{"id":"bgbl1-1994-40-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":40,"date":"1994-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/40#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_40.pdf#page=12","order":4,"title":"Einunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (31. StrÄndG - 2. UKG)","law_date":"1994-06-27T00:00:00Z","page":1440,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["1440                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n- Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -\n(31. StrÄndG - 2. UKG)\nVom 27. Juni 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. Der bisherige§ 311c wird§ 311e mit folgender Maß-\ngabe:\nArtikel 1                              a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 310b\nÄnderung des Strafgesetzbuches                            Abs. 2, des § 311 Abs. 1 bis 4 und des § 311 a\nAbs. 4\" durch die Verweisung,,§ 310b Abs. 2, des\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                     § 311 Abs. 1 bis 4, des § 311 a Abs. 4 und des\nmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),                      § 311c Abs. 1 und 4\" ersetzt;\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1994\n(BGBI. 1S. 1310), wird wie folgt geändert:                         b) in Absatz 3 Nr. 1 wird die Verweisung „des§ 310b\nAbs. 4 und des§ 311 Abs. 5\" durch die Verweisung\n„des§ 310b Abs. 4, des§ 311 Abs. 5 und des\n1. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 311c Abs. 5\" ersetzt.\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder\" nach dem Wort\n,,Vorstandes\" durch einen Beistrich ersetzt;\n5. In§ 322 wird jeweils die Verweisung „311d, 311e,\"\nb) in Nummer 3 wird nach dem Wort „Personenhan-               durch die Verweisung „311 c, 311 d,\" ersetzt.\ndelsgesellschaft\" das Wort „oder\" angefügt;\nc) folgende Nummer 4 wird angefügt:                        6. § 324 wird wie folgt geändert:\n„4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender          a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nStellung als Prokurist oder Handlungsbevoll-\n,,§324\nmächtigter einer juristischen Person oder einer\nin Nummer 2 oder 3 genannten Personenver-                             Gewässerverunreinigung\";\neinigung\".                                           b) in Absatz 3 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis\nzu zwei Jahren\" durch die Worte „Freiheitsstrafe\n2. Der bisherige§ 311e wird§ 311c mit folgender Maß-                  bis zu drei Jahren\" ersetzt.\ngabe:\na) In Absatz 1 werden die Worte „wissentlich\" jeweils      7. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:\ngestrichen und die Worte „Freiheitsstrafe von\n,,§324a\nsechs Monaten\" durch die Worte „Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten\" ersetzt;                                                     Bodenverunreinigung\nb) in Absatz 4 werden die Worte „nicht wissentlich,              (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher\naber vorsätzlich oder'' gestrichen;                        Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen\nc) folgender Absatz 5 wird angefügt:                          läßt oder freisetzt und diesen dadurch\n,,(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig      1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird             eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit                Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewäs-\nGeldstrafe bestraft.\"                                          ser zu schädigen, oder\n2. in bedeutendem Umfang\n3. § 311 d wird wie folgt geändert:                              verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Pflichten\" die             Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nVerweisung ,,(§ 330d Nr. 4, 5)\" eingefügt;                 bestraft.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                               (2) Der Versuch ist strafbar.\n,,(3) Wer fahrlässig                                        (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer          Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\"\nBetriebsstätte, eine Handlung im Sinne des\nAbsatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet     8. § 325 wird wie folgt gefaßt:\nist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage                                   ,,§325\ngehörenden Bereichs herbeizuführen oder\nLuftverunreinigung\n2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober\nVerletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten              (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere\nhandelt,                                             einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung\nverwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit      Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur\nGeldstrafe bestraft.\";                                    Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                  anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                                   1441\nbedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheits-             3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.             nur geringfügig radioaktiv sind oder\nDer Versuch ist strafbar.                                      4. nach Art, Beschaffenheit · oder Menge geeignet\n(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere                  sind,\neiner Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Ver-               a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den\nletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe                    Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig\nin bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des                         zu verändern oder\nBetriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                        b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu\ngefährden,\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.            außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter\nwesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebe-\n(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind                nen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert,\nStoffe, die geeignet sind,                                     ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Frei-\n1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen               heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\noder andere Sachen von bedeutendem Wert zu                bestraft.\nschädigen oder                                               (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des\n2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden            Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die\nzu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verän-          erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder\ndern.                                                     durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahr-         bringt.\nzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\"                    (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwal-\ntungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit\n9. Nach § 325 wird folgender§ 325a eingefügt:                     Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n,,§325a\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch\nVerursachen von Lärm,                         strafbar.