   Ermächtigungen\nBußgeldvorschriften                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in     und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n§ 49 bezeichneten Handlungen begeht.                          ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-\n(1 a) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig ent-     schaft e\"forderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die\ngegen § 9 Abs. 1 Weintrauben, Traubenmost, teilweise\ngegorenen Traubenmost und Wein in einer Menge an              1. als Straftat nach§ 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder§ 49 Nr. 6\nandere abgibt, verwendet oder verwertet, die den                  oder 7 zu ahnden sind oder\nGesamthektarertrag des Weinbaubetriebes übersteigt.           2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 ge-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         ahndet werden können.\nlässig\n§52\n1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes\nErzeugnis oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort                               Einziehung\ngenannte Menge nicht rechtzeitig destilliert,\nIst eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ord-\n2. der Nachweispflicht nach§ 4 Abs. 2 Satz 2 oder§ 11       nungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können\nAbs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,                           Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ord-\nnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer\n3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ein Wiederbepflanzungs-\nBegehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder\nrecht überträgt,\nbestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des\n4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 3            Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-\nSatz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 nungswidrigkeiten sind anzuwenden.","1484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n10. Abschnitt                        hektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994\ngeernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis\nSchlußbestimmungen\nzum 31 . August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an\nandere abgegeben, verwendet oder verwertet werden;\n§53                             dabei muß die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am\nRechtsverordnungen                       31. August 1995 abgeschlossen sein. Die Landesregie-\nzur Durchführung des Gemeinschaftsrechts             rungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\ndie zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können         unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die\nauch zur Durchführung von für den Weinbau und die           bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben\nWeinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäi-         genehmigen können.\nschen Gemeinschaft erlassen werden.\n(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-       dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-     1997 geernteten Weintrauben gewonnen wurde,\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-       1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und\ngen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der            über das Erntejahr hinaus gelagert,\nEuropäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur          2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts-\nAnpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforder-           schaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr\nlich ist.                                                       hinaus gelagert oder\n§54                             3. destilliert\nÜberb'agung von Ermächtigungen                  werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.\n(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-         (5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. Septem-\nsetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teil-      ber 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden\nweise auf die Landesregierungen . übertragen werden,        haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behör-\nsoweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen      den, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach\nGegebenheiten Rechnung tragen zu können.                    § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum\n31. Dezember 1999 ihre Weiterverwendung zulassen,\n(2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1 erlas-  sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.\nsene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlaß\nvon Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,         (6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland her-\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-     gestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein,\nweise auf andere Behörden zu übertragen.                    bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. August\n1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als\nQualitätslikörwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. auch\n§55                             bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungs-\nAßgemelne Verwaltungsvorschriften                nummer zugeteilt worden ist.\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung        (7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-       1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeich-\nlassenen Rechtsverordnungen erläßt das Bundesministe-       net worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zu-      gebracht werden.\nstimmung des Bundesrates. Soweit Rechtsverordnungen           (8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Unter-\nauf Grund dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem           suchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeug-\nBundesministerium für Gesundheit zu erlassen sind, er-      nissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Beilage\ngehen Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-         zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am\nführung dieser Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit       8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr. 171 vom\ndem Bundesministerium für Gesundheit.                       