{"id":"bgbl1-1994-41-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":41,"date":"1994-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/41#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_41.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch","law_date":"1994-07-05T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994                                    1461\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen\nund über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch*)\nVom 5. Juli 1994\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f des                                 ,,(6) Auf Packungen der in Absatz 2 genannten\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der                              Tabakerzeugnisse sind die besonderen Warnhin-\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1                              weise innerhalb eines Jahres in annähernd gleichen\nS. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesund-                             Anteilen abwechselnd zu verwenden.\"\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten\" die\nArtikel 1                                       Worte „und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaret-\nDie Verordnung über die Kennzeichnung von Tabaker-                            ten\" eingefügt.\nzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigaret-                         b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2\" durch die\ntenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2053), geän-                           Angabe,,§ 3 Abs. 4\" ersetzt.\ndert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. April 1993\n(BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:                                              a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\nAbsätze 1 bis 4 ersetzt:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten\" die\nWorte „und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaret-                          ,,(1) Bei Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen\nten\" eingefügt.                                                         von Zigaretten muß der allgemeine Warnhinweis\nnach § 2 auf der am ehesten ins Auge fallenden\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:                                Breitseite der Packung angebracht sein.\n,,(2) Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und andere                       (2) Der besondere Warnhinweis nach § 3 Abs. 1\nzum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse mit                              oder § 4 Abs. 1 muß bei Zigarettenpackungen und\nAusnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbst-                           Packungen von Tabak zum Selbstfertigen von Ziga-\nfertigen von Zigaretten dürfen in Packungen                              retten auf der anderen Breitseite angebracht sein.\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach                             (3) Bei Zigarettenpackungen müssen sowohl der\n§ 2 Abs. 1 jeweils einen der folgenden besonderen                       allgemeine Warnhinweis als auch der besondere\nWarnhinweise tragen:                                                    Warnhinweis jeweils mindestens 4 vom Hundert der\nFläche der Breitseite einnehmen, auf der sie ange-\n1. ,,Rauchen verursacht Krebs\"                                           bracht sind. Diese Mindestgröße gilt für die bloßen\n2. ,,Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankhei-                        Warnhinweise ohne die durch § 2 Abs. 2 und § 3\nten\"                                                               Abs. 4 vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben.\nDie Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettge-\n3. ,,Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten\"\ndruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund\n4. ,,Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mit-                        angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparent-\nmenschen\".                                                         folie oder sonstigem Verpackungspapier, das die\n(3) Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des                    Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,                            beim Öffnen der Packung zerstört werden können.\ndie nicht zum Rauchen bestimmt sind, dürfen in                              (4) Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaret-\nPackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr                               ten müssen der allgemeine und der besondere\ngebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen                         Warnhinweis jeweils mindestens 1 vom Hundert der\nWarnhinweis nach § 2 Abs. 1 den besonderen                              Gesamtfläche der Packung einnehmen. Diese Min-\nWarnhinweis „Verursacht Krebs\" tragen.\"                                 destgröße gilt für die bloßen Warnhinweise ohne die\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                                     durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen\nzusätzlichen Angaben. Die Warnhinweise müssen\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                                     gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                         sein. Sie müssen an ins Auge fallender Stelle auf\nkontrastierendem Hintergrund aufgedruckt oder in\nanderer Weise unablösbar auf der Verpackung\nangebracht sein und dürfen nicht durch andere\n*) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften der Richtlinie 92/41/EWG\ndes Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG             Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen\nzur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-         oder getrennt werden.\"\nstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 158\nS. 30) in deutsches Recht umgesetzt.                                       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.","1462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                     (3) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen\nmit einer Kennzeichnung nach den bis zum 13. Juli\na) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 oder 2\"\n1994 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\ndurch die Angabe,,§ 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4\" ersetzt.\nwerden, wenn sie bis zum 31. Dezember 1995 her-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                           gestellt worden sind.\n„2. entgegen § 3 Abs. 5 oder 6 die besonderen               (4) Abweichend von Absatz 3 in Verbindung mit § 6\nWarnhinweise nicht in der vorgeschriebenen          Abs. 4 dürfen Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak,\nArt und Weise verwendet.\"                           deren Packungen eine Gesamtoberfläche von mehr als\n420 cm2 haben, mit Warnhinweisen von jeweils einer\nMindestfläche von 4,2 cm 2 in den Verkehr gebracht\n5. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende            werden, wenn derartige Warnhinweise bis zum\nAbsätze 2 bis 4 ersetzt:                                     31. Dezember 1999 auf der Packung angebracht\n,,(2) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen        worden sind.\"\nnoch bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie mit einer Kennzeichnung\nArtikel2\nnach den bis zum 30. Oktober 1991 geltenden Vor-\nschriften versehen und bis zum 30. Juni 1992 herge-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstellt worden sind.                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Juli 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994                          1463\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n24. 6. 94  Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger\nvon Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schwei-\nnepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-\nVerordnung)                                                   6685    (118     28. 6. 94)    s. § 8\nneu: 7847-11-4-76\n23. 6. 94  Einhundertfünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -            6717    (119     29. 6. 94)   30. 6. 94\n7400-1\n2. 6. 94  Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Meldepflicht von Fahrzeugen auf\nder Kieler Förde                                              6861    (122      2. 7. 94)    3. 7. 94\nneu: 9511-1-32\n5. 7. 94  Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das\nBehandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und rohei-\nhaltigen Lebensmitteln (Hühnereier-Verordnung)                6973    (124      6. 7. 94)    7. 7. 94\nneu: 2125-40-56\n20. 6. 94  f.ünfunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nAnderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Köln/Bonn)                                              6974    (124      6. 7. 94)   18. 8. 94\n96-1-2-20\n20 ..6. 94 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ord11ung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Nürnberg)                                               6974    (124      6. 7. 94)   18. 8. 94\n96-1-2-121\n20. 6. 94  Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-\nkenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-\ntenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)              6975    (124      6. 7. 94)   18. 8. 94\n96-1-2-124","1464                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. JantJar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3,10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                            Bundeunzelgw Vertapges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nPostvertrfebatück · Z 5702 A . Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetn\\gt 7%.\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 27, ausgegeben am 1. Juli 1994\nTag                                                                          Inhalt                                                                               Seite\n29. 4. 94          Bekanntmachung von Übereinkünften über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilot-\nprojekts \"Kläranlage Swinemünde\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          766\n2. 5. 94         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-\ntion für geistiges Eigentum, des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von\nWaren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, des Abkommens von Loc~_rno zur\nErrichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, der Berner Uberein-\nkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     774\n17. 5. 94          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-\nhungen sowie des Fakultativ-Protokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten . . . . . . . .                                         775\n18. 5. 94          Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen und den Geltungsbereich des Übereinkom-\nmens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          776\n18. 5. 94          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       777\n20. 5. 94          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des\nim internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                778\n24. 5. 94           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  779\n30. 5. 94           Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über\nden Austausch von Gastarbeitnehmern (stagiaires) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n· Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              779\nPreis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}