{"id":"bgbl1-1994-39-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":39,"date":"1994-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/39#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_39.pdf#page=44","order":9,"title":"Gesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens (Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz - GNG)","law_date":"1994-06-24T00:00:00Z","page":1416,"pdf_page":44,"num_pages":11,"content":["1416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens\n(Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz - GNG)\nVom24.Juni 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht\nübertragbare Krankheiten als selbständige Bundesober-\nbehörde errichtet.\nArtikel 1\n(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.\nGesetz\n(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf\nüber Nachfolgeeinrichtungen                    folgenden Gebieten:\ndes Bundesgesundheitsamtes\n(BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG)                   1. Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertrag-\nbaren und nicht übertragbaren Krankheiten,\nErrichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung,           2. epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der\nKostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten                 übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten\nund Arbeitnehmern                           einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risi-\nken sowie der Dokumentation und Information,\n§1                             3. Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und\nBundesinstitut                           Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankun-\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte                 gen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen\nFolgen,\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für\nGesundheit wird ein „Bundesinstitut für Arzneimittel und     4. Gesundheitsberichterstattung,\nMedizinprodukte\" als selbständige Bundesoberbehörde          5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch\nerrichtet.                                                       veränderten Organismen und Produkten, Erarbeitung\n(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Bonn. Die Sitzent-      geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, Durchführung des\nscheidung wird mit dem Vollzug der Entscheidung über             Gentechnikgesetzes, Humangenetik,\nden Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 des            6. gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungs-\nBerlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918)          gefährlicher Stoffe,\nvollzogen. Bis zum Vollzug der Sitzentscheidung ist Sitz     7. gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch\ndes Bundesinstitutes Berlin.                                     veränderter Organismen und Produkte.\n(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf\nfolgenden Gebieten:                                                                         §3\n1. Zulassung von Fertigarzneimitteln auf der Grundlage                   Bundesinstitut für gesundheitlichen\nder analytischen, pharmakologisch-toxikologischen                Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\nund klinischen Prüfungen, soweit nicht das Bundes-\ninstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und        (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für\nVeterinärmedizin oder das Paul-Ehrlich-Institut nach    Gesundheit wird ein „Bundesinstitut für gesundheitlichen\n§ 77 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist,            Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\" als selbstän-\ndige Bundesoberbehörde errichtet.\n2. Registrierung homöopathischer Arzneimittel, soweit\nnicht das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-     (2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.\ncherschutz und Veterinärmedizin nach § 77 des Arznei-      (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf\nmittelgesetzes zuständig ist,                           folgenden Gebieten:\n3. Risikoerfassung und -bewertung sowie Durchführung           1. Sicherung des Gesundheitsschutzes im Hinblick auf\nvon Maßnahmen nach dem Stufenplan,                            Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel\n4. Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln,                 und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Chemikalien,\n5. Arbeiten zur medizinischen und technischen Sicher-\nheit, Eignung und Leistung von Medizinprodukten,          2. Schutz von Mensch und Tier vor gesundheitlichen\nRisiken, die von Zusatzstoffen oder unerwünschten\n6. zentrale Risikoerfassung sowie Durchführung von                Stoffen in Futtermitteln für Nutztiere ausgehen können,\nMaßnahmen zur Risikoabwehr bei Medizinprodukten.\n3. Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemi-\nkalien, Abwehr von Gefahren einschließlich Einstu-\n§2\nfung und Kennzeichnung, Dokumentation und Infor-\nRobert Koch-Institut                          mation zu Vergiftungsgeschehen,\n- Bundesinstitut für Infektionskrankheiten\n4. Erkennen und Aufrechterhalten des Gesundheits-\nund nicht übertragbare Krankheiten -\nstatus von Einzeltieren und Tierbeständen, die zur Ge-\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für             winnung von Lebensmitteln bestimmt sind, im Hin-\nGesundheit wird unter dem Namen „Robert Koch-Institut\"            blick auf Zoonosen,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                               1417\n5. Schutz des Menschen vor Krankheiten, die von Tieren                                    §6\nauf Menschen übertragen werden können (Zoo-                                   Kostenerhebung\nnosen),\n(1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmigun-\n6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die       gen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-\nzur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, nach den        gen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht\narzneimittelrechtlichen Vorschriften einschließlich der sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel\nRisikoerfassung und Bewertung,                          und Medizinprodukte, des Robert Koch-Institutes und des\n7. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergän-           Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nzungsmethoden zu Tierversuchen sowie spezielle          und Veterinärmedizin werden Kosten (Gebühren und Aus-\nFragen des Tierschutzes,                                lagen) erhoben. Spezielle gesetzliche Kostenregelungen\nbleiben unberührt.\n8. Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Doku-\nmentation und Berichterstattung im Hinblick auf die        (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nbei der Durchführung des Lebensmittel-Monitorings       mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nnach § 46d Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-        Bundesrates für die Amtshandlungen der in den §§ 1\ngegenständegesetzes übermittelten Ergebnisse sowie      bis 3 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen\ndie Durchführung von Laborvergleichsuntersuchun-        Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze\ngen und Ringversuchen,                                  oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren\nbestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Per-\n9. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft-             sonal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung,\nlichen oder nationalen Referenzlabors für Lebens-       der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der\nmittel, soweit für diese Aufgaben aufgrund von          Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen\nRechtsakten der Europäischen Union das Bundes-\nberücksichtigt werden.\ngesundheitsamt benannt ist oder in Zukunft das\nBundesinstitut benannt wird,                               (3) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.\n10. Fragen der Ernährungsmedizin, Bundeslebensmittel-\n§7\nschlüssel,\nÜbernahme der Beamten und Arbeitnehmer\n11 . Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch\nveränderten Lebensmitteln einschließlich Tieren, von       Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheits-\ndenen Lebensmittel gewonnen werden,                      amtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1\nbis 3 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen,\n12. gesundheitliche Fragen des Transports gefährlicher        die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten ob-\nGüter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe.       liegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeit-\nnehmer des zuständigen Bundesinstitutes.\n§4\n§8\nAufgabendurchführung\nÜbergangspersonalrat\n(1) Die Bundesinstitute erledigen im Rahmen der ihnen\njeweils durch die §§ 1 bis 3 zugewiesenen Tätigkeits-            (1) Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses\ngebiete die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihnen         Gesetzes finden Wahlen zu den Personalräten bei den\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen          gemäß den §§ 1 bis 3 zu errichtenden Bundesinstituten\nwerden, und unterstützen auf diesen Gebieten die zustän-      statt. Bis zur Konstituierung dieser Personalräte werden\ndigen Bundesministerien.                                      die Aufgaben der Personalvertretung in den Bundesinsti-\ntuten von dem bisherigen Personalrat beim Bundes-\n(2) Die Bundesinstitute erledigen, soweit keine andere     gesundheitsamt als gemeinsamem Übergangspersonalrat\nZuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des         der Bundesinstitute wahrgenommen.\nBundes in ihrem Zuständigkeitsbereich, mit deren Durch-\n(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich die\nführung sie vom Bundesministerium für Gesundheit oder\nWahlvorstände für die Durchführung der Personalrats-\nmit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen\nwahlen in den Bundesinstituten.\nobersten Bundesbehörde beauftragt werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\n(3) Auf den in den §§ 1 bis 3 genannten Gebieten be-       Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die\ntreiben die Bundesinstitute zur Erfüllung ihrer Aufgaben      Schwerbehindertenvertretung.\nwissenschaftliche Forschung und wirken bei der Ent-\nwicklung von Standards und Normen mit.\nArtikel 2\n(4) Die Bundesinstitute informieren im Rahmen ihrer\nZuständigkeit die Öffentlichkeit.                                                       Institut\nfür Wasser-, Boden- und Lufthygiene\n§5                                                           §1\nFachaufsicht                                                Eingliederung,\nÜbernahme der Beamten und Arbeitnehmer\nSoweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem ande-\nren Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums              Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in\nfür Gesundheit wahrnehmen, unterstehen sie den fach-          das Umweltbundesamt eingegliedert. Beamte und Arbeit-\nlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten            nehmer dieses Institutes sind vom Tage der Eingliederung\nBundesbehörde.                                                an Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.","1418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§2                               1. In § 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, § 6a Abs. 2 Satz 1 und 5,\nÄnderung des Gesetzes                            § 7 Abs. 6 Satz 1, § 11 Nr. 2 und § 12 werden jeweils die\nüber die Errichtung eines Umweltbundesamtes                  Worte „Bundesgesundheitsamt\" und „Bundesgesund-\nheitsamtes\" durch die Worte „Bundesinstitut für Arz-\n§ 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Umwelt-              neimittel und Medizinprodukte\" und „Bundesinstitutes\nbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1505), das                für Arzneimittel und Medizinprodukte\" ersetzt.\ngemäß Artikel 6 der Verordnung vom 26. November 1986\n(BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt          2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Nr. 1 wird die\ngeändert:                                                          Abkürzung „BGA\" jeweils durch die Abkürzung „BtM\"\nersetzt.\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „auf dem\n§3\nGebiet der Umwelt\" die Worte „und der gesundheit-\nlichen Belange des Umweltschutzes\" eingefügt.               Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom\n6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1425) wird wie folgt ge-\nändert:\n2. In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Immissions-\nschutzes und der Abfallwirtschaft\" gestrichen und\ndurch die Worte „Immissions- und Bodenschutzes, der       1. In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6\nAbfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen            Abs. 1 und 2 und § 7 Nr. 6 wird jeweils das Wort\nBelange des Umweltschutzes\" ersetzt.                          ,,Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte „Bundes-\ninstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\" ersetzt.\n3. In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Worten             2. In§ 2-Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und§ 6 Abs. 2 wird die\n„sowie einer zentralen Umweltdokumentation\" die               Abkürzung „BGA\" jeweils durch die Abkürzung „BtM\"\nWorte „Messung der großräumigen Luftbelastung,\"               ersetzt.\neingefügt.\n§4\n4. Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                          Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom\n,,(2) Das Umweltbundesamt betreibt zur Erfüllung        16. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1420), geändert durch Arti-\nseiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den       kel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1\nin Absatz 1 genannten Gebieten.\"                          S. 2483), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1\n5. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der bisherige             Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,\nAbsatz 3 wird Absatz 4.                                       § 7 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1\nSatz 1, § 10 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\n6. In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte                Satz 1, § 13 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 14 Abs. 2\n„dem Gebiet der Umwelt\" gestrichen und durch die              und 4 Satz 2 und § 18 Satz 1 werden jeweils die Worte\nWorte „den in Absatz 1 genannten Gebieten\" ersetzt.           ,,Bundesgesundheitsamt\" und „Bundesgesundheits-\namtes\" durch die Worte „Bundesinstitut für Arznei-\nmittel und Medizinprodukte\" und „Bundesinstitutes für\nArzneimittel und Medizinprodukte\" ersetzt.\nArtikel3\nÄnderung des Betäubungsmittelrechts                  2. In§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 18\nSatz 2 wird die Abkürzung „BGA\" jeweils durch die\n§1                                  Abkürzung „BtM\" ersetzt.\nIn § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 2,\n§ 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 11                                §5\nAbs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 2, § 16 Abs. 2      In den §§ 1 und 5 der Betäubungsmittel-Kostenverord-\nSatz1,§18Abs.1,3und4,§19Abs.1 Satz1 undAbs.2,                 nung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1433), die durch\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1      die Verordnung vom 1. September 1993 (BGBI. 1S. 1552)\nSatz 1 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 3         geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits-\ndes Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Be-           amt\" durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und\nkanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1S. 358) werden          Medizinprodukte\" ersetzt.\njeweils die Worte „Bundesgesundheitsamt\" und „Bundes-\ngesundheitsamtes\" durch die Worte „Bundesinstitut für\nArzneimittel und Medizinprodukte\" und „Bundesinstitutes\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte\" ersetzt.                                           Artikel4\nÄnderung des Arzneimittelrechts\n§2\nDie Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in                                          §1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. September                 Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n1993 (BGBI. 1 S. 1638), geändert durch Artikel 3 der         S. 2445, 2448), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\nVerordnung vom 18. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 99), wird         zes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie\nwie folgt geändert:                                          folgt geändert:","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, .den 30. Juni 1994                             1419\n1. In § 77 Abs. 1 wird das Wort \"Bundesgesundheitsamt\"        19. November 1990 (BGBI. 1S. 2536) geändert worden\ndurch die Worte \"Bundesinstitut für Arzneimittel und      ist, wird jeweils das Wort \"Bundesgesundheitsamt\" durch\nMedizinprodukte\" ersetzt.                                 die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nprodukte\" ersetzt.\n2. In§ 77 Abs. 1 werden nach den Worten \"Paul-Ehrlich-\nInstitut\" die Worte „oder das Bundesinstitut für ge-\nsundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-                                 Artikel 5\nzin\" eingefügt.\nÄnderung des Rechts der Gentechnik\n3. In § 77 Abs. 2 wird hinter dem Wort \"Impfstoffe\" das\nWort \"Blutzubereitungen,\" eingefügt.                                                   §1\nIn§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 8 Satz 1, § 12 Abs. 5\n4. Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:                      Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, § 16 Abs. 3 Satz 1\n\"(3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-       und 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 und 2,\nbraucherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für     § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 1 a Satz 2 und 6 und Abs. 3,\nArzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt       und § 30 Abs. 2 Nr. 16 Buchstabe c und Abs. 4 Nr. 2 des\nsind.\"                                                    Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2066) werden jeweils\n§2                               die Worte „Bundesgesundheitsamt\" und „Bundesgesund-\nIn Artikel 3 § 7 Abs. 3a Nr. 5 des Gesetzes zur Neuord-    heitsamtes\" ersetzt durch die Worte „Robert Koch-Insti-\nnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1      tut\" und „Robert Koch-Institutes\".