\nErschütterungen und nichtionisierenden Strahlen\n(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere\neiner Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung           1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe\nverwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der               bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,\ngeeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden              2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu\nBereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen,                einem Jahr oder Geldstrafe.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                              (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche\nEinwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Men-\n(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere            schen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder\neiner Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung           Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle\nverwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor          offensichtlich ausgeschlossen sind.\"\nLärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden\nStrahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm\nnicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von             11 . § 327 wird wie folgt gefaßt:\nbedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe                                    ,,§327\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nUnerlaubtes Betreiben von Anlagen\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu        entgegen einer vollziehbaren Untersagung\nzwei Jahren oder Geldstrafe,\n1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine be-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu             triebsbereite oder stillgelegte kerntechnische An-\ndrei Jahren oder Geldstrafe.                                   lage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahr-             eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich\nzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\"                     ändert oder\n2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe ver-\n10. § 326 wird wie folgt gefaßt:                                        wendet werden, oder deren Lage wesentlich\nändert,\n,,§326\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nUmweltgefährdende Abfallbeseitigung                   Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer unbefugt Abfälle, die                                  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere              Geldstrafe wird bestraft, wer\nübertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten              1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine\nenthalten oder hervorbringen können,                           sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immis-\n2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädi-                   sionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz\ngend oder erbgutverändernd sind,                               vor Gefahren untersagt worden ist,","1442                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflich-        13. § 329 wird wie folgt geändert:\ntige Rohrleitungsanlage zum Befördern wasserge-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Freiheits-\nfährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushalts-               strafe bis zu zwei Jahren\" durch die Worte „Frei-\ngesetzes oder                                                 heitsstrafe bis zu drei Jahren\" ersetzt;\n'\n3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfall-           b) die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:\ngesetzes\n,,(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Was-\nohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche                 ser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen\nGenehmigung oder Planfeststellung oder entgegen                   Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung\neiner auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollzieh-\nbaren Untersagung betreibt.                                       1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wasser-\ngefährdenden Stoffen betreibt,\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wasserge-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu                  fährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe\ndrei Jahren oder Geldstrafe,                                       befördert oder\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu            3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies,\nzwei Jahren oder Geldstrafe.\"                                      Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n12. § 328 wird wie folgt gefaßt:                                      Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne\n,,§328                                 des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentli-\nchen Unternehmen.\nUnerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen\nund anderen gefährlichen Stoffen und Gütern                     (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Natur-\nschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einst-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nweilig sichergestellten Fläche oder eines National-\nGeldstrafe wird bestraft,\nparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollzieh-\n1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-               baren Untersagung\ngegen einer vollziehbaren Untersagung Kern-\n1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile\nbrennstoffe oder\nabbaut oder gewinnt,\n2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Ge-\n2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,\nnehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren\nUntersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach             3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,\nArt, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,                 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feucht-\ndurch ionisierende Strahlen den Tod oder eine                      gebiete entwässert,\nschwere Gesundheitsschädigung eines anderen\nherbeizuführen,                                              5. Wald rodet,\naufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder                6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzge-\nsonst verwendet, einführt oder ausführt.                                setzes besonders geschützten Art tötet, fängt,\ndiesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                                       teilweise zerstört oder entfernt,\n1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf                    7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnatur-\nGrund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht                     schutzgesetzes besonders geschützten Art\nunverzüglich abliefert oder                                        beschädigt oder entfernt oder\n2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 be-                  8. ein Gebäude errichtet\nzeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder\ndie Abgabe an Unberechtigte vermittelt.                      und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht\nunerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit            bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nGeldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung\nverwaltungsrechtlicher Pflichten                                       (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Be-              1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheits-\ntriebsstätte oder technischen Einrichtung, radio-                  strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,\naktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Che-            2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis\nmikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet                   zu drei Jahren oder Geldstrafe.