{"id":"bgbl1-1994-4-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":4,"date":"1994-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/4#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_4.pdf#page=12","order":6,"title":"Branntweinsteuerverordnung (BrStV)","law_date":"1994-01-21T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":12,"num_pages":17,"content":["104                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBranntweinsteuerverordnung\n(BrStV)\nVom 21. Januar 1994\nAuf Grund des§ 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132 Abs. 4,         rungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas-\n§ 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4,          sung, die durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\n§ 140 Abs. 4, § 141 Abs .. 8 und 9, § 143 Abs. 6, § 144          21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) eingefügt worden\nAbs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4, § 149           sind, sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom\nAbs. 2 und§ 151 Abs. 5 des Gesetzes über das Brannt-              16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundes-\nweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-         ministerium der Finanzen:\nIn ha ltsübersic ht\nZu§ 130 des Gesetzes                                              § 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung\n§ 1 Brennwein                                                     § 34 Steuerverfahren\n§ 35 Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung\nZu § 131 Abs. 1, § 137 Abs. 4 des Gesetzes\n§ 2 Feststellung der Alkoholmenge                                 Zu § 140 des Gesetzes\n§ 36 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nZu den§§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes\n§ 37 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in\n§ 3 Offenes Branntweinlager                                             den zollrechtlich freien Verkehr\n§ 4 Verschlußlager\n§ 38 Versand von vergälltem Branntwein im Steuergebiet\n§ 5 Einrichtung des Branntweinlagers\n§ 6 Lagergefäße                                                   Zu§ 141 des Gesetzes\n§ 7 Antrag auf Erlaubnis                                          § 39 lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren\n§ 8 Erteilung der Erlaubnis                                       § 40 Leistung der Versandsicherheit\n§ 9 Leistung der Branntweinlagersicherheit\n§ 41 Berechtigter Empfänger\n§ 10 Änderung von Verhältnissen\n§ 42 Beauftragter\n§ 11 Einlagerung, Auslagerung bei Verschlußlagem\n§ 12 Aufnahme von Abfindungsbranntwein                            Zu § 142 des Gesetzes\n§ 13 Belegheft, Buchführung                                       § 43 Ausfuhr von Erzeugnissen unter Steueraussetzung\n§ 14 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren\n§ 15 Proben                                                       Zu § 143 des Gesetzes\n§ 16 Steueranmeldung                                              § 44 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung\n§ 17 Bestandsaufnahme im Branntweinlager\n§ 18 Fehlmengen durch Schwund                                     Zu§ 144 des Gesetzes\n§ 19 Untergang, Vernichtung                                       § 45 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten\n§ 20 Vergällter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirt-\nschaftlichen Rohstoffen                                     Zu § 146 des Gesetzes\n§ 21 Einstellung und Ruhen des Betriebes                          § 46 Versandhandel, Beauftragter\n§ 22 Anderweitige Nutzung des Branntweinlagers\n§ 23 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis                         Zu§ 147 des Gesetzes\n§ 47 Erzeugnisse aus Drittländern\nZu den§§ 132, 139 des Gesetzes\nZu§ 148 des Gesetzes\n§ 24 Befreiung von der Erlaubnis\n§ 25 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung             § 48 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs in andere\nMitgliedstaaten, Steuerentlastung\n§ 26 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein\n§ 27 Belegheft, Buchführung                                       Zu§ 151 des Gesetzes\n§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme                                   § 49 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht\n§ 29 Abweichende Verwendung                                       § 50 Probenentnahme\n§ 30 Vergällung\n§ 31 Waren aus vergälltem Branntwein                              § 51 Ordnungswidrigkeiten\n§ 32 Vollständig vergälfter Branntwein                            § 52 Inkrafttreten","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                               105\nZu § 130 des Gesetzes                                                                     §6\nLagergefäße\n§1\nBrennwein                              (1) Die Lagergefäße müssen eichamtlich vermessen\nsein. Sind sie nach früherem Recht zollamtlich vermessen\nBrennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als      worden, kann das Hauptzollamt auf den Nachweis ihrer\n22 % vol, der in das Branntweinlager einer Weinbrennerei    Eichung verzichten.\naufgenommen wird, wird bis zu seiner bestimmungsmäßi-\ngen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.                     (2) Der Lagerinhaber hat die Lagergefäße mit Standglas\nund Skala auszustatten. Das Standglas muß einen\nAbsperrhahn haben. Können Standgläser nicht ange-\nZu§ 131 Abs. 1, § 137 Abs. 4 des Gesetzes                   bracht werden, so sind die Gefäße mit einer anderen\nMeßeinrichtung zu versehen, durch die die jeweilige Befül-\n§2                              lung ermittelt werden kann. An größeren Gefäßen sind\nFeststellung der Alkoholmenge                  Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder\nandere Einrichtungen zur Entnahme von Proben zu schaf-\nDie Feststellung der Alkoholmenge sowie die Ermittlung\nfen. Die Lagergefäße sind zu kennzeichnen.\ndes Alkoholgehalts erfolgt nach Maßgabe der Alkoholver-\nordnung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 2001).               (3) Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach\nAbsatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beein-\nträchtigt werden.\nZu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes\n§7\n§3\nAntrag auf Erlaubnis\nOffenes Branntweinlager\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 2 des\n(1) Das offene Branntweinlager nach § 135 Abs. 1 Satz 1   Gesetzes zum Betrieb eines Branntweinlagers ist vor dem\ndes Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinan-     geplanten Betriebsbeginn bei dem für das Lager zuständi-\ndergehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen        gen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu\nzum Herstellen von Erzeugnissen, zur Branntweinreini-       stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform,\ngung, -vergällung oder sonstigen -be- oder -verarbeitung,   Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebe-\nzum Um- und Abfüllen sowie zur verkaufsfertigen Herrich-    nenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzu-\ntung befinden, ebenso die Lagerstätten für Rohstoffe        geben.\nsowie für Erzeugnisse und für benötigte Hilfs- und\nBetriebsstoffe, die Werkstätten zur Instandhaltung des         (2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-\nBetriebes, die Ladeeinrichtungen und die Verwaltung. Fer-   fügen:\nner gehören dazu die Räume, Flächen und Rohrleitungen       1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-\nund ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume mitein-        schaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug\nander verbinden, einschließlich der darari angrenzenden         nach dem neuesten Stand,\nFlächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt wer-\nden.                                                        2. ein Lageplan des Branntweinlagers in den Grenzen,\nwie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der\n(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von          Räume und des Standorts der festen Lagergefäße\nBelangen der Steueraufsicht bestimmen, daß                      sowie ihrer Kennzeichnung,\n1. bestimmte Räume und Flächen des Betriebes nicht in       3. eine Räume- und Geräteanmeldung nach amtlich vor-\ndas Branntweinlager einbezogen,                              geschriebenem Vordruck,\n2. bestimmte Räume und Flächen in demselben Haupt-          4. eine Zeichnung und Beschreibung der Einrichtungen\nzollamtsbezirk oder im Umkreis bis zu 50 km in das           und Rohrleitungen, die der Ein- und Auslagerung von\nBranntweinlager einbezogen                                   Branntwein und dem Transport von Branntwein im\nLager dienen,\nwerden.\n5. eine Betriebserklärung mit\n§4\na) Beschreibung der Betriebsvorgänge,\nVerschlu81ager\nb) Angaben über die zu lagernden, herzustellenden\nWer ein Branntweinverschlußlager nach § 135 Abs. 1                oder zu bearbeitenden Erzeugnisse sowie darüber,\nSatz 2 des Gesetzes betreiben will, hat es auf seine                welche Alkoholmengen in 1,5 Monaten voraussicht-\nKosten verschlußsicher einzurichten und zu erhalten. Für            lich versteuert und welche Mengen unvergällt unter\ndie Einrichtung der Verschlußräume gilt § 82 Abs. 4 und 5           Steueraussetzung entnommen werden sollen,\nder Brennereiordnung sinngemäß.\nc) gegebenenfalls Angaben darüber,\n§5                                      aa) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager\nvergällt werden soll, welche Vergällungsmittel\nEinrichtung des Branntweinlagers                              eingesetzt werden und welche Mengen an ver-\nBranntweinlager sind so einzurichten, daß der mit der                  gälltem Branntwein voraussichtlich dem Lager\nSteueraufsicht betraute Amtsträger den Gang der Be-                      jährlich entnommen werden sollen,\noder Verarbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im               bb) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaft-\nBetrieb verfolgen kann.                                                  lichen Rohstoffen gelagert werden soll,","106                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ncc) wie lange nicht selbsthergestellter oder -abge-       (2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die unter Steuer-\nfüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt      aussetzung entnommene Menge an unvergälltem Alkohol\ngelagert werden soll,                              nur zu einem Zehntel des Steuerwertes berücksichtigt.\n6. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am inner-              (3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzoll-\ngemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung          amt das offene Branntweinlager unter amtlichen Ver-\nteilnehmen will,                                           schluß nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des\n7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung            Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands sowie der\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.          entstandenen, aber noch nicht entrichteten Branntwein-\nsteuer verlangen. § 221 der Abgabenordnung bleibt\n(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-\nunberührt.\nler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-                                    §10\nderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforde-\nÄnderung von Verhältnissen\nrungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange\nnicht beeinträchtigt werden.                                       Will der Lagerinhaber die nach § 7 angemeldeten\nBetriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzoll-\n§8                                amt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räum-\nlichen Ausdehnung des Branntweinlagers oder angeord-\nErteilung der Erlaubnis\nneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung\n(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt        des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbeson-\nschriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntwein-           dere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungs-\nlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entspre-           einstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Ver-\nchender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Ein-           gleichsantrags hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt\nrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis     unverzüglic_h anzuzeigen.