{"id":"bgbl1-1994-40-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":40,"date":"1994-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/40#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_40.pdf#page=18","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1994-06-29T00:00:00Z","page":1446,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["1446                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 29. Juni 1994\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nin der seit dem 1. Juni 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1982 (BGBI. 1S. 1565)\nund\n2. die am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Siebente Verordnung zur Änderung der\nVerordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom\n19. Mai 1994 (BGBI. I S. 1091).\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3\nbis 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.\nBonn, den 29. Juni 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                                1447\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\n(WoPDV 1992)\n1. Beiträge an Bausparkassen                                                §1a\nzur Erlangung von Baudarlehen                          Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten\n§1                                 (1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen\nüber\nAnzeigepflichten\n1 . den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie\n(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung               des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der\nzuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung) nach              Ansprüche aus einem Bausparvertrag,\namtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich die\n2. die Vertragsnummer des Bausparvertrags,\nFälle anzuzeigen, in denen\n3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr\n1. vor Ablauf der Sperrfrist                                      mit Anspruch auf Prämiengewährung (Prämienfestset-\na) die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt             zung mit sofortiger Prämienauszahlung) oder auf Prä-\nwird,                                                      mienfestsetzung,\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-         4. die gewährte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach Grund-\ngezahlt oder                                               förderung und Zusatzförderung,\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil           5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr, unterteilt nach\nabgetreten oder beliehen werden. Sind im Fall der          Grundförderung und Zusatzförderung,\nAbtretung von Ansprüchen aus dem Bausparver-           6. das Finanzamt, das die Prämie gewährt oder fest-\ntrag auf Grund einer Erklärung des Erwerbers Prä-          gesetzt hat, die Listennummer des Finanzamts und die\nmien gewährt oder ist die Rückforderung gewährter          laufende Nummer des Bausparers innerhalb dieser\nPrämien ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-             Liste,\nkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu\n7. das Finanzamt, bei dem die festgesetzte Prämie ange-\nerstatten, falls der Erwerber über den Bausparver-\nfordert worden ist,\ntrag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt;\n8. den Anforderungsgrund im Falle des § 10 Abs. 8 Nr. 2\n2. die Bausparsumme nicht entsprechend der für die\ndes Gesetzes.\nZusatzförderung erforderlichen besonderen Zweck-\nbindung verwendet wird;                                      (2) Die Bausparkasse hat Unterlagen zu den Aufzeich-\nnungen zu nehmen, aus denen sich der Inhalt des\n3. die Bausparkasse feststellt, daß die Voraussetzungen       Bausparvertrags und die zweckentsprechende Verwen-\nfür die Festsetzung der Prämie nicht vorgelegen           dung oder eine unschädliche Verfügung über die Bau-\nhaben;                                                    sparsumme ergeben.\n4. nach Anforderung oder Auszahlung der festgesetzten            (3) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet\nPrämienbeträge                                            zu sammeln und nach Ende des Sparjahrs zehn Jahre lang\na) das Finanzamt eine Prämienfestsetzung ändert           aufzubewahren. Ist die Prämie bei Ablauf dieser Aufbe-\noder aufhebt,                                          wahrungsfrist durch die Bausparkasse noch nicht ausge-\nzahlt worden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis\nb) die Bausparkasse feststellt, daß die Voraussetzun-\nzum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Kalen-\ngen für die Festsetzung der Prämie nicht vorgele-\nderjahr der Auszahlung folgt.\ngen haben oder nachträglich weggefallen sind oder\nAf:1forderungsgründe nicht vorgelegen haben.              (4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungspflichten\nbleiben unberührt.\nDie Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bausparvertrags\nund endet nach Ablauf von sieben Jahren. Ist der Vertrag         (5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforde-\nnach dem 12. November 1980 und vor dem 1. November            rung den Inhalt der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1\n1984 abgeschlossen worden, endet die Sperrfrist nach           bis 7 mitzuteilen.\nAblauf von zehn Jahren.                                                                   §1b\n(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 entfällt, wenn             Übertragung von Bausparverträgen\nunschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Gesetzes                       auf eine andere Bausparkasse\nverfügt worden ist.\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-\n(3) Der Bausparer hat dem Finanzamt, das für die\nkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber\nBesteuerung des Prämienberechtigten zuständig ist, die\ndem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag\nAbtretung und Beleihung von Ansprüchen unverzüglich\nabgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus\nanzuzeigen.