{"id":"bgbl1-1994-4-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":4,"date":"1994-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_4.pdf#page=2","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften","law_date":"1994-01-17T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["94                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Vorschriften\nVom 17. Januar 1994\nEs verordnen                                                                            Artikel 1\n- auf Grund des § 50 Abs. 2, des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und            Änderung der Wein-Überwachungs-Verordnung\nAbs. 2 bis 4, des§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5\nDie Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar\nund 7 und des § 71 a Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung\n1991 (BGBI. 1 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nmit § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung\nVerordnung vom 21. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 715), wird wie\nder Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1\nfolgt geändert:\nS. 1196), von denen § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 durch\nArtikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nS. 1424), § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 38\ndes Gesetzes vom 11. Juli 1989 und durch Artikel 3 Nr. 5          ,,(1) Über den bereits nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1\ndes Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1822)               der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission\nund § 71 Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes               vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die\nvom 29. Oktober 1992 geändert und§ 71a Nr. 3 und 4               Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im\ndurch Artikel 1 Nr. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1989            Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher\neingefügt worden sind, das Bundesministerium für                 (ABI. EG Nr. L 200 S. 10) buchführungspflichtigen Per-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-              sonenkreis hinaus haben auch Geschäftsvermittler,\nmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,                    die in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EWG)\nNr. 2238/93 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher\n- auf Grund des§ 50 Abs. 2, des§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und\nzu führen. Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 2\nAbs. 2 bis 4, des § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5\nBuchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 gilt,\nund 7 jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 des Wein-\nwer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr\ngesetzes, von denen § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5\nals 100 Liter Wein abgibt. ..\ndurch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 11. Juli 1989,\n§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 38 des Geset-\nzes vom 11. Juli 1989 und durch Artikel 3 Nr. 5 des          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 29. Oktober 1992 und § 71 Abs. 2 durch              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte \"(Weinkom-\nArtikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992                    missionäre) und der Hersteller von Weinessig\"\ngeändert worden sind, das Bundesministerium für                      gestrichen.\nGesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 4\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89\"\n- auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Weinwirtschafts-                  durch die Angabe ,,Artikel 12 Abs. 4 Unterabs. 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93\" ersetzt.\n29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1824) das Bundesministe-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-       3. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 21 der Verord-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,              nung (EWG) Nr. 986/89\" durch die Angabe „Artikel 19\nder Verordnung (EWG) Nr. 2238/93\" ersetzt.\n- auf Grund des § 9 des Weinwirtschaftsgesetzes das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für        4. § 4 wird wie folgt geändert:\nWirtschaft und der Finanzen,                                     a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Artikel 2 Abs. 1 Buch-\n- auf Grund des § 1O des Weinwirtschaftsgesetzes das                   stabe g der Verordnung (EWG) Nr. 986/89\" durch\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                  die Angabe „Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    (EWG) Nr. 2238/93\" ersetzt.\nder Finanzen sowie                                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n- auf Grund des§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Weinwirt-                    ,,(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nschaftsgesetzes das Bundesministerium für Ernährung,                 verordnung zulassen, daß die Ein- und Ausgangs-\nLandwirtschaft und Forsten:                                          bücher der in Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                  95\nordnung (EWG) Nr. 2238/93 genannten Händler                    (2) ·Wer ein inländisches Erzeugnis, bei dessen\nund Erzeuger aus den dort genannten Begleit-               Beförderung nach Artikel 10 der Verordnung (EWG)\npapieren oder Meldungen bestehen. Sie können              Nr. 2238/93 eine Kopie des Begleitpapieres zu erstel-\nandere als die nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1          len ist, an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier,\nder Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 vorgeschriebe-            soweit die Trauben, aus denen das beförderte\nnen Fristen für Eintragungen in den Ein- und Aus-          Erzeugnis gewonnen worden ist, von ihm selbst\ngangsbüchern und besonderen Konten zulassen,               erzeugt und in einem Bundesland geerntet worden\nwenn die Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1            sind, in dem die Rebfläche 200 ha übersteigt, und mit\nUnterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93               der Beförderung ein Eigentumswechsel verbunden\nhierfür vorliegen.