\"\noder sonst verwendet oder\n2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt       14. Die§§ 330 bis 330c werden durch folgende Vorschrif-\noder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegen-           ten ersetzt:\nnimmt oder anderen überläßt                                                          ,,§330\nund dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht                Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat\ngehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeuten-\ndem Wert gefährdet.                                              In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzli-\nche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe\n(4) Der Versuch ist strafbar.                              von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein\n(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe        besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\"           der Täter","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                                1443\n1. den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädi-               1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\ngung eines Menschen leichtfertig verursacht,                  oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung\ngebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\n2. die Gefahr des Todes oder einer schweren Ge-\nund\nsundheitsschädigung eines Menschen oder die\nGefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen           2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,\nZahl von Menschen verursacht,                             eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.\"\n3. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet\nim Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt,      15. § 330d wird wie folgt geändert:\ndaß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außeror-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\ndentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zelt\nbeseitigt werden kann,                                        ,, 1. ein Gewässer:\n4. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,                          ein oberirdisches Gewässer, das Grundwas-\nser und das Meer;\";\n5. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom\nAussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt            b) die bisherige Nummer 3 wird gestrichen;\noder                                                      c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; der Punkt\nwird durch einen Strichpunkt ersetzt;\n6. aus Gewinnsucht handelt.\nd) folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:\n§330a                                   ,,4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:\nSchwere Gefährdung                                    eine Pflicht, die sich aus\ndurch Freisetzen von Giften\na) einer Rechtsvorschrift,\n(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbrin-\nb) einer gerichtlichen Entscheidung,\ngen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die\nGefahr des Todes oder einer schweren Gesundheits-                       c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,\nschädigung eines anderen oder die Gefahr einer Ge-                      d) einer vollziehbaren Auflage oder\nsundheitsschädigung einer großen Zahl von Men-\nschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs                    e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, so-\nMonaten bis zu zehn Jahren bestraft.                                        weit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt\nhätte auferlegt werden können,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nergibt und dem Schutz vor Gefahren oder\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr                      schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt,\nfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu                   insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflan-\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                               zen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig                 5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststel-\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit                  lung oder sonstige Zulassung ist auch ein\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe                   Handeln auf Grund einer durch Drohung, Be-\nbestraft.                                                               stechung oder Kollusion erwirkten oder durch\nunrichtige oder unvollständige Angaben er-\nschlichenen Genehmigung, Planfeststellung\n§330b                                         oder sonstigen Zulassung.\"\nTätige Reue\nArtikel2\n(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a\nAbs. 2, des§ 326 Abs. 1 bis 3, des§ 328 Abs. 1 bis 3                                  Änderung\nund des § 330a Abs. 1 und 3 die Strafe nach seinem               des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nErmessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\ndiesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\ndie Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten        S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 15 des Ge-\nZustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden ent-    setzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325), wird wie folgt\nsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der          geändert:\nTäter nicht nach§ 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5,\n§ 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 4 bestraft.\n1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abge-\nwendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand             a) In Nummer 2 wird das Wort „oder\" nach dem Wort\nbeseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes          ,,Vorstandes\" durch einen Beistrich ersetzt;\nBemühen, dieses Ziel zu erreichen.                           b) in Nummer 3 wird nach dem Wort „Personenhan-\ndelsgesellschaft\" das Wort „oder\" angefügt;\n§330c                              c) folgende Nummer 4 wird angefügt:\nEinziehung                              „4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender\nStellung als Prokurist oder Handlungsbevoll-\nIst eine Straftat nach den§§ 326,327 Abs. 1 oder 2,                 mächtigter einer juristischen Person oder einer\n§§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbin-                   in Nummer 2 oder 3 genannten Personenver-\ndung mit Abs. 4, begangen worden, so können                            einigung\".","1444                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                        Artikel 5\n,,(1) Hat jemand                                                            Änderung des Abfallgesetzes\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen         § 18 Abs. 2 des Abfallgesetzes in der Fassung der Be-\nPerson oder als Mitglied eines solchen Organs,          kanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410,\n2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder       1501 ), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom\nals Mitglied eines solchen Vorstandes,                  13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden ist,\n3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer          wird wie folgt gefaßt:\nPersonenhandelsgesellschaft oder                           ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\n4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stel-       satzes 1 Nr. 1 bis 5, Nr. Ba bis 10 und Nr. 11 mit einer Geld-\nlung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter       buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen\neiner juristischen Person oder einer in Nummer 2        des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 und Nr. 10a mit einer Geldbuße\noder 3 genannten Personenvereinigung                    bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\neine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen,\ndurch die Pflichten, welche die juristische Person oder                                  Artikel&\ndie Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind\nÄnderung des Gesetzes\noder die juristische Person oder die Personenvereini-\nzu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979\ngung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann\nüber den physischen Schutz von Kernmaterial\ngegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.