{"id":"bgbl1-1994-41-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":41,"date":"1994-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_41.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien","law_date":"1994-07-01T00:00:00Z","page":1455,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994           1455\nVerordnung\nüber die Ausdehnung der Meldepflicht\nauf die humanen spongiformen Enzephalopathien\nVom 1. Juli 1994\nAuf Grund des § Sa Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS. 2262, 1980 1 S. 151), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der Verordnung\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), verordnet das Bundesministerium für\nGesundheit:\n§1\n(1) Die Meldepflicht n~ch § 3 des Bundes-Seuchengesetzes wird auf die\nErkrankung sowie den Tod an Formen der humanen spongiformen Enzephalo-\npathie ausgedehnt. Für die Meldung ist ein Formblatt zu verwenden, das vom\nRobert Koch-Institut erstellt wird.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für familiär-hereditäre Erkrankungen (Gerstmann-\nSträussler-Scheinker-Syndrom und erbliche Formen der Creutzfeldt-Jakob-\nKrankheit).\n(3) Das Gesundheitsamt übersendet das Formblatt in anonymisierter Form\nüber die zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut.\n§2\nDie Bundesstatistik nach § Sa Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes\nwird auf die Erkrankungen und den Tod an humanen spongiformen Enzephalo-\npathien nach § 1 Abs. 1 ausgedehnt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Juli 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 4. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur        4. den am 30. Dezember 1990 in Kraft getretenen § 5 der\nÄnderung der Verordnung über die Beiträge nach dem               Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 3007),\nAbsatzfondsgesetz vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 439) wird      5. die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Verordnung vom\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über die                 21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1005),\nBeiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der seit 13. März\n1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-           6. die am 13. März 1994 in Kraft getretene eingangs\nsung berücksichtigt:                                             genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 8. September 1976 (BGBI. 1S. 2727),                   zu 1., 2., 3., des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes\n5. und 6.      in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. die am 19. März 1980 in Kraft getretene Verordnung                       21. Juni 1993 (BGBI. 1S. 998),\nvom 10. März 1980 (BGBI. 1S. 279),\nzu 4.          des § 10 Abs. 3 und 4 des Forstabsatz-\n3. die am 5. August 1988 in Kraft getretene Verordnung                      fondsgesetzes vom 13. Dezember 1990\nvom 26. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1191 ),                                     (BGBI. 1S. 2760).\nBonn, den 4. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994                               1457\nVerordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\n§1                                  (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Bei-\ntragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend\nDie Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfonds-\nangegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die\ngesetzes werden erhoben\nMitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeit-\n1. von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm-          punkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund\nstationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes)    eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitrags-\nin den Ländern, die die Umlage nach § 22 des Milch-      schuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitrags-\nund Fettgesetzes erheben, durch die dafür zuständige     bescheid erteilen.\nBehörde, im übrigen durch das Bundesamt für\n(4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf des\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt),\nKalenderhalbjahres fällig und ist an das Bundesamt zu\n2. von den übrigen in§ 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfonds-      zahlen. Sofern das Bundesamt einen Beitragsbescheid\ngesetzes genannten Betrieben durch das Bundesamt.        erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei\nWochen nach Zugang des Bescheides fällig.\n§2                                  (5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeblichen\n(1) Der Beitrag von Mühlen nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 des       Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur mit einem un-\nAbsatzfondsgesetzes wird für jeden Monat erhoben.            verhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann\nAbweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit        das Bundesamt dem Betriebsinhaber auf Antrag deren\neiner jährlichen Vermahlung bis zu 500 t zusammengefaßt      Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und\njeweils für die Monate Juli bis einschließlich Dezember      Methoden der Schätzung angibt.\nsowie die Monate Januar bis einschließlich Juni erhoben.        (6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussichtlich\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die      weniger als einhundert Deutsche Mark, so wird der Bei-\nBeitragsschuld maßgeblichen Mengen mitzuteilen. Das          trag jährlich erhoben. Die Absätze 2 bis 5 gelten ent-\nBundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die          sprechend.\nMitteilung bekannt. Sie ist spätestens am 15. Tage nach\nAblauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes abzusenden.\n§5\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung\nDer für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5\nnach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es kann die für\ndes Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist\ndie Beitragsschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder\nder umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage\nschätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2\ndienende Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen\nunrichtig oder unvollständig ist oder bis zum vorge-\nwird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum\nschriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der\nmarktüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt\nBeitrag im Erhebungszeitraum weniger als einhundert\nanzusehen wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder\nDeutsche Mark, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein\nBonus bleiben unberücksichtigt.