16. September 1969), gilt\n1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein,\n§56                                der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt\nÜbergangsregelungen                          ist und unter Angabe dieser Bestimmung in die Wein-\nbuchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist,\n(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sach-            betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsver-          des§55,\nordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August         2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat,\n2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr\nBrennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus\nder Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit           Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähn-\nder Ernte 1990, festsetzen.                                    liche Getränke und Fruchtsäfte als allgemeine Verwal-\n(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit      tungsvorschrift im Sinne des § 45 des Lebensmittel-\n§ 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hin-       und Bedarfsgegenständegesetzes.\nsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernte-      (9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Aus-\nten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994 gel-      führungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1\ntenden Rechtsvorschriften.                                 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten\n(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1   schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bun-\nSatz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamt-       desrechtliche Regelungen ersetzt werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                1485\n§57                               Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGB!. 1 S. 1416), wird wie\nFortbestehen anderer Vorschriften                  folgt geändert:\n(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen         1. § 19a wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind,             a) In Nummer 3 wird das Wort \"sowie\" gestrichen.\nsind\nb) In Nummer 4 wird der Schlußpunkt durch ein\n1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die§§ 5 bis 8 Abs. 1 Satz 1          Komma ersetzt.\nund 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2\nund 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 Abs. 2       c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nund 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5,             „5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel\n§ 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6                   mit Nachweisen über die Art des Herstellens,\nerster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 und 3,                  der Zusammensetzung oder der Beschaffen-\n§ 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8,                 heit zu versehen sind und daß das Inverkehr-\nAbs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33,               bringen, Verbringen ins Inland oder Ausführen\n§ 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55, § 62                  nur zulässig ist, wenn die Lebensmittel von die-\nAbs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1,                    sen Nachweisen begleitet werden, sowie das\nAbs. 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf§ 38 Abs. 2                     Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach-\nund 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 und§ 62a Satz 1 in Verbin-                    weise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder\ndung mit Satz 2 Nr. 3 -, Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2                die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu\nund 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 - mit Ausnahme der Verweisung                    regeln.\"\nauf § 37 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 2 Nr. 1 und 2 -, Nr. 3 und 4 in Verbindung mit        2. In § 52 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe \"§ 47a Abs. 2\"\nAnlage 2, § 69 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 7, Abs. 3- mit Aus-      durch die Angabe,,§ 47a Abs. 4\" ersetzt.\nnahme der Verweisung auf Absatz 2 Nr.3-, Abs. 4 auch\nin Verbindung mit Anlage 3, Abs. 5 Nr. 1 - mit Aus-        3. In § 54 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe ,,§ 19a\nnahme der Verweisung auf§ 41 Abs. 4 und § 62a Satz 1           Nr. 1, 2 Buchstabe b\" das Wort „oder\" durch ein\nin Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 -, Nr. 2 und 3 in Verbin-       Komma ersetzt und nach der Angabe „Nr. 4,\" die\ndung mit Anlage 2 und Abs. 6, § 69a und § 70 des              Angabe „oder Nr. 5\" eingefügt.\nWeingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), das zuletzt                                      Artikel 3\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994\n(BGBI. 1S. 94) geändert worden ist,                                                     Gesetz\n2. § 4 Abs. 2, 4 und 6, und § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 25               zur vorläufigen Aufrechterhaltung\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des                     weinrechtlicher Vorschriften\nWeinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                    betreffend Branntwein aus Wein\nmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1824)\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung\njeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung         vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), zuletzt geändert\nweiter anzuwenden.                                            durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994\n(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994         (BGBI. 1S. 94), wird wie folgt geändert:\nentstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1\ngenannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straf-        1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:\ntaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.                                             „Gesetz\nzur vorläufigen Aufrechterhaltung\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nweinrechtlicher Vorschriften\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit -\nbetreffend Branntwein aus Wein\".\ndem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die              2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.\nErmächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf\nGrund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bun-          3. Die§§ 1 bis 34 werden aufgehoben.\ndesrechtliche Vorschriften aufzuheben.\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch           4. § 35 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1\n,,Branntwein aus Wein\".\ngenannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschrif-\nten aufzuheben.                                                     b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1) Dieses Gesetz gilt für Branntwein aus Wein,\nBrennwein, soweit er dazu bestimmt ist, bei der\nArtikel 2                                     Herstellung von Branntwein aus Wein verwendet\nÄnderung                                       zu werden, Weindestillat, Weinalkohol und Roh-\ndes Lebensmittel-                                  brand (Erzeugnisse).\"\nund Bedarfsgegenständegesetzes                             c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993                 5. § 38 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des          a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.","1486                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                               ses, das zur Herstellung verwendet worden ist,\ngebraucht werden.\"\n\"(4) Ein unbeabsichtigtes und technisch unver-\nmeidbares Übergehen nicht zugelassener Stoffe\nvon Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen             7. In § 44 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe \"§ 20 Abs. 3\"\nder Herstellung, Abfüllung oder Lagerung dienen-            durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 a Satz 1 bis 4\" ersetzt.\nden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zu-\nsetzen, soweit es sich um gesundheitlich,                8. § 45 wird wie folgt geändert:\ngeschmacklich und geruchlich unbedenkliche                  a) Absatz 1 wird aufgehoben.\ngeringe Anteile handelt. Durch Rechtsverordnung             b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nkann bestimmt werden, daß bei Gegenständen\naus bestimmten Stoffen das Übergehen eines                      aa) Satz 1 wird gestrichen.\nnicht zugelassenen Stoffes als technisch unver-                 bb) In Satz 2 werden\nmeidbar anzusehen ist oder als verbotenes Zuset-\nzen gilt und welche Anteile gering im Sinne dieser                  aaa) die Worte \"Im übrigen ist\" gestrichen\nund\nVorschrift sind. Besteht bei Gegenständen aus\nbestimmten Stoffen die Gefahr des Übergehens                        bbb) nach dem Wort „Gesetzes\" das Wort\ngesundheitlich nicht unbedenklicher Anteile eines                          \"ist\" eingefügt.\nnicht zugelassenen Stoffes, kann ihre Benutzung             c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ndurch Rechtsverordnung verboten werden.\naa) Satz 1 wird gestrichen.\n(5) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz\nder Gesundheit vorgeschrieben werden, daß in                    bb) In Satz 2 werden\ndem Branntwein aus Wein bestimmte andere                            aaa) die Worte \"Im übrigen ist\" gestrichen\nStoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen ent-                           und\nhalten sein dürfen und daß Branntwein aus Wein,\nbbb) nach dem Wort \"Gesetzes\" das Wort\nder diesen Bestimmungen nicht entspricht, nicht                            ,,ist\" eingefügt.\nin den Verkehr gebracht werden darf.\nd) In Absatz 8 Satz 2 wird in der Klammer die Angabe\n(6) Behandlungsverfahren sind zulässig, wenn                \"§§ 14, 26 und 40\" durch die Angabe ,,§ 40\"\ndurch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch Rechts-              ersetzt.\nverordnung kann ihre Anwendung eingeschränkt\noder verboten werden, wenn es                               e) Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.\n1. zum Schutz der Gesundheit oder                        9. § 46 wird wie folgt geändert:\n2. zur Sicherung einer ausreichenden Überwa-                a) In Absatz 1 werden die Worte \"Vorbehaltlich des\nchung                                                      Absatzes 5 dürfen Erzeugnisse nicht\" durch die\nerforderlich ist.\"                                              Worte „Erzeugnisse dürfen nicht\" ersetzt.\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n6. § 41 wird wie folgt geändert:\n10. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte \" , ausgenom-\na) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.            men Traubensaft und konzentrierter Traubensaft,\"\nb) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:                      gestrichen.\n,,(2a) Eine ausländische geographische Bezeich-       11. § 47a wird wie folgt gefaßt:\nnung, die auf einen engeren Raum als das Herstel-\nlungsland hinweist, darf nur zusätzlich und nur                                        n§47a\ndann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus                       Bezeichnungen und sonstige Angaben\ndiesem Raum stammt und die Bezeichnung inner-                  Durch Rechtsverordnung können Vorschriften zur\nhalb des Herstellungslandes zur Bezeichnung sol-            Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der\ncher Erzeugnisse zulässig und auch üblich ist.              Kommission der Europäischen Gemeinschaften über\nStammen die verwendeten Weintrauben aus-                    die Bezeichnung und Aufmachung auch für andere als\nschließlich aus einem Gebiet des Herstellungslan-           in § 41 Abs. 4 genannte Erzeugnisse im Sinne des\ndes, in dem die deutsche Sprache Staatssprache              § 35 Abs. 1 erlassen werden, wenn dies den Interes-\noder ihr gleichgestellt ist, und ist das Erzeugnis nur      sen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches\nin diesem Gebiet hergestellt worden, kann neben             Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers\ndem Namen des Herstellungslandes der für dieses             nicht entgegenstehen.