\"                                        ist, zusätzlich anzugeben:\n1. sofern der zulässige Hektarertrag nach § 2a Abs. 1\nSatz 3 des Weingesetzes für Qualitätsgruppen\n5. § 6 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nunterschiedlich festgesetzt ist,\n,,§6                                    a) das Erntejahr der Trauben, aus denen das be-\nErgänzende Vorschriften                               förderte Erzeugnis gewonnen worden ist, und\nbeim Versand von Teilmengen                           b) die Erzeugnisart,\n(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes)\n2. sofern der zulässige Hektarertrag nach§ 2a Abs. 1\nDie nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Ver-            Satz 3 des Weingesetzes für Rebsorten oder Reb-\nordnung (EWG) Nr. 2238/93 erforderlichen Vermerke                    sortengruppen unterschiedlich festgesetzt ist,\nüber Mischungen sind auf den Begleitpapieren deut-\na) das Erntejahr der Trauben, aus denen das\nlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte\nbeförderte Erzeugnis gewonnen worden ist,\n,, vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ... \"\nanzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für                    b) die Erzeugnisart und\njede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzu-                    c) die Rebsorte oder die Rebsortengruppe.\ngeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge\nSoweit in dem beförderten Erzeugnis Teilmengen ent-\neingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzu-\nhalten sind, die sich hinsichtlich der Bedingungen\nbewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem\noder der Angaben nach Satz 1 unterscheiden, sind\nEmpfänger ein vom Verfügungsberechtigten der\ndie für die Unterscheidung notwendigen Angaben\nGesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausge-\neinschließlich der Menge für jede Teilmenge gesondert\nhändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie\neinzutragen.\nzusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 auf-\nzubewahren. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.                           (3) Soweit ein Erzeugerzusammenschluß auf Grund\neiner Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 4 des\nWeingesetzes als ein Betrieb gilt, hat dieser die Ver-\n§6a                               pflichtung nach Absatz 2 zu erfüllen.\nVorgeschriebenes Begleitpapier                      (4) Ist mit einer in Absatz 2 Satz 1 genannten Beför-\nfür nicht abgefüllte Erzeugnisse                 derung ein Eigentumswechsel nicht verbunden oder\n(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes)                   hat der Abgebende die Trauben, aus denen das\nFür die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buch-          beförderte Erzeugnis gewonnen worden ist, nicht\nstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 genann-               selbst erzeugt, so ist dies in dem Begleitpapier anzu-\nten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolu-            geben, soweit im übrigen die dort aufgeführten Bedin-\nmen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist         gungen vorliegen.\"\nein Begleitpapier nach dem im Anhang III der genann-\nten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden             6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nund unter Berücksichtigung des Anhanges II der\ngenannten Verordnung auszustellen.                                                            ,,§8\nKontrollvorschriften\n(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes)\n§6b\n(1) Wird ein Erzeugnis, für das ein Begleitpapier\nBegleitpapier, Hektarertrag\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 oder ein\n(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes)\nDokument nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Ver-\n(1) Wer eine nicht abgefüllte Obermenge eines              ordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission über die\ninländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in             Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der\ndas Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar das         Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost\nWort „Obermenge\" und den Verwendungszweck ein-                 vorzulegen sind, vom 18. Dezember 1985 (ABI. EG\nzutragen. Wird die Obermenge aus dem Inland ver-               Nr. L 343 S. 20), zuletzt geändert durch die Verord-\nbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben                nung (EWG) Nr. 2039/88 vom 8. Juli 1988 (ABI. EG\nzusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen        Nr. L 179 S. 29), ausgestellt ist, ins Inland verbracht,\nSprache anzugeben. Wer ein nicht abgefülltes inländi-          hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht\nsches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektar-            für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des\nertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier            Begleitpapiers oder des Dokuments zu übersenden,\nzu bestätigen, daß die Vorschriften des § 2a des               bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, ver-\nWeingesetzes eingehalten sind.                                 wendet oder verwertet wird.","96                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Für die in Artikel 10 der Verordnung (EWG)              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nNr. 2238/93 genannten Erzeugnisse, deren Beförde-                 aa) In Nummer 1 werden die Worte .das Staat-\nrung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des                    liche Chemische Untersuchungsamt Braun-\nBegleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 10                 schweig\" durch die Worte .das Staatliche\nder genannten Verordnung zu versendenden Kopie                         Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig\"\nunverzüglich eine Kopie der für den Verladeort                         ersetzt.\nzuständigen Stelle zuzuleiten.\nbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils bei\n(3) Zusammen mit der in Anwendung des Arti-                         der Angabe. ,,das Landesuntersuchungsamt\nkels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 zu versen-                    für das Gesundheitswesen Nordbayern\" die\ndenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförde-                    Worte.