\nS. 2445), das zuletzt gemäß Artikel 9 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist,                                     §2\nwird das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte\n,,Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\"           In § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Zentrale Kommis-\nersetzt.                                                      sion für die Biologische Sicherheit vom 30. Oktober 1990\n(BGBI. 1 S. 2418), die gemäß Artikel 73 der Verordnung\n§3                               vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden\nDie Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-        ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch die\nAusschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht         Worte „Robert Koch-Institut\" ersetzt.\nund Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 2. Ja-\nnuar 1978 (BGBI. 1 S. 30), zuletzt geändert gemäß Arti-                                    §3\nkel 72 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\nIn § 6 Abs. 6 und § 13 Abs. 3 der Gentechnik-Sicher-\nS. 278), wird wie folgt geändert:\nheitsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2340)\nwird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch die\n1. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Präsidenten des            Worte „Robert Koch-Institut\" ersetzt.\nBundesgesundheitsamtes\" durch die Worte „Direktor\nund Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel\nund Medizinprodukte\" ersetzt.                                                          §4\nIn § 1 Abs. 1 der Bundeskostenverordnung zum Gen-\n2. In§ 5 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\"          technikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1972) wird\ndurch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und      das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte\nMedizinprodukte\" ersetzt.                                 \"Robert Koch-Institut\" ersetzt.\n3. In der Anlage - Geschäftsordnung der Ausschüsse\nfür Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Ver-\nschreibungspflicht - wird in § 3 Abs. 1 das Wort \"Bun-\nArtikel 6\ndesgesundheitsamt\" durch die Worte „Bundesinstitut                                 Änderung\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte\" ersetzt.                   lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher\nund fleischhygienerechtlicher Vorschriften\n§4\n§1\nIn der Überschrift sowie in den §§ 1 und 2 Abs. 1 und\n§ 5 Abs. 1 der Kostenverordnung für die Zulassung                Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in\nvon Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt              der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993\nvom 16. September 1993 (BGBI. 1 S. 1634) wird jeweils         (BGBI. 1 S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ndas Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte               Gesetzes vom 27. Mai 1994 (BGBI. 1994 II S. 638), wird\n\"Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\"         wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In§ 31 Abs. 2 werden die Worte „Präsidenten des Bun-\n§5\ndesgesundheitsamtes\" und \"Präsident des Bundes-\nIn der Überschrift und in § 1 der Kostenverordnung für         gesundheitsamtes\" jeweils durch die Worte „Direktor\ndie Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch              und Professor des Bundesinstitutes für gesundheit-\ndas Bundesgesundheitsamt vom 3. Dezember 1982                     lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\" er-\n(BGBI. 1S. 1603), die durch Artikel 1 der Verordnung vom          setzt.","1420                                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994, Teil 1\n2. In § 35 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch              Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet\ndie Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-            werden können, dürfen nur Mittel und Verfahren ver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.                  wendet werden, die von der zuständigen Bundesober-\nbehörde auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für\n§2                                   Gesundheit und Umwelt geprüft und in eine zu ver-\nöffentlichende Liste aufgenommen sind. Zuständige\nIn § 4a Abs. 1 und 3 bis 6 der Diätverordnung in der Fas-\nBundesoberbehörde ist für Desinfektionsmittel und\nsung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1\n-verfahren das Robert Koch-Institut, für Schädlings-\nS. 1713), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom           bekämpfungsmittel und -verfahren, auch für Mittel zur\n14. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2092) geändert worden ist,\nBekämpfung von Wirbeltieren, im Hinblick auf die\nwird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch die\nUnbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt das\nWorte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\nUmweltbundesamt sowie für Maßnahmen gegen\nschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\nkrankheitsübertragende Wirbeltiere und die Wirk-\nsamkeit von Schädlingsbekämpfungsmitteln die Bio-\n§3                                   logische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft.\nIn§ 18 Abs. 4 Nr. 3 der Wein-Überwachungs-Verord-                  (2) Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes\nnung vom 14. Januar 1991 (BGBI. 1S. 78), die zuletzt durch         im Rahmen von Absatz 1 Satz 1 werden Kosten (Ge-\nArtikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBI. 1              bühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministe-\nS. 94) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-                 rium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\ngesundheitsamt\" durch die Worte „Bundesinstitut für ge-            mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nsundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\"             und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne\nersetzt.                                                           Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen\n§4                                   Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste\nSätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der\nIn § 2 Nr. 3 und § 6a der Verordnung über Stoffe mit            Gebühren bestimmt sich nach dem durchschnittlichen\npharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekannt-              Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Be-\nmachung vom 25. September 1984 (BGBI. 1S. 1251), die               deutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 1991           Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen be-\n(BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird jeweils das            rücksichtigt werden. Bis zum Erlaß dieser Kostenver-\nWort „Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte „Bun-                  ordnung gilt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kosten-\ndesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und             verordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 963),\nVeterinärmedizin\" ersetzt.                                         geändert durch Artikel 8 § 23 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1416).\n§5\n(3) Für Amtshandlungen des Robert Koch-Institutes\nDie Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986              findet Artikel 1 § 6 des Gesundheitseinrichtungen-Neu-\n(BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Ge-        ordnungs-Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\nsetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie         S. 1416), für Amtshandlungen der Bundesanstalt für\nfolgt geändert:                                                    Land- und Forstwirtschaft § 37 des Pflanzenschutz-\ngesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\n1. In Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.1 Satz 2 wird das Wort            Anwendung.\"\n.,Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte „Bundes-\ninstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und      2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesgesund-\nVeterinärmedizin\" ersetzt.                                    heitsamt\" durch das Wort „Umweltbundesamt\" er-\nsetzt.\n2. In Anlage 6 Nr. 3 wird das Wort „Bundesgesundheits-\namtes\" durch die Worte „Bundesinstitutes für gesund-     3. In § 31 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\"\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\"             durch die Worte „Robert Koch-Institut\" ersetzt.\nersetzt.\n§2\nArtikel7                                In den §§ 2 und 3 Abs. 1 der Laborberichtsverordnung\nvom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2819) wird das Wort\nÄnderung des Seuchenrechts                       „Bundesgesundheitsamt\" jeweils durch die Worte „Robert\nKoch-Institut\" ersetzt.\n§1\n§3\nDas Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262,              In § 20 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung\n1980 1 S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 24     der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),          Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten be-\nwird wie folgt geändert:                                      reinigten Fassung, das zuletzt gemäß Artikel 26 der Ver-\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert\n1. § 1Oe wird wie folgt gefaßt:                               worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesgesundheits-\namt\" und „Bundesgesundheitsamtes\" durch die Worte\n.,§ 10c                          .,Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\"\n(1) Bei behördlich angeordneten Entseuchungen,         und „Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-\nEntwesungen und Maßnahmen zur Bekämpfung von             dukte\" ersetzt.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                               1421\n§4                                                         §2\nIn § 14 der Verordnung zur Durchführung der internatio-     In § 1 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom 7. August 1972\nnalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen     (BGBI. 1S. 1385), das zuletzt gemäß Artikel 8 der Verord-\nund auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971          nung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor-\n(BGBI. I S. 1811), die durch die Verordnung vom 11. No-      den ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch die\nvember 1976 {BGBI. 1S. 3191) geändert worden ist, wird       Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\ndas Wort \"Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte              schutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\n,,Robert Koch-Institut\" ersetzt.\n§3\n§5\nIn der Überschrift zu § 9 sowie in § 9 Satz 1 bis 3\nIn§ 3Abs. 2, § 4Abs. 2, § 5Abs. 1 und§ 17cAbs.1 des       des Krebsregistersicherungsgesetzes vom 21. Dezember\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-            1992 (BGBI. 1 S. 2335) wird jeweils das Wort „Bundes-\nchung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116), das durch        gesundheitsamt\" durch die Worte „Robert Koch-Institut\"\nArtikel 80 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512,   ersetzt.\n1529, 2436) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\n,,Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte „Bundesinsti-                                     §4\ntut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-      In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die\nmedizin\" ersetzt.                                            Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(BGBI. 1S. 2121 ), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 119 des\n§6\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geän-\nIn § 2 Abs. 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung    dert worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesge-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember           sundheitsamt\" und „Bundesgesundheitsamtes\" durch die\n1982 (BGBI. 1 S. 1728), die zuletzt durch die Verordnung     Worte „Robert Koch-Institut, das Bundesinstitut für\nvom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2467, 1993 1 S. 63)        gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits-       zin\" und „Robert Koch-Institutes und Bundesinstitutes für\namt\" durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheit-         gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-\nlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.      