{"id":"bgbl1-1994-42-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":42,"date":"1994-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_42.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank","law_date":"1994-07-08T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1465\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 A\n1994                                Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1994                                                                                  Nr. 42\nTag                                                                  Inhalt                                                                         Seite\n8. 7. 94    Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank .................... .                                                  1465\nFNA: 7620-1, 7622-1, 7623-1,.7847-12, 7624-1\nGESTA:066\n8. 7. 94    Gesetz zur Reform des Weinrechts .................................................. .                                                     1467\nFNA: neu: 2125-5-7/1; neu: 2125-5-7; 2125-40-1-2, 2125-5, 7845-1, 7832-1, 780-5, 7847-11-2-1, 2125-40-11, 2125-40-35\nGESTA: F34\n8. 7. 94    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien\nZugang zu Informationen über die Umwelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1490\nFNA: neu: 2129-24; 7100-1\nGESTA: 014\n6. 7. 94    Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1493\nFNA: 8053-6·20\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1496\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über die Deutsche Bundesbank\nVom 8. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                        bb) In Buchstabe c werden die Worte „zu höch-\nstens drei Viertel ihres Nennbetrages,\" gestri-\nchen.\nArtikel 1\ncc) In Buchstabe d werden die Worte „zu höch-\nfünftes Gesetz                                                             stens drei Viertel ihres Kurswertes,\" ge-\nzur Änderung des Gesetzes                                                           strichen.\nüber die Deutsche Bundesbank\n(5. BBankGÄndG)                                                        dd) In Buchstabe e werden die Worte „zu höch-\nstens drei Viertel ihres Kurswertes\" gestrichen.\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fas-                                       ee) In Buchstabe f werden die Worte „zu höch-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBI. 1                                             stens drei Viertel ihres Nennbetrages\" ge-\nS. 1782), geändert durch Artikel 6 Abs. 83 des Gesetzes                                           strichen.\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt\ngeändert:                                                                              b) Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:                                            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n,,9. der Freistaaten Sachsen und Thüringen.\"\n4. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 17 wird aufgehoben.                                                                ,,(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund,\nden Sondervermögen des Bundes, den Ländern und\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                                      anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1\na) Absatz 1 Nr. 3_ Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei\ndarf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüber-\naa) In den Buchstaben a und b werden jeweils                                  ziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die\ndie Worte „zu höchstens neun Zehntel ihres                                Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes\nNennbetrages,\" gestrichen.                                                mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POST-","1466                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBANK und den Ländern keine Kosten und Gebühren                                     Artikel 3\nberechnen.\"\nÄnderung des Gesetzes\n5. In § 21 Nr. 2 werden die Worte \"eines der in § 20               über die Deutsche Genossenschaftsbank\nAbs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögen\" durch die\nWorte \"ein Sondervermögen\" ersetzt.                           § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Genossen-\nschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3171),\n6. In § 26 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort \"Bundesminister'       das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom\ndurch das Wort \"Bundesministerium\" ersetzt.               13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n7. In § 28 werden unter 1. die Worte \"Kassenkredite an\na) den Bund und die Sondervermögen des Bundes            1. Buchstabe c wird aufgehoben.\nb) die Länder\" gestrichen.\n2. In Buchstabe h wird das Wort \"fünfzehn\" durch das\n8. In § 41 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort \"Bundesministers\"          Wort „sechzehn\" ersetzt.\ndurch das Wort \"Bundesministeriums\" ersetzt.\n9. § 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 4\na) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundesminister\"                        Änderung des Gesetzes\ndurch die Worte „Das Bundesministerium\" ersetzt.                     über die Neuorganisation\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                              der Marktordnungsstellen\n§ 5 des Gesetzes über die Neuorganisation der Markt-\n10. § 45 wird aufgehoben.                                      ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608,\n2902), das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe f des Geset-\nzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918) geändert worden\nArtikel2                            ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes                         1 . In Absatz 1 wird Nummer 12 aufgehoben. Die bisherige\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau                     Nummer 13 wird Nummer 12.\nDas Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in      2. In Absatz 3 werden die Worte,. , der Vertreter der Deut-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969                   schen Bundesbank von der Deutschen Bundesbank\"\n(BGBI. 1 S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 7 des             gestrichen.\nGes€tzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird                                   Artikel 5\nwie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\n1 . § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        über die landwirtschaftliche Rentenbank\n§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die landwirtschaftli-\n„Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine\nche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nZweigniederlassung in Bertin errichten.\"\nderungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2749) geändert wor-\na) In Nummer 2 werden die Worte • Verkehr und dem         den ist, wird aufgehoben.\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenar-\nbeit\" durch die Worte \"Verkehr, dem Bundesmini-\nArtikel&\nster für wirtschaft1tche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung und dem Bundesminister für Umwelt,                                   lnkraftt1 eten\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\" ersetzt.              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}