{"id":"bgbl1-1994-40-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":40,"date":"1994-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1430,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1430                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes\nVom 24. Juni 1994\nAuf Grund des Artikels 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Melderechts-\nrahmengesetzes (MRRG) vom 11. März 1994 (BGBI. 1S. 529, 1452) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Melderechtsrahmengesetzes in der seit dem 20. März\n1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 23. August 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 16. August 1980\n(BGBI. 1S. 1429),\n2. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179),\n3. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n15. Juli 1993 (BGBI. 1993 II S. 1010),\n4. den am 20. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn,den24.Juni1994\nBundesministerium des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                             1431\nMelderechtsrahmengesetz\n(MRRG)\nErster Abschnitt                        16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor-\nund Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt,\nAllgemeine Bestimmungen\nSterbetag),\n§1                               17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des\nPersonalausweises/Passes,\nAufgaben und Befugnisse\nder Meldebehörden                         18. Übermittlungssperren,\n19. Sterbetag und -ort.\n(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der\nLänder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständig-             (2) Soweit die Meldebehörden bei der Vorbereitung von\nkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um         Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Euro-\nderen Identität und Wohnungen feststellen und nach-           päischen Parlament, bei der Ausstellung von Lohnsteuer-\nweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte,        karten, Personalausweisen und Pässen oder bei der\nwirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer              Wehr- und Zivildienstüberwachung mitzuwirken haben,\nBehörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und über-    dürfen sie zu diesem Zweck über die in Absatz 1 genann-\nmitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die        ten Daten hinaus einschließlich der zum Nachweis ihrer\nMeldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die       Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern\nvon den Einwohnern erhoben, von Behörden und son-             1. die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht aus-\nstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich        geschlossen ist,\nbekannt werden.\n2. steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,\n(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene                  Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung\nDaten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach          und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen\nMaßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvor-                 sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),\nschriften erheben, verarbeiten oder nutzen.\n3. die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein\nPaß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach\n§2\n§ 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes getroffen\nSpeicherung von Daten                          worden ist,\n(1) Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben     4. die Tatsache, daß der Betroffene der Wehr- oder Zivil-\ndürfen die Meldebehörden folgende Daten des Einwoh-               dienstüberwachung unterliegt.\nners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit           (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß für\nerforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:\ndie Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten\n1. Familiennamen,                                            gespeichert werden.\n2. frühere Namen,                                                                        §3\n3. Vornamen,                                                                   Zweckbindung der Daten\n4. Doktorgrad,                                                  Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeichne-\n5. Ordensnamen/Künstlernamen,                                ten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen\nDaten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke ver-\n6. Tag und Ort der Geburt,\narbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der\n7. Geschlecht,                                               jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern\n8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,                          oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach\nMaßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.\n9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Num-      Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2\nmer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,             Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt\nAnschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),                  werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe\n10. Staatsangehörigkeiten,                                    erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermitt-\n11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell-        lungen nach § 18 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der\nschaft,                                                 Maßgabe, daß die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten an\ndie mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen\n12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und          zuständigen Stellen und in den Fällen des § 17 Abs. 1\nNebenwohnung,                                           übermittelt werden dürfen.\n13. Tag des Ein- und Auszugs,\n14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und                                   §4\nOrt der Eheschließung,                                                        Datenerhebung\n15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag            (1) Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der\nder Geburt, Anschrift, Sterbetag),                      Daten, die die Meldebehörden nach § 2 speichern dürfen,","1432                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nbei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Woh-                                        §8\nnungsstatus eines Einwohners erhoben werden.                                  Auskunft an den Betroffenen\n(2) Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwoh-           (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag\nnern, die aus den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertrie-       Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten\nbenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, die              gebührenfrei zu erteilen.\nAnschrift vom 1. September 1939 zu erheben; das Nähere\nüber die Übermittlung dieses Datums sowie der für die            (2) Die Auskunft ist zu verweigern,\nIdentitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis jeweils       1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im\nerforderlichen Daten ist durch Landesrecht zu regeln.             Geburten- oder Familienbuch nach§ 61 Abs. 2 und 3\ndes Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden\n§5                                  darf,\nMeldegeheimnis                          2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs.\n(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im\nAuftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Per-                                        §9\nsonen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbe-                              Berichtigung von Daten\nfugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.\nSind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Melde-\n(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im behörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des\nAuftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen,       Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind\ndaß sie nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet wer-         unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffent-\nden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer       lichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regel-\nTätigkeit fort.                                               mäßiger Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 4 die unrich-\n(3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Verpflich-      tigen Daten übermittelt worden sind.\ntung ist durch Landesrecht zu regeln.\n§10\nLöschung und Aufbewahrung von Daten\nZweiter Abschnitt                           (1) Die · Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu\nSchutzrechte                          löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde\nnach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr\nerforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung\n§6\nunzulässig war.