\nKalenderjahr zu erteilen.\n(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des\nBeitragsbescheides fällig.                                                                §6\n§3                                  (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfonds-\ngesetzes wird jeweils für vier Monate erhoben.\n(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milchsammel-\nstellen und Rahmstationen sind die Vorschriften über das        (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung der\nErhebungsverfahren und die Fälligkeit für die Umlage         Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen Stellen\nnach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend           oder die sonst von den Ländern bestimmten Stellen teilen\nanzuwenden. § 9 bleibt unberührt.                            dem Bundesamt die Betriebe mit, die für gewerbliche\nZwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zu-\n(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des        führen, sowie die· Anzahl der von jedem dieser Betriebe\nMilch- und Fettgesetzes erheben, gilt§ 4 mit der Maßgabe     für gewerbliche Zwecke der Fleischbeschau zugeführten\nentsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben wird.        Rinder, Schweine und Schafe. Die Mitteilungen erfolgen\njeweils für vier Monate bis spätestens zum Ende des\n§4                               folgenden Monats.\n(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 8 und    (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung\n10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben.        nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Beitrag wird\nzwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die für die\nhalbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder           (4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten vom\nWerte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalender-       Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes nach dieser\nhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des ge-             Vorschrift gemeldete beitragspflichtige Stück Vieh. Die\nschuldeten Beitrages mitzuteilen. Das Bundesamt gibt im      Auszahlung erfolgt nach Erreichen eines Betrages von\nBundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.        100 Deutsche Mark.","1458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§7                             in einem bestimmten Land nennt. Der inländische\n(1) Der Beitrag nach § 1O Abs. 4 des Absatzfonds-         Zwischenhändler hat zum Nachweis des ausländischen\ngesetzes wird jährlich erhoben.                              Warenursprungs das Warenbegleitpapier aus der Ge-\nschäftsbeziehung mit dem ausländischen Absender zur\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die             Vorlage gegenüber dem Bundesamt oder den von diesem\nGröße der im Kalenderjahr mit Blumen, Zierpflanzen,          beauftragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren\nZiergehölzen, Gehölzen für den Straßen- und Land-            nach Ende des jeweiligen Kaldenderjahres, in dem der\nschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten Grundfläche,       betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten.\ngegliedert nach Freiland, Frühbeet und Gewächshaus,\nzum 1. November eines jeden Jahres mitzuteilen. Wird die        (3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach § 1\nNutzung der Fläche im laufe des Kalenderjahres nicht nur     zuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Auf-\nvorübergehend eingestellt, so hat der bisherige Betriebs-    zeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen müssen die\ninhaber oder sein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach       Gesamtheit der Warenwerte oder -mengen benennen\nSatz 1 für die Kalendermonate bis zur Einstellung des        sowie die darin enthaltenen Warenwerte oder -mengen,\nBetriebes abzugeben. Das Bundesamt gibt im Bundes-           für die der ausländische Ursprung nachgewiesen ist.\nanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.              Diese Aufzeichnungen sind für den jeweiligen Erhebungs-\nzeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3, 4 und\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitteilung        6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Das Bundesamt\nnach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das Bundesamt          gibt im Bundesanzeiger ein Muster für diese Aufzeichnun-\nkann die Flächeneinheiten des Betriebsinhabers ermitteln     gen bekannt.\noder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach\nAbsatz 2 unrichtig oder unvollständig oder bis zum vor-         (4) Im Erhebungsverfahren nach§ 3 Abs. 1 haben die\ngeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist.                    beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnachweis\ngemäß Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen gemäß\n(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des          Absatz 3 zur Vorlage gegenüber den zuständigen Stellen\nBeitragsbescheides fällig.                                   bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2, § 3\nAbs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1\n§8                             oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur Vorlage\n(1) Bei den Beitragszahlungen nach§ 3 Abs. 2, §§ 4, 6     gegenüber dem Bundesamt oder den von diesem beauf-\nund 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und     tragten Personen für einen Zeitraum von vier Jahren nach\nder jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.                   