\"\nGebiet übliche deutsche Name gewählt werden.\nDie engere geographische Bezeichnung ist in einer       12. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „weinhaltige Ge-\nSprache anzugeben, die in dem durch die Be-                 tränke,\" gestrichen.\nzeichnung abgegrenzten Raume als Staatsspra-\nche oder als eine einer solchen Staatssprache           13. § 51 wird aufgehoben.\ngleichgestellten Sprache anerkannt ist. Daneben\nkann die ihr entsprechende deutschsprachige Be-\n14. § 52 wird wie folgt geändert:\nzeichnung angegeben werden, sofern sie im Her-\nstellungsland herkömmlich oder üblich ist. Eine            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nausländische geographische Bezeichnung darf                    aa) In Satz 1 werden die Worte „Grundwein, wein-\nnur in Verbindung mit der Angabe des Erzeugnis-                    haltige Getränke,\" gestrichen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                                  1487\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                          bbb) in Buchstabe b die Worte „den Ver-\nordnungen (EWG) Nr. 822/87 und\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nNr. 823/87,\" gestrichen und das Wort\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 14 oder                              .. ihrer\" durch das Wort „seiner\" ersetzt.\n§ 40 Abs. 1 Nr. 7 oder einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2        b) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.\nerlassenen Rechtsverordnung\" durch die Angabe\n,,§ 40 Abs. 1 Nr. 7\" ersetzt.                              c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.\n21. § 60 wird wie folgt geändert:\n15. In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, , ausgenom-          a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.\nmen Traubensaft und konzentrierter Traubensaft,\"\nb) Die Absatzbezeichnung .,(2)\" wird gestrichen.\ngestrichen.\n16. In § 54 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.        22. Die§§ 62 bis 66 werden aufgehoben.\n17. § 55 wird wie folgt geändert:                              23. § 67 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen, und          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 1 werden die Worte „oder einer in\nb) Der Wortlaut der Vorschrift wird wie folgt geändert:                 Anlage 1 Abschnitt I aufgeführten Vorschrift\naa) In Satz 1 werden die Worte „ Vorbehaltlich des                  der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"\nSatzes 3 kann die für die Überwachung zu-                      gestrichen.\nständige Behörde\" durch die Worte „Die für               bb) In Nummer 2 werden die Worte „oder einer in\ndie Überwachung zuständige Behörde kann\"                       Anlage 1 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift\nersetzt.                                                       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\"\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                         gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n18. In § 56 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen,              ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsver-\nund Absatz 2 wird aufgehoben.                                     ordnung nach§ 38 Abs. 2, 4 Satz 3, Abs. 5 oder 6\nSatz 2, § 42 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-\n19. § 58 wird wie folgt geändert:                                     dung mit Satz 2 oder§ 61 Nr. 1 bis 3 zuwiderhan-\na) In Absatz 1 werden                                             delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Strafvorschrift verweist.\"\naa) die Worte „der Verordnungen (EWG) Nr.\n822/87 und Nr. 823/87,\" gestrichen und\n24. § 68 wird wie folgt geändert:\nbb) das Wort „ihrer\" durch das Wort „seiner\" er-\nsetzt.                                                a) In Absatz 1 Nr. 1 wird in der Klammer die Angabe\n,,§ 14 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.\nVerbindung mit Satz 2, § 40 Abs. 1 Nr. 7, § 44\nc) In Absatz 3 werden                                             Abs. 1 Satz 3 Nr. 1\" durch die Angabe .. § 40 Abs. 1\naa) in den Sätzen 1 und 3 jeweils das Wort „Wein-             Nr. 7, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1\" ersetzt.\nkontrolleure\" durch das Wort „Kontrolleure\"           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund\naa) Nummer 1 wird gestrichen.\nbb) in Satz 2 das Wort „ Weinkontrolleur\" durch\ndas Wort „Kontrolleur\"                                   bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                             „2. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 3\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\n20. § 59 wird wie folgt geändert:                                                stimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\nschrift verweist,\".\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 3 werden die Angabe ,,, § 57 oder\naa) In Nummer 1 werden                                              § 58 Abs. 2a\" durch die Angabe „oder§ 57\"\naaa) die Worte „den Verordnungen (EWG)                          sowie am Ende das Wort „oder\" durch einen\nNr. 822/87 und Nr. 823/87,\" gestrichen                   Punkt ersetzt.\nund                                               dd) Nummer 4 wird gestrichen.\nbbb) das Wort „ihrer'' durch das Wort „sei-\nner\" ersetzt.                              25. § 69 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 7 werden\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) in Buchstabe a die Worte „der für den\naa) Die Nummern 1, 2, 5 und 7 werden gestrichen.\nErlaß der Rechtsverordnung jeweils zu-\nständige Bundesminister\" durch die                bb) In Nummer 6 werden die Angabe ..§ 60 Abs. 2\"\nWorte „das Bundesministerium für Ge-                     durch die Angabe ..§ 60\" und am Ende das\nsundheit\" ersetzt,                                       Wort „oder'' durch einen Punkt ersetzt.","1488                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Absatz 3 werden die Worte „eine in Absatz 2           31. § 75 Abs. 3 bis 6 und die Anlagen 1 bis 4 werden auf-\nNr. 1 bis 3 oder 7\" durch die Worte „die in Absatz 2           gehoben.