- Außenstelle Würzburg-\" durch die\nrung im Inland beginnt und in einem anderen Mitglied-                  Worte .-Abteilung VI Würzburg-\" ersetzt.\nstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle\nd) In Absatz 5 werden die Worte .des Begleitpapiers\nName und Anschrift der für den Entladeort zuständi-\nnach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89\ngen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1\noder\" gestrichen.\nkann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn\ndie für den Verladeort zuständige Stelle dem\nzustimmt.\"                                                14. In§ 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte\"' die aus Dritt-\nländern eingeführt werden,\" gestrichen.\n7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n15. § 21 wird wie folgt geändert:\n.§9                               a) In Nummer 5 wird das Wort .Seriennummer''\ndurch das Wort „Bezugsnummer\" ersetzt.\nÜbergangsregelungen\n(zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes)                   b) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6\nund 7 eingefügt:\nBis zum 31. August 1996 darf bei unvergorenen\nErzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert              .6. entgegen § 6a ein Begleitpapier nicht oder\nwerden, in den Begleitpapieren anstelle der Volumen-                   nicht nach dem vorgeschriebenen Muster ver-\nmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben wer-                        wendet,\nden.\"                                                               7. entgegen § 6b im Begleitpapier eine vorge-\nschriebene Angabe nicht, nicht richtig oder\n8. In § 10 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort .Bundesminister\"                   nicht vollständig macht,\".\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.                    c) Die bisherigen Nummern 6, 7 und 8 werden die\nNummern 8, 9 und 10, und die bisherige Nummer 9\n9. § 10a wird aufgehoben.                                            wird gestrichen.\nd) In der neuen Nummer 9 wird das Komma am Ende\n10. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt             durch das Wort .oder\" ersetzt.\ngefaßt:                                                        e) In der neuen Nummer 10 wird das Wort .oder\"\n,,Verbringen aus Drittländern ins Inland\".               durch einen Punkt ersetzt.\n16. § 25 wird gestrichen.\n11. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort \"Ver-          17. § 26 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nbringen\" die Worte „aus Drittländern\" eingefügt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden\naa) nach dem Wort „dürfen\" die Worte .aus Staa-                                  Artikel 2\nten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft\nÄnderung der Verordnung\nangehören (Drittländer)\",\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nbb) nach dem Wort „sind\" die Worte ,,(Zulassung\nDie Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-\nzum Verbringen ins Inland)\"\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\neingefügt.                                            16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 81 ), geändert durch die Ver-\nordnung vom 31. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2059), wird wie\n12. In § 17 werden die Worte .das Begleitpapier nach          folg! geändert:\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 oder''\ngestrichen.                                               1. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n.§4\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\nMeldungen über vorgenommene Rodungen, Wieder-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte .das Begleit-         bepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8\npapier nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)                Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\nNr. 986/89 oder\" gestrichen.                             des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für\nb) In Absatz 2 wird die Angabe .,Absatz 4\" durch die         Wein vom 16. März 1987 (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt\nAngabe .Absatz 4 Nr. 1\" ersetzt.                          geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93","- - - - - - - - - - - - - - - -------------\nNr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1994                                        97\nvom 14. Juni_ 1993 (ABI. EG Nr. l 154 S. 39), sind den                                      Artikel 3\nnach Landesrecht zuständigen Stellen innerhalb einer                          Änderung des Weingesetzes\nvon ihnen festzusetzenden Frist auf den von ihnen\nausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die festzu-               Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nsetzende Frist darf über den nach vorgenommener               vom 27. August 1982 (BGBI. 1S. 1196), zuletzt geändert\nRodung, -Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung                durch die Verordnung vom 30. April 1993 (BGBI. 1S. 670),\n· jeweils folgenden 31. Mai nicht hinausgehen.\"                 wird wie folgt geändert:\n1. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n2. In§ 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „der Bundes-\nminister\" durch die Worte „das Bundesministerium\"                a) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                            Vorschrift der Europäischen Wirtschafts- Inhalt der Regelung\ngemeinschaft\n3. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:\n„12. Artikel 3 Abs.1 Unterabs.1, 2       Vorschriften\n,,§6a                                     · Buchstabe h, Artikel 5 Abs. 1     über Begleit-\nUnterabs. 2 Satz 1, Abs. 2, 3,    papiere\".\n(1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Anbaueignung\nArtikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2,\nvon Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2314ll2\nAbs. 2 Unterabs. 1, Abs. 4\nder Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestim-\nUnterabs. 1, Abs. 7 Unter-\nmungen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten\nabs. 1, Artikel 8 Abs.1 Buch-\n(ABI. EG Nr. L 248 S. 53), zuletzt geändert durch die\nstabe c Unterbuchstabe ii\nVerordnung (EWG) Nr. 2462/93 vom 6. September\nerster Anstrich, Abs. 2 Satz 1,\n1993 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1), sind nach der Lang-\nAbs. 5 Satz 1, Artikel 9\nparzellenmethode oder in Blockanlage zu erstellen.