\nSchutzwürdige Interessen der Betroffenen                 (2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind\nSchutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch      insbesondere die Daten eines weggezogenen oder ver-\ndie Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezo-         storbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung\ngener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige        seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung\nInteressen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die       dienen oder für Wahlzwecke erforderlich sind. Sie sind mit\nErhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer        Ausnahme der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2\nEignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen        Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug fol-\nZweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die        genden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich\nPrüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen          nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung\nbeeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Ver-      oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.\narbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vor-               (3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungs-\ngeschrieben ist.                                              nachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erforderlichen\nDaten sind nach Ablauf einer durch Landesrecht zu\n§7\nbestimmenden Frist gesondert aufzubewahren und durch\nRechte des Betroffenen                     technische und organisatorische Maßnahmen besonders\nzu sichern. Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und\nJeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde\nFamiliennamen sowie etwaiger früherer Namen, der\nnach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf\ngegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugs-\n1. gebührenfreie Auskunft über die zu seiner Person           tages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr ver-\ngespeicherten Daten (§ 8),                                arbeitet oder genutzt werden, es sei denn, daß dies zu\n2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten            wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer be-\nDaten, wenn diese unrichtig sind (§ 9),                  stehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 18\nAbs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke un-\n3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,         erläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.\nwenn die Speicherung unzulässig war oder diese\n(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1\nDaten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegen-\nwegen der besonderen Art der Speicherung im Melde-\nden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 10 Abs. 1\nregister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-\nund 2),\nwand möglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung\n4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten er-     entsprechend Absatz 3 getroffen werden.\nweiterten Melderegisterauskünfte(§ 21 Abs. 2),\n(5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungs-\n5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 19 Abs. 2         nachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erforderlichen\nSatz 3, § 21 Abs. 5 und 6).                              Daten, die Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                               1433\nsowie das Nähere über ihre Sicherung sind durch Landes-      Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 11\nrecht zu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt      Abs. 1 gemeldet ist.\nwerden, daß und unter welchen Voraussetzungen in den            (2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die          Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besat-\nDaten vor ihrer Löschung oder gesonderten Aufbewah-          zungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-,\nrung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten          Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat\nwerden.                                                      diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer-\noder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist\nDritter Abschnitt                      die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht\nbesteht nicht für Personen, die in der Bundesrepublik\nMeldepflichten                         Deutschland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet\nsind.\n§ 11\n§14\nAllgemeine Meldepflicht\nBefreiung von der Meldepflicht\n(1) Wer eine-Wohnung bezieht, hat sich bei der Melde-\nVon der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit\nbehörde anzumelden.\n1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission\n(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der\noder einer ausländischen konsularischen Vertretung\nMeldebehörde abzumelden. Durch Landesrecht kann\nund die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden\nbestimmt werden, daß Satz 1 nicht gilt, wenn der Einwoh-\nFamilienmitglieder, falls die genannten Personen\nner anschließend in demselben Land eine neue Wohnung\nweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,\nbezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. § 13\nnoch in der Bundesrepublik Deutschland ständig\nAbs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\nansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit\n(3) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und       ausüben;\nAbmeldung mitzuwirken. Bei Inkrafttreten dieses Geset-\n2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen\nzes bestehende abweichende landesgesetzliche Rege-\nÜbereinkünften festgelegt ist.\nl_ungen bleiben unberührt.\nDie Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt\n(4) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder\nnur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.\numschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen\nbenutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an\nBord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und                                        §15\nWohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,                    Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft\nwenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.\nEine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn\n§12                             1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung aus-\nzuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um\nMehrere Wohnungen\na) Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit\n(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so             mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre\nist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Ein-               festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungs-\nwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Woh-                 übender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehr-\nnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.               dienst,\n(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh-             b) Grenzschutzgrunddienst,       Grenzschutzübungen,\nnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten                unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorberei-\nEinwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie            tungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittle-\nlebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.               ren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder\nHauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die             c) Zivildienst\nvorwiegend benutzte Wohnung des Personensorge-\nberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in             zu leisten,\neiner Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt       2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf ins-\nauf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des                gesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit\n27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifels-           und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie\nfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der          nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buch-\nSchwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners                 stabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine\nliegt.                                                           Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschafts-\nunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte\n(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Ein-\nUnterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im\nwohners.\nInland gemeldet sind.\n§13\nBinnenschiffer und Seeleute                                              §16\n(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffs-                 Abweichende Regelungen\nregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen          (1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den\nist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des       Meldepflichten zugelassen werden, wenn die Erfassung\nSchiffes anzumelden. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.    