Ende des jeweiligen Kalenderjahrs, in dem der betroffene\nErhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten. Im Erhebungs-\n(2) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr als     verfahren nach § 6 übermitteln die beitragspflichtigen\nzehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Ist       Betriebe die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 oder 2\ndiese Voraussetzung bei einem in § 4 Abs. 1 genannten        und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 dem Bundesamt\nBeitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies dem         für den in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungszeitraum von\nBundesamt innerhalb eines Monats nach Ablauf des             jeweils vier Monaten bis spätestens zum Ende des folgen-\nErhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.                 den Monats.\n(5) Von in einer Fremdsprache verfaßten Ursprungs-\n§9\nnachweisen nach Absatz 1 oder 2 sind Übersetzungen in\nWird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-    deutscher Sprache vorzulegen.\ntages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des\nrückständigen Beitragsbetrages verwirkt. Für die Berech-                                 § 11\nnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Bei-           Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes\ntragsbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten       sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden\nabgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark        zu erteilen.\nwerden nicht erhoben.\n§12\n§10\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\n(1) Zum Nachweis des Ursprungs einer Ware im              Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2\nAusland im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Absatzfonds-     Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\ngesetzes dient das Ursprungszeugnis nach Artikel 9 der       Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2\nVerordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemein-       eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung vom            rechtzeitig abgibt.\n27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1), zuletzt geändert\ndurch Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates vom                 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n25. Februar 1991 (ABI. EG Nr. l 54 S. 4).                    von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt über-\ntragen\n(2) Anstelle des Ursprungszeugnisses können Waren-\nbegleitpapiere zum Nachweis des ausländischen Ur-             1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,\nsprungs vorgelegt werden, soweit diese Warenbegleit-         2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3\npapiere die erforderlichen Angaben wie das Ursprungs-           des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach § 1 in\nzeugnis enthalten. Von der Namensangabe des ausländi-           Verbindung mit§ 10 Auskünfte zu erteilen sind.\nschen Absenders kann in einem von einem inländischen\nZwischenhändler ausgestellten Warenbegleitpapier ab-\ngesehen werden, wenn der inländische Zwischenhändler                                    §13\nauf diesem Warenbegleitpapier den Ursprung der Ware                                (Inkrafttreten)","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994                               1459\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:\nQualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne\nVom 4. Juli 1994\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung       9. den am 20. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der\ndes Marktstrukturgesetzes und der Sechsten Durch-                eingangs genannten Verordnung.\nführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-\ngetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnen-                Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nblumenkerne vom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 543) wird           zu 1.     des§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des§ 6 Abs. 2\nnachstehend der Wortlaut der Sechsten Durchführungs-         und 2.    Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom\nverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide,                 16. Mai 1969 (BGBI. 1S. 423),\nErbsen, Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Buch-\nweizen und Senfsamen unter ihrer neuen Überschrift in        zu 3., 4. des§ 3 Abs. 3 und des§ 6 Abs. 2 Satz 1 des\nder seit dem 20. März 1994 geltenden Fassung bekannt-        und 5.    Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Be-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                                kanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1\n1. die am 22. April 1970 in Kraft getretene Verordnung\ns. 2943),\nvom 14. April 1970 (BGBI. I S. 351),                      zu 6.     des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und des § 6\n2. den am 28. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 der               Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der\nVerordnung vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1S. 804),                        Fassung der Bekanntmachung vom 26. Novem-\nber 1975 (BGBI. 1S. 2943),\n3. den am 7. August 1981 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBI. I S. 799),        zu 7.     des § 3 Abs. 3, des § 12 in Verbindung mit § 3\nAbs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Markt-\n4. den am 24. Februar 1984 in Kraft getretenen Artikel 1               strukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nder Verordnung vom 20. Februar 1984 (BGBI. I S. 261),               machung vom 26. November 1975 (BGBI. 1\n5. den am 23. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der              S. 2943), das zuletzt durch das Gesetz vom\nVerordnung vom 13. März 1985 (BGBI. 1S. 571 ),                      30. August 1990 (BGBI. 1S. 1860) geändert worden\nist,\n6. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1              zu 9.     des § 1 Abs. 2 Satz 2, des § 3 Abs. 3 und des\ns. 2230),                                                           § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 12, des Marktstrukturgesetzes in der Fassung\n7. den am 9. Februar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Bekanntmachung vom 26. September 1990\nder Verordnung vom 4. Februar 1991 (BGBI. 1S. 221 ),\n(BGBI. 1 S. 2134), auch in Verbindung mit Arti-\n8. den am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2            kel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1\nNr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1159),              S.1159).