{"id":"bgbl1-1994-40-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":40,"date":"1994-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_40.pdf#page=9","order":3,"title":"Neufassung des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes","law_date":"1994-06-26T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994              1437\nBekanntmachung\nder Neufassung\ndes Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes\nVom 26. Juni 1994\nAuf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungs-\ngesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes unter seiner neuen Über-\nschrift in der vom 25. Dezember 1993 an geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Wohnungsgenossenschafts-Ver-\nmögensgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 989),\n2. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 17 § 2 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 26. Juni 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sc h narren berge r","1438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nGesetz\nzur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten\nder Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet\n(Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz - WoGenVermG)\n§1                                                           §2\nGrundsatz                                       Feststellung des Grund und Bodens\n(1) Die Wohnungsgenossenschaften sind Eigentümer             (1) Auf die Feststellung, in welchem Umfang die Woh-\ndes von ihnen für Wohnzwecke genutzten, ehemals volks-       nungsgenossenschaften Eigentümer von Grund und\neigenen Grund und Bodens. Dies gilt auch, soweit über        Boden sind, findet das Vermögenszuordnungsgesetz\ndie Zuordnung auf Grund bis zum 27. Juni 1993 geltender      Anwendung. Zuständig ist der Oberfinanzpräsident oder\nVorsct1riften entschieden worden ist; ein nach § 8 des Ver-  eine von ihm zu ermächtigende Person gemäß § 1 Abs. 1\nmögenszuordnungsgesetzes Verfügungsberechtigter ist          Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 des Vermögenszuordnungsgeset-\ngegenüber den Wohnungsgenossenschaften verpflichtet,         zes. Die Wohnungsgenossenschaften sind entsprechend\nsich jeder Verfügung über den von den Wohnungsgenos-         § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes antragsberech-\nsenschaften für Wohnzwecke genutzten, ehemals volks-         tigt.\neigenen Grund und Boden zu enthalten. Wohnungsgenos-\n(2) Hat die Gemeinde vor dem 27. Juni 1993 nach § 2\nsenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige\ndes Vermögenszuordnungsgesetzes einen Antrag ge-\nArbeiterwohnungsbaugenossenschaften, Gemeinnützige           stellt, der sich auch auf das in Absatz 1 bezeichnete\nWohnungsbaugenossenschaften und sonstige Woh-\nGrundvermögen bezieht, wird das Verfahren nach dem\nnungsbaugenossenschaften, die am 2. Oktober 1990 be-         Vermögenszuordnungsgesetz unter Berücksichtigung\nstanden, sowie deren Rechtsnachfolger.\ndes Eigentumsübergangs nach § 2 Abs. 1 fortgeführt;\n(2) Zu dem von den Wohnungsgenossenschaften für           betroffene Wohnungsgenossenschaften sind zu beteili-\nWohnzwecke genutzten Grund und Boden im Sinne des            gen. § 2 Abs. 2a des Vermögenszuordnungsgesetzes\nAbsatzes 1 gehören die mit Wohngebäuden überbauten           bleibt unberührt.\nFlächen sowie die Flächen, die mit den Wohngebäuden in          (3) Ist vor dem 27. Juni 1993 ein Bescheid nach dem\nunmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammen-          Vermögenszuordnungsgesetz bestandskräftig geworden,\nhang stehen. Dies sind insbesondere die von der Bebau-       durch den der in § 1 Abs. 1 bezeichnete Grund und Boden\nung freizuhaltenden Flächen, wie gebäudebezogene             einer Gemeinde zugeordnet ist, ist auf Antrag der Woh-\nGrünanlagen, Vorgartenflächen, Hofflächen, Kleinkinder-      nungsgenossenschaft der Bescheid nach Maßgabe des\nspielplatzflächen, Wäschetrockenplätze,       Müllsammel-    § 1 Abs. 1 zu ändern. § 3 ist entsprechend anzuwenden.\nplätze und Zugänge zu den Wohngebäuden, sowie die\nden Wohngebäuden zuzurechnenden, vorhandenen Stell-\nplätze.                                                                                   §3\n(3) Von Absatz 1 bleiben nach anderen Vorschriften                                 Ausgleich\nbestehende oder einzuräumende Geh-, Fahr- und Lei-              (1) Die Wohnungsgenossenschaften haben den\ntungsrechte sowie das Eigentum an damit in Zusammen-         Gemeinden, in deren Gebiet der in § 1 Abs. 1 bezeichnete\nhang stehenden Anlagen und Einrichtungen unberührt.          Grund und Boden gelegen ist, einen Ausgleich in Geld\n(4) Auf Gebäudeeigentum der Wohnungsgenossen-             nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu leisten. Die\nschaften ist Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungsgeset-    Leistungspflicht wird durch Zuordnungsbescheid fest-\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche anzuwenden.                 gesetzt.\n(5) Soweit Vereinbarungen und Verfügungen vor dem            (2) Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach der\n27. Juni 1993 von einer Gemeinde und einer Wohnungs-         Größe der Grundstücksfläche multipliziert mit folgenden\ngenossenschaft getroffen worden sind, besteht ein            Beträgen:\nAnspruch auf Übertragung von Grundeigentum nach              1. in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern 1 DM/qm,\nAbsatz 1. § 3 ist anzuwenden.\n2. in Gemeinden mit mehr als 30 000 bis 100 000 Einwoh-\n(6) Ist in anderen als in Absatz 5 bezeichneten Fällen        nem 2 DM/qm,\nEigentum im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf eine juristi-\nsche Person, deren Anteile ganz oder teilweise der           3. in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern\nGemeinde zustehen, übertragen, so ist auf Antrag der             3DM/qm.\nWohnungsgenossenschaft durch Zuordnungsbescheid              Maßgeblich ist die Einwohnerzahl im Zeitpunkt der Ent-\nnach dem Vermögenszuordnungsgesetz das Eigentum              scheidung nach Absatz 1. Zulässig sind Vereinbarungen\nam Grund und Boden der Wohnungsgenossenschaft zu             zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemeinden\nübertragen. Die Gemeinde und die juristische Person sind     über geringere Ausgleichsbeträge.\nzur Freistellung von etwaigen Belastungen verpflichtet. § 3\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben bis zum\nist anzuwenden.\n27. Juni 1993 rechtswirksam geschlossene Vereinbarun-\n(7) Durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 blei-       gen zwischen Wohnungsgenossenschaften und Gemein-\nben vorbehaltlich der vorstehenden Vorschriften nur          den, durch die geringere als die in Absatz 2 Satz 1\nAnsprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt.                bezeichneten Ausgleichsbeträge als Entgelte festgelegt","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                              1439\nworden sind. Soweit auf Grund von Vereinbarungen vor       Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Veräußerungsfälle, die der\ndem 27. Juni 1993 höhere Entgelte gezahlt worden sind,     Abführungspflicht nach § 5 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-\nsind diese zu erstatten und künftig nicht mehr zu zahlen.  gesetzes unterliegen.\nSoweit sich die Wohnungsgenossenschaften auf Grund\nvon Vereinbarungen gegenüber den Gemeinden zu son-                                     §4\nstigen Leistungen verpflichtet haben, sind diese Verein-\nbarungen unwirksam.                                                     Verhältnis zum Einigungsvertrag\n(4) Erfolgt eine Veräußerung des Grund und Bodens         Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Num-\noder eines Teils davon durch eine Wohnungsgenossen-        mer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend\nschaft bis zum 30. Juni 2003 und übersteigt der Anteil des diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung\nBodenwerts am Veräußerungserlös 40 DM/qm, hat die          der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni\nWohnungsgenossenschaft zwei Drittel des übersteigen-       1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und\nden Betrags der Gemeinde innerhalb von einem Monat         Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden\nnach Fälligkeit des Veräußerungserlöses zu erstatten.      keine Anwendung."]}