\ndem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung nicht als\n(4) Ansprüche sind beliehen, wenn sie sicherungs-           Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von der über-\nhalber abgetreten oder verpfändet werden und die zu           tragenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-\nsichernde Schuld entstanden ist.                               mende Bausparkasse überwiesen werden.","1448                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§2                             in denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die ein-\ngezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre festzule-\nNichtgewährung und Rückzahlung von Prämien\ngen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien\n(1) Der Prämienanspruch entfällt, soweit bei Bauspar-    zu dem in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten\nverträgen                                                   Zweck zu verwenden. Die Verträge können zugunsten\ndritter Personen abgeschlossen werden.\n1. prämienschädlich verfügt wird oder\n(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils ein Jahr\n2. die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 6 des\noder um mehrere Jahre bis zu einer Gesamtdauer der\nGesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt\nFestlegung von sechs Jahren kann zwischen dem Prä-\nwerden.\nmienberechtigten und dem Institut oder Unternehmen\nBereits gewährte Prämien sind an das zuständige Finanz-     vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Verlänge-\namt zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträ-   rung ist vor Ablauf der Festlegungsfrist zu treffen.\ngen kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als\nzurückgezahlt gelten sollen. Das gilt auch, wenn die\n§5\nBausparsumme zum Teil ausgezahlt oder die ausgezahlte\nBausparsumme teilweise schädlich verwendet wird oder                               Rückzahlungsfrist\nAnsprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder                          bei allgemeinen Sparverträgen\nbeliehen werden.\nDie Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der vereinbar-\n(1 a) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte Prämien      ten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die Fest-\nvom Prämienberechtigten auch in den Fällen zurückzufor-     legungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor\ndern, in denen die Bausparkasse die Prämien nach§ 10        dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem\nAbs. 8 des Gesetzes angefordert hat und eine Anzeige        30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen\nnach § 1 Abs. 1 beim Finanzamt eingegangen ist, bevor       worden ist.\ndie angeforderten Prämien ausgezahlt worden sind.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn unschädlich                                    §6\nnach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Gesetzes verfügt worden              Sparverträge mit festgelegten Sparraten\nist. Beabsichtigt im Fall des§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nGesetzes der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der               (1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinne\nAbtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine          des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit einem\nunverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Woh-           der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute oder Unterneh-\nnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige          men, in denen sich der Prämienberechtigte verpflichtet,\n(§ 15 der Abgabenordnung), so ist die Prämie dem Abtre-      für drei bis sechs Jahre laufend, jedoch mindestens vier-\ntenden zu gewähren oder die Rückforderung bereits            teljährlich, der Höhe nach gleichbleibende Sparraten ein-\ngewährter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende           zuzahlen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die\neine Erklärung des Abtretungsempfängers über die Ver-        Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-\nwendungsabsicht beibringt.                                   neten Zweck zu verwenden. Die Verträge können zugun-\nsten dritter Personen abgeschlossen werden.\n(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflichtung um\n2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften                 jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer\nGesamtdauer der Einzahlungen von sechs Jahren kann\n§3                              zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut oder\nBau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des           Unternehmen vereinbart werden. Die Vereinbarung über\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Ge.setzes sind Genossenschaften,        die Verlängerung ist spätestens im Zeitpunkt der letzten\nderen Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die       nach dem Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.\nVerwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder auf               (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden\ndie wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.         gleichgestellt\n1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-\nderjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in\n3. Wohnbau-Sparverträge\nAbsatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie\n§4                              2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame\nLeistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem\nAllgemeine Sparverträge                          Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-\n(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 Abs. 1           trags.\nNr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit\n§7\n1. einem Kreditinstitut oder\nRückzahlungsfrist\n2. einem am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig aner-               bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nkannten Wohnungsunternehmen oder einem am\n31. Dezember 1989 als Organ der staatlichen Woh-            Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-\nnungspolitik anerkannten Unternehmen, wenn diese         raten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem\nUnternehmen eigene Spareinrichtungen unterhalten,        Tag der ,letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines\nauf die die Vorschriften des Gesetzes über das Kre-      Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag,\nditwesen anzuwenden sind,                                zurückgezahlt werden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                                1449\n§8                                oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten\nAngehörigen dieser Personen,\nUnterbrechung\nvon Sparverträgen mit festgelegten Sparraten           2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,\neiner Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn-\n(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden\nlichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberechtig-\nsind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Fäl-       ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person\nligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden             oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten\nKalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden               Angehörigen dieser Personen.\nKalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-\nlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des\nletzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist\n§ 11\neine Nachholung ausgeschlossen.                                                      Anzeigepflicht\n(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn      Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unterneh-\neine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 1    men haben, außer im Fall des Todes des Prämienberech-\nbezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder         tigten oder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Per-\nwenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das gleiche          son, dem für ihre Veranlagung oder dem für die Veranla-\ngilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten werden,      gung des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt\nes sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein Angehöriger     unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen\n(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Vertrag bezeich-\n1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich-\nnete andere Person. Der Vertrag ist teilweise unterbro-\nneten Fristen zurückgezahlt werden,\nchen, wenn eine Sparrate in geringerer als der vereinbar-\nten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht          2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb\ninnerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nachgeholt          der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichneten Zweck\nworden ist.                                                      verwendet werden,\n(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen         3. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unterneh-\n(Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr       men übertragen oder in Verträge mit Wohnungs- und\nprämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung            Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember\n(Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in       1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungs-\nHöhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der              politik umgewandelt werden (§ 12 Abs. 1).\nununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-       Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Insti-\nden ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-    tuts oder Unternehmens an das Finanzamt gerichtet wer-\nlichen Einzahlungen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht      den, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.\nwerden können.\n§9                                                         §12\nVorzeitige Rückzahlung                        Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits gewährte\nSoweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten\nPrämien werden nicht zurückgefordert, wenn\nFristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im\nSinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden      1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge mit\nPrämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien sind an          festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit\ndas Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der           unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und\nPrämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete               der Prämien auf ein anderes Institut oder Unternehmen\nandere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig           übertragen werden und sich dieses gegenüber dem\nerwerbsunfähig wird.                                             Prämienberechtigten und dem Institut oder Unterneh-\nmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist,\n§10                               verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Ver-\nVerwendung der Sparbeiträge                       trag einzutreten,\n2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während ihrer\n(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags (§ 4)\nLaufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlun-\noder eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 6)\ngen und der Prämien in Verträge mit Wohnungs- und\neingezahlten Beträge sind von dem Prämienberechtigten\nSiedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember\noder der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person\n1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungs-\nzusammen mit den Prämien innerhalb eines Jahres nach\npolitik im Sinne des § 13 umgewandelt werden.\nder Rückzahlung der Sparbeiträge, spätestens aber inner-\nhalb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die ein-        (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die\ngezahlten Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden       §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen\ndürfen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich-     Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit\nneten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet Anwendung.       