\nUnterabs. 1, 2 Satz 1, Ar-\nDabei sind die in Satz 1 genannten Parzellen oder\ntikel 10 Unterabs. 1 Buch-\nBlöcke der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder\nstabe a erster bis siebter\nder Vergleichssorten unmittelbar nebeneinander anzu-\nAnstrich, Buchstabe b,\nlegen.\nUnterabs. 2 erster bis vierter\n(2) Die Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichs-                  Anstrich, fünfter Anstrich,\nsorte oder der Vergleichssorten hat zum gleichen Zeit-                      soweit er sich auf Erzeug-\npunkt zu erfolgen. Entsprechend den sortenspezifi-                         nisse mit Ursprung in der\nschen Erfordernissen können bei der Prüfsorte sowie                         Gemeinschaft bezieht,\nder Vergleichssorte oder den Vergleichssorten unter-                       sechster Anstrich, Unter-\nschiedliche Anbaumaßnahmen, insbesondere bei der                            abs. 3 Satz 1 der Verord-\nWahl der Unterlagssorte, des Standraumes, der Erzie-                        nung (EWG) Nr. 2238/93\nhungsart, sowie beim Rebschutz und der Düngung,\nb) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:\nangewendet werden. Die Prüfsorte sowie die Ver-\ngleichssorte oder die Vergleichssorten sind getrennt zu              Vorschrift der Europäischen Wirtschafts- Inhalt der Regelung\nernten und auszubauen.                                               gemeinschaft\n(3) Die Anzahl der Rebstöcke einer Prüfsorte darf               ,,21. Artikel 11 Abs.1 Unterabs.1,       Buchführung,\n1 000 Stöcke je Versuchsanlage nicht übersteigen. Von                     Abs. 3, Artikel 12 Abs. 1          Begleit-\neiner Prüfsorte sind in einem bestimmten Anbaugebiet                        Unterabs. 1, Abs. 2 Unter-        papiere\".\nmindestens 3 Versuchsanlagen je Pflanzjahr zu erstel-                     abs. 1, 3, Abs. 3, 4\nlen. Die Gesamtzahl der Versuchsanlagen je Prüfsorte                       Unterabs. 2 erster Halbsatz,\nund bestimmtem Anbaugebiet darf 30 nicht über-                             Artikel 13 Abs. 1 Unter-\nsteigen.                                                                   abs. 1 zweiter bis fünfter\nAnstrich, Unterabs. 2, Abs. 2,\n(4) Der Erlaubnisinhaber teilt der zuständigen\nArtikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1\nBehörde jährlich bis zum 31. Dezember die Ernte-\nmenge, den natürlichen Alkoholgehalt und den Säure-                        erster bis zehnter Anstrich,\ngehalt der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder der                    dreizehnter und vierzehnter\nVergleichssorten mit.\"                                                     Anstrich, fünfzehnter An-\nstrich, soweit er sich·auf\naromatisierten Wein bezieht,\n4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Unterabs. 1 erster bis\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1                     sechster Anstrich, siebter\ndes Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich                       Anstrich, soweit er sich auf\noder fahrlässig                                                            die Anzahl der abgefüllten\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Bestandsmeldung nicht                           Flaschen und deren Fas-\nrichtig oder nicht vollständig oder                                 sungsvermögen bezieht,\nachter Anstrich, Unter-\n2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht,\nabs. 2, 3, Abs. 3, 4, Artikel 15\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nAbs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2,\nerstattet.\"                                                                Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1,\nArtikel 19 der Verordnung\n5. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.                                         (EWG) Nr. 2238/93","98                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:                        f) Nach der neuen Nummer 22 wird folgende Num-\na) In Nummer 9 wird die Angabe \"Verordnung (EWG)                 mer 23 angefügt:\nNr. 1756/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABI. EG              ,,23. Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommis-\nNr. L 180 S. 27)\" durch die Angabe \"Verordnung                      sion vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere\n(EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993                       für die Beförderung von Weinbauerzeug-\n(ABI. EG Nr. L 154 S. 39)\" ersetzt.                                 nissen und die im Weinsektor zu führenden\nb) In Nummer 11 wird die Angabe „Verordnung (EWG)\nEin- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 200\nNr. 1759/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABI. EG                    s. 10).\"\nNr. L 180 S. 31)\" durch die Angabe „Verordnung\n(EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993\n(ABI. EG Nr. L 154 S. 42)\" ersetzt.                                             Artike14\nc) Nummer 12 wird gestrichen; die bisherigen Num-                      Neubekanntrnachungsertaubnis\nmern 13 bis 23 werden die Nummern 12 bis 22.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nd) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe „Ver-          und Forsten kann den Wortlaut der Wein-Überwachungs-\nordnung (EWG} ,Nr.. 3650/92 der Kommission vom        Verordnung und der Verordnung zur Durchführung des\n17. De~ember 1992 (ABI. EG Nr. L 369 S. 25)\" durch    Weinwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser\ndie ·Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 1847/93 der         Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nKommission vom 9. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 168         bekanntmachen.\nS. 33)\" ersetzt.\ne) In der neuen Nummer 21 werden der Punkt am                                      Artikel 5\nEnde durch ein Komma ersetzt und die Worte\n\"geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1568/93                                  Inkrafttreten\ndes Rates vom 14. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 154           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 42).\" eingefügt.                                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den17.Januar1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}