\nist bei offenen Lagern Sicherheit nach§ 9 zu leisten. Das\nHauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als                                   § 11\nNachweis der Lagerberechtigung aus. Der Lagerinhaber\nEinlagerung, Auslagerung bei Verschlußlagem\nhat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben,\nwenn die Erlaubnis erloschen ist oder der Lagerbetrieb             (1) Erzeugnisse werden auf Antrag des Lagerinhabers\neingestellt wird. Der Lagerinhaber hat den Verlust des          zur Einlagerung in ein Verschlußlager amtlich abgefertigt.\nErlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzu-            Die Abfertigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nzeigen.                                                         druck zu beantragen.\n(2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt,                          (2) Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge fest-\n1. wenn der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang)            gestellt. Von der Feststellung kann abgesehen werden,\nvoraussichtlich unter 50 hl A liegt oder                   wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung\nfestgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß\n2. wenn in dem Branntweinlager nicht selbsthergestellter\ndie Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.\n· oder -abgefüllter Trinkbranntwein gelagert werden soll,\ndessen Lagerdauer weniger als 1 ,5 Monate im Jahres-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auslagerung aus\ndurchschnitt beträgt.                                      einem Verschlußlager sinngemäß.\nDas Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen\n1. von Nummer 1, wenn es sich um das Branntweinlager                                        §12\neiner Brennerei handelt,                                             Aufnahme von Abfindungsbranntwein\n2. von den Nummern 1 und 2, wenn das Lager der unver-              Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber unter Wider-\nsteuerten Abgabe oder der Herstellung, Be- oder Ver-       rufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung erzeugten Obst-\narbeitung von Erzeugnissen dient.                          branntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen\n(3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bun-     Traubenwein) in sein Lager aufzunehmen und für diesen\ndesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes          Branntwein eine um 1 vom Hundert gekürzte gleiche\nBranntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese              Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei - und zwar\nstellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser             auch in Teilmengen - in den freien Verkehr zu entnehmen.\nVerordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten             Voraussetzung ist, daß der Lagerinhaber selbst eine Obst-\nsicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopol-          verschlußbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei\nverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe der              mindestens 5 vom Hundert· der im Betriebsjahr in das\n§§ 12 und 13 der Grundbestimmungen ausgeübt.                    Lager verbrachten Alkoholmenge an Abfindungsbrannt-\nwein oder eine dem früheren Brennrecht seiner Brennerei\n§9                                entsprechende Obstbranntweinmenge herstellt und\nzusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager zu\nLeistung der Branntweinlagersicherheit               trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet. Der in das\n(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Brannt-      Branntweinlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein\nweinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge               ist amtlich abzufertigen. Der Lagerinhaber hat die Auf-\nan unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich        nahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nin 1 ;5 Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Brannt-           beantragen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Her-\nweinlager entnommenen wird. Die Höhe der Sicherheits-           kunft des Branntweins nachzuweisen. ·Das Hauptzollamt\nleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und          ordnet eine besondere Lagerbuchführung an, die insbe-\ngegebenenfalls anzupassen.                                      sondere sicherstellt, daß Obstbranntwein nur dann unter","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                   107\nSteueraussetzung versandt werden darf, wenn sich eine                                    §16\nentsprechende Menge an nicht unter Abfindung erzeug-\nSteueranmeldung\ntem Obstbranntwein buchmäßig im Lager befindet.\n(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die\n§13                             Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2 des Gesetzes nach\nBelegheft, Buchführung                     amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das       (2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steuer-\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.                 anmeldung auch anzugeben\n(2) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat über    1 . die Gesamtalkoholmenge aller entnommenen Erzeug-\ndie Zu- und Abgänge ein Lagerbuch nach amtlich vorge-           nisse und den darauf entfallenden Verarbeitungs- und\nschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann           Abfüllschwund nach den Richtwerten des § 18 Abs. 3\ndazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzoll-          Nr. 1 bis 3,\namts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Anstelle      2. die Lagersollbestände zum Monatsende in den in§ 18\ndes Lagerbuchs kann das Hauptzollamt andere Aufzeich-           Abs. 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Behältnissen.\nnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden.\n§17\n(3) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die\nZu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das                       Bestandsaufnahme im Branntweinlager\nHauptzollamt kann zulassen, daß insbesondere die Ent-          (1) Der Lagerinhaber hat einmal Jährlich im Lager eine\nnahmen in den freien Verkehr im Lagerbuch für längstens     Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hal,lptzollamt\neinen Kalendermonat zusammengefaßt aufgezeichnet            innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll-\nwerden.                                                     und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich mit amtlich\n§14                             vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Das Haupt-\nzollamt kann zulassen, daß der Lagerinhaber die Be-\nAufnahme\nstandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuer-\nvon Rückwaren und anderen Waren\nbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Lagerinhaber hat\n(1) Der Lagerinhaber hat über in das offene Branntwein-  den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei\nlager zurückgenommene versteuerte Erzeugnisse ein           Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt nimmt in\nRückwarenbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vor-            Verschlußlagem an der Bestandsaufnahme teil; in offenen\ndruck zu führen, dieses monatlich aufzurechnen und die      Branntweinlagern ist es berechtigt teilzunehmen.\nSchlußsumme als Zugang in der Lagerbuchführung nach\n§ 13 Abs. 2 aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann auf die       (2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt\nFührung eines Rückwarenbuchs verzichten oder an seiner      zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer\nStelle andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuer-         permanenten Inventur festgestellt und angemeldet wer-\nbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Lagerinhaber      den, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer\nbeantragt Erlaß oder Erstattung für Rückwaren nach § 149    Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß\ndes Gesetzes, indem er die Schlußsumme in die Steuer-      die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche\nanmeldung nach § 16 für den gleichen Monat überträgt.       Aufnahme festgestellt werden können.\n(2) In ein Branntweinverschlußlager aufgenommene            (3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im\nRückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertig-     Lager amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber auf\nten Alkoholmenge abgesetzt.                                Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der\n(3) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem Bedürf-   Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen,\nnis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverarbeitung,       daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand fest-\nzulassen, daß andere versteuerte Erzeugnisse, die keinen   gestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alko-\nAbfindungsbranntwein enthalten, gegen Steuervergütung       holmenge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf\nin das Branntweinlager aufgenommen werden. Die Ab-          seine Kosten ermitteln zu lassen.\nsätze 1 und 2 gelten sinngemäß.\n(4) Der Lagerinhaber hat zu Fehl- oder Mehrmengen\n§15                             Stellung zu nehmen.\nProben                                                         § 1a·\n(1) Der Lagerinhaber hat über die in§ 132 Abs. 2 Nr. 2                    Fehlmengen durch Schwund\nund 3 des Gesetzes bezeichneten Proben ein Probenbuch\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Die          (1) Für Fehlmengen im Branntweinlager, die auf Verar-\nsteuerfrei entnommenen Proben sind sofort nach der Ent-     beitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen\nnahme im Probenbuch aufzuzeichnen .. Das Hauptzollamt       sind (Schwund), entsteht keine Steuer; es obliegt dem\nkann auf die Führung eines Probenbuchs verzichten oder      Lagerinhaber, den Schwund glaubhaft zu machen.\nan seiner Stelle andere Aufzeichnungen zulassen, wenn\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.             (2) Zur Feststellung des Schwundes in den einzelnen\nBereichen hat der Lagerinhaber Aufzeichnungen zu\n(2) Der Lagerinhaber hat die Proben nach ihrer Alkohol- führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nmenge am Monatsschluß aufzurechnen und als steuer-          Es kann auf Aufzeichnungen verzichten, soweit der\nfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2     Schwund auf andere Weise glaubhaft gemacht werden\naufzuzeichnen.                                              kann.","108                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von           (2) Sollen im Branntweinlager befindliche Erzeugnisse\nBranntwein im Branntweinlager wird folgender Schwund           vernichtet werden, hat der Lagerinhaber dies mindestens\nim allgemeinen nicht überschritten:                            24 Stunden vorher anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich\nzu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen\n1. Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen\nzulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben\nund Aromen auf kaltem Wege, ausgenommen Aus-\nunberührt.\nzugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche\nHerstellungsweisen:                                          (3) Der Lagerinhaber hat die untergegangenen oder\n1 v. H. der verarbeiteten Alkoholmenge;                   vernichteten Erzeugnisse unverzüglich als steuerfreie\nAbgänge in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2\n2. Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen           aufzuzeichnen.\nund Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration,\nPerkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen,                                         §20\nAbtrieb (Destillation) oder sonstige Warmbehandlung:             Verglllter Lagerbramtwein, Branntwein aus\n3 v. H. der verarbeiteten Alkoholmenge;                             nlchtlandwlrtschaftllchen Rohstoffen\n3. Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter:               (1) Soll Branntwein auf Antrag des Lagerinhabers ver-\ngällt werden, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß. Im übrigen finden\n0,5 v. H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;    § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung.\n4. Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als            (2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bun-\nKleinverkaufsbehältnissen und Holzfässern ohne            desmonopolverwaltung dem Lagerinhaber, der vergällten\ninnere oder äußere Beschichtung:                          Branntwein an andere abgibt, auf Antrag erlauben,\n1 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestan-    bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.\ndes;\n(3) Wird Branntwein nach § 32 vollständig vergällt, tritt er\n5. Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere          mit der Entnahme aus dem Branntweinlager unter Steuer-\noder äußere Beschichtung:                                 befreiung in den freien Verkehr.\n4 v. H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestan-       (4) Der Lagerinhaber hat vergällten und unvergällten\ndes.                                                      Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln ver-\ngällten Branntwein, Branntwein aus landwirtschaftlichen\nDer Gesamtschwund eines Branntweinlagers, der im all-\nund nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt\ngemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorste-\nvoneinander zu lagern.\nhenden .Einzelschwundsätzen gebildet. Sehwundüber-\nschreitungen in Teilbereichen können durch Minder-\nschwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.                                       §21\nEinstellung und Ruhen des Betriebes\n(4) Übersteigt die in einem offenen Branntweinlager\nfestgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach                    Will der Lagerinhaber den Lagerbetrieb einstellen oder\nAbsatz 3, kann die darüber hinausgehende Fehlmenge nur         mehr als sechs Wochen ruhen lassen, hat er dies dem\ndann als Schwund anerkannt werden, wenn der Lagerin-           Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wieder-\nhaber im einzelnen glaubhaft macht, in welchen Berei-          aufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche\nchen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die            vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im\nSehwundsätze des Absatzes 3 in den einzelnen Verarbei-         Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.\ntungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschrit-         Im Falle der Einstellung widerruft das Hauptzollamt die\nten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamt-         Erlaubnis.\nschwundes geführt hat.\n§22\n(5) Der Gesamtschwund ist vom Lagerinhaber anhand                              Anderweitige Nutzung\nseiner Aufzeichnungen festzustellen. Zur Verfahrensver-                           des Branntweinlagers\neinfachung kann das Hauptzollamt bestimmen, daß bei\nder Ermittlung des Verarbeitungs- und Abfüllschwundes             Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der\nnach Absatz 3 vom Endprodukt auszugehen ist (retro-            Betriebseinrichtung eines Branntweinlagers für andere als\ngrade Sehwundberechnung). Der Lagerinhaber hat dazu            in § 134 Abs. 2 des Gesetzes genannte Zwecke bedarf der\nseine Erzeugnisse unter Angabe des Schwundes                   Zustimmung des Hauptzollamts.\n(Gesamtschwund, Einzelschwund) anzumelden.\n§23\n(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Sehwundermitt-\nlungen anordnen.                                                          Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis\n(1) Die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers\n§19                             erlischt durch\nUntergang, Vernichtung                     1. Widerruf,\n2. Verzicht,\n(1) Sind Erzeugnisse im Branntweinlager untergegan-\n3. Fristablauf,\ngen, hat der Lagerinhaber dies unverzüglich dem Haupt-\nzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen           4. Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels\nzulassen.                                                          Masse.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                109\n(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4        2. eine Darstellung vorhandener betrieblicher Aufzeich-\nvorerst fort                                                     nungen über die Verwendungsvorgänge sowie vor-\nhandener kaufmännischer Aufzeichnungen über den\n1. bei Übergabe des Betriebes an einen neuen Lager-\nVerbleib der hergestellten Erzeugnisse,\ninhaber,\n3. eine Erklärung mit Angaben Ober den voraussicht-\n2. bei Tod des Lagerinhabers,\nlichen Jahresbedarf und darüber, ob und in welchem\n3. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des             Umfang Branntwein vergällt bezogen oder im Betrieb\nLagerinhabers,                                               vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel ein-\n4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen          gesetzt werden sollen und ob neben unversteuertem\noder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis              auch versteuerter Branntwein bezogen werden soll,\nerteilt ist.                                              4. ein Plan der Betriebsanlage, in dem der Lager- und\nVerwendungsort des Branntweins eingezeichnet ist,\nAbsatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\n5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\n(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen           eines Beauftragten nach§ 214 der Abgabenordnung.\nLagerinhabers, der Konkursverwalter oder der Liquidator\nsind verpflichtet, den Eintritt des maßgebenden Ereignis-    Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittel-\nses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzu-         rechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.\nzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb        (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-\nfortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben      steller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-\nsie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie       rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht\nsich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf          erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf\nbereits vorliegende Angaben beziehen.                        Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 verzichten,\nwenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\n(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn\nden.\n1. auf eine Fortführung des Branntweinlagers verzichtet,\n(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt eine\n2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei      Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse unver-\nMonaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses        züglich anzuzeigen.\ngestellt oder\n3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.                                                 §26\nErteilung und Erlöschen\n(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Lagerinhaber über die                der Erlaubnis, Erlaubnisschein\ndann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getrete-\nnen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzu-            (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\ngeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers        vorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung und\nnach Erlöschen der Erlaubnis eine Frist gewährt, hat er      stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der\ndie Steueranmeldung für die zur Zeit des Fristablaufs         Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet\nvorhandenen Bestände abzugeben.                               werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraus-\nsichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Branntwein unter\n50 1A liegt. Das Hauptzollamt kann von den Beschränkun-\nZu den§§ 132, 139 des Gesetzes                                gen des Satzes 3 befreien, wenn sich der Antragsteller\nverpflichtet, den Branntwein in Mengen von mindestens\n§24                            25 1A im Einzelfall zu beziehen.\nBefreiung von der Erlaubnis                   (2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unver-\nzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist\nDer Bezug und die Verwendung von vollständig ver-         oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat\ngälltem Branntwein nach § 32 bedürfen keiner Erlaubnis.       den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt\nunverzüglich anzuzeigen.\n§25                               (3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen\nAntrag auf Erlaubnis\n1. dem Steuerlagerinhaber vor Versand des Branntweins\nzur steuerfreien Verwendung\nan den Betrieb des Erlaubnisinhabers nach § 140\n(1) Der-Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-         Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes,\ndung nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes ist vor dem ge-           2. dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand des\nplanten Verwendungsbeginn bei dem Hauptzollamt, in               Branntweins in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im\ndessen Bezirk die Verwendung durchgeführt werden soll,           Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich\nschriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind     freien Verkehr nach§ 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes.\nName, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim\nzuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatz-            (4} § 23 gilt sinngemäß.\nsteueridentifikationsnummer anzugeben.\n§27\n(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung bei-\nzufügen:                                                                         Belegheft, Buchführung\n1. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und            (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.\ndie Art und Weise der Verwendung,                         Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.","110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil t\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch              (3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das          Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von dem Essighersteller\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Ver-           unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb selbst zu ver-\nlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen         gällen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nzu führen. Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines         Es kann die amtliche VergäJlung nach Absatz 2 anordnen,\nVerwendungsbuches verzichten oder an seiner Stelle             wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für\nandere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange             die Steueraufsicht erforderlich erscheint.\nnicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht\ngilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.                                      (4) Zur Vergällung von 1001 A werden folgende Mindest-\nmengen an Vergällungsmitteln aHgemein zugelassen:\n§28                               für Branntwein\nLagerung, Bestandsaufnahme                      1. allgemein:\n1,0 1Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 % mas\n(1) Der Erlaubnisinhaber darf den Branntwein nur an den         MEK, 2,5 bis 3 % mas Methylisopropylketon und\nangemeldeten Orten lagern. Für die ortsfesten Lager-               1,5 bis 2 % mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-\ngefäße gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann            heptanon),\nAusnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beein-\nträchtigt werden. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß         2. zur Herstellung von Brauglasur:\nin dem Lagerraum sowie in den Räumen, in denen der                 a) 6,0 kg Schellack,\nBranntwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachun-\nb) 1,0 kg Fichtenkolophonium,\ngen auszuhängen sind, in denen die erlaubte Verwendung\nangegeben und auf die Folgen einer nicht erlaubten             3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu\nVerwendung hingewiesen wird.                                       Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Unter-\nsuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat versteuerten und unver-            und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur\nsteuerten Branntwein getrennt voneinander zu lagern. Der           Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von\nErlaubnisinhaber, der Arzneimittel aus unvergälltem,               medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von\nunversteuertem Branntwein herstellt und daneben ver-               Siegellack:\nsteuerten Branntwein verwenden will, hat dies dem\nHauptzollamt vorher anzuzeigen. Der Erlaubnisinhaber               a) 1 ,0 1Petrolether,\nist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die            b) 2,0 1Toluol,\nVerwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das\n4. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zu-\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nbereitungen für photographische Zwecke, Licht-\n(3) Soweit nach § 27 Abs. 2 ein Verwendungsbuch zu              druck- und Uchtpausverfahren und zur Herstellung\nführen ist oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle             von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:\nzugelassen sind, hat der Erlaubnisinhaber einmal jährlich          a) 5,0 1Ethylether,\nden Bestand aufzunehmen. Die§§ 17 und 18 Abs. 1 gelten\nb) 2,0 1Toluol,\nsinngemäß.\n5. zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern\n§29\nkeine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen\nAbweichende Verwendung                            gewerblichen Zwecken:\nDas Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestat-              2,0 1Toluol,\nten, in bestimmten Fällen Branntwein an ein Steuerlager        6. zur Herstellung von Druckfarben:\noder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Unter-\n2,01 Cyclohexan,\ngang und Vernichtung gilt§ 19 sinngemäß.\n7. zur Herstellung von Essig:\n§30                                   6,0 kg Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure,\nVergällung                            8. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln\nzur Geruchsverbesserung:\n(1) Branntwein, der für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des     a) 0,5 kg Phthalsäurediethylester,\nGesetzes genannten Zwecke verwendet werden soll, ist\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen.                     b) 0,5 kg Thymol,\nc) 0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Tertiärbuta-\n(2) Für Branntwein, der nicht schon beim Lieferer ver-              nol,\ngällt worden ist, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich\nd) 5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol,\ndes Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im\nAnschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe               e) 39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiärbutanol,\ndes Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkohol-            f) von der Bundesmonopolverwaltung zugelassene\nmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzoll-                  bestimmte Parfumöle.\namt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnis-\nAußersteuerrechtfiche, insbesondere lebens- und arznei-\ninhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte\nmittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\nsowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Ver-\nlangen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten           (5) Sind die in Absatz 4, ausgenommen Nr. 7, genannten\nBranntwein unentgeltlich Proben für Untersuchungs-            Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen\nzwecke zu überlassen.                                         des Erlaubnisinhabers ungeeignet, kann die Bundes-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                 111\nmonopolverwaltung auf Antrag andere Vergällungsmittel                                      §33\nzulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten\nErlaubnis nach § 139 Abs. 3\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Mitgliedstaa-\ndes Gesetzes, Buchführung\nten) nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmit-\ntel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung        (1) Wer Erzeugnisse gegen Erlaß, Erstattung oder Ver-\ndes Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes             gütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von\nnicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der Bundes-       Getränke- und Lebensmittelaromen nach§ 132 Abs. 3 Nr. 1\nmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben          des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebens-\nfür Untersuchungszwecke zu überlassen.                        mitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden\nwill, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung schrift-\n(6) Soll Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten oder\nlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Haupt-\naus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuer-\nzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz,\ngebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist,\nRechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt\ngilt Absatz 5 sinngemaß.\nund gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnum-\n(7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Ver-   mer anzugeben. Ferner hat der Antragsteller zu erklären,\ngällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem      daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerte Erzeug-\nErzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergäl-      nisse verwendet werden, die keinen Abfindungsbrannt-\nlungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten     wein enthalten. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung\nEinsatz von Branntwein im Produktionsprozeß die Wir-          beizufügen:\nkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu\n1. eine Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen\nvergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen,\nüber den Verbleib der unter Verwendung von Erzeug-\nwenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es\nnissen jeweils hergestellten Waren,\nkann insbesondere auch die Reinigung ·unbrauchbar\ngewordenen Branntweins genehmigen.                            2. ein Plan der Räume, in denen die Erzeugnisse verwen-\ndet und gelagert werden,\n(8) Will der Erlaubnisinhaber Waren herstellen, die kei-\nnen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht      3. eine allgemeine Betriebserklärung über die Betriebs-\nmöglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung der                 vorgänge,\nBundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergäl-          4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung\nlung absehen.                                                     Steuerentlastung begehrt wird, unter Angabe ihrer\n§31                                  betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes\n(1 A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung\nWaren aus vergälltem Branntwein\npro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholf!lenge,\nBranntweinhaltige Waren nach§ 132 Abs. 2 Nr. 4 des\n5. eine Herstellererklärung über die einzelnen Waren der\nGesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Steuer-\nSortimentsliste mit Angabe der Art der eingesetzten\ngebiet nur aus vergälltem Branntwein nach § 132 Abs. 1\nErzeugnisse und deren -Alkoholgehalt,\ndes Gesetzes hergestellt werden dürfen, gelten als aus\nnach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt.            6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nBranntweinhaltige Waren aus Drittländern gelten ars aus           eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.\nnach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt, wenn          (2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern,\ndieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder       wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder\ndes Drittlandes vergällt wurde oder wenn aufgrund der         für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf\nBeschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwar-        Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer-\nten ist.                                                      belange nicht beeinträchtigt werden.\n§32                                 (3) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich\nVollständig vergällter Branntwein               unter Widerrufsvorbehalt. Sie wird nur erteilt, wenn die\n(1) Branntwein ist vollständig vergällt im Sinne des § 132 eingesetzte Menge voraussichtlich 50 1 A im Jahr über-\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, wenn ihm auf 100 1A folgende       schreitet.\nStoffe zugesetzt sind:                                           (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Ände-\na) 0, 75 1 Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 %        rungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüg-\nmas MEK, 2,5 bis 3 % mas Methylisopropylketon und         lich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzoll-\n1,5 bis 2 % mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-            amts hat er diesem von den Erzeugnissen und den daraus\nheptanonD und 0,251 Pyridinbasen oder                     hergestellten Waren unentgeltlich Proben für Unter-\nsuchungszwecke zu überlassen.\nb) 1,0 1Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 % mas\nMEK, 2,5 bis 3 % mas Methylisopropylketon und                (5) Für die Belegheft- und Verwendungsbuchführung\n1,5 bis 2 % mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-            gilt § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinn-\nheptanon]) und 1 g Denatoniumbenzoat.                     gemäß.\n(2) Branntwein ist auch vollständig· vergällt, wenn er                                  §34\nnach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der\nSteuerverfahren\nEuropäischen Gemeinschaften vergällt wurde, die in der\nVerordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission über die              (1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmel-\ngegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständi-        dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle\ngen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauch-       Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-\nsteuerbefreiung (ABI. EG Nr. L 288 S. 12) beschrieben         schnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der\nsind.                                                         Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis","112                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzum 15. des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgen-        nisse gewerblich zu anderen als den in § 132 Abs. 3 Nr. 1\nden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der         oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder\nSteuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und           verwendet, wird entsprechend § 139 Abs. 2 des Gesetzes\nden Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Ent-             besteuert, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht\nlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Haupt-      oder mit der Steuerentstehung eine Ooppelbesteuerung\nzollamt kann verlangen, daß die Entlastungsanmeldung            einträte.\nnach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden\nAromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zweck-\nsetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann ab-            Zu § 140 des Gesetzes\nweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungs-\nabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden.                                   §36\n(2) Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeug-                    Versand unter Steueraussetzung\nnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der                           im Steuergebiet\nVersteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen\n(1) Wer Erzeugnisse aus einem Steuerlager unter\nseines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner bei-\nSteueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den\nzubringen, bei der Verwendung von inländischem Obst-            Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 139 Abs. 1 des\nbranntwein auch die Herstellererklärung, daß dieser\nGesetzes versenden will, hat für den Versand das beglei-\nkeinen Abfindungsbranntwein enthält. Das Hauptzollamt           tende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument\nkann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission\nden zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um\nvom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-\nbranntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt          dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger\nbis zu 5 1A pro 100 kg, Ist auch nachzuweisen, daß diese        Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)\nnicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren          auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt.\nHersteller sind oder waren.           ·\nIn Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder I A\n(3) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-     anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier\njahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum             Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu\nbis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen          seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.\nKalendermonat verkürzen.\n(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung\n(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem            des Dokuments nach Absatz 1 bei der Beförderung der\nBranntweinlager, hat er die Steuerentlastung bis zum            Erzeugnisse mitzuführen.\n15. des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in\n(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender\nder Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Ent-\nZusammenstellungen über den Versand vorzulegen.\nlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalender-\nmonat.                                                             (4) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg\nzu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu\n(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuer-\nnehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsver-\nbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das Haupt-\nmerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn\nzollamt einem Lagerinhaber, der alle zu verwendenden\nzuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt\nErzeugnisse seinem Branntweinlager entnimmt, auf\ndurch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden\nAntrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen,\nAusfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der\ndiese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1\ndritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den\ndes Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt§ 33, im\nbestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender\nübrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinn-\nzurückzusenden.\ngemäß. Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis nach Satz 1\nauch anderen Personen als Lagerinhabern erteilen, wenn             (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt\ndiese bestimmte für Trinkzwecke nicht einsetzbare Er-           kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensverein-\nzeugnisse verwenden.                                            fachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach\nAbsatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben\n(6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung\nEmpfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmel-\neinem Lagerinhaber, der in seinem Branntweinlager Aro-\ndung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Liefer-\nmen herstellt oder lagert, die Erlaubnis zur steuerfreien\nscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeits-\nEntnahme als Getränke- und Lebensmittelaroma nach\ntag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen\n§ 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes erteilen.\nSendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sicht-\n(7) Wer für Aromen eine Steuervergünstigung bean-           baren Aufschrift „Unversteuerte Erzeugnisse\" begleitet\nspruchen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe die Handels-   werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen\npapiere mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: .,Die        Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und\nAromen dürfen ohne branntweinsteuerrechtliche Nach-            unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene\nteile nur zur Herstellung von Lebensmitteln, ausgenom-         zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen\nmen alkoholhaltige Getränke, verwendet werden.\"                Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Überein-\nstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangs-\n§35                                berechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten\nAusfertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die\nBesteuerung bei zweckwidriger\nbestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen\nAbgabe oder Verwendung\nnach dem Empfangsmonat an den Versender zurück-\nWer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder            zusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird\nandere steuerbeg.ünstigte .Lebensmittel als Halberzeug-         Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                113\nkann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen            Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats\nSteuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfah-         zusammengefaßt angemeldet werden. Es kann insbe-\nrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange             sondere im Verkehr zwischen Betriebsstätten desselben\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                         Unternehmens auf die Übersendung von Anmeldungen\nverzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt\n(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des\nwerden.\nzuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert\nvorzuführen.                                                    (4) Für die Aufnahme in ein Branntweinlager gilt § 36\n(7) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager zum           Abs. 8 sinngemäß.\nZweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 140\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehen-\nden Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfahren        Zu § 141 des Gesetzes\nzuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in\nFeld C die Überführung in das Zollverfahren.                                             §39\n(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des                      lnnergemeinschaftliches\nbeziehenden Branntweinlagers unter Widerrufsvorbehalt                         Steuerversandverfahren\nzulassen, daß Erzeugnisse, die er unter Steueraussetzung        (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet\nan andere Branntweinlager oder Betriebe von Erlaubnis-       Erzeugnisse unter Steueraussetzung an ein Steuerlager\ninhabern nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes im Steuergebiet      oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem\nweitergibt, als in sein Branntweinlager aufgenommen und      anderen Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand\nzugleich entnommen gelten, sobald er am Lieferort im         das begleitende Verwaltungsdokument oder das Han-\nSteuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften      delsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92\nüber das Versandverfahren zwischen den Beteiligten           der Kommission vom 11. September 1992 zum beglei-\nbleiben unberührt.                                           tenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung ver-\n§37                             brauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung\n(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. In Feld 18 ist\nVersand im Steuergebiet                    die Menge an reinem Alkohol in hl A oder I A anzugeben.\nim Anschluß an die Überführung                 Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren\nin den zollrechtlich freien Verkehr             auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lager-\nSollen Erzeugnisse im Anschluß an die Überführung in       aufzeichnungen zu nehmen.\nden zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung\n(2) Der Beförderer hat bei der Beförderung der Erzeug-\nversandt werden, hat der Anmelder nach § 140 Abs. 1 des\nnisse die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokuments\nGesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständi-\nnach Absatz 1 mitzuführen.\ngen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem\ndie nach § 36 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzu-       (3) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat\nlegen. Für das Versandverfahren gilt § 36 sinngemäß. Der     Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 40 zu\nEmpfänger hat abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 3 den          leisten.\nbestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt\nnach Satz 1 zurückzusenden.                                     (4) Ändert sich während des Versands der Ort der Liefe-\nrung oder der Empfänger, hat der Versender oder der\nvon ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für\n§38\nden Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.\nVersand von vergälltem Branntwein                 Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich\nim Steuergebiet                       in das begleitende Verwaltungsdokument oder das\n(1) Wird nach § 30 vergällter Branntwein unter Steuer-    Handelsdokument einzutragen.\naussetzung innerhalb des Steuergebiets versandt, hat ihn        (5) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem\nder Versender unverzüglich mit einer Versandanmeldung        anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem für den           Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis\nEmpfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden.§ 36           vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleit-\nAbs. 3 gilt sinngemäß. Für den Versand im Anschluß an die    papiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger\nÜberführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der      hat nach § 36 Abs. 4 zu verfahren.\nAnmelder den Antrag nach § 37 Satz 1 zu stellen und die\nVersandanmeldung dem für die Zollbehandlung zuständi-           (6) Werden die Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-\ngen Hauptzollamt zur Weiterleitung an das für den Emp-       Ländem (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom\nfänger zuständige Hauptzollamt vorzulegen.                   15. Juni 1987, ABI. EG-Nr. L 226 S. 1) in einen anderen Mit-\ngliedstaat verbracht und wird dabei mit dem Einheits-\n(2) Der Versender hat dem im Verfahren nach Absatz 1      papier (Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom\nbeförderten Branntwein Handelspapiere beizugeben und         21. März 1991 über das Einheitspapier, ABI. EG Nr. L 78\ndiese mit der Aufschrift „Unversteuerte Erzeugnisse\" zu      S. 1) die Überführung in das interne gemeinschaftliche\nkennzeichnen.                                                