\nNr. 3\" und die Angabe,,§ 52 Abs. 5 Satz 3 bis 5\"\ndurch die Angabe ,,§ 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4\"                                       Artikel 4\nersetzt.\nNeubekanntmachungserlaubnis\nc) In Absatz 4 werden die Worte „oder einer in An-\nlage 3 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der             Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" gestri-           laut des Gesetzes zur vortäufigen Aufrechterhaltung wein-\nchen.                                                   rechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein in\nder ab dem 1. September 1994 geltenden Fassung im\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1 . einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 4,                              Artikel 5\n§ 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 2 oder\nAbs. 2, § 49, § 52 Abs. 5 Satz 5, § 53             Aufheben des Weinwirtschaftsgesetzes\nAbs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3\nDas Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-\noder§ 61 Nr. 4 zuwiderhandelt, soweit sie\nkanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1824)\nfür einen bestimmten Tatbestand auf\nwird aufgehoben.\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,\".\nbb) In Nummer 2 werden die Angabe ,, , § 57 oder\n§ 58 Abs. 2a\" durch die Angabe „oder § 57\"                                    Artikel 6\nsowie am Ende das Wort „oder\" durch einen                      Änderung sonstiger Vorschriften\nPunkt ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird gestrichen.                               (1) In § 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1\nS. 1189), das durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April\n26. § 69a wird aufgehoben.                                      1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) geändert wor-\n27. § 71 wird wie folgt gefaßt:                                 den ist, werden nach den Worten „sowie die Überwa-\nchung der Einhaltung der'' die Worte „vorgeschriebenen\n,,§71\nAnforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für\nRechtsverordnungen                    die\" eingefügt.\nund Allgemeine Verwaltungsvorschriften                  (2) § 10 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes              Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 998) wird\nund Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-            wie folgt geändert:\nführung dieses Gesetzes ertäßt das Bundesministe-            1. In Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe „des Absatzes 3\nrium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-                  Nr. 1, 5 und 6\" durch die Angabe „des Absatzes 3 Nr. 1,\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                  5, 6 und 7\" ersetzt.\nForsten mit Zustimmung des Bundesrates.\" ·\n2. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5a ein-\ngefügt:\n28. § 71 a wird aufgehoben.\n,,(Sa) Eierpackstellen sind von der Beitragspflicht\nnach Absatz 3 Nr. 7 für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis\n29. In § 72 werden die Worte „Der Bundesminister für                  zum 30. Juni 1994 befreit.\"\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bundes-\nminister\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"               (3) In § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammen-\nersetzt.                                                     stellung von Informationen hinsichtlich der durchschnitt-\nlichen Erzeugerpreise für Tafelwein vom 25. Januar 1973\n(BGBI. 1S. 35), die durch die Verordnung vom 8. Septem-\n30. § 73 wird wie folgt gefaßt:                                  ber 1976 (BGBI. 1 S. 2788) geändert worden ist, wird die\n,,§73                           Angabe ,,(§ 1OAbs. 7 des Weingesetzes)\" gestrichen.\nAußerkrafttreten                        (4) § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verord-\nnung vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1002), die durch An-\nMit dem Inkrafttreten einer auf Grund des Lebens-         lage I Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 des Eini-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ertassenen            gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nRechtsverordnung, die den Sachbereich dieses Ge-            Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.\nsetzes neu regelt, treten außer Kraft:                      1990 II S. 885, 1089) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. dieses Gesetz,                                           gefaßt:\n„ 1. Sachverständige (Weinkontrolleure) nach§ 31 Abs. 3\n2. die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom\ndes Weingesetzes\".\n15. Juli 1971 (BGBI. 1S. 939) und die Wein-Über-\nwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991                     (5) In§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Lebensmitteltransportbehäl-\n(BGBI. 1 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung,       ter-Verordnung vom 13. April 1987 (BGBI. 1S. 1212) wird\nsoweit sie den Sachbereich dieses Gesetzes be-          die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 des Weingesetzes\" durch die\ntreffen.\"                                               Angabe ,,§ 2 Nr. 1 des Weingesetzes\" ersetzt.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1994                             1489\nArtikel 7                                                    Artikels\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                        Inkrafttreten\nDie auf Artikel 6 Abs. 3 bis 5 beruhenden Teile der dort     Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlaß von Rechts-\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der           verordnungen ermächtigen, Artikel 2 und Artikel 6 Abs. 1\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-        und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im\nordnungen geändert werden.                              -    übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 1994 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}