\nBonn, den 4. Juli 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:\nQualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen,\nSojabohnen, Sonnenblumenkerne, Buchweizen und Senfsamen\n§1                              3. 300 Tonnen je Sorte Qualitätsgerste für Brauzwecke,\n(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1     4. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshafer für Ernährungs-\nNr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeuger-          zwecke,\ngemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der         5. 300 Tonnen je Sorte Qualitätshartweizen für Ernäh-\nfolgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:                     rungszwecke,\nKN-Code           Erzeugnisse                                 6. 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Brauzwecke,\n7. 400 Tonnen je Sorte Erbsen und Bohnen.\nex 10 01          Qualitätsweizen für Backzwecke\nex 10 01          Qualitätshartweizen (Durum-Weizen) für        (2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung\nErnährungszwecke                            auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden\nex 10 01          Qualitätsweizen für Brauzwecke              -  1. April bei Sommerfrucht,\nex 10 02          Qualitätsroggen für die Brotherstellung     -  1 . Oktober bei Winterfrucht.\nex 1003           Qualitätsgerste für Brauzwecke\nex 10 04          Qualitätshafer für Ernährungszwecke                                         §3\nex0713            Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen,       (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1\nnicht geschält oder zerkleinert             Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt auf jährlich jeweils\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist                         50% der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen. Werden\nLieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft\n1. Qualitätsweizen Erntegut von Sorten, die einen Sedi-       unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemein-\nmentationswert von mindestens 30 und bei einem           schaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten\nUmrechnungsfaktor für Stickstoff von 5, 7 einen Roh-     diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindest-\nproteingehalt in der Trockensubstanz von mindestens      menge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.\n12 % erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchsbestim-\nmung muß mindestens 150 betragen;                          (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1\nNr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1\n2. Qualitätsroggen Erntegut von Sorten, die ein Mehl-\nauf drei Jahre festgesetzt.\namylogramm von mindestens 330 Amylogramm-\nEinheiten erreichen; die Fallzahl bei der Auswuchs-\nbestimmung muß mindestens 90 betragen;                                                  §3a\n3. Qualitätsgerste Erntegut von Sorten, die bei einem           Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung\nUmrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen          1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Er-\nRohproteingehalt von höchstens 11,5 % und eine              zeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes)\nKeimfähigkeit ab 15. Oktober von mindestens 98 %            zusammengefaßt werden können, um\nerreichen; der Vollgerstenanteil muß mindestens 90 %\na) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwaren-\nbetragen;\nherstellung,\n4. Qualitätshafer Erntegut von Sorten, die, bezogen auf die      b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeug-\nTrockensubstanz, einen Spelzengehalt von höchstens               nissen für die menschliche Ernährung sowie für die\n26 % und ein Tausendkorngewicht von mindestens                  technische Verwendung,\n27 g aufweisen;\nc) Sojabohnen,\n5. Qualitätshartweizen Erntegut von Sorten, die, bezogen\nd) Sonnenblumenkerne,\nauf die Trockensubstanz, bei einem Umrechnungs-\nfaktor für Stickstoff von 5, 7, einen Rohproteingehalt      e) Buchweizen,\nvon mindestens 14 % und einen Gelbpigmentgehalt im          f) Senfsamen\nGrieß von mindestens 0,450 mg/100 g aufweisen;              ergänzen und\n6. Qualitätsweizen für Brauzwecke Erntegut von Sorten,        2. für diese Erzeugnisse\ndie, bezogen auf die Trockensubstanz, bei einem Um-\nrechnungsfaktor für Stickstoff von 6,25 einen Roh-           a) die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des\nproteingehalt von höchstens 12 % und eine Keimfähig-             Gesetzes),\nkeit von mindestens 95 % erreichen; der Vollkornanteil       b) die Mindestmenge und Mindestdauer von Liefer-\nmuß mindestens 90 % betragen.                                    verträgen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes)\nfestsetzen.\n§2                                                              §4\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des                       (Inkrafttreten in dem in Artikel 3\nGesetzes) wird festgesetzt auf jährlich                               des Einigungsvertrages genannten Gebiet)\n1. 400 Tonnen je Sorte Qualitätsweizen für Backzwecke,\n2. 300 Tonnen je Sorte Qualitätsroggen für die Brot-                                         §5\nherstellung,                                                                       (Inkrafttreten)","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1994                                    1461\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen\nund über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch*)\nVom 5. Juli 1994\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f des                                 ,,(6) Auf Packungen der in Absatz 2 genannten\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der                              Tabakerzeugnisse sind die besonderen Warnhin-\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1                              weise innerhalb eines Jahres in annähernd gleichen\nS. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesund-                             Anteilen abwechselnd zu verwenden.\"\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten\" die\nArtikel 1                                       Worte „und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaret-\nDie Verordnung über die Kennzeichnung von Tabaker-                            ten\" eingefügt.\nzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigaret-                         b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2\" durch die\ntenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2053), geän-                           Angabe,,§ 3 Abs. 4\" ersetzt.\ndert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. April 1993\n(BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:                                              a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\nAbsätze 1 bis 4 ersetzt:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten\" die\nWorte „und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaret-                          ,,(1) Bei Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen\nten\" eingefügt.                                                         von Zigaretten muß der allgemeine Warnhinweis\nnach § 2 auf der am ehesten ins Auge fallenden\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:                                Breitseite der Packung angebracht sein.\n,,(2) Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und andere                       (2) Der besondere Warnhinweis nach § 3 Abs. 1\nzum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse mit                              oder § 4 Abs. 1 muß bei Zigarettenpackungen und\nAusnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbst-                           Packungen von Tabak zum Selbstfertigen von Ziga-\nfertigen von Zigaretten dürfen in Packungen                              retten auf der anderen Breitseite angebracht sein.\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach                             (3) Bei Zigarettenpackungen müssen sowohl der\n§ 2 Abs. 1 jeweils einen der folgenden besonderen                       allgemeine Warnhinweis als auch der besondere\nWarnhinweise tragen:                                                    Warnhinweis jeweils mindestens 4 vom Hundert der\nFläche der Breitseite einnehmen, auf der sie ange-\n1. ,,Rauchen verursacht Krebs\"                                           bracht sind. Diese Mindestgröße gilt für die bloßen\n2. ,,Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankhei-                        Warnhinweise ohne die durch § 2 Abs. 2 und § 3\nten\"                                                               Abs. 4 vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben.\nDie Warnhinweise müssen deutlich lesbar, fettge-\n3. ,,Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten\"\ndruckt und auf einem kontrastierenden Hintergrund\n4. ,,Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mit-                        angebracht sein. Sie dürfen nicht auf Transparent-\nmenschen\".                                                         folie oder sonstigem Verpackungspapier, das die\n(3) Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des                    Packung umhüllt, oder so angebracht sein, daß sie\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,                            beim Öffnen der Packung zerstört werden können.\ndie nicht zum Rauchen bestimmt sind, dürfen in                              (4) Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaret-\nPackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr                               ten müssen der allgemeine und der besondere\ngebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen                         Warnhinweis jeweils mindestens 1 vom Hundert der\nWarnhinweis nach § 2 Abs. 1 den besonderen                              Gesamtfläche der Packung einnehmen. Diese Min-\nWarnhinweis „Verursacht Krebs\" tragen.\"                                 destgröße gilt für die bloßen Warnhinweise ohne die\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                                     durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen\nzusätzlichen Angaben. Die Warnhinweise müssen\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                                     gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                         sein. Sie müssen an ins Auge fallender Stelle auf\nkontrastierendem Hintergrund aufgedruckt oder in\nanderer Weise unablösbar auf der Verpackung\nangebracht sein und dürfen nicht durch andere\n*) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften der Richtlinie 92/41/EWG\ndes Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG             Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen\nzur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-         oder getrennt werden.\"\nstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 158\nS. 30) in deutsches Recht umgesetzt.                                       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.","1462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                     (3) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen\nmit einer Kennzeichnung nach den bis zum 13. Juli\na) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 oder 2\"\n1994 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\ndurch die Angabe,,§ 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4\" ersetzt.\nwerden, wenn sie bis zum 31. Dezember 1995 her-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                           gestellt worden sind.\n„2. entgegen § 3 Abs. 5 oder 6 die besonderen               (4) Abweichend von Absatz 3 in Verbindung mit § 6\nWarnhinweise nicht in der vorgeschriebenen          Abs. 4 dürfen Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak,\nArt und Weise verwendet.\"                           deren Packungen eine Gesamtoberfläche von mehr als\n420 cm2 haben, mit Warnhinweisen von jeweils einer\nMindestfläche von 4,2 cm 2 in den Verkehr gebracht\n5. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende            werden, wenn derartige Warnhinweise bis zum\nAbsätze 2 bis 4 ersetzt:                                     31. Dezember 1999 auf der Packung angebracht\n,,(2) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen        worden sind.\"\nnoch bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie mit einer Kennzeichnung\nArtikel2\nnach den bis zum 30. Oktober 1991 geltenden Vor-\nschriften versehen und bis zum 30. Juni 1992 herge-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstellt worden sind.                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Juli 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}