Versandverfahren erklärt (Verordnung (EWG) Nr. 2726/90\n(3) Das Hauptzollamt kann anstelle der Versandanmel-      des Rates vom 17. September 1990 über das gemein-\ndung andere Papiere, insbesondere Mehrausfertigungen         schaftliche Versandverfahren, ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt\nvon Handelspapieren, zulassen, wenn diese die in der Ver-    das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-\nsandanmeldung vorgesehenen Angaben enthalten und             ment, wenn Versender und Empfänger der Erzeugnisse\nals solche gekennzeichnet sind. Bei häufigem Versand         jeweils zugelassene Versender oder zugelassene Empfän-\nzwischen demselben Lieferer und Empfänger kann das           ger nach Artikel 103 oder 111 der Verordnung (EWG)","-- ---··-----·-- -----------\n114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit           1 . von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-\nDurchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Ver-              schaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug\neinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens             nach neuestem Stand,\n(ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 des Einheits-\n2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und\npapiers die zutreffende Position der Kombinierten\nden Verbleib der Erzeugnisse,\nNomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte\nErzeugnisse\" eingetragen werden. Der Versender hat eine     3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für\nKopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lager-        die Lagerung von Erzeugnissen vorgesehenen Lager-\naufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuer-              stätten,\ngebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften       4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nAusfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangs-           eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.\nbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzu-\nsenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat        (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-\nder Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu         ler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung\nnehmen.                                                     des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-\nderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforde-\n(7) Es gelten § 36 Abs. 3 für Zusammenstellungen, § 36\nrungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange\nAbs. 6 für die Vorführung, § 36 Abs. 8 für die Aufnahme\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.\nvon Erzeugnissen, vergällt oder unvergällt, in das Brannt-\nweinlager sinngemäß.                                           (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\nvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Es\n§40                             stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der\nLeistung der Versandsicherheit                Bezugsberechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit\nfür die Steuer nach§ 141 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.\n(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandver-     Die Zulassung kann befristet werden.\nfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamt-\nbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft       (4) Für Rückgabe und Anzeige des Verlusts eines\noder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit   Erlaubnisscheins gilt § 26 Abs. 2 sinngemäß. Für Fort-\nmuß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten    bestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 23 sinn-\nim Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitglied-       gemäß.\nstaaten in Anspruch genommen werden kann.\n(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie\n(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuer-      Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenomme-\nbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde       nen Erzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den      Anordnungen treffen. Der berechtigte Empfänger mit einer\nVersender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.              Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes hat wegen der\nAufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 zu verfahren. Die be-\n(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.\nzogenen Erzeugnisse sind vom berechtigten Empfänger\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-\nunverzüglich aufzuzeichnen.\ntungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-\nschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamt-            (6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem\nbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Ver-     Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemel-\nsender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis,  deten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das gleiche gilt\nim Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren             für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-\ndurchzuführen.                                              stellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichs-\n(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist  antrags.\nnicht erforderlich, wenn Erzeugnisse aus einem offenen\n(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung\nBranntweinlager versandt werden, dessen Branntwein-\nnach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorge-\nlagersicherheit der Höhe nach für den Versand aus-\nschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmel-\nreichend ist und außerdem die Anforderung nach Absatz 1\ndung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter\nSatz 2 erfüllt.\nnach § 42 die Steuer anmeldet.\n§41                               (8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange\nBerechtigter Empfänger                    dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des\nberechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulas-\n(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2     sen, daß die Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenom-\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steuer-         men gelten, sobald er im Steuergebiet am Ort der Liefe-\naussetzung nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die    rung daran Besitz erlangt hat.\nZulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich\nin doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind            (9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2\nName, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers,      Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Erzeugnisse unter\nSteuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die           Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei\nUmsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Erzeug-     dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge,\nnisse, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen,       Art und Alkoholgehalt der Erzeugnisse schriftlich zu bean-\nsowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Mo-   tragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie\nnaten entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter    Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese\nAusfertigung beizufügen;                                    zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-","- - - - - - - · · · · · · · - · - · - ...\nNr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                 115\naufsieht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt           Zu § 142 des Gesetzes\nAbsatz 3 Satz 1 und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7\nund für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.\n§43\n§42                                             Ausfuhr von Erzeugnissen\nBeauftragter                                          unter Steueraussetzung\n(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten            (1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nhaben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach             ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates\n§ 141 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz            vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\ndes Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in           Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauch-\ndoppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind                      steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte\nGeltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuer-\n1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlager-\ngebiet).\ninhabers und des Beauftragten,\n(2) Für Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung un-\n2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen\nmittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt\nFinanzamt,\nwerden sollen, gilt § 36 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 sinn-\n3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlager-              gemäß, für Erzeugnisse, die über andere Mitgliedstaaten\ninhabers,                                                      im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus-\ngeführt werden sollen, gelten § 39 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 3\n4. Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des                und 6 sinngemäß. An ·die Stelle des Empfängers tritt\nAlkoholgehalts,                                                die Zollstelle, an der die Erzeugnisse das EG-Verbrauch-\n5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten             steuergebiet verlassen. Die Zollstelle übergibt den be-\nentstet:t, sowie                                               stätigten Rückschein dem Versender oder dem für ihn am\nAusfuhrort tätigen Beauftragten.\n6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger im\nSteuergebiet, für die der Beauftragte tätig werden soll,          (3) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von\neiner Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luft-\nanzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung               fahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines\nbeizufügen:                                                        einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus\n1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-         dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gelten sie\nstellung einverstanden ist,                                    mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt.\nWird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert,\n2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der         daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuer-\nBeauftragte über die Lieferungen des Steuerlager-              gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangs-\ninhabers zu führen hat, und                                    zollstelle - Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung\n(EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November\n3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-\n1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161,\ntragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der\n182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nAbgabenordnung für die Zulassung und weitere die\nRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\nZulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.\nhinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-         sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemein-\nler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung            schaft verbracht werden, ABI. EG Nr. L 326 S. 11 -) die\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-            Zustimmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der vor-\nderlich erscheinen. Es kann auf Angaben nach Absatz 1              genannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß\nverzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-                die Erzeugnisse im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungs-\nträchtigt werden.                                                  gemäß steuerlich erfaßt werden.\n(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich             (4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt\nunter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat          der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar\nder Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die          mit der Kurzbezeichnung „VSt\" als verbrauchsteuerpflich-\nvoraussichtlich in 1,5 Monaten entsteht.                           tige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisen-\nbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich\n(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeich-           vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch\nnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu\ndem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sen-\nführen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.            