{"id":"bgbl1-1994-4-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":4,"date":"1994-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_4.pdf#page=9","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1994-01-19T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["---- ------------------\nNr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                101\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 19. Januar 1994\nAuf Grund des Artikels 4 der Dritten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher\nVorschriften vom 17. Januar 1994 (BGBI. 1S. 94) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom\n29. Januar 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Januar 1989\n(BGBI. 1S. 81),\n2. die nach ihrem Artikel 2 teils mit Wirkung vom 1. Juli 1982, teils am 9. No-\nvember 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. 1\nS. 2059),\n3. den am 29. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 9, des § 10 und des § 11 des Weinwirtschaftsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2266),\nzu 3. des§ 8 Abs. 1 Nr. 1, des§ 9, des § 10, des§ 11 und des§ 23 Abs. 3 Satz 2\nund 3 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1824).\nBonn,den19.Januar1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","102                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\n§1                              Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung\n(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und           nach Absatz 1 Satz 3 entfallen.\ndie Bestandsmeldung nach der Verordnung (EWG)\nNr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987\n§3\n(ABI. EG Nr. L 369 S. 59) sind den nach Landesrecht            (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein\nzuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen          Exemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein oder\nVordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Aus-             zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein eingetra-\ndrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von        gen ist, oder eine Aufstellung der in dieser Meldung ent-\nder zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese        haltenen Einzelangaben dem Bundesamt für Ernährung\nAusdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.        und Forstwirtschaft (Bundesamt) zu. Dieses Exemplar\noder diese Aufstellung muß eine Angabe über den Zeit-\n(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger be-         punkt des Eingangs der Meldung bei der nach Landes-\nfreit, die                                                   recht zuständigen Stelle enthalten.\n1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre         (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die\nRechnung verarbeiten lassen oder                        Angaben in den Meldungen nach § 1 Abs. 1 und § 2\n2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer       zusammen und teilt die Ergebnisse dem Statistischen\nErzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte        Bundesamt mit.\nin Form von Trauben oder Most abliefern.                                            §4\n(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach Artikel 3     Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wieder-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist spätestens am           bepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8\n10. Dezember zu erstatten. Wird die Mitteilung einem         Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des\nGeschäftsvermittler (Weinkommissionär) gegenüber er-         Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein\nstattet, so hat dieser seinem Abnehmer den Hektarertrag      vom 16. März 1987 (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert\nzusammen mit einer Nummer, die die Feststellung der          durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 vom 14. Juni\nHerkunft des Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der       1993 (ABI. EG Nr. L 154 S. 39), sind den nach Landesrecht\nHektarertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  zuständigen Stellen innerhalb einer von ihnen festzuset-\nDer Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat Hektar-       zenden Frist auf den von ihnen ausgegebenen Vordrucken\nertrag un_d Nummer in seiner Weinbuchführung einzu-          zu erstatten. Die festzusetzende Frist darf über den nach\ntragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus dem gelieferten      vorgenommener Rodung, Wiederbepflanzung oder Neu-\nErzeugnis Wein herstellt, in seiner Erzeugungsmeldung        anpflanzung jeweils folgenden 31. Mai nicht hinausgehen.\nauch diese Nummer einzutragen.\n§5\n(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 13\n(1) Die Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Wein-\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ent-\nwirtschaftsgesetzes ist an den Deutschen Weinfonds\nsprechen\n(Weinfonds) zu entrichten.\n100 Kilogramm      Trauben               =   75 Liter Wein,\n(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalen-\n100 Liter          Traubenmost           =   95 LiterWein,   dervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3\n100 Liter          konzentrierter                            Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geliefert ist. Bei der\nTraubenmost                               Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferun-\noder rektifizierter                       gen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.\nkonzentrierter                              (3) Der Abgabeschuldner hat dem Weinfonds die für die\nTraubenmost           = 500 Liter Wein.   Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen\n(5) Als „Einzelhändler\" im Sinne des Artikels 4 Abs. 3    innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderviertel-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 gilt derjenige, dessen      jahres zu melden. Zusammen mit der Meldung nach\nam 31. August eingelagerte Weinmengen 25 Hektoliter          Satz 1 hat der Abgabeschuldner eine Errechnung der für\nnicht überschreiten.                                         das Kalendervierteljahr geschuldeten Abgabe mitzuteilen.\nDie Meldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2\n§2                              haben nach einem Muster zu erfolgen, das das Bundes-\n(1) Die Bestandsmeldung ist zu untergliedern in           ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nAngaben über Rot- oder Weißwein. Beide Gruppen sind          Bundesanzeiger veröffentlicht.\nweiter zu untergliedern in Wein inländischer Herkunft,          (4) Die Mitteilung über die Abgabe nach Absatz 3 gilt\nWein mit Herkunft aus anderen Ländern der Gemeinschaft       als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin\nund Wein mit Herkunft aus Drittländern. Die Weine inlän-     zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall\ndischer Herkunft und mit Herkunft aus anderen Ländern        oder ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorgeschrie-\nder Gemeinschaft sind weiter zu untergliedern in Tafel-      benen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Weinfonds auf\nwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit         Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die\nPrädikat.                                                   