von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist oder\nDie Meldepflicht besteht nicht, solange die Person in der    ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.","1434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten      8. Haupt- oder Nebenwohnung und\neine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der\n9. Familienstand\nMeldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten\nPersonen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen           des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bis-\nund zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich       her zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der\ndabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte            neuen Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genann-\noder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gül-         ten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in\ntigen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehe-       Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben\ngatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von          abweichen. Soweit Meldebehörden desselben Landes\nReisegesellschaften können durch Landesrecht von              beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weiter-\ndieser Verpflichtung ausgenommen werden. Die Leiter der       gehende Regelungen durch Landesrecht getroffen\nBeherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf         werden.\ndie Erfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken und die aus-       (2) Werden die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten fort-\ngefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landes-             geschrieben, so !;,ind die für weitere Wohnungen des Ein-\nrechts für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder die-    wohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten,\nser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend,    soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\nwenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahr-           sind.\nzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder\ngeschäftsmäßig überlassen werden.                                                          §18\n(3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder ähnliche                Datenübermittlungen an andere Behörden\nEinrichtungen aufgenommenen Personen haben den Lei-                        oder sonstige öffentliche Stellen\ntern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die            (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder\nerforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die     sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik\nLeiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind ver-     Deutschland aus dem Melderegister\npflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis\n1. Vor- und Familiennamen,\naufzunehmen. Der zuständigen Behörde ist hieraus Aus-\nkunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur        2. frühere Namen,\nAbwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur          3. Doktorgrad,\nVerfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schick-\nsals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforder-     4. Ordensnamen/Künstlemamen,\nlich ist.                                                       5. Anschriften,\n(4) Die nach Absatz 2 erhobenen Angaben dürfen nur           6. Tag des Ein- und Auszugs,\nvon den dort genannten Behörden für Zwecke der Gefah-           7. Tag und Ort der Geburt,\nrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung\nder Schicksale von Vermißten und Unfallopfern ausge-            8. Geschlecht,\nwertet und verarbeitet werden, soweit durch Bundes-             9. gesetzlicher Vertreter,\noder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.                 10. Staatsangehörigkeiten,\n(5) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung    11. Familienstand,\nder Meldevordrucke nach Absatz 2 oder der Verzeichnisse\nnach Absatz 3 sowie das Nähere über ihre Bereithaltung        12. Übermittlungssperren sowie\nfür die zuständige Behörde oder die Übermittlung an diese     13. Sterbetag und -ort\nsind durch Landesrecht zu regeln.                             übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständig-\nkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden\nVierter Abschnitt                       Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 3 bezeichneten\nBehörden darf die Meldebehörde unter den Vorausset-\nDatenübermittlungen                        zungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hin-\naus auch die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln.\n§17                              Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig\nDatenübermittlungen                        oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so\nzwischen den Meldebehörden                      dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur\ndie in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.\n(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde\nangemeldet, so hat diese die bisher zuständige Melde-            (2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1\nbehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen             bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2\nMeldebehörden davon durch Übermittlung von                    Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an\nandere Behörden oder sonstige öffentliche, Stellen ist nur\n1. Vor- und Familiennamen,\ndann zulässig, wenn der Empfänger\n2. Doktorgrad,\n1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch\n3. Anschriften,                                                   Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der\n4. Tag und Ort der Geburt,                                        Lage wäre und\n5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions-  2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unver-\ngesellschaft,                                                 hältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder\nvon einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu\n6. Staatsangehörigkeiten,                                         der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden\n7. Tag des Zuzugs,                                                muß.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994                                 1435\n(3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Ver-        gesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende\nfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem               Daten übermitteln:\nMilitärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt\n1. Vor- und Familiennamen,\noder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von\nDaten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in        2. Tag der Geburt,\nder Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben           3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions-\nersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde,           gesellschaft,\nob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen.\nDie ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift         4. Übermittlungssperren,\ndes Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Über-          5. Sterbetag.\nmittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind\nDurch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß weitere\ngesondert aufzubewahren, durch technische und organi-\nder in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden.\nsatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des\nDer Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht\nKalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeich-\nübermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach\nnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in\n§ 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit durch\nden Ländern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung,\nLandesrecht bestimmt ist, daß für Zwecke des Steuer-\ndie Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen\nerhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen\nBehörden entsprechend; diese Behörden sind in den Lan-\nReligionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.\ndesgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen. § 24 .\nbleibt unberührt.                                                 (3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2\nist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem\n(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behör-\nDatenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen\nden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit\ngetroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht\ndies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung\nzu bestimmen.\ndes Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der\nDatenempfänger und der zu übermittelnden Daten be-                                         §20\nstimmt ist.\nRechtsverordnungen zur Datenübermittlung\n(5) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde-\nbehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 ge-                (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nnannten Voraussetzungen sämtliche der in.