{"id":"bgbl1-1994-41-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":41,"date":"1994-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_41.pdf#page=4","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz","law_date":"1994-07-04T00:00:00Z","page":1456,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 4. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur        4. den am 30. Dezember 1990 in Kraft getretenen § 5 der\nÄnderung der Verordnung über die Beiträge nach dem               Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 3007),\nAbsatzfondsgesetz vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 439) wird      5. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung vom\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über die                 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1005),\nBeiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der seit 13. März\n1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-           6. die am 13. März 1994 in Kraft getretene eingangs\nsung berücksichtigt:                                             genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 8. September 1976 (BGBI. 1S. 2727),                   zu 1., 2., 3., des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes\n5. und 6.      in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. die am 19. März 1980 in Kraft getretene Verordnung                       21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 998),\nvom 10. März 1980 (BGBI. 1S. 279),\nzu 4.          des § 10 Abs. 3 und 4 des Forstabsatz-\n3. die am 5. August 1988 in Kraft getretene Verordnung                      fondsgesetzes vom 13. Dezember 1990\nvom 26. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1191 ),                                     (BGBI. 1S. 2760).\nBonn, den 4. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994                               1457\nVerordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\n§1                                  (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Bei-\ntragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend\nDie Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfonds-\nangegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die\ngesetzes werden erhoben\nMitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeit-\n1. von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm-          punkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund\nstationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes)    eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitrags-\nin den Ländern, die die Umlage nach § 22 des Milch-      schuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitrags-\nund Fettgesetzes erheben, durch die dafür zuständige     bescheid erteilen.\nBehörde, im übrigen durch das Bundesamt für\n(4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf des\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt),\nKalenderhalbjahres fällig und ist an das Bundesamt zu\n2. von den übrigen in§ 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfonds-      zahlen. Sofern das Bundesamt einen Beitragsbescheid\ngesetzes genannten Betrieben durch das Bundesamt.        erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei\nWochen nach Zugang des Bescheides fällig.\n§2                                  (5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeblichen\n(1) Der Beitrag von Mühlen nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 des       Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur mit einem un-\nAbsatzfondsgesetzes wird für jeden Monat erhoben.            verhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann\nAbweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit        das Bundesamt dem Betriebsinhaber auf Antrag deren\neiner jährlichen Vermahlung bis zu 500 t zusammengefaßt      Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und\njeweils für die Monate Juli bis einschließlich Dezember      Methoden der Schätzung angibt.\nsowie die Monate Januar bis einschließlich Juni erhoben.        (6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussichtlich\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die      weniger als einhundert Deutsche Mark, so wird der Bei-\nBeitragsschuld maßgeblichen Mengen mitzuteilen. Das          trag jährlich erhoben. Die Absätze 2 bis 5 gelten ent-\nBundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die          sprechend.\nMitteilung bekannt. Sie ist spätestens am 15. Tage nach\nAblauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes abzusenden.\n§5\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung\nDer für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5\nnach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es kann die für\ndes Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist\ndie Beitragsschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder\nder umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage\nschätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2\ndienende Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen\nunrichtig oder unvollständig ist oder bis zum vorge-\nwird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum\nschriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der\nmarktüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt\nBeitrag im Erhebungszeitraum weniger als einhundert\nanzusehen wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder\nDeutsche Mark, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein\nBonus bleiben unberücksichtigt.\nKalenderjahr zu erteilen.\n(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des\nBeitragsbescheides fällig.                                                                §6\n§3                                  (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfonds-\ngesetzes wird jeweils für vier Monate erhoben.\n(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milchsammel-\nstellen und Rahmstationen sind die Vorschriften über das        (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung der\nErhebungsverfahren und die Fälligkeit für die Umlage         Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen Stellen\nnach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend           oder die sonst von den Ländern bestimmten Stellen teilen\nanzuwenden. § 9 bleibt unberührt.                            dem Bundesamt die Betriebe mit, die für gewerbliche\nZwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zu-\n(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des        führen, sowie die· Anzahl der von jedem dieser Betriebe\nMilch- und Fettgesetzes erheben, gilt§ 4 mit der Maßgabe     für gewerbliche Zwecke der Fleischbeschau zugeführten\nentsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben wird.        Rinder, Schweine und Schafe. Die Mitteilungen erfolgen\njeweils für vier Monate bis spätestens zum Ende des\n§4                               folgenden Monats.