Abgabeschuld maßgeblichen Mengen einen Abgabe-\n(2) Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von Weinen   bescheid erteilen.\naus mehreren Ländern der Gemeinschaft besteht, kann             (5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des\ndie Untergliederung ·nach Absatz 1 Satz 2 und 3, bei         Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld","Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                  103\nentstanden ist. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid        Die Prüfsorte sowie die Vergleichssorte oder die Ver-\nerteilt, weil die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vor-       gleichssorten sind getrennt zu ernten und auszubauen.\ngeschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist, so wird die\n(3) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf\nfestgesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des\n1 000 Stöcke je Versuchsanlage nicht übersteigen. Von\nBescheides fällig. Hat der Weinfonds einen Abgabe-\nbescheid erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher\neiner Prüfsorte sind in einem bestimmten Anbaugebiet\nmindestens 3 Versuchsanlagen je Pflanzjahr zu erstellen.\nals die vom Abgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so\nDie Gesamtzahl der Versuchsanlagen je Prüfsorte und\nwird der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang\nbestimmtem Anbaugebiet darf 30 nicht übersteigen.\ndes Bescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner\nmitgeteilten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend,       (4) Der Erlaubnisinhaber teilt der zuständigen Behörde\nwenn der Weinfonds nach Erteilung eines Abgabe-               jährlich bis zum 31. Dezember die Erntemenge, den natür-\nbescheides auf Grund eigener Schätzung einen neuen            lichen Alkoholgehalt und den Säuregehalt der Prüfsorte\nAbgabebescheid auf -Grund eigener Ermittlung erteilt, in      sowie der Vergleichssorte oder der Vergleichssorten mit.\ndem die festgesetzte Abgabe höher ist.\n(6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen                                           §7\nMengen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem unverhältnis-             (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des\nmäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Wein-         Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer\nfonds dem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2\ngestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Reben\nSchätzung angibt.\nwieder anpflanzt,\n(7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als\n2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nzehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat\nNr. 822/87 erforderliche Genehmigung Reben neu an-\ndie Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als\npflanzt oder\neinhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die\nAbgabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst         3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nmit Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie die          Nr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach\nAbsätze 3 bis 6 gelten entsprechend.                              Ablauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres\nvornimmt.\n(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fällig-\nkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 des\nder Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert           Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ndes rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Be-        fahrlässig\nrechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige          1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Bestandsmeldung nicht\nAbgabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach                 richtig oder nicht vollständig oder\nunten abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche        2. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht\nMark werden nicht erhoben.                                        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften          erstattet.\nJahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5 des\ngeworden ist.                                                 Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n§6                              fahrlässig\nDer Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und    1. entgegen\nÜbernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum                a) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-\nEnde des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres auf-                   kel 5 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 13\nzuheben, in dem die Zahlung fällig geworden ist.                      Unterabs. 1 Satz 1,\nb) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit\n§6a\nArtikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1\n(1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Anbaueignung                   und3oder\nvon Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2314ll2               c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbindung\nder Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestim-                       mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unterabs. 1\nmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten                     Satz 1\n(ABI. EG Nr. L 248 S. 53), zuletzt geändert durch die\nder Verordnung (EWG) Nr. 3~29/87 oder\nVerordnung (EWG) Nr. 2462/93 vom 6. September 1993\n(ABI. EG Nr. L 226 S. 1), sind nach der Langparzellen-        2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\nmethode oder in Blockanlage zu erstellen. Dabei sind die          (EWG) Nr. 822/87\nin Satz 1 genannten Parzellen oder Blöcke der Prüfsorte       eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nsowie der Vergleichssorte oder der Vergleichssorten           nicht rechtzeitig erstattet.\nunmittelbar nebeneinander anzulegen.\n§8\n(2) Die Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichs-\nsorte oder der Vergleichssorten hat zum gleichen Zeit-           Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\npunkt zu erfolgen.• Entsprechend den sortenspezifischen       Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Wein-\nErfordernissen können bei der Prüfsorte sowie der Ver-        wirtschaftsgesetzes und § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird\ngleichssorte oder den Vergleichssorten unterschiedliche       auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nAnbaumaßnahmen, insbesondere bei der Wahl der Unter-          übertragen.\nlagssorte, des Standraumes, der Erziehungsart, sowie                                          §9\nbeim Rebschutz und der Düngung, angewendet werden.                                      (Inkrafttreten)"]}