dem Institut oder Unternehmen, auf das der Vertrag über-\ntragen worden ist, behandelt werden. In Fällen der\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des\nUmwandlung (Absatz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit\nGesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn die ein-\nder Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Ein-\ngezahlten Beträge verwendet werden\nzahlungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder        oder Siedlungsunternehmen oder mit dem am 31. Dezem-\neiner Eigentumswohnung für den Prämienberechtig-        ber 1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungs-\nten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person       politik behandelt werden.","1450                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Verträge mit Wohnungs- und                         c) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen und\nSiedlungsunternehmen und Organen                             außerordentlichen Überprüfung seiner wirtschaft-\nder staatlichen Wohnungspolitik                           lichen Lage und seines Geschäftsgebahrens, ins-\n(Baufinanzierungsverträge}                             besondere der Verwendung der gesparten Beträge,\ndurch einen wohnungswirtschaftlichen Verband, zu\n§13                                       dessen satzungsmäßigem Zweck eine solche Prü-\nfung gehört, unterworfen haben. Soweit das Unter-\nInhalt der Verträge                               nehmen oder seine Gesellschafter an anderen\n(1) Verträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes               Unternehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich\nsind Verträge mit einem Wohnungs- oder Siedlungsunter-                  die Überprüfung zugleich auf diese erstrecken.\nnehmen (§ 14) oder einem am 31. Dezember 1989 aner-\nkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2                                         §15\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes), in denen sich der Prä-\nmienberechtigte verpflichtet,                                    Unterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen\n1 . einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzu-             (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet .worden\nsammeln, daß er für drei bis sechs Jahre laufend,         sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Fäl-\njedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach          ligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden\ngleichbleibende Sparraten bei dem Wohnungs- oder          Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden\nSiedlungsunternehmen oder dem am 31. Dezember             Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-\n1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungs-          lungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des\npolitik einzahlt, und                                     letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist\neine Nachholung ausgeschlossen.\n2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu          .(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen,\nverwenden (§ 16),                                         wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in\nund in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunter-          Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist\noder wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das glei-\nnehmen oder das am 31. Dezember 1989 anerkannte\nche gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik verpflichtet, die\nwerden, es sei denn, der Abtretungsempfänger ist ein\nnach dem Vertrag vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbrin-\nAngehöriger (§ 15 der Abgabenordnung) oder die im Ver-\ngen.§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verträge können\ntrag bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teilweise\nzugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.\nunterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als der\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden       vereinbarten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag\ngleichgestellt                                                nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist nach-\n1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-       geholt worden ist.\nderjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in         (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen\nAbsatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie                (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht mehr\n2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame            prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung\nLeistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem         (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in\nFünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-          Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der\ntrags.                                                   ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-\nden ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-\n§14                             lichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 erbracht\nwerden können.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\n(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fällen des\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des            § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ge-\n§ 13 sind                                                      währt; bereits gewährte Prämien sind an das Finanzamt\n1. am 31. Dezember 1989 als gemeinnützig anerkannte            zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberech-\nWohnungsunternehmen,                                      tigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt\noder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.\n2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,\n3. Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichsheimstät-\n§16\ntengesetzes zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen\nwaren,                                                             Verwendung der angesammelten Beträge\n4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn                (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit den\nsie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:               Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in\na) Das Unternehmen muß im Handelsregister oder im        dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung zu leisten ist,\nGenossenschaftsregister eingetragen sein;             von dem Prämienberechtigten oder der im Vertrag be-\nzeichneten anderen Person zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nb) der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich\nGesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4\noder weit überwiegend auf den Bau und die Verwal-\nSatz 2 findet Anwendung.\ntung oder Übereignung von Wohnungen oder die\nwohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet sein.         (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nDie tatsächliche Geschäftsführung muß dem ent-        Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn der\nsprechen;                                             angesammelte Betrag und die Prämien verwendet werden","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                              1451\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder       mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder am\neiner Eigentumswohnung für den Prämienberechtig-        31. Dezember 1989 anerkannten Organen der staatlichen\nten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person       Wohnungspolitik (§ 13) während ihrer Laufzeit unter Über-\noder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten        tragung der bisherigen Einzahlungen und der Prämien\nAngehörigen dieser Person durch das Wohnungs- und       1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunterneh-\nSiedlungsunternehmen oder das am 31. Dezember               men oder ein anderes am 31. Dezember 1989 aner-\n1989 anerkannte Organ der staatlichen Wohnungs-             kanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik über-\npolitik oder                                                tragen werden und sich dieses gegenüber dem Prä-\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,            mienberechtigten und dem Unternehmen, mit dem der\neiner Eigentumswohnung oder eines eigentumsähn-             Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die\nlichen Dauerwohnrechts durch den Prämienberechtig-          Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,\nten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person       2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im\noder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten            Sinne des§ 6 umgewandelt werden.\nAngehörigen dieser Personen; dabei muß es sich um\neinen Erwerb von dem Wohnungs- und Siedlungs-              (2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nunternehmen oder dem am 31. Dezember 1989 aner-\nkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik und\num Kleinsiedlungen, Eigenheime oder Wohnungen                      5. Änderung der Voraussetzungen\nhandeln, die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet           für den Prämienanspruch in besonderen Fällen\nworden sind.\n(3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2                                 §19\ndürfen der angesammelte Betrag und die Prämien nur zur         (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung\nLeistung des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises ver-    über die Höhe des zu versteuernden Einkommens und der\nwendet werden.                                              Hinzurechnungen nachträglich in der Weise geändert, daß\ndadurch\n§17\n1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unter-\nAnzeigepflicht\nschritten wird, so kann der Prämienberechtigte den\nDas Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder das               Prämienantrag (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb\nam 31. Dezember 1989 anerkannte Organ der staatlichen           eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Änderung\nWohnungspolitik hat, außer im Fall des Todes des Prä-           stellen. Wegen Überschreitung der Einkommens-\nmienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeichneten           grenze abgelehnte Prämien sind, sofern die Vorausset-\nanderen Person, dem für seine Veranlagung oder dem für          zungen dafür vorliegen, zu gewähren oder festzuset-\ndie Veranlagung des Prämienberechtigten zuständigen             zen;\nFinanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen      2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die\n1. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden (§ 15),             Prämienfestsetzung aufzuheben; ausgezahlte Prämien\nsind zurückzufordern.\n2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht\ninnerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4    (2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die ver-\ndes Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet werden,       mögenswirksame Leistungen darstellen,\n3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs-       1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und lie-\nunternehmen oder ein anderes am 31. Dezember 1989           gen dennoch die Voraussetzungen für den Prämien-\nanerkanntes Organ der staatlichen Wohnungspolitik           anspruch vor, so kann der Prämienberechtigte den\nübertragen oder in Sparverträge mit festgelegten Spar-       Prämienantrag innerhalb eines halben Jahres nach\nraten im Sinne des § 6 umgewandelt werden (§ 18              Bekanntgabe des Bescheids über die Arbeitnehmer-\nAbs. 1).                                                     Sparzulage stellen;\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines Woh-      2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Spar-\nnungs- oder Siedlungsunternehmens oder eines am                  zulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist\n31. Dez~mber 1989 anerkannten Organs der staatlichen             die Prämienfestsetzung aufzuheben; ausgezahlte Prä-\nWohnungspolitik an das Finanzamt gerichtet werden, in            mien sind zurückzufordern.\ndessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.\n§18                                              6. Anwendungszeitraum\nÜbertragung und Umwandlung von Verträgen\nmit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\n§20\nund Organen der staatlichen Wohnungspolitik                             Anwendungsvorschrift\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits gewährte        Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für das\nPrämien werden nicht zurückgefordert, wenn Verträge         Sparjahr 1992 anzuwenden.","1452                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolharifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                                Postver1rlebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\ndes Ersten Gesetzes zur Änderung\ndes Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)\nVom 20. Juni 1994\nDas Erste Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom\n11. März 1994 (BGBI. 1S. 529) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b sind die Wörter \"Nach Satz 1 wird folgender Satz 2\neingefügt:\" durch die Wörter „In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-\ngefügt:\" zu ersetzen.\nBonn, den 20. Juni 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nJauck"]}