\"\nArtikel 2 des Gesetzes zu dem übereinkommen vom\n3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Neben-            26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kem-\nfolge\" die Worte „oder der Festsetzung einer Geldbuße        material vom 24. April 1990 (BGBI. 1990 II S. 326) wird wie\ngegen eine juristische Person oder Personenvereini-          folgt gefaßt:\ngung\" eingefügt.                                                                         „Artikel2\n§ 311 d Abs. 1 und 2 sowie § 328 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-\n4. § 130 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuches gelten mit folgender Maßgabe:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „hätte verhin-\nEiner verwaltungsrechtlichen Pflicht im Sinne des § 311 d\ndert werden können\" durch die Worte „verhindert\nAbs. 1 und einer Genehmigung und Untersagung im Sinne\noder wesentlich erschwert worden wäre\" ersetzt;\ndes§ 328 Abs. 1 Nr. 1 stehen eine entsprechende auslän-\nb) Absatz 2 wird gestrichen;                                dische verwaltungsrechtliche Pflicht, Genehmigung und\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die          Untersagung gleich.\"\nVerweisung „im Sinne der Absätze 1 und 2\" durch\ndie Verweisung „im Sinne des Absatzes 1\" ersetzt                                    Artikel7\nwird;\nÄnderung der Strahlenschutzverordnung\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.\nIn § 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Strahlenschutzver-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Ju-\nArtikel3\nni 1989 (BGBI. 1S. 1321, 1926), die zuletzt durch Artikel 8\nÄnderung der Strafprozeßordnung                    § 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416)\ngeändert worden ist, werden die Worte „oder kembrenn-\n§ 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in der\nstoffhaltige Abfälle\" gestrichen.\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert                                         Artikels\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                                           Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\n„2. einer in§ 330 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug\ngenommenen Vorschrift unter der Voraussetzung,                 § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der\ndaß der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib       Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1\noder Leben eines anderen oder fremde Sachen von            S. 1529, 1654), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nbedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter            vom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564) geändert worden\neiner der in § 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbu-   ist, wird wie folgt geändert:\nches genannten Voraussetzungen oder nach§ 330a             a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches,\".\n,,3. entgegen § 19a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsan-\nlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich\nArtikel4                                        ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b\nAbs. 1 zuwiderhandelt,\";\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nIn § 62 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 14. Mai                    ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n1990 (BGBI. 1 S. 880), das zuletzt durch Artikel 8 des                Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geld-\nGesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert                 buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den\nworden ist, wird die Verweisung „nach § 25\" durch die                 Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu\nVerweisung „nach § 25 Abs. 1\" ersetzt.                                zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                              1445\nArtikel 9                           1. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend\" durch\ndie Angabe „zwanzigtausend\" ersetzt.\nÄnderung\ndes Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes\n2. In§ 27 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\nIn § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März                   ,,(5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 ab-\n1987 (BGBI. 1 S. 875), das gemäß Artikel 42 der Verord-           sehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet,\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor-           bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter densel-\nden ist, wird die Angabe „fünftausend\" durch die Angabe           ben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Ab-\n,,zwanzigtausend\" ersetzt.                                        satz 4 Nr. 2 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters die\nGefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und\nernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.\nArtikel 10\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat\nÄnderung des Pflanzenschutzgesetzes\nnach den §§ 328, 330 oder 330a des Strafgesetzbu-\nDas Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986                ches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.\"\n(BGBI. 1 S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 13\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird\nwie folgt geändert:\n1. In§ 39 Abs. 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu                                Artikel 12\ndrei Jahren\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren\" ersetzt und wird jeweils das Wort „ab-                        Aufhebung einer Vorschrift\nsichtlich\" gestrichen.\n§ 191 a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demo-\nkratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufas-\n2. In § 40 Abs. 2 werden die Angabe „fünfzigtausend\"           sung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 11989 Nr. 3 S. 33), das\ndurch die Angabe „hunderttausend\" und die Angabe           zuletzt durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai\n,,zehntausend\" durch die Angabe „zwanzigtausend\"           1994 (BGBI. 1 S. 1168} geändert worden ist, wird aufge-\nersetzt.                                                   hoben.\nArtikel 11\nÄnderung des Chemikaliengesetzes\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-                                     Artikel 13\nmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt                                   Inkrafttreten\ngeändert durch Artikel 8 § 15 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBI. I S. 1416), wird wie folgt geändert:                 Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 27. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}