dung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des\nDer Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzu-\nEisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere\nzeichnen.                                                         Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch\n(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Ände-             nicht beeinträchtigt werden.\nrung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse\n(5) Werden Erzeugnisse unmittelbar ausgeführt, kann\nunverzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im\ndas Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedin-\nKreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.\ngungen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2\n(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuer-         oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht\nanmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich             beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht aufgrund\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben.                              anderer Vorschriften anzuwenden sind.","116                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZu § 143 des Gesetzes                                           (6) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 in das Steuer-\ngebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte\n§44                              Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder\nUnregelmlßigkeiten                        eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2\nim Verkehr unter Steueraussetzung                 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom\n17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-\n(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 36, 39           ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen\noder 43 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim         Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr\nVersender ein oder sind im Rückschein Abweichungen            des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369\nbescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn      S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeige-\nzuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat        pflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung\ndie Erzeugnisse unverzüglich in seiner Lagerbuchführung       die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite\nals versteuerten Abgang a~fzuzeichnen, sobald feststeht,      und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1\ndaß diese im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfah-        vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die\nren entzogen wurden oder als entzogen gelten.                 Anmeldyng oder Entrichtung der Steuer.\n(2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber\nden Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn\nzuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erhe-        Zu § 146 des Gesetzes\nben sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen bis\nzu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transportschwund                                        §46\noder auf Fehlern bei der Mengenermittlung beruhend\nVersandhandel, Beauftragter\naußer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um Erzeugnisse\nin Kleinverkaufsbehältnissen handelt. Mehrmengen sind           (1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des\nvom Empfänger als Zugang zu buchen.                           Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Erzeugnisse in\ndas Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den\nZu § 144 des Gesetzes                                         Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in dop-\npelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Erzeug-\n§45                              nisse mit den für die Besteuerung wesentlichen Merk-\nmalen anzumelden und den voraussichtlichen Liefer-\nVerbringen aus dem freien Verkehr\numfang anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat\nanderer Mitgliedstaaten\nder Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn\n(1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus         diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\ndem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu           Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Bei Lieferung an\ngewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erst-          Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der\nmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies schrift-  Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt\nlich in doppelter Ausfertigung dem für seinen Geschäfts-      abgeben.\nsitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen\neines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige         (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\nbei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die          vorbehalt die Zulassung zur Lieferung der Erzeugnisse,\nErzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet        wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall\nwerden sollen.                                                oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende\nSteuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder\n(2) Der Anzeigepflichtige hat die Erzeugnisse mit den für  Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der\ndie Besteuerung wesentlichen Merkmalen (Menge, Art,           Abgabenordnung zu erbringen.\nAlkoholgehalt und Alkoholmenge) anzumelden; Auf Ver-\nlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu               (3) Soll ein Beauftragter nach § 146 Abs. 5 des Gesetzes\nmachen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom-            zugelassen werden, so hat der Versandhändler den\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.     Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den\nDas Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten,           Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzoll-\nwenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.       amt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-  anzugeben:\nvorbehalt die Zulassung zum Bezug, zum lnbesitzhalten         1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens\noder zur Verwendung, wenn der Anzeigepflichtige Sicher-           des Versandhändlers und des Be~uftragten,\nheit in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuer\n2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen\ngeleistet hat.\nFinanzamt,\n(4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den\n3. Umsatzsteueridentifikationsnummer         des   Versand-\nBezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung\nhändlers,\nder Erzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu\nAnordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen           4. Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alko-\nverlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom-             holgehaltes,\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.    5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat er die Erzeugnisse           entsteht.\nunverändert vorzuführen.\nDem Antrag sind beizufügen:\n(5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach\n§ 144 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschrie-          1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-\nbenem Vordruck abzugeben.                                         stellung einverstanden ist,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                  117\n2. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der     ment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen\nBeauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers      Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr\nzu führen hat,                                            des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369\n3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-     S. 17), auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und\ntragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der       dritte Ausfertigung des Begleitpapiers bei der Beförde-\nAbgabenordnung für die Zulassung und weitere die          rung der Erzeugnisse mitzuführen.\nZulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.\n(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 148\n(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-   Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mit-\nler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung        gliedstaaten verbrachte Erzeugnisse nicht nur gelegent-\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-        lich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem\nderlich erscheinen.                                           zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausferti-\ngung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei\n(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs- dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die\nvorbehalt die Zulassung, wenn                                  Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art der\n1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch    Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehaltes anzu-\ndie Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder           geben (Sortimentsliste). Er hat außerdem zu versichern,\ndaß die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und\n2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2\nkeinen Abfindungsbranntwein enthalten. Änderungen der\ngeleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für    dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem\ndie Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickeln-        Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.\nden Versandhandels zuständig.\n(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeich-\n(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun-     nungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu\ngen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen.       führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der           Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber\nBeauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle    die Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.\ndie Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse        Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem unentgelt-\ndem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.                     lich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.\n(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die\n(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmel-\nSteueranmeldung nach § 146 Abs. 4 des Gesetzes nach\ndung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\nErzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-\n(8) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Ver-      lastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet\nsandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf        verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die Anmel-\nAntrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die          dung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf\nLieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und        den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben,\nerlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für          in ihr alle für ·die Bemessung der Steuerentlastung erfor-\nalle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag       derlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag\ndes folgenden Monats abgegeben wird.                          selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfän-\nger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten\nBegleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Ver-\nZu § 147 des Gesetzes                                         steuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat vor-\nzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt\n§47                              im Einzelfall verlängert werden. § 34 Abs. 2 gilt für den\nVersteuerungsnachweis im Steuergebiet sinngemäß.