\n(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 8 und    (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung\n10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben.        nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Beitrag wird\nzwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die\nhalbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder           (4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten vom\nWerte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalender-       Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes nach dieser\nhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des ge-             Vorschrift gemeldete beitragspflichtige Stück Vieh. Die\nschuldeten Beitrages mitzuteilen. Das Bundesamt gibt im      Auszahlung erfolgt nach Erreichen eines Betrages von\nBundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.        100 Deutsche Mark.","1458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§7                             in einem bestimmten Land nennt. Der inländische\n(1) Der Beitrag nach § 1O Abs. 4 des Absatzfonds-         Zwischenhändler hat zum Nachweis des ausländischen\ngesetzes wird jährlich erhoben.                              Warenursprungs das Warenbegleitpapier aus der Ge-\nschäftsbeziehung mit dem ausländischen Absender zur\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die             Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder den von diesem\nGröße der im Kalenderjahr mit Blumen, Zierpflanzen,          beauftragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren\nZiergehölzen, Gehölzen für den Straßen- und Land-            nach Ende des jeweiligen Kaldenderjahres, in dem der\nschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten Grundfläche,       betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.\ngegliedert nach Freiland, Frühbeet und Gewächshaus,\nzum 1. November eines jeden Jahres mitzuteilen. Wird die        (3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach § 1\nNutzung der Fläche im laufe des Kalenderjahres nicht nur     zuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Auf-\nvorübergehend eingestellt, so hat der bisherige Betriebs-    zeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen müssen die\ninhaber oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach       Gesamtheit der Warenwerte oder -mengen benennen\nSatz 1 für die Kalendermonate bis zur Einstellung des        sowie die darin enthaltenen Warenwerte oder -mengen,\nBetriebes abzugeben. Das Bundesamt gibt im Bundes-           für die der ausländische Ursprung nachgewiesen ist.\nanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.              Diese Aufzeichnungen sind für den jeweiligen Erhebungs-\nzeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3, 4 und\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung        6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Das Bundesamt\nnach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das Bundesamt          gibt im Bundesanzeiger ein Muster für diese Aufzeichnun-\nkann die Flächeneinheiten des Betriebsinhabers ermitteln     gen bekannt.\noder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach\nAbsatz 2 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vor-         (4) Im Erhebungsverfahren nach§ 3 Abs. 1 haben die\ngeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist.                    beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnachweis\ngemäß Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen gemäß\n(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des          Absatz 3 zur Vorlage gegenüber den zuständigen Stellen\nBeitragsbescheides fällig.                                   bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2, § 3\nAbs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1\n§8                             oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur Vorlage\n(1) Bei den Beitragszahlungen nach§ 3 Abs. 2, §§ 4, 6     gegenüber dem Bundesamt oder den von diesem beauf-\nund 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und     tragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren nach\nder jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.                   Ende des jeweiligen Kalenderjahrs, in dem der betroffene\nErhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten. Im Erhebungs-\n(2) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr als     verfahren nach § 6 übermitteln die beitragspflichtigen\nzehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Ist       Betriebe die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 oder 2\ndiese Voraussetzung bei einem in § 4 Abs. 1 genannten        und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 dem Bundesamt\nBeitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies dem         für den in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungszeitraum von\nBundesamt innerhalb eines Monats nach Ablauf des             jeweils vier Monaten bis spätestens zum Ende des folgen-\nErhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.                 den Monats.\n(5) Von in einer Fremdsprache verfaßten Ursprungs-\n§9\nnachweisen nach Absatz 1 oder 2 sind Übersetzungen in\nWird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-    deutscher Sprache vorzulegen.\ntages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des\nrückständigen Beitragsbetrages verwirkt. Für die Berech-                                 § 11\nnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Bei-           Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes\ntragsbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten       sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden\nabgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark        zu erteilen.\nwerden nicht erhoben.\n§12\n§10\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\n(1) Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware im              Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2\nAusland im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Absatzfonds-     Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\ngesetzes dient das Ursprungszeugnis nach Artikel 9 der       Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2\nVerordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemein-       eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung vom            rechtzeitig abgibt.\n27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1), zuletzt geändert\ndurch Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates vom                 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n25. Februar 1991 (ABI. EG Nr. l 54 S. 4).                    von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt über-\ntragen\n(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können Waren-\nbegleitpapiere zum Nachweis des ausländischen Ur-             1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,\nsprungs vorgelegt werden, soweit diese Warenbegleit-         2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3\npapiere die erforderlichen Angaben wie das Ursprungs-           des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach § 1 in\nzeugnis enthalten. Von der Namensangabe des ausländi-           Verbindung mit§ 10 Auskünfte zu erteilen sind.\nschen Absenders kann in einem von einem inländischen\nZwischenhändler ausgestellten Warenbegleitpapier ab-\ngesehen werden, wenn der inländische Zwischenhändler                                    §13\nauf diesem Warenbegleitpapier den Ursprung der Ware                                (Inkrafttreten)"]}