{"id":"bgbl1-1994-41-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":41,"date":"1994-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_41.pdf#page=1","order":4,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"1994-07-05T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1453\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1994                              Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1994                                                                                         Nr. 41\nTag                                                               Inhalt                                                                                  Seite\n5. 7. 94    Viertes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes                                                                                         1453\nFNA: 753-9\nGESTA:05\n1. 7. 94    Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien                                                   1455\nFNA: neu: 2126+9\n4. 7. 94    Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1456\nFNA: 780·5·2\n4. 7. 94    Neufassung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide,\nErbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkeme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1459\nFNA: 7840-3-6\n5. 7. 94    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über\nHöchstmengen von Teer im Zigarettenrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1461\nFNA: 2125-40-45\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1463\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1464\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Abwasserabgabengesetzes\nVom 5. Juli 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde\nzu legender Überwachungswert oder eine Festlegung\nnach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht\nArtikel 1                                                  als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 An-\nwendung.\"\nDas Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 6. November 1990 (BGBI. 1S. 2432)°                              2. § 9 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 2 wird der Satzteil\n„ab 1. Januar 1995                      70 DM\n1. § 4 Abs. 5 Satz 5 wird durch folgende Sätze 5 und 6\nersetzt:                                                                                    ab 1. Januar 1997                     80 DM\nab 1. Januar 1999                     90 DM\"\n„Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend\nden Festlegungen des Bescheides für den Überwa-                                           ersetzt durch\nchungswert durch ein behördlich zugelassenes Meß-                                         ,,ab 1. Januar 1997                     70 DM\".\nprogramm nachzuweisen; die Meßergebnisse der\nbehördlichen Überwachung sind in die Auswertung                                     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndes Meßprogramms mit einzubeziehen. Wird die                                              aa) In Satz 1 wird „ 75 vom Hundert\" ersetzt durch\nEinhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen                                               „ 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999\noder ergibt die behördliche Überwachung, daß ein                                                 an um die Hälfte\".","1454                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                         daß bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung\ncc) Satz 4 wird Satz 2 und wird im ersten Halbsatz               der Schadstofffracht zu erwarten ist.\nwie folgt gefaßt:                                            (5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n,.Satz 1 gilt entsprechend,\".                              vertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen\nerrichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach\nAbsatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\ndie Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „deren Be-                   Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasser-\ntrieb eine Minderung eines der der Ermittlung der                abgaben verrechnet werden, die der Abgabepflich-\nSchadeinheiten zugrunde zu legenden Werte beim                   tige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis\nEinleiten in das Gewässer um mindestens 20 vom                   zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.\"\nHundert und eine entsprechende Verringerung der\nSchadstofffracht erwarten läßt\" ersetzt durch die                                   Artikel2\nWorte \"deren Betrieb eine Minderung der Fracht\neiner der bewerteten Schadstoffe und Schadstoff-             Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ngruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom             Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Abwasser-\num mindestens 20 vom Hundert sowie eine Min-              abgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-\nderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten          setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu\nin das Gewässer erwarten läßt\".                            bekanntmachen.\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nArtikel3\n\"(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener\nEinleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage                 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nzuführen, die den Anforderungen des § 18b des             Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1\nWasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepaßt           (§ 4 Abs. 5 Satz 5 und 6) tritt am 1. Januar 1995 in\nwird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe,         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. Juli 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994           1455\nVerordnung\nüber die Ausdehnung der Meldepflicht\nauf die humanen spongiformen Enzephalopathien\nVom 1. Juli 1994\nAuf Grund des § Sa Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS. 2262, 1980 1 S. 151), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der Verordnung\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), verordnet das Bundesministerium für\nGesundheit:\n§1\n(1) Die Meldepflicht n~ch § 3 des Bundes-Seuchengesetzes wird auf die\nErkrankung sowie den Tod an Formen der humanen spongiformen Enzephalo-\npathie ausgedehnt. Für die Meldung ist ein Formblatt zu verwenden, das vom\nRobert Koch-Institut erstellt wird.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für familiär-hereditäre Erkrankungen (Gerstmann-\nSträussler-Scheinker-Syndrom und erbliche Formen der Creutzfeldt-Jakob-\nKrankheit).\n(3) Das Gesundheitsamt übersendet das Formblatt in anonymisierter Form\nüber die zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut.\n§2\nDie Bundesstatistik nach § Sa Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes\nwird auf die Erkrankungen und den Tod an humanen spongiformen Enzephalo-\npathien nach § 1 Abs. 1 ausgedehnt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Juli 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}