zin\" ersetzt.\n§5\n§7\n§ 19 der Gefahrengutverordnung See vom 24. Juli 1991\nIn § 14 Nr. 3 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fas-    (BGBI. 1S. 1714), die durch die Verordnung vom 26. No-\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 1993                vember 1993 (BGBI. 1S. 1980) geändert worden ist, wird\n(BGBI. 1S. 1885) wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\"        wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\n1. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,7. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-\n§8\ncherschutz und Veterinärmedizin, wenn im IMDG-\nIn § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 10. Ja-              Code deutsch für gefährliche Güter der Klassen 6.1\nnuar 1992 (BGBI. 1 S. 19) wird das Wort \"Bundes-                      und 8 und nach MfAG eine zuständige Behörde\ngesundheitsamt\" durch die Worte „Bundesinstitut für                   tätig werden muß;\".\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-\nzin\" ersetzt.                                                2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:\n„8. das Robert Koch-Institut, wenn im IMDG-Code\ndeutsch für gefährliche Güter der Klasse 6.2 eine\nArtikel 8                                 zuständige Behörde tätig werden muß;\".\nÄnderung sonstiger Rechtsvorschriften\n3. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.\n§1\n1. Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6                                   §6\nBuchstabe c Satz 3 Doppelbuchstabe aa des Eini-            In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. Au-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II       gust 1971 (BGBI. 1S. 1234), das zuletzt durch das Gesetz\nS. 885, 1013) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an    vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2810) geändert wor-\ndie Stelle des dort genannten Bundesgesundheits-        den ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch\namtes das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-       das Wort „Umweltbundesamt\" ersetzt.\nbraucherschutz und Veterinärmedizin tritt.\n2. Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1\n§7\nBuchstabe b, g und i sowie Nr. 2 Buchstabe b des\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II      In§ 1 Abs. 2 Nr. 11 und§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der\nS. 885, 1013) gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle       Gebäudereinigungsmeisterverordnung vom 12. Februar\ndes dort genannten Bundesgesundheitsamtes das            1988 (BGBI. 1 S. 151) wird jeweils das Wort „Bundesge-\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte     sundheitsamt\" durch die Worte „Robert Koch-Institut\"\ntritt.                                                   ersetzt.","1422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§8                                                          §14\n§ 11 des Strahtenschutzvorsorgegesetzes vom 19. De-          In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung\nzember 1986 (BGBI. t S. 2610), das zuletzt gemäß Arti-       vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1754), die zuletzt gemäß\nkel 29 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1          Artikel 32 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\nS. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        S. 278) geändert worden ist, wird das Wort .Bundes-\ngesundheitsamtes\" durch die Worte „Bundesinstitutes\n1. In Absatz 4 Nr. 6 werden die Worte „Bundesgesund-         für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nheitsamt, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthy-       medizin\" ersetzt.\ngiene\" durch die Worte „Bundesamt für Strahlen-\n§15\nschutr' ersetzt.\nIn§ 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 und\nAbs. 3 Satz 1 und 2, § 19b Abs. 2 Nr. 3 und § 19d Abs. 1\n2. Absatz 8 wird aufgehoben.\nund 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521),\n3. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.                     das durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 1991\n(BGBI. 1S. 1218) geändert worden ist, werden jeweils die\n§9                             Worte „Bundesgesundheitsamt\" und „Bundesgesund-\nheitsamtes\" durch die Worte „Bundesinstitut für gesund-\nIn § 41 Abs. 1 Nr. 10 des Bundeszentralregistergesetzes   heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\" und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September          ,,Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-\n1984 (BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch     schutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\ndas Gesetz vom 19. April 1994 (BGBI. 1S. 822) geändert\nworden ist, wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\"\n§16\ndurch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und\nMedizinprodukte\" ersetzt.                                       Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993\n(BGBI. 1 S. 1782, 2049), geändert durch die Verordnung\nvom 10. November 1993 (BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt\n§10                             geändert:\nIn § 19 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung\nvom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044), die zuletzt         1. In § 15d Abs. 3 und § 43 Abs. 8 Satz 1 werden jeweils\ndurch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1        die Worte „Bundesgesundheitsamt\" und „Bundes-\nS. 512, 2436) und Artikel 6 Abs. 73 des Gesetzes vom             gesundheitsamtes\" durch die Worte „Bundesinstitut\n27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist,         für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nwird das Wort „Bundesgesundheitsamtes\" durch die                 medizin• und „Bundesinstitutes für gesundheitlichen\nWorte „Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbrau-            Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\ncherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\n2. In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\"\ndurch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen\n§11\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\nIn § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 und 9 der Strahlenschutz-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          §17\n30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321, 1926), die zuletzt durch\nArtikel 6 Abs. 78 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993            Die Giftinformations-Verordnung vom 17. Juli 1990\n(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird jeweils das       (BGBI. 1 S. 1424), geändert durch Artikel 3 Nr. 9 der Ver-\nWort „Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte „Bun-            ordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782, 2049),\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\" ersetzt.   