§ 2 Abs. 1 auf-       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-\ngeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für         führung von nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 bundes- oder\ndie Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hin-            landesrechtlich zugelassenen regelmäßigen Datenüber-\nweisen nach§ 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.              mittlungen der Meldebehörden an Behörden des Bundes,\nbundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des\n(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten nur für die         öffentlichen Rechts sowie an Vereinigungen solcher Kör-\nZwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie         perschaften und Anstalten das Nähere über das Verfahren\nihnen übermittelt wurden.                                      der Übermittlung festzulegen.\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n§19\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nDatenübermittlungen                         rates zur Durchführung von Datenübermittlungen nach\nan öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften          § 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den Ländern zur Fort-\n(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen      schreibung oder Berichtigung der Melderegister erforder-\nReligionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 genannten       lich sind, Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die zu\nVoraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende          übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über\nDaten ihrer Mitglieder übermitteln:                            das Verfahren der Übermittlung festzulegen.\n1. Vor- und Familiennamen,                                      (3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzulegen-\nden Form der Daten und des Verfahrens der Übermittlung\n2. frühere Namen,                                            kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen\n3. Doktorgrad,                                               sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist\n4. Ordensnamen/Künstlernamen,                                1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-\n5. Tag und Ort der Geburt,                                       machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu\nbezeichnen,\n6. Geschlecht,\n2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv .niederzu-\n7. Staatsangehörigkeiten,\nlegen und in der Rechtsverordnung darauf hin-\n8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und         zuweisen.\nNebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs,\n§21\n9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-\nheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag                     Melderegisterauskunft\nder Eheschließung,                                          (1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als\n10. Zahl der minderjährigen Kinder,                            den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Melde-\n11. Übermittlungssperren,                                      behörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Dok-\ntorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner\n12. Sterbetag und -ort.                                        übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt\n(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht       auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl\nderselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions-        namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.","1436                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft      hang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum\nmacht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1           Europäischen Parlament in den sechs der Wahl vorange-\ngenannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners          henden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über\neine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über      die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen\n1. Tag und Ort der Geburt,                                     von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusam-\nmensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die\n2. frühere Vor- und Familiennamen,                             Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht wider-\n3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-           sprochen haben. Die Geburtstage der Wahlberechtigten\nheiratet oder nicht,                                      dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat\n4. Staatsangehörigkeiten,                                      die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu\nlöschen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.\n5. frühere Anschriften,\n6. Tag des Ein- und Auszugs,                                      (2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über\nAlters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die\n7. gesetzlichen Vertreter,\nMeldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der\n8. Sterbetag und -ort.                                         Betroffene nach Maßgabe landesrechtlicher Regelung\nDie Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung        dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Aus-\neiner erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des       kunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1\nDatenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt        genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des\nnicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Inter-          Jubiläums umfassen.\nesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechts-\nansprüchen, glaubhaft gemacht hat.\n(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht                               Fünfter Abschnitt\nnamentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)                      Anpassungs- und Schlußvorschriften\ndarf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse\nliegt. Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche Daten\n§23\nfür die Zusammensetzung der Personengruppe heran-\ngezogen und welche mitgeteilt werden dürfen.                             Anpassung der Landesgesetzgebung\n(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2            Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften die-\nund 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck           ses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkraft-\nverwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt             treten dieses Gesetzes anzupassen.\nwurden.\n(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der                                   §24\nBetroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tat-                  Einsichtnahme der Polizei in das Melderegister\nsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme recht-\nfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine          Soweit in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-\nGefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder        Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.                 Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 1 oder 2 wegen der\nbesonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht\n(6) Soweit der Betroffene ein . berechtigtes Interesse      oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich\nnachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die         sind, kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 durch\nerweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über            Landesgesetz bestimmt werden, daß die in diesen Län-\nseine Person verweigert; durch Landesrecht kann                dern für den Polizeivollzugsdienst zuständigen Behörden\nbestimmt werden, daß diese Auskunftssperre nur befristet       befugt sind, unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1\ngilt.                                                          oder 2 Einsicht in die bei der Meldebehörde gespeicherten\n(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,        Daten zu nehmen. Die Verarbeitung und Nutzung von\n1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder      Daten, die nach § 18 Abs. 1 oder 2 nicht übermittelt wer-\nFamilienbuch nach§ 61 Abs. 2 bis 4 des Personen-           den dürfen, ist unzulässig. § 18 Abs. 3 und 6 bleibt\nstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,                unberührt.\n2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen                                     §§25 und26\nGesetzbuchs.                                                                (Änderung anderer Gesetze)\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-recht-\nliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätig-                                    §27\nkeiten ausüben.\nBerlin-Klausel\n§22                                                       (gegenstandslos)\nMelderegisterauskünfte in besonderen Fällen\n(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und                                     §28\nanderen Trägem von Wahlvorschlägen im Zusammen-                               (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}