\nErzeugnisse aus Drittländern\n(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-\nErzeugnisse sind in den Fällen des§ 147 des Gesetzes\njahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen\nmit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen\nKalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr\nanzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung\nverlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer\noder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nunverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.\ngeben.\n(6) Hat der Antragsteller die Waren unter Versteuerung\nseinem Branntweinlager entnommen, hat er die Ent-\nZu § 148 des Gesetzes                                         lastung in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen.\nIn diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen\n§48                              Kalendermonat.\nVerbringen von Erzeugnissen\ndes freien Verkehrs in andere                     (7) Gibt der berechtigte Empfänger die von ihm in Emp-\nfang genommenen Erzeugnisse in das Steuerlager in dem\nMitgliedstaaten, Steuerentlastung\nanderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung\n(1) Wer Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken, aus-          das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission\ngenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten          vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-\nverbringen will, hat das vereinfacht_e Begleitdokument        dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger\noder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2        Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1)\nder Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom           vorgesehene Begleitpapier auszufertigen. § 39 Abs. 2 gilt\n17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-         sinngemäß.","118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZu § 151 des Gesetzes                                            (6) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat\ner dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-\n§49                               zeigen. Der Anmeldepflichtige nach den Absätzen 1 und 4\nhat Änderungen der angegebenen Betriebsverhältnisse\n·Anmeldung Im Rahmen der Steueraufsicht\ndem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzu-\n(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu     zeigen.\ngewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat\ndie Anmeldung nach§ 151 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich                                       §50\nin doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Betrieb\nzuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dabei hat er anzu-                               Probenentnahme\ngeben:                                                           Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können\n1. Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,                   im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Brannt-\nweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie\n2. Art der Trinkbranntweine mit Angabe des Alkohol-\nvon Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt\ngehaltes,\nsind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgelt-\n3. Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen       lich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.\nErzeugnisse,\n4. sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alko-\nholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, Höhe des                                       §51\nAnteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt                             Ordnungswidrigkeiten\ndes Trinkbranntweins,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der\n5. Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nJahr in Liter Ware.\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflich-          1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 oder § 26 Abs. 2 Satz 1,\ntige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-              auch in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 1, einen\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht               Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\nerforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An-             gibt,\ngaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht              2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6, § 10 $atz 1 oder 3, § 17\nbeeinträchtigt werden.                                              Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3\n(2) Der Trinkbranntweinhersteller ist verpflichtet, über        Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in\ndie eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über            Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26\ndie hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe            Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2\nihres Alkoholgehaltes Aufzeichnungen zu führen. Das                Satz 2, auch in Verbindung mit§ 34 Abs. 5 Satz 2, § 33\nHauptzoliamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann                Abs. 4 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung\nweitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Siche-             mit§ 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht              Abs. 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine\nerforderlich erscheinen.                                           Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-\nbenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(3) Wer, ohne Hersteller oder Steuerlagerinhaber zu\nsein, Branntwein in nicht unerheblichem Umfang an Händ-         3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch\n1er abgibt oder abgeben will, hat die Anmeldung als                 in Verbindung mit§ 33 Abs. 5 oder§ 34 Abs. 5 Satz 2,\nGroßhändler nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für              § 41 Abs. 5 Satz 1 , § 42 Abs. 4 Satz 1 oder§ 48 Abs. 3\nseinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in              Satz 1 ein Belegheft nicht führt,\ndoppelter Ausfertigung abzugeben. Er hat dabei die Art\n4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder\nder Erzeugnisse und den geschätzten Jahresabsatz in\n§ 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5\nLiter Ware anzugeben.\noder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht\n(4) Wer Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen            richtig führt,\nwill, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes\nbei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt             5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nschriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Der                § 27 Abs. 2 Satz 5 oder§ 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3,\nAnmeldepflichtige hat dabei die Art des Abfindungs-                 § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3,\nbranntweins, die Art seiner W~itervermarktung sowie die             § 45 Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 1 oder§ 49 Abs. 2\nvoraussichtliche jährliche Aufkaufmenge in I A anzugeben.           Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,\nEr hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben              nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,\nzu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom-           6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2,\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.           jeweils auch in Verbindung mit§ 28 Abs. 3 Satz 2,\n(5) Der Anmeldepflichtige nach Absatz 4 ist verpflichtet,       oder § 38 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht\nAufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungs-                    richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,\nbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den\n7. entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder\nVerbleib dieses Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt\nAbs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34\nkann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Auf-\nAbs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert,\nzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung. des\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-         8. entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder\nlich erscheinen.                                  ·                nicht rechtzeitig stellt,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                      119\n9. entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergällung nicht            14. entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37\noder nicht rechtzeitig vornimmt,                                  Satz 2, § 39 Abs. 7 oder§ 43 Abs. 2 Satz 1 ein Erzeug-\nnis nicht vorführt oder\n10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1,\njeweils auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1,           15. entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\noder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt,            § 43 Abs. 2 Satz 1 , eine Eintragung nicht oder nicht\nrechtzeitig vornimmt.\n11. entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37\nSatz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1 , § 39 Abs. 2, auch in           (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der\nVerbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1,       Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n§ 45 Abs. 6 Satz 1 oder§ 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfer-       1 . entgegen § 34 Abs. 7, § 38 Abs. 2 oder § 43 Abs. 4\ntigung nicht mitführt,                                           Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nbenen Form kennzeichnet oder\n12. entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38\nAbs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder§ 43 Abs. 2 Satz 1, eine      2. entgegen§ 38 Abs. 2 einen Lieferschein nicht beigibt.\nZusammenstellung nicht vorlegt,\n§52\n13. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit\n§ 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder                              Inkrafttreten\n§ 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nrechtzeitig zurücksendet,                                    in Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nFranz-Chr. Zeitler","120                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr\nVom 13. Januar 1994\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über\ndie Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom\n21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921) und vom 28. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2491 ),\nübertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der\nBundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf\n- den Deutschen Wetterdienst,\n- das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,\n- die Bundesanstalt für Straßenwesen,\n- das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,\n- das Kraftfahrt-Bundesamt,\n- das Luftfahrt-Bundesamt,\n- das Bundesamt für Güterverkehr,\n- das Eisenbahn-Bundesamt,\n- die Bundesanstalt für Gewässerkunde,\n- die Bundesanstalt für Wasserbau,\n- die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\njeweils für ihren Geschäftsbereich.\nII.\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter 1. genannten Anordnung übertrage\nich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten des\nBundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A auf den Präsidenten\ndes Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich\nder Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) auf die unmittel-\nbar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen.\nIII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter\n1. und II. genannten Beamten vor.\nIV.\nDiese Anordnung tritt am 13. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten meine\nAnordnungen vom 7. August 1975 (BGBI. 1S. 2185) und vom 10. Oktober 1978\n(BGBI. 1 S. 1685) über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr außer Kraft.\nBonn,den13.Januar1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}