{"id":"bgbl1-1994-4-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":4,"date":"1994-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_4.pdf#page=7","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Fünfte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 5. BtMÄndV)","law_date":"1994-01-18T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                         99\nfünfte Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n(fünfte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 5. BtMÄndV)\nVom 18. Januar 1994\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund des § 1 Abs. 2           b) Die Position Morphin erhält folgende Ausnahme-\ndes Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1                 regelung:\nS. 681, 1187) nach Anhörung von Sachverständigen sowie                  .,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen\nauf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes:                      weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom\nHundert Morphin, berechnet als Base, enthalten\nund die aus einem oder mehreren sonstigen\nArtikel 1                                         Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt\nsind, daß das Betäubungsmittel nicht durch\nÄnderung des Betiubungsmittelgesetzes\nleicht anwendbare Verfahren oder in einem die\nDas Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1                     öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß\nS. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-                   zurückgewonnen werden kann -\".\nzes vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1407), wird wie folgt\ngeändert:\n4. Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes\nwird wie folgt geändert:\n1. Am Ende der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes\na) Die Ausnahmeregelung der Position Bromazepam\nwird die Position nach dem ersten Gedankenstrich wie\nerhält folgende Fassung:\nfolgt gefaßt:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen\n\"die Isomere, ausgenommen Dextromethorphan, der\nweiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte\nin dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in\nForm bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -\".\neiner anderen Anlage verzeichnet sind und das Beste-\nhen solcher Isomere in der bestimmten chemischen                b) Die Ausnahmeregelung der Position Camazepam\nBezeichnung möglich ist;\".                                         wird gestrichen.\nc) Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazep-\n2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie                 oxid erhält folgende F8$Sung:\nfolgt geändert:                                                    .,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen\na) Die Ausnahmeregelung der Position Codein erhält                      weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte\nfolgende Fassung:                                                    Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten -\".\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen            d) Die Ausnahmeregelung der Position Diazepam\nweiteren Stoff der Anlagen l bis III bis zu 2,5 vom        erhält folgende Fassung:\nHundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg              ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen\nCodein, berechnet als Base, enthalten -\".                       weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom\nb) Die Ausnahmeregelung der Position Ethylmorphin                       Hundert als Sirup oder Tropflösung, j~doch\nerhält folgende Fassung:                                            nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder\nje abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam ent-\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen                    halten -\".\nweiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom\nHundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg           e) Die Ausnahmeregelung der Position Flunitrazepam\nEthylmorphin, berechnet als Base, enthalten -\".            erhält folgende Fassung:\nc) Die Position Methadon wird mit allen Angaben                     ,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen\nweiteren Stoff der Anlagen Ibis III je abgeteilte\ngestrichen.\nForm bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten -\".\n3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes               f) Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat\nerhält folgende Fassung:·\nwird wie folgt geändert:\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die\na) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabe-\ntischer Reihenfolge eingefügt:                                      a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III\nje abgeteilte Form bis zu 500 mg oder\n,,Amfetaminil    2-(a-Methylphenetylamino)-2-\nphenylacetonitri!                                  b) mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu\n- ausgenommen in Zubereitungen,                         200 mg Meprobamat enthalten-\".\ndie ohne einen weiteren Stoff der          g) Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbi-\nAnlagen I bis III je abgeteilte Form          tal erhält folgende Fassung:\nbis zu 10 mg Amfetaminil, berech-\n,,- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen\nnet als Base, enthalten -\nweiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom\nMethadon         (±)-6-Dimenthylamino-                              Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg Sec-\n4,4-diphenyl-3-heptanon\".                          butabarbital, berechnet als Säure, enthalten -\".","100                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 2                        2. § 2a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nÜbergangsvorschriften                            ,,(1) Zur Substitution im Rahmen der Behandlung\neiner Betäubungsmittelabhängigkeit darf der Arzt nur\nFertigarzneimittel, die als ausgenommene Zubereitung          Levomethadon, Methadon oder eip zur Substitution\nmit bis zu 2 mg des Betäubungsmittels Flunitrazepam             zugelassenes Betäubungsmittel verschreiben. Die Ver-\nzugelassen sind, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. März        schreibung ist nur zulässig, wenn und solange die\n1994 nach den bisher geltenden Vorschriften verschrie-         Anwendung des Betäubungsmittels unter den Voraus-\nben und abgegeben werden.                                       setzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelge-\nsetzes, insbesondere unter Beachtung der Regeln der\närztlichen Kunst, erfolgt.\"\nArtikel3                          3. § Sa Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nÄnderung                                 ,,(4) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-\nder Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung                 dienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der\nVerschreibungen sowie eine mindestens halbjährliche\nDie Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in              Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Ein-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. September                richtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen des\n1993 (BGBI. 1S. 1637) wird wie folgt geändert:                  Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwand-\nfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Der\nunterzeichnende Apotheker zeigt dieses der zuständi-\na) Buchstabe a wird wie folgt geändert:                      gen Landesbehörde an. Mit der Überprüfung der\naa) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6            Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweili-\neingefügt:                                           gen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll\nanzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat\n„6. Methadon                        3000mg,\".        der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem\nbb) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die            Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes\nNummern 7 bis 10.                                    eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der\nNichteinhaltung die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Be-\nb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:                      täubungsmittelgesetzes zuständige Landesbehörde\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2            zu unterrichten.\"\neingefügt:\n„2. Amfetaminil                       200 mg,\".                              Artikel 4\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nNummern 3 bis 15.                                Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Januar 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehafer"]}