wird wie folgt geändert:\n1. In den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3 und\n§12                                 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitsamt\"\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung        durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen\neines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom          Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\n19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2885), die gemäß Artikel 81\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)         2. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden in der\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesundheits-           Anschrift die Worte .Bundesgesundheitsamt Max von\namt\" durch die Worte „Bundesinstitut für gesundheit-             Pettenkofer-lnstitut\" durch die Worte „Bundesinstitut\nlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.          für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nmedizin\" ersetzt.\n§13\n3. In der Anlage 2 zu§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die\nIn§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom            Worte „Bundesgesundheitsamt Max von Pettenkofer-\n15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), das zuletzt durch          lnstitut\" durch die Worte .Bundesinstitut für gesund-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1            heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\"\nS. 1917) geändert worden Ist, wird das Wort „Bundes-            ersetzt. Unter Buchstabe B wird das Wort „Bundes-\ngesundheitsamt\" durch die Worte „Bundesinstitut für ge-         gesundheitsamt\" durch die Worte „Bundesinstitut für\nsundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\"          gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-\nersetzt.                                                        medizin\" ersetzt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                            1423\n4. In der Anlage 3 zu § 3 werden die Worte „Bundes-               Veterinärmedizin erheben für ihre Amtshandlungen\ngesundheitsamt Max von Pettenkofer-lnstitut\" durch            Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Kosten-\ndie Worte \"Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-           verordnung.\"\nbraucherschutz und Veterinärmedizin\" ersetzt.\n§18                                                        Artikel 9\nIn der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Okto-             Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nber 1993 (BGBI. 1S. 1720) wird im Anhang zu § 1 in Ab-\nDie Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-\nschnitt 3 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Bundesgesundheitsamt\"\nnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der\ndurch das Wort „Umweltbundesamt\" ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1\nS. 409), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n§19                                23. Juni 1994 (BGBI. l S. 1311) geändert worden ist, wer-\nIn § 2 Abs. 2 Satz 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verord-         den wie folgt geändert:\nnung vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1090) wird das Wort\n,,Bundesgesundheitsamt\" durch die Worte „Bundesinsti-          1. Die Vorbemerkung Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ntut für Arzneimittel und Medizinprodukte\" ersetzt.                a) Das Wort „Bundesgesundheitsamt\" wird gestrichen.\nb) Nach den Worten \"Bundesforschungsanstalt für\n§20\nViruskrankheiten der Tiere\" werden die Worte „Bun-\nIn § 92a Abs. 6 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 11 des Fünften           desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\"\nBuches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversi-                  eingefügt.\ncherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\nc) Nach den Worten „Bundesinstitut für chemisch-\n1988, BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 des\ntechnische Untersuchungen\" werden die Worte\nGesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229) geändert\n,,Bundesinstitut für gesundheit1ichen Verbraucher-\nworden ist, wird jeweils das Wort „Bundesgesundheits-\nschutz und Veterinärmedizin\" eingefügt.\namt\" durch die Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und\nMedizinprodukte\" ersetzt.                                         d) Nach den Worten „Physikalisch-Technische Bun-\ndesanstalt\" werden die Worte „Robert Koch-Institut\"\n§21                                      eingefügt.\nIn der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung\n2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-\nüber unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen\nändert:\nKrankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBI. 1\nS. 301) wird das Wort „Bundesgesundheitsamt\" durch                a) In der Besoldungsgruppe B 3 werden\ndie Worte „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-              aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-\nprodukte\" ersetzt.                                                        fessor der Wehrwissenschaftlichen Dienststelle\nder Bundeswehr für ABC-Schutz\" die Amts-\n§22                                           bezeichnung „Direktor und Professor des Bun-\nIn § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 der Verordnung                  desinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-\nüber die Tätigkeit des Instituts „Arzneimittel in der Kran-               dukte\" eingefügt,\nkenversicherung\" vom 7. April 1993 (BGBI. 1S. 441) wird              bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-\njeweils das Wort „Bundesgesundheitsamtes\" durch die                       fessor des Bundesinstituts für chemisch-tech-\nWorte „Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizin-                     nische Untersuchungen\" die Amtsbezeichnung\nprodukte\" ersetzt.                                                        „Direktor und Professor des Bundesinstituts\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und\n§23                                                            1\nVeterinärmedizin' eingefügt,\nDie Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen\ncc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und\ndes Bundesgesundheitsamtes vom 24. April 1992 (BGBI. 1\nProfessor des Kunsthistorischen Instituts in\nS. 963) wird wie folgt geändert:\nFlorenz\" die Amtsbezeichnung „Direktor und\nProfessor des Robert Koch-Instituts\" ein-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende                         gefügt.\nFassung:\nb) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbe-\n,,AJlgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen                 zeichnung „Präsident und Professor des Bundes-\ndes Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-            gesundheitsamtes\" gestrichen.\ndukte, des Robert Koch-Institutes und des Bundes-\ninstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\nVeterinärmedizin (BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kosten-\nverordnung - BGA-NachfKostV)\".                                                     Artikel 10\nRückkehr\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                        zum einheitlichen Verordnungsrang\n,,§ 1\nDie auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 beruhenden Teile\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-        der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\nprodukte, das Robert Koch-Institut und das Bundes-         Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\ninstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und        Rechtsverordnung geändert werden.","1424                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArtikel 11                           Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesundheits-\namtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                  nummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in        zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe i des Ge-\nKraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das      setzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird\nim Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 24. Juni 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nFür den Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nC. D. Spranger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1994                        1425\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Ausführung\ndes Übereinkommens vom 21. März 1983\nüber die Überstellung verurteilter Personen\nVom 13. Juni 1994\nDas Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die\nÜberstellung verurteilter Personen vom 26. September 1991 (BGBI. 1S. 1954) ist\nwie folgt zu berichtigen:\nIn§ 13 Abs. 1 ist die Angabe,,§ 3 Abs. 2 Buchstabe c\" durch die Angabe,,§ 6\nAbs. 1 Buchstabe c\" zu ersetzen.\nBonn,den13.Juni1994\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nBendel\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)  lnkrafttretens\n23. 6. 94 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über zusätz-\nliche Maßregeln gegen die Verschleppung der Schweinepest      6629     (117    25. 6. 94)  23. 6. 94\n7831-1-43·62","1426                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil                                   1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 26, ausgegeben am 21. Juni 1994\nTag                                                                         Inhalt                                                                                 Seite\n14. 6. 94 Verordnung zu dem Fünften Protokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          750\n4. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von\nTieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     753\n6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von\nSchlachttieren .............................................. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 754\n6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines\nEuropäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                754\n6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung                                                                755\n6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    755\n6. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 11, 16, 19, 23, 24, 27, 29, 45, 73,\n81, 87 und 92 der Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            756\n10. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        758\n11. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen\nOrganisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              759\n13. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit\nder Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        759\n13. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkomm.~ns von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Ubereinkommen . .                                                               760\n16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung\nvon Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       762\n16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen\nErbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        762\n16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung\neines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         763\n16. 5. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-\nkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    763\nBerichtigung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. November 1992